Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 139 II 279



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Urteilskopf

139 II 279

19. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X.
gegen Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten)
2C_119/2013 vom 9. Mai 2013

Regeste

Art. 6 und 48 VwVG, Art. 5, 31, 35 und 37 Abs. 3 FINMAG, Art. 23^quinquies, 24
und 33 ff. BankG: Ein Privater, der ein aufsichtsrechtliches Verfahren der
FINMA gegen eine Bank anstrebt, hat in diesem Verfahren keine Parteistellung.
Allgemeine Rechtslage und Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsprechung zur
Parteistellung im Verwaltungsverfahren bzw. im aufsichtsrechtlichen Verfahren
(E. 2.1-2.4). Aus Art. 31 FINMAG kann kein Rechtsanspruch namentlich der
Anleger oder Gläubiger auf ein Tätigwerden der FINMA abgeleitet werden. Soweit
keine Beschwerdelegitimation nach Art. 24 BankG besteht, kann eine in ihren
Interessen verletzte Person bei der FINMA lediglich Anzeige erstatten; sie hat
in diesem Verfahren keine Parteistellung (E. 4.1 und 4.2). Daran ändert auch
Art. 35 FINMAG nichts: Die Rückerstattung nach Art. 35 Abs. 6 FINMAG begründet
nicht anstelle oder zusätzlich zu den zivilrechtlichen Forderungen eine
öffentlich-rechtliche Forderung, sondern setzt vielmehr voraus, dass
unbestrittene oder gerichtlich festgestellte Schadenersatzansprüche bestehen
(E. 4.3).

Sachverhalt ab Seite 280

BGE 139 II 279 S. 280

A.

A.a Am 19. Oktober 2010 gelangte X. an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
(FINMA) und erhob Anzeige gegen die Bank Y. AG in A./ZH bzw. gegen deren
Tochtergesellschaft, die Bank Z. Ltd. mit Sitz in B./Bahamas. Er machte
geltend, er habe im Januar 2000 eine Bankbeziehung mit der Bank Y. AG eröffnet.
Bereits im März 2000 habe diese Bank ihm empfohlen, die gesamte Bankbeziehung
auf ihre Tochtergesellschaft, die Bank Z. Ltd. zu übertragen. Dies habe er
getan und bei dieser diverse Bank- und Wertschriftenkonten eröffnet. Die
Bankdokumente seien in den Geschäftsräumlichkeiten der Bank Y. AG unterzeichnet
worden. In den folgenden
BGE 139 II 279 S. 281
vier Jahren hätten auch alle Besprechungen in diesen Geschäftsräumlichkeiten
stattgefunden. Alle Korrespondenz und die gesamte Betreuung sei durch
Mitarbeiter der Bank Y. AG erfolgt. In diesen Geschäftsräumlichkeiten seien
damit Bankdienstleistungen im Namen der Bank Z. Ltd. erbracht worden, was einer
faktischen Geschäftsniederlassung entspreche, obwohl sie dafür über keine
Bewilligung der FINMA verfüge. Er ersuchte daher die FINMA, eine
aufsichtsrechtliche Untersuchung gegen diese faktische Geschäftsniederlassung
der Bank Z. Ltd. einzuleiten und anschliessend gegebenenfalls die faktische
Bankzweigniederlassung, allenfalls Bankrepräsentanz, zu liquidieren.

A.b Nachdem die FINMA X. mitgeteilt hatte, er habe in einem allfälligen
Verwaltungsverfahren keine Parteistellung und keine Akteneinsicht, beantragte
X. den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Mit Verfügung vom 11. Mai 2012
trat die FINMA auf das Gesuch um Gewährung der Parteistellung und Akteneinsicht
nicht ein (recte: wies dieses ab).

B. X. erhob dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Urteil vom 13. Dezember 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde ab.

C. X. erhebt beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
aufzuheben und ihm in der von der FINMA gegen die de-facto-Zweigniederlassung
in A. der Bank Z. Ltd. geführten Vorabklärung oder Untersuchung die
Parteistellung nach Art. 6 VwVG einzuräumen, unter Wahrung berechtigter
Geheimhaltungsinteressen.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Der Beschwerdeführer strebt ein aufsichtsrechtliches Eingreifen der FINMA
gegen eine Bank an und will in diesem Verfahren Parteirechte ausüben. Als
rechtliche Grundlagen für das aufsichtsrechtliche Eingreifen kommen das
Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (BankG; SR
952.0) und das Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische
Finanzmarktaufsicht (FINMAG; SR 956.1) in Frage. Weder das eine noch das andere
enthält besondere Bestimmungen über die Parteistellung im
BGE 139 II 279 S. 282
aufsichtsrechtlichen Verfahren; diese richtet sich somit nach richtiger und
zutreffender Ansicht aller Beteiligten nach den Art. 6 und 48 VwVG (SR 170.021;
vgl. Art. 53 FINMAG; Urteil 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.1).

2.2 Als Parteien in einem Verwaltungsverfahren gelten Personen, deren Rechte
oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen
oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht (Art. 6 VwVG
). Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat (lit. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist
(lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(lit. c). Wer in diesem Sinne zur Beschwerde legitimiert ist, hat auch
Parteistellung im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren samt den damit
verbundenen Parteipflichten und -rechten (Art. 13, 18, 26 ff. VwVG; BGE 129 II
286 E. 4.3.1 S. 292 f.), insbesondere auch dem Recht auf Akteneinsicht (Art. 26
VwVG). Die Regelung von Art. 48 Abs. 1 VwVG entspricht Art. 89 Abs. 1 BGG und
ist in Anlehnung an diese auszulegen; sie soll die Popularbeschwerde
ausschliessen und den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als Instrument
des Individualrechtsschutzes unterstreichen. Diese Anforderungen sind besonders
bedeutend bei der Beschwerde eines Dritten, der nicht Verfügungsadressat ist.
Der Beschwerdeführer muss durch den angefochtenen bzw. den zu erlassenden
Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in einer
besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Neben der
spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss der Beschwerdeführer einen
praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids ziehen, d.h. seine Situation muss durch den Ausgang
des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige
Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu
vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss
mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet -
ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber - keine
Parteistellung (BGE 135 II 172 E. 2.1 S. 174 f., BGE 135 II 145 E. 6.1 S. 150
f.; BGE 133 II 249 E. 1.3.1 S. 252 f.; BGE 131 II 587 E. 2.1 und 3 S. 588 ff.).

2.3 Die Vorinstanz hat in E. 3.1 des angefochtenen Entscheids die Rechtslage
und die dazu ergangene einschlägige Rechtsprechung
BGE 139 II 279 S. 283
richtig wiedergegeben: Demnach erwirbt derjenige, der bei einer
Aufsichtsbehörde eine Anzeige erstattet oder ein aufsichtsrechtliches Vorgehen
gegen einen Dritten verlangt, dadurch noch keine Parteistellung (BGE 135 II 145
E. 6.1 S. 151; BGE 133 II 468 E. 2 S. 471). Dass er "besonders berührt" (vgl.
Art. 48 Abs. 1 lit. b VwVG) bzw. - infolge einer besonderen, beachtenswerten,
nahen Beziehung zur Streitsache - stärker als die Allgemeinheit betroffen ist,
genügt für sich allein nicht; zusätzlich ist ein schutzwürdiges Interesse
erforderlich (Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG; BGE 135 II 145 E. 6.1, BGE 135 II 172
E. 2.1 S. 174 f.; BGE 134 II 120 E. 2.1 S. 122), also ein aus der Sicht der
Rechtspflege gewürdigt ausreichender Anlass dafür, dass die Gerichte der
Verwaltungsrechtspflege sich mit der Sache befassen (vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 153). Es gibt keine
rechtslogisch stringente, sondern nur eine praktisch vernünftige Abgrenzung zur
Popularbeschwerde oder zur Aufsichtsbeschwerde, die dem Anzeiger keine
Parteistellung verschafft (Art. 71 VwVG); wo diese Grenze verläuft, ist für
jedes Rechtsgebiet gesondert zu beurteilen (BGE 123 II 376 E. 5b/bb S. 383 mit
Hinweisen). Wegleitend dafür sind namentlich einerseits die Möglichkeit für die
Interessierten, den angestrebten Erfolg auf anderem - z.B. zivil- oder
strafrechtlichem - Weg zu erreichen (vgl. BGE 132 II 250 E. 4.4 S. 255), und
andererseits das Anliegen, die Verwaltungstätigkeit nicht übermässig zu
erschweren (zit. Urteil 2C_762/2010 E. 4.4). Im Rahmen der Banken- und
Finanzmarktaufsicht reicht es dazu nicht, dass der Anzeiger Anleger oder Kunde
bei der betreffenden Bank ist; er muss vielmehr glaubhaft nachweisen, dass und
inwiefern seine Rechte als Anleger konkret gefährdet oder verletzt sind und er
deshalb ein eigenes, unmittelbares schutzwürdiges Interesse an einer
aufsichtsrechtlichen Untersuchung oder an einer bestimmten Massnahme hat (BGE
120 Ib 351 E. 3b S. 355; Urteil 2A.218/1992 vom 14. August 1995 E. 5a; zit.
Urteil 2C_762/2010 E. 4.5; vgl. BGE 132 II 250 E. 4.3.1 S. 254).

2.4 In Bezug auf den konkreten Fall hat die Vorinstanz erwogen, der
Beschwerdeführer begründe seine Beziehungsnähe damit, dass er nach Eröffnung
eines aufsichtsrechtlichen Liquidationsverfahrens als geschädigter Anleger eine
Forderung im Umfang von 1,7 Mio. Euro eingeben wolle; es handle sich dabei um
eine von der Bank bestrittene Schadenersatzforderung, die aufgrund des vom
Beschwerdeführer abgeschlossenen Vertrags dem bahamaischen Recht und
Gerichtsstand unterliege und die zudem nach dem anwendbaren
BGE 139 II 279 S. 284
bahamaischen Recht längst verjährt sei; selbst wenn eine Liquidation angeordnet
würde, sei es überaus hypothetisch, dass der Liquidator diese Forderung
anerkennen würde. Anleger und Gläubiger von Finanzintermediären hätten ihre
Forderungen primär auf dem zivil- oder strafrechtlichen Weg zu verfolgen. Das
aufsichtsrechtliche Verfahren diene nicht der Unterstützung einzelner Anleger
bei der Geltendmachung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche. Auch wenn dem
Beschwerdeführer die Geltendmachung seiner Ansprüche infolge des vereinbarten
ausländischen Gerichtsstands oder der eingetretenen Verjährung nicht mehr
möglich sein sollte, könne ihm nicht stattdessen Parteistellung im
aufsichtsrechtlichen Verfahren zuerkannt werden.
(...)

4.

4.1 In rechtlicher Hinsicht begründet der Beschwerdeführer seine Parteistellung
damit, die Niederlassung in A. der Bank Z. Ltd. habe ohne Bewilligung und damit
unrechtmässig Publikumseinlagen entgegengenommen; daraus ergebe sich ein
öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Rückerstattung der ohne Bewilligung
entgegengenommenen Mittel. Der FINMA stehe es zudem frei, gestützt auf Art. 31
FINMAG auch ohne Anordnung einer formellen Liquidation die Rückzahlung der
unerlaubt vereinnahmten Publikumseinlagen zu verfügen; dieser
Rückerstattungsanspruch sei nicht hypothetisch, sondern geradezu geboten, setze
aber voraus, dass die FINMA festgestellt habe, dass tatsächlich
unzulässigerweise Publikumsgelder entgegengenommen worden seien; deshalb könne
seine Situation durch den Ausgang dieses Verfahrens entscheidend beeinflusst
werden, was seine Parteistellung begründe. Die FINMA könne auch gestützt auf
Art. 35 FINMAG die Vermögenswerte der Zürcher Zweigniederlassung einziehen und
einen Teil davon ihm - dem Beschwerdeführer - zurückerstatten. Schliesslich
wäre ihm auch der zivilrechtliche Rechtsweg auf den Bahamas nicht zumutbar
gewesen.

4.2 Die Beziehungen zwischen einem Bankkunden und der Bank unterliegen dem
Zivilrecht; daraus entstehende Forderungen sind auf dem zivilrechtlichen Weg
geltend zu machen. Die Finanzmarktaufsicht bezweckt nach Massgabe der
Finanzmarktgesetze den Schutz der Gläubiger, der Anleger, der Versicherten
sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte; sie trägt damit zur
Stärkung des Ansehens und der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz
bei (Art. 5 FINMAG). Auch wenn sie somit auch dem Einlegerschutz dient, bleibt
sie doch eine öffentlich-rechtliche,
BGE 139 II 279 S. 285
wirtschaftspolizeiliche Aufgabe (CHRISTOPH WINZELER, in: Basler Kommentar
Börsengesetz, Finanzmarktaufsichtsgesetz, Watter/Vogt [Hrsg.], 2. Aufl. 2011,
N. 11 zu Art. 5 FINMAG). Nach Art. 31 FINMAG sorgt die FINMA für die
Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes, wenn eine Beaufsichtigte die
Bestimmungen dieses Gesetzes oder eines Finanzmarktgesetzes verletzt oder
sonstige Missstände bestehen. Diese Bestimmung entspricht dem früheren Art. 23^
ter Abs. 1 (AS 1971 815) des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG; SR
952.0). Sie enthält als Generalklausel nicht eine abschliessende Aufzählung
zulässiger Anordnungen, sondern gibt der FINMA einen relativ weiten
Ermessensspielraum (BGE 132 II 382 E. 4.1 S. 388; ROTH PELLANDA, in: Basler
Kommentar, Börsengesetz [...], 2. Aufl. 2011, N. 5 und 9 zu Art. 31 FINMAG;
POLEDNA/MARAZZOTTA, in: Basler Kommentar, Bankengesetz, 2005, N. 5 zu Art. 23^
ter BankG). Aus Art. 31 FINMAG kann kein Rechtsanspruch namentlich der Anleger
oder Gläubiger auf ein Tätigwerden der FINMA abgeleitet werden (Botschaft vom
1. Februar 2006 zum FINMAG, BBl 2006 2881 zu Art. 31; ROTH PELLANDA, a.a.O., N.
14 zu Art. 31 FINMAG). Die FINMA ist auch nicht befugt, anstelle der
zuständigen Zivilgerichte über zivilrechtliche Ansprüche Dritter gegen die Bank
zu entscheiden (Urteil 2A.230/1999 vom 2. Februar 2000 E. 9b). Zwar soll die
FINMA den Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung, u.a. dem Schutz
der Gläubiger bzw. Anleger, Rechnung tragen (BGE 135 II 356 E. 3.1 S. 359 f.).
Das bedeutet aber entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers
nicht, dass die Anleger eine öffentlich-rechtliche Forderung auf Rückerstattung
der ohne Bewilligung entgegengenommenen Gelder hätten. Geht eine Gesellschaft
unbewilligt einer den Banken oder den bewilligten Effektenhändlern
vorbehaltenen Tätigkeit nach, kann die FINMA sie im Rahmen der allgemeinen
Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze aufsichtsrechtlich liquidieren (BGE 136
II 43 E. 3.2 S. 46; BGE 131 II 306 E. 3.1.2 S. 314; vgl. Art. 37 Abs. 3
FINMAG). Die angeordnete Liquidierung verläuft so, dass die FINMA einen
Liquidator ernennt (Art. 23^quinquies Abs. 1 BankG), der alsdann die
Liquidation nach den Regeln des Privatrechts durchführt (BGE 131 II 306 E.
4.1.3 S. 321; Urteil 2C_101/2011 vom 29. September 2011 E. 1.1.1; POLEDNA/
MARAZZOTTA, a.a.O., N. 16 zu Art. 23^quinquies BankG), bzw. - im Falle der
Überschuldung - nach den besonderen Regeln über den Bankenkonkurs (Art. 33 ff.
BankG), die analog auch für den unbewilligt auftretenden Finanzintermediär
BGE 139 II 279 S. 286
gelten (BGE 136 II 43 E. 3.2 S. 46; BGE 132 II 382 E. 4.2 S. 388; BGE 131 II
306 E. 4.1.2 S. 320; Urteil 2C_71/2011 vom 26. Januar 2012 E. 2.2). In diesem
Verfahren haben die Gläubiger die Möglichkeit, ihre privatrechtlichen
Forderungen einzugeben (Art. 232 SchKG i.V.m. Art. 34 Abs. 2 BankG). Die
Konzeption des Gesetzes ist also nicht die, dass bei unbewilligter
Geschäftstätigkeit eine öffentlich-rechtliche Rückerstattungsforderung neben
die zivilrechtliche Forderung tritt. So etwa hat der von der FINMA eingesetzte
Liquidator keine Verfügungskompetenz. Gegen seine Handlungen ist deshalb auch
keine Beschwerde möglich, sondern die gemäss Art. 24 BankG zur Beschwerde
legitimierten Personen müssen von der FINMA den Erlass einer anfechtbaren
Verfügung verlangen (POLEDNA/MARAZZOTTA, a.a.O., N. 29 zu Art. 24 BankG).
Soweit keine Beschwerdelegitimation besteht, kann die in ihren Interessen
verletzte Person der FINMA lediglich die Anzeige erstatten, dass und weshalb
sie mit einer Handlung, einer Unterlassung oder einem Entscheid des Liquidators
nicht einverstanden ist. In diesen Fällen hat der Anzeiger keine Parteistellung
und keinen Anspruch auf Orientierung über die von der FINMA getroffenen
Massnahmen (vgl. THOMAS BAUER, in: Basler Kommentar, Bankengesetz, 2005, N. 33
zu Art. 33 BankG). Die aufsichtsrechtliche Tätigkeit verbessert mithin
höchstens die Rahmenbedingungen, um die zivilrechtlichen Forderungen
durchzusetzen.

4.3 Daran ändert auch Art. 35 FINMAG nichts:

4.3.1 Nach Abs. 1 dieser Bestimmung kann die FINMA den Gewinn einziehen, den
eine Beaufsichtigte durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen
erzielt hat; anders als unter früherem Recht (vgl. zit. Urteil 2A.230/1999 E.
9b; vgl. dazu ZULAUF/ WYSS/ROTH, Finanzmarktenforcement, 2008, S. 238 ff.; RENÉ
BÖSCH, in: Basler Kommentar, Börsengesetz [...], 2. Aufl. 2011, N. 1 zu Art. 35
FINMAG; ZUFFEREY/CONTRATTO, FINMA - The Swiss Financial Market Supervisory
Authority, 2009, S. 148) besteht somit nun eine ausdrückliche gesetzliche
Grundlage für eine solche Einziehung (s. zur Vorgeschichte RAOUL SIDLER, Die
Einziehung nach Art. 35 FINMAG, 2008, S. 4 ff.). Nach Art. 35 Abs. 6 FINMAG
gehen die eingezogenen Vermögenswerte an den Bund, soweit sie nicht
Geschädigten ausbezahlt werden.

4.3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, das FINMAG sei erst am 1. Januar 2009 in
Kraft getreten, so dass es aufgrund des Rückwirkungsverbots als höchst
unwahrscheinlich erscheine, dass die FINMA den
BGE 139 II 279 S. 287
vom Beschwerdeführer behaupteten Schaden aus den Jahren 2000 und 2001 zum
Anlass nehmen würde, um Vermögenswerte einzuziehen. Der Beschwerdeführer macht
dagegen geltend, die bewilligungspflichtige, aber unbewilligte Tätigkeit habe
über den 1. Januar 2009 hinaus gedauert, so dass gestützt auf Art. 35 FINMAG
der Gewinn eingezogen und an ihn ausbezahlt werden könnte.

4.3.3 Auch abgesehen von intertemporalrechtlichen Aspekten kann aber der
Beschwerdeführer aus Art. 35 FINMAG nichts für sich ableiten: Die dort
geregelte Einziehung hat rein verwaltungsrechtlichen Charakter (BBl 2006 2849
Ziff. 1.2.13; BÖSCH, a.a.O., N. 5 zu Art. 35 FINMAG). Die Rückerstattung durch
die FINMA nach Abs. 6 begründet nicht anstelle oder zusätzlich zu den
zivilrechtlichen eine öffentlich-rechtliche Forderung (vgl. auch vorne E. 4.2)
und dient ebenso wenig der Beurteilung strittiger Zivilansprüche, sondern setzt
vielmehr voraus, dass unbestrittene oder gerichtlich festgestellte
Schadenersatzansprüche bestehen, dient somit bloss der Durchsetzung liquider
zivilrechtlicher Forderungen (BBl 2006 2884 zu Art. 35 Abs. 6; ZUFFEREY/
CONTRATTO, a.a.O., S. 150, 155).

4.3.4 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass nach der eigenen Darstellung des
Beschwerdeführers dessen Forderung gegen die Bank Z. Ltd. längst verjährt sei.
Der Beschwerdeführer stellt dies nicht in Frage. Er bringt zudem selber vor, es
sei ihm nicht zumutbar gewesen, die Forderung auf dem zivilrechtlichen Weg
geltend zu machen. Liegt somit keine unbestrittene oder gerichtlich
festgestellte zivilrechtliche Forderung vor, so kommt eine Rückerstattung nach
Art. 35 Abs. 6 FINMAG nicht in Frage. Der Beschwerdeführer hat somit von
vornherein kein schützenswertes Interesse im dargelegten Sinne (vorne E. 2.3)
an der Eröffnung oder Durchführung eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens, weil
ihm dies ohnehin nichts helfen würde.