Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 138 V 303



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Urteilskopf

138 V 303

37. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S.
Pensionskasse der Ascoop in Liquidation gegen F. (Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_545/2011 vom 16. Mai 2012

Regeste

Art. 53d Abs. 3 BVG; Art. 19 Satz 2 FZG; Art. 44 BVV 2; Höhe der
Austrittsleistung; Abzug versicherungstechnischer Fehlbeträge; Begriff der
freien Mittel und der Unterdeckung.
Der (nach Art. 53d Abs. 3 BVG im Rahmen einer Gesamt- oder Teilliquidation
zulässige) anteilsmässige Abzug versicherungstechnischer Fehlbeträge bezieht
sich grundsätzlich auf die volle Austrittsleistung und nicht nur auf dasjenige
(Deckungs-)Kapital, das bei der entsprechenden Vorsorgeeinrichtung angehäuft
wurde (E. 3.2).
Freie Mittel und Unterdeckung sind ungleiche Grössen, weshalb es nicht zwingend
ist, die Verteilkriterien in Bezug auf die freien Mittel auch auf die
Unterdeckung anzuwenden (E. 3.3).

Sachverhalt ab Seite 304

BGE 138 V 303 S. 304

A. Die 1969 geborene F. war bis 30. Juni 2009 beim Kanton Schwyz angestellt und
bei der Pensionskasse des Kantons Schwyz berufsvorsorgeversichert. Seit 1. Juli
2009 arbeitet sie zu 60 % bei der X. AG. Am 31. Juli 2009 wurde ihre
Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 100'528.95 an die Vorsorgeeinrichtung der
neuen Arbeitgeberin, die Pensionskasse der Ascoop (Pensionskasse des Personals
schweizerischer Transportunternehmungen), überwiesen.
Mit Wirkung auf den 31. Dezember 2009 kündigte die X. AG den Anschlussvertrag
für ihr Personal mit der Pensionskasse der Ascoop. Seit 1. Januar 2010 ist sie
für die Durchführung der beruflichen Vorsorge der Helvetia Sammelstiftung
angeschlossen. Die Pensionskasse der Ascoop überwies der Helvetia
Sammelstiftung eine wegen Unterdeckung reduzierte Austrittsleistung in der Höhe
von Fr. 92'745.10. Aus einem Risikoschwankungsfonds wurde die Austrittsleistung
um Fr. 3'493.10 aufgestockt, so dass per 1. Mai 2010 ein Guthaben von Fr.
96'238.20 bestand. F. und die Pensionskasse der Ascoop waren sich in der
folgenden Korrespondenz uneinig über die Höhe der Austrittsleistung.
Am 13. Dezember 2010 verfügte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die
Liquidation der Pensionskasse der Ascoop.

B. Am 10. Januar 2011 erhob F. Klage gegen die Pensionskasse der Ascoop in
Liquidation mit dem Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, ihr den Betrag
von Fr. 5'771.10 zuzüglich Zinsen zurückzuerstatten. Des Weitern ersuchte sie
am 23. Mai 2011 um Sicherstellung einer Parteientschädigung von Fr. 4'000.- und
des eingeklagten Forderungsbetrages zuzüglich Zins im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme. Mit Entscheid vom 1. Juni 2011 schrieb das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern das Gesuch um eine vorsorgliche Massnahme als gegenstandslos
geworden ab (Dispositiv-Ziffer 1). Es verpflichtete die Pensionskasse der
Ascoop in Liquidation, den Betrag von Fr. 5'771.10 zuzüglich Zins zu 2 % seit
1. Januar 2010 zu Gunsten von F. an die Helvetia Sammelstiftung zu überweisen
(Dispositiv-Ziffer 2).
BGE 138 V 303 S. 305

C. Die Pensionskasse der Ascoop in Liquidation lässt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, es sei -
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - der kantonale Entscheid aufzuheben,
die Klage abzuweisen und F. zu verpflichten, ihr eine Entschädigung für ihre
Aufwendungen in erster Instanz zu bezahlen. Eventualiter sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur Sachverhaltsergänzung
und Entscheidung an das kantonale Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
F. und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern schliessen auf Abweisung der
Beschwerde. Das BSV äussert sich zur Frage des Vorgehens bei Teilliquidation
einer untergedeckten Vorsorgeeinrichtung, ohne einen formellen Antrag zu
stellen.

D. Auf Gesuch der Pensionskasse der Ascoop in Liquidation hin hat die
Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt
(Verfügung vom 12. Oktober 2011).

E. Am 16. Mai 2012 wurde eine publikumsöffentliche Beratung durchgeführt.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Als die Beschwerdegegnerin ihre Stelle bei der X. AG am 1. Juli 2009
antrat, brachte sie ihre Austrittsleistung (per 31. Juli 2009: Fr. 100'528.95)
in die Beschwerdeführerin als neue Vorsorgeeinrichtung ein (vgl. Art. 2 Abs. 1
FZG [SR 831.42] in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 FZG). Die Auflösung des
Anschlussvertrages durch die X. AG löste - wie unbestritten ist - eine
Teilliquidation der Beschwerdeführerin aus (Art. 53 Abs. 1 lit. c BVG [SR
831.40]; vgl. dazu auch BGE 135 V 113 E. 2.1.3 S. 117; JÜRG BRÜHWILER,
Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2.
Aufl. 2007, S. 2010 Rz. 35). Infolge Unterdeckung wurde die Austrittsleistung
nur im Umfang des (am Aufhebungsdatum bestehenden) Deckungsgrades an die neue
Vorsorgeeinrichtung mitgegeben.

2.2 Klageweise forderte die Beschwerdegegnerin unter dem Titel "Einforderung
von überhöhter Freizügigkeitsleistung bei Eintritt, ev. unzulässige Anwendung
der Unterdeckung auf eingebrachte Freizügigkeitsleistung bei Eintritt" von der
Pensionskasse der Ascoop in Liquidation die Erstattung des Betrages von Fr.
5'771.10. Sie machte geltend, mit der Kürzung der Austrittsleistung sei ihr ein
Schaden
BGE 138 V 303 S. 306
entstanden, weil die Pensionskasse ihr keine Gelegenheit eingeräumt habe, bei
Eintritt lediglich einen Teil des Vorsorgeguthabens einzubringen. Demgegenüber
vertrat die Pensionskasse die Auffassung, ein sog. Exzedent nach Art. 13 FZG
habe gar nicht vorgelegen; sie sei zu keiner Information verpflichtet gewesen.
Die Vorinstanz erwog, dass sich die Frage nach einem allfälligen Verschulden
und einer Informationspflicht der Pensionskasse gar nicht stelle. Zu prüfen sei
vielmehr die Berechnung der Austrittsleistung, namentlich die Berücksichtigung
der Unterdeckung. Sie ermittelte den Mindestbetrag nach Art. 17 FZG (Fr.
102'176.85) und gelangte zum Ergebnis, dass die Pensionskasse mit der
Austrittsleistung von Fr. 96'238.20 den Betrag von Fr. 5'938.65 zu wenig
überwiesen habe. Das kantonale Gericht verpflichtete die Pensionskasse, der
Helvetia Sammelstiftung (als neuer Vorsorgeeinrichtung) den von der
Versicherten eingeklagten Betrag (Fr. 5'771.10) zu überweisen. Zu diesem
Vorgehen war das kantonale Gericht - da es nicht über den Streitgegenstand
hinausging - grundsätzlich befugt (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26 oben).

3. Streitig und zu prüfen sind die Auswirkungen der Unterdeckung der
Pensionskasse der Ascoop in Liquidation auf die Austrittsleistung der
Beschwerdegegnerin.

3.1 Tritt ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus, besteht, auch
wenn sich diese in einer Unterdeckung befindet, grundsätzlich Anspruch auf die
volle, ungekürzte Freizügigkeitsleistung, welche nach Art. 15-17 FZG berechnet
wird. Der Versicherte erhält auf diese Weise eine Austrittsleistung, die nicht
der tatsächlichen finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtung entspricht. Dies
hat zur Folge, dass sich der Deckungsgrad zu Lasten der verbleibenden
Versicherten verschlechtert (vgl. auch BGE 135 V 113 E. 2.1.6 S. 118; Urteil
des Eidg. Versicherungsgerichts B 82/04 vom 30. Juni 2005 E. 4.1, in: SVR 2006
BVG Nr. 5 S. 19; HERMANN WALSER, in: BVG und FZG, Schneider/Geiser/Gächter
[Hrsg.], 2010, N. 3 zu Art. 19 FZG; CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 8.
Aufl. 2006, S. 449; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge [nachfolgend:
Vorsorge], 2005, S. 433 Rz. 1157; derselbe, Berufliche Vorsorge zwischen
Solidarität und Individualisierung [nachfolgend: Solidarität], in: Zukunft BVG,
2010, S. 130 ff., 138).

3.2 Liegt ein Teilliquidationsbestand vor, darf die Vorsorgeeinrichtung, die
sich an den Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener
BGE 138 V 303 S. 307
Kasse halten muss (was bei der Pensionskasse der Ascoop als privatrechtlicher
Vorsorgeeinrichtung der Fall war [Art. 69 Abs. 1 BVG]), gemäss Art. 53d Abs. 3
BVG (in Kraft seit 1. Januar 2005; vgl. auch die bis Ende 2004 gültig gewesene
Bestimmung des Art. 23 Abs. 3 FZG) versicherungstechnische Fehlbeträge
anteilsmässig abziehen, sofern dadurch das Altersguthaben (Art. 15 BVG) nicht
geschmälert wird (vgl. auch Art. 19 Satz 2 FZG; BGE 135 V 113 E. 2.1.2 S. 116
f.; BRÜHWILER, a.a.O., S. 2011 f. Rz. 37; WALSER, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 19
FZG; derselbe, Sanierungsmassnahmen von Vorsorgeeinrichtungen und die
Rechtsstellung der beruflich noch aktiven Versicherten, SZS 2009 S. 597 ff.,
605; HELBLING, a.a.O., S. 281; STAUFFER, Vorsorge, a.a.O., S. 440 Rz. 1176 und
S. 599 Rz. 1581; derselbe, Solidarität, a.a.O., S. 138; ROLAND A. MÜLLER, Rolle
der Arbeitgeber bei Unterdeckung, SZS 2009 S. 573 ff., 591; RIEMER/
RIEMER-KAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. 2006,
S. 144 Rz. 131; FRITZ STEIGER, Die Teilliquidation nach Artikel 53b BVG, AJP
2007 S. 1051 ff., 1061).
Die Auffassung der Vorinstanz, wonach sich der Abzug des
versicherungstechnischen Fehlbetrages nur auf dasjenige Deckungskapital
bezieht, das bei der fraglichen Vorsorgeeinrichtung angehäuft wurde, findet
weder im Wortlaut des Gesetzes noch in den Materialien (Botschaft vom 26.
Februar 1992 zu einem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BBl 1992 III 533 ff., S. 594
Ziff. 634.5 zu Art. 19) eine Stütze. Sie steht auch nicht im Einklang mit der
Gesetzessystematik: Die effektive Austrittsleistung bestimmt sich anhand einer
Vergleichsrechnung gemäss Art. 15-17 FZG. Hätte der Gesetzgeber die
Unterdeckung per se nicht auf eingebrachten Freizügigkeitsleistungen in Abzug
bringen wollen, hätte er dies unmittelbar in Art. 17 FZG geregelt. Demgegenüber
hat er sowohl den Grundsatz der Gewährleistung der obligatorischen Vorsorge
(Art. 18 FZG) als auch die Handhabe des versicherungstechnischen Fehlbetrags
(Art. 19 FZG) von der Vergleichsrechnung ausgeklammert und dieser
hintangestellt. Gegen die vorinstanzliche Auffassung spricht auch die
versicherungstechnische Gegebenheit, dass es sich bei der Unterdeckung um eine
Verhältniszahl des Vorsorgekapitals (bestehend aus dem Deckungskapital und den
technischen Rückstellungen) zum verfügbaren Vermögen handelt (Art. 44 Abs. 1
der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]; JÜRG BRECHBÜHL, in: BVG und FZG,
Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], 2010, N. 10 zu Art. 65c
BGE 138 V 303 S. 308
BVG; Fachwörterbuch für die berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2010, S. 49 f.). Das
Deckungskapital der aktiven Versicherten - welches hier im Vordergrund steht -
wird dabei als Ganzes in die Berechnung der Verhältniszahl miteinbezogen. Der
anteilsmässige Abzug des versicherungstechnischen Fehlbetrages bezieht sich
somit grundsätzlich auf die volle Austrittsleistung und nicht nur auf dasjenige
(Deckungs-) Kapital, das bei der fraglichen Vorsorgeeinrichtung angehäuft wurde
(vgl. auch Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 20/97 vom 24. August 1999
E. 4, in: SVR 2000 BVG Nr. 1 S. 1; ISABELLE VETTER- SCHREIBER, BVG, 2. Aufl.
2009, N. 11 zu Art. 53d BVG [proportional zum Altersguthaben]; STEIGER, a.a.O.,
S. 1061 [Aufteilung aufgrund des Vorsorgekapitals]).

3.3 Im Weitern gilt es zu beachten, dass es sich bei den freien Mitteln und der
Unterdeckung um ungleiche Grössen handelt. Die freien Mittel sind eine
kollektive Grösse, erwirtschaftet aus beispielsweise Zins-, Risiko- oder
Mutationsgewinnen. Sie gehören allen Destinatären der Stiftung (Arbeitnehmer,
Rentner, Invalide und Ehemalige). Entsprechend besteht primär ein kollektiver
Anspruch auf die freien Mittel. Das Deckungskapital, vor allem der hier
interessierenden aktiven Versicherten, ist eine individuelle Grösse. Es wird
jedem Einzelnen gutgeschrieben. Entsprechend besteht von vornherein ein
individueller Anspruch darauf. Nur die Verteilung einer kollektiven Grösse
bedarf eines Verteilschlüssels. Eine individuelle Grösse ist bereits verteilt.
Eine Unterdeckung wird denn auch - im Gegensatz zu den freien Mitteln -
regelmässig individuell weitergegeben (Art. 27g Abs. 3 BVV 2). Während sich in
Bezug auf die freien Mittel die Frage stellt, wie der Überschuss unter allen
Destinatären zu verteilen ist, stellt sich in Bezug auf die Unterdeckung die
Frage nach der Finanzierung des individuellen Anspruchs (die freien Mittel sind
bereits "finanziert"). Aufgrund dieser Unterschiedlichkeiten ist es somit nicht
zwingend, die Verteilkriterien in Bezug auf die freien Mittel (vgl. dazu BGE
128 II 394 E. 4.2-4.5 S. 398 ff.) auch auf die Unterdeckung resp.
Defizittragung anzuwenden. Würde diesbezüglich zum Beispiel ebenfalls auf die
Dauer der Betriebszugehörigkeit abgestellt, so würde dies zu einer
Querfinanzierung resp. Umverteilung führen, indem langjährige Mitarbeiter für
einen Teil der Deckungslücke erst kurzzeitig Angestellter aufkommen müssten.
Mit anderen Worten würde der individuelle Anspruch langjähriger Mitarbeiter
übermässig reduziert. Eine solche Querfinanzierung resp. Umverteilung ist
jedoch BVG-sachfremd.
BGE 138 V 303 S. 309

3.4 Dass die Pensionskasse der Ascoop den Fehlbetrag (9,15 % gemäss
Schlussabrechnung vom 20. April 2010) auf dem gesamten Vorsorgekapital aller am
31. Dezember 2009 austretenden aktiven Versicherten in Abzug gebracht hat und
diese proportional mit ihrem gesamten Alterskapital an der Unterdeckung
partizipierten, stimmt mit den dargelegten Grundsätzen (E. 3.2 und 3.3)
überein. Insbesondere wurde damit das Altersguthaben der Versicherten gemäss
Art. 15 BVG (Fr. 63'957.05 gemäss Austrittsabrechnung per 31. Dezember 2009)
gewahrt. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin steht auch mit den
reglementarischen Vorschriften im Einklang. Denn die (den Verteilplan regelnde)
Bestimmung des Art. 22 Teilliquidationsreglement sieht vor, dass der
versicherungstechnische Fehlbetrag grundsätzlich proportional zum Sparguthaben
bzw. zum Deckungsgrad der betroffenen Personen verteilt wird (wobei - hier
nicht zur Diskussion stehende - getätigte Einkäufe, Vorbezüge für Wohneigentum
sowie Auszahlungen infolge Scheidung berücksichtigt werden können). Sodann hält
die proportionale Umlegung des Unterdeckungsgrades auf alle am Stichtag der
Vorsorgeeinrichtung angehörenden aktiven Versicherten auch dem
Gleichbehandlungsgebot stand: Die austretenden und die verbleibenden
Destinatäre werden rechtsgleich behandelt, indem deren Bilanz den gleichen
Deckungsgrad wie die Bilanz zur Feststellung des tatsächlichen Vermögens vor
der Teilung aufweist (STEIGER, a.a.O., S. 1061; UELI KIESER, in: BVG und FZG,
Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], 2010, N. 45 zu Art. 53d BVG; Fachrichtlinien
für Pensionsversicherungsexperten, Stand 1. Januar 2009, FRP 3 Teilliquidation,
S. 18 und 21 f. [Beispiel 2 der Erläuterungen]). Das Gleichbehandlungsgebot ist
auch unter den austretenden Versicherten gewahrt, indem sie alle gleichmässig
am Defizit resp. an der Unterdeckung partizipieren.

3.5 Bei dieser Rechtslage geht die Sache - um den Parteien nicht eine
Rechtsmittelinstanz vorzuenthalten - zurück an das kantonale Gericht, damit es
über die Klage beziehungsweise die offengelassenen Punkte (neu) befinde. Dabei
wird vorab abzuklären sein, ob die Versicherte zu Recht davon ausgeht, die
Austrittsleistung aus dem früheren Vorsorgeverhältnis sei so hoch gewesen, dass
sie nicht vollständig für den Einkauf in die vollen reglementarischen
Leistungen benötigt worden sei, so dass ein Teil übrig gewesen sei (sog.
Exzedent; vgl. Art. 13 FZG; vgl. dazu auch WALSER, a.a.O., N. 1 zu Art. 13
FZG), was die Vorsorgeeinrichtung unter Hinweis darauf, die Versicherte sei mit
dem Modul R1 versichert gewesen, bestreitet. In
BGE 138 V 303 S. 310
diesem Punkt sind die Akten nicht schlüssig. Gelangt die Vorinstanz zum
Ergebnis, dass ein Exzedent bestand, wird sie weiter zu prüfen haben, inwieweit
die Vorsorgeeinrichtung die Versicherte darüber bzw. über die Möglichkeiten,
den Vorsorgeschutz in anderer Form aufrechtzuerhalten (vgl. Art. 13 Abs. 1
FZG), zu informieren hatte, und gegebenenfalls, ob sie dieser Pflicht
nachgekommen ist.
Offenbleiben kann unter diesen Umständen, inwieweit die Vorinstanz mit ihrer
Berechnung einen neuen Aspekt eingebracht hat, mit dem die Beschwerdeführerin
nicht hätte rechnen müssen und zu welchem sie deshalb vorgängig grundsätzlich
anzuhören gewesen wäre oder inwieweit eine allfällige Gehörsverletzung als
geheilt gilt.