Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 138 I 289



Zurück zur Einstiegsseite Drucken

Urteilskopf

138 I 289

27. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. SWITCH
(vormals Stiftung SWITCH - Teleinformatikdienste für Lehre und Forschung) gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten)
2C_271/2012 vom 14. August 2012

Regeste

Art. 27, 35 Abs. 2 und Art. 94 Abs. 1 und 4 BV; Art. 28 und 58 ff. FMG in
Verbindung mit Art. 13 ff. AEFV; Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 KG; Art. 9 f.
UWG; Zuteilung und Verwaltung von ".ch"-Domain-Namen.
Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundesamtes für Kommunikation bzw. der SWITCH
in Bezug auf die Adressierungselemente (E. 2.1 und 2.2). Die SWITCH als
Registerbetreiberin für die Domain ".ch" übt eine öffentliche Aufgabe aus und
ist insofern an die Grundrechte gebunden (E. 2.3). In Bezug auf die unter
Wettbewerbsbedingungen erbrachte Tätigkeit ist sie den gleichen Regeln
unterstellt wie ihre Konkurrentinnen und darf insbesondere wie diese Werbung
betreiben (E. 2.4-2.8).

Sachverhalt ab Seite 290

BGE 138 I 289 S. 290
Die Stiftung SWITCH (vormals: Stiftung SWITCH - Teleinformatikdienste für Lehre
und Forschung) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag, die nötigen Grundlagen
für den wirksamen Gebrauch moderner Methoden der Teleinformatik im Dienste der
Lehre und Forschung in der Schweiz zu schaffen, zu fördern, anzubieten, sich an
solchen zu beteiligen und sie zu erhalten. Sie nimmt seit 1987 in der Schweiz
die Zuteilung und Verwaltung von Domain-Namen der Domain ".ch" wahr. Mit
Verträgen vom 24. Januar 2003 und 31. Januar 2007 wurde der SWITCH diese
Aufgabe vom Bundesamt für Kommunikation (im Folgenden: BAKOM) übertragen.
Im Mai 2009 gründete die SWITCH die Tochtergesellschaft switchplus ag. Diese
bezweckt gemäss Handelsregistereintrag den Verkauf und das Anbieten von
Internetlösungen, wie insbesondere die Registrierung von Domain-Namen, Betrieb
von E-Mail, Hosting von Webseiten und Softwarebetrieb sowie weitere
Dienstleistungen rund ums Internet.
Im Zusammenhang mit der Gründung der switchplus ag eröffnete das BAKOM gegen
die SWITCH am 16. März 2010 ein Aufsichtsverfahren und verfügte am 11. April
2011 u.a. wie folgt:
"3. SWITCH hat sicherzustellen, dass switchplus ag innert 30 Tagen seit
Eröffnung dieser Verfügung von keinen werbewirksamen Leistungen von SWITCH
profitiert, die anderen Wholesale-Partnerinnen nicht zur Verfügung stehen.
Diese Verpflichtung bezieht sich namentlich auch auf den Webauftritt."
Mit Beschwerde vom 27. Mai 2011 gelangte die SWITCH hiegegen - sowie gegen
anderweitige, hier nicht interessierende Auflagen und Verpflichtungen - an das
Bundesverwaltungsgericht.
Mit Urteil vom 13. Februar 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde in einer Einzelfrage teilweise gut. Im Übrigen wies es die
Beschwerde ab und verpflichtete die Beschwerdeführerin, die in Dispositivziffer
3 der vorinstanzlichen Verfügung vorgesehenen Vorkehren innert 30 Tagen ab
Rechtskraft des Urteils zu treffen.
Das Bundesgericht heisst die von der SWITCH hiegegen erhobene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut und hebt
BGE 138 I 289 S. 291
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2012 insoweit auf, als
es Ziff. 3 der Verfügung des BAKOM vom 11. April 2011 bestätigt hat.
(Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR
784.10) verwaltet das BAKOM die Adressierungselemente unter Beachtung der
internationalen Normen. Es ergreift die geeigneten Massnahmen zur
Gewährleistung einer genügenden Anzahl von Nummerierungselementen und
Kommunikationsparametern. Es kann den Inhaberinnen und Inhabern von
Basiselementen das Recht gewähren, untergeordnete Adressierungselemente
zuzuteilen. Nach Abs. 2 kann das BAKOM in besonderen Fällen die Verwaltung und
Zuteilung bestimmter Adressierungselemente Dritten übertragen. Der Bundesrat
regelt die Einzelheiten, namentlich die Aufsicht durch das Bundesamt. Diese
Einzelheiten werden geregelt in der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die
Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV; SR 784.104). Die Art. 13 ff.
AEFV regeln die Übertragung der Verwaltung von Adressierungselementen an
Dritte. Gemäss Art. 14a Abs. 1 AEFV bezeichnet das BAKOM die
Registerbetreiberin und schliesst mit ihr einen verwaltungsrechtlichen Vertrag
ab. Darauf stützt sich der aktuell geltende verwaltungsrechtliche Vertrag vom
31. Januar 2007 (im Folgenden: Übertragungsvertrag), mit welchem das BAKOM der
SWITCH die Verwaltung und Zuteilung der ".ch"-Domain-Namen übertragen hat,
nachdem die SWITCH bereits vor Inkrafttreten einer einschlägigen gesetzlichen
Regelung diese Aufgabe wahrgenommen hatte (UELI BURI, Domain-Namen, in: SIWR
Bd. III/2, von Büren/David [Hrsg.], 2005, S. 337 ff., 344 f., 350 f.; GALLUS
JOLLER, Schweiz [.ch], in: Handbuch des Domainrechts, Torsten Bettinger
[Hrsg.], 2008, S. 927 ff., 935 f.).

2.2 Aufgrund dieses Übertragungsvertrags erbringt die SWITCH alle in der AEFV
definierten Aufgaben einer Registerbetreiberin (Art. 20 Übertragungsvertrag).
Insbesondere teilt sie einzelnen Nutzern die Domain-Namen auf transparente und
nicht-diskriminierende Weise mit privatrechtlichem Vertrag zu (Art. 13e Abs. 1
und Art. 14c Abs. 1 AEFV; Art. 9 Übertragungsvertrag; vgl. BGE 131 II 162 E.
2.2). Sie ist berechtigt, weitere Geschäftsaktivitäten zu entwickeln, wobei sie
BGE 138 I 289 S. 292
die damit verbundenen Kosten sachgerecht in einer getrennten Kostenrechnung
ausweisen muss (Art. 37 Übertragungsvertrag). Sie ist sodann verpflichtet,
allen Personen, welche Domain-Namen Dritten zuteilen und verwalten wollen und
die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, ein Grosshandelsangebot zu
unterbreiten (Art. 14c^quater Abs. 1 AEFV; Art. 17 Übertragungsvertrag). Diese
sog. Wholsesale-Partner bieten den Nutzern als Wiederverwerter die
Registrierung von Domain-Namen an, zugleich aber auch weitere Mail- und
Hosting-Services. Die von der SWITCH gehaltene Tochtergesellschaft switchplus
ag hat ebenfalls den Status einer Wholesale-Partnerin und steht in Konkurrenz
zu den anderen Wholesale-Partnern. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als
Registerbetreiberin unterliegt der Aufsicht durch das BAKOM (Art. 58 ff. FMG;
Art. 13i ff. AEFV).

2.3 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, übt die Beschwerdeführerin als
Registerbetreiberin für die Domain ".ch" eine öffentliche Aufgabe aus und ist
insofern an die Grundrechte gebunden (Art. 35 Abs. 2 BV); insbesondere muss sie
alle ihre Wholesale-Partner, die untereinander in Konkurrenz stehen, gleich
behandeln (Art. 27 sowie Art. 94 Abs. 1 und 4 BV; Gleichbehandlung direkter
Konkurrenten), und zwar auch ihre Tochtergesellschaft. Das anerkennt
ausdrücklich auch die Beschwerdeführerin, weshalb sie die in Ziff. 1, 2 und 4
der BAKOM-Verfügung enthaltenen Verpflichtungen nicht mehr anficht.

2.4 Umstritten ist aber die der Beschwerdeführerin auferlegte Pflicht
sicherzustellen, dass ihre Tochtergesellschaft switchplus ag von keinen
werbewirksamen Leistungen der SWITCH profitiert, die anderen
Wholesale-Partnerinnen nicht zur Verfügung stehen. Nach den vorinstanzlichen
Feststellungen geht es dabei hauptsächlich darum, dass die Beschwerdeführerin
auf ihrer Webseite www.switch.ch einen Werbebalken prominent platziert hat,
mittels dem der Nutzer direkt auf die Webseite www.switchplus.ch gelangt,
während ein Hinweis auf andere Wholsesale-Anbieterinnen fehlt. Die Vorinstanz
hat erwogen, durch die Verwendung der mit dem Firmennamen ihrer Mutter
identischen Wortmarke einerseits sowie durch den auf www. switch.ch
aufgeschalteten Link zur Homepage der Tochtergesellschaft andererseits
profitiere diese vom Ruf bzw. Bekanntheitsgrad der Beschwerdeführerin. Die
Tochtergesellschaft werde dadurch gegenüber anderen Wholesale-Partnern im
Bereich der Verteilung und Verwaltung von Domain-Namen bevorzugt behandelt.
Durch diese Ungleichbehandlung der direkten Konkurrentinnen greife die
Beschwerdeführerin regelnd und wettbewerbsverzerrend in den ihr
BGE 138 I 289 S. 293
übertragenen öffentlichen Aufgabenbereich ein und verletze damit die Art. 27
und 94 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 BV, weshalb die Aufsichtsmassnahme
mit Recht verfügt worden sei.

2.5 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, nicht genügend zwischen
dem Wholesale-Bereich und dem Retail-Bereich zu unterscheiden: Während sie
gegenüber den Endkunden eine öffentliche Aufgabe wahrnehme und dem
Gleichbehandlungsgebot verpflichtet sei, habe sie im Retail-Bereich im
Verhältnis zu den Wholesale-Partnern keine öffentliche Aufgabe, sondern stehe
zu diesen im Wettbewerb. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Gebots der
Gleichbehandlung der Konkurrenten seien damit nicht gegeben. Sie dürfe in
diesem Rahmen auch weitere Dienste ausserhalb der öffentlichen Tätigkeit
betreiben, was ihr im verwaltungsrechtlichen Vertrag mit dem BAKOM ausdrücklich
zugesichert worden sei und für sie als conditio sine qua non für den Abschluss
des Vertrags gegolten habe. Es stehe ihr frei, diese Tätigkeiten auch über eine
Tochtergesellschaft zu führen und diese werbemässig zu unterstützen, da sie
auch für sich selbst im Retail-Bereich Werbung betreiben dürfe. Die streitige
Verpflichtung stelle einen unzulässigen Eingriff in ihre Wirtschaftsfreiheit
dar.

2.6 Das BAKOM führt aus, die beanstandeten Werbemassnahmen der Beschwerdeführer
zugunsten ihrer Tochtergesellschaft würden dieser Wettbewerbsvorteile gegenüber
anderen Wiederverkäuferinnen auf dem Endkundenmarkt verschaffen. Die
Gesellschaft switchplus ag werde mit dem Bekanntheitsgrad der
Beschwerdeführerin beworben.

2.7 Die dargestellte rechtliche Regelung macht die Zuteilung und Verwaltung von
".ch"-Domain-Namen zwar zu einer öffentlichen Aufgabe, will diese aber unter
Wettbewerbsbedingungen durch mehrere Anbieter erfüllen lassen, nämlich
einerseits durch die Beschwerdeführerin und andererseits durch
Grosshandelsanbieter als Wholesale-Partner der Beschwerdeführerin (Art. 14c^
quater AEFV). Sämtliche Anbieter, sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre
Wholesale-Partner, können daneben weitere Dienstleistungen anbieten, namentlich
solche im Zusammenhang mit dem Internet. Diese weiteren Dienstleistungen werden
ausschliesslich privatwirtschaftlich erbracht und unterstehen nicht der
Aufsicht durch das BAKOM. Die Beschwerdeführerin hat dadurch gegenüber ihren
Wholesale-Partnern eine durch die Rechtsordnung vorgegebene Doppelstellung:
BGE 138 I 289 S. 294
Einerseits nimmt sie diesen gegenüber als Registerbetreiberin eine öffentliche
Aufgabe wahr und muss sie insoweit gleich behandeln. Andererseits ist sie im
Verhältnis zu den Endkunden Konkurrentin ihrer Wholesale-Partner und steht zu
ihnen im Wettbewerb, und zwar sowohl in Bezug auf die öffentliche Aufgabe der
Zuteilung und Verwaltung der Domain-Namen als auch in Bezug auf die
privatwirtschaftlich erbrachten übrigen Dienstleistungen (z.B. Web- und
Mailhosting). Bezüglich dieser letztgenannten Dienstleistungen untersteht sie
nicht der Aufsicht durch das BAKOM.

2.8 Wenn die Beschwerdeführerin ihrer Tochtergesellschaft erlaubt, den
Firmenbestandteil "switch-" zu führen und auf ihrer Webseite auf die Tochter
hinweist, ist plausibel, dass diese dadurch infolge des Bekanntheitsgrades der
Beschwerdeführerin einen Wettbewerbsvorteil erlangt. Das bedeutet aber noch
nicht, dass dieser Vorteil unrechtmässig ist:

2.8.1 Soweit die Beschwerdeführerin gegenüber den Wholesale-Partnern eine
öffentliche Aufgabe wahrnimmt, kann sie sich nicht auf die Wirtschaftsfreiheit
berufen, sondern ist umgekehrt an die Grundrechte gebunden und darf auch ihre
Tochtergesellschaft nicht gegenüber den anderen Wholesale-Partnern bevorzugen.
In Bezug auf ihre unter Wettbewerbsbedingungen erbrachte Tätigkeit gilt jedoch
nicht die Grundrechtsbindung, sondern ist die Beschwerdeführerin den gleichen
Regeln unterstellt wie ihre Konkurrentinnen; sie kann sich insoweit wie jede
andere privatwirtschaftlich tätige Person auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
BV) berufen und für ihre Tätigkeit Werbung betreiben (Urteil 2C_559/2011 vom
20. Januar 2012 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen, in: sic! 6/2012 S. 399), so wie
auch ihre Wholesale-Partner Werbung betreiben dürfen. Ebenso steht es ihr frei,
eine Tochtergesellschaft zu gründen, welche diese Wettbewerbstätigkeiten
ausübt. Dieser kommt ihrerseits die gleiche Rechtsstellung zu wie den übrigen
Wholesale-Partnern. Wie diese darf sie ebenso für ihre Tätigkeit Werbung
betreiben. Im Wettbewerbsbereich haben die Konkurrentinnen der
Beschwerdeführerin keinen grundrechtlichen Anspruch auf Gleichbehandlung (BGE
129 III 35 E. 5.2; ELIANE SCHLATTER, Grundrechtsgeltung beim wirtschaftlichen
Staatshandeln, 2009, S. 156 f., 174 f.). Allfälligen Wettbewerbsverzerrungen,
die sich daraus ergeben könnten, dass die Beschwerdeführerin daneben eine
öffentliche Aufgabe erfüllt, ist mit einer Trennung der Geschäftsbereiche und
wettbewerbsrechtlichen Mitteln zu begegnen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 KG
[SR 251]; BGE 137 II 199 E. 3.1; Urteil
BGE 138 I 289 S. 295
2C_485/2010 vom 3. Juli 2012 E. 6.3 und 9, zur Publikation vorgesehen; Art. 2
ff. UWG [SR 241]).

2.8.2 Werbung richtet sich an die Endkunden und betrifft somit nicht das dem
Gleichbehandlungsgebot unterstehende Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren
Wholesale-Partnern, sondern den Retail-Bereich, welcher der Wettbewerbsordnung
untersteht. Es besteht daher kein Rechtsgrund, der Beschwerdeführerin zu
untersagen, für die Retail-Tätigkeit ihrer Tochtergesellschaft Werbung zu
betreiben. Der Werbevorteil ist für die Tochtergesellschaft nicht grösser als
er für die Beschwerdeführerin selber wäre, wenn diese für ihre eigene
Retail-Tätigkeit Werbung betriebe; auch in diesem Fall würde der
Bekanntheitsgrad, den die Beschwerdeführerin durch ihre öffentliche Tätigkeit
erworben hat, für sie werbewirksam und wäre es für die Endkunden erst recht
schwierig, zwischen der öffentlichen Aufgabe der Beschwerdeführerin und ihren
privatwirtschaftlichen Wettbewerbsaktivitäten zu unterscheiden. Diese
Schwierigkeiten sind aber durch die rechtliche Konstruktion und die damit
verbundene Doppelstellung der Beschwerdeführerin bedingt und somit zwangsläufig
vorhanden. Mit der Argumentation der Vorinstanzen müsste konsequenterweise auch
der Beschwerdeführerin selber verboten werden, für ihre eigene Retail-Tätigkeit
Werbung zu betreiben. Dadurch würde die Beschwerdeführerin im
Wettbewerbsbereich aber schlechter gestellt als die übrigen Wholesale-Partner,
welche im Retail-Bereich uneingeschränkt Werbung betreiben dürfen und denen es
ebenfalls erlaubt ist, Tochtergesellschaften zu gründen und für diese Werbung
zu betreiben. Hat die Beschwerdeführerin - anstatt die betreffenden
Retail-Tätigkeiten selber auszuüben - zu diesem Zweck eine Tochtergesellschaft
gegründet, so wird das Anliegen, eine für die Endkunden erkennbare Trennung der
beiden Tätigkeitsfelder zu erreichen, jedenfalls nicht schlechter erreicht,
sondern eher besser. Soweit die Retail-Tätigkeit nicht in der Zuteilung von
Domains, sondern in weiteren Dienstleistungen besteht, unterliegt das Verhalten
sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrer Tochtergesellschaft ohnehin nicht
der Aufsicht durch das BAKOM. Einem allfälligen Missbrauch einer
marktbeherrschenden Stellung wäre durch das Wettbewerbsrecht zu begegnen, wobei
sowohl die Konkurrenten als auch die Konsumentenschutzorganisationen Klage-
bzw. Mitwirkungsmöglichkeiten haben (Art. 9 f. UWG; Art. 43 KG).