Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 139 I 31



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Urteilskopf

139 I 31

3. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X. gegen
Migrationsamt und Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau
(Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
2C_926/2011 vom 12. Oktober 2012

Regeste

Art. 8 EMRK; Art. 121 Abs. 3 BV (Fassung vom 28. November 2010); Art. 63 Abs. 1
lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b sowie Art. 96 AuG; Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung bei qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz ("Drogenhandel").
Zusammenfassung der Rechtsprechung zum Widerruf einer Niederlassungsbewilligung
bei Straffälligkeit und langjährigem Aufenthalt in der Schweiz; Tragweite von
Art. 121 Abs. 3 BV (E. 2). Interessenabwägung im konkreten Fall (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 32

BGE 139 I 31 S. 32

A. X. (geb. 1987) stammt aus Mazedonien. Er reiste im Dezember 1991 im Rahmen
eines Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo er in der Folge über eine
Niederlassungsbewilligung verfügte. Nach einer jugendrechtlichen Strafe wegen
Sachbeschädigung im Jahre 2002 wurde er mit Urteil (...) vom 18. Juni 2010 der
qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der
mehrfachen Gehilfenschaft zum Betäubungsmittelhandel schuldig gesprochen und zu
einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. X. hat
Heroin im Umfang von mehreren Kilos gelagert, befördert und vermittelt.

B. Das Migrationsamt des Kantons Thurgau widerrief am 30. März 2011 die
Niederlassungsbewilligung von X. und wies ihn aus der Schweiz weg. Die
hiergegen ergriffenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. (...)
Das Bundesgericht weist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde von X. ab.
(Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem
Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der
Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62
lit. b AuG [SR 142.20]; BGE BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; BGE 137 II 297 E. 2).
Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt
ausgesprochen wurde (Urteil 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Ein
Widerruf ist auch möglich, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
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Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Die
Praxis geht hiervon aus, wenn er durch sein Handeln besonders hochwertige
Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen
Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die
Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.; Urteile 2C_562/2011
vom 21. November 2011 E. 3.2 und 2C_310/2011 vom 17. November 2011 E. 5). Die
genannten Widerrufsgründe gelten auch, falls der Ausländer sich seit mehr als
15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63
Abs. 2 AuG).

2.2 Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (bedingt) ist
der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b (i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a) AuG
gegeben, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Die Vorinstanz hat zudem
angenommen, dass ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung vorliegt; der Beschwerdeführer wendet sich auch nicht hiergegen.

2.3

2.3.1 Nach Art. 63 AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden.
Die Massnahme muss - wie jedes staatliche Handeln - verhältnismässig sein (vgl.
Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Zur Beurteilung der Frage, ob dies der Fall
ist, sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des
Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers
während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu
berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung eines
Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit
besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw.
schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren
ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil
2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der
Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken] und das
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Trabelsi gegen
Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06] §§ 53 ff., bezüglich der
Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig gewordenen
Tunesiers). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz
besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in
diesen Fällen ein öffentliches
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Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von
(weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (vgl. das
Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233; BGE
130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 [vier Jahre Zuchthaus; Raub, Brandstiftung, Betrug
usw.]; BGE 122 II 433 FE. 3 [Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt bzw.
dreieinhalb Jahre Zuchthaus; Mord, qualifizierter Raub, Vergewaltigung]).

2.3.2 Bei schweren Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen
Motiven gehören können, muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich
selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch
gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit; Leib und Leben usw.) nicht in Kauf
genommen werden (BGE 130 II 176 E. 4.2-4.4 S. 185 ff. mit Hinweisen). Das
Bundesgericht stuft - in Übereinstimmung mit der in Europa vorherrschenden
Auffassung (vgl. die EGMR-Urteile Dalia gegen Frankreich vom 19. Februar 1998 ,
Recueil CourEDH 1998-I S. 92 § 54 und Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012
[Nr. 38005/07] § 65) - diesbezüglich das öffentliche Interesse an der
Wegweisung bzw. an der Fernhaltung eines entsprechenden Täters hoch ein (BGE
129 II 215 E. 6 und 7; BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 527). Der Drogenhandel ist
eine der in Art. 121 Abs. 3 BV (Fassung vom 28. November 2010) genannten
Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der
entsprechende Täter aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot
belegt wird. Der entsprechenden Wertung ist im Rahmen der Interessenabwägung
nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung
zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu
Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der EGMR den einzelnen
Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im
Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt. Der
Grundsatz, wonach unter mehreren möglichen Auslegungen diejenige zu wählen ist,
die der Verfassung am besten entspricht, ist allgemein anerkannt (statt vieler
BGE 131 II 562 E. 3.5; BGE 131 III 623 E. 2.4.4 S. 630; BGE 131 IV 23 E. 3.1,
BGE 131 IV 160 E. 3.3.1; BGE 130 II 65 E. 4.2 S. 71) und bezieht sich
insbesondere auch auf Verfassungsbestimmungen, die - wie die Regelung in Art.
121 Abs. 3-6 BV (vgl. BGE 139 I 16) - nicht unmittelbar anwendbar sind (vgl.
BGE 131 V 9 E. 3.5.1.2 S. 16).

2.3.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stützt sich bei der
Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender
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Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK (Schutz des Privat- und
Familienlebens) auf die gleichen Aspekte wie die bundesgerichtliche Praxis,
nämlich: (1) Die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten,
wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als
Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder
nicht; (2) die Dauer des Aufenthalts im Land; (3) die seit der Tatbegehung
verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) die
sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum
Herkunftsland; (5) sein gesundheitlicher Zustand sowie (6) die mit der
aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (vgl. etwa die
EGMR-Urteile Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008 [Nr. 42034/04] § 64 ff.
[Verurteilung zu insgesamt 18 ½ Monaten Freiheitsentzug wegen Drohung,
Körperverletzung,Tätlichkeiten, Diebstahls usw. - Verletzung von Art. 8 EMRK]
undUrteil Boultif gegen die Schweiz vom 2. August 2001 [Nr. 54273/00]§ 46 ff.
[Verurteilung wegen Raubes zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren -
Verletzung von Art. 8 EMRK]). Nach der Praxis desEGMR überwiegt bei
Betäubungsmitteldelikten (ohne Konsum) regelmässig das öffentliche Interesse an
der Beendigung des Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen oder
familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen; ist die betroffene Person
ledig und kinderlos, setzt sich tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse
durch, sofern das Strafmass drei Jahre Freiheitsstrafe erreicht oder weitere
erhebliche Delikte hinzukommen (vgl. KARL-GEORG MAYER, Systemwechsel im
Ausweisungsrecht - der Schutz "faktischer Inländer" mit und ohne familiäre
Bindungen nach dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention
[EMRK], Verwaltungs-Archiv101/2010 S. 482 ff., dort 537). Im Urteil Balogun
gegen Vereinigtes Königreich vom 10. April 2012 (Nr. 60286/09) verneinte der
EGMR eine Verletzung von Art. 8 EMRK bei der Ausweisung eines mit drei Jahren
eingereisten Nigerianers, der wegen Drogenhandels im Erwachsenenalter zu drei
Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. In der Sache Maslov gegen
Österreich vom 23. Juni 2008 (Nr. 1638/03) erkannte die Grosse Kammer auf eine
Verletzung von Art. 8 EMRK in einem Fall, in dem es um die
Aufenthaltsbeendigung eines als Kind eingereisten, wegen verschiedener Delikte
(gewerbsmässigen Bandendiebstahls, Bandenbildung, Erpressung, Köperverletzung
usw.) zu 18 und 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilten drogenabhängigen
Bulgaren ging (vgl. dort §§ 77 ff.). Hinsichtlich des
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Strafrahmens von drei Jahren ist zu berücksichtigen, dass Drogendelikte nicht
überall in gleicher Art verfolgt und bestraft werden, weshalb die entsprechende
Grenze nur als Richtwert dienen kann; ausschlaggebend sind immer die Umstände
des Einzelfalls.

3.

3.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hat den genannten Aspekten
angemessen Rechnung getragen und die widerstreitenden Interessen korrekt
gegeneinander abgewogen; sein Entscheid verletzt weder Bundes(verfassungs)-
noch Konventionsrecht: Der Beschwerdeführer wurde wegen Vermittelns, Beförderns
und Lagerns einer erheblichen Menge Heroin zu einer Freiheitsstrafe von 24
Monaten bedingt verurteilt; er hat im Drogenmilieu verschiedene
Gehilfenhandlungen im Zusammenhang mit insgesamt rund 4 Kilogramm Heroin
erbracht und damit die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet. Zwar
trat er nicht als Haupttäter auf, doch unterstützte er diesen aktiv über rund
zwei Monate hinweg; erst die Verhaftung setzte seiner Delinquenz ein Ende. Der
Beschwerdeführer befand sich in keiner finanziellen oder persönlichen Notlage;
auch war er nicht selber abhängig. Weder die Beziehungen zu seiner hier
aufenthaltsberechtigten Familie (Eltern, Geschwister) noch die von ihm heute
hervorgehobene Integration in der Schweiz vermochten ihn davon abzuhalten, sich
in entscheidender Weise am Drogenhandel zu beteiligen. Obwohl er zurzeit der
Tat erst knapp 20 Jahre alt war, kann nicht gesagt werden, dass es sich dabei
um Jugendkriminalität gehandelt hätte. Die zur Diskussion stehenden Tatbeiträge
gehen klarerweise hierüber hinaus, auch wenn der Beschwerdeführer unüberlegt
und in erster Linie unter dem Druck der Gruppe gehandelt haben will. Die
Tatsache, dass er aus reiner Gefälligkeit tätig geworden ist, weist auf eine
gewisse Beeinflussbarkeit hin, welche weitere Straftaten nicht ausschliesst.

3.2 Im Vergleich zu dem im Verfahren in BGE 139 I 16 beurteilten Fall eines
Tatkomplizen ist der Beschwerdeführer schwerer straffällig geworden. Wurde
jener wegen der Beteiligung bezüglich eines Kilogramms Heroin zu einer
Freiheitsstrafe von 18 Monaten (bedingt) verurteilt, ist gegen ihn eine Strafe
von 24 Monaten (bedingt) ergangen. Seine kriminelle Energie war grösser als
jene seines Komplizen. Dieser hat sich in der Schweiz gesamthaft zudem besser
eingelebt: Er ist zuvor nie - auch nicht jugendrechtlich - straffällig
geworden; überdies hat er eine Anlehre abgeschlossen und ist er auf dem
Arbeitsmarkt integriert. Der Beschwerdeführer verfügt
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seinerseits über keine abgeschlossene Berufsausbildung und war von April 2009
bis Oktober 2010 arbeitslos. Zwar ist er heute verlobt, doch lebt das Paar erst
seit September 2011 zusammen. Seine Verlobte, welche am 31. Juli 2009
eingebürgert wurde, hält sich seit zehn Jahren in der Schweiz auf, stammt
jedoch ursprünglich ebenfalls aus Mazedonien; sie kennt die dortigen
Verhältnisse und Gebräuche. Es ist ihr somit zumutbar, den Beschwerdeführer
gegebenenfalls auch in ihre frühere Heimat zu begleiten. Dies gilt umso mehr,
als sie mit Blick auf die Schwere der Straffälligkeit ihres Verlobten nicht
ohne Weiteres davon ausgehen durfte, ihre Beziehung künftig in der Schweiz
leben zu können. Der Beschwerdeführer weist daraufhin, dass er in Mazedonien
kaum mehr über Familienangehörige verfügt; er vermag damit indessen nicht
darzutun, dass er keinerlei Beziehungen mehr zu seiner Heimat unterhielte,
zumal er seine Straftaten mit Landsleuten begangen hat und er Albanisch
spricht, womit er in seiner Heimat zumindest in einer Minderheitensprache wird
kommunizieren können. Die Beziehungen zu seinen Familienangehörigen kann er von
dort aus besuchsweise bzw. über die neuen Kommunikationsmittel
aufrechterhalten. Dass der Beschwerdeführer sich seit seiner Verhaftung bzw.
Verurteilung nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, spricht nicht zwingend
gegen eine Rückfallgefahr, befand er sich doch in der strafrechtlichen
Probezeit; zudem war das aufenthaltsrechtliche Widerrufsverfahren noch hängig.
Wenn ausländischen Staatsangehörigen bei Straffälligkeit schliesslich
fremdenrechtlich andere Konsequenzen drohen als Schweizer Bürgern, liegt dies
in der Natur der Sache; es besteht mit der Staatsbürgerschaft diesbezüglich ein
sachlicher Grund für die behauptete Ungleichbehandlung.