Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 139 III 334



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Urteilskopf

139 III 334

47. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Y. AG
(Beschwerde in Zivilsachen)
4A_237/2013 vom 8. Juli 2013

Regeste

Art. 96 ZPO; Erhebung und Bemessung von Gerichtskosten.
Es ist zulässig, das Nichteintreten auf eine Klage mangels (fristgemässer)
Leistung des Kostenvorschusses mit Kosten zu verbinden (E. 3.1). Überprüfung
der Höhe der Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.- unter den Gesichtspunkten des
Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips sowie hinsichtlich einer
willkürlichen Anwendung der kantonalen Tarifbestimmungen (E. 3.2).

Art. 119 Abs. 3 Satz 2 und Art. 105 ZPO; Parteientschädigung im
Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege.
Die Gegenpartei, die gestützt auf Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO fakultativ zum
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angehört wird, hat im betreffenden
Gesuchsverfahren keine Parteistellung, weshalb ihr keine Parteientschädigung
zugesprochen werden darf (E. 4.1 und 4.2). Mangels eines entsprechenden Antrags
verletzt die Zusprechung einer Parteientschädigung überdies Art. 105 ZPO (E.
4.3).

Erwägungen ab Seite 335

BGE 139 III 334 S. 335
Aus den Erwägungen:

3. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die Auferlegung der Gerichtskosten
in der Höhe von Fr. 12'000.-.

3.1 Er ist der Auffassung, für das Nichteintreten wegen Nichtleistung des
Kostenvorschusses dürften überhaupt keine Kosten erhoben werden.
Diese Ansicht entbehrt der Grundlage. Die fristgemässe Leistung des
Kostenvorschusses bildet eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO).
Säumnis zieht Nichteintreten nach sich (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Für derartige
Nichteintretensentscheide sieht das Bundesrecht keine Kostenfreiheit vor. Im
Kanton Zürich besteht ebenso wenig eine Kostenbefreiung nach kantonalem Recht (
Art. 116 ZPO). Indem Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestimmt, dass bei
Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt, bringt der
Bundesgesetzgeber zudem zum Ausdruck, dass auch für Nichteintretensentscheide
Kosten erhoben werden können. Es ist mithin zulässig, das Nichteintreten auf
eine Klage mangels (fristgemässer) Leistung des Kostenvorschusses mit Kosten zu
verbinden (ebenso RICHARD KUSTER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Baker
& McKenzie [Hrsg.], 2010, N. 6 zu Art. 101 ZPO; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND,
Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 16 Rz. 29; SUTER/VON HOLZEN, in: Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 15 zu Art. 101 ZPO; DENIS TAPPY, in: Code de
procédure civile commenté, Bohnet und andere [Hrsg.], 2011, N. 38 zu Art. 101
ZPO).
Im Übrigen erhebt auch das Bundesgericht im Grundsatz eine Gebühr, wenn es
zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses auf eine Beschwerde nicht eintritt
(vgl. THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011,
N. 37 zu Art. 62 BGG). Die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers trifft
nicht zu.
BGE 139 III 334 S. 336

3.2 Eventualiter richtet sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe der
vorinstanzlich festgesetzten Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.-.

3.2.1 Nach Art. 96 ZPO setzen die Kantone die Tarife für die Prozesskosten
fest. Im Kanton Zürich gelangt die gestützt auf § 199 Abs. 1 des Gesetzes des
Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im
Zivil- und Strafprozess (GOG; LS 211.1) erlassene Gebührenverordnung des
Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; LS 211.11) zur Anwendung. § 2 Abs.
1 lit. a GebV OG nennt als Grundlage für die Festsetzung der Gebühren im
Zivilprozess den Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, den
Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (vgl. auch § 199 Abs.
3 GOG). § 4 Abs. 1 GebV OG sieht für vermögensrechtliche Streitigkeiten ein
nach Streitwert abgestuftes Raster für die Grundgebühr vor. Bei einem
Streitwert über Fr. 1 Mio. bis Fr. 10 Mio. beträgt die Grundgebühr Fr. 30'750.-
zuzüglich 1 % des Fr. 1 Mio. übersteigenden Streitwertes. Die Grundgebühr kann
unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des
Falls ermässigt oder um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das
Doppelte, erhöht werden (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Wird das Verfahren ohne
Anspruchsprüfung oder nach Säumnis erledigt, kann die gemäss §§ 4-8 bestimmte
Gebühr bis auf die Hälfte reduziert werden (§ 10 Abs. 1 GebV OG).
Für die vorliegende Klage mit einem Streitwert von Fr. 1,5 Mio. setzte die
Vorinstanz die Grundgebühr in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr.
35'750.- fest. In Anwendung von § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG reduzierte
sie die ordentliche Grundgebühr auf rund einen Drittel, mithin auf Fr.
12'000.-.
Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Kostenfestsetzung verletze das
Kostendeckungs- sowie das Äquivalenzprinzip und sei überdies willkürlich. Zudem
habe die Vorinstanz Art. 119 Abs. 6 ZPO missachtet.

3.2.2 Dass die Vorinstanz die Gerichtsgebühr auch zur Abgeltung des Aufwands
für die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege festgelegt hätte,
geht aus dem angefochtenen Beschluss nicht hervor und ist entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers nicht anzunehmen, nachdem die Vorinstanz im
Beschluss vom 18. Dezember 2012 betreffend Abweisung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege ausdrücklich auf das Verbot der Kostenerhebung
BGE 139 III 334 S. 337
im Gesuchsverfahren hinwies. Mithin kann der Vorinstanz insofern kein
fehlerhaftes Vorgehen vorgeworfen werden.

3.2.3 Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten
Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig
übersteigen soll (vgl. BGE 126 I 180 E. 3a/aa mit Hinweisen). Es spielt im
Allgemeinen für Gerichtsgebühren keine Rolle, decken doch erfahrungsgemäss die
von den Gerichten eingenommenen Gebühren die entsprechenden Kosten bei Weitem
nicht (BGE 120 Ia 171 E. 3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer zeigt
jedenfalls nicht auf, dass Letzteres für die Zürcher Justiz nicht zutreffen
soll. Seine Ansicht, das Kostendeckungsprinzip sei verletzt, begründet er
vielmehr mit dem unbehelflichen Hinweis, dass die vom Gericht vorgenommenen
Handlungen konkret weniger gekostet hätten als die in Rechnung gestellte
Gerichtsgebühr. Die Rüge erweist sich als unbegründet (vgl. Urteile 2C_404/2010
vom 20. Februar 2012 E. 6.5; 4P.315/2006 vom 22. Mai 2007 E. 2.2.2).

3.2.4 Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem
offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung
stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (im Allgemeinen: BGE
132 II 47 E. 4.1; BGE 130 III 225 E. 2.3 S. 228; BGE 126 I 180 E. 3a/bb; je mit
Hinweisen; im Speziellen für Gerichtsgebühren: BGE 120 Ia 171 E. 2a mit
Hinweisen). Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen
Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der
konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden
Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und
Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist
nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand
entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen
sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe
ersichtlich sind (BGE 128 I 46 E. 4a S. 52; BGE 126 I 180 E. 3a/bb). Bei der
Festsetzung von Verwaltungsgebühren darf deshalb innerhalb eines gewissen
Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen
Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden, und bei
Gerichtsgebühren darf namentlich der Streitwert eine massgebende Rolle spielen.
Dem Gemeinwesen ist es nicht verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende
Geschäfte den Ausfall in weniger bedeutsamen
BGE 139 III 334 S. 338
Fällen auszugleichen. In Fällen mit hohem Streitwert und starrem Tarif, der die
Berücksichtigung des Aufwandes nicht erlaubt, kann die Belastung allerdings
unverhältnismässig werden, namentlich dann, wenn die Gebühr in Prozenten oder
Promillen festgelegt wird und eine obere Begrenzung fehlt (BGE 130 III 225 E.
2.3 mit Hinweisen).
Der Zürcher Tarif zieht als Grundlage für die Bemessung der Gerichtsgebühr
nicht allein den Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse heran,
sondern berücksichtigt auch den Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit
des Falls. § 4 Abs. 2 GebV OG erlaubt eine Ermässigung der Grundgebühr unter
Berücksichtigung dieser Kriterien ohne Begrenzung nach unten. Sodann kann die -
allenfalls bereits ermässigte - Grundgebühr bei Erledigung ohne
Anspruchsprüfung oder nach Säumnis bis auf die Hälfte reduziert werden (§ 10
Abs. 1 GebV OG). Mit diesen Möglichkeiten kann sowohl dem Nutzen für den
Gebührenpflichtigen als auch dem Aufwandkriterium hinreichend Rechnung getragen
werden. Sie erlauben, die Gerichtsgebühr so festzusetzen, dass sie sich in
vernünftigen Grenzen hält und nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis
zum objektiven Wert der bezogenen Leistung steht (vgl. Urteil 4P.315/2006 vom
22. Mai 2007 E. 2.2.2). Die anwendbaren Tarifbestimmungen sind demnach unter
dem Gesichtspunkt des Äquivalenzprinzips nicht zu beanstanden.
Damit stellt sich nur die Frage, ob dem Äquivalenzprinzip im konkreten
Einzelfall nachgelebt wurde. Der Beschwerdeführer bringt vor, der
Nichteintretensbeschluss habe der Vorinstanz den denkbar geringsten Aufwand
verursacht, zumal der Aufwand für die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege mit Blick auf die dafür vorgeschriebene Kostenlosigkeit nicht
berücksichtigt werden dürfe (dazu E. 3.2.2).
Wenn eine Gebühr von Fr. 12'000.- für einen mangels Leistung des
Kostenvorschusses gefällten Nichteintretensentscheid gemessen am Aufwand als
sehr hoch erscheinen mag, so ist andererseits zu berücksichtigen, dass der
Streitwert auch bei Nichteintretensentscheiden ein relevantes
Bemessungskriterium bilden darf. Der Beschwerdeführer wendet ein, der
angefochtene Beschluss habe keine materielle Rechtskraftwirkung in Bezug auf
den eingeklagten Anspruch. Die Leistung der Vorinstanz sei daher für den
Beschwerdeführer (wie auch für die Beschwerdegegnerin) ohne jeglichen Nutzen.
Diese Argumentation verfängt nicht. Der objektive Wert der bezogenen Leistung
kann
BGE 139 III 334 S. 339
nicht nach der Art der Verfahrenserledigung respektive dem effektiven
Prozessausgang in Bezug auf das eingeklagte Recht bestimmt werden. Der
wirtschaftliche Nutzen für den Rechtssuchenden besteht vielmehr im Zugang zur
Justiz an sich, der darin besteht, dass er die Möglichkeit hat, seinen Anspruch
mittels einer zulässigen Klage gerichtlich durchzusetzen. Der Wert dieser
Möglichkeit ist umso grösser, je höher der Betrag des Klageanspruchs
(Streitwert) liegt.
In Berücksichtigung aller massgebenden Kriterien ist daher fraglich, ob die
erhobene Gerichtsgebühr unter dem Aspekt des Äquivalenzprinzips als
unverhältnismässig beurteilt werden muss. Wie sich aus der nachfolgenden
Erwägung ergibt, braucht die Frage indessen nicht abschliessend beantwortet zu
werden.

3.2.5 Der Beschwerdeführer moniert, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen
sei, indem sie von der nach unten offenen Ermässigungsmöglichkeit gemäss § 4
Abs. 2 GebV OG völlig unzureichend Gebrauch gemacht habe.
Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung
vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar
zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen). Dabei
greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide, zu denen Entscheide über die
Höhe der Gerichtsgebühr gehören, nur mit grösster Zurückhaltung ein (Urteil
4A_680/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2).
Da die Vorinstanz die ordentliche Gerichtsgebühr pauschal in Anwendung von § 4
Abs. 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf rund einen Drittel reduzierte, ist nicht
klar, in welchem betragsmässigen Umfang sie nach § 4 Abs. 2 GebV OG dem
geringen Zeitaufwand durch eine Ermässigung der ordentlichen Gerichtsgebühr
Rechnung trug und inwieweit sie von der Kürzungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 1
GebV OG Gebrauch machte. Die Kürzungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 1 GebV OG
("Besonderheiten bei der Verfahrenserledigung") trägt dem Umstand Rechnung,
dass die Erledigung ohne Anspruchsprüfung oder bei Säumnis oftmals mit
geringerem Aufwand verbunden ist, als wenn eine materielle Anspruchsprüfung
erfolgt. Dies braucht indessen nicht
BGE 139 III 334 S. 340
stets der Fall zu sein. So kann beispielsweise das Nichteintreten zufolge
internationaler oder örtlicher Unzuständigkeit mit erheblichem Aufwand
verbunden sein. § 10 Abs. 1 GebV OG ist aus diesem Grund als Kann-Vorschrift
formuliert und eröffnet einen Rahmen (bis zur Hälfte) (vgl. HAUSER/SCHWERI/
LIEBER, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, 2012, N. 38 zu § 199 GOG).
Das Nichteintreten mangels Leistung des Kostenvorschusses verursacht
demgegenüber in der Tat einen denkbar geringen Aufwand für das Gericht, weshalb
hier eine Ermässigung gemäss § 4 Abs. 2 GebV OG und kumulativ die Ausschöpfung
der Kürzungsmöglichkeit um die Hälfte nach § 10 Abs. 1 GebV OG zwingend
erscheint. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen, nachdem die Vorinstanz
die ordentliche Gerichtsgebühr insgesamt auf rund einen Drittel kürzte: Der
geringe Aufwand für das Gericht führte zu einer maximalen Kürzung nach § 10
Abs. 1 GebV OG, und die Vorinstanz berücksichtigte den nämlichen Umstand zudem
durch eine Ermässigung der Grundgebühr nach § 4 Abs. 2 GebV OG.
Der Beschwerdeführer hält die Reduktion der ordentlichen Gerichtsgebühr auf
rund einen Drittel für ungenügend. Er argumentiert, indem die GebV OG für die
Ermässigung keinerlei Begrenzung nach unten festlege, komme zum Ausdruck, dass
bei einem - wie hier - denkbar geringsten Zeitaufwand des Gerichts die
Gerichtsgebühr auf Null oder auf einen symbolischen Betrag zu reduzieren sei.
Andere Kantone würden denn auch für Nichteintretensentscheide wegen
Nichtleistung des Kostenvorschusses keine (Waadt) oder sehr geringe Gebühren
(Genf) vorsehen. Es sei stossend und laufe dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider,
dass der Beschwerdeführer, nur weil er seine Klage im Kanton Zürich habe
anhängig machen müssen, mit einer Gebühr in der Höhe von Fr. 12'000.-
konfrontiert sei, während er in anderen Kantonen für die gleiche Leistung
nichts oder fast nichts hätte bezahlen müssen, zumal auch in Zürich eine
ausdrückliche gesetzliche Grundlage für eine Reduktion der Gerichtsgebühr bei
geringem Zeitaufwand (ohne Begrenzung nach unten) bestehe. Die Belastung mit
Kosten von Fr. 12'000.- sei auch im Ergebnis unhaltbar, nachdem der
Beschwerdeführer mangels hinreichender Mittel um unentgeltliche Rechtspflege
habe ersuchen und - nach Abweisung des Gesuchs - auf seine Klage verzichten
müssen, weil er den Kostenvorschuss nicht habe aufbringen können.
BGE 139 III 334 S. 341
Der Willkürvorwurf ist berechtigt. § 4 Abs. 2 GebV OG sieht vor, dass die
Grundgebühr unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts und der
Schwierigkeit des Falls ermässigt werden kann, und legt dafür keine Begrenzung
nach unten fest (vgl. zur Berücksichtigung von Zeitaufwand und Schwierigkeit
des Falls allgemein HAUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., N. 8 sowie 20 f. zu § 199
GOG). Vorliegend kommt es einer unsachgemässen Nichtausschöpfung des dem
Gericht eingeräumten Ermessensspielraums gleich, wenn die Vorinstanz dem
Umstand, dass der Fall für das Gericht einen äusserst geringen Zeitaufwand
erforderte, nicht durch eine erheblich stärkere Ermässigung der Grundgebühr
Rechnung trug. Es ist in der Tat kaum eine andere Konstellation vorstellbar,
die dem Gericht noch weniger Aufwand abverlangte, als das Nichteintreten wegen
Nichtleistung des Kostenvorschusses. Dabei ist stets im Auge zu behalten, dass
der Aufwand für die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mit
Blick auf Art. 119 Abs. 6 ZPO - ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit, wovon
vorliegend aber keine Rede ist - nicht in Rechnung gestellt werden darf (vgl.
E. 3.2.2). Die Vorinstanz hat ihr Ermessen unterschritten, indem sie trotz
geringstem Zeitaufwand von der Ermässigungsmöglichkeit nach § 4 Abs. 2 GebV OG
nur unzureichend Gebrauch machte. Hingegen findet die Ansicht des
Beschwerdeführers, es sei unter den gegebenen Umständen gänzlich auf die
Erhebung einer Gebühr zu verzichten, im Normtext von § 4 Abs. 2 GebV OG, der
nur von "ermässigen" und nicht von "verzichten" spricht, keine Stütze.
Sodann ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die erhobene Gebühr von
Fr. 12'000.- im Ergebnis stossend ist, wenn man berücksichtigt, dass der
Beschwerdeführer wegen Bedürftigkeit um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte
und nach deren Ablehnung schliesslich auf die Weiterverfolgung seiner Klage
verzichtete. Unter Berücksichtigung dieses Umstands ist die auf Fr. 12'000.-
festgesetzte Gerichtsgebühr schlechterdings nicht mehr vertretbar und
willkürlich hoch.
(...)

4. Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass ihm zugunsten der Beschwerdegegnerin
eine Parteientschädigung von Fr. 9'000.- auferlegt wurde.

4.1 Betreffend Parteientschädigung erwog die Vorinstanz, dass sich die
Beschwerdegegnerin lediglich zum Gesuch des
BGE 139 III 334 S. 342
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege habe äussern
müssen. Dabei habe sie sich auch zur Aussichtslosigkeit geäussert, was eine
entsprechende Instruktion der Rechtsvertreter durch die Klientschaft
vorausgesetzt habe. In Anwendung von § 10 Abs. 1 lit. a (betreffend
Zwischenentscheide) und § 11 Abs. 4 (erfolgte Instruktion) der (kantonalen)
Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3)
sowie unter Berücksichtigung des hohen Streitwerts setzte sie die
Parteientschädigung auf rund einen Viertel der ordentlichen Grundgebühr fest.

4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Zusprechung einer Parteientschädigung
komme vorliegend einer unzulässigen Entschädigung für die Stellungnahme zum
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gleich.
Da die Vorinstanz die Parteientschädigung einzig mit dem der Beschwerdegegnerin
für die Stellungnahme zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angefallenen
Aufwand rechtfertigte, ist zu prüfen, ob im Gesuchsverfahren um unentgeltliche
Rechtspflege der Gegenpartei des Hauptverfahrens eine Parteientschädigung
zugesprochen werden darf, wenn sie von der ihr eingeräumten
Äusserungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat. Diese Frage ist zu verneinen:
Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO sieht vor, dass die Gegenpartei im Verfahren um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege angehört werden kann. Das Gesetz
stellt somit die Anhörung der Gegenpartei in das richterliche Ermessen. Der
Sinn und Zweck der Anhörung der Gegenpartei besteht darin, dem mit dem Gesuch
um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege befassten Richter zusätzliche
Erkenntnisse zu verschaffen. Denn oft vermag die Gegenpartei zur Abklärung der
Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie vor allem der Erfolgsaussichten der
gestellten Rechtsbegehren beizutragen (siehe Botschaft vom 28. Juni 2006 zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7303 zu Art. 117; vgl. auch
ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012,
N. 115 f. zu Art. 119 ZPO). Nicht geregelt ist, wie es sich mit der
Entschädigung der Gegenpartei verhält, wenn sich diese geäussert hat und das
Gesuch in der Folge abgewiesen wurde.
Die Frage, ob die Gegenpartei nach einer fakultativen Anhörung gemäss Art. 119
Abs. 3 Satz 2 ZPO Anspruch auf Parteikostenersatz hat, ist in der Literatur
umstritten. Ein Teil der Lehre ist ausdrücklich der Meinung, dass der
Gegenpartei diesfalls keine Parteientschädigung
BGE 139 III 334 S. 343
zustehe (BÜHLER, a.a.O., N. 152 zu Art. 119 ZPO; VIKTOR RÜEGG, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N. 9 zu Art. 119 ZPO).
Andere Autoren schliessen die Zusprechung einer Parteientschädigung in dieser
Konstellation dagegen zumindest nicht aus (FRANK EMMEL, in: Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 15 zu Art. 119 ZPO; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND,
a.a.O., § 16 Rz. 63; TAPPY, a.a.O., N. 27 zu Art. 119 ZPO). Eine Autorin ist
der Auffassung, dass die gesetzliche Grundlage fehle, um die Gegenpartei leer
ausgehen zu lassen, soweit diese gemäss Abs. 3 zum Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege Stellung genommen und eine Entschädigung verlangt habe (INGRID
JENT-SØRENSEN, in: ZPO, Oberhammer [Hrsg.], 2010, N. 15 zu Art. 119 ZPO).
Die Parteientschädigung ist die Vergütung für den Aufwand, den die Beteiligung
an einem gerichtlichen Verfahren einer Partei verursacht, namentlich die Kosten
einer berufsmässigen Vertretung (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Allein der Umstand,
dass die Gegenpartei des Hauptverfahrens im Gesuchsverfahren um die
unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPObloss fakultativ
anzuhören ist, würde es nicht zwingend ausschliessen, ihr eine
Parteientschädigung zuzusprechen, wenn sie zur Stellungnahme eingeladen wird
und sich vernehmen lässt. Entscheidend ist jedoch, dass der Gegenpartei des
Hauptverfahrens im Gesuchsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege in diesem
Fall keine Parteistellung zukommt (siehe Urteil 5A_29/2013 vom 4. April 2013 E.
1.1 mit Hinweis), da die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege das
Rechtsverhältnis zwischen dem Gesuchsteller und dem Staat betrifft, nicht aber
die Rechte und Pflichten der Gegenpartei tangiert. Dem entspricht es, dass die
Gegenpartei des Hauptverfahrens keiner Rechte verlustig geht, wenn sie sich zum
Gesuch nicht äussert. Aus dem Verzicht auf eine Stellungnahme zum Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege kann für den Hauptprozess nichts abgeleitet werden.
Namentlich darf der Gegenpartei im Hauptprozess nicht etwa entgegengehalten
werden, sie hätte mangels Bestreitung der Ausführungen des Gesuchstellers zu
den Erfolgsaussichten dessen Behauptungen anerkannt. Die Gegenpartei des
Hauptverfahrens würde ferner im umgekehrten Fall einer Gutheissung des Gesuchs
um unentgeltliche Rechtspflege, nachdem sie sich zum Gesuch (ohne Bös- oder
Mutwilligkeit) geäussert und einen Antrag gestellt hat, auch nicht mit einer
Parteientschädigung an den Gesuchsteller belastet. Der durch das Gesuch
verursachte anwaltliche Aufwand des
BGE 139 III 334 S. 344
Gesuchstellers ist vom Entschädigungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes umfasst (vgl. BÜHLER, a.a.O., N. 151 zu Art. 119 ZPO).
Da die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht Partei des Gesuchsverfahrens um
unentgeltliche Rechtspflege war, steht ihr für dieses Verfahren keine
Parteientschädigung zu, obwohl sie zur Stellungnahme eingeladen wurde und von
der Äusserungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat. Dies hat die Vorinstanz
verkannt, indem sie im Rahmen des Nichteintretensbeschlusses der
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zusprach, mit der die fakultative
Stellungnahme zum Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
abgegolten werden sollte.

4.3 Sodann rügt der Beschwerdeführer zu Recht, dass die Vorinstanz mit der
Zusprechung einer Parteientschädigung auch die Dispositionsmaxime verletzt hat.
Im Geltungsbereich der ZPO wird - anders als im Beschwerdeverfahren vor
Bundesgericht (BGE 111 Ia 154 E. 4 und 5; BERNARD CORBOZ, Commentaire de la
LTF, 2009, N. 53 zu Art. 68 BGG; GEISER, a.a.O., N. 3 zu Art. 68 BGG) - eine
Parteientschädigung nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag festgesetzt.
Die entsprechende Absicht des Gesetzgebers geht aus den Materialien hervor
(Botschaft, a.a.O., 7296 zu Art. 102 und 103 ZPO) und wird durch den Wortlaut
von Art. 105 ZPO zum Ausdruck gebracht, indem Absatz 2 im Gegensatz zu Absatz 1
über die Gerichtskosten gerade nicht vorschreibt, dass die Parteientschädigung
von Amtes wegen zugesprochen wird. Die Doktrin ist sich denn auch einig in
dieser Frage (ALEXANDER FISCHER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Baker
& McKenzie [Hrsg.], 2010, N. 4 zu Art. 105 ZPO; GASSER/RICKLI, Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO], Kurzkommentar, 2010, N. 2 zu Art. 105 ZPO; DAVID
JENNY, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm
/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 105 ZPO; RÜEGG,
a.a.O., N. 2 zu Art. 105 ZPO; MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 6 zu Art. 105 ZPO; TAPPY, a.a.O.,
N. 7 zu Art. 105 ZPO; ADRIAN URWYLER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung
[ZPO], Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2011, N. 4 zu Art. 105 ZPO
).
Die Beschwerdegegnerin hat indessen keinen entsprechenden Antrag gestellt, wie
der Beschwerdeführer geltend macht und von der
BGE 139 III 334 S. 345
Beschwerdegegnerin nicht bestritten wird. Die Dispositiv-Ziffer 4 des
angefochtenen Beschlusses ist demnach auch aus diesem Grund aufzuheben, und der
angefochtene Entscheid ist dahingehend neu zu fassen, dass keine
Parteientschädigung zugesprochen wird.