Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 138 V 98



Urteilskopf

138 V 98

13. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. S. gegen
Basellandschaftliche Pensionskasse (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten)
9C_676/2011 vom 3. Februar 2012

Regeste

Art. 20a Abs. 1 lit. a und Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG; § 39 des Dekrets vom 22.
April 2004 über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche
Pensionskasse; Begünstigung auf Hinterlassenenleistungen (Lebenspartnerrente).
Die Vorsorgeeinrichtungen können die Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen
an den Lebenspartner der verstorbenen versicherten Person unter die doppelte
Voraussetzung stellen, von dieser in erheblichem Masse unterstützt worden zu
sein und mit ihr in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen
eine Lebensgemeinschaft geführt zu haben (E. 4).
Die Träger der beruflichen Vorsorge, bei öffentlich-rechtlichen
Vorsorgeeinrichtungen der Gesetzgeber, dürfen umschreiben, wann eine Person als
vom oder von der verstorbenen Versicherten "in erheblichem Masse unterstützt"
zu gelten hat (E. 5.2).
Massgeblichkeit der individuellen und nicht der gemeinsamen wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit für die Bestimmung und Quantifizierung von allfälligen
Unterstützungsleistungen (E. 6.2.2).
Im konkreten Fall wird eine Unterstützung in erheblichem Masse im Sinne der
einschlägigen kantonalen Gesetzesbestimmung bei einem Beitrag der verstorbenen
Versicherten an die Lebenskosten des Lebenspartners von deutlich weniger als 20
% verneint (E. 6.3).

Sachverhalt ab Seite 99

BGE 138 V 98 S. 99

A. S. und G. wohnten und lebten seit 1997 zusammen. G. bezog u.a. von der
Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) Altersleistungen der beruflichen
Vorsorge, als sie verstarb. Die BLPK lehnte die Ausrichtung einer
Lebenspartnerrente an S. ab (Einspracheentscheid vom 23. Juni 2010).

B. Am 25. August 2010 liess S. beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Klage gegen
die BLPK einreichen mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten,
ihm eine Lebenspartnerrente, eventualiter eine Abfindung auszurichten. Nach
Antwort der Vorsorgeeinrichtung und einem zweiten Schriftenwechsel wies die
Abteilung Sozialversicherungsrecht des angerufenen Gerichts mit Entscheid vom
26. Mai 2011 das Rechtsmittel ab.

C. S. lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem
Rechtsbegehren, der Entscheid vom 26. Mai 2011 sei aufzuheben und die BLPK zu
verpflichten, ihm eine Lebenspartnerrente, eventualiter eine Abfindung
auszurichten; subeventualiter sei die Sache zur Neuentscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
BGE 138 V 98 S. 100
Die BLPK beantragt die Abweisung der Beschwerde. Kantonales Gericht und
Bundesamt für Sozialversicherungen haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und
wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. Nach Art. 20a Abs. 1 BVG (SR 831.40) kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem
Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 (überlebender
Ehegatte) und 20 (Waisen) begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen
vorsehen, u.a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse
unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf
Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat
oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen
muss (lit. a).
§ 39 des Dekrets vom 22. April 2004 über die berufliche Vorsorge durch die
Basellandschaftliche Pensionskasse (BLPK Dekret; SGS 834.2) regelt den Anspruch
auf eine Lebenspartnerrente beim Tod einer versicherten Person und die
Bemessung der Leistung. Danach gelten die Bedingungen (für verheiratete Paare)
gemäss Absatz 1 sinngemäss für unverheiratete Paare, sofern die überlebende
Person mittels beweiskräftiger Dokumente den Nachweis erbringen kann, dass a.
das Paar zum Zeitpunkt des Todes ununterbrochen während mindestens fünf Jahren
in einer Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt zusammen gelebt hat und b.
die hinterbliebene Person von der verstorbenen Person in erheblichem Masse
unterstützt worden ist und die hinterbliebene Person keine Witwer- oder
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Witwenrente aus der beruflichen Vorsorge bezieht (Abs. 2). Erfüllt der Ehegatte
bzw. die unterstützte Person diese Voraussetzungen nicht, besteht Anspruch auf
eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahres-Lebenspartnerrenten oder,
sofern dieser höher ist, auf die Abfindung gemäss § 44 dieses Dekrets (Abs. 3).

3. Die Vorinstanz hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Lebenspartnerrente gestützt auf § 39 Abs. 2 BLPK Dekret verneint. Zum einen sei
es zulässig vorauszusetzen, dass die beiden erstgenannten Tatbestände in Art.
20a Abs. 1 lit. a BVG ("vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt
worden" oder "mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod
ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt") kumulativ erfüllt seien. Zum
anderen könne bei einem von der verstorbenen Versicherten übernommenen Anteil
an den Lebenshaltungskosten ihres Lebenspartners von 17,4 % nicht von einer
erheblichen Unterstützung im Sinne von § 39 Abs. 2 BLPK Dekret gesprochen
werden. Nach dem Wegfall der Einkünfte seiner Lebenspartnerin habe der Kläger
seine bisherige Lebensweise zwar teilweise einschränken müssen. Das reiche
unter den gegebenen Umständen jedoch nicht aus, um den Anspruch auf eine
Lebenspartnerrente zu begründen.

4. Der Beschwerdeführer rügt, die in § 39 Abs. 2 BLPK Dekret verlangte
kumulative Voraussetzung einer fünfjährigen Lebensgemeinschaft und einer
erheblichen Unterstützung der hinterbliebenen Person sei bundesrechtswidrig.
Die Tatbestände in Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG stellten zwingend alternative
Anspruchsvoraussetzungen dar. Habe sich die Vorsorgeeinrichtung entschlossen,
unverheiratete Paare zu begünstigen, sei sie an die Alternativität der
Voraussetzungen eines fünfjährigen Zusammenlebens oder einer Unterstützung in
erheblichem Masse gebunden. Wie das Bundesgericht in BGE 137 V 383 entschieden
hat, ist es den Vorsorgeeinrichtungen in den Schranken von
Rechtsgleichheitsgebot und Diskriminierungsverbot jedoch grundsätzlich erlaubt,
etwa aus Gründen der Rechtssicherheit (Beweis anspruchsbegründender Umstände)
oder auch im Hinblick auf die Finanzierbarkeit der Leistungen, den Kreis der zu
begünstigenden Personen enger zu fassen als im Gesetz umschrieben. Sie können
somit die Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen an den Lebenspartner der
verstorbenen versicherten Person unter die doppelte Voraussetzung stellen, von
dieser in erheblichem Masse unterstützt worden zu sein und mit ihr in den
letzten fünf Jahren
BGE 138 V 98 S. 102
bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt zu haben. Das
tut § 39 Abs. 2 BLPK Dekret, was nach dem Gesagten Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG
nicht verletzt.

5. Weiter ist der Beschwerdeführer der Auffassung, der Begriff der
Unterstützung in erheblichem Masse nach Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG (recte: § 39
Abs. 2 lit. b BLPK Dekret) sei dahingehend auszulegen, dass die versicherte
Person einen überwiegenden Beitrag (mehr als 50 %) an die gemeinsamen
Lebenshaltungskosten leiste.

5.1 Soweit die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
strittig ist, prüft das Bundesgericht die Anwendung kantonalen oder kommunalen
öffentlichen Vorsorgerechts frei (BGE 134 V 199). Es ist somit weder an die in
der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem
angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der
Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2
S. 254; SVR 2010 IV Nr. 21 S. 63, 9C_493/2009 E. 1).
Da es sich bei § 39 Abs. 2 BLPK Dekret um eine Bestimmung des öffentlichen
Rechts handelt, hat seine Interpretation nach den Regeln der Gesetzesauslegung
zu erfolgen (BGE 133 V 314 E. 4.1 S. 316).

5.2 Der Ausdruck "in erheblichem Masse unterstützt" ist unbestimmt. Die
Rechtsprechung hat die Frage bisher nicht geklärt. Mit Bezug auf gleich oder
ähnlich lautende Begriffe in reglementarischen Begünstigungsregelungen
(ausserhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs von Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG)
konnte offengelassen werden, ob die verstorbene versicherte Person für mehr als
die Hälfte des Unterhalts der unterstützten Person aufgekommen sein musste oder
ob es genügt, dass sie einen überwiegenden Beitrag an die gemeinsamen
Haushaltungskosten geleistet hatte (vgl. BGE 131 V 27 E. 5.1 S. 32 und Urteile
des Eidg. Versicherungsgerichts B 117/05 vom 19. Oktober 2006 E. 4.4; B 134/05
vom 6. September 2006 E. 4.4). Da es den Trägern der beruflichen Vorsorge
grundsätzlich erlaubt ist, den Kreis der zu begünstigenden Personen enger zu
fassen als im Gesetz umschrieben (vgl. E. 4 vorne), können sie bzw. kann der
Gesetzgeber bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen auch umschreiben,
wann eine Person als vom oder von der verstorbenen Versicherten "in erheblichem
Masse unterstützt" zu gelten hat.
BGE 138 V 98 S. 103

5.3 Das Wort "unterstützen" umfasst sowohl eine materielle als auch eine
immaterielle Komponente. Die Systematik von § 39 Abs. 2 BLPK Dekret spricht für
den materiellen Aspekt. Die gegenseitige moralische Unterstützung ist einer
jeden Lebensgemeinschaft immanent (BGE 137 V 383 E. 4.1 S. 389), so dass sie
nicht (nochmals) der ausdrücklichen Erwähnung bedarf. Zudem geht es im Rahmen
der fraglichen Bestimmung primär um den Versorgerschaden, der durch den Tod der
versicherten Person allenfalls entsteht. Die Ausrichtung einer
Lebenspartnerrente bezweckt nichts anderes als diejenige einer Ehegattenrente,
nämlich das Risiko eines finanziellen Nachteils aufzufangen, den ein
hinterlassener Partner erleiden kann. Schliesslich wird in der
regierungsrätlichen Vorlage vom 16. September 2003 an den Landrat festgehalten,
die Unterstützung müsse nicht unbedingt finanzieller Art sein, sie könne auch
in Form von Arbeit oder Pflege erbracht werden (vgl. http://www.baselland.ch/
2003-213_3-htm.299435.0.html). Damit sind Naturalleistungen gemeint, denen
ebenfalls ein materieller Wert zukommt.
Mit dem Wort "unterstützen" wird demnach zum Ausdruck gebracht, dass der eine
(verstorbene) Lebenspartner zumindest teilweise für Lebenskosten des anderen
aufgekommen ist. Das Wort "erheblich" macht deutlich, dass die
Unterstützungsleistung ein gewisses Mass erreicht haben muss. Eine geringfügige
Unterstützung soll nicht Anrecht auf eine Rente geben, was mit dem
Vorsorgezweck einhergeht.

6.

6.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer und die
Versicherte mehr als 10 Jahre zusammen gewohnt und gelebt hatten. Die
Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (vgl. E. 1), dass
- einerseits - das von beiden Lebenspartnern erzielte Einkommen laufend
ausgegeben wurde. Anderseits waren die gemeinsamen Lebenshaltungskosten für
beide etwa gleich hoch. Damit ist eine Sachverhaltskonstellation gegeben, in
welcher das gesamthaft zur Verfügung gestandene Einkommen zu gleichen Teilen
konsumiert wurde. Dabei hat sich nach unbestrittener Berechnung der Vorinstanz
die Versicherte mit Fr. 973.- an den (hälftigen) Lebenskosten des
Beschwerdeführers beteiligt (durchschnittliches Einkommen 2004-2008 der
Versicherten bzw. des Beschwerdeführers: Fr. 6'568.- bzw. Fr. 4'621.- [= Fr.
11'190.-/2 = Fr. 5'595.-]), was einem Unterstützungsanteil von 17,4 %
entspricht (Fr. 973.-/Fr. 5'595.-). Eine Unterstützung in Form von Arbeit oder
Pflege ist weder behauptet noch aktenkundig.
BGE 138 V 98 S. 104
Zwar spricht die Vorinstanz gleichzeitig sowohl von Lebensunterhaltskosten und
Lebenskosten. Sie versteht die beiden Begriffe jedoch zu Recht synonym. Unter
Lebenshaltungskosten werden regelmässig die Kosten verstanden, die von einem
Haushalt aufgewendet werden müssen, um das Leben zu bestreiten.

6.2

6.2.1 Grundlage der vorinstanzlichen Berechnung bildeten die
Einkommensverhältnisse ohne Wertschriftenertrag. Weshalb diese Einkommensquelle
ausgeblendet bleiben soll, leuchtet nicht ein, steht sie doch ebenfalls zur
Bestreitung des Lebens zur Verfügung. In der Klage hatte sich der
Beschwerdeführer noch auf den Standpunkt gestellt, es sei auf das steuerbare
Einkommen abzustellen, jedoch ohne Anrechnung des Eigenmietwertes als quasi
hypothetisches Einkommen, das er effektiv nicht erzielt habe. Die Vorinstanz
hat eine Orientierung am steuerbaren Einkommen abgelehnt, u.a. weil der Kläger
in grösserem Ausmasse als seine verstorbene Lebenspartnerin von
steuerrechtlichen Abzügen habe profitieren können. Ebenfalls würden die
abzugsfähigen Krankheitskosten teilweise stark voneinander differieren.

6.2.2 Unter Berücksichtigung verwaltungsökonomischer Grundsätze widerspiegelt
das individuelle steuerbare Einkommen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
einer Person am besten. Es erfasst sämtliche Einkommensbestandteile und
zwingenden Aufwendungen und stellt somit die Grösse dar, die einem Partner für
die Bestreitung der Lebensgemeinschaft zur Verfügung steht. Dazu gehört auch
ein allfälliger Eigenmietwert. Dabei handelt es sich zwar um hypothetisches
Einkommen, das jedoch als Beitrag an die Lebenskosten in Form einer
Naturalleistung (Zurverfügungstellung der Liegenschaft zu Wohnzwecken) gilt.
Gerade auch der Umstand, dass die steuerlichen Abzüge der Lebenspartner
differieren können, spricht für ein Heranziehen des steuerbaren Einkommens.
Denn sie bestimmen letztlich über seine effektive finanzielle
Leistungsfähigkeit; zu denken ist zum Beispiel an eine Alimentenpflicht auf
Grund einer früheren Beziehung. Wohl kann ein Teil der Abzüge (beispielsweise
Krankenkosten) ebenfalls als Lebenskosten bezeichnet werden. Aber auch diese
sind in der Regel individuell unterschiedlich und somit für die individuelle
Leistungsfähigkeit einer Person relevant. Es ist nicht nach der gemeinsamen,
sondern nach der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu fragen,
um allfällige Unterstützungsleistungen zu eruieren und zu quantifizieren.
BGE 138 V 98 S. 105
Gemäss Akten betrug das steuerbare Einkommen 2004-2008 durchschnittlich Fr.
55'545.- (Beschwerdeführer) und Fr. 72'348.- (Versicherte). Daraus ergibt sich
bei gleich hohen Lebenshaltungskosten von je Fr. 63'947.- ([Fr. 55'545.- + Fr.
72' 348.-]/2), dass die verstorbene Vorsorgenehmerin einen Beitrag von Fr.
8'402.- oder prozentual rund 13 % (Fr. 8'402.-/Fr. 63'947.-) an die
Lebenskosten ihres Lebenspartners geleistet hatte.

6.3

6.3.1 Weder der regierungsrätlichen Vorlage vom 16. September 2003 noch den
Protokollen der Landratssitzungen zur Totalrevision der Statuten der
Basellandschaftlichen Pensionskasse lassen sich Hinweise entnehmen, welche der
in E. 5.2 erwähnten zwei Formeln zur Anwendung gelangen soll. Die Frage kann
offengelassen werden. Ihrer Beantwortung kommt in concreto keine entscheidende
Bedeutung zu. Ob der Unterstützungsanteil an die Lebenskosten des
Beschwerdeführers nun 17,4 % oder 13 % beträgt, so kann von vornherein nicht
gesagt werden, die Versicherte sei für mehr als die Hälfte des Unterhalts des
Beschwerdeführers aufgekommen. Ebenso wenig kann bei einer
Unterstützungsleistung, die deutlich weniger als 20 % ausmacht, von einem
überwiegenden Beitrag an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten gesprochen
werden.

6.3.2 Die Auffassung des Beschwerdeführers, es reiche für den Anspruch auf eine
Lebenspartnerrente allein aus, dass die versicherte Person einen Beitrag von
mehr als 50 % an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten geleistet habe, findet in
den Materialien keinen Halt. In der Beratung der regierungsrätlichen Vorlage
für eine Totalrevision der Statuten der kantonalen Pensionskasse war eine
Besserstellung unverheirateter Paare in Bezug auf Hinterlassenenleistungen beim
Tod einer versicherten Person unbestritten, eine Gleichstellung mit
Verheirateten oder sogar eine Besserstellung wurde jedoch grossmehrheitlich
abgelehnt. Anträge, lit. a und lit. b von § 39 Abs. 2 als alternative
Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente zu verstehen oder
lit. b zu streichen, wurden verworfen. Weiter wurde von verschiedener Seite
darauf hingewiesen, dass eine Deckungslücke (Deckungsgrad: 82,4 %) bestehe,
welche frühestens in zehn Jahren und nur unter optimistischen Annahmen in Bezug
auf die Anlageperformance geschlossen werden könne. Leistungsausdehnungen
sollten daher mit den Worten des zuständigen Regierungsrates nicht ohne Not
erfolgen. Ebenfalls wurde im Zusammenhang mit der Lebenspartnerrente auf die
Gefahr des Missbrauchs
BGE 138 V 98 S. 106
hingewiesen (Protokolle der Landratssitzungen vom 18. März und 22. April 2004;
http://www.baselland.ch/teil_10-htm.279455.0.html und http://www.baselland.ch/
teil_3-htm.279457.0.html).
Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer mit seinen weitgehend bereits in der
Klage enthaltenen Vorbringen zum Merkblatt "Lebenspartnerrente für
unverheiratete Personen (Leistungsprimat)" der Beschwerdegegnerin bzw. zu deren
Schreiben vom 17. Juni 2009 nicht darzutun, inwiefern die vorinstanzliche
Auffassung - unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben - bundesrechtswidrig
sein soll.