Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 138 V 161



Urteilskopf

138 V 161

21. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Lloyd's,
London, Zweigniederlassung Zürich, gegen H. (Be- schwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
8C_190/2011 vom 13. Februar 2012

Regeste

Art. 89 Abs. 1 und Art. 121 BGG; Art. 70 Abs. 2 UVG; Beschwerdelegitimation;
Legitimation zur Einreichung eines Revisionsgesuches.
Bei einer Zusammenarbeit im Sinne von Art. 70 Abs. 2 UVG ist jener Versicherer
zur Einreichung eines Rechtsmittels legitimiert, welcher die ursprünglich
angefochtene Verfügung erlassen hat; jeder Versicherer hat sich das jeweilige
Verhalten des andern anrechnen zu lassen (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 161

BGE 138 V 161 S. 161

A. H., geboren 1949, war ab 1. September 1999 als Aushilfe beim Hotel C.
angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Hotela, Kranken- und Unfallkasse
des Schweizer Hoteliervereins (nachfolgend: Hotela), für Heilbehandlungen und
Taggelder und bei der Lloyd's, London, Zweigniederlassung Zürich (nachfolgend:
Lloyd's), für die langfristigen Leistungen nach Unfällen versichert. Nach einem
ersten Unfall vom 20. Mai 1998 war H. am 7. Dezember 1999 erneut an einem
Auffahrunfall beteiligt. Am 19. Juni 2000 wurde sie von einem Auto angefahren.
Die Hotela bezahlte die Heilbehandlungen und (bis 31. März 2005) Taggelder im
Ausmass der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit von 100 resp. 50 %. Mit Verfügung vom
13. September 2005 stellte die Hotela ihre Leistungen mangels rechtsgenüglichem
natürlichem Kausalzusammenhang rückwirkend per 19. September 2000 ein und
vermerkte, sie werde der Lloyd's, welche für die langfristigen Leistungen
zuständig sei, eine Kopie dieser Verfügung
BGE 138 V 161 S. 162
zustel len. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 10. April 2006 fest.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug
mit Entscheid vom 25. Oktober 2007 gut und wies die Sache an die Hotela zur
Festsetzung der Leistungen ab 19. September 2000 zurück. Mit Schreiben vom 3.
Dezember 2007 teilte die Hotela dem Rechtsvertreter von H. mit, sie werde keine
Beschwerde gegen diesen Entscheid erheben und habe das Dossier bereits der
Lloyd's zugestellt; eine Kopie dieses Schreibens ging an die Lloyd's.
Die Lloyd's holte ein biomechanisches Gutachten vom 4. November 2008 sowie eine
technische Unfallanalyse vom 9. Oktober 2008 ein und verneinte mit Verfügung
vom 15. Dezember 2009, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 22. März 2010, den
Anspruch auf weitere Leistungen mangels Kausalzusammenhang zwischen den nach
dem 1. April 2005 noch geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 7. Dezember
1999. Dabei stellte sich die Lloyd's auf den Standpunkt, das Verwaltungsgericht
habe mit Entscheid vom 25. Oktober 2007 nur den Kausalzusammenhang für die Zeit
bis zur Leistungseinstellung durch die Hotela geprüft, nicht aber für den
Zeitraum nach dem 1. April 2005.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher H. eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung beantragen liess, hiess das Verwaltungsgericht des
Kantons Zug mit Entscheid vom 27. Januar 2011 insofern gut, als es den
Einspracheentscheid vom 22. März 2010 aufhob und feststellte, die Lloyd's habe
ab 1. April 2005 für das in Frage stehende Beschwerdebild die entsprechenden
Dauerleistungen zu erbringen; die Sache werde zur Festsetzung dieser Leistungen
im Sinne der Erwägungen an die Lloyd's zurückgewiesen.

C. Die Lloyd's lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben;
eventualiter sei die Angelegenheit an die Lloyd's zurückzuweisen, damit sie im
Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
Die Vorinstanz und H. schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt
für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D. Das BAG stellte dem Bundesgericht am 22. Dezember 2011 die Vereinbarung über
die Zusammenarbeit der Hotela und der Lloyd's zu.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Streitig ist, ob die Lloyd's zu Recht die Ausrichtung von Leistungen nach
dem 1. April 2005 verweigert. Dabei geht es vorweg um die Frage des
Verhältnisses zwischen der Hotela und der Lloyd's, d.h. ob sich die Lloyd's die
Handlungen der Hotela anrechnen lassen muss.

2.

2.1 Nach Art. 70 Abs. 2 UVG (SR 832.20) können Krankenkassen die Versicherung
der Heilbehandlung einschliesslich der Sachschäden, der Reise-, Transport- und
Rettungskosten sowie des Taggeldes durchführen; sie haben mit dem Versicherer,
der die übrigen Leistungen erbringt, die gegenseitige Zusammenarbeit zu
vereinbaren.
Bezüglich der Beschwerdegegnerin ist die Hotela zuständig für die Erbringung
der kurzfristigen Leistungen wie etwa Taggeld und Heilbehandlung und die
Lloyd's für die Erbringung der sogenannt langfristigen oder Dauerleistungen
(Invalidenrente, Integritätsentschädigung etc.). Zu diesem Zweck haben die
Hotela und die Lloyd's eine Vereinbarung abgeschlossen (Vereinbarung vom 21./
30. September 1987 mit Nachtrag vom 12. Februar resp. 12./19. August 1988),
welche dem (damals zuständigen) Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
unterbreitet wurde.
Nach Ziff. 2 dieser Vereinbarung schliesst die Hotela Verträge gemäss UVG ab
und versichert die kurzfristigen Leistungen; die Lloyd's ist Versicherer der
langfristigen Leistungen für die von der Hotela getätigten
Versicherungsverträge. Der direkte Verkehr mit den Versicherten obliegt der
Hotela, welche auch die Versicherungsverträge abschliesst (Ziff. 4). Sie meldet
der Lloyd's die abgeschlossenen Verträge. Wird die Lloyd's voraussichtlich
leistungspflichtig, stellt die Hotela ihr nebst der Unfallmeldung auch die
übrigen Schadensakten, einschliesslich der medizinischen Unterlagen, zu (Ziff.
6). Die Behandlung der Schadensfälle betreffend die langfristigen Leistungen
erfolgt durch die Lloyd's (Ziff. 8.1); Abklärungen, welche sowohl die kurz- wie
die langfristigen Leistungen betreffen, werden durch die Hotela angeordnet und
der Lloyd's zur Verfügung gestellt (Ziff. 8.1). Die Lloyd's erlässt die
Verfügungen bezüglich der von ihr zu erbringenden Leistungen (Ziff. 8.3).

2.2 In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass die Hotellerie vor Erlass des
UVG bereits im Rahmen ihres Gesamtarbeitsvertrages ein
Versicherungsobligatorium vorgesehen und die Hotela zur
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Durch führung dieses Obligatoriums für Verbandsangehörige eine Zusammenarbeit
mit der Lloyd's vereinbart hatte (Protokoll der Sitzung vom 2. November 1979
der ständerätlichen Kommission, S. 8). Nach Art. 68 Abs. 1 UVG sind nebst der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Art. 66 UVG) die privaten,
dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterstehenden Versicherungsunternehmen (lit.
a), die öffentlichen Unfallversicherungskassen (lit. b) und die zugelassenen
Krankenkassen (lit. c) mit der Durchführung des Obligatoriums beauftragt, wobei
Letztere nur die sogenannt kurzfristigen Leistungen versichern dürfen und für
die langfristigen Leistungen die Zusammenarbeit mit einem Versicherer im Sinne
von Art. 68 Abs. 1 lit. a und b UVG vereinbaren müssen (Art. 70 Abs. 2 UVG).
Mit dieser Anknüpfung an die bestehende Struktur sollte den Arbeitgebern resp.
den Krankenkassen ermöglicht werden, die bisherigen Versicherungsverhältnisse
weiterzuführen (vgl. dazu etwa AB 1979 N 154 Votum Zbinden sowie AB 1979 N 262
Votum Zbinden und Votum Augsburger [beide in Zusammenhang mit Art. 58 UVG]).

2.3 Bereits in seiner Botschaft vom 18. August 1976 hielt der Bundesrat fest,
dass die Durchführung des Versicherungsobligatoriums durch eine Krankenkasse in
Zusammenarbeit mit einem anderen Versicherer nach Art. 68 UVG keine Nachteile
für die versicherte Person bewirken dürfe (BBl 1976 III 141, 211 Ziff. 405.13).
Auch wurde im Rahmen der parlamentarischen Beratungen betont, dass mit dem UVG
eine einheitliche Verfahrensordnung für alle Versicherten beabsichtigt ist
(vgl. etwa AB 1980 S 467 Votum Andermatt); dies bringt ebenfalls zum Ausdruck,
dass die Erfüllung des Versicherungsobligatoriums mittels einer Konstellation
nach Art. 70 Abs. 2 UVG zu keinen Erschwernissen oder anderen
verfahrensrechtlichen Vorgehensweisen führen darf, als wenn der versicherten
Person einzig die SUVA oder ein Versicherer nach Art. 68 Abs. 1 lit. a oder b
UVG gegenübersteht.

2.4 Grundsätzlich darf die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung
durch zwei Versicherer im Sinne von Art. 70 Abs. 2 UVG daher der versicherten
Person keine Nachteile bringen, auch keine verfahrensrechtlichen (vgl. E. 2.3).
Es ist somit davon auszugehen, dass für die versicherte Person die
Schadenserledigung durch die beiden Versicherer nach Art. 70 Abs. 2 UVG nicht
anders ablaufen darf, als wenn etwa zwei Abteilungen desselben Versicherers
dafür zuständig sind. So betont bereits der Bundesrat in seiner Botschaft, dass
die Zusammenarbeit im Sinne von Art. 70 Abs. 2 UVG
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eine enge zu sein hat (BBl 1976 III 141, 211 Ziff. 405.13). Das bedeutet aber
auch, dass eine allenfalls nicht optimal funktionierende Art der Zusammenarbeit
nicht zu Lasten der versicherten Person geht, sondern diese sowie deren
Konsequenzen eine intern zu regelnde Angelegenheit der beiden beteiligten
Versicherer sind.
Die Vereinbarung zwischen der Hotela und der Lloyd's erkennt die Problematik,
dass die Kausalitätsbeurteilung für kurz- und langfristige Leistungen
grundsätzlich gleich erfolgt und daher das Verhalten der Hotela Einfluss auf
die Leistungspflicht der Lloyd's haben kann (vgl. etwa Ziff. 8.1 zweiter
Absatz). Dennoch geht sie von einer getrennten Zuständigkeit zum Erlass von
Verfügungen aus. Für die Frage, ob sich die Lloyd's die Handlungen der Hotela
anrechnen lassen muss (vgl. E. 1), ist jedoch nicht entscheidend, wie die
beiden Versicherer ihre Kompetenzen im Innenverhältnis abgrenzen. Entscheidend
ist vielmehr, wie sie im Aussenverhältnis gegenüber der versicherten Person
auftreten. Wie dargelegt (E. 2.1) schliesst einzig die Hotela einen
Versicherungsvertrag mit den Arbeitgebern ab und verkehrt mit den Versicherten.
Das heisst, im Aussenverhältnis tritt die Hotela in Vertretung der Lloyd's auf.
Die Lloyd's tritt erst selber in eigenem Namen auf, wenn es um die Feststellung
ihrer eigenen Leistungspflicht geht und sie die diesbezügliche Verfügung
erlässt. Daraus folgt, dass die gerichtliche Beurteilung einer Frage, welche
gleichermassen für die Leistungspflicht der Hotela wie für jene der Lloyd's von
Bedeutung ist, auch für die Lloyd's verbindlich ist, wenn gegenüber der Hotela
entschieden wurde. Bei der Kausalität handelt es sich um eine solche Frage.

2.5 Die Bindungswirkung hat nicht zur Folge, dass der Versicherer der
langfristigen Leistungen im Sinne von Art. 70 Abs. 2 UVG legitimiert ist, ein
ihm nicht genehmes (Bundesgerichts-)Urteil im Rahmen eines Beschwerde- oder
Revisionsverfahren aufheben zu lassen. Vielmehr gilt der Grundsatz, dass jener
Versicherer das Rechtsmittel einzulegen hat, welcher die strittige Verfügung
erlassen hat. Dies ergibt sich aus den Anforderungen an die (Beschwerde-)
Legitimation.

2.5.1 Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten legitimiert, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat
(lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und
ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids hat (lit. c). Diese Voraussetzungen werden durch den verfügenden
Versicherer erfüllt, sofern er vor der Vorinstanz mit seinen Anträgen ganz oder
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teilweise unterlegen ist. Hingegen genügt der andere Versicherer im Sinne von
Art. 70 Abs. 2 UVG diesen Anforderungen nicht; es mangelt ihm an der Teilnahme
am vorinstanzlichen Verfahren. Daran ändert auch die Ergänzung in lit. a
nichts, dass zudem beschwerdelegitimiert ist, wer keine Möglichkeit zur
Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren hatte. Dabei geht es um jene Fälle, in
welchen eine betroffene Person auf Grund eines Fehlers der Behörde gar nicht
die Möglichkeit gehabt hatte, sich im vorinstanzlichen Verfahren zu
konstituieren (vgl. HANSJÖRG SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N.
13 zu Art. 89 BGG); diese Alternative ist somit nicht auf die Konstellation von
Art. 70 Abs. 2 UVG anwendbar, bei welcher es um zwei Versicherer geht, welche
in Wahrnehmung staatlicher Kompetenzen (und damit als "Behörden") handeln.
Zudem ist damit die Teilnahme im Sinne der Parteistellung gemeint (vgl.
BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011,
N. 9 zu Art. 89 BGG); unter Berücksichtigung der Vereinbarung zwischen der
Hotela und der Lloyd's kann dies stets nur eine der beiden Versicherungen sein,
da jede ihre Verfahren selbst führt (vgl. Ziff. 8.3). In jenen Situationen, in
welchen der Fallabschluss im Sinne der Einstellung der kurzfristigen Leistungen
durch den dafür zuständigen Versicherer von der Vorinstanz bestätigt, aber
zusätzlich die Ausrichtung von langfristigen Leistungen angeordnet wurde, fragt
sich, ob der ursprünglich verfügende Versicherer überhaupt ein schutzwürdiges
Interesse (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) hat, da er selbst in dieser Konstellation
keine Leistungen mehr zu erbringen hat. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass
dieser Versicherer im Sinne der Zusammenarbeit nach Treu und Glauben auch die
Interessen seines Partners zu wahren hat, andernfalls er sich mit allfälligen
Regressansprüchen konfrontiert sieht. Darüber hinaus hat er seine Rechte auch
im Hinblick auf eine später mögliche Leistungspflicht infolge eines Rückfalls
oder Spätschadens zu wahren. Insofern hat auch der verfügende Versicherer eine
Beschwer und ein schutzwürdiges Interesse daran, einen Entscheid, welchen
seinen Vertragspartner zu weiteren Leistungen verpflichtet, anzufechten.

2.5.2 Die Bestimmungen über die Revision (Art. 121 ff. BGG) äussern sich nicht
explizit zu den einzelnen Voraussetzungen zur Einreichung dieses
(ausserordentlichen) Rechtsmittels. In den Materialien und der Literatur wird
einhellig festgehalten, dass sich gegenüber den bisherigen Bestimmungen in Art.
136 ff. OG (BS 3 531) nichts Wesentliches geändert habe (Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur
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Total revision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202, 4352 und 4354 Ziff.
4.1.6.1; vgl. auch NICOLAS VON WERDT, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N.
2 zu Art. 121 BGG; PIERRE FERRARI, in: Commentaire de la LTF, 2009, N. 1 zu
Art. 121 BGG; ELISABETH ESCHER, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2.
Aufl. 2011, N. 3 zu Art. 121 BGG; ebenso bereits Bericht der Expertenkommission
für die Totalrevision der Bundesrechtspflege, 1997, S. 99). Grundsätzlich
verlangt ist die Teilnahme am vorausgegangenen Verfahren als Partei; allenfalls
genügt es, wenn die um Revision ersuchende Partei Rechtsnachfolger der
ursprünglichen Partei ist (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Prozessieren vor
Bundesgericht, Geiser/Münch/Uhlmann/Gelzer [Hrsg.], 3. Aufl. 2011, Ziff. 8.7;
PIERMARCO ZEN-RUFFINEN, Le réexamen et la révision des décisions
administratives, in: Quelques actions en annulation, Bohnet [Hrsg.], 2007, S.
255 Rz. 143; VON WERDT, a.a.O., N. 8 zu Art. 121 BGG). Mit anderen Worten
knüpft die Legitimation zum Revisionsgesuch an die Voraussetzungen der
Beschwerdelegitimation an resp. ist mit dieser identisch (vgl. explizit
JEAN-FRANÇOIS POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d'organisation
judiciaire, Bd. V, 1992, N. 4 zu Titre VII mit Verweis auf PHILIPPE SCHWEIZER,
Le recours en revision, 1985, S. 97). Deshalb kann auch nur jener Versicherer
nach Art. 70 Abs. 2 UVG um Revision ersuchen, welcher im vorausgegangenen
Verfahren beteiligt und damit der ursprünglich verfügende Versicherer war.

2.5.3 Bei der hier bestehenden Konstellation von Hotela und Lloyd's nach Art.
70 Abs. 2 UVG geht aus ihrer Vereinbarung hervor, dass jeder Versicherer seine
Verfahren separat führt (vgl. Ziff. 8.3). Damit kann die Lloyd's nicht in einem
späteren Stadium in einem (Rechtsmittel-)Verfahren an die Stelle der
ursprünglich verfügenden Hotela treten, selbst wenn gestützt auf die
Bindungswirkung (E. 2.3) auch die Lloyd's vom Ausgang des Verfahrens betroffen
ist. Wie in einer solchen Situation zu verfahren und eine allfällige
Schadenersatzforderung zu regeln ist, ist Bestandteil der
Zusammenarbeitsvereinbarung, welche jedoch der versicherten Person nicht
entgegengehalten werden kann.

2.6 Schliesslich stellt sich noch die Frage, ob allenfalls der eine Versicherer
in einem Verfahren des andern beizuladen wäre. Dies erweist sich nicht als
notwendig, da jeder Versicherer sich bereits aus den allgemeinen Grundsätzen
das Verhalten des andern anrechnen zu lassen hat (E. 2.3). Die Regelung des
Innenverhältnisses, einschliesslich der allfälligen Konsequenzen des Verhaltens
eines Versicherers für
BGE 138 V 161 S. 168
den andern, ist Sache des Zusammenarbeitsvertrags und berührt die versicherte
Person nicht, da sie nicht wegen des Vorliegens einer Konstellation nach Art.
70 Abs. 2 UVG schlechter gestellt werden darf als die übrigen Versicherten.

2.7 Zusammenfassend ergibt sich für Versicherer nach Art. 70 Abs. 2 UVG, dass
jener Versicherer verfügt, welcher die aktuell strittigen Leistungen zu
erbringen hat, und jedem Versicherer das Verhalten des andern anzurechnen ist.
Für die Legitimation zur Einreichung eines Rechtsmittels bedeutet dies, dass
sie nur jenem Versicherer zukommt, welcher die strittige Verfügung erlassen
hat.