Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 138 V 502



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Urteilskopf

138 V 502

59. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S.
Personalfürsorgestiftung der Firma X. AG gegen Bernische BVG- und
Stiftungsaufsicht (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_902/2011 vom 26. November 2012

Regeste

Art. 331 OR; Art. 89^bis Abs. 6 Ziff. 18 ZGB; Art. 71 BVG; Art. 57 BVV 2;
patronaler Wohlfahrtsfonds; Finanzierung von Arbeitgeberbeiträgen aus freien
Stiftungsmitteln; Anlagebeschränkungen.
Das Heranziehen von freien Stiftungsmitteln, um Arbeitgeberbeiträge zu
finanzieren, ist unzulässig, nachdem weder eine sog. Finanzierungsstiftung
gegeben ist noch - bilanzmässig - eine Arbeitgeberbeitragsreserve ausgeschieden
worden ist (E. 5).
Die Anlagebeschränkungen von Art. 57 BVV 2 sind auch auf patronale
Wohlfahrtsfonds anwendbar (E. 6.2). Für eine large(re) Handhabung bleibt
höchstens Spielraum, wenn die Zahlungsfähigkeit des Schuldners längerfristig
stabil erscheint (E. 6.3).

Sachverhalt ab Seite 502

BGE 138 V 502 S. 502

A. Mit Verfügung vom 5. August 2008 stellte das Amt für die Aufsicht über die
Stiftungen und die berufliche Vorsorge des Kantons Freiburg (ab 1. Januar 2012
im Zuständigkeitsbereich der Bernischen
BGE 138 V 502 S. 503
BVG- und Stiftungsaufsicht, nachfolgend: Aufsichtsbehörde) fest, dass die
Personalfürsorgestiftung der Firma X. AG (kurz: Personalfürsorgestiftung) in
Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen der Arbeitgeberfirma, der X. AG, ein
Darlehen gewährt und Arbeitgeberbeiträge aus ihren freien Mitteln finanziert
habe (Dispositiv-Ziff. III). Sie wies die Personalfürsorgestiftung an -
gegebenenfalls in Erstellung eines Rückzahlungsplans - bis zum 30. September
2008 die notwendigen Schritte zu unternehmen, um Fr. 214'740.90 per 31.
Dezember 2004 von der X. AG zurückzuerhalten, zuzüglich eines marktkonformen
Zinses und abzüglich der Rückzahlung von Fr. 45'000.- mit Valuta vom 28.
Dezember 2006. In der selben Frist sei die Jahresrechnung 2007 gemäss den
Fachempfehlungen zur Rechnungslegung von Personalvorsorgeeinrichtungen Swiss
GAAP FER 26 zu erstellen und einzureichen (Dispositiv-Ziff. IV); der
Rückforderungsbetrag von Fr. 214'740.90 setzte sich aus einem der
Arbeitgeberfirma gewährten Darlehen von Fr. 171'576.80 per 31. Dezember 2004
und der Begleichung von Arbeitgeberbeiträgen im Jahr 2004 in der Höhe von Fr.
43'164.10 zusammen. Im Weiteren stattete die Aufsichtsbehörde die Verfügung mit
dem Hinweis auf die Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB und Art. 79 BVG (SR
831.40) aus (Dispositiv-Ziff. V). Ferner rief sie den Organen der
Personalfürsorgestiftung Art. 158 StGB und die Strafbestimmungen des BVG wie
auch die Verantwortlichkeit gemäss Art. 52 BVG in Erinnerung (Dispositiv-Ziff.
VI).

B. Am 25. Oktober 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene
Beschwerde der Personalfürsorgestiftung teilweise gut, soweit es darauf
eintrat. Es änderte Dispositiv-Ziff. IV der Verfügung vom 5. August 2008
dahingehend ab, dass es die Personalfürsorgestiftung verpflichtete, "die
nötigen Schritte zu unternehmen, gegebenenfalls in der Erstellung eines
Rückzahlungsplanes, damit ihr der Betrag von Fr. 166'439.35, zuzüglich
marktkonformen Zins ab 31. Dezember 2006, nötigenfalls unter Ansetzung einer
neuen Frist, von der Arbeitgeberfirma X. AG zurückbezahlt wird". Im Übrigen
bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung. Zur
Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Aufsichtsbehörde habe den
Rückzahlungsbetrag per 31. Dezember 2006 auf netto Fr. 169'740.90 beziffert,
nämlich Fr. 214'740.90 per 31. Dezember 2004 abzüglich der Rückzahlung von Fr.
45'000.- mit Valuta 28. Dezember 2006. Ausserdem habe sie in E. 13 ihrer
Verfügung die zurückzuverlangenden Darlehen und Arbeitgeberbeiträge per
BGE 138 V 502 S. 504
31. Dezember 2006 moniert. Aufgrund der Jahresrechnungen per 31. Dezember
2004-2006 sowie der Kontrollstellenberichte ergebe sich per 31. Dezember 2006
jedoch ein Total von Fr. 117'322.- an ausgerichteten und zurückzufordernden
Arbeitgeberbeiträgen sowie eine zurückzufordernde Überschreitung aus
Darlehensgewährung an die X. AG von Fr. 49'117.35, zusammen also Fr.
166'439.35.

C. Die Personalfürsorgestiftung reicht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein und beantragt in materieller Hinsicht, es seien das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2011 sowie Dispositiv-Ziff. III,
IV (ausgenommen letzter Satz), V und VI der Verfügung vom 5. August 2008
aufzuheben. Zudem sei festzustellen, dass sie berechtigt sei,
Arbeitgeberbeiträge der Stifterfirma X. AG mit dem freien Stiftungsvermögen zu
bezahlen. In formeller Hinsicht stellt die Personalfürsorgestiftung Antrag auf
Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Die Aufsichtsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht schliessen in ihren
Stellungnahmen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) äussert sich ausschliesslich zu dem der X. AG
gewährten Darlehen und beantragt diesbezüglich die Abweisung der Beschwerde im
Sinne der Ausführungen, wobei der Umfang der Rückzahlungspflicht neu zu
überprüfen sei.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. Es ist unbestritten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin seit ihrer
Organisations- und Zweckänderung, die per 1. Januar 1985 erfolgte, um einen
patronalen Wohlfahrtsfonds im Sinne von BGE 138 V 346 S. 349 E. 3.1.1 Abs. 1 S.
349 handelt. Wie die Vorinstanz diesbezüglich für das Bundesgericht verbindlich
festgestellt hat (nicht publ. E. 1.1), besteht seitdem keine reglementarische
Personalvorsorge mehr. Ebenso wenig wurde die Stiftung seither mit
Arbeitnehmerbeiträgen finanziert. Es besteht keine Veranlassung, von dieser
grundsätzlichen und allseits anerkannten Qualifizierung abzuweichen (vgl. auch
E. 5.1 unten).

5. Im Vordergrund steht die Streitfrage, ob und inwieweit die
Beschwerdeführerin ihre freien Mittel für die Bezahlung von
Arbeitgeberbeiträgen der X. AG verwenden darf. Die Vorinstanz verneinte eine
solche Berechtigung für die Jahre 2004-2006, weil das per 31. Dezember 1984
vorhandene freie Stiftungskapital von den
BGE 138 V 502 S. 505
Arbeitnehmern mitfinanziert und daraus keine Arbeitgeberbeitragsreserve
ausgesondert worden sei.

5.1 Der seit 1. Januar 1985 gültige Stiftungszweck sieht einerseits die
Fürsorge für die Arbeitnehmer der Stifterfirma und ihre Angehörigen und
Hinterlassenen sowie für die Personen, für die der Arbeitnehmer nachweisbar bis
zuletzt gesorgt hat, gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod,
Invalidität, Krankheit, Unfall und in besonderen Notlagen vor (Art. 2 Abs. 1
Stiftungsurkunde). Anderseits wird der Stiftungszweck auch verfolgt durch
Zuweisung von Beiträgen aus der Arbeitgeber-Beitragsreserve an die
Personalvorsorgeeinrichtung der Stifterfirma. Diese Beiträge gelten als
Beiträge der Firma im Sinne von Art. 331 OR bzw. Art. 66 BVG (Abs. 2). Die
Stiftung kann zudem mit bestehenden oder neuen Mitteln zugunsten
steuerbefreiter Personalvorsorge-Einrichtungen der Stifterfirma eine
Beitragsreserve gemäss Art. 331 OR errichten (Abs. 3) oder Zuwendungen oder
Leistungen gemäss Art. 338 f. OR direkt an andere steuerbefreite
Personalvorsorge-Einrichtungen einer Firma erbringen (Abs. 4).

5.2 Die Beschwerdeführerin bemängelt, die Vorinstanz habe übersehen, dass sie
bereits vor dem 1. Januar 1985 die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge
lediglich "treuhänderisch" erhoben habe, indem diese im gleichen Jahr wieder
insgesamt an die Versicherungsgesellschaft weitergeleitet worden seien. Das
Kapital per 31. Dezember 1984 habe allein aus Mutationsgewinnen und
Kapitalerträgen bestanden, wobei Erstere keine Arbeitnehmerbeiträge umfasst
hätten, da früher - vor dem 1. Januar 1985 - bei einem Austritt eines
Mitarbeiters dessen Beiträge vollständig, inklusive Zinsen, mitzugeben waren,
von den Arbeitgeberbeiträgen dagegen nur ein Anteil.
Damit ist indessen nicht belegt, dass sich im freien Stiftungsvermögen, das
unverändert in die Jahresrechnung 1985 überging, nicht auch Kapital befand, das
von den Arbeitnehmern mitfinanziert worden war. Im Gegenteil erhellt aus der
Bilanz per 31. Dezember 1983, dass die Beschwerdeführerin infolge eines
Todesfalls eine Versicherungsleistung von Fr. 142'340.- eingenommen, an die
Erben aber nur Fr. 60'000.- ausbezahlt hatte. Ferner wurden gemäss dem
altrechtlichen Reglement vom Juli 1961 die Arbeitnehmerbeiträge jeweils bei der
Lohnauszahlung in Abzug gebracht und der Stiftung überwiesen (Art. 13 Abs. 3),
während die Beitragsleistung der Firma in einem jährlichen Beitrag bestand
(Art. 13 Abs. 2). In logischer Konsequenz dieser getroffenen Regelung - wie
sich aber auch aus der Darlegung der Beschwerdeführerin selber ergibt -
erfolgte die
BGE 138 V 502 S. 506
Überweisung der Prämienzahlung an die Versicherung ebenfalls als jährliche
"Einmalleistung". Demzufolge verblieben die Arbeitnehmerbeiträge zumindest für
eine gewisse Zeit in der Stiftung resp. auf deren Bankkonto und
erwirtschafteten Zinsen. Bei dieser Sachlage kann die Beschwerdeführerin -
losgelöst vom Stiftungszweck - von vornherein nicht als Finanzierungsstiftung
gelten (vgl. BGE 138 V 346 E. 3.1.1 Abs. 2 S. 349).

5.3 Die Vorsorgeeinrichtungen waren nur noch bis Ende 1984 berechtigt, freies
Vorsorgevermögen, das auch durch die Arbeitnehmer mitgeäufnet wurde, als
Arbeitgeberbeitragsreserve auszuweisen, sei es durch Abspaltung aus dem
vorbestandenen freien Stiftungskapital in eine separate Bilanzposition, sei es
durch Aussonderung aus dem vorbestandenen freien Stiftungskapital unter
gleichzeitiger Überführung in einen rechtlich verselbständigten patronalen
Wohlfahrtsfonds. Die derart als Beitragsreserve gebuchten oder auf eine
separate Stiftung übertragenen Mittel können auch nach 1985 ihre Funktion als
Beitragsreserve erfüllen. Darauf konnte nur im Falle einer
Finanzierungsstiftung verzichtet werden, wenn also das Stiftungsvermögen
insgesamt rein patronal finanziert war und dieses gemäss Stiftungsurkunde zur
Erbringung von Arbeitgeberbeiträgen herangezogen werden durfte (Urteil 9C_804/
2010 vom 20. Dezember 2010 E. 3.6, in: SVR 2011 BVG Nr. 20 S. 74).
Nachdem in concreto weder eine sogenannte Finanzierungsstiftung gegeben ist
noch - bilanzmässig - eine Arbeitgeberbeitragsreserve ausgeschieden worden war
(vgl. E. 5.2), hat die Vorinstanz das Heranziehen von freien Stiftungsmitteln,
um Arbeitgeberbeiträge zu finanzieren, zu Recht als unzulässig bewertet. Dies
gilt hier umso mehr, als Art. 2 Abs. 2 der Stiftungsurkunde ausdrücklich
festhält, dass die Zuweisung von Beiträgen aus der Arbeitgeber-Beitragsreserve
an die Personalvorsorgeeinrichtung der Stifterfirma erfolgt (vgl. E. 5.1).

5.4 Die Höhe der in den Jahren 2004-2006 unrechtmässig ausgerichteten
Arbeitgeberbeiträge von insgesamt Fr. 117'322.- bleibt unangefochten. Dabei hat
es sein Bewenden. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die auf eine offensichtliche
Unrichtigkeit hinweisen (nicht publ. E. 1.1).

6. Streitig und zu prüfen ist sodann die Vermögensanlage beim Arbeitgeber.
Diesbezüglich schreibt Art. 57 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR
831.441.1) - unabhängig von der jeweiligen
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Fassung - im Wesentlichen vor, dass das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung,
soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie zur Deckung der
laufenden Renten gebunden ist, nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt
werden darf (Abs. 1) sowie dass ungesicherte Anlagen beim Arbeitgeber 20 %
(Fassung bis zum 31. Dezember 2005; AS 2004 1709, 1712 Übergangsbestimmungen)
bzw. dass ungesicherte Anlagen und Beteiligungen 5 % (Fassung ab 1. Januar
2006) des Vermögens nicht übersteigen dürfen (Abs. 2).

6.1 Mit Grundsatzurteil BGE 138 V 346 hat das Bundesgericht entschieden, dass
patronale Wohlfahrtsfonds vom Anwendungsbereich von Art. 89^bis Abs. 6 ZGB
nicht ausgenommen sind. Indes darf der darin stipulierte Kriterienkatalog nicht
integral und strikt übertragen werden. Er ist auf patronale Wohlfahrtsfonds
analog anzuwenden, wenn und soweit die BVG-Normen mit deren Charakter vereinbar
sind (BGE 138 V 346 E. 4.5 S. 354 f.).
Einer solchen Analogie zugänglich sind grundsätzlich die BVG-Bestimmungen
betreffend die Revisionsstelle (Art. 89^bis Abs. 6 Ziff. 7 ZGB mit Verweis auf
Art. 53 BVG), die Aufsicht (Art. 89^bis Abs. 6 Ziff. 12 ZGB mit Verweis auf
Art. 61, 62 und 64 BVG) sowie betreffend die Rechtspflege (Art. 89^bis Abs. 6
Ziff. 19 ZGB mit Verweis auf Art. 73 und 74 BVG; BGE 138 V 346 E. 4.6 S. 355
f.). Ebenfalls analog anwendbar ist, wie im besagten Grundsatzurteil neu
entschieden wurde, Art. 53b BVG (vgl. Art. 89^bis Abs. 6 Ziff. 9 ZGB), welche
Bestimmung das Verfassen eines Teilliquidationsreglements vorschreibt (BGE 138
V 346 E. 5.6 S. 361). Mit BGE 138 V 420 hat das Bundesgericht sodann
festgehalten, dass auch die Bestimmungen über die Vermögensverwaltung (Art. 71
BVG und Art. 49-58a BVV 2), worauf in Art. 89^bis Abs. 6 Ziff. 18 ZGB verwiesen
wird, analog für patronale Wohlfahrtsfonds gelten. Dabei hat es grundsätzlich
eine grosszügige Auslegung von Art. 49 ff. BVV 2 befürwortet, da patronale
Wohlfahrtsfonds - anders als reglementarische Vorsorgeeinrichtungen - kaum
feste zukünftige Verpflichtungen aufweisen. Insbesondere ist ein hinreichend
enger sachlicher Zusammenhang zwischen den (analog) anwendbaren Bestimmungen
und den konkreten Gegebenheiten des patronalen Wohlfahrtsfonds unabdingbar.
Damit bleibt die Möglichkeit bestehen, der Situation im Einzelfall Rechnung zu
tragen und nicht alle Anlagebestimmungen tel quel zur Anwendung zu bringen. Im
Normalfall sollten auch die Erweiterungen gemäss Art. 50 Abs. 4 BVV 2 in
Anspruch genommen werden können (BGE 138 V 420 E. 3 S. 423, insbesondere E.
3.3.1 S. 425). Im Übrigen ist
BGE 138 V 502 S. 508
vor allem nach der Grösse des patronalen Wohlfahrtsfonds und seinen
Leistungsausschüttungen zu differenzieren (BGE 138 V 420 E. 3.3.2 S. 425).
Zwar steht hier eine Vermögensverwaltung zur Beurteilung, die (teilweise) vor
der 1. BVG-Revision (per 1. Januar 2005) bzw. vor der Revision der
Anlagevorschriften von Art. 49 ff. BVV 2 (per 1. Januar 2009) ihren
Niederschlag gefunden hat. Dies schliesst deren analoge Anwendung (in der
damals gültigen Fassung) indessen nicht aus. Einerseits hat Art. 89^bis Abs. 6
ZGB bereits vor der 1. BVG-Revision auf Art. 71 BVG resp. Art. 49 ff. BVV 2
verwiesen. Anderseits beschränken sich die Argumente, die für ihre Analogie
sprechen (vgl. BGE 138 V 420 E. 3.2 S. 424; vgl. auch BGE 138 V 346 E. 4.5 Abs.
1 S. 354), nicht auf einen bestimmten Zeitraum.

6.2 Wie das Bundesverwaltungsgericht richtig erkannt hat, hat die
Beschwerdeführerin als patronaler Wohlfahrtsfonds weder für die Deckung von
Freizügigkeitsleistungen noch von laufenden Renten einzustehen. Gemäss
verbindlicher Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (nicht publ. E. 1.1)
richtete sie einzig in den Jahren 1995 (Fr. 7'000.-) und 1996 (Fr. 4'000.-)
Leistungen an Destinatäre aus. Dessen ungeachtet gilt es im Bewusstsein zu
behalten, dass die Mittel eines patronalen Wohlfahrtsfonds, selbst wenn zu 100
% vom Arbeitgeber geäufnet, nicht ihm gehören und er über diese Gelder nicht
frei verfügen kann (BGE 138 V 346 E. 5.3 Abs. 2 S. 358 und E. 6.5.2 Abs. 2 S.
365). Es ist deshalb nicht einsichtig, weshalb patronale Wohlfahrtsfonds von
der Anwendung von Art. 57 BVV 2 ausgenommen sein sollen. Die darin statuierte
Anlagebeschränkung dient der angemessenen Verteilung der Risiken, was einen
allgemeinen Vermögensverwaltungsgrundsatz darstellt.

6.3 Die Senkung der Anlagebeschränkung von 20 % auf 5 % erfolgte, weil sich in
der Praxis erwiesen hatte, dass Anlagen bei der Stifterfirma problematisch
sind, da sie bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Arbeitgebers oft neu
eingegangen oder erhöht werden und bei nachfolgendem Konkurs des Arbeitgebers
trotz Konkursprivileg der 1. Klasse gar nicht mehr oder nicht mehr voll gedeckt
sind (Mitteilung des BSV Nr. 72 vom 8. April 2004 über die berufliche Vorsorge
S. 9). Die Destinatäre eines patronalen Wohlfahrtsfonds sind somit im Rahmen
einer Anlage bei der Stifterfirma gleich wie bezüglich der reglementarischen
Vorsorgeeinrichtung einem doppelten Verlustrisiko ausgesetzt: einerseits dem
Verlust des Arbeitsplatzes,
BGE 138 V 502 S. 509
anderseits demjenigen von Vorsorgemitteln. Dass es beim patronalen
Wohlfahrtsfonds wohl nur - aber immerhin - um Ansprüche "minderer
Verbindlichkeit" geht (vgl. BGE 138 V 346 E. 3.1.1 S. 348 f.), ändert an dieser
prinzipiellen Wechselwirkung nichts. Den Anlagebeschränkungen von Art. 57 BVV 2
kommt daher auch betreffend patronale Wohlfahrtsfonds eine nicht zu
vernachlässigende Relevanz zu. Mit anderen Worten verbleibt - wenn überhaupt -
höchstens dann Spielraum für eine large(re) Handhabung, wenn die
Zahlungsfähigkeit des Schuldners längerfristig stabil erscheint.

6.4 Gemäss rechnerischer Zusammenstellung der Vorinstanz, an die das
Bundesgericht gebunden ist (nicht publ. E. 1.1), überschritt die
Beschwerdeführerin die Vermögensanlage (Darlehensgewährung) beim Arbeitgeber in
den Jahren 2004-2006 erheblich. Danach ergibt sich für das Jahr 2004 ein
Anlagevolumen in der Höhe von 60 %, für das Jahr 2005 ein solches von über 50 %
und für das Jahr 2006 ein solches von über 25 %.
Die Kontrollstelle der Beschwerdeführerin hat die Höhe der Anlage ab der
Jahresrechnung 2002 beanstandet. Die wirtschaftliche Situation bei der
Arbeitgeberfirma war, wie sich aus den verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz ergibt (nicht publ. E. 1.1), angespannt. Jedenfalls macht auch die
Beschwerdeführerin nicht geltend, es hätten finanziell stabile Verhältnisse
geherrscht. Ebenso wenig beruft sie sich darauf, dass ihr die Option einer
Erweiterung im (analogen) Sinne von aArt. 59 BVV 2 resp. Art. 50 Abs. 4 BVV 2
offengestanden wäre. Unter diesen Umständen erweist sich die von der Vorinstanz
angeordnete Rückzahlung des Darlehens bis auf die gesetzliche Limite nicht als
bundesrechtswidrig.

6.5 Die Höhe der Anlageüberschreitung per 31. Dezember 2006 von Fr. 49'117.35
bleibt unangefochten. Dabei hat es ebenfalls sein Bewenden. Es bestehen auch
hier keine Anhaltspunkte, die auf eine offensichtliche Unrichtigkeit hinweisen
(nicht publ. E. 1.1).