Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 139 V 148



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Urteilskopf

139 V 148

22. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Helsana
Unfall AG gegen M. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
8C_297/2012 vom 4. März 2013

Regeste

Art. 7 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 13 UVV; Art. 8 UVG; Art. 15 Abs. 3 UVG
in Verbindung mit Art. 23 Abs. 5 UVV; Berechnungsgrundlage des Taggeldes für
Mehrfachbeschäftigte bei einem Arbeitswegunfall.
Bei Mehrfachbeschäftigten ist für die Berechnung des Taggeldes der Gesamtlohn
aus allen Erwerbstätigkeiten massgebend, sofern sie einen Unfall auf dem
Arbeitsweg zu oder von einem ihrer Arbeitsorte erleiden, unabhängig davon, ob
dieses Ereignis als Berufs- oder Nichtberufsunfall zu qualifizieren ist (E. 7).

Sachverhalt ab Seite 149

BGE 139 V 148 S. 149

A. Die 1949 geborene M. ist seit August 2000 für den Spitex-Verein X. als
Haushaltshelferin tätig und im Rahmen dieser Anstellung bei einem wöchentlichen
Pensum von 13,36 Stunden bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) gegen
die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Zusätzlich arbeitet
sie drei Stunden pro Woche in gleicher Funktion im Privathaushalt von B.
Gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis ist sie ebenfalls bei der Helsana
versichert, allerdings nur gegen die Folgen von Berufsunfällen. Am 17. November
2010 stürzte M. auf dem Weg von ihrer Arbeitsstelle beim Spitex-Verein X. nach
Hause vom Fahrrad und zog sich dabei eine Ellbogenluxation links mit
Radiusköpfchentrümmerfraktur und Abriss des Processus coronoideus zu (Bericht
des Spitals R. vom 17. Dezember 2010). Die Helsana erbrachte
Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom 9. März 2011 lehnte sie einen
Anspruch auf Lohnausfallleistungen bezüglich der Tätigkeit bei B. ab. Daran
hielt sie auf Einsprache hin fest, wobei sie zur Begründung angab, M. habe
einen Nichtberufsunfall erlitten und für dieses Risiko lediglich bei der Spitex
Prämien bezahlt, weshalb nur dieser Lohn für die Berechnung des
Taggeldanspruchs berücksichtigt werden könne (Einspracheentscheid vom 18. April
2011).

B. In Gutheissung der dagegen geführten Beschwerde hob das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen den Einspracheentscheid auf und wies die Helsana an, den
versicherten Verdienst für das Taggeld in Berücksichtigung der bei beiden
Arbeitgebern erzielten Löhne zu ermitteln und entsprechende Leistungen
auszurichten (Entscheid vom 14. Februar 2012).

C. Die Helsana führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Rechtsbegehren, der angefochtene Gerichtsentscheid sei aufzuheben.
BGE 139 V 148 S. 150
M. beantragt, in Abweisung der Beschwerde sei die Helsana zu verpflichten, das
Taggeld zuzüglich Zins auszubezahlen und es sei eine Parteientschädigung
auszurichten. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) bringt in seiner
Vernehmlassung vor, bei der Entscheidfindung sei die Intention des Bundesrates,
wie sie in der Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über
die Unfallversicherung (BBl 2008 5395 ff.) zum Ausdruck komme, zu
berücksichtigen.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Der Unfallversicherer hat - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten zu erbringen (Art. 6 Abs. 1 UVG [SR 832.20]). Als
Berufsunfälle gelten Unfälle, die dem Versicherten bei Arbeiten, die er auf
Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt (Art. 7 Abs. 1
lit. a UVG), zustossen, oder während der Arbeitspausen sowie vor und nach der
Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der
mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält (Art. 7
Abs. 1 lit. b UVG). Der gesetzliche Begriff des Berufsunfalls knüpft sachlich
an die auf Anordnung oder im Interesse des Arbeitgebers ausgeführten Arbeiten,
zeitlich an die Arbeitspausen sowie örtlich an den Aufenthaltsort vor und nach
der Arbeit an. Alle anderen Unfälle, bei denen keines dieser genannten
Kriterien erfüllt ist, fallen unter den Begriff des Nichtberufsunfalls (Art. 8
Abs. 1 UVG).
Gemäss dieser Unterscheidung wären Unfälle auf dem Arbeitsweg nach objektiven
Kriterien den Nichtberufsunfällen zuzuordnen, da der frei gewählte Hin- oder
Rückweg bereits zur privaten Sphäre des Versicherten gehört (ALFRED MAURER,
Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. 1989, S. 99; GHÉLEW/RAMELET/
RITTER, Commentaire de la loi sur l'assurance-accidents, 1992, S. 62).
Allerdings enthält das Gesetz eine Ausnahmeregelung: Für Teilzeitbeschäftigte,
deren Arbeitsdauer das vom Bundesrat festzusetzende Mindestmass nicht erreicht,
gelten auch Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle (Art. 7 Abs. 2 UVG).
Der Bundesrat setzte diese Mindestarbeitsdauer auf acht Stunden pro Woche fest
(Art. 13 UVV [SR 832.202]). Das zu erreichende Mindestmass wird dabei nicht im
Hinblick auf jedes einzelne Arbeitsverhältnis separat vorausgesetzt. Zwar sind
die
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Arbeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern nicht zusammenzuzählen (BGE 134 V
412 E. 2.3 S. 415). Es genügt jedoch, wenn die Arbeitnehmerin oder der
Arbeitnehmer in einem der verschiedenen Arbeitsverhältnisse die geforderten
acht Wochenstunden erreicht, um gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen
versichert zu sein und die Voraussetzung von Art. 7 Abs. 2 UVG nicht mehr zu
erfüllen (vgl. BGE 134 V 412 E. 2.3 in fine S. 416 und E. 4.1 S. 417).
Teilzeitbeschäftigte nach Art. 7 Abs. 2 UVG sind gegen Nichtberufsunfälle nicht
versichert (Art. 8 Abs. 2 UVG).

2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [SR 830.1]), so hat sie gestützt auf Art. 16 Abs. 1
UVG Anspruch auf ein Taggeld, welches gemäss Art. 17 Abs. 1 UVG bei voller
Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes beträgt und bei teilweiser
Arbeitsunfähigkeit entsprechend gekürzt wird. Taggelder und Renten werden nach
dem versicherten Verdienst bemessen (Art. 15 Abs. 1 UVG). Als versicherter
Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem
Unfallereignis bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 erster Teilsatz UVG). Nach Art. 15
Abs. 3 UVG erlässt der Bundesrat Bestimmungen über den versicherten Verdienst
in Sonderfällen. Gestützt auf diese Delegation wird in Art. 23 Abs. 5 UVV für
Versicherte, welche vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber tätig waren,
der Gesamtlohn als massgebend erklärt.

3. Die Beschwerdegegnerin war vor dem Unfall vom 17. November 2010 zuletzt für
den Spitex-Verein X. tätig. Der Sturz vom Fahrrad ereignete sich auf dem
Heimweg von dieser Arbeit. Da ihre wöchentliche Arbeitszeit beim Spitex-Verein
X. acht Stunden pro Woche übersteigt, war die Qualifikation des
Unfallereignisses als Nichtberufsunfall unter den Parteien unbestritten
geblieben. Es ist allseits anerkannt, dass die Helsana der Taggeldberechnung
zumindest den beim Spitex-Verein X. erwirtschafteten Lohn als versicherten
Verdienst zugrunde legen muss. Umstritten ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht
verletzt, indem sie die Helsana anweist, das Taggeld in Berücksichtigung der
sowohl beim Spitex-Verein X. als auch bei B. erzielten Löhne zu ermitteln und
entsprechend höhere Leistungen auszurichten.

4.

4.1 Das kantonale Gericht ist der Auffassung, der Wortlaut von Art. 23 Abs. 5
UVV schreibe unabhängig davon, ob Taggelder wegen
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eines Berufsunfalls oder eines Nichtberufsunfalls geschuldet seien (und welcher
Versicherer entschädigungspflichtig sei), die Berücksichtigung des Gesamtlohns
vor. Für die Festlegung des versicherten Verdienstes komme es nicht darauf an,
ob eine Person beim nicht leistungspflichtigen Unfallversicherer eines weiteren
Arbeitgebers gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert sei. Der
Versicherungsschutz der Nichtberufsunfallversicherung sei offensichtlich nur in
denjenigen Fällen nicht gewährleistet, in welchen eine versicherte Person in
einem einzigen Arbeitsverhältnis mit weniger als acht Wochenstunden oder in
mehreren solchen Arbeitsverhältnissen stehe. Für Nichtberufsunfälle sei
allerdings von einem möglichst umfassenden Versicherungsschutz auszugehen. Dies
bedinge, dass bei Vorliegen einer Nichtberufsunfalldeckung die Löhne sämtlicher
Arbeitgeber in die Bemessung des versicherten Verdienstes für das Taggeld
einzubeziehen seien.

4.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, weder aus dem Wortlaut von Art. 23 Abs.
5 UVV noch aus der dazu ergangenen Rechtsprechung lasse sich bei Vorliegen
einer Nichtberufsunfall-Deckung auf einen Einbezug der Löhne sämtlicher
Arbeitgeber in die Bemessung des versicherten Verdienstes für das Taggeld
schliessen. Vielmehr sei bei Mehrfachbeschäftigungen nur Einkommen zum
Gesamtlohn im Sinne von Art. 23 Abs. 5 UVV zu zählen, auf welchem Prämien zur
Finanzierung des versicherten Risikos erhoben worden seien. Massgebend für die
Heranziehung der Löhne sei daher das versicherte Risiko. Weil hinsichtlich der
Tätigkeit bei B. keine Deckung für Nichtberufsunfälle bestanden habe, sei der
im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erzielte Lohn auch nicht zum versicherten
Verdienst zu zählen.

4.3 Die Beschwerdegegnerin schliesst sich der Argumentation des kantonalen
Gerichts an und bringt überdies namentlich vor, entgegen der Ansicht des
Unfallversicherers seien bei beiden Arbeitgebern Prämien für den Arbeitsweg
bezahlt worden, wobei das versicherte Risiko "Arbeitsweg" beim Verein X. zum
Nichtberufsunfall und bei B. zum Berufsunfall gehöre. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt würde als zuständiger Versicherer bei der
Taggeldberechnung den Lohn beim zweiten Arbeitgeber in Konstellationen wie der
vorliegenden berücksichtigen; die unterschiedliche Handhabung durch die
Durchführungsorgane (der Unfallversicherung) führe zu Rechtsungleichheiten.
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4.4 Das BAG weist auf die Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Änderung des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung und die in diesem Rahmen geäusserte
Intention des Bundesrates hin, den bisher auf Verordnungsebene geregelten
Grundsatz, wonach bei Versicherten, welche bei mehr als einem Arbeitgeber
angestellt sind, der Gesamtlohn für die Bemessung der Taggelder und Renten
massgebend sein soll, auf Gesetzesebene zu verankern (BBl 2008 5426 oben zu
Art. 15 Abs. 2, 2^bis [neu] und Abs. 3 zweiter Satz UVG).

5.

5.1 Nach den üblichen Regeln der Gesetzesauslegung (BGE 134 V 208 E. 2.2 S.
211; BGE 133 V 314 E. 4.1 S. 316 f.) ist eine Bestimmung in erster Linie nach
ihrem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene
Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter
Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie
der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der
einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und
unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a.
dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren
Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der
Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem
Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 137 V 167 E. 3.1 S. 169 f.;
BGE 135 II 78 E. 2.2 S. 81; BGE 135 V 215 E. 7.1 S. 229).

5.2 Ausnahmebestimmungen sind weder restriktiv noch extensiv, sondern nach
ihrem Sinn und Zweck im Rahmen der allgemeinen Regelung auszulegen (BGE 137 V
167 E. 3.4 S. 171 mit Hinweisen).

6.

6.1

6.1.1 In der Botschaft vom 18. August 1976 zum Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (BBl 1976 III 141 ff.) wurde auf die Frage der
Versicherungsdeckung des Wegunfalls differenziert eingegangen. Für den
Bundesrat stand ausser Diskussion, dass der Wegunfall von der Versicherung zu
decken ist; strittig war nur, welche Versicherungsabteilung und damit welcher
Prämienzahler dadurch belastet werden soll. Er wies darauf hin, dass bei der
Einführung der obligatorischen Unfallversicherung die schwierige Abgrenzung
zwischen dem Wegunfall und dem beruflichen und nichtberuflichen Unfall, die im
Ausland zu unzähligen Streitfällen Anlass gegeben habe, durch die
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Schaffung einer umfassenden Nichtbetriebsunfallversicherung umgangen worden
sei. Es scheine wenig sinnvoll, diese Abgrenzungsproblematik unter einem
anderen Aspekt erneut in die Versicherung hineinzutragen, zumal es um die
Umverteilung eines Anteils von etwa einem Achtel der Nichtbetriebsunfallprämie
gehe. Zudem könne der Betriebsinhaber - vom Standpunkt der Unfallverhütung aus
- zwar wohl auf die Unfallgefahren im Betrieb, nicht aber auf jene ausserhalb
des Betriebes Einfluss nehmen. Daher sei der Wegunfall wie bisher zum
Nichtberufsunfall zu zählen. Eine Ausnahme scheine jedoch bei
Teilzeitbeschäftigten gerechtfertigt, die vor allem aus prämientechnischen
Gründen nicht in die Nichtberufsunfallversicherung einbezogen werden könnten,
die aber gerade wegen der Art der Tätigkeit häufig den Gefahren des
Strassenverkehrs ausgesetzt seien. Diese sollten auf dem Weg zu und von der
Arbeit vollen Unfallschutz geniessen (BBl 1976 III 165 f. Ziff. 33).

6.1.2 Die vorberatenden Kommissionen des National- und Ständerats diskutierten
ebenfalls Lösungen hinsichtlich eines befriedigenden Versicherungsschutzes für
Teilzeitbeschäftigte. Eine Minderheit plädierte für eine obligatorische
Nichtbetriebsunfallversicherung auch bei teilzeitlich Erwerbstätigen. In der
anschliessenden parlamentarischen Beratung blieb es aber bei einer Mehrheit für
den bundesrätlichen Vorschlag, den Unfall auf dem Arbeitsweg bei
Teilzeitbeschäftigten als Berufsunfall gelten zu lassen. Verschiedentlich wurde
darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer auf seinem Weg zur Arbeit auf jeden
Fall versichert sei, da (bei voller Erwerbstätigkeit) auch die
Nichtberufsunfallversicherung obligatorisch sei, und bei Teilzeitbeschäftigten
wiederum, welche nur gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert seien,
werde der Arbeitsweg aus diesem Grund in die Berufsunfallversicherung
einbezogen; in der Diskussion gehe es demzufolge eigentlich nur um die Frage,
ob der Unfall auf dem Arbeitsweg als Berufs- oder Nichtberufsunfall zu
qualifizieren sei. Es setzte sich die Ansicht durch, von einer
Nichtberufsunfallversicherung für alle Teilzeitbeschäftigten abzusehen, da die
Befürchtung bestand, sonst würde die Solidarität der übrigen Versicherten in zu
starkem Mass strapaziert. Bereits im Rahmen der Berufsunfallversicherung seien
nämlich für Teilzeitbeschäftigte bei kleinen Prämien grosse
Versicherungsleistungen möglich - namentlich im Bereich der Pflegeleistungen
und Kostenvergütungen, obwohl teilzeitlich Erwerbstätige mit kleinem Lohn und
entsprechend niedrigen Prämienbeiträgen eigentlich keine hohen
Versicherungsleistungen erwarten
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könnten (AB 1979 N 159). Der Qualifizierung von Unfällen auf dem Arbeitsweg als
Berufsunfälle bei teilzeitlich Beschäftigten im Sinne des heutigen Art. 7 Abs.
2 UVG stimmte der Ständerat oppositionslos zu (AB 1980 S 472).

6.2

6.2.1 Das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht hatte sich in BGE 126 V
26 mit der Frage zu befassen, ob bei einem Berufsunfall im engeren Sinne (also
bei einem Unfall am Arbeitsplatz), der Lohn, welcher in einer seit weniger als
30 Tagen tatsächlich beendeten, nur gegen die Folgen von Berufsunfällen
versicherten Nebenbeschäftigung erzielt wurde, bei der Taggeldberechnung gemäss
Art. 23 Abs. 5 UVV zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang stellte es
fest, dass bei mehreren Arbeitgebern zur Bestimmung des Gesamtlohns gemäss Art.
23 Abs. 5 UVV lediglich diejenigen Löhne zu berücksichtigen seien, welche der
Arbeitnehmer in seiner Funktion als Versicherter erhalten habe. Nur jene Löhne,
von denen Prämien abgezogen würden, um das Risiko von Ereignissen wie dem
vorgefallenen zu versichern, seien Teil des für die Taggelder massgebenden
Lohnes. Ansonsten würde der Grundsatz der Gegenseitigkeit, auf welchem die
rechtlichen Bestimmungen zur Festlegung der Prämien bei der Unfallversicherung
beruhen, verletzt (BGE 126 V 26 E. 3c S. 29).

6.2.2 Im Urteil U 266/06 vom 28. Dezember 2006 E. 3.3 ff. (nicht publ. in: BGE
133 V 196) hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Bezug auf eine
Arbeitnehmerin, welche in zwei Arbeitsverhältnissen mit Wochenarbeitszeiten von
dreieinhalb bzw. dreidreiviertel Stunden stand und in Ausübung der Arbeit für
einen der zwei Arbeitgeber verunfallt war, fest, dass mehrfach beschäftigten
Teilzeitarbeitnehmern für Berufsunfälle - unabhängig von ihrem Arbeitspensum
(und damit unabhängig vom Bestehen einer Nichtberufsunfalldeckung) - bei
unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit derselbe Versicherungsschutz zukommen soll
wie den für ein einziges Arbeitsverhältnis versicherten Arbeitnehmern. Die
Folgen des Berufsunfalles stellten das versicherte Risiko dar, für welches
beide Arbeitgeber Prämien bezahlt hätten. Demzufolge sei das versicherte
Taggeld nach Massgabe des Gesamtlohnes, d.h. unter Einschluss des bei beiden
Arbeitgebern erzielten Verdienstes zu berechnen.

6.2.3 Im Urteil 8C_1029/2010 vom 20. April 2011 bestätigte das Bundesgericht,
dass bei einer teilzeitbeschäftigten Person mit mehreren
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Arbeitgebern, welche aufgrund mindestens eines Arbeitsverhältnisses auch für
Nichtberufsunfälle versichert ist und auf dem Weg zu einer Stelle verunfallt,
bei der sie lediglich für Berufsunfälle versichert ist, aus der Sicht
sämtlicher Arbeitgeber ein Nichtberufsunfall im Sinne von Art. 7 Abs. 2 UVG in
Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 UVV vorliege. Daraus wurde ohne weitere
Begründung abgeleitet, der Unfallversicherer, bei welchem lediglich
Versicherungsschutz für Berufsunfälle bestehe, sei nicht leistungspflichtig.

7.

7.1 Art. 7 Abs. 2 UVG beabsichtigt, die Auswirkungen von Art. 8 Abs. 2 UVG auf
Teilzeitbeschäftigte mit einem Wochenpensum von weniger als acht Stunden zu
mildern und die Arbeitswegunfälle in die Versicherungsdeckung einzubeziehen
(RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Murer/
Stauffer [Hrsg.], 4. Aufl. 2012, S. 88). In Art. 7 Abs. 2 UVG findet die vom
Gesetzgeber angestrebte volle Versicherungsdeckung von Arbeitswegunfällen
(auch) für Teilzeitbeschäftigte ihren Niederschlag, indem ein Ereignis auf dem
Arbeitsweg den Berufsunfällen zugeordnet wird, falls keine Versicherungsdeckung
für Nichtberufsunfälle besteht. Die Qualifizierung eines Unfalls, der sich auf
dem Weg zu oder von der Arbeit ereignet, ist demgemäss davon abhängig, ob eine
Versicherungsdeckung für Nichtberufsunfälle besteht oder nicht.

7.2

7.2.1 Die Vorinstanz hält dafür, der Berechnung des versicherten Verdienstes
für das Taggeld sei gemäss Art. 23 Abs. 5 UVV der Gesamtlohn aus beiden
Arbeitsverhältnissen zugrunde zu legen. Die Beschwerdeführerin entgegnet unter
Verweis auf BGE 126 V 26 (E. 6.2.1 hiervor) grundsätzlich zutreffend, dass bei
Mehrfachbeschäftigten rechtsprechungsgemäss nur Löhne, auf welchen Prämien zur
Finanzierung des versicherten Risikos erhoben worden sind, zum massgebenden
Lohn gehörten.

7.2.2 Das Äquivalenzprinzip als eines der tragenden Prinzipien der
Unfallversicherung besagt, dass für die Bemessung des den Geldleistungen
zugrunde liegenden versicherten Verdienstes von den gleichen Faktoren
auszugehen ist, die auch Basis der Prämienberechnung bilden (BGE 127 V 165 E.
2b S. 169). In Art. 92 Abs. 1 UVG und Art. 115 Abs. 1 UVV hat dieses Prinzip
seinen positivrechtlichen Niederschlag gefunden. Bei den vom Bundesrat gestützt
auf
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Art. 15 Abs. 3 UVG erlassenen Bestimmungen über den versicherten Verdienst in
Sonderfällen wird das Äquivalenzprinzip allerdings regelmässig durchbrochen,
was mit dem in der sozialen Unfallversicherung ebenfalls geltenden
Solidaritätsprinzip gerechtfertigt werden kann (ANDRÉ PIERRE HOLZER, Der
versicherte Verdienst in der obligatorischen Unfallversicherung, SZS 2010 S.
207).

7.2.3 Aus den Materialien zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (vgl. E.
6.1 hiervor) ergibt sich insgesamt, dass der Bundesrat und die Mehrheit der
Parlamentarier eine Versicherungsdeckung (auch) für Teilzeitbeschäftigte
hinsichtlich der Folgen von Unfällen wollten, welche sich auf dem Arbeitsweg
ereignen. Dabei nahmen sie eine Durchbrechung des Äquivalenzprinzips
ausdrücklich in Kauf, was in Art. 7 Abs. 2 UVG seinen Niederschlag gefunden
hat. Aus der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Berücksichtigung
beider Löhne der Versicherten bei der Bemessung des versicherten Verdienstes
gegen das Äquivalenzprinzip verstosse, kann sie deshalb nicht schon den Schluss
ziehen, die Beschwerdegegnerin sei im Rahmen ihrer zweiten Tätigkeit nicht
gegen die Folgen eines Arbeitswegunfalls versichert, auch wenn sich dieser nach
der Arbeit für den Spitex-Verein X. zugetragen hat. Bei einem Arbeitswegunfall
eines Mehrfachbeschäftigten ist die Frage danach, ob für dieses Risiko Prämien
entrichtet wurden, nicht zielführend. Die Höhe der Berufsunfallprämie von
Teilzeitbeschäftigten ist nicht davon abhängig, ob ein Arbeitswegunfall
gestützt auf Art. 7 Abs. 2 UVG zum versicherten Risiko gehört. Der
Berufsunfallversicherer weiss oft gar nicht, ob die Arbeitnehmer beim
Versicherer eines weiteren Arbeitgebers gegen Nichtberufsunfälle versichert
sind, mithin, ob die Berufsunfallversicherung im Einzelfall auch für die Folgen
von Arbeitswegunfällen aufkommen muss. Hätte die Beschwerdegegnerin im Übrigen
vorliegend einen Unfall an einem ihrer Arbeitsplätze erlitten, wären die beiden
Löhne zusammenzuzählen, ohne dass es von Bedeutung wäre, in welcher der beiden
Tätigkeiten der Berufsunfall stattgefunden hat, was ebenfalls einen Einbruch
ins Äquivalenzprinzip bedeuten kann, wenn eine Erwerbstätigkeit risikoreicher
ist als die andere und deshalb auf der einen Erwerbstätigkeit ein höherer
Prämiensatz angewendet würde (vgl. HOLZER, a.a.O., S. 218 f.). Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin kann die Leistungspflicht für die Folgen von
Arbeitswegunfällen daher nicht unter Berufung auf die Rechtsprechung zum
Grundsatz der Gegenseitigkeit im Sinne von BGE 126 V 26 E. 3c S. 29 verneint
werden.
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7.2.4 Eine laufende Gesetzesrevision kann bei der Auslegung einer Norm des
geltenden Rechts in gewissen Fällen berücksichtigt werden. Dies gilt aber nur,
wenn das geltende System nicht grundsätzlich geändert, sondern nur eine
Konkretisierung des bestehenden Rechtszustands angestrebt wird oder Lücken des
geltenden Rechts ausgefüllt werden sollen (vgl. BGE 125 III 401 E. 2a S. 404;
BGE 124 II 193 E. 5d S. 201; Urteil 5A_793/2011 vom 3. Februar 2012 E. 6.8.3).
Das BAG weist in seiner letztinstanzlich eingereichten Vernehmlassung auf die
Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die
Unfallversicherung (BBl 2008 5395) hin. Der Bundesrat schlägt darin vor, nebst
Weiterem Art. 15 Abs. 2 UVG folgendermassen abzuändern: "Als versicherter
Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bei
einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn sowie das freiwillig versicherte
Einkommen." In den Erläuterungen (BBl 2008 5426 oben zu Art. 15 Abs. 2, 2^bis
[neu] und Abs. 3 zweiter Satz UVG) erklärt der Bundesrat, heute sei auf
Verordnungsebene geregelt, dass bei einem Versicherten, welcher bei mehr als
einem Arbeitgeber angestellt sei, der Gesamtlohn für die Bemessung der
Taggelder und Renten massgebend sei. Zur Klarstellung werde dieser Grundsatz
neu auf Gesetzesebene festgehalten. Er gelte auch, wenn der Arbeitnehmer nicht
bei allen Arbeitgebern nichtberufsunfallversichert sei, oder wenn er neben der
unselbstständigen Tätigkeit eine selbstständige Tätigkeit ausübe, für welche er
sich gemäss Art. 4 UVG freiwillig versichert habe. Die vorgeschlagene Lösung
entspreche der bisherigen Verordnungsregelung.
Es ist aus heutiger Sicht noch nicht absehbar, ob das Gesetz tatsächlich in
diesem Sinne abgeändert wird. Immerhin lässt sich erkennen, dass in absehbarer
Zeit keine Abkehr vom möglichst umfassenden Versicherungsschutz bei
Arbeitswegunfällen von Mehrfachbeschäftigten geplant ist.

7.3

7.3.1 Die Auslegung von Art. 23 Abs. 5 UVV hat sich an der ratio legis des Art.
7 Abs. 2 UVG, die möglichst vollständige Versicherungsdeckung der Folgen von
Arbeitswegunfällen auch bei Teilzeitbeschäftigten, zu orientieren. Dabei ist
der Ausnahmecharakter der Qualifizierung der Arbeitswegunfälle als
Berufsunfälle gemäss Art. 7 Abs. 2 UVG zu berücksichtigen und dem Beweggrund
der umfassenden Versicherungsdeckung Rechnung zu tragen, welcher hinter
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dieser Einordnung steht. Den Materialien zu Art. 23 Abs. 5 UVV lässt sich nicht
entnehmen, dass die Ausserachtlassung des in einem weiteren Arbeitsverhältnis
erzielten Lohnes bei der Berechnung des versicherten Verdienstes - wie sie von
der Beschwerdeführerin beantragt wird - angestrebt worden wäre. Wie bereits im
Urteil U 266/06 vom 28. Dezember 2006 festgehalten wurde, bezweckt die
Bestimmung von Art. 23 Abs. 5 UVV, eine Benachteiligung der
Mehrfachbeschäftigten gegenüber den bei einem einzigen Arbeitgeber angestellten
Personen zu vermeiden. Denn nur wenn für die Bemessung der Taggelder der in
allen Arbeitsverhältnissen versicherte Verdienst (Gesamtlohn) herangezogen
wird, ist ihre auf einen Unfall zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit auch voll
versichert. Dabei wird nicht unterschieden, ob es sich um Teilzeitbeschäftigte
mit einer Arbeitszeit von mehr oder weniger als acht Wochenstunden und damit um
obligatorisch auch gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen Versicherte handelt
oder nicht. So oder anders soll ihnen für Berufsunfälle bei unfallbedingter
Arbeitsunfähigkeit derselbe Versicherungsschutz zukommen wie den für ein
einziges Arbeitsverhältnis versicherten Arbeitnehmern (Urteil U 266/06 vom 28.
Dezember 2006 E. 3.4).

7.3.2 Nichts anderes darf für Teilzeitbeschäftigte gelten, deren Arbeitsdauer
in einer ihrer Anstellungen acht Wochenstunden übersteigt, mit der Folge, dass
Unfälle auf dem Arbeitsweg als Nichtberufsunfälle qualifiziert werden (Art. 7
Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 UVV e contrario und Art. 8 UVG):
Es ist unmöglich, im Gesetzgebungsprozess alle möglichen Sachverhalte
vorauszusehen. Ein Beispiel dafür bildet die vorliegende Ausgangslage. Hätte
nämlich in beiden Arbeitsverhältnissen nur Versicherungsschutz für die Folgen
von Berufsunfällen bestanden, wäre das Unfallereignis in Anwendung von Art. 7
Abs. 2 UVG, wonach für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsdauer das Mindestmass
nicht erreicht, Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle gelten, als
Berufsunfall qualifiziert worden. Das Taggeld wäre somit wohl unstrittig auf
der Basis des in beiden Anstellungen versicherten Verdienstes berechnet worden.
Der Arbeitswegunfall der Versicherten wurde nur deshalb als Nichtberufsunfall
qualifiziert, weil aufgrund der Tätigkeit für den Spitex-Verein X. eine
entsprechende Versicherungsdeckung für Nichtberufsunfälle bestand. Darum
gelangte die Ausnahmeregelung von Art. 7 Abs. 2 UVG nicht zur Anwendung.
BGE 139 V 148 S. 160
Blieben allerdings bei Unfällen von Mehrfachbeschäftigten auf dem Weg zu oder
von der Arbeit aufgrund der - durch die Nichtberufsunfalldeckung bei einem der
Arbeitgeber bedingten - Qualifizierung als Nichtberufsunfälle die
ausschliesslich gegen die Folgen von Berufsunfällen versicherten Einkommen bei
der Taggeldberechnung unberücksichtigt, würde dies dem Sinn und Zweck des Art.
7 Abs. 2 UVG entgegenstehen. Dies zeigt sich nicht nur in casu, sondern noch
deutlicher unter anderem auch in der Konstellation einer bei drei verschiedenen
Arbeitgebern angestellten Person mit Wochenpensen von acht Stunden bei einem
Arbeitgeber sowie sieben und sechs Stunden bei den weiteren zwei Arbeitgebern.
Ein Wegunfall würde als Nichtberufsunfall qualifiziert und für die
Taggeldberechnung wären einzig die acht Wochenstunden massgebend, die sie beim
ersten Arbeitgeber leistet, weil sie in diesem Arbeitsverhältnis gegen die
Folgen von Nichtberufsunfällen versichert ist. Die erweiterte
Versicherungsdeckung würde sich auch hier - sinnwidrig - zu Lasten der
versicherten Person auswirken. Bei einer ebenfalls bei drei verschiedenen
Arbeitgebern beschäftigten Person mit einem Gesamtpensum in gleicher Höhe,
welches sich auf je sieben Stunden pro Woche in den drei Anstellungen verteilt,
würde ein Arbeitswegunfall mangels Nichtberufsunfalldeckung gestützt auf Art. 7
Abs. 2 UVG als Berufsunfall qualifiziert und das Taggeld auf der Basis von 21
Wochenstunden berechnet. Diese unterschiedliche Behandlung lässt sich mit der
ratio legis von Art. 7 Abs. 2 UVG nicht vereinbaren. Mit anderen Worten
verlangt eine am klaren gesetzgeberischen Ziel orientierte Auslegung von Art.
23 Abs. 5 UVV in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 sowie Art. 7 Abs. 2 UVG, Art. 13
Abs. 2 UVV und Art. 8 UVG, dass bei Mehrfachbeschäftigten für die Berechnung
des Taggeldes der Gesamtlohn aus allen Tätigkeiten massgebend ist, sofern sie
einen Unfall (bei der Arbeit oder) auf dem Arbeitsweg zu oder von einer ihrer
Anstellungen erleiden, unabhängig davon, ob dieser Unfall nach Massgabe der
erwähnten Gesetzesbestimmungen als Berufs- oder Nichtberufsunfall zu
qualifizieren ist. Soweit sich aus dem Urteil 8C_1029/2010 vom 20. April 2011
etwas anderes ergibt, kann daran nicht festgehalten werden.

8. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Auslegungsergebnis der
erwähnten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen klar ist: Gewollt ist ein
umfassender Versicherungsschutz der Mehrfachbeschäftigten bezüglich der Folgen
von Unfällen am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg. Eine strenge Orientierung
am Wortlaut
BGE 139 V 148 S. 161
von Art. 7 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 UVV und Art. 8 UVG geht
in der vorliegenden Konstellation an diesem Ziel vorbei. Die zugunsten der
Teilzeitbeschäftigten ins Gesetz aufgenommene Regelung des Art. 7 Abs. 2 UVG
wirkt sich hier zu ihrem Nachteil aus. In Nachachtung der ratio legis muss sich
der Gesamtlohn im Sinne von Art. 23 Abs. 5 UVV folglich in casu aus den
Verdiensten beider Anstellungen zusammensetzen, damit die umfassende
Versicherungsdeckung bei Arbeitswegunfällen zum Tragen kommt. Für einen
Arbeitswegunfall, welcher einzig wegen einer bestehenden Berufs- und
Nichtberufsunfalldeckung bei einem von mehreren Arbeitgebern als
Nichtberufsunfall qualifiziert wird, ist der Einbezug von nur gegen die Folgen
von Berufsunfällen versicherten Einkommen für die Berechnung des Taggeldes
deshalb sachlich geboten. Das kantonale Gericht hat folglich kein Bundesrecht
verletzt, indem es die Helsana anwies, das Taggeld für den Arbeitswegunfall
nach Massgabe des Gesamtlohns, d.h. unter Einschluss des bei B. erzielten
Einkommens, zu bemessen.