Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 139 III 278



Zurück zur Einstiegsseite Drucken

Urteilskopf

139 III 278

40. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Bank
X. (Beschwerde in Zivilsachen)
4A_27/2013 vom 6. Mai 2013

Regeste

Art. 15 ff. und 26 Abs. 1 LugÜ; Art. 59 f. ZPO; Zuständigkeit bei
Verbrauchersachen; Beweislast; Prüfung der Zuständigkeit von Amtes wegen.
Beweislast für das Vorliegen einer Verbrauchersache nach Art. 15 Abs. 1 lit. c
LugÜ (E. 3).
Bedeutung und Umfang der Prüfung der Zuständigkeit von Amtes wegen (E. 4).

Erwägungen ab Seite 278

BGE 139 III 278 S. 278
Aus den Erwägungen:

3. Der in Deutschland wohnhafte A. (Beklagter, Beschwerdeführer) rügt eine
Verletzung von Art. 15 Abs. 1 lit. c und Art. 16 f. des Übereinkommens vom 30.
Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
(Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12).

3.1 Er bringt vor, die Vorinstanz habe bei der Anwendung der erwähnten
Bestimmungen verkannt, dass nicht er für das Vorliegen der Voraussetzungen von
Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ beweisbelastet sei, sondern die Bank X. (Klägerin,
Beschwerdegegnerin) deren Nichtvorliegen zu beweisen habe. Für den
Verbrauchergerichtsstand gelte, dass der Anbieter, der sich auf den für ihn
günstigen prorogierten Gerichtsstand stützen wolle, zu beweisen habe, dass die
Voraussetzungen der Verbrauchersache nicht gegeben seien. Mit ihrer
gegenteiligen Ansicht verkenne die Vorinstanz die für die Zuständigkeit bei
Verbrauchersachen (Art. 15 ff. LugÜ) massgebenden Grundsätze und die dazu
ergangene Rechtsprechung.
BGE 139 III 278 S. 279

3.2 Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass nach den allgemeinen
Grundsätzen (vgl. Art. 8 ZGB) jede Partei die Beweislast für die Tatsachen
trägt, welche die Voraussetzungen der Rechtsnorm bilden, die sie zu ihren
Gunsten anführt. Den Kläger trifft die Beweislast für die
zuständigkeitsbegründenden Tatsachen. Gelingt dieser Beweis, ist es Sache des
Beklagten, Ausnahmetatbestände zu beweisen, etwa dass eine Spezialzuständigkeit
für Verbrauchersachen (Art. 15 ff. LugÜ) vorliegt (FURRER/GLARNER, in:
Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, Dasser/Oberhammer [Hrsg.], 2. Aufl.2011, N.
17 zu Art. 15 LugÜ; ANDREA BONOMI, in: Commentaire romand, Convention de
Lugano, 2011, N. 15 zu Art. 15 LugÜ; GEIMER/SCHÜTZE, Europäisches
Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., München 2010, N. 273 f. zu Art. 2 und N. 12 zu
Art. 26 EuGVO; PETER F. SCHLOSSER, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., München
2009, N. 3 a.E. zu Art. 15 EuGVO; vgl. auch das Urteil des EuGH vom 20. Januar
2005 C-464/01 Gruber/Bay Wa AG, Slg. 2005 I-458 Randnr. 46; teilweise
abweichend MYRIAM GEHRI, in: Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 2011, N.
30 ff. zu Art. 15 LugÜ).
Damit trägt die Beschwerdegegnerin die Beweislast für den von ihr ins Feld
geführten Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 23 LugÜ) zugunsten
der Zürcher Gerichte. Dass eine entsprechende Vereinbarung formgültig zustande
gekommen ist, hat der Beschwerdeführer nie in Frage gestellt. Er wendet jedoch
ein, es liege eine Verbrauchersache vor, weshalb eine
Gerichtsstandsvereinbarung zu seinen Ungunsten nach Art. 17 Nr. 1 und 2 LugÜ
lediglich dann wirksam sei, wenn sie nach der Entstehung der Streitigkeit
getroffen werde, was im zu beurteilenden Fall nicht zutreffe.
Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer für
diejenigen Tatsachen beweisbelastet ist, auf die er seinen mit den
teilzwingenden Zuständigkeitsvorschriften bei Verbrauchersachen (Art. 15 ff.
LugÜ) begründeten Einwand gegen die ansonsten gültige
Gerichtsstandsvereinbarung stützt. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der ebenfalls auf die üblichen Regeln zur
Beweislast abstellt und vom Grundsatz ausgeht, dass die Voraussetzungen des
Verbrauchergerichtsstands von derjenigen Person zu beweisen sind, die sich
darauf berufen will (Urteil Gruber/Bay Wa AG, Randnr. 46). Eine Umkehr der
Beweislast zieht der EuGH lediglich hinsichtlich der Verbrauchereigenschaft
beim Abschluss eines gemischten Vertrags in Betracht, für den die Akten keine
Schlussfolgerung auf
BGE 139 III 278 S. 280
eine nur ganz untergeordnete beruflich-gewerbliche Zweckverfolgung zulassen
(Urteil Gruber/Bay Wa AG, Randnr. 50). Eine generelle Umkehr der Beweislast
hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen des Verbrauchergerichtsstands,
wie etwa die Ausübung einer beruflichen bzw. gewerblichen Tätigkeit des
Vertragspartners im Wohnsitzstaat des Verbrauchers oder das Ausrichten einer
solchen Tätigkeit auf diesen Staat (vgl. Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ) lässt sich
entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, daraus nicht
ableiten (vgl. auch FURRER/GLARNER, a.a.O., N. 17 zu Art. 15 LugÜ). Ob der
Beschwerdeführer die Kontobeziehung mit der Beschwerdegegnerin zu einem
privaten oder einem beruflichen bzw. gewerblichen Zweck eingegangen war, hatte
die Vorinstanz jedoch gar nicht zu prüfen, da sie einen Gerichtsstand nach Art.
15 Abs. 1 lit. c LugÜ unabhängig von seiner Verbrauchereigenschaft verneinte.
Der Vorinstanz ist im Zusammenhang mit der Verteilung der Beweislast entgegen
der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keine Verletzung der Bestimmungen des
Lugano-Übereinkommens vorzuwerfen.

4. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im Zusammenhang mit ihrer
Beurteilung der internationalen Zuständigkeit in verschiedener Hinsicht eine
unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts vor.

4.1 Die Vorinstanz stellte fest, es sei weder behauptet noch ersichtlich, dass
die Zweigniederlassung der Beschwerdegegnerin in Deutschland bereits im Jahre
1987 bzw. spätestens im Jahre 1994, als der Beschwerdeführer das Dokument
"Application for opening of an account and general conditions" unterzeichnete,
bestanden habe. Dies ergebe sich denn auch nicht aus den von ihm im
Berufungsverfahren neu eingereichten Unterlagen. Vielmehr werde aus dem Auszug
aus dem Internetauftritt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
ersichtlich, dass der Zweigniederlassung wohl erst im Jahre 2006 die
notwendigen Zulassungen erteilt worden seien. Es sei mithin nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin im Jahre 1987 bzw. 1994 in Deutschland
tätig gewesen sei.
Die Vorinstanz hielt sodann fest, der Beschwerdeführer wolle eine Ausrichtung
der Tätigkeit der Beschwerdegegnerin auf Deutschland mittels Auszügen aus ihren
Internetauftritten begründen. Es sei jedoch gerichtsnotorisch, dass sich das
Internet erst nach 1994 zum Massenkommunikationsmittel entwickelt habe und
entsprechend
BGE 139 III 278 S. 281
von den Unternehmungen zu Werbezwecken usw. verwendet worden sei. Der
Beschwerdeführer behaupte denn auch nicht konkret, entsprechende Auftritte
seien bereits 1994 vorhanden gewesen.
Gestützt darauf erwog die Vorinstanz, es sei nicht erstellt, dass die
Beschwerdegegnerin im Jahre 1994 oder zuvor eine berufliche Tätigkeit in
Deutschland ausgeübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf Deutschland
ausgerichtet habe. Damit liege keine Verbrauchersache im Sinne von Art. 15 Abs.
1 lit. c LugÜ vor.

4.2 Die Prüfung der Zuständigkeit von Amtes wegen nach Art. 26 Abs. 1 LugÜ
bedeutet insbesondere, dass die von der klagenden Partei vorgetragenen
Tatsachen, aus denen sich die Zuständigkeit ergeben soll, bei Säumnis der
beklagten Partei nicht als zugestanden angesehen werden dürfen (KROPHOLLER/VON
HEIN, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Frankfurt a.M. 2011, N. 5 zu
Art. 25 EuGVO; GEORG NÄGELI, in: Lugano-Übereinkommen [LugÜ], Kommentar, Dasser
/Oberhammer [Hrsg.], 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 25 LugÜ). Die Bestimmung gibt
jedoch nicht vor, ob das Gericht verpflichtet ist, zuständigkeitsrelevante
Tatsachen selbst zu erforschen oder ob es den Parteien diesbezügliche Nachweise
auferlegen kann. Wie auch der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, bestimmt
sich das Verfahren, in dem sich das Gericht von seiner Zuständigkeit zu
überzeugen hat, nach dem nationalen Recht, mithin insbesondere Art. 59 Abs. 2
lit. b und Art. 60 ZPO (RAMON MABILLARD, in: Basler Kommentar,
Lugano-Übereinkommen, 2011, N. 18 zu Art. 26 LugÜ; ANDREAS BUCHER, in:
Commentaire romand, Convention de Lugano, 2011, N. 5 zu Art. 25 und 26 LugÜ;
vgl. CZERNICH UND ANDERE, Kurzkommentar Europäisches Gerichtsstands- und
Vollstreckungsrecht, 2. Aufl., Wien 2003, N. 5 zu Art. 26 EuGVO; PETER
MANKOWSKI, in: Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Thomas Rauscher
[Hrsg.], 3. Aufl., München 2011, N. 5 zu Art. 25 EuGVO; KROPHOLLER/VON HEIN,
a.a.O., N. 4 zu Art. 25 EuGVO; LIATOWITSCH/MEIER, in: Lugano-Übereinkommen
[LugÜ] zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Anton K. Schnyder [Hrsg.],
2011, N. 6 zu Art. 25 LugÜ).

4.3 Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die
Prozessvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO)
erfüllt ist. Dies enthebt die Parteien jedoch weder der Beweislast noch davon,
an der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken (vgl. Art. 160 ZPO) und
dem Gericht das in Betracht fallende Tatsachenmaterial zu unterbreiten und die
Beweismittel
BGE 139 III 278 S. 282
zu bezeichnen. Dabei hat die klagende Partei die Tatsachen vorzutragen und zu
belegen, welche die Zulässigkeit ihrer Klage begründen, die beklagte Partei
diejenigen Tatsachen, welche sie angreifen (ALEXANDER ZÜRCHER, in: Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 2.
Aufl. 2013, N. 4 f. zu Art. 60 ZPO; SIMON ZINGG, in: Berner Kommentar, 2012, N.
4 f. zu Art. 60 ZPO). Entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen
scheint, ist aus der Pflicht zur Prüfung der Prozessvoraussetzungen von Amtes
wegen nicht zu schliessen, das Gericht müsse in Verfahren, die der
Verhandlungsmaxime folgen, von sich aus nach den Tatsachen forschen, welche die
Zulässigkeit der Klage berühren (vgl. bereits Urteile 4P.197/2003 vom 16.
Januar 2004 E. 3.2; 4P.239/2005 vom 21. November 2005 E. 4.3).
Der Vorinstanz ist daher keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie
dafürhielt, das Gericht sei im Bereich der Prozessvoraussetzungen nicht zu
ausgedehnten Nachforschungen verpflichtet. Sie hat auch keineswegs unbesehen
auf unbestrittene Behauptungen der Beschwerdegegnerin abgestellt, sondern hat
die tatsächlichen Vorbringen und eingereichten Beweismittel des
Beschwerdeführers, aus denen sich eine Verbrauchersache nach Art. 15 Abs. 1
lit. c LugÜ ergeben soll, einzeln geprüft, jedoch als nicht stichhaltig
erachtet. Der Beschwerdeführer, der während des gesamten Verfahrens
rechtskundig vertreten war, verweist zwar in allgemeiner Weise auf die
richterliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO), zeigt jedoch nicht auf, welches seiner
Vorbringen die gerichtliche Einräumung der Gelegenheit zur Klarstellung und zur
Ergänzung erfordert hätte.

4.4 Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Frage, dass der
Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ voraussetzt, dass die
Ausübung der beruflichen bzw. gewerblichen Tätigkeit im Wohnsitzstaat des
Verbrauchers oder die Ausrichtung einer solchen Tätigkeit auf diesen Staat dem
jeweiligen Vertragsschluss vorausgegangen sein muss (GEHRI, a.a.O., N. 77 zu
Art. 15 LugÜ; FURRER/GLARNER, a.a.O., N. 51 zu Art. 15 LugÜ; KROPHOLLER/VON
HEIN, a.a.O., N. 26 zu Art. 15 EuGVO; GEIMER/SCHÜTZE, a.a.O., N. 34 zu Art. 15
EuGVO; vgl. auch BGE 133 III 295 E. 9.1 S. 303). Die Vorinstanz hat daher
zutreffend erkannt, dass die Anwendung dieser Bestimmung nur in Frage kommt,
wenn die Beschwerdegegnerin spätestens im Jahre 1994, als der Beschwerdeführer
das Dokument "Application for opening of an account and General Conditions"
BGE 139 III 278 S. 283
unterzeichnete, eine Tätigkeit in Deutschland ausübte oder auf diesen Staat
ausrichtete.
Obwohl der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht behauptet
hatte, die Beschwerdegegnerin habe bereits im Jahre 1994 über eine
Zweigniederlassung in Deutschland verfügt, prüfte die Vorinstanz, ob sich aus
den von ihm eingereichten Unterlagen Entsprechendes ergeben könnte. Dabei
stellte sie fest, dass der Auszug der Internetseite der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht vielmehr dafür spreche, dass der
Zweigniederlassung die notwendigen Zulassungen erst im Jahre 2006 erteilt
wurden. Der Vorinstanz ist unter diesen Umständen nicht vorzuwerfen, sie habe
ihre Pflicht verletzt, das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen
zu prüfen. Nachdem selbst die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel
gegen eine Tätigkeit der Beschwerdegegnerin in Deutschland im massgebenden
Zeitpunkt sprachen, war es nicht an der Vorinstanz, von sich aus danach zu
fahnden, ob allenfalls andere Anhaltspunkte für die einredeweise vorgebrachte
Verbraucherzuständigkeit vorliegen könnten.
Ebenso wenig ist der Vorinstanz im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer
eingereichten Auszügen aus dem Internetauftritt der Beschwerdegegnerin eine
Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen. Obwohl der Beschwerdeführer im
Berufungsverfahren nicht konkret behauptet hatte, dass die entsprechenden
Auftritte bereits 1994 vorhanden gewesen wären, hielt sie fest, es sei
gerichtsnotorisch, dass sich das Internet erst nach 1994 zum
Massenkommunikationsmittel entwickelt habe und entsprechend von den
Unternehmungen zu Werbezwecken usw. verwendet worden sei. Die Vorinstanz war
demnach in tatsächlicher Hinsicht davon überzeugt, dass die vorgebrachten
Internetauftritte im konkret massgebenden Zeitpunkt noch nicht bestanden,
sondern erst später erstellt wurden. Der Beschwerdeführer stellt dies zwar in
Frage und behauptet vor Bundesgericht Gegenteiliges, zeigt jedoch nicht auf,
inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid
offensichtlich unrichtig sein soll (Art. 97 Abs. 1 BGG).

4.5 Hinsichtlich der Frage eines allfälligen Ausrichtens der beruflichen oder
gewerblichen Tätigkeit der Beschwerdegegnerin auf Deutschland stellt im Übrigen
auch der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in Frage, dass die zweite
Alternative von Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ die territoriale Ausrichtung auf den
BGE 139 III 278 S. 284
Wohnsitzstaat des Verbrauchers voraussetzt (vgl. KROPHOLLER/VON HEIN, a.a.O.,
N. 23 zu Art. 15 EuGVO). Er behauptet zu Recht nicht etwa, das Betreiben eines
Offshore-Geschäfts oder die Führung von DM-Konten für Bankkunden erfüllten für
sich allein diese Voraussetzung. Die Vorinstanz hielt fest, es werde vom
Beschwerdeführer nicht behauptet und sei auch nicht ersichtlich, dass die
Beschwerdegegnerin spätestens im Jahre 1994 ihre Geschäfte mittels Werbung,
anderweitiger absatzfördernder Marketingaktivitäten oder Vertriebsformen
gezielt auf Deutschland ausgerichtet hätte. Nachdem das Gericht die
vorgebrachten Umstände im Hinblick auf das Vorliegen einer Verbrauchersache als
unerheblich erachten durfte und der Beschwerdeführer keine weiteren Tatsachen
ins Feld führte, die eine territoriale Ausrichtung auf Deutschland - etwa durch
gezielte Werbung oder anderweitige Marketingaktivitäten (vgl. FURRER/GLARNER,
a.a.O., N. 56 ff. zu Art. 15 LugÜ; GEHRI, a.a.O., N. 70 ff. zu Art. 15 LugÜ;
KROPHOLLER/VON HEIN, a.a.O., N. 23 f. zu Art. 15 EuGVO) - darstellen könnten,
war es nicht verpflichtet, von sich aus weiter danach zu forschen, ob die
Beschwerdegegnerin im massgebenden Zeitpunkt entsprechende Tätigkeiten ausgeübt
hatte.
Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zur
vorbestehenden Geschäftsbeziehung seines Bruders zur Beschwerdegegnerin, dass
eine Empfehlung durch Verwandte keine Ausrichtung im Sinne von Art. 15 Abs. 1
lit. c LugÜ zu begründen vermag (GEHRI, a.a.O., N. 71 zu Art. 15 LugÜ; ANSGAR
STAUDINGER, in: Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Thomas Rauscher
[Hrsg.], 3. Aufl., München 2011, N. 13 zu Art. 15 EuGVO).

4.6 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist der Vorinstanz weder
eine Verletzung bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften bei der
Sachverhaltsermittlung noch eine unzutreffende Anwendung der massgebenden
Bestimmungen des Lugano-Übereinkommens vorzuwerfen, indem sie eine
Verbrauchersache im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ verneinte und die
Zürcher Gerichte gestützt auf die von den Parteien abgeschlossene
Gerichtsstandsvereinbarung für zuständig erachtete .