Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 139 III 195



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Urteilskopf

139 III 195

27. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. und Z.
gegen Y. Limited (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_492/2012 / 5A_493/2012 vom 13. März 2013

Regeste

Art. 49 Abs. 1 BV, Art. 91, 96 und 251 ZPO, GebV SchKG; Entscheide des
Arrestgerichts.
Rechtsgrundlagen von Streitwert, Spruchgebühr und Parteientschädigung in
Arrestsachen (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 195

BGE 139 III 195 S. 195

A. Am 22. Februar 2011 verlangte die Y. Limited beim Bezirksgericht Zürich die
Verarrestierung von Guthaben von X. und dessen Ehefrau Z., in Südafrika, bei
der Bank W. AG mit Sitz in Zürich. Mit Arrestbefehlen vom 24. Februar 2011 des
Einzelgerichts (Audienz) wurden sämtliche Guthaben der Arrestschuldner,
insbesondere (näher bestimmte) Konten bei der betreffenden Bank für eine
Forderung von (umgerechnet) Fr. 5'890'153.- aus unerlaubter Handlung
verarrestiert. Am 28. Februar 2011 wurden die Arrestbefehle vom Betreibungsamt
Zürich 1 vollzogen. Gegen die Arrestbefehle erhoben X. und Z. Einsprache. Mit
Urteilen vom 3. Februar 2012 hiess das Arrestgericht die Einsprachen gut und
hob die Arrestbefehle auf.

B. Gegen die Arresteinspracheentscheide erhob die Y. Limited Beschwerde. Mit
Urteilen vom 25. Mai 2012 hiess das Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, die Beschwerden gut und wies die
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Arresteinsprachen ab. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wurde gestützt auf
die kantonale Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV
OG/ZH) auf jeweils Fr. 16'500.- festgesetzt und den Arrestschuldnern auferlegt
(Dispositivziffer 3). Die Arrestschuldner wurden jeweils verpflichtet, der
Arrestgläubigerin Parteientschädigungen von ingesamt Fr. 32'000.- (Fr. 20'000.-
für das erstinstanzliche und Fr. 12'000.- für das zweitinstanzliche Verfahren)
zu bezahlen (Dispositivziffer 4).

C. Mit Eingaben vom 29. Juni 2012 haben X. und Z. Beschwerde in Zivilsachen
erhoben. Die Beschwerdeführer beantragen jeweils, es sei Dispositivziffer 3 des
Urteils des Obergerichts aufzuheben und die zweitinstanzliche Entscheidgebühr
gestützt auf die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz vom 23. September 1996
über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) festzusetzen.
Eventualiter sei die Entscheidgebühr in Anwendung der kantonalen
Gebührenverordnung (in näher bestimmter Weise) neu festzusetzen. Weiter
beantragen die Beschwerdeführer, es sei Dispositivziffer 4 des Urteils des
Obergerichts aufzuheben und die Parteientschädigung für das erst- und
zweitinstanzliche Verfahren gestützt auf den berichtigten Streitwert von Fr.
920'870.- auf insgesamt Fr. 9'598.-, evtl. angemessen festzusetzen bzw. durch
die Vorinstanz festsetzen zu lassen. (...)
Das Bundesgericht heisst die Beschwerden teilweise gut.
(Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. Anlass zu den vorliegenden Beschwerden geben Entscheide über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren gegen Arresteinspracheentscheide.

4.1 Die Beschwerdeführer wenden sich zunächst gegen die Auffassung des
Obergerichts, dass nach Inkrafttreten der ZPO für die Gerichtsgebühren in den
gerichtlichen Summarsachen des SchKG nicht mehr Art. 48 ff. GebV SchKG, sondern
der kantonale Tarif massgebend sein soll. Sie stützen sich auf die von D.
RÜETSCHI, Bundesamt für Justiz, geäusserte Kritik an der Praxis der Vorinstanz
(Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2011, in: BlSchK
2011 S. 68 ff., mit Anmerkung). Es wird zu Recht nicht behauptet, dass die
kantonalen oder eidgenössischen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen in Gebührenfragen gestützt
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auf die Aufsichtsbefugnis zuständig seien, Anweisungen über die gerichtliche
Anwendung der GebV SchKG zu geben (BGE 81 III 36 S. 37). Die Beschwerdeführer
berufen sich auf verfassungsmässige Rechte (Art. 98 BGG) und machen geltend,
das Obergericht verletze insbesondere den Vorrang des Bundesrechts (Art. 49
Abs. 1 BV), wenn es kantonales Recht angewendet habe.

4.2 Entscheide, die vom Arrestgericht getroffen werden, gehören zu den in Art.
251 ZPO genannten Angelegenheiten des SchKG, für welche das summarische
Verfahren der ZPO gilt. Gemäss GebV SchKG (in der seit 1. Januar 2011 geltenden
Fassung) bestimmt sich die Spruchgebühr für einen gerichtlichen Entscheid in
betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 ZPO) nach dem Streitwert gemäss
Tabelle, sofern die Verordnung nichts anderes vorsieht (Art. 48 GebV SchKG).
Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO)
weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die
höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt
(Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Das Obergericht (vgl. BlSchK 2011 S. 69 f.)
erachtet die GebV SchKG für die Spruchgebühr des Arrestgerichts als nicht mehr
verbindlich, denn sie stehe in Widerspruch zur ZPO bzw. zum übergeordneten
Recht. Die gerichtlichen Angelegenheiten des SchKG seien von der ZPO geregelt,
nach welcher die Kantone die Tarife bestimmen.

4.2.1 Das Bundesgericht hat sich bereits im Jahre 1928 eingehend mit Zweifeln
befasst, welche gegen die in Art. 16 SchKG getroffene Ausscheidung der
Kompetenzen erhoben wurden. Gemäss BGE 54 I 161 besteht für die gerichtlichen
Summarverfahren (vgl. aArt. 25 SchKG) - als richterliche Inzidente des
Zwangsvollstreckungsverfahrens - das Bedürfnis nach einheitlicher Festsetzung
der Gebühren in einer Höhe, die der Natur und dem Zweck des Betreibungs- und
Konkursverfahrens angemessen ist. Danach bezweckt die Regelung nach Art. 16
SchKG, in einheitlicher Weise für das ganze Gebiet der Schweiz die Abgabe zu
bestimmen, welche die Partei in einem Summarverfahren des SchKG für die
Inanspruchnahme der richterlichen Behörden zu entrichten hat, und zwar in einer
Weise, die für dieses Verfahren als Zwischenakt des
Zwangsvollstreckungsverfahrens als angemessen erscheint und eine zu grosse
Verteuerung verhindert (BGE 54 I 161 E. 2 S. 163 f.). Diese Auffassung war in
der Lehre anerkannt und ist in der Folge bestätigt worden (vgl. BLUMENSTEIN,
Handbuch des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,
BGE 139 III 195 S. 198
1911, S. 127; GILLIERON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour
dettes et la faillite, Bd. I, 1999, N. 8 zu Art. 16 SchKG, mit Hinweis auf die
Rechtsprechung). Zu prüfen ist, ob die Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts
die Tragweite von Art. 16 SchKG verändert hat.

4.2.2 Mit der ZPO sind die summarischen Verfahren des SchKG gemäss Art. 251 ZPO
vereinheitlicht worden, und nach Art. 96 ZPO setzen die Kantone die Tarife für
die Prozesskosten fest (vgl. BGE 138 III 675 E. 3 S. 676). In der Botschaft zur
ZPO wird betont, dass die "Tarifhoheit weiterhin bei den Kantonen" verbleiben
und die Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts "kostenneutral" erfolgen soll
(Botschaft vom 28. Juni 2006 zur ZPO, BBl 2006 7221, S. 7292 Ziff. 5.8.1, S.
7410 Ziff. 6.2). Aus der Entstehungsgeschichte zur ZPO lassen sich keine
Hinweise entnehmen, wonach die vereinheitlichten Spruchgebühren in den
Summarsachen des SchKG aufzuheben seien. Die Vereinheitlichung des
Summarverfahrens ändert nichts am - in BGE 54 I 161 E. 2 S. 163 f. massgebenden
- rein vollstreckungsrechtlichen Charakter der in Art. 251 ZPO eingereihten
Verfahren. Die Tragweite und der Zweck von Art. 16 SchKG als lex specialis zu
Art. 96 ZPO und die gesetzliche Grundlage von Art. 48 ff. GebV SchKG sind durch
die ZPO nicht verändert worden.

4.2.3 Zum gleichen Ergebnis kommt einhellig die Lehre zur ZPO und zum SchKG
(u.a. TAPPY, in: CPC, Code de procédure civile commenté, 2011, N. 4 zu Art. 96
ZPO; SPÜHLER/GEHRI/DOLGE, Schweizerisches Zivilprozessrecht [...], 9. Aufl.
2010, 8. Kap. Rz. 27; STOFFEL/CHABLOZ, Voies d'exécution, 2. Aufl. 2010, S. 112
Rz. 85; BODMER/BANGERT, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Aufl. 2010, N. 36 zu Art. 85 SchKG). Im
Weiteren wird die Praxis der II. Zivilkammer des Obergerichts sowohl von den
Kommentatoren des kantonalen Rechts als auch von der I. Zivilkammer des
Obergerichts sowie in anderen Kantonen abgelehnt (HAUSER/SCHWERI/LIEBER,
GOG-Kommentar [...], 2012, S. 566 f. Rz. 16; Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 8. Februar 2011 E. 5.1, in: ZR 2011 Nr. 28 S. 84; Urteil KSK
11 60 des Kantonsgerichts Graubünden vom 19. Oktober 2011 E. 8b; Urteil 102
2012-91 des Kantonsgerichts Freiburg vom 21. August 2012 E. 3a).

4.2.4 Nach dem Dargelegten ist mit dem Vorrang des eidgenössischen vor dem
kantonalen Recht nicht vereinbar (Art. 49 Abs. 1 BV;
BGE 139 III 195 S. 199
vgl. BGE 54 I 161 E. 2 S. 162; zum Grundsatz BGE 138 I 410 E. 3.1 S. 414), wenn
das Obergericht die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in Anwendung des
kantonalen Rechts auf Fr. 16'500.- festgesetzt hat. Nach dem massgebenden
Bundesrecht bzw. Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG kann das Obergericht
in einer Arrestsache eine Gerichtsgebühr erheben, die höchstens das
Anderthalbfache der für die Erstinstanz zulässigen Gebühr beträgt, d.h. selbst
bei Streitwerten über 1 Mio. Fr. höchstens Fr. 180.- bis 3'000.-. In diesem
Punkt ist die Beschwerde in Zivilsachen begründet, und das Obergericht hat über
die Gerichtsgebühr in Ausübung seines Ermessens neu zu entscheiden.

4.3 Die Beschwerdeführer wenden sich sodann gegen den Streitwert zur
Festsetzung der Parteientschädigung, zu welcher sie vom Obergericht
verpflichtet wurden. Die bundesrechtliche Vorgabe für betreibungsrechtliche
Summarsachen (Abs. 2 von Art. 62 GebV SchKG) wurde mit Inkrafttreten der ZPO
aufgehoben (Verordnung vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an
die ZPO, Ziff. II/5 [AS 2010 3055]). Seit dem 1. Januar 2011 spricht das
Gericht die Parteientschädigung an die obsiegende Partei (Art. 106 ZPO) gemäss
Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO ausschliesslich nach dem kantonalen Tarif zu
(STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, Bd. I, 2. Aufl. 2010, N. 74 zu Art. 84 SchKG), währenddem der
Streitwert nach Bundesrecht bzw. der ZPO festzusetzen ist (vgl. BGE 138 III 675
E. 3 S. 676).

4.3.1 Das Obergericht gibt den Streitwert mit Fr. 5'890'153.-, was der zu
sichernden Forderung der Beschwerdegegnerin bzw. Arrestgläubigerin entspricht.
Die Beschwerdeführer werfen dem Obergericht Willkür in der Anwendung von Art.
91 Abs. 1 ZPO bzw. in der Festsetzung des Streitwertes vor. Der Streitwert
richte sich nicht nach der Arrestforderung, sondern nach dem tatsächlich
verarrestierten Vermögen, welches nach Angabe der Bank lediglich Fr. 920'870.-
betrage. Dies führe zu einer tieferen Parteientschädigung.

4.3.2 Die kantonalrechtliche Praxis zur Festsetzung des Streitwertes für
Arrestsachen war uneinheitlich (vgl. EUGSTER, in: Kommentar SchKG
Gebührenverordnung, 2008, N. 3 zu Art. 48 GebV SchKG, mit Hinweisen). In ebenso
unterschiedlicher Weise äussert sich die Lehre zu Art. 91 ZPO. Nach der einen
Auffassung entspricht der Streitwert der zu sichernden Forderung des
Arrestgläubigers (VOCK/MÜLLER, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2012,
S. 299).
BGE 139 III 195 S. 200
Nach anderer Meinung ist auf den Schätzwert des Arrestobjektes abzustellen, da
nur der Bestand des Arrestbeschlages Streitgegenstand bildet (STERCHI, in:
Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 20a zu
Art. 91 ZPO; MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 480 Fn. 869;
ferner EUGSTER, a.a.O.), was POUDRET in Anwendung von Bundesrecht (OG)
vertreten hat (Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire [...],
Bd. I, 1990, N. 9.9.9 zu Art. 36 OG S. 291). In diese Richtung hat das
Bundesgericht gestützt auf das BGG entschieden (Urteil 5A_789/2010 vom 29. Juni
2011 E. 1.2, betreffend Arresteinsprache eines Dritten). Die Frage braucht
nicht abschliessend erörtert zu werden. Im konkreten Fall hat das Obergericht -
wie sich aus dem Folgenden ergibt - nicht auf ein unhaltbares Kriterium
abgestellt, wenn es den Streitwert nach der Arrestforderung gerichtet hat.

4.3.3 Geht es - wie hier - um die Verarrestierung von Bankkonten, so ist nicht
bekannt, in welchem Umfang Guthaben verarrestiert worden sind, da die Bank den
Zwangsvollstreckungsbehörden vor rechtskräftiger Erledigung der
Arresteinsprache keine Auskunft geben muss (vgl. BGE 125 III 391 E. 2 S. 392;
Urteil 5A_672/2010 vom 17. Januar 2011 E. 3.2). Die Beschwerdeführer machen
jedoch geltend, die Beschwerdegegnerin (Arrestgläubigerin) habe im
Einspracheverfahren festgehalten, gemäss einem Schreiben der Bank vom 14. April
2011 (nach Arrestvollzug) an die Bundesanwaltschaft würden sich die Guthaben
auf (umgerechnet) Fr. 920'870.- belaufen. Damit sei das tatsächlich
verarrestierte Vermögen "aktenkundig" und die Vorinstanz habe davon "Kenntnis
gehabt". Dieses Vorbringen ist unbehelflich:
Die Beschwerdeführer legen nicht dar, dass sich die Parteien im kantonalen
Verfahren auf das erwähnte Schreiben bzw. dessen Inhalt zur Festlegung des
Streitwertes berufen hätten und dieses Dokument trotz Vorbringen im kantonalen
Verfahren vom Obergericht zur Streitwertfestlegung in Verletzung
verfassungsmässiger Rechte übergangen worden sei. Im Übrigen konnten die
Beschwerdeführer bereits aus den ihnen mitgeteilten Kostenvorschussverfügungen
des Obergerichts vom 19. März 2012 ersehen, dass auf den Streitwert von Fr.
5'890'153.- abgestellt wird. Neue tatsächliche Vorbringen sind im
bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG), weshalb sich die
Beschwerdeführer vergeblich auf das von der Beschwerdegegnerin dem
Arrestgericht eingereichte Schreiben berufen. Unter diesen Umständen kann dem
Obergericht keine
BGE 139 III 195 S. 201
Willkür in der Anwendung von Art. 91 ZPO vorgeworfen werden, wenn es für den
Streitwert auf die zu sichernde Forderung der Arrestgläubigerin abgestellt und
damit im Ergebnis verarrestierte Guthaben in der Höhe von knapp 5,9 Mio. Fr.
angenommen hat. Schliesslich behaupten die Beschwerdeführer nicht, dass die
Parteientschädigungen gemäss kantonaler Verordnung über die Anwaltsgebühren bei
einem Streitwert in der erwähnten Höhe willkürlich seien.

4.4 Zusammenfassend sind die Beschwerden in Zivilsachen begründet, soweit die
Gerichtsgebühr für den Beschwerdeentscheid betreffend Arresteinsprache
angefochten wird. Die Festsetzung der Parteientschädigung durch das Obergericht
hält vor den verfassungsmässigen Rechten der Beschwerdeführer stand.