Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 138 I 321



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Urteilskopf

138 I 321

30. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. M. und Mitb.
gegen Kantonsrat des Kantons Zürich (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten)
8C_63/2012 vom 30. August 2012

Regeste

Art. 8 und 9 BV; abstrakte Normenkontrolle; Ziff. I.I. Abs. 1 des Beschlusses
des Kantonsrats des Kantons Zürich vom 28. Februar 2011 über die Festsetzung
der Besoldungen der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts.
Die der angefochtenen Regelung zugrunde liegende unterschiedliche Entlöhnung
der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts gegenüber jener der Richterinnen
und Richter des Ober- und des Verwaltungsgerichts verstösst mit Blick auf die
Unterschiede in der Rechtsmittelfunktion der obersten kantonalen Gerichte weder
gegen das Gebot der Rechtsgleichheit noch gegen das Willkürverbot (E. 2-6).

Sachverhalt ab Seite 322

BGE 138 I 321 S. 322

A. Im Rahmen der Schaffung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
legte der Kantonsrat im Beschluss vom 3. Januar 1994 über die Festsetzung der
Besoldungen der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts (LS 212.83; OS 52,
600) die jährliche Besoldung vollamtlicher Mitglieder im ersten Dienstjahr im
ersten Maximum der Besoldungsklasse 27 der Beamtenverordnung fest. Die
Besoldung der Richterinnen und Richter am Ober- und am Verwaltungsgericht
richtete sich demgegenüber für das erste Dienstjahr nach dem ersten Maximum der
Besoldungsklasse 29 der Beamtenverordnung.
Im Zuge der Anpassung der Beschlüsse betreffend die Besoldung der Richterinnen
und Richter an den obersten kantonalen Gerichten an eine Revision des
kantonalen Personalrechts stellten die Mitglieder des
Sozialversicherungsgerichts am 6. September 2010 den Antrag, wie die Mitglieder
des Ober- und des Verwaltungsgerichts in Lohnklasse 29 eingereiht zu werden.
Mit Beschluss vom 28. Februar 2011 setzte der Kantonsrat des Kantons Zürich die
Anfangsbesoldung der Richterinnen und Richter am Sozialversicherungsgericht
rückwirkend per 1. Januar 2011 fest. In Ziff. I.I. Abs. 1 traf er folgende
Anordnung: "Die jährliche Besoldung der vollamtlichen Mitglieder des
Sozialversicherungsgerichts entspricht im ersten Dienstjahr Lohnstufe 17 der
Lohnklasse 27 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19.
Mai 1999."

B. Sämtliche zu jenem Zeitpunkt am Sozialversicherungsgericht tätigen
ordentlichen Richterinnen und Richter liessen am 15. April 2011 beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen Ziff. I.I. Abs. 1 des am
18. März 2011 im Amtsblatt des Kantons Zürich (ABl 2011 729) publizierten
Beschlusses führen.
BGE 138 I 321 S. 323
Auf den in der Beschwerdeantwort vom Kantonsrat gestellten
verfahrensrechtlichen Antrag, das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich habe
gesamthaft in den Ausstand zu treten, trat der Präsident der 4. Abteilung des
Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 15. Juli 2011 nicht ein. Mit Urteil
8C_712/2011 vom 18. Oktober 2011 wies das Bundesgericht die vom Kantonsrat
dagegen eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab,
soweit es darauf eintrat.
Mit Entscheid vom 6. Dezember 2011 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde
vom 15. April 2011 ab.

C. Die 13 betroffenen Richterinnen und Richter führen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei Ziff. I.I. Abs. 1
des Beschlusses des Kantonsrats vom 28. Februar 2011 über die Festsetzung der
Besoldungen der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts aufzuheben und es
seien diese rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in der Lohnklasse 29 gemäss
Anhang 2 zur Vollzugsverordnung vom 19. Mai 1999 zum Personalgesetz des Kantons
Zürich einzureihen, entsprechend dem Antrag der Minderheit der Justizkommission
des Kantonsrats vom 30. November 2010. Eventualiter sei der Kantonsrat
anzuweisen, die entsprechende Einreihung vorzunehmen. Subeventualiter sei die
Sache zu neuem Beschluss an den Kantonsrat zurückzuweisen.
Der Kantonsrat schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Bei der Prüfung der Verfassungsmässigkeit eines kantonalen Erlasses im
Rahmen der abstrakten Normenkontrolle ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts massgebend, ob der betreffenden Norm nach anerkannten
Auslegungsregeln ein Sinn beigemessen werden kann, der sie mit den angerufenen
Verfassungsgarantien vereinbar erscheinen lässt. Das Bundesgericht hebt eine
kantonale Norm nur auf, wenn sie sich jeder verfassungskonformen (bzw. mit dem
höherstufigen Bundesrecht vereinbaren) Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn
sie einer solchen in vertretbarer Weise zugänglich bleibt (BGE 137 I 77 E. 2 S.
82 mit Hinweisen).

3.

3.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots
(Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 der Verfassung des
BGE 138 I 321 S. 324
Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV/ZH; SR 131.211]), indem den Mitgliedern
des Sozialversicherungsgerichts aufgrund des angefochtenen
Besoldungsbeschlusses eine gegenüber den Mitgliedern des Ober- und des
Verwaltungsgerichts um zwei Lohnklassen tiefere Einstufung zugestanden werde.
Sie machen zudem geltend, die besoldungsmässige Ungleichbehandlung verstosse
gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV), da sie offensichtlich unhaltbar sei und
dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderlaufe.

3.2 Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) - und der mit
diesem eng verbundene Grundsatz des Willkürverbots (Art. 9 BV) - ist verletzt,
wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche
Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden
Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt,
die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist
verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder
Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die
Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu
regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten
unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und
Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des
Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung, den das Bundesgericht nicht
durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälert (BGE 137 V 121 E. 5.3 S. 125
mit Hinweisen).

3.3 Dies gilt insbesondere auch in Besoldungsfragen im öffentlich-rechtlichen
Dienstrecht. Den politischen Behörden steht bei der Ausgestaltung der
Besoldungsordnung ein grosser Spielraum zu. Innerhalb der Grenzen des
Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind sie befugt, aus der
Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die
für die Einteilung und Besoldung massgebend sein sollen, und damit festzulegen,
welche Kriterien eine Gleich- bzw. eine Ungleichbehandlung rechtfertigen.
Verfassungsrechtlich wird verlangt, dass sich die für die Besoldungshöhe
relevanten Anknüpfungspunkte vernünftig begründen lassen. In der Gerichtspraxis
werden Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Leistung, Aufgabenbereich oder
übernommene Verantwortung als sachliche Kriterien zur Festlegung der
Besoldungsordnung erachtet (BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; BGE 129 I 161 E. 3.2
S.165; BGE 123 I 1 E. 6b S. 8;
BGE 138 I 321 S. 325
BGE 121 I 102 E. 4c S. 105, BGE 121 I 49 E. 3b S. 51; Urteile 8C_991/2010 vom
28. Juni 2011 E. 5.3; 8C_199/2010 vom 23. März 2011 E. 6.2).

4.

4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 3 KV/ZH verwalten sich die Gerichte unter der Leitung
der obersten kantonalen Gerichte selbst. Art. 74 Abs. 2 KV/ZH bezeichnet Ober-,
Verwaltungs- und Sozialversicherungsgericht als oberste kantonale Gerichte.
Damit erlangen diese verfassungsmässigen Bestand. Nach den zutreffenden
Erwägungen des kantonalen Gerichts kann allein daraus jedoch kein Grundsatz der
völligen Gleichstellung der erwähnten Instanzen (vgl. NIKLAUS SCHMID, in:
Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, 2007, N. 1 ff. zu Art. 74 KV/ZH) und
somit auch keine Pflicht zur Gleichstellung ihrer Mitglieder im Hinblick auf
die Besoldung abgeleitet werden.

4.2

4.2.1 Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid zutreffend dar, dass das
Obergericht in erster Linie als Rechtsmittelinstanz in zivil- und
strafrechtlichen Angelegenheiten zuständig ist (§ 48 ff. des Gesetzes des
Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im
Zivil- und Strafprozess (GOG; LS 211.1), für welche gemäss Kantonsverfassung
zwei gerichtliche Instanzen vorgesehen sind (Art. 76 KV/ZH). Als
Rechtsmittelinstanz in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten ist das
Verwaltungsgericht zuständig (Art. 41 ff. des Zürcher
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2]). Für
verwaltungsrechtliche Anordnungen gewährleistet das Gesetz die wirksame
Überprüfung durch eine Rekursinstanz sowie den Weiterzug an ein Gericht (Art.
77 Abs. 1 KV/ZH). Aufgrund einer statistischen Würdigung der Tätigkeitsgebiete
der beiden Gerichte hat die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich
festgestellt (Art. 97 Abs. 1 BGG), dass Ober- und Verwaltungsgericht in über 90
Prozent der Fälle nicht als einzige, sondern als Behörde urteilen, welche
erstinstanzliche Entscheide unterer kantonaler Gerichte überprüft. Dies wird
von den Beschwerdeführern nicht in Frage gestellt.

4.2.2 Eine entsprechende Bestimmung für das Sozialversicherungsgericht fehlt in
der Kantonsverfassung. Dieses beurteilt als einzige kantonale Instanz
Beschwerden und Klagen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts (§§ 2 und 3
des Gesetzes des Kantons Zürich vom 7. März 1993 über das
Sozialversicherungsgericht [GSVGer; LS 212.81]; ZÜND/PFIFFNER RAUBER, Gesetz
über das
BGE 138 I 321 S. 326
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, S. 17 ff.; vgl.
auch Art. 57 ATSG [SR 830.1], welcher für das von diesem Gesetz erfasste
Bundessozialversicherungsrecht eine einzige kantonale Instanz vorschreibt;
dazu: UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 6 zu Art. 57 ATSG).

4.2.3 Das Verwaltungsgericht führt im angefochtenen Entscheid aus, das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich urteile zwar als höchste, jedoch
- im Gegensatz zum zur Hauptsache als zweite oder dritte kantonale Instanz
zuständigen Ober- und Verwaltungsgericht - als einzige kantonale Gerichts- bzw.
Rechtsmittelinstanz. Dem Sozialversicherungsgericht sei keine gerichtliche
Behörde vorgelagert. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach das in Art. 52
Abs. 1 ATSG vorgesehene Einspracheverfahren daran nichts ändere, sind
zutreffend. Das sozialversicherungsrechtliche Einspracheverfahren ist zwar ein
rechtsmittelmässiger Prozess, der jedoch Teil des erstinstanzlichen
Verwaltungsverfahrens bildet (BGE 133 V 50 E. 4.2.2 S. 55; KIESER, a.a.O., N. 2
zu Art. 52 ATSG). Es lässt sich daher nicht mit dem im Verwaltungsrecht
teilweise vorgesehenen verwaltungsinternen Rekursverfahren vergleichen
(ISABELLE HÄNER, in: Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, 2007, N. 7 ff. zu
Art. 77 KV/ZH). In der Invalidenversicherung als dem weitaus grössten
Sachgebiet der Bundessozialversicherung entfällt zudem die
Einsprachemöglichkeit (Art. 57a IVG; KIESER, a.a.O., N. 48 zu Art. 52 ATSG).

5.

5.1 Nach den Feststellungen der Vorinstanz liegt bei einer Einreihung der
Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts in die Lohnklasse 27 deren Besoldung
tiefer als jene der Mitglieder von Ober- und Verwaltungsgericht, aber höher als
die übliche Besoldung der Mitglieder der Bezirksgerichte. Aus der Tatsache,
dass Verwaltungs- und Obergericht zur Hauptsache als zweite oder dritte
kantonale Instanz tätig sind, während das Sozialversicherungsgericht als
einzige Gerichts- bzw. Rechtsmittelinstanz waltet, folgert die Vorinstanz, es
bestehe in funktionaler Hinsicht ein gewichtiger Unterschied zwischen den drei
obersten kantonalen Gerichten, welcher erheblich genug sei, um eine lohnmässig
tiefere Einstufung der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts gegenüber
jenen des Ober- und des Verwaltungsgerichts sachlich zu rechtfertigen.

5.2 Die Beschwerdeführer sind allerdings der Auffassung, der Status des
Sozialversicherungsgerichts als einzige kantonale
BGE 138 I 321 S. 327
Rechtsmittel instanz vermöge keine unterschiedliche Besoldung zu begründen.
Auch wenn dessen Mitglieder als einzige Instanz urteilten, ändere dies nichts
daran, dass es sich wie bei Ober- und Verwaltungsgericht nicht nur um ein
oberstes kantonales Gericht im Sinne von Art. 74 Abs. 2 KV/ZH, sondern auch um
ein oberes Gericht und damit um eine Vorinstanz zum Bundesgericht gemäss Art.
75 Abs. 2, 80 Abs. 2 und 86 Abs. 2 BGG handle. Da das
Sozialversicherungsgericht den beiden anderen kantonalen Gerichten verfassungs-
und gesetzmässig hinsichtlich Status und Funktion gleichgestellt sei, verbiete
sich eine besoldungsmässige Ungleichbehandlung.

5.3

5.3.1 Es ist nicht zu bezweifeln, dass die Mitglieder des kantonalen
Sozialversicherungsgerichts eine anspruchsvolle Aufgabe mit hoher Verantwortung
zu erfüllen haben. Die an eine richterliche Tätigkeit zu stellenden
Grundanforderungen treffen jedoch für alle Gerichtsinstanzen zu, unabhängig
davon, ob sie erstinstanzlich für die richtige und vollständige
Sachverhaltsfeststellung und die richtige Rechtsanwendung verantwortlich sind
oder als Rechtsmittelinstanz den Entscheid der Vorinstanz überprüfen. Bei der
verfassungsrechtlichen Beurteilung der gerügten Ungleichbehandlung darf jedoch
berücksichtigt werden, dass das Sozialversicherungsgericht in erster Linie
Verwaltungsverfügungen bzw. Einspracheentscheide zu beurteilen hat und somit
erstinstanzlich tätig wird, während Ober- und Verwaltungsgericht in der
überwiegenden Anzahl der Fälle gerichtliche Entscheidungen auf ihre
Rechtmässigkeit hin überprüfen. Auch wenn Bundesgerichtsgesetz und
Kantonsverfassung den oberen bzw. obersten kantonalen Gerichten diesbezüglich
keine besondere Funktion zuweisen (vgl. allerdings Art. 76 KV/ZH), handelt es
sich bei der Frage, ob ein Gericht erstinstanzlich oder als Rechtsmittelbehörde
tätig ist, um ein prägendes Merkmal der Gerichtsbarkeit. Die Stellung eines
Gerichts im Instanzenzug bzw. dessen rechtsprecherische Tätigkeit stellt daher
ein sachliches Kriterium dar. Sie betrifft eine rechtliche Unterscheidung, die
als vernünftiger Grund für die Lohndifferenz gelten kann (vgl. E. 3.2 f.
hievor). Dass die funktional verschiedenen Zuständigkeiten eines Gerichts in
diesem Zusammenhang nicht ohne Einfluss sind, zeigt sich nicht zuletzt auch mit
Blick auf die Bezirksgerichte, deren Mitglieder (noch) tiefer besoldet werden,
als jene des Sozialversicherungsgerichts.

5.3.2 Den Beschwerdeführern ist durchaus zuzugestehen, dass auch vertretbare
Gründe vorliegen mögen, welche gegen eine ungleiche
BGE 138 I 321 S. 328
Entlöhnung sprechen können. Dies zeigt insbesondere auch ein Blick auf die von
diesen erwähnte Diskussion der Vorlage im Kantonsrat, wo das System gleich
hoher Löhne für die obersten kantonalen Gerichte relativ knapp verworfen wurde
(Protokoll des Zürcher Kantonsrats 2007-2011, S. 13739-13758, Sitzung vom 28.
Februar 2011). Insofern sich der beanstandete Besoldungsunterschied zwischen
den Mitgliedern des Sozialversicherungsgerichts und jenen des Ober- und des
Verwaltungsgerichts jedoch auf objektive Motive stützen kann und mit sachlich
haltbaren Argumenten begründen lässt, verstösst er als solcher weder gegen das
Willkürverbot noch gegen die Rechtsgleichheit.

5.3.3 Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Vorinstanz begründe
nicht, inwiefern der funktionale Unterschied (einzige Instanz statt vorwiegend
zweite kantonale Instanz) für die Frage der Besoldung relevant sein sollte,
kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Gesichtspunkte, welche als sachlicher
Grund für die Unterscheidung sprechen, werden im angefochtenen Entscheid in
ausreichender Weise zur Sprache gebracht, weshalb die Begründungspflicht
gewahrt ist.

5.3.4 Den Beschwerdeführern ist darin beizupflichten, dass dem kantonalen
Sozialversicherungsgericht, gemeinsam mit Ober- und Verwaltungsgericht, die
Funktion einer Vorinstanz zum Bundesgericht und damit eines oberen Gerichts im
Sinne der genannten Bestimmungen des BGG zukommt. Diese bundesrechtliche wie
auch die ins Feld geführten kantonalrechtlichen Gemeinsamkeiten der drei
verfassungsmässig obersten kantonalen Gerichte (gemeinsame Justizverwaltung,
Prüfung von Beschwerden gegen Erlasse, Gleichbehandlung des Gerichtspersonals,
Wählbarkeitsvoraussetzungen [Art. 40 KV/ZH], Wahl durch den Kantonsrat,
Wahlorgan und Vorgesetzte des Generalsekretärs sowie des juristischen und
administrativen Personals) vermögen nichts daran zu ändern, dass eine
wesentliche Ungleichheit und damit ein sachlicher Grund für die
unterschiedliche Besoldung der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts
ausschlaggebend ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist nicht
massgebend, ob auch andere Kriterien eine Lohndifferenz zu rechtfertigen
vermöchten oder ob das Nichtabstellen auf weitere Kriterien die
Rechtsgleichheit verletzt, sondern ob das konkret gewählte Kriterium des
funktionalen Unterschiedes zwischen den obersten kantonalen Gerichten sachlich
begründet ist und verfassungsmässig standhält. Wie bereits dargelegt, besitzen
die kantonalen Behörden bei der Ausgestaltung ihrer Besoldungsordnung einen
erheblichen Spielraum
BGE 138 I 321 S. 329
(E. 3.2 hievor). Das Bundesgericht greift von Verfassungs wegen bloss ein, wenn
der Kanton mit den Unterscheidungen, die er trifft, eine Grenze zieht, die sich
nicht vernünftig begründen lässt, die unhaltbar und damit in den meisten Fällen
auch geradezu willkürlich ist (BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; BGE 129 I 161 E.
3.2 S.165; Urteil 1C_358/2007 vom 2. April 2008 E. 5). Dies trifft vorliegend
nach dem Gesagten (E. 5.3.1) nicht zu.

5.3.5 Das Bundesrecht schreibt dem Kanton keine bestimmte Wahl der
Bemessungskriterien vor. Ein Vergleich mit der zum Bildungsbereich ergangenen
Rechtsprechung des Bundesgerichts führt insofern nicht weiter, als sich die
richterliche Tätigkeit durchaus an anderen Massstäben orientieren kann.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ergeben sich auch aus dem
kantonalen Personalgesetz keine verbindlichen Vorgaben. Gemäss § 1 Abs. 3 des
Gesetzes des Kantons Zürich vom 27. September 1998 über das Arbeitsverhältnis
des Staatspersonals (Personalgesetz; LS 177.10) findet dieses auf die
Mitglieder der obersten Gerichte keine Anwendung. Folglich verstösst es nicht
gegen das Willkürverbot, wenn die Besoldungseinreihung der Mitglieder des
Sozialversicherungsgerichts nicht gemäss den personalrechtlich relevanten
Kriterien von § 8 Abs. 2 der kantonalen Personalverordnung vom 16. Dezember
1998 (LS 177.11) begründet wurde. Die Einwendungen der Beschwerdeführer
erweisen sich daher als unbehelflich. Es liegt im Ermessen der kantonalen
Behörde und entzieht sich damit der Bewertung des Bundesgerichts, wenn sie die
funktionale Stellung im Instanzenzug als massgeblich betrachten will.

5.3.6 Wenn der Kanton Zürich, anders als andere Kantone - in denen
sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten teilweise durch das
Verwaltungsgericht beurteilt werden - für die obersten kantonalen Gerichte
keine einheitliche Einstufung der Richterinnen und Richter vorgesehen hat und
auch die Besoldung am Bundesgericht nicht vom Rechtsgebiet abhängt, stellt dies
keine Verletzung der Rechtsgleichheit dar. Die Rechtsgleichheit bezieht sich
nur auf den Zuständigkeitsbereich ein und derselben Behörde (BGE 133 I 249 E.
3.4 S. 255; BGE 125 I 173 E. 6c S. 179). Aufgrund der föderalistischen
Grundordnung der Schweiz ist die Organisation der kantonalen Gerichtsbehörden
unterschiedlich geregelt. Die Kantone sind nicht verpflichtet, ein
einheitliches oberes Gericht für sämtliche öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zu schaffen (ESTHER TOPHINKE, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 14 zu Art. 86 BGG) und müssen von daher
auch keine einheitliche Besoldung vorsehen.
BGE 138 I 321 S. 330

5.3.7 Da überdies kein Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung durch
unterschiedliche kantonale Behörden besteht, welche zudem nicht der gleichen
Aufsicht unterstehen (Urteil 2P.283/2001 vom 25. Februar 2002 E. 5.1.1), hat
die Vorinstanz das Argument der Beschwerdeführer bezüglich einer gleichen
Einreihung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber an Ober-,
Verwaltungs- und Sozialversicherungsgericht zu Recht verworfen. Aus demselben
Grund hat es mit Blick auf die in die Kompetenz des Regierungsrates bzw. der
obersten Gerichte fallende Zuständigkeit auch hinsichtlich der lohnmässigen
Einstufung des Generalsekretärs in Lohnklasse 28 eine Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebots verneint. Dies ist mit Blick auf das in E. 3.3 Gesagte
nicht zu beanstanden.

6. Die Zulässigkeit der Lohnunterschiede ist auch eine Frage des Ausmasses
(vgl. bereits erwähntes Urteil 8C_991/2010 E. 5.5). Nach den Darlegungen der
Vorinstanz liegt die Differenz der Jahresbesoldungen zwischen den Mitgliedern
des Sozialversicherungsgerichts und jenen des Ober- und des Verwaltungsgerichts
bei rund 13 Prozent. Es ist mit Blick auf den dem Kanton in Besoldungsfragen
zukommenden Spielraum (E. 3) nicht zu beanstanden, wenn das kantonale
Verwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dies sei zwar nicht unerheblich, im
Hinblick auf den funktionellen Unterschied jedoch verfassungsmässig vertretbar.
Die Beschwerdeführer machen im Übrigen nicht geltend, der beanstandete
Besoldungsunterschied halte sich nicht in einem vernünftigen Rahmen. Dieser
erscheint jedenfalls nicht unvertretbar.