Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 139 V 127



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Urteilskopf

139 V 127

19. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S.
Schweizerische Eidgenossenschaft gegen Sicherheitsfonds BVG (Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_1036/2012 vom 27. März 2013

Regeste

Art. 56a Abs. 1 BVG (in der bis Ende 2011 gültigen Fassung); Rechtsweg.
Der Rückgriffsanspruch des Sicherheitsfonds BVG gegen die Eidgenossenschaft mit
der Begründung, diese habe ihre direkte Aufsichtspflicht über eine
Vorsorgeeinrichtung verletzt, ist auf dem Klageweg gemäss Art. 73 BVG und nicht
im Rahmen der Staatshaftung durchzusetzen (E. 5).

Sachverhalt ab Seite 127

BGE 139 V 127 S. 127

A. Der Sicherheitsfonds BVG stellte im Jahr 1996 gesetzliche Vorsorgeleistungen
von 62,5 Mio. Fr. für die Destinatäre der Sammelstiftung X. in Liquidation und
von 10,1 Mio. Fr. für diejenigen der Sammelstiftung Y. in Liquidation sicher.
Beide Sammelstiftungen waren gemäss Verfügungen des Bundesamtes für
Sozialversicherungen (BSV) vom 16. Januar 1996 aufgehoben worden.

B. Am 20. April 2000 gelangte der Sicherheitsfonds mit zwei
"Schadenersatzbegehren nach Verantwortlichkeitsgesetz" an das Eidgenössische
Finanzdepartement (EFD) mit der Begründung, das BSV habe seine
Aufsichtspflichten verletzt.
BGE 139 V 127 S. 128
Mit Schreiben vom 10. Mai 2000 schlug das EFD dem Sicherheitsfonds vor, seine
Eingaben zurückzuziehen und den im BVG festgelegten Rechtsweg zu beschreiten.
Die Schadenersatzbegehren würden sich formell zwar auf das Bundesgesetz über
die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten
(Verantwortlichkeitsgesetz) stützen, materiell liege ihnen aber Art. 56a BVG
(SR 831.40) zu Grunde. Richtigerweise sei daher nach dem im BVG vorgesehenen
Verfahren betreffend Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche
vorzugehen, weshalb auf die Schadenersatzbegehren nicht eingetreten werden
könne.

C. Am 25. Juli 2000 reichte der Sicherheitsfonds beim Verwaltungsgericht des
Kantons Bern zwei Klagen ein, mit welchen er von der Schweizerischen
Eidgenossenschaft die Beträge von 62,5 und 10,1 Mio. Fr., zuzüglich Zins,
forderte.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, trat auf die beiden Klagen nicht ein (Entscheide vom 8. Juli 2002).
Wenn die Aufsicht durch eine Bundesbehörde wahrgenommen werde, sei das
Verantwortlichkeitsgesetz anwendbar. Die Zuständigkeit des kantonalen
BVG-Gerichts stehe nur zur Verfügung, wenn sich der Regressanspruch gegen die
verantwortlichen Organe richte.

D. Mit Schreiben vom 12. August 2002 teilte das EFD dem Sicherheitsfonds u.a.
mit, es könne sich im Ergebnis der Auffassung des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern anschliessen. In der Folge verzichtete der Sicherheitsfonds auf
die Anfechtung der Entscheide vom 8. Juli 2002.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2002 sistierte das EFD die Verfahren
betreffend die Schadenersatzbegehren vom 20. April 2000 und wies das Gesuch des
Sicherheitsfonds um volle Akteneinsicht beim BSV ab.

E. Am 1. April 2010 beantragte der Sicherheitsfonds die Wiederaufnahme des
Verfahrens beim EFD und die Bestätigung von dessen Zuständigkeit.
Mit Verfügung vom 19. April 2011 trat das EFD auf die Schadenersatzbegehren des
Sicherheitsfonds vom 20. April 2000 nicht ein.

F. Dagegen erhob der Sicherheitsfonds am 31. Mai 2011 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 19. April 2011 sei
aufzuheben und es sei das EFD anzuweisen,
BGE 139 V 127 S. 129
auf das Schadenersatzbegehren einzutreten. Eventualiter sei über die weitere
Behandlung des Schadenersatzbegehrens ein Meinungsaustausch mit dem
Verwaltungsgericht des Kantons Bern durchzuführen. Gegebenenfalls sei das
Verfahren anschliessend an dieses zu überweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde gestützt auf den
Vertrauensgrundsatz gut und hob die Verfügung vom 19. April 2011 auf.
Gleichzeitig wies es die Sache an das EFD zurück, damit es auf die zwei
Schadenersatzbegehren des Sicherheitsfonds vom 20. April 2000 eintrete und
diese materiell prüfe (Entscheid vom 20. September 2012).

G. Die Schweizerische Eidgenossenschaft reicht am 26. Oktober 2012 Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein und stellt Antrag auf Aufhebung
des Entscheids vom 20. September 2012. Auf die Beschwerde des Sicherheitsfonds
vom 31. Mai 2011 gegen die Verfügung des EFD vom 19. April 2011 sei nicht
einzutreten.
Der Sicherheitsfonds schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft gelangt mit einer weiteren Eingabe vom 4.
Februar 2013 an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1.

1.1 Mit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2012
wurde nicht über ein Rechtsverhältnis endgültig entschieden, sondern nur über
einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid. Er stellt einen - selbstständig
eröffneten - Vor- oder Zwischenentscheid über die Zuständigkeit nach Art. 92
Abs. 1 BGG dar (BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481). Die dagegen erhobene Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig (BGE 135 V 124 E.
1 S. 126).

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG
). Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an
die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, weshalb es die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen kann (BGE
134 III 102 E. 1.1 S. 104; BGE 132 II 47 E. 1.3 S. 50 mit Hinweisen).
BGE 139 V 127 S. 130

2.

2.1 Materiellrechtlicher Streitgegenstand bildet der Rückgriffsanspruch des
Sicherheitsfonds gestützt auf das BVG. Es fragt sich deshalb, ob die
Zuständigkeit zur Behandlung der Beschwerde bei der II. sozialrechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts liegt (Art. 35 lit. e des Reglements vom 20.
November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]), obwohl die
Beschwerde - im Sinne des vorinstanzlichen Rechtsspruches - bei der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung einging (Art. 30 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 BGerR).

2.2 Für die Zuteilung eines Geschäfts an eine Abteilung ist die Rechtsfrage
massgeblich, auf der das Schwergewicht der Entscheidung liegt, wobei von der
reglementarischen Geschäftsverteilung im Einzelfall aufgrund der Natur des
Geschäfts und seiner Konnexität mit anderen Geschäften abgewichen werden kann.
Vorausgesetzt wird eine Einigung der Präsidenten und Präsidentinnen der
betroffenen Abteilungen (Art. 36 Abs. 1 und 2 BGerR). Im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens erfolgte ein Meinungsaustausch zwischen der II.
öffentlich-rechtlichen und der II. sozialrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts, welcher ergab, dass hier nicht ein Staatshaftungs-, sondern ein
BVG-Verfahren im Vordergrund steht (vgl. E. 5 nachfolgend). In der Folge hat
die II. sozialrechtliche Abteilung den bei der II. öffentlich-rechtlichen
Abteilung anhängig gemachten Fall zuständigkeitshalber übernommen, was den
Parteien mit Schreiben vom 18. Februar 2013 mitgeteilt wurde.

3.

3.1 Es ist unbestritten, dass sowohl die Sammelstiftung X. als auch
Sammelstiftung Y. der Aufsicht des Bundes unterstanden (vgl. Art. 61 Abs. 2 BVG
in der bis zum Inkrafttreten der Strukturreform am 1. Januar 2012 geltenden
Fassung).

3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die
Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten
(Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) haftet der Bund für den Schaden, den
ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich
zufügt, ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Bei Tatbeständen,
welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich
die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen (Abs. 2). Derartige
besondere Entschädigungsregelungen sind ausschliesslich und abschliessend. Sie
verdrängen in ihrem Anwendungsbereich die
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betreffende allgemeine Regelung des Verantwortlichkeitsgesetzes. Dieses kommt
auch nicht ergänzend zur Anwendung; es kann demnach nicht als Auffangregelung
angerufen werden, wenn eine Spezialhaftungsordnung für bestimmte Schäden keinen
oder keinen vollständigen Ersatz vorsieht. Das Verantwortlichkeitsgesetz steht
im Verhältnis zu den besonderen Entschädigungsregelungen auf dem Boden der
sogenannten exklusiven Gesetzeskonkurrenz und ist zu ihnen in diesem Sinne
subsidiär (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 86/01 vom 17. Juli 2003 E.
4.1, nicht publ. in: BGE 129 V 394).
Das Schadenersatzbegehren ist vorab dem EFD einzureichen (Art. 20 Abs. 2 VG).

3.3

3.3.1 Nach Art. 52 BVG - in der hier massgebenden Fassung vor der 1.
BVG-Revision, die am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist - sind alle mit der
Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten
Personen für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder
fahrlässig zufügen.

3.3.2 Nach Art. 56 Abs. 1 lit. b BVG stellt der Sicherheitsfonds die
gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen oder im Falle von
vergessenen Guthaben liquidierter Vorsorgeeinrichtungen sicher. Nach der
ursprünglichen, bis 31. Dezember 1996 in Kraft gewesenen Fassung von Art. 56
Abs. 1 lit. b Satz 2 BVG (AS 1983 797) regelte der Bundesrat die
Voraussetzungen für die Leistungen des Sicherheitsfonds und das Rückgriffsrecht
auf Organe zahlungsunfähiger Vorsorgeeinrichtungen. Gestützt darauf hatte der
Bundesrat die Verordnung vom 7. Mai 1986 über die Verwaltung des
Sicherheitsfonds BVG erlassen (aSFV 2 [AS 1986 867]; in Kraft bis 30. Juni
1998, AS 1998 1662). Nach deren Art. 11 hat der Sicherheitsfonds gegenüber den
Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung ein
Verschulden trifft, ein Rückgriffsrecht im Umfang der sichergestellten
Leistungen. Am 1. Januar 1997 trat Art. 56a Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember
2004 gültig gewesenen Fassung) in Kraft (AS 1996 3067), wonach der
Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der
Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein Verschulden trifft, ein
Rückgriffsrecht im Umfang der sichergestellten Leistungen hat.
Nach dieser Regelung subrogiert der Sicherheitsfonds nicht in die Ansprüche,
die der Vorsorgeeinrichtung nach Art. 52 BVG zustehen, sondern hat einen
eigenen Anspruch, der sich im Unterschied zur Haftung nach Art. 52 BVG nicht
nur gegen Organe der Stiftung
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richtet, sondern auch gegen andere Personen, die an der Zahlungsunfähigkeit der
Stiftung ein Verschulden trifft, und zwar gemäss Art. 11 aSFV 2 über den
Wortlaut des Gesetzes hinaus auch bereits in der ursprünglichen Fassung (BGE
135 V 373 E. 2.2 S. 375).

3.3.3 Gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als
letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen,
Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet
auch über Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 BVG und über den Rückgriff
nach Art. 56a Abs. 1 BVG (Art. 73 Abs. 1 Satz 2 BVG in der bis 31. Dezember
2004 geltenden Fassung, seither Art. 73 Abs. 1 lit. c und d BVG). Das
Berufsvorsorgegericht ist für die Beurteilung von Rückgriffsklagen des
Sicherheitsfonds zuständig, auch wenn sich der Sachverhalt vor dem 1. Januar
1997 verwirklicht hat (BGE 135 V 373 E. 3.1 Abs. 2 S. 377 mit weiteren
Hinweisen).

4. Gemäss Urteil 2A.35/1997 vom 28. Januar 1998 (in: SZS 1999 S. 380) - in
welchem Fall eine Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Kanton Schwyz Schadenersatz
geltend gemacht hatte, weil das kantonale Amt für berufliche Vorsorge und
Stiftungsaufsicht seine Aufsichtspflicht verletzt habe - richtet sich die
Haftung eines Kantons für hoheitliches Handeln nach kantonalem Recht, sofern
keine spezialgesetzliche Haftungsbestimmung des Bundesrechts greift (E. 1c).
Art. 52 BVG bildet keine solche Spezialgesetzgebung. Danach sind - im
Verhältnis zur Vorsorgeeinrichtung - nur die mit der Verwaltung,
Geschäftsführung und Prüfung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen
haftbar, nicht aber der Kanton für Fehler der kantonalen BVG-Aufsichtsbehörde.
Daran ändert nichts, wenn diese ihre in Art. 62 BVG umschriebenen
Aufsichtspflichten verletzt haben sollte. Die Verletzung einer bundesrechtlich
vorgeschriebenen Pflicht führt allenfalls dazu, dass die Handlungen der
staatlichen Bediensteten widerrechtlich sind, ist aber nicht selber Grundlage
für die Haftung des Gemeinwesens (E. 1d des genannten Urteils). Damit war
(auch) der prozessuale Weg durch das kantonale Staatshaftungsrecht bestimmt.
Demgegenüber bildet Art. 56a Abs. 1 BVG, wie das Eidg. Versicherungsgericht in
BGE 130 V 277 erwogen hat, die rechtliche Grundlage sowohl für die
Verantwortlichkeit der nicht von der Haftung gemäss Art. 52 BVG erfassten
Personen, die an der Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung ein
Verschulden trifft, wie auch für das Rückgriffsrecht des Sicherheitsfonds auf
eben diesen Personenkreis (BGE 130 V 277 E. 2 S. 280 ff.). Dabei zählen die
Kantone als
BGE 139 V 127 S. 133
Träger der Berufsvorsorgeaufsicht zu den (juristischen) Personen gemäss Art.
56a Abs. 1 BVG, welche für den infolge Zahlungsunfähigkeit der
Vorsorgeeinrichtung entstandenen Schaden verantwortlich sein können und auf die
der Sicherheitsfonds gegebenenfalls Regress nehmen kann. Entsprechend war der
Sicherheitsfonds ermächtigt, seine Rückgriffsansprüche im Spezialverfahren nach
Art. 73 Abs. 2 BVG geltend zu machen (BGE 130 V 277 E. 3 S. 282 f.).

5.

5.1 Für Rückgriffsansprüche des Sicherheitsfonds gegen den Bund aus
mangelhafter Aufsichtstätigkeit wurde die Frage nach der materiellen
Rechtsgrundlage und dem anwendbaren Verfahren bisher nicht beurteilt. Nachdem
in concreto gleich wie in BGE 130 V 277 der Sicherheitsfonds - und nicht wie im
Urteil 2A.35/1997 eine Vorsorgeeinrichtung - Haftungsansprüche geltend macht,
liegt auf der Hand, dass primär Art. 56a Abs. 1 BVG resp. Art. 11 aSFV 2
materiellrechtliche Grundlage ist. Voraussetzung ist, dass (auch) der Bund zu
den Personen gemäss den zitierten Gesetzesbestimmungen zählt (vgl. E. 3.3.2).
Ist dies zu bejahen, geht die berufsvorsorgerechtliche Haftungsbestimmung als
lex specialis dem Verantwortlichkeitsgesetz vor (vgl. E. 3.2).

5.2 Es sind keine triftigen Gründe ersichtlich, zwischen Bund und Kanton eine
Unterscheidung zu treffen. Indem die auf Verordnungsebene geregelten
Rückgriffsvoraussetzungen auf den 1. Januar 1997 unverändert Eingang ins Gesetz
gefunden haben (KRISTIN M. LÜÖND, Der Sicherheitsfonds BVG, 2004, S. 105 Ziff.
5.12.1; vgl. auch E. 3.3.2), hat der Gesetzgeber die bundesrätliche Umsetzung
der Delegationsbestimmung ausdrücklich gutgeheissen und es als sachgerecht
erachtet, diese auf Gesetzesstufe zu verankern (BBl 1996 I 575 unten zu Art. 56
^bis E-BVG). Mit anderen Worten hat das Rückgriffsrecht des Sicherheitsfonds im
Rahmen der BVG-Revision vom 21. Juni 1996 lediglich eine redaktionelle
Neufassung erfahren (SVR 2006 BVG Nr. 34 S. 131, B 10/05 E. 8.2.3.4 in fine).
Die in BGE 130 V 277 vorgenommene Auslegung des Personenbegriffs gemäss Art.
56a BVG lässt sich deshalb ohne weiteres auf die vorliegende
Sachverhaltskonstellation transponieren:
Nicht nur der Kanton, sondern auch der Bund hat eine Rechtspersönlichkeit;
mithin ist Letzterer ebenfalls eine juristische Person des öffentlich Rechts
und gilt - dem Wortlaut nach - als Person (vgl. BGE 130 V 277 E. 3.1 S. 282).
Insoweit im Rahmen der parlamentarischen Beratung von Art. 56a BVG (im Entwurf
noch Art. 56^bis)
BGE 139 V 127 S. 134
ausdrücklich das allfällige prozessuale Vorgehen gegen eine Aufsichtsbehörde
erwähnt wurde (vgl. BGE 130 V 277 E. 3.2 S. 282 f.), erfolgte keine
Differenzierung zwischen kantonaler Aufsichtsbehörde und der Aufsicht durch den
Bund. Wohl spielt das diesbezüglich in die Waagschale geworfene Argument, mit
dem Spezialverfahren nach Art. 73 Abs. 2 BVG werde vermieden, dass der
Sicherheitsfonds jeweils nach unterschiedlichen kantonalen Verfahren klagen
müsste (AB 1996 S 210), hinsichtlich des Bundes eine untergeordnete Rolle.
Indes ist von der Sache her nicht einsichtig, weshalb der Sicherheitsfonds,
will er - gestützt auf Art. 56a BVG oder Art. 11 aSFV 2 - gegen den Bund in
dessen Funktion als Aufsichtsbehörde Rückgriff nehmen, nicht die gleichen
verfahrensmässigen Erleichterungen soll in Anspruch nehmen können, wie wenn er
gegen einen Kanton klagt (einfaches, rasches und in der Regel kostenloses
Verfahren; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest [Art. 73
Abs. 2 BVG]). Schliesslich fällt beim Vollzug des Berufsvorsorgeobligatoriums
die Aufsicht nicht nur den Kantonen, sondern von Bundesrechts wegen - in vom
Bundesrat festgelegten Fällen - auch dem Bund zu (Art. 61 Abs. 1 und 2 BVG in
der hier anwendbaren Fassung; vgl. E. 3). Nimmt dieser seine in Art. 62 BVG (in
der bis Inkrafttreten der Strukturreform am 1. Januar 2012 geltenden Fassung)
umschriebenen Aufgaben nicht gehörig wahr und verursacht er dadurch schuldhaft
die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung mit, muss der Sicherheitsfonds
die Möglichkeit haben, im Umfang der von ihm sichergestellten Leistungen gegen
den Bund als Träger der Aufsichtsbehörde klageweise vorzugehen. Würde er in
dieser Situation auf den Weg der Staatshaftung verwiesen, erübrigte sich ein
regressweises Vorgehen nach Art. 56a BVG resp. Art. 11 aSFV 2, womit beide
Regelungen ihres Sinngehaltes beraubt wären (vgl. BGE 130 V 277 E. 3.3 S. 283).

5.3 Nach dem Gesagten geht die berufsvorsorgerechtliche Haftungsbestimmung als
lex specialis dem Verantwortlichkeitsgesetz vor. Dies bedeutet, dass das
BVG-Gericht des Kantons Bern, d.h. die sozialversicherungsrechtliche Abteilung
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, zuständig ist, über die gestützt auf
Art. 56a BVG resp. Art. 11 aSFV 2 geltend gemachten Ansprüche des
Sicherheitsfonds zu befinden (E. 3.3.3; Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes
vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art.
54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die
Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG
161.1]). Dass die Nichteintretensentscheide des
BGE 139 V 127 S. 135
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2002 unangefochten geblieben
sind, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Rechtsprechung gemäss BGE 135
V 153 zur fehlenden Rechtskraft des ersten Nichteintretensentscheides bei
negativem Kompetenzkonflikt zweier kantonaler Versicherungsgerichte gilt auch
im Bereich der beruflichen Vorsorge (SVR 2012 BVG Nr. 34 S. 133, 9C_41/2012 E.
2.3). Dabei ist nicht relevant, dass hier nicht zwei kantonale
Versicherungsgerichte, sondern das EFD und ein kantonales Versicherungsgericht
die eigene sachliche Zuständigkeit verneinen. Von untergeordneter Bedeutung ist
auch das Schreiben des EFD vom 10. Mai 2000, da diesem nicht Verfügungsqualität
zukommt (vgl. allgemein dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, S. 193 ff.).