Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 139 II 233



Zurück zur Einstiegsseite Drucken

Urteilskopf

139 II 233

15. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X.
gegen Y. und Amt für Landwirtschaft, Agrarmassnahmen und Bodenrecht des Kantons
Schwyz (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
2C_978/2012 / 2C_979/2012 vom 4. Mai 2013

Regeste

Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 1 Abs. 1, Art. 61 ff. BGBB; Legitimation zur
Beschwerde nach Art. 83 Abs. 3 BGBB; Anfechtung einer Erwerbsbewilligung;
bäuerliches Bodenrecht - Zwangsvollstreckungsrecht.
Prüfungsprogramm des Bundesgerichts bei kantonal letztinstanzlichen
Nichteintretensentscheiden mangels Beschwerdelegitimation (E. 3). Ratio legis
von Art. 83 Abs. 3 BGBB; die Aufzählung ist nicht abschliessend. Eine
Legitimation über den Wortlaut hinaus wird aber nur dort bejaht, wo ein im
Lichte der Zielsetzungen des BGBB schutzwürdiges Interesse am Erhalt des
Eigentums am betreffenden Grundstück bejaht wird und dieses Interesse nicht auf
anderem Weg durchgesetzt werden kann (E. 5.1 und 5.2). Der frühere Eigentümer
des betreibungsrechtlich versteigerten Grundstücks kann die Erwerbsbewilligung
des Ersteigerers nicht anfechten, indem er betreibungsrechtliche Argumente
gegen die Zwangsverwertung vorbringt, da diese mit den betreibungsrechtlichen
Rechtsbehelfen vorzubringen sind (E. 5.3 und 5.4). Die Beschwerdelegitimation
wurde zu Recht verneint (E. 5.5).

Sachverhalt ab Seite 234

BGE 139 II 233 S. 234
X. war Eigentümer des in der Gemeinde G./SZ gelegenen Grundstücks GB Nr. x,
welches ursprünglich 17'021 m^2 umfasste, wovon 11'856 m^2 in der Baulandzone
W2 und 5'165 m^2 in der Landwirtschaftszone. Am 29. Februar 2008 wurde das
Grundstück betreibungsamtlich versteigert, wobei der Zuschlag für den in der
Wohnzone gelegenen Teil zum Preis von 5,9 Mio. Franken an die
Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons Zürich ging,
BGE 139 II 233 S. 235
derjenige für den in der Landwirtschaftszone gelegenen Teil an Y. zum Preis von
Fr. 175'000.-.
Am 25. Februar 2010 gelangte X. an das Betreibungsamt G. und ersuchte um
Aufhebung des Steigerungszuschlags, da Y. die erforderliche Bewilligung zum
Erwerb des landwirtschaftlichen Grundstücks fehle. In der Folge erteilte das
Amt für Landwirtschaft mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 Y. die Bewilligung
zum Erwerb des landwirtschaftlichen Teils des Grundstücks Nr. x (künftig
Grundstück Nr. y).
Gegen die vom Amt für Landwirtschaft erteilte Bewilligung vom 6. Dezember 2011
erhob X. am 27. Januar 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz und beantragte, diese Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen,
dass keine Erwerbsbewilligung erteilt werden könne.
Mit Entscheid vom 25. September 2012 trat das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz auf die Beschwerde von X. nicht ein.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2012 erhob X. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Antrag, die Sache sei in Aufhebung des angefochtenen
Entscheids an das Verwaltungsgericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen;
eventuell sei die Erwerbsbewilligung zu verweigern.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
(Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3.

3.1 Materiell geht es um die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 61 ff. des
Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR
211.412.11) für den Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks. Gegen den
entsprechenden kantonal letztinstanzlichen Endentscheid ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1
lit. d und Art. 90 BGG; Art. 89 BGBB). Der Beschwerdeführer ist als Adressat
des angefochtenen Nichteintretensentscheids zur Beschwerde legitimiert (Art. 89
Abs. 1 BGG).

3.2 Das Verwaltungsgericht ist auf die bei ihm erhobene Beschwerde des
Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil dieser nicht zur Beschwerde
legitimiert sei. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob
die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde
BGE 139 II 233 S. 236
nicht eingetreten ist. In einer Eventualbegründung hat das Verwaltungsgericht
aber erwogen, selbst wenn auf das Rechtsmittel einzutreten wäre, wäre es in
materieller Hinsicht abzuweisen. In einer solchen Konstellation beurteilt das
Bundesgericht auch die materielle Rechtslage und sieht aus prozessökonomischen
Gründen davon ab, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, wenn zwar zu Unrecht
auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde, die Eventualbegründung in der Sache
aber zutreffend ist. Deshalb muss sich die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 2
BGG) in solchen Fällen sowohl mit dem Nichteintreten als auch mit der
materiellrechtlichen Seite auseinandersetzen (BGE 136 III 534 E. 2 S. 535;
Urteil 2C_1018/ 2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.2; LAURENT MERZ, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 73 zu Art. 42 BGG), was
vorliegend der Fall ist. Erweist sich hingegen der Nichteintretensentscheid als
richtig, so bleibt es dabei und das Bundesgericht hat sich mit der materiellen
Seite nicht auseinanderzusetzen (BGE 123 II 337 E. 9 S. 357; BGE 121 I 1 E. 5a/
bb S. 11; BGE 118 Ib 26 E. 2b; BGE 105 Ia 91 nicht publ. E. 1c; BGE 103 Ia 14
E. 1c S. 16 f.; BGE 99 Ia 415).
(...)

5. Zu prüfen ist sodann, ob die Vorinstanz zu Recht die Beschwerdelegitimation
des Beschwerdeführers verneint hat.

5.1 Der Beschwerdeführer leitet seine Legitimation daraus ab, dass nach Art. 67
Abs. 2 BGBB der Steigerungszuschlag aufzuheben ist, wenn dem Ersteigerer die
Bewilligung nach Art. 61 BGBB verweigert wird; er macht geltend, er würde damit
wieder in sein Eigentum am Grundstück eingesetzt, weshalb er ein schutzwürdiges
Interesse an der Verweigerung der Bewilligung habe. Materiell bestreitet er,
dass der Beschwerdegegner die Voraussetzungen zum Erwerb gemäss Art. 64 Abs. 1
lit. g BGBB erfülle.

5.2 Art. 83 Abs. 3 BGBB regelt die Legitimation zur Beschwerde gegen Entscheide
über Bewilligungen nach Art. 60 sowie 61 ff. BGBB wie folgt:
"Gegen die Verweigerung der Bewilligung können die Vertragsparteien, gegen die
Erteilung der Bewilligung die kantonale Aufsichtsbehörde, der Pächter sowie
Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigte bei der kantonalen
Beschwerdeinstanz (Art. 88) Beschwerde führen."

5.2.1 Art. 83 Abs. 3 BGBB geht als lex specialis der allgemeinen
Legitimationsbestimmung von Art. 89 Abs. 1 BGG (die nach Art. 111 Abs. 1 BGG
als Mindestvorschrift auch für die Kantone
BGE 139 II 233 S. 237
massgeblich ist) vor (vgl. Urteil 2C_121/2012 vom 2. Juli 2012 E. 5.1; zum
früheren Recht: BGE 129 III 583 E. 3.1). Der Gesetzgeber wollte mit dieser
Formulierung bewusst den Kreis derjenigen einschränken, die gegen die
Bewilligungserteilung Beschwerde erheben können; insbesondere sollten Nachbarn
oder die Organisationen des Naturschutzes oder der Landwirtschaft
ausgeschlossen werden (BGE 126 III 274 E. 1b/c S. 276; zit. Urteil 2C_121/2012
E. 5.2; Urteil 2C_777/2008 vom 14. Juli 2009 E. 5.1). Die ratio legis liegt
darin, dass sich nicht Dritte in das Vertragsverhältnis drängen sollen (BGE 129
III 583 E. 3.1 S. 586); das mit der Bewilligungspflicht verbundene öffentliche
Interesse soll von den Behörden wahrgenommen werden, nicht von
Drittbeschwerdeführern (Urteil 5A.21/2005 vom 17. November 2005 E. 4.2 und
4.3.1; HERRENSCHWAND/STALDER, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar [...],
2. Aufl. 2011, N. 12a zu Art. 83 BGBB). Die Sonderregelung will zudem nur die
Beschwerdelegitimation einschränken, aber nicht die allgemeine Voraussetzung
ausser Kraft setzen, wonach nur Beschwerde erheben kann, wer ein besonderes,
schutzwürdiges praktisches Interesse hat (Urteile 5A.21/2006 vom 9. November
2006 E. 1.5; 5A.21/2005 vom 17. November 2005 E. 4.2; HERRENSCHWAND/ STALDER,
a.a.O., N. 12a zu Art. 83 BGBB). So kann der Vorkaufsberechtigte die
Bewilligung nicht schon mit Hinweis auf sein Vorkaufsrecht anfechten, da er
dieses auf dem Zivilweg durchsetzen kann; um beschwerdelegitimiert zu sein,
bedarf er eines Rechtsschutzbedürfnisses, welches über den im Vorkaufsrecht
begründeten Anspruch auf das Grundstück oder das Gewerbe hinausgeht (Urteil
5A.21/2006 vom 9. November 2006 E. 1.5, in: ZBGR 89/2008 S. 230).

5.2.2 Der Beschwerdeführer ist weder Pächter noch Kaufs-, Vorkaufs- oder
Zuweisungsberechtigter am streitbetroffenen Grundstück und somit nach dem
Wortlaut von Art. 83 Abs. 3 BGBB zur Beschwerde nicht legitimiert. Nach Lehre
und Rechtsprechung ist die Aufzählung in Art. 83 Abs. 3 BGBB jedoch nicht
abschliessend: Über den Gesetzeswortlaut hinaus ist zur Beschwerde legitimiert
der vertragliche Käufer, der sich wehrt gegen die Erteilung der Bewilligung an
einen Dritten, der ein Vorkaufsrecht geltend macht (BGE 126 III 274 E. 1d-f);
ebenso ist der Dritte, der ein Angebot als Selbstbewirtschafter (Art. 64 Abs. 1
lit. f BGBB) gemacht hat, legitimiert zur Beschwerde gegen die Bewilligung mit
der Begründung, der Käufer sei nicht Selbstbewirtschafter (Urteil 5A.3/2006 vom
28. April 2006 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 132 III 658; Urteil
BGE 139 II 233 S. 238
5A.35/2006 vom 5. Juni 2007 E. 2.2.2, nicht publ. in: BGE 133 III 562; zit.
Urteil 2C_121/2012 E. 5.2 und 5.4). Diese Erweiterung gegenüber dem
Gesetzeswortlaut ist indessen nur sehr restriktiv zu handhaben (zit. Urteil
2C_121/2012 E. 5.2). Nicht legitimiert ist z.B., wer, ohne Selbstbewirtschafter
zu sein, das Grundstück kaufen möchte (Urteil 2C_127/2009 vom 25. Mai 2009 E.
2.3), auch dann nicht, wenn er sich auf Art. 64 Abs. 1 lit. f BGBB beruft und
geltend macht, der Erwerber, der die Bewilligung erhalten hat, sei gar nicht
Selbstbewirtschafter; denn Art. 64 Abs. 1 lit. f will nicht den Erwerber
schützen, der nicht Selbstbewirtschafter ist, sondern den landwirtschaftlichen
Veräusserer (Urteil 5A_228/2008 vom 9. Juni 2008 E. 2.2). Ebenso wenig
legitimiert sind der Unterpächter (Urteil 5A_35/2008 vom 10. Juni 2008 E. 6)
oder ein späterer Pächter (Urteil 5A.13/2003 vom 7. November 2003 E. 2.2, in:
ZBGR 85/2004 S. 263; YVES DONZALLAZ, Pratique et jurisprudence de droit foncier
rural, 1999, S. 267 f.). Der Verkäufer kann ein schutzwürdiges Interesse an der
Anfechtung einer Bewilligung haben, wenn diese unter einschränkenden Auflagen
erteilt wurde; die Legitimation ergibt sich dabei aber aus dem Umstand, dass
den Begehren der Vertragsparteien nur teilweise oder eingeschränkt entsprochen
wurde, und sie reicht auch nur soweit sie durch den anzufechtenden
Bewilligungsentscheid beschwert sind (HERRENSCHWAND/STALDER, a.a.O., N. 13 zu
Art. 83 BGBB). Soweit aber die Behörde den Vertrag so genehmigt hat, wie er von
den Vertragsparteien geschlossen wurde, haben diese kein Interesse an der
Anfechtung (BGE 126 III 274 E. 1d S. 277; Urteile 2C_465/2012 vom 29. Oktober
2012 E. 2.6; 5A.21/2005 vom 17. November 2005 E. 4.2). Das gilt auch dann, wenn
der Verkäufer geltend macht, er sei beim Vertragsabschluss getäuscht worden;
denn dafür stehen die zivilrechtlichen Behelfe (Art. 28 OR) zur Verfügung (zit.
Urteil 2C_465/2012 E. 2.7).

5.2.3 Im Falle der Zwangsversteigerung eines Grundstücks hat das Bundesgericht
im Urteil 5A.19/1998 vom 15. Juli 1998 ausgeführt, wenn der bisherige
Eigentümer eines zwangsversteigerten Grundstücks die Aufhebung des Zuschlags
gemäss Art. 67 Abs. 2 BGBB bezwecke, damit er die Möglichkeit erhalte, durch
vorgängige Befriedigung der Gläubiger die in dieser Bestimmung vorgeschriebene
neue Versteigerung abzuwenden (oder anlässlich der Versteigerung die
Liegenschaft selber zu erwerben), so begründe dies keine besonders nahe
Beziehung zu dem seit langem versteigerten Grundstück, die ihm die Legitimation
verschaffen würde, eine nach Art. 61 BGBB
BGE 139 II 233 S. 239
erteilte Erwerbsbewilligung anzufechten (vgl. DONZALLAZ, a.a.O., S. 266 f.).
Desgleichen erkannte das Bundesgericht im zit. Urteil 5A.21/2005 E. 4.2, der
frühere Eigentümer sei nicht legitimiert zur Beschwerde gegen die dem
Ersteigerer erteilte Bewilligung, solange er nicht besondere Umstände
nachweise, die ein besonderes, aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse
begründeten. Denn besonders betroffen sei er als bisheriger Eigentümer nur
durch den (betreibungsrechtlichen) Entscheid, die Liegenschaft zu versteigern,
aber nicht durch die Erteilung der Bewilligung an den Erwerber; die
Verweigerung dieser Bewilligung habe nur zur Folge, dass eine neue
Versteigerung angeordnet werde (Art. 67 Abs. 2 BGBB), gebe somit dem bisherigen
Eigentümer sein Eigentum nicht oder nur vorübergehend wieder zurück; der
Umstand allein, dass der Ersteigerer möglicherweise die Bewilligung erhalte,
obwohl er nicht Selbstbewirtschafter sei (in den Fällen von Art. 64 BGBB),
berühre den bisherigen Eigentümer nicht mehr als beliebige Dritte und
legitimiere ihn daher nicht zur Beschwerde (a.a.O., E. 4.3.1; bestätigt im
Urteil 2C_127/2009 vom 25. Mai 2009 E. 2.2.2). Gemäss BGE 129 III 583 E. 3.1
und 3.2.1 ist hingegen der (bisherige) Eigentümer eines Grundstücks legitimiert
zur Beschwerde gegen die Bewilligung, mit der gemäss Art. 60 BGBB die
Aufteilung eines landwirtschaftlichen Grundstücks bewilligt wird, auch wenn das
Betreibungsamt im Rahmen der Vorbereitung einer Grundstückversteigerung eine
solche Bewilligung beantragt hat.

5.2.4 Aus der dargelegten Rechtsprechung ergibt sich, dass eine Legitimation
über den Wortlaut von Art. 83 Abs. 3 BGBB hinaus nur dort bejaht wird, wo ein
im Lichte der Zielsetzungen des BGBB schutzwürdiges Interesse am Erhalt des
Eigentums am betreffenden Grundstück besteht und dieses Interesse nicht auf
anderem Weg geltend gemacht werden kann.

5.3 Der Beschwerdeführer ist in analoger Situation wie die vormaligen
Eigentümer in den zit. Entscheiden 5A.19/1998 und 5A.21/ 2005 und nach dieser
Rechtsprechung nicht legitimiert (vorne E. 5.2.3). Er macht jedoch geltend,
anders als in der Situation des Urteils 5A.21/2005 habe er hier ein konkretes
und praktisches Interesse, weil bei Nichterteilung der Erwerbsbewilligung die
Steigerung endgültig aufgehoben bleibe, da der Steigerungserlös von 5,9 Mio.
Franken für den in der Wohnzone gelegenen Teil des Grundstücks ausreichend
gewesen wäre, um die gesamten Forderungen im
BGE 139 II 233 S. 240
Betrag von rund 4,58 Mio. Franken zu decken; die Versteigerung des
landwirtschaftlichen Teils des Grundstücks wäre damit gar nicht mehr nötig.
Würde die Erwerbsbewilligung nicht erteilt, so würde daher die Steigerung nicht
nur aufgehoben, sondern es würde auch keine neue Steigerung mehr angesetzt. Er,
der Beschwerdeführer, würde damit - anders als im Sachverhalt des Urteils 5A.21
/2005 - nicht bloss provisorisch wieder in sein Eigentumsrecht eingesetzt,
sondern er bliebe definitiv Eigentümer des Grundstücks und habe aus diesem
Grund ein besonderes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der
Erwerbsbewilligung.

5.4 Mit dieser Argumentation vermengt der Beschwerdeführer das bäuerliche
Bodenrecht und das Zwangsvollstreckungsrecht:

5.4.1 Eine Koordination zwischen BGBB und dem Betreibungsrecht besteht
insofern, als nach Art. 67 Abs. 2 BGBB die Steigerungsbehörde den Zuschlag
aufhebt, wenn der Ersteigerer kein Bewilligungsgesuch einreicht oder die
Bewilligung verweigert wird. Das BGBB regelt aber nicht selber die Aufhebung
des Zuschlags; diese hat somit auf dem betreibungsrechtlichen Wege zu erfolgen
(s. die im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer ergangenen Urteile 5A_9/ 2011
vom 28. März 2011 E. 3.3 und 4; 5A_393/2011 vom 3. November 2011 E. 6.2;
contra: PIERRE-ROBERT GILLIÉRON, Poursuite pour dettes, faillite et concordat,
5. Aufl. 2012, S. 325 Rz. 1351), zumal das BGBB keine analoge Regelung wie Art.
19 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von
Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) kennt.

5.4.2 Die Verfahren nach BGBB und diejenigen nach SchKG sind voneinander zu
trennen: So ist der Steigerungsleiter nicht befugt, vorfrageweise zu prüfen, ob
ein Bieter die Erwerbsvoraussetzungen nach dem BGBB erfüllt; denn dabei stellen
sich zahlreiche Rechtsfragen, die nicht vom Betreibungsamt, sondern auf dem
dafür vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Weg zu beantworten sind (BGE 123 III
406 E. 3). Umgekehrt kann auch nicht die für den Vollzug des BGBB zuständige
Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde betreibungsrechtliche Fragen
beantworten: Mit der Konzeption des Beschwerdeführers würde die Legitimation
des bisherigen Eigentümers zur Anfechtung der Erwerbsbewilligung davon
abhängen, ob im Falle einer Aufhebung des Zuschlags eine neue Versteigerung
angesetzt wird oder nicht, was wiederum davon abhängt, ob noch eine Forderung
besteht, für deren Deckung eine Verwertung
BGE 139 II 233 S. 241
erforderlich ist. Das Verwaltungsgericht müsste damit im Rahmen der Prüfung der
Legitimation u.U. komplexe betreibungsrechtliche oder materiell-zivilrechtliche
Fragen beantworten, was nicht seine Aufgabe sein kann. Wohl können die
Verwaltungsjustizbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten vorfrageweise auch
Fragen aus anderen Rechtsgebieten beantworten, sofern das Gesetz nichts anderes
bestimmt und die zuständige Behörde darüber noch nicht entschieden hat (BGE 131
III 546 E. 2.3 S. 550 f.; BGE 120 V 378 E. 3a S. 382). Hingegen kann nicht eine
Verwaltungsjustizbehörde die Beurteilung einer zivilrechtlichen Frage an sich
ziehen, um ihre Zuständigkeit überhaupt erst zu begründen (Urteil 2C_465/2012
vom 29. Oktober 2012 E. 2.7).

5.4.3 Betreibungsrechtlich trifft zu, dass eine Verwertung einzustellen ist,
sobald der Erlös den Gesamtbetrag der beteiligten Forderungen erreicht (Art.
119 Abs. 2 SchKG; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und
Konkursrechts, 8. Aufl. 2008, S. 247 f., 283 f.). Es wäre auch möglich gewesen,
von der ursprünglichen Gesamtparzelle den nichtlandwirtschaftlichen Teil
abzutrennen und nur diesen zur Verwertung zu bringen, wenn der Verwertungserlös
ausreichend war, um die geltend gemachten Forderungen zu tilgen (BEAT STALDER,
in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar [...], 2. Aufl. 2011, N. 5 zu Art. 67
BGBB; vgl. BGE 124 III 167 E. 2). Diese Regeln gelten aber unabhängig vom
bäuerlichen Bodenrecht in gleicher Weise, wenn es sich um Grundstücke handelt,
die nicht dem BGBB unterstehen. Sie sind mit den betreibungsrechtlichen
Rechtsbehelfen durchzusetzen (Beschwerde nach Art. 17 SchKG gegen die Anordnung
der Versteigerung oder die Festlegung der Steigerungsbedingungen [Art. 134, 138
und 156 SchKG; BGE 128 III 339 E. 5; BGE 123 III 406 E. 3] oder gegen den
Zuschlag [Art. 132a i.V.m. Art. 143a und 156 SchKG]; allenfalls Einstellung der
Betreibung nach Art. 85 oder 85a SchKG, wenn inzwischen die Forderungen getilgt
sind). Es kann nicht angehen, einzig deshalb, weil es sich zufälligerweise um
ein landwirtschaftliches Grundstück handelt, die betreibungsrechtlichen
Fristenregelungen (Art. 17 Abs. 2, Art. 132a Abs. 2 und 3 SchKG, vgl. auch die
in Art. 133 ff. SchKG enthaltenen Spezialnormen betreffend die Verwertung von
Grundstücken) zu umgehen und dem bisherigen Eigentümer zu ermöglichen, über die
Anfechtung der Erwerbsbewilligung das zu erreichen, was er betreibungsrechtlich
allenfalls versäumt hat. Damit würde das bäuerliche Bodenrecht
instrumentalisiert zu dem letztlich rein
BGE 139 II 233 S. 242
betreibungsrechtlichen Anliegen, nicht mehr Grundstücke zu versteigern, als es
zur Tilgung der Forderungen nötig ist. Dieses Anliegen - welches ausserhalb der
ratio legis des BGBB steht (vgl. dessen Art. 1 Abs. 1) - ist nicht im Sinne
dieses Gesetzes schutzwürdig (vgl. E. 5.2.4).

5.5 Das Verwaltungsgericht hat somit zu Recht dem Beschwerdeführer die
Legitimation zur Beschwerde nach Art. 83 Abs. 3 BGBB abgesprochen, ohne dass es
dafür die betreibungsrechtliche Lage hätte prüfen müssen. Unter diesen
Umständen ist die Frage, ob dem Beschwerdegegner die Erwerbsbewilligung vom 6.
Dezember 2011 materiell zu Recht erteilt wurde, nicht zu prüfen (vorne E. 3.2).
Diese Bewilligung ist damit rechtskräftig.