Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 138 V 169



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Urteilskopf

138 V 169

22. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Amt für
Zusatzleistungen zur AHV/IV gegen G. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten)
9C_614/2011 vom 15. März 2012

Regeste

Art. 9 Abs. 1, 2 und 4 ELG; Art. 14a Abs. 2 ELV; Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB;
Berücksichtigung eines in natura geleisteten Kindesunterhalts (Betreuung) in
der EL-Berechnung des nicht sorgeberechtigten Konkubinatspartners.
Einnahmen und Ausgaben gemeinsamer Kinder eines Konkubinatspaars werden beim
rentenberechtigten Elternteil berücksichtigt (E. 2.2; vgl. BGE 137 V 434). Im
Hinblick auf die Naturalunterhaltsleistung des EL-ansprechenden Kindsvaters
wird diesem eine hypothetische Entschädigung der vollerwerbstätigen Mutter (im
Umfang des durch eine EL-Schattenrechnung zu ermittelnden
Einnahmenüberschusses) angerechnet. Die hypothetische Entschädigung tritt in
der EL-Berechnung an die Stelle eines anrechenbaren Mindesteinkommens gemäss
Art. 14a Abs. 2 ELV (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 170

BGE 138 V 169 S. 170
Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich lehnte das Gesuch des
1960 geborenen, ledigen G. um Ergänzungsleistungen ab (aufgrund der
Verhältnisse Stand November 2008; mit Einspracheentscheid vom 30. April 2009
bestätigte Verfügung vom 25. November 2008). Das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die
Verwaltung zurück, damit sie über den Anspruch von G. auf Zusatzleistungen im
Sinne der Erwägungen neu verfüge (Entscheid vom 31. Mai 2011).
Das Amt für Zusatzleistungen führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben.
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G. (Beschwerdegegner) und das kantonale Gericht verzichten auf eine
Vernehmlassung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen schliesst auf
Gutheissung der Beschwerde.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Der Beschwerdegegner ist Bezüger einer Dreiviertelsrente der
Invalidenversicherung und als solcher gegebenenfalls berechtigt,
Ergänzungsleistungen (EL) zu beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG [SR 831.30]).
Er lebt mit seiner vollerwerbstätigen Lebenspartnerin U. zusammen im gleichen
Haushalt. Das gemeinsame Kind A. (geb. 2006) wird während der Arbeitszeiten der
sorgeberechtigten Mutter durch den Beschwerdegegner betreut.

2.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die
anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1
ELG). Nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG werden die anerkannten Ausgaben sowie die
anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten
Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder
IV begründen, zusammengerechnet. Dagegen wird die Konkubinatspartnerin oder der
Konkubinatspartner genauso wenig in die Berechnung der Ergänzungsleistung
eingeschlossen wie deren oder dessen eigene Kinder (BGE 137 V 434 E. 4.2 S.
437; vgl. BGE 137 V 82). Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen
gemeinsamer Kinder eines Konkubinatspaars werden ebenso beim rentenberechtigten
Elternteil berücksichtigt, wie dies bei geschiedenen Eltern der Fall ist, die
mit ihren Kindern in einer Hausgemeinschaft leben (dazu BGE 137 V 434 E. 4.2 S.
437). Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben erreichen
oder übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung
indessen ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG und Art. 8 Abs. 2 ELV [SR
831.301]).

2.3 Um die zumutbaren beiderseitigen Unterhaltsleistungen im Rahmen der
bestehenden familiären Gemeinschaft vollständig zu erfassen, rechnete die
Verwaltung dem Kind einen hypothetischen jährlichen Unterhaltsbeitrag der
vollerwerbstätigen Mutter als Einnahme an (Einspracheentscheid vom 30. April
2009). Dieser entsprach dem in einer EL-Schattenberechnung für das Jahr 2008
ermittelten Einnahmenüberschuss der Mutter über Fr. 6'117.-. Das führte dazu,
dass die anrechenbaren Einnahmen des Kindes von Fr. 19'407.-
BGE 138 V 169 S. 172
(hypothetischer Unterhaltsbeitrag zuzüglich Kinderrente der IV von Fr. 6'816.-
und der beruflichen Vorsorge von Fr. 1'434.- sowie Kinderzulagen von Fr.
5'040.-) höher waren als die anerkannten Ausgaben von Fr. 17'480.- (allgemeiner
Lebensbedarf von Fr. 9'480.-, Krankenversicherungsprämien von Fr. 1'008.- sowie
Mietzinsanteil [1/3] über Fr. 6'992.-). Aufgrund ihres Einnahmenüberschusses
fiel die Tochter für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung des
Beschwerdegegners ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG). Dessen anerkannte
Ausgaben von Fr. 29'791.- unterschritten die anrechenbaren Einnahmen von Fr.
32'038.- (Renten der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge sowie
ein gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV mit Blick auf die Teilinvalidität von 61
Prozent anzurechnendes hypothetisches Erwerbseinkommen). Demgemäss lehnte das
zuständige Amt das Gesuch um Ergänzungsleistung ab.
Ohne Anrechnung des Unterhaltsbeitrages der Kindsmutter und unter Einbezug des
in dieser Variante anfallenden Ausgabenüberschusses des Kindes (von rund Fr.
4'190.-, das heisst Fr. 349.- monatlich) hätte sich hingegen bei Zugrundelegung
der von der Verwaltung verwendeten Zahlen ein Defizit von Fr. 1'943.- (32'038.-
[29'791.- + 4'190.-]) ergeben. Aufgrund dieser Berechnungsweise wäre der
Anspruch des Beschwerdegegners auf Ergänzungsleistung begründet.

2.4

2.4.1 Die Vorinstanz ging davon aus, der Unterhalt des Kindes nach Art. 276 ZGB
sei in einem am 1. Oktober 2007 genehmigten Unterhaltsvertrag abschliessend
geregelt. Dieser biete keine Grundlage, um die Mutter als Inhaberin der
elterlichen Sorge und Obhut zu Unterhaltsbeiträgen an das Kind zu verpflichten.
Später sei keine Änderung im Sachverhalt eingetreten, welche eine Anpassung der
Regelung rechtfertigen könnte. Das kantonale Gericht erkannte demnach, im
strittigen Verwaltungsentscheid sei dem Kind zu Unrecht ein hypothetischer
Unterhaltsbeitrag der Mutter von rund Fr. 6'000.- als Einnahme angerechnet
worden. Folglich ergebe sich in der EL-Berechnung für das Kind ein
Ausgabenüberschuss. Dieser Fehlbetrag sei in die Berechnung der väterlichen
Ergänzungsleistung einzubeziehen.

2.4.2 Die beschwerdeführende Verwaltung hält entgegen, nach den Prinzipien des
Ergänzungsleistungsrechts und auch des Zivilrechts sei die Deckung des
Kindesunterhalts in erster Linie Sache der Eltern. Ergänzungsleistung werde nur
ausgerichtet, wo ein Bedarf
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ausgewiesen sei. Daher müsse in der EL-Berechnung für den Beschwerdegegner mit
Kind unter dem Titel von Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG auch die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Mutter berücksichtigt werden. Nach Anrechnung der
Kinderrenten und der Kinder- und Familienzulagen verbleibe im Unterhaltsbedarf
des Kindes eine monatliche Deckungslücke von bloss Fr. 349.-. In der konkreten
Verdienst- und Betreuungssituation habe die Mutter im Rahmen von Art. 276 ZGB
diesen ungedeckten Teil zu übernehmen, soweit bei ihr dadurch keine
Mankosituation entstehe.
Im Rahmen der Eventualbegründung, die vom Vater in natura erbrachte Erziehungs-
und Pflegeleistung sei in Gestalt einer Verzichtseinnahme (Art. 11 Abs. 1 lit.
g ELG) zu berücksichtigen, machte das beschwerdeführende Amt geltend, bei den
üblichen Ansätzen der Kindertagesbetreuung sei die Betreuungsleistung des
Beschwerdegegners mit jedenfalls Fr. 17'600.- jährlich zu bewerten. Der
Einbezug einer solchen (nicht geltend gemachten) Entschädigung (anstelle des
hypothetischen Mindesterwerbseinkommens nach Art. 14a ELV) führte wiederum zu
einem Einnahmenüberschuss.

2.4.3 Auch das Bundesamt betont die Subsidiarität der Ergänzungsleistung im
Verhältnis zu Familienunterhaltsleistungen. Es gehe nicht an, dass die
öffentliche Hand Beiträge an den Unterhalt eines Kindes leiste, wenn auch nur
ein Elternteil genügend leistungsfähig sei, für sein Kind finanziell
aufzukommen, dies umso weniger, wenn der nicht zahlungskräftige Elternteil
seinen Beitrag mit einer Betreuungsleistung erbringe und damit dem andern
ermögliche, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

3.

3.1 Die beschwerdeführende Verwaltung und das Bundesamt stellen zu Recht Art.
276 Abs. 1 und 2 ZGB in den Mittelpunkt. Danach kommen die Eltern gemeinsam für
den Unterhalt des Kindes auf, je nach den persönlichen Verhältnissen durch
Pflege und Erziehung und/oder durch Geldzahlung. Der Beschwerdegegner und seine
Lebenspartnerin stellen als Eltern - sich gegenseitig ergänzend, jeder nach
seinen Möglichkeiten - den Unterhalt des Kindes sicher. Der vorinstanzliche
Ansatz, wonach nur die im Unterhaltsvertrag aufgeführten Unterhaltsbeiträge
EL-relevant sind, trägt der Eigenleistungskapazität der (funktionalen) Familie
nicht ausreichend Rechnung.

3.2 Danach ergibt sich in der gegebenen Konstellation im Einzelnen folgende
Lösung:
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3.2.1 Der Unterhalt für die 2006 geborene Tochter setzt sich aus dem
allgemeinen Lebensbedarf (einschliesslich Krankenkassenprämien und
Mietzinsanteil) von Fr. 17'480.- (vgl. oben E. 2.3) sowie einem Aufwand für die
Betreuung zusammen. Der die Kinderrenten und Kinderzulagen (von zusammen Fr.
13'290.-) übersteigende Geldbedarf von Fr. 4'188.- ist durch frei verfügbare
Geldmittel der Mutter ohne Weiteres gedeckt. Beim Kind besteht somit ein
Einnahmenüberschuss, der in der Anspruchsrechnung des Beschwerdegegners nicht
berücksichtigt wird (Art. 9 Abs. 4 ELG).

3.2.2 Der Kindesunterhalt kann - je nach den individuellen Möglichkeiten beider
Verpflichteten - in Geldform oder durch Naturalleistung erbracht werden (vgl.
PETER BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 4. Aufl. 2010,
N. 26 zu Art. 276 ZGB). In Konkubinatsverhältnissen hat der Vater den Unterhalt
grundsätzlich durch Geldzahlung zu leisten; die Mutter als Inhaberin der
elterlichen Sorge kann dem Vater aber auf Zusehen hin gestatten, anstelle von
Geldzahlung Sach- und Dienstleistungen für den Kindesunterhalt zu erbringen
(CYRIL HEGNAUER, in: Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Bd. II/
2/2/1, 1997, N. 99 zu Art. 276 und N. 29 zu Art. 289 ZGB). Der Beschwerdegegner
sorgt während der arbeitsbedingten Abwesenheiten der Mutter für das Kind. Das
beschwerdeführende Amt veranschlagte diese Betreuungsleistung in Anlehnung
unter anderem an Tarife der Tagesmütterinstitutionen mit Fr. 17'600.- (Ansatz
von Fr. 10.- für 40 Betreuungsstunden während 44 Wochen). Dieser (vorsichtigen)
Schätzung kann gefolgt werden. Die vertragliche Verpflichtung des
Beschwerdegegners, monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 360.- (Fr.
4'320.- p.a., bis zum vollendeten sechsten Altersjahr gültiger Ansatz) zu
leisten, ist durch die Betreuungsleistung mit abgegolten.

3.2.3 Angesichts des Umstandes, dass jeder Elternteil nach seinen Möglichkeiten
zum Kindesunterhalt beitragen soll, stellt die Kindesbetreuung auch insoweit
nicht eine freiwillige - und damit nicht vom anrechenbaren Jahreseinkommen
abziehbare - Unterhaltsleistung dar, als sie über die unterhaltsvertragliche
Verpflichtung hinausgeht (vgl. dazu AHI 1995 S. 222, P 63/94 E. 3; STEFAN
WERLEN, Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen und deren Berechnung, 1995, S.
221; RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR
Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 1744 f. Rz. 159 ff.). Dementsprechend liegt auch
kein Verzicht auf Einkünfte (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) vor. Eine solche
Annahme wäre der hier gegebenen
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Situation nicht angemessen: Die Betreuungsleistung des Kindsvaters erlaubt eine
Vollerwerbstätigkeit der Mutter, ohne dass deswegen erhebliche
Fremdbetreuungskosten anfallen. Dies wiederum leistet unter anderem Gewähr für
den finanziellen Kindesunterhalt (oben E. 3.2.1).
Zum gleichen Ergebnis führt die Rechtsprechung zu Art. 14a Abs. 2 (in
Verbindung mit Abs. 1) ELV. Nach dieser Bestimmung wird teilinvaliden Personen,
welche die ihnen zumutbare Resterwerbsfähigkeit nicht ausschöpfen, ein
Mindesteinkommen angerechnet. Unter diesem Titel hat das beschwerdeführende Amt
in die EL-Anspruchsrechnung des (im Zeitpunkt des strittigen
Einspracheentscheids 49-jährigen) Beschwerdegegners einen dem Invaliditätsgrad
von 61 Prozent entsprechenden Betrag eingesetzt (Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV).
Aus dem bisher Gesagten folgt, dass der Berechnungsweise der Verwaltung in
diesem Punkt nicht gefolgt werden kann. Die Art. 14a Abs. 2 ELV
zugrundeliegende Vermutung, die Verwertung der verbliebenen Erwerbsfähigkeit
sei möglich und zumutbar, kommt nicht zum Tragen, wenn persönliche Umstände die
Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren (BGE 117 V 202 E. 2a
S. 204; BGE 115 V 88). Die Betreuungsaufgabe des Beschwerdegegners bildet
zweifellos einen solchen Hinderungsgrund.

3.2.4 Mit Blick auf die Subsidiarität der Ergänzungsleistung kann der mit der
Kindesbetreuung zu begründende Einkommensausfall so lange nicht
anspruchsbegründend sein, als innerhalb der (funktionalen) Familie noch
Ressourcen für den Kindesunterhalt zur Verfügung stehen. Für die (an sich mit
Fr. 17'600.- bewertete) Betreuungsleistung ist dem Beschwerdegegner mithin eine
hypothetische Entschädigung anzurechnen; diese ist allerdings auf die in der
EL-Schattenberechnung ermittelten frei verfügbaren Mittel der Kindsmutter von
Fr. 6'117.- beschränkt (vgl. dazu CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/
IV, 2. Aufl. 2009, S. 128).

3.3 Wird in die Vergleichsrechnung, wie sie die Verwaltung angestellt hat,
anstelle eines Verzichtseinkommens die hypothetische Entschädigung über Fr.
6'117.- eingesetzt, so verbleibt - bei im Übrigen gleichbleibenden Zahlen - ein
Überschuss von Fr. 969.- (anerkannte Ausgaben: Fr. 29'791.-, anrechenbare
Einnahmen: Fr. 30'760.-).

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einnahmen und Ausgaben
gemeinsamer Kinder eines Konkubinatspaars beim rentenberechtigten Elternteil
berücksichtigt werden (vgl. BGE 137 V 434); das
BGE 138 V 169 S. 176
Kind fällt indessen für die Berechnung der Ergänzungsleistung ausser Betracht,
wenn es, wie hier, selber einen Einnahmenüberschuss aufweist (Art. 9 Abs. 4
ELG). Der mit Lebenspartnerin und gemeinsamem Kind zusammenlebende
EL-Ansprecher erbringt mit der Kindesbetreuung eine Naturalunterhaltsleistung.
Diese ermöglicht ein Erwerbseinkommen der Lebenspartnerin, ohne dass zugleich
Fremdbetreuungskosten entstehen. Um im Sinne der Subsidiarität der
Ergänzungsleitung alle für den Kindesunterhalt zur Verfügung stehenden
Ressourcen zu erschliessen, wird dem Kindsvater eine hypothetische
Entschädigung im Umfang des nach EL-Regeln ermittelten Einnahmenüberschusses
der Kindsmutter angerechnet. Die Entschädigung tritt an die Stelle des
Mindesteinkommens, wie es teilinvaliden Personen in der Regel angerechnet wird
(Art. 14a Abs. 2 ELV). Nach Massgabe der so definierten Eckwerte der
EL-Berechnung resultiert hier ein Einnahmenüberschuss. Daher hat der
Beschwerdegegner keinen Anspruch auf Ergänzungsleistung.