Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 138 V 463



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Urteilskopf

138 V 463

55. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. R. gegen
Ausgleichskasse scienceindustries (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten)
9C_648/2011 vom 6. November 2012

Regeste

Art. 25 Abs. 3 ATSG; Art. 41 und 141 Abs. 2 AHVV; Rückforderungsrecht des
Arbeitnehmers für zu viel bezahlte Beiträge; IK-Berichtigung.
Ein (im Berichtigungsverfahren korrigierbarer) Buchungsfehler wird verneint (E.
3).
Dem Arbeitnehmer steht (rechtzeitiges Handeln vorausgesetzt; E. 2) gestützt auf
Art. 41 AHVV (vgl. auch Art. 25 Abs. 3 ATSG) gegenüber der Ausgleichskasse ein
direktes Rückforderungsrecht für zu viel bezahlte Beiträge zu (E. 4).

Regeste

Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 7 lit. c AHVV; Beitragspflicht bei Mitarbeiteraktien.
Freie oder gebundene Mitarbeiteraktien stellen im Zeitpunkt ihres Erwerbs
massgebenden Lohn dar (E. 8.1.2). Der IK-Eintrag richtet sich ebenfalls nach
dem Erwerbsjahr (E. 8.1.3). In casu wird die Beitragspflicht hinsichtlich eines
Teils der gestaffelt erworbenen, gebundenen Mitarbeiteraktien mangels
Versicherteneigenschaft im Zeitpunkt des Erwerbs (der Arbeitnehmer hatte die
Arbeitgeberfirma und die Schweiz bereits verlassen) verneint (E. 8.2).

Sachverhalt ab Seite 464

BGE 138 V 463 S. 464

A. R. zog in den Neunzigerjahren in die Schweiz und nahm eine Erwerbstätigkeit
bei der Z. GmbH auf. Vom 1. Januar 2005 bis 30. September 2006 war er im Oman
für eine Z. Gruppengesellschaft tätig. Daraufhin arbeitete er bis zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Januar 2007 wiederum für die Z.
GmbH in der Schweiz. Ende April 2007 verliess er die Schweiz und nahm Wohnsitz
in Grossbritannien.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2009 liess er bei der Ausgleichskasse Chemie (seit 1.
Januar 2012: Ausgleichskasse scienceindustries, nachfolgend: Ausgleichskasse)
die Rückerstattung von AHV-Beiträgen in der Höhe von Fr. 22'231.95 beantragen.
Zur Begründung gab er an, dass die Z. GmbH in diesem Umfang auf dem von ihm
gemäss Lohnabrechnung vom Juni 2008 erzielten Mitarbeiteraktiengewinn von Fr.
440'237.- AHV-Beiträge abgerechnet habe. Die Leistung unterliege aber nicht der
schweizerischen AHV, weil er bis zur Freigabe im April 2008 keinen
unwiderruflichen Anspruch auf die Mitarbeiteraktien gehabt habe und zum
Zeitpunkt der Freigabe in der Schweiz weder erwerbstätig noch wohnhaft gewesen
sei.
Die Ausgleichskasse trat auf den Rückerstattungsantrag nicht ein mit der
Begründung, es bestehe grundsätzlich kein direkter Anspruch des R. auf
Rückerstattung von allenfalls zu viel bezahlten
BGE 138 V 463 S. 465
Sozialversicherungsbeiträgen; anspruchsberechtigt sei nur die Arbeitgeberin.
Soweit sie das Gesuch als Begehren um Berichtigung des Auszugs seines
individuellen Kontos (IK) entgegennahm, lehnte sie es ab, da die
Beitragserhebung zu Recht erfolgt sei (Verfügung vom 22. Juni 2009).
Einspracheweise liess R. beantragen, die auf den Mitarbeiteraktien
abgerechneten AHV-Arbeitnehmerbeiträge von Fr. 22'231.95, eventualiter Fr.
12'382.-, seien der Arbeitgeberin mit der Auflage zurückzuerstatten, den Betrag
ihm gutzuschreiben bzw. es sei das IK im entsprechenden Betrag zu korrigieren.
Mit Einspracheentscheid vom 15. September 2009 hielt die Ausgleichskasse an
ihrem Nichteintretensentscheid fest wie auch daran, dass die fragliche Zahlung
vollumfänglich der Beitragspflicht unterliege.

B. R. liess Beschwerde erheben und beantragen, das IK sei um den
Mitarbeiteraktiengewinn von Fr. 440'237.10, eventualiter von Fr. 245'188.-, zu
berichtigen und die entsprechenden, darauf abgerechneten
AHV-Arbeitnehmerbeiträge seien ihm über die Arbeitgeberin zurückzuerstatten.
Das Bundesverwaltungsgericht lud die Z. GmbH als Arbeitgeberin zum Verfahren
bei. Mit Entscheid vom 26. Juni 2011 wies es die Beschwerde ab, soweit es
darauf eintrat.

C. R. lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das
Rechtsbegehren stellen, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sei
aufzuheben. Das IK sei um den Mitarbeiteraktiengewinn von Fr. 440'237.10,
eventualiter Fr. 245'188.-, zu berichtigen, dies unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ausgleichskasse.
Die Ausgleichskasse und die zum Prozess beigeladene Arbeitgeberin schliessen
auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
enthält sich eines formellen Antrages; es gelangt zum Ergebnis, dass nur auf
dem in den Jahren 2002 und 2003 gewährten Teil der Mitarbeiteraktien
Sozialversicherungsbeiträge geschuldet sind.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. In prozessualer Hinsicht steht fest, dass die Ausgleichskasse das
Jahreseinkommen des R. gestützt auf den von seiner Arbeitgeberin, der Z. GmbH,
für die Abrechnungsperiode 2008 gemeldeten Lohn ohne formelle Verfügung durch
faktisches Verwaltungshandeln festgesetzt hat. In den Akten liegt ein
undatiertes, an den
BGE 138 V 463 S. 466
Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben "Salary Statement" der Z. GmbH, in
welchem diesem - unter Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen - die Überweisung
des Mitarbeiteraktiengewinns angezeigt wird, dies unter anderem mit dem Vermerk
"Period: June 2008", "Paid on: 26.06. 2008". Aus dieser Mitteilung war für den
Beschwerdeführer noch nicht ersichtlich, ob und in welcher Höhe die
Ausgleichskasse tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge festgesetzt hatte. Erst
aus dem IK-Auszug vom 15. Mai 2009 ging für ihn hervor, dass die
Ausgleichskasse auf dem Mitarbeiteraktiengewinn Beiträge erhoben hatte. Mit
seiner an die Ausgleichskasse gerichteten Eingabe vom 26. Mai 2009 handelte der
Beschwerdeführer indessen prompt; er wehrte sich somit rechtzeitig gegen die
faktische Bemessung des fraglichen Einkommens (vgl. Urteil H 97/06 vom 15. Mai
2007 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 133 V 346).

3. Nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid liegt kein
blosser Buchungsfehler vor, der im (mit dem Einspruch gegen einen verlangten
Kontenauszug ausgelösten) Berichtigungsverfahren nach Art. 141 Abs. 2 AHVV (SR
831.101) korrigiert werden könnte (vgl. dazu Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts H 104/04 vom 14. Dezember 2004 E. 2; Urteil H 97/06 vom
15. Mai 2007 E. 3.2 in fine, nicht publ. in: BGE 133 V 346). Daran ändert
nichts, dass der Beschwerdeführer wiederholt von der "Berichtigung des
individuellen Kontos" spricht, geht doch sein Begehren über die Korrektur eines
blossen Schreibfehlers hinaus, indem er sich seit Anbeginn auf den Standpunkt
stellt, auf den Mitarbeiteraktien hätten keine Beiträge erhoben werden dürfen;
diese seien zurückzuerstatten. Die Ausgleichskasse bejahte dagegen sowohl in
der Verfügung als auch im Einspracheentscheid die materielle Richtigkeit der
Beitragspflicht, womit der Streitgegenstand hinreichend bestimmt ist.

4. In der Verfügung und im Einspracheentscheid stellte sich die Ausgleichskasse
auf den Standpunkt, R. habe als Arbeitnehmer keinen direkten Anspruch auf
Rückerstattung von allenfalls zu viel bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen.
Anspruchsberechtigt sei die Arbeitgeberin, die dem Arbeitnehmer die zu viel
bezahlten Beiträge zurückzuvergüten habe.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 ATSG (SR 830.1) können zu viel bezahlte Beiträge
zurückgefordert werden (Satz 1). Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines
Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis
erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
die Beiträge bezahlt wurden
BGE 138 V 463 S. 467
(Satz 2). Davon abweichend (vgl. dazu UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl.
2009, N. 37 zu Art. 25 ATSG; Bericht der Kommission des Nationalrates für
soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999 zur Parlamentarischen
Initiative Sozialversicherungsrecht, BBl 1999 4523 ff., 4757 Ziff. 67 zu Art.
16 AHVG) wurde in Art. 41 AHVV vorgesehen: Wer nicht geschuldete Beiträge
entrichtet, kann sie von der Ausgleichskasse zurückfordern (Satz 1).
Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Artikel 16 Absatz 3 AHVG (Satz 2).
In der AHV sind die Beiträge vom Einkommen aus unselbstständiger
Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber
zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1
AHVG). Mit anderen Worten ist zur Entrichtung der paritätischen Beiträge einzig
der Arbeitgeber verpflichtet (vgl. auch KIESER, Alters- und
Hinterlassenenversicherung [nachfolgend: AHVG], in: Die Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Murer/Stauffer [Hrsg.], 2. Aufl.
2005, N. 1 zu Art. 14 AHVG). Er ist sowohl zahlender Selbstschuldner als auch
gesetzlicher Erfüllungsvertreter des Arbeitnehmers für dessen Schuld (EVGE 1968
S. 242; HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen
AHV, 2. Aufl. 1996, S. 257 Rz. 14.4). Es verhält sich nicht anders als in der
Unfallversicherung, in welcher der Arbeitgeber gemäss Art. 91 Abs. 3 UVG (SR
832.20) den gesamten Prämienbetrag schuldet, worunter die gemäss Abs. 1 von ihm
zu tragenden Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und
Berufskrankheiten und die gemäss Abs. 2 unter Vorbehalt abweichender
Vereinbarungen zu Lasten des Arbeitnehmers gehenden Prämien für die
obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle fallen. In dem vor
Inkrafttreten des ATSG zu Art. 94 Abs. 2 UVG (in Kraft bis 31. Dezember 2002)
ergangenen Urteil U 47/87 vom 29. Dezember 1987 E. 3b, in: RKUV 1988 S. 239
erwog das Eidg. Versicherungsgericht, es müsse nicht nur dem Arbeitgeber,
sondern auch dem Arbeitnehmer ein Rückforderungsrecht zustehen, das er direkt
gegenüber dem Versicherer und nicht etwa gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu
machen habe. Zur Begründung führte es an, dass das materielle
Versicherungsverhältnis zwischen dem Versicherer und dem versicherten
Arbeitnehmer bestehe und der Arbeitgeber lediglich aus administrativen Gründen
auch bezüglich der Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung vom Gesetz
als Prämienschuldner behandelt werde. Diese Überlegungen lassen sich auf Art.
41 AHVV (und ebenso auf die hier nicht weiter interessierende Bestimmung des
Art. 25 Abs. 3 ATSG) übertragen:
BGE 138 V 463 S. 468
Auch im Bereich der AHV hat der Arbeitnehmer gegenüber der Ausgleichskasse
demnach ein direktes Rückforderungsrecht für zu Unrecht entrichtete Beiträge
(stillschweigend bejaht in BGE 133 V 346).

5.

5.1 Zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob auf dem vom Beschwerdeführer gestützt
auf den Mitarbeiterbeteiligungsvertrag ("performance shares deferred stock
agreement") erzielten Einkommen in der Höhe von Fr. 440'237.10 zu Recht
Sozialversicherungsbeiträge erhoben worden sind. Dabei wurden im Frühling 2008
nach den unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers folgende Freigabegewinne
erzielt: Fr. 99'304.- betreffend im Jahr 2002 gewährte Mitarbeiteraktien, Fr.
272'372.- betreffend im Jahr 2003 gewährte Mitarbeiteraktien und Fr. 68'561.-
betreffend im Jahr 2005 gewährte Mitarbeiteraktien. Weiter steht fest und ist
unbestritten, dass der Beschwerdeführer bei der Z. GmbH bis Ende Januar 2007
angestellt war und im April 2007 seinen Wohnsitz von der Schweiz nach
Grossbritannien verlegt hatte.

5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe erst im April 2008 einen
unwiderruflichen Anspruch auf die Mitarbeiteraktien erworben. Dieser Zeitpunkt
sei nicht nur für die Bundessteuern, sondern auch für die
Sozialversicherungsbeiträge massgebend. Da er im April 2008 aber weder in der
Schweiz gearbeitet noch Wohnsitz gehabt habe, unterliege der
Mitarbeiteraktiengewinn - entsprechend dem Stichtagsprinzip - nicht der
AHV-Beitragspflicht. Eventualiter wird beantragt, den Mitarbeiteraktiengewinn
anteilsmässig gemäss seiner Ansässigkeit während der Verdienstperiode in der
Schweiz bzw. im Ausland zu korrigieren.
Dieser Argumentation halten Vorinstanz und Ausgleichskasse (und damit im
Wesentlichen übereinstimmend auch die Arbeitgeberin) entgegen, es könne nicht
sein, dass nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachgezahlter, massgebender
Lohn - zu welchem freigegebene Mitarbeiteraktien gestützt auf Art. 7 lit. c
AHVV zweifellos gehörten - einfach deshalb nicht mehr der Beitragspflicht
unterstehe, weil der Arbeitnehmer inzwischen die Schweiz verlassen habe. Wenn
Art. 7 lit. c AHVV für Wert und Zeitpunkt der Einkommensrealisierung auf die
Vorschriften der direkten Bundessteuer verweise, könne dies nicht zur Folge
haben, dass arbeits- und AHV-rechtliche Grundsätze völlig ausser Acht gelassen
würden. Massgebend sei, dass sich die Zahlung auf ein Arbeitsverhältnis
beziehe, das zu einem Zeitpunkt aufgelöst worden sei, als der Arbeitnehmer noch
in der Schweiz gelebt habe.
BGE 138 V 463 S. 469
Das BSV vertritt den Standpunkt, unter Anwendung des Bestimmungsprinzips sei zu
eruieren, ob Mitarbeiteraktien abgabepflichtig seien, was nur bejaht werden
könne, wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Gewährung in der AHV
versichert gewesen sei. Dies sei nur betreffend die in den Jahren 2002 und 2003
gewährten Aktien der Fall.

6.

6.1 Als massgebender Lohn gilt grundsätzlich jedes Entgelt für in
unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete
Arbeit (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Dazu gehören begrifflich sämtliche Bezüge
der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem
Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis
fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder
freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger
Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete
Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie
aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher
gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 133 V 556
E. 4 S. 558 mit Hinweis; vgl. auch KIESER, Alters- und
Hinterlassenenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007
[nachfolgend: SBVR], S. 1249 f. Rz. 136). Erfasst werden grundsätzlich alle
Einkünfte, die im Zusammenhang mit einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen
und ohne dieses nicht geflossen wären. Umgekehrt unterliegen grundsätzlich nur
Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 133 V 153
E. 3.1 S. 156; BGE 131 V 444 E. 1.1 S. 446).
Die Beitragspflicht einer versicherten unselbstständig erwerbstätigen Person
entsteht mit der Leistung der Arbeit. Beiträge sind indessen erst bei
Realisierung des Lohn- oder Entschädigungsanspruchs geschuldet (BGE 131 V 444
E. 1.1 S. 446 unten f.; BGE 111 V 161 E. 4a und 4b S. 166 f. mit Hinweisen;
Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts H 75/88 vom 20. September 1988 E. 3b in
fine, in: ZAK 1989 S. 27; H 125/74 vom 9. Juli 1975 E. 2-4, in: ZAK 1976 S. 85;
KÄSER, a.a.O., S. 112 Rz. 4.8 und 4.9; vgl. auch KIESER, SBVR, S. 1250 Rz.
137).

6.2 Bei gebundenen Arbeitnehmeraktien bestimmen sich gemäss Art. 7 lit. c AHVV
Wert und Zeitpunkt der Einkommensrealisierung nach den Vorschriften der
direkten Bundessteuer (vgl. auch Rz. 2020 der Wegleitung des BSV über den
massgebenden Lohn [WML] in der
BGE 138 V 463 S. 470
AHV, IV und EO in der ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen Fassung http://
www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/index/category:22/lang:deu).

7.

7.1 In Ziff. 3 der den fraglichen Zahlungen zugrunde liegenden
Mitarbeiteraktienpläne 2002, 2003 und 2005 der Z. Company (performance shares
deferred stock agreement pursuant to the Z. Company 1988 award and option plan)
ist unter anderem festgehalten: The total number of shares earned ("Shares
Earned") under this grant will be determined no later than April 16, 2007
(2002) resp. April 16, 2008 (2003) resp. April 17, 2008 (2005) and will be
delivered in the form of Deferred Stock. Shares Earned will be issued and
delivered to you in two equal installments on April 16, 2007 and April 16, 2008
(2002) resp. April 16, 2008 and April 16, 2009 (2003) resp. April 17, 2008 und
April 17, 2009 (2005). Prior to issuance of the Deferred Stock you shall have
no rights as a stockholder with respect to the Deferred Stock earned under this
agreement.
Wie sich aus den erwähnten Mitarbeiteraktienplänen und den Ausführungen der
beigeladenen Arbeitgeberin (Stellungnahme vom 26. Februar 2010 ans
Bundesverwaltungsgericht, Stellungnahme vom 19. Januar 2012 ans Bundesgericht)
ergibt, hing die Anzahl der abgegebenen Mitarbeiteraktien zur Hauptsache von
der Tätigkeit/Funktion des Beschwerdeführers sowie seiner persönlichen Leistung
im vergangenen Jahr ab. Der alsdann noch offene Faktor, mit welchem die
individuelle Anzahl Aktien zu multiplizieren war, war von der Erreichung von
strategischen Zielen durch den Konzern in seiner Gesamtheit während einer
Zeitspanne von 5 Jahren abhängig. Während dieser Frist blieben die
grundsätzlich fest zugeteilten Aktien gesperrt.

7.2 Es handelt sich damit um gebundene (oder gesperrte), gestaffelt erworbene
Mitarbeiteraktien und, wie das BSV zutreffend festhält, nicht etwa um
(gevestete) Mitarbeiteroptionen (vgl. dazu BGE 133 V 346 E. 5.2 S. 348 f. und
Rz. 2023 WML in der ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen Fassung), wie aus den
Ausführungen in der Beschwerde gefolgert werden könnte. Dass dem
Beschwerdeführer gemäss der erwähnten Ziff. 3 der Mitarbeiteraktienpläne 2002/
2003/2005 bis zur Freigabe der Aktien im April 2008 keine Aktionärsrechte
zustanden, entspricht den üblichen Bedingungen, zu welchen Mitarbeiteraktien
gewährt werden, indem oft vorgesehen wird, dass der Begünstigte während einer
gewissen Frist nicht über die Titel
BGE 138 V 463 S. 471
verfügen kann, um ihn an das Unternehmen zu binden (WOLFGANG PORTMANN, in:
Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 5. Aufl. 2011, N. 25 zu Art. 322
OR). Mit anderen Worten ist das Vorenthalten der Mitwirkungsrechte der
Gebundenheit der Aktien immanent. Die Vermögensrechte/Dividenden-Zahlungen
wurden jedenfalls gutgeschrieben (Ziff. 4 resp. 5 der Mitarbeiteraktienpläne
2002 resp. 2003 und 2005).

7.3 Bei dieser Sachlage stehen die dem Beschwerdeführer in den Jahren 2002,
2003 und 2005 eingeräumten gebundenen Mitarbeiteraktien in engem Zusammenhang
mit seiner Tätigkeit in der besagten Zeit bei der Firma Z. GmbH. Daran ändert
weder die zeitverzögerte Bestimmung der ihm letztlich zustehenden Anzahl noch
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte (resolutive) Bedingung "fairen
Verhaltens" etwas. Das fragliche Einkommen stellt nicht eine (pauschale)
Nachzahlung dar, die inhaltlich in direktem Bezug zur Auflösung des
Arbeitsverhältnisses Ende Januar 2007 zu sehen ist. Soweit die Vorinstanz
ausführte, die Freigabe sei "sozialversicherungsrechtlich gesehen" in diesem
Rahmen erfolgt, handelt es sich nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um
eine rechtliche Würdigung. Sie beruht darauf, dass gemäss Art. 339 Abs. 1 OR
mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle Forderungen aus dem
Arbeitsverhältnis fällig werden. Aus diesem Grunde ist denn auch die
Zulässigkeit von Einlösungs- oder Verkaufssperren umstritten, die - wie hier
(auch die Vorinstanz hält fest, dass die Aktien effektiv erst nach Ablauf der
Sperrfirst realisiert worden seien) - über das Ende des Arbeitsverhältnisses
hinaus fortdauern (vgl. dazu PORTMANN, a.a.O., N. 2 zu Art. 339 OR); wie es
sich damit verhält, braucht indessen vorliegend nicht entschieden zu werden
(vgl. E. 8.1 nachfolgend).

8. Zu prüfen bleibt, ob die Tatsache, dass die Realisierung der Aktien mit
April 2008 in eine Zeit fiel, in welcher der Beschwerdeführer die
Arbeitgeberfirma (Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Januar 2007) und
die Schweiz (Wegzug nach Grossbritannien Ende April 2007) bereits verlassen
hatte, einer Beitragspflicht entgegensteht.

8.1

8.1.1 Die Frage nach der Entstehung der Beitragspflicht ist von derjenigen nach
dem Zeitpunkt, in welchem die Beiträge vom massgebenden Lohn im Rahmen des
Beitragsbezugs zu entrichten sind (Beitragsbezug), zu unterscheiden (BGE 115 V
161 E. 4b S. 163 f.; 110 V
BGE 138 V 463 S. 472
225 E. 3a S. 227 f.). Während für die Frage des Beitragsbezugs der Zeitpunkt
der Einkommensrealisierung massgebend ist (BGE 131 V 444 E. 1.1 S. 446 f.),
richtet sich diejenige der (dieser logisch vorangehenden) Beitragspflicht als
solcher nach dem Zeitpunkt der Erwerbstätigkeit (BGE 115 V 161 E. 4b S. 163 f.;
BGE 111 V 161 E. 4a S. 166 f. mit Hinweisen und BGE 110 V 225 E. 3a S. 227;
vgl. auch BGE 131 V 444 E. 1.1 S. 446 f.; KIESER, AHVG, N. 2 zu Art. 5 AHVG).
Die Beitragspflicht beruht direkt auf dem Gesetz und entsteht, sobald die sie
nach dem Gesetz begründenden Tatsachen - Versicherteneigenschaft und
Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit - eingetreten sind (BGE 115 V 161
E. 4b S. 164; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 52/05 vom 8. August 2005
E. 3.3). Die Bestimmung des Art. 7 lit. c AHVV, wonach sich Wert und Zeitpunkt
der Einkommensrealisierung bei gebundenen Arbeitnehmeraktien nach den
Vorschriften der direkten Bundessteuer richten, beschlägt somit den
Beitragsbezug und nicht die hier im Vordergrund stehende Frage nach der
Beitragspflicht.

8.1.2 Arbeitnehmeraktien stellen, unabhängig davon, ob es sich um freie oder
gebundene handelt, im Zeitpunkt ihres Erwerbs massgebenden Lohn dar (MICHEL
VALTERIO, Droit de l'assurance-vieillesse et survivants [AVS] et de
l'assurance-invalidité [AI], 2011, S. 108 Rz. 333; STERCHI/LANG, Steuerliche
und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen bei
international tätigen Mitarbeitern, Zuger Steuerpraxis 32/2006 S. 49 ff., 56;
Rz. 2016 WML [Stand: 1. Januar 2008]). Es handelt sich dabei um eine Form der
nachträglichen Lohnzahlung, bezüglich welcher sich die Frage, ob sie der
Beitragspflicht unterliegt, nach den Vorschriften richtet, die für jenen
Zeitraum gelten, für den die nachträgliche Lohnzahlung bestimmt ist (BGE 110 V
225; vgl. auch STERCHI/LANG, a.a.O., S. 57). Dieses sog. Bestimmungsprinzip
wurde in Rz. 2034 der Wegleitung des BSV über den Bezug der Beiträge in der
AHV, IV und EO (WBB; Stand: 1. Januar 2008 http://www.bsv.admin.ch/vollzug/
documents/index/category:22/lang:deu) aufgenommen, wobei ergänzt wurde, dass
aus Gründen der praktischen Durchführung auch bei nachträglichen Lohnzahlungen
auf den Zeitpunkt der Auszahlung oder Gutschrift abgestellt werden könne
(Realisierungsprinzip). Einschränkend werden in der Wegleitung Ausnahmen
aufgeführt, für welche auf jeden Fall das Bestimmungsprinzip gilt. Dabei wird
unter anderem der Fall erwähnt, dass das Arbeitsverhältnis bei dem oder den
gleichen Arbeitgebenden im Realisationsjahr (wie hier der Fall) nicht mehr
bestand.
BGE 138 V 463 S. 473

8.1.3 Wie die Beitragspflicht bestimmt sich auch der Eintrag im IK oder die
(hier allerdings nicht weiter interessierende) Frage, welche Beitragssätze
anzuwenden sind, nach dem Erwerbsjahr, mithin unabhängig vom Zeitpunkt der
Entrichtung der Beiträge durch die Arbeitgeberin (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts H 52/05 vom 8. August 2005 E. 3.3; Rz. 2327 der
Wegleitung des BSV über Versicherungsausweis und individuelles Konto [WL VA/IK;
Stand: 1. Januar 2007; http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/view/1174/
lang:deu/category:24], wonach nachträgliche Lohnzahlungen grundsätzlich unter
dem Jahr aufzuzeichnen sind, für welches die Zahlung bestimmt ist, wobei dies
auch für nachträgliche Korrekturen der Einkommen gilt).

8.2 Die Anwendung dieser Grundsätze führt im zu beurteilenden Fall zu folgendem
Ergebnis: Das Jahr 2008 ist als Realisierungszeitpunkt für die Frage des
Beitragsbezugs relevant. Die für die (logisch vorangehende) Frage der
Beitragspflicht massgebende Erwerbstätigkeit verteilt sich demgegenüber auf die
Jahre 2002 (Fr. 99'304.-), 2003 (Fr. 272'372.-) und 2005 (Fr. 68'561.-), in
denen dem Beschwerdeführer der Anspruch auf die Mitarbeiteraktien eingeräumt
worden ist. Die Erwerbsjahre 2002, 2003 und 2005 sind auch massgebend für den
IK-Eintrag.
Anders als in den Jahren 2002 und 2003 hatte der Beschwerdeführer im Jahr 2005
weder Wohnsitz in der Schweiz noch übte er hier eine Erwerbstätigkeit aus. Er
war in dieser Zeit auch sonst nicht der schweizerischen Alters- und
Hinterlassenenversicherung unterstellt, hat er doch während des
Auslandaufenthalts weder die Versicherung gemäss Art. 1a Abs. 3 lit. a AHVG
weitergeführt noch sich gemäss Art. 2 AHVG freiwillig versichert. Da es mithin
im Jahr 2005 an der (die Beitragspflicht begründenden) Versicherteneigenschaft
fehlt, stellen die im Jahr 2005 erworbenen Aktien, im Jahr 2008 im Umfang von
Fr. 68'561.- realisiert, nicht massgebenden Lohn dar (und es entfällt auch ein
entsprechender IK-Eintrag).

8.3 Nicht gefolgt werden kann der Ausgleichskasse, soweit sie sich auf den
Standpunkt stellt, selbst wenn der Zeitpunkt des Erwerbs massgebend sei (vgl.
E. 8.1.2 und 8.1.3 hievor), stellten die im Februar 2005 erworbenen Aktien
beitragspflichtiges Einkommen dar, weil diese "als Lohnbestandteil für das
Vorjahr" zugeteilt worden seien. Es trifft zwar zu, dass die Anzahl der
abgegebenen Mitarbeiteraktien - wie in E. 7.1 ausgeführt - unter anderem von
der
BGE 138 V 463 S. 474
persönlichen Leistung im vergangenen Jahr (also 2004) abhing. Dies heisst aber
nichts anderes, als dass das Jahr 2004 die Bemessungsgrundlage bildete. Am
Umstand, dass der (nach dem Bestimmungsprinzip massgebende; vgl. E. 8.1.2
hiervor) Erwerb im Jahr 2005 erfolgte, vermag dies nichts zu ändern. Zu Unrecht
leitet die Kasse aus BGE 110 V 225 E. 3a S. 228 ab, dass "das Ausscheiden aus
der Versicherung infolge Erwerbstätigkeit im Ausland (auch wenn das
Arbeitsverhältnis zum gleichen Arbeitgeber weiter besteht) [...] eine weitere
Ausnahme zum Realisierungsprinzip" darstelle, hat sich doch das frühere Eidg.
Versicherungsgericht in der zitierten Erwägung mit dem in E. 8.1.1 vorne
einlässlich dargestellten Verhältnis zwischen Beitragspflicht und Beitragsbezug
auseinandergesetzt, welches betreffend das Jahr 2005 zum aufgezeigten Ergebnis
führt.

8.4 Bei dieser Rechtslage bleibt, wenn auch die Verabgabung im Jahr 2008
erfolgte, kein Raum für die Anwendung des Art. 13 Abs. 2 lit. f der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR
0.831.109.268.1).

8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ausgleichskasse nur auf den in den
Jahren 2002 und 2003 gewährten Mitarbeiteraktien Beiträge hätte erheben dürfen
und sich für die IK-Einträge an den Zeitpunkt der Aktiengewährung (d.h. 2002:
Fr. 99'304.-; 2003: Fr. 272'372.-) hätte halten müssen. Die Sache wird an die
Ausgleichskasse zurückgewiesen, damit sie über die Beitragspflicht des
Beschwerdeführers im hier streitigen Zeitraum neu verfüge und die Einträge im
individuellen Konto entsprechend vornehme. Allfällig zu viel bezahlte Beiträge
sind dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.