Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 139 III 424



Zurück zur Einstiegsseite Drucken

Urteilskopf

139 III 424

61. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S.
Migros-Genossenschafts-Bund gegen Mondaine Watch Ltd (Beschwerde in
Zivilsachen)
4A_128/2013 vom 30. September 2013

Regeste

Art. 11 Abs. 1 und 2 sowie Art. 12 Abs. 1 MSchG; rechtserhaltender Gebrauch der
Marke.
Beurteilung des erforderlichen Gebrauchs einer Wort-/Bildmarke in einer von der
Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form (E. 2.1-2.3).
Erfordernis des Gebrauchs der Marke im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren
(E. 2.4).

Erwägungen ab Seite 424

BGE 139 III 424 S. 424
Aus den Erwägungen:

2. Die Vorinstanz wies das klägerische Rechtsbegehren, es seien die beiden
Marken M-WATCH MONDAINE (CH P-341 261) und
BGE 139 III 424 S. 425
[displayim] (CH P-512 831) infolge Nichtgebrauchs gestützt auf Art. 12 Abs. 1
MSchG (SR 232.11) zu löschen, ab. Der Beschwerdeführer erblickt darin eine
Verletzung von Bundesrecht und bringt vor, die beiden Marken seien nicht
rechtserhaltend gebraucht worden.

2.1

2.1.1 Die Vorinstanz führte aus, die Marke [displayim] setze sich aus "M",
Abstand, "Watch" zusammen, wobei der Einzelbuchstabe "M" und das Wort "Watch"
die dominanten Gestaltungselemente bildeten. Derselbe Aufbau finde sich bei dem
von der Beschwerdegegnerin gebrauchten Zeichen M-WATCH. Die beiden Zeichen, so
die Vorinstanz weiter, unterschieden sich lediglich dadurch, dass der Abstand
bei der eingetragenen Marke aus einem Kreiszeichen bestehe, während beim
tatsächlich gebrauchten Zeichen der Abstand durch einen Bindestrich gefüllt
sei. Der in der eingetragenen Marke verwendete Kreis füge der Aussage der Worte
jedoch kein zusätzliches Gewicht zu; er habe als figuratives Beiwerk weder
begriffliche noch phonetische Bedeutung. Gleiches gelte für den Bindestrich,
der ebenfalls als austauschbare Ausschmückung aufzufassen sei. Der Sinngehalt
der Marke ändere sich für das Publikum durch das Ersetzen der nicht
ausgefüllten Kreisform durch einen blossen Bindestrich jedenfalls nicht
massgebend; der Gesamteindruck der Marke werde durch diese geringfügigen
Abweichungen nicht beeinflusst. Keine Rolle spiele im Weiteren, ob das Zeichen
M-WATCH in Fett- oder Normalschrift geschrieben werde, weil dadurch der
kennzeichnende Charakter der Marke nicht verändert werde. Entsprechend gelte
der Gebrauch des Zeichens M-WATCH (sowohl in Fett- als auch in Normalschrift)
als rechtserhaltender Gebrauch der hinterlegten Marke.
Auch mit dem Zeichen [displayim] werde die Marke [displayim] rechtserhaltend
gebraucht. Es unterscheide sich von der eingetragenen Marke insofern, als das
das "M" und das "WATCH" verbindende leere Kreiszeichen durch einen ausgefüllten
Kreis, das Schweizerkreuz enthaltend, ersetzt werde. Dabei verändere sich der
Aufbau der Marke nicht; der Austausch des leeren Kreiszeichens durch den das
Schweizerkreuz enthaltenden Kreis erscheine als nicht erhebliche Abweichung des
Zeichens. Dies müsse umso mehr gelten, als das Schweizerkreuz als Marke oder
als Bestandteil von Marken nicht verwendet, d.h. auch nicht eingetragen werden
dürfe, die Verwendung eines Wappens als Verzierung einer
BGE 139 III 424 S. 426
Marke nach Lehre und Praxis jedoch zulässig sei. Dies führe dazu, dass
derjenige, der ein Wappen als Verzierung seiner Marke gebrauchen wolle, gar
keine andere Möglichkeit habe, als die Marke ohne das verzierende Zeichen
eintragen zu lassen und dieses im Gebrauch dann hinzuzufügen. Das
Schweizerkreuz im Zeichen [displayim] werde als Verzierung verwendet; insofern
stelle die Verwendung dieses Zeichens nichts anderes als den Gebrauch der
eingetragenen Marke [displayim] dar.

2.1.2 Zum rechtserhaltenden Gebrauch der Wortmarke M-WATCH MONDAINE (CH P-341
261) hielt die Vorinstanz fest, die Bestandteile "M-WATCH" und "MONDAINE"
würden auf den von der Beschwerdegegnerin gekennzeichneten Ziffernblättern
räumlich auseinandergestellt (M-WATCH oberhalb des Zentrums in grösserer
Schrift geschrieben, MONDAINE am unteren Rand des Ziffernblatts neben der
Ziffer 6 in kleinerer Schrift); die Gesamtmarke finde sich zusammenhängend aber
zumindest auf dem Uhrenarmband. Dieser Gebrauch sei für die Warenklassen Uhren
und Zeitmesser rechtserhaltend, da ein funktioneller Zusammenhang mit den
registrierten Waren bestehe.

2.2

2.2.1 Die Marke ist - nach Ablauf der gesetzlichen Schonfrist von fünf Jahren
(vgl. Art. 12 Abs. 1 MSchG) - nur soweit geschützt, als sie im Zusammenhang mit
den Waren und Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, auch tatsächlich
gebraucht wird (vgl. Art. 11 Abs. 1 MSchG). Diese Gebrauchsobliegenheit
entspricht der wettbewerbsbezogenen Funktion der Marke: Einzig bei denjenigen
Zeichen, die auch effektiv benutzt werden und damit im Wettbewerb die ihr
zugedachte Unterscheidungs- und Herkunftsfunktion erfüllen, rechtfertigt sich
nach Ablauf der Schonfrist das markenschutzrechtliche Monopol (EUGEN MARBACH,
Markenrecht, SIWR Bd. III/1, 2. Aufl. 2009, Rz. 1287; vgl. auch MARKUS WANG,
in: Markenschutzgesetz [MSchG], Noth und andere [Hrsg.], 2009, N. 2 zu Art. 11
MSchG). Mit dem Gebrauchserfordernis soll gleichzeitig verhindert werden, dass
Marken gewissermassen auf Vorrat hinterlegt werden und damit der
Registerbestand künstlich aufgebläht sowie die Schaffung neuer Marken behindert
wird (vgl. MARBACH, a.a.O., Rz. 1287; WANG, a.a.O., N. 2 zu Art. 11 MSchG;
CHRISTOPH WILLI, MSchG, Markenschutzgesetz, 2002, N. 1 zu Art. 11 MSchG; LUCAS
DAVID, Markenschutzgesetz, Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl. 1999, N. 1 zu
Art. 11 MSchG).
BGE 139 III 424 S. 427
Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen,
für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf
Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des
Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht, so kann er sein Markenrecht nicht mehr
geltend machen, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen (
Art. 12 Abs. 1 MSchG). Der Nichtgebrauch kann mit Löschungsklage geltend
gemacht werden. Das Markenschutzgesetz erwähnt eine solche Klage zwar nicht
ausdrücklich, setzt diese aber stillschweigend voraus (BGE 130 III 267 E. 2.2).

2.2.2 Der Gegenstand der Markenbenutzung hat mit dem Gegenstand des
Markenschutzes übereinzustimmen. Die Marke ist daher grundsätzlich so zu
benutzen, wie sie im Register eingetragen ist, weil sie nur so den
kennzeichnenden Eindruck zu bewirken vermag, der ihren Funktionen entspricht (
BGE 130 III 267 E. 2.4 S. 271 mit Hinweisen). Die mit der Registergebundenheit
der Marke angestrebte Transparenz würde andernfalls zu stark eingeschränkt;
auch könnte der Zweck der Entlastung des Registers bzw. der Verhinderung von
Defensiv- und Sperrzeichen, leicht unterlaufen werden, falls zu grosse
Abweichungen toleriert würden (MARBACH, a.a.O., Rz. 1368).
Allerdings können sich im Lauf der Zeit aus den Gegebenheiten und Anforderungen
des Wettbewerbs Unterschiede zwischen dem eingetragenen und dem verwendeten
Zeichen ergeben, die der Kennzeichnungsfunktion der Marke nicht abträglich
sind. Diesen Anliegen des Inhabers an einem dynamischen Gebrauch der Marke
trägt Art. 11 Abs. 2 MSchG Rechnung. Die Bestimmung lässt den Gebrauch der
Marke in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form als
rechtserhaltend gelten (vgl. BGE 130 III 267 E. 2.4 S. 271 f. zur Umschreibung
der unwesentlichen Abweichung gemäss Art. 5C Abs. 2 der Pariser
Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in
Stockholm am 14. Juli 1967 [PVÜ; SR 0.232.04] und Art. 15 Abs. 2 lit. a der
Verordnung [EG] Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die
Gemeinschaftsmarke, ABl. L 11 vom 14. Januar 1994 S. 1 ff.). Entscheidend ist
dabei, dass der kennzeichnende Kern der Marke, der das markenspezifische
Gesamtbild prägt, seiner Identität nicht beraubt wird, dass trotz der
abweichenden Benutzung der kennzeichnende Charakter der Marke gewahrt bleibt (
BGE 130 III 267 E. 2.4 S. 271 f. mit Hinweis auf § 26 Abs. 3 des deutschen
Markengesetzes).
BGE 139 III 424 S. 428
Dies ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur der Fall, wenn der Verkehr
das abweichend benutzte Zeichen auch bei Wahrnehmung der Unterschiede aus dem
Gesamteindruck mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, d.h. in der benutzten
Form noch dieselbe Marke sieht. Zu fragen ist daher, ob der Verkehr Eintragung
und Benutzungsform als ein und dasselbe Zeichen ansieht und den geänderten,
zugefügten oder weggelassenen Bestandteilen keine eigene kennzeichnende Wirkung
beimisst. Die Anforderungen an die Zeichenidentität im Kernbereich der Marke
sind dabei wesentlich strenger als bei der Beurteilung der Verwechselbarkeit (
BGE 130 III 267 E. 2.4 S. 271 f. mit Hinweisen).

2.3

2.3.1 Die Vorinstanz hat einen rechtserhaltenden Gebrauch der kombinierten
Wort-/Bildmarke [displayim] zunächst aufgrund der Verwendung des Wortteils
M-WATCH allein bejaht. Sie hat zwar zutreffend auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung hingewiesen, wonach kein allgemeiner Grundsatz besteht, nach dem
ein eingetragenes Kombinationszeichen bereits dann als rechtserhaltend benutzt
anzusehen ist, wenn der Zeicheninhaber nur den kennzeichnungskräftigen
Wortbestandteil benutzt, sondern stets eine Beurteilung des Einzelfalls unter
Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse zu erfolgen hat (BGE 130 III 267 E.
2.4 S. 273). Im konkreten Fall hat sie jedoch die in der Gebrauchsform
weggelassene unausgefüllte Kreisform zu Unrecht als figuratives Beiwerk bzw.
blosse Ausschmückung betrachtet, die den Gesamteindruck der Marke nicht
beeinflusse.
Jedes Weglassen eines unterscheidungskräftigen Elements führt grundsätzlich zu
einem anderen Gesamtbild, weshalb von vornherein nur ein Verzicht auf solche
Markenelemente zu tolerieren ist, denen für die Beurteilung der Schutzfähigkeit
eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Zwar trifft zu, dass dies etwa bei der
Weglassung von Bildelementen der Fall sein kann, die vom Verkehr lediglich als
ornamentale Ausschmückung des kennzeichnungsstarken Markenkerns ohne eigene
Unterscheidungskraft aufgefasst werden (BGE 130 III 267 E. 2.4 S. 272). Die von
der Beschwerdegegnerin eingetragene kombinierte Marke [displayim] wird jedoch
entgegen dem angefochtenen Entscheid von der fraglichen Kreisform mitgeprägt.
Das in der Gebrauchsform weggelassene Element ist als (einziges) grafisches
Element für den Gesamteindruck der
BGE 139 III 424 S. 429
Marke wesentlich. Dies gilt umso mehr, als die Wortbestandteile "M" und "WATCH"
für sich allein kaum kennzeichnungskräftig sind, sondern als Einzelbuchstabe
ohne Verkehrsdurchsetzung bzw. blosse Beschreibung der beanspruchten Waren dem
Gemeingut (Art. 2 lit. a MSchG) angehören (vgl. zur markenrechtlichen
Schutzfähigkeit eines Einzelbuchstabens BGE 134 III 314 E. 2).
Entgegen dem angefochtenen Entscheid wird der Gesamteindruck der Marke
[displayim] durch eine blosse Benutzung des Wortbestandteils M-WATCH nicht
gewahrt. Durch den Verzicht auf das einprägsame grafische Element in Form eines
unausgefüllten Kreises wird der allgemeine Markeneindruck auffällig verändert.
Die Beschwerdegegnerin hat daher ihre kombinierte Marke durch die Verwendung
des Zeichens M-WATCH nicht im Sinne von Art. 11 Abs. 2 MSchG rechtserhaltend
gebraucht.

2.3.2 Hinsichtlich des rechtserhaltenden Gebrauchs der Marke [displayim] durch
die Verwendung des Zeichens [displayim] weist der Beschwerdeführer zutreffend
darauf hin, dass die Vorinstanz allzu schematisch auf den Aufbau der beiden
Zeichen abgestellt und die Kennzeichnungskraft der hinterlegten Marke zu
Unrecht unberücksichtigt gelassen hat. Die Weglassung oder Veränderung von
Bildbestandteilen einer Wort-/Bildmarke beim tatsächlichen Gebrauch eines
Zeichens kann - im Gegensatz zur Weglassung kennzeichnender Wortelemente - eher
unschädlich sein, soweit der als selbständig kennzeichnend hervortretende
Wortbestandteil (nahezu) unverändert erhalten bleibt. Dies gilt insbesondere
für Bildelemente, die nur als Verzierung oder Hervorhebungsmittel angesehen
werden. Einprägsame oder gar dominierende Bildbestandteile dürfen demgegenüber
nicht ohne Weiteres verändert oder weggelassen werden. Bei der Beurteilung des
Einzelfalls ist neben der Kennzeichnungskraft des fraglichen Bestandteils auch
das jeweilige Verhältnis der Wort- und Bildelemente zueinander massgebend: Je
weniger der Wortbestandteil kennzeichnungskräftig ist, umso mehr kann das
Bildelement als Herkunftshinweis in den Vordergrund treten; in solchen Fällen
kann die Veränderung oder gar Weglassung des Bildbestandteils den
kennzeichnenden Charakter der kombinierten Marke durchaus entscheidend berühren
(PAUL STRÖBELE, in: Markengesetz, Ströbele/Hacker [Hrsg.], 10. Aufl., Köln
2012, § 26 ^Rz. 149; KARIN BÜRGI LOCATELLI, Der rechtserhaltende Markengebrauch
in der Schweiz, 2008, S. 72).
BGE 139 III 424 S. 430
Wie bereits ausgeführt, sind die Wortbestandteile "M" und "WATCH" in der
kombinierten Marke der Beschwerdegegnerin für die beanspruchten Uhren kaum
kennzeichnungskräftig, sondern gehören dem Gemeingut (Art. 2 lit. a MSchG) an.
Das Bildelement des unausgefüllten Kreises tritt daher als Herkunftshinweis in
den Vordergrund, weshalb bereits geringe Veränderungen dieses
Markenbestandteils den kennzeichnenden Charakter der Marke verändern können.
Angesichts der schwachen Kennzeichnungskraft der hinterlegten Marke weist der
Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass der Spielraum der Beschwerdegegnerin
für Abweichungen von der eingetragenen Form äusserst gering ist und die von ihr
hinterlegte Marke nur rechtserhaltend gebraucht wird, wenn dieser Gebrauch in
nahezu identischer Form erfolgt.
Der Austausch des leeren Kreiszeichens durch ein kreisrundes Schweizerkreuz (im
Gebrauchszeichen wird unbestrittenermassen ein weisses Kreuz auf rotem Grund
verwendet) erscheint daher entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht als
unwesentliche Abweichung von der eingetragenen Form. Vielmehr beeinflusst die
Abänderung angesichts der schwachen Unterscheidungskraft des Wortbestandteils
den kennzeichnenden Charakter des Zeichens, so dass der Verkehr in der
benutzten Form nicht mehr dieselbe Marke erblickt. Die Vorinstanz hat die
Verwendung des Schweizerkreuzes im konkreten Fall zudem zu Unrecht als blosse
Verzierung der Marke ohne jegliche markenrechtliche Bedeutung erachtet, zumal
der Verkehr diesem gerade bei Uhren eine besondere Bedeutung im Sinne eines
Qualitätshinweises zumisst, die auch den kennzeichnenden Charakter zu
beeinflussen vermag (vgl. STRÖBELE, a.a.O., § 26 Rz. 148; BÜRGI LOCATELLI,
a.a.O., S. 71; je mit Hinweis auf den Beschluss I ZB 24/99 des BGH vom 11. Juli
2002, in: GRUR 2002 S. 1077 ff. bezüglich der nicht anzuerkennenden Weglassung
der Herkunftsangabe "SUISSE" bzw. "SWISS" bei Uhren). Jedenfalls wird das
Schweizerkreuz im Gebrauchszeichen aufgrund seiner grafischen Verschmelzung mit
dem hinterlegten Zeichen nicht als von der Marke unabhängige Angabe oder blosse
Verzierung aufgefasst (vgl. zur Bedeutung der direkten Verbindung von Elementen
ohne eigene Unterscheidungskraft mit der Marke STRÖBELE, a.a.O., § 26 Rz. 126,
128 f.).
Der an sich zutreffende Hinweis der Vorinstanz darauf, dass das Schweizerkreuz
nicht als Marke bzw. Markenbestandteil eingetragen (Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 5. Juni 1931
BGE 139 III 424 S. 431
zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen [WSchG; SR
232.21]) oder als Marke bzw. Bestandteil einer solchen zu geschäftlichen
Zwecken auf Waren oder deren Verpackung angebracht werden darf (Art. 2 Abs. 1
Ziff. 1 WSchG), lässt entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid keine
Rückschlüsse auf die konkrete Verwendung des Schweizerkreuzes durch die
Beschwerdegegnerin zu. Von einer Verwendung zu dekorativen Zwecken, wie sie von
der Rechtsprechung etwa beim Verkauf von Kaffeelöffeln mit dem Schweizerkreuz
als zulässig erachtet worden war (BGE 83 IV 108 E. 3), kann jedenfalls keine
Rede sein. Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, lässt sich aus dem
gesetzlichen Verbot bestimmter Verwendungen des Schweizerkreuzes nach dem
Wappenschutzgesetz nichts zugunsten eines rechtserhaltenden Gebrauchs durch die
Beschwerdegegnerin im konkreten Fall ableiten.
Aus den dargelegten Gründen stellt auch die Verwendung des Zeichens [displayim]
durch die Beschwerdegegnerin keinen rechtserhaltenden Gebrauch der Marke
[displayim] (CH P-512 831) dar. Der angefochtene Entscheid verletzt auch in
dieser Hinsicht Art. 11 Abs. 2 MSchG. Dass wichtige Gründe für den
Nichtgebrauch vorliegen würden (vgl. Art. 12 Abs. 1 MSchG), macht die
Beschwerdegegnerin zu Recht nicht geltend.
Soweit die Vorinstanz das klägerische Rechtsbegehren, es sei die Marke
[displayim] zu löschen, abgewiesen hat, ist der angefochtene Entscheid
aufzuheben und die Nichtigkeit dieser Marke festzustellen (Art. 52 MSchG).
Entsprechend ist die Marke im Register zu löschen (Art. 35 lit. c MSchG).

2.4 Die Vorinstanz hat demgegenüber den rechtserhaltenden Gebrauch der Marke
M-WATCH MONDAINE ohne Verletzung von Bundesrecht bejaht. Nach den
vorinstanzlichen Feststellungen wurde das gesamte Wortzeichen von der
Beschwerdegegnerin auf Armbändern verschiedener ihrer Uhren angebracht. Der
rechtserhaltende Gebrauch setzt voraus, dass die Marke im Zusammenhang mit den
beanspruchten Waren und Dienstleistungen gebraucht wird (Art. 11 Abs. 1 MSchG).
Entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, muss die Marke nicht
notwendigerweise auf der Ware selbst angebracht werden; vielmehr kann der
geforderte funktionelle Zusammenhang auch anders als durch das Anbringen der
Marke auf den Verkaufsobjekten hergestellt werden, sofern der
BGE 139 III 424 S. 432
Verkehr die Verwendung konkret als Kennzeichnung versteht (Urteile 4A_253/2008
vom 14. Oktober 2008 E. 2.1, in: sic! 4/2009 S. 269; 4C.159/2005 vom 19. August
2005 E. 2.2, in: sic! 2/2006 S. 100). Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt
hat, muss es die Art der Benutzung der Marke erlauben, von den Abnehmern als
Mittel zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen erkannt zu werden;
diesen Zweck erfüllt die Marke, wenn sie bestimmten Waren oder Dienstleistungen
zugeordnet werden kann.
Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall erfüllt. Der Beschwerdeführer
verkennt, dass weder festgestellt noch erheblich ist, dass die
Beschwerdegegnerin bezüglich Armbändern mit einem Drittlieferanten
zusammengearbeitet haben soll bzw. die Uhrenarmbänder kurzlebiger sein mögen
als die Uhren selber. Das auf den Uhrenarmbändern angebrachte Zeichen M-WATCH
MONDAINE kann vom Abnehmer von Uhren durchaus der Armbanduhr zugeordnet werden,
die mit dem Armband eine Einheit bildet. Es wird vom Verkehr somit entgegen der
in der Beschwerde vertretenen Ansicht als Herkunftshinweis für die Armbanduhr
als solche aufgefasst. Gründe, die angesichts der konkreten Verwendung des
Zeichens gegen ein solches Verständnis sprechen würden, werden in der
Beschwerde nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
Der Vorinstanz ist keine Rechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie einen
rechtsgenügenden Gebrauch der Marke M-WATCH MONDAINE für die beanspruchten
Waren bejaht hat. Sie hat die beantragte Löschung der Marke auf dieser
Grundlage daher zu Recht verweigert.