Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 138 I 217



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Urteilskopf

138 I 217

19. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X. gegen
Regierungsrat des Kantons Luzern (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten)
1C_131/2012 vom 13. Juni 2012

Regeste

Art. 8 und 27 BV, Art. 133 Abs. 2 StPO; Beschränkung der Zahl der in eine
offizielle Liste aufgenommenen amtlichen Verteidiger und diesbezügliche
Wahlpraxis des Regierungsrats des Kantons Luzern.
Eine auf der Parteizugehörigkeit basierende Wahl amtlicher Verteidiger verletzt
das Diskriminierungsverbot (E. 3.3).
Die Beschränkung der Zahl der in die Liste aufgenommenen amtlichen Verteidiger
an sich verletzt weder das Rechtsgleichheitsgebot noch das
Diskriminierungsverbot. Die amtliche Verteidigung fällt zudem nicht in den
Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (E. 3.4).

Sachverhalt ab Seite 218

BGE 138 I 217 S. 218

A. Mit Brief vom 4. Januar 2011 gelangte das Justiz- und Sicherheitsdepartement
(JSD) des Kantons Luzern an das Parteipräsidium der Schweizerischen Volkspartei
(SVP) des Kantons Luzern. Es schrieb, gemäss § 7a des kantonalen Gesetzes vom
4. März 2002 über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz;
SRL 280) wähle der Regierungsrat aus den zugelassenen Anwältinnen und Anwälten
die amtlichen Verteidigerinnen und Verteidiger auf vier Jahre. Alle bisherigen
neun amtlichen Verteidiger hätten sich für eine Wiederwahl zur Verfügung
gestellt und der Regierungsrat habe diese Wahl für die Amtsdauer vom 1. Januar
2011 bis zum 31. Dezember 2014 bereits vorgenommen. Der Regierungsrat habe das
JSD in diesem Rahmen beauftragt, den Parteiproporz der amtlichen Verteidiger zu
überprüfen. Es habe sich gezeigt, dass die SVP als einzige im Kantonsrat
vertretene Partei noch keinen amtlichen Verteidiger stelle. Auf Grund des heute
geltenden Proporzes im Kantonsrat stehe der SVP zu, zwei amtliche
Verteidigerinnen oder Verteidiger zu stellen. Der Regierungsrat sei bereit, im
Rahmen einer Ergänzungswahl zwei weitere amtliche Verteidiger zu wählen. Falls
die SVP des Kantons Luzern einen oder zwei amtliche Verteidiger zur Wahl
vorschlagen möchte, werde um einen entsprechenden Wahlvorschlag bis zum 31.
Januar 2011 gebeten. Dem Anforderungsprofil entsprächen Anwälte und
Anwältinnen, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen seien,
schwergewichtig im Strafrecht tätig seien oder sich schwergewichtig mit
Strafrecht beschäftigen wollten und bereit seien, regelmässig Pikettdienst zu
leisten.
Das Schreiben wurde in Kopie dem Präsidenten des Vereins Pikettdienst
Strafverteidigung Luzern zugestellt. Dieser informierte die Vereinsmitglieder,
zu welchen auch Rechtsanwalt X. gehört. X. beantragte daraufhin dem
Regierungsrat mit Schreiben vom 24. Januar 2011 seine Wahl zum amtlichen
Verteidiger und reichte seine Bewerbungsunterlagen ein. In seinem Schreiben
wies er darauf hin, dass er sich als parteiloser Kandidat zur Verfügung stelle
und eine Beschränkung auf Parteimitglieder im Rahmen der Ergänzungswahl
unzulässig sei.
Mit Schreiben vom 28. März 2011 teilte das JSD X. mit, dass der Regierungsrat
aus vier Kandidaten Rechtsanwalt A. zum amtlichen Verteidiger gewählt habe. Den
Ausschlag für dessen Wahl habe seine bisherige Tätigkeit im Strafrechtsbereich
gegeben. Mit Schreiben vom 6. April 2011 ersuchte X. den Regierungsrat um
Zustellung eines anfechtbaren Entscheids. Mit Schreiben vom 29. April 2011
erhob er - ohne dass der Regierungsrat ihm einen förmlichen
BGE 138 I 217 S. 219
Entscheid zugestellt hatte - Beschwerde an das Verwaltungsgericht Luzern. Er
beantragte, seine Nichtwahl sei aufzuheben und er sei zum amtlichen Verteidiger
zu bestellen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neuentscheidung an den
Regierungsrat zurückzuweisen. Mit Urteil vom 17. Januar 2012 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Beschwerde ab, soweit es darauf
eintrat.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. Februar
2012 beantragt X. im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei
aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht bzw.
den Regierungsrat zurückzuweisen. (...)
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
(Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3.

3.1 In Bezug auf seine eigene Nichtwahl macht der Beschwerdeführer in erster
Linie geltend, das Rechtsgleichheitsgebot, das Diskriminierungsverbot und die
Wirtschaftsfreiheit seien verletzt worden. Diese Kritik des Beschwerdeführers
an seiner eigenen Nichtwahl lässt sich von der Kritik an der Wahl A.s insofern
trennen, als der Beschwerdeführer verlangt, nicht an dessen Stelle, sondern
zusätzlich zu diesem (und den weiteren auf der Liste figurierenden Personen)
gewählt zu werden. Die betreffenden Rügen sind mithin sachbezogen (Art. 42 Abs.
2 BGG). Vor ihrem Hintergrund ist in der Folge in einem ersten Schritt die
Bundesrechtskonformität der betreffenden luzernischen Wahlpraxis zu prüfen,
welche zur Nichtwahl des Beschwerdeführers geführt hat (vgl. in diesem
Zusammenhang BGE 131 II 361 E. 1.2 S. 365 f. mit Hinweisen). Falls sich dabei
herausstellen sollte, dass diese Wahlpraxis Bundesrecht verletzt, ist in einem
zweiten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen eigentlichen
Rechtsanspruch auf Wahl oder zumindest auf Durchführung einer weiteren
Ergänzungswahl hat, oder ob es mit einer Feststellung der
Bundesrechtswidrigkeit sein Bewenden haben muss.

3.2 Die Wahl der amtlichen Verteidiger im Kanton Luzern wird in § 7a
Anwaltsgesetz geregelt. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
§ 7a Amtliche Verteidigung
^1 Der Regierungsrat wählt aus den zugelassenen Anwältinnen und Anwälten
mehrere amtliche Verteidigerinnen und Verteidiger.
BGE 138 I 217 S. 220
^2 Die amtlichen Verteidigerinnen und Verteidiger werden auf vier Jahre
gewählt. Die Neuwahlen finden im gleichen Jahr wie die Neuwahlen der
erstinstanzlichen Richterinnen und Richter statt.

3.3

3.3.1 Das Verwaltungsgericht führte aus, der Regierungsrat habe lediglich das
Parteipräsidium der SVP des Kantons Luzern angeschrieben und damit bereits zu
diesem Zeitpunkt den Kreis möglicher Kandidaten auf SVP-Mitglieder oder
zumindest dieser Partei nahestehende Rechtsanwälte eingegrenzt. Da er aber eine
Kopie des Schreibens dem Präsidenten des Vereins Pikettdienst Strafverteidigung
Luzern zugestellt habe, habe schliesslich auch der Beschwerdeführer von der
anstehenden Ergänzungswahl erfahren. Er habe sich in der Folge ohne jegliche
Nachteile als Kandidat für die Aufgabe anbieten können. Dass er dabei nicht
gewählt worden sei, sei nicht auf seine Parteilosigkeit zurückzuführen, den
Ausschlag zugunsten A.s hätten dessen Qualifikationen gegeben.
Das Verwaltungsgericht führte weiter aus, es wäre mit der Bundesverfassung
(Art. 8 BV) kaum zu vereinbaren, wenn die politische Ausrichtung den Kreis der
Kandidaten bereits von Beginn weg einschränken würde. Wenn aber der
Regierungsrat unter zwei oder mehreren ähnlich qualifizierten Rechtsanwälten
auszuwählen habe, so dürfe er die Parteizugehörigkeit mitberücksichtigen. Das
Bundesrecht und das kantonale Recht stellten nur elementare Anforderungen an
die Person des amtlichen Verteidigers und eine Ergänzung mit weiteren, objektiv
nachvollziehbaren Wahlkriterien sei deshalb notwendig.

3.3.2 Aus dem angefochtenen Entscheid und den Verfahrensakten ergibt sich
Folgendes: Eine Kopie des Briefs vom 4. Januar 2011 wurde dem Präsidenten des
Vereins Pikettdienst Strafverteidigung Luzern zugestellt. Da dieser daraufhin
die Vereinsmitglieder informierte, erhielt schliesslich auch der
Beschwerdeführer Kenntnis von der anstehenden Ergänzungswahl. Indessen ergibt
sich aus dem Schreiben gerade nicht, dass auch parteiungebundene Kandidaten
Wahlchancen hatten. Vielmehr war es offensichtlich die Absicht des
Regierungsrats, aus Proporzgründen einen Vertreter der SVP zu wählen, wie sich
aus folgender Passage des Schreibens ergibt:
"Im Rahmen der Wahl der amtlichen Verteidiger hat der Regierungsrat das Justiz-
und Sicherheitsdepartement beauftragt, den Parteiproporz der amtlichen
Verteidiger zu überprüfen. Es hat sich gezeigt, dass die SVP als einzige im
Kantonsrat vertretene Partei noch keinen amtlichen Verteidiger stellt. Auf
Grund des heute geltenden Proporzes im Kantonsrat steht
BGE 138 I 217 S. 221
der SVP zu, zwei amtliche Verteidigerinnen oder Verteidiger zu stellen. Der
Regierungsrat ist bereit, im Rahmen einer Ergänzungswahl zwei weitere amtliche
Verteidiger zu wählen. Falls Sie einen oder zwei amtliche Verteidiger zur Wahl
vorschlagen möchten, bitten wir um einen entsprechenden Wahlvorschlag bis 31.
Januar 2011."
Es stand somit von vornherein fest, dass der Regierungsrat bei der anstehenden
Wahl eines amtlichen Verteidigers nach dem Parteiproporz vorgehen und einen
Vertreter der SVP wählen würde, sofern ein solcher in Betracht käme. Aber
selbst wenn mit der Vorinstanz davon auszugehen wäre, dass bei dieser Praxis
parteiungebundene Kandidaten nicht a priori ohne Wahlchancen sind, so soll
immerhin bei mehreren gleich geeigneten Kandidaten die Parteizugehörigkeit
berücksichtigt werden. Im Folgenden ist zu überprüfen, ob diese Praxis vor dem
Diskriminierungsverbot standhält.

3.3.3 Gemäss dem in Art. 8 Abs. 2 BV verankerten Diskriminierungsverbot darf
niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse,
des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der
Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder
wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Eine
Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein auf
Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch und in
der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als
minderwertig behandelt wird. Diese qualifizierte Form der Ungleichbehandlung
führt zu einer Benachteiligung eines Menschen, welche als Herabwürdigung oder
Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie auf ein Unterscheidungsmerkmal abstellt,
das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der
Identität der betreffenden Person bildet. Insofern beschlägt die
Diskriminierung auch Aspekte der Menschenwürde (Art. 7 BV). Das
Diskriminierungsverbot des schweizerischen Verfassungsrechts schliesst aber die
Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal nicht absolut aus. Eine solche begründet
den Verdacht einer unzulässigen Differenzierung, der durch eine qualifizierte
Rechtfertigung umgestossen werden kann (BGE 136 I 297 E. 7.1 S. 305 mit
Hinweisen; YVO HANGARTNER, Staatliches Handeln im Bereich von
Diskriminierungsverboten, in: Liber amicorum Luzius Wildhaber, 2007, S. 1301
f.).

3.3.4 Nach der Wahlpraxis des Regierungsrats kommen parteiungebundene Personen,
auch wenn sie als zugelassene Anwälte die gesetzlichen Wahlvoraussetzungen
erfüllen, von vornherein für eine Wahl nicht in Betracht oder werden zumindest
benachteiligt. Die
BGE 138 I 217 S. 222
Zugehörigkeit zu einer Partei beziehungsweise die Parteilosigkeit ist zwar ein
Umstand, der veränderbar ist, doch kann dessen Änderung aufgrund der
verfassungsrechtlich verankerten Wertvorstellungen dem Einzelnen nicht
zugemutet werden: Art. 8 Abs. 2 BV nennt die politische Überzeugung
ausdrücklich als ein verpöntes Unterscheidungskriterium. Die Anknüpfung an die
Parteizugehörigkeit begründet somit den Verdacht einer unzulässigen
Differenzierung.

3.3.5 Die auf dem Parteiproporz basierende Wahlpraxis des Regierungsrats hält
nur dann vor Art. 8 Abs. 2 BV stand, wenn dafür eine qualifizierte
Rechtfertigung besteht. Es ist zu prüfen, ob die Wahlpraxis ein gewichtiges und
legitimes öffentliches Interesse verfolgt, zur Erreichung dieses Interesses
geeignet und erforderlich ist und sich gesamthaft als verhältnismässig erweist
(BGE 135 I 49 E. 6.1 S. 59 mit Hinweisen). Die Hürde für die Rechtfertigung
einer unter Art. 8 Abs. 2 BV fallenden Unterscheidung liegt je nach dem
verwendeten verpönten Merkmal höher oder tiefer, jedenfalls aber höher als bei
einer einfachen Ungleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV (KÄLIN/CARONI, Das
verfassungsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen der ethnisch-kulturellen
Herkunft, in: Das Verbot ethnisch-kultureller Diskriminierung, 1999, S. 78 f.).
Die parteipolitische Repräsentanz gehört zu den Dominanten der schweizerischen
Politik. Zur Anwendung gelangt sie nicht nur bei Wahlen in politische Behörden,
sondern auch etwa bei Richterwahlen, so namentlich bei Wahlen ins
Bundesgericht. Sie gewährleistet bis zu einem gewissen Grad, dass sich die
gesellschaftlichen, sozialen und politischen Kräfte in der Zusammensetzung
einer Behörde widerspiegeln und sich eine pluralistische Meinungsbildung
ergibt. Für REGINA KIENER ermöglicht die der Schweiz eigene Fragmentierung in
ein Vielparteiensystem eine differenzierte und breite Übertragung
gesellschaftlicher Anliegen in die politischen Gremien (REGINA KIENER,
Richterliche Unabhängigkeit, 2001, S. 271). § 44 Abs. 3 KV/LU (SR 131.213)
sieht ausdrücklich vor, dass der Kantonsrat bei seinen Wahlen die Vertretung
der politischen Parteien in angemessener Weise berücksichtigt (Abs. 3), was
unter anderem für die Wahl seiner Kommissionen (Abs. 1 lit. b) und der
Mitglieder der Gerichte (Abs. 1 lit. e) gilt.
Für das Mandat der amtlichen Verteidigung ist bedeutsam, dass der Bewerber das
Handwerkszeug eines Verteidigers beherrscht beziehungsweise über spezifische
berufliche Erfahrung verfügt. Das scheint denn auch der Grund dafür zu sein,
dass der Kanton Luzern an der
BGE 138 I 217 S. 223
Wahl der amtlichen Verteidiger festhält, da diese eine gewisse Kontrolle
erlaubt (vgl. dazu E. 3.4.3 hiernach). Hingegen ist das Kriterium der
Parteizugehörigkeit hinsichtlich der Wahl amtlicher Verteidiger sachfremd. Es
ist insbesondere nicht einzusehen, weshalb sich in der Gruppe der vom
Regierungsrat gewählten amtlichen Verteidiger gewissermassen die
gesellschaftlichen bzw. gesellschaftspolitischen Kräfte widerspiegeln müssen,
ganz abgesehen davon, dass die amtlichen Verteidiger ohnehin nicht als Gruppe
agieren, sondern im jeweils konkreten Fall als Einzelpersonen tätig werden. Im
Unterschied zu Richtern haben amtliche Verteidiger nicht die Aufgabe und die
Kompetenz, staatliche Entscheide zu fällen. Entscheidend ist, ob ein Anwalt
Gewähr dafür bietet, den an das Mandat der amtlichen Verteidigung gestellten
Erwartungen gerecht zu werden. Dies hat mit seiner partei- beziehungsweise
gesellschaftspolitischen Ausrichtung nichts zu tun. Infolgedessen stellt die
Abbildung des Parteiproporzes kein öffentliches Interesse dar, das vorliegend
eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Die Benachteiligung
parteiungebundener Anwälte ist diskriminierend und verletzt Art. 8 Abs. 2 BV.

3.4

3.4.1 Steht somit fest, dass die Wahlpraxis des Regierungsrat gegen Bundesrecht
verstösst, ist nach dem Gesagten weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
einen Anspruch darauf hat, gewählt zu werden, beziehungsweise darauf, dass eine
zusätzliche Ergänzungswahl durchgeführt wird, an welcher er teilnehmen könnte.
Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht geltend, es gebe keinen Grund,
nur gewisse Anwälte auf die Liste der amtlichen Verteidiger aufzunehmen, zumal
es in allen anderen Kantonen keine derartige Beschränkung gebe. Er rügt in
diesem Zusammenhang eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots, des
Diskriminierungsverbots, der Wirtschaftsfreiheit und der "Beschuldigtenrechte".
Weiter kritisiert er, dass der Regierungsrat entgegen seiner Ankündigung nur
eine Person statt deren zwei gewählt habe.

3.4.2 § 7a Abs. 1 Anwaltsgesetz sieht vor, dass der Regierungsrat mehrere
amtliche Verteidiger wählt. Der Wortlaut der Bestimmung zeigt mit der
Verwendung des Wortes "mehrere", dass die Anzahl der zu wählenden Verteidiger
nicht unbeschränkt sein soll. Die vorinstanzliche Auslegung, wonach es dem
Regierungsrat als Wahlorgan obliegen soll, die genaue Anzahl festzulegen, ist
nachvollziehbar. Auch der Beschwerdeführer erblickt offenbar keine Willkür im
BGE 138 I 217 S. 224
Umstand, dass der Regierungsrat gestützt auf § 7 Anwaltsgesetz die Anzahl
gewählter amtlicher Verteidiger beschränkt.

3.4.3 Die Beschränkung der Zahl (der numerus clausus) an sich verletzt weder
das Rechtsgleichheitsgebot noch das Diskriminierungsverbot. Eine Verletzung
dieser Verfassungsgarantien kann sich höchstens aus einer konkreten Wahl
ergeben. Zwar schafft bereits die Einführung eines numerus clausus zwei
Kategorien von Anwälten, nämlich solchen, welche gewählt sind und solchen,
welche dies nicht sind. Um mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar zu sein,
reicht es indessen aus, dass für diese Unterscheidung ein sachlicher Grund
besteht. Der Regierungsrat führte diesbezüglich in der Botschaft aus, die
amtliche Verteidigung betreffe die grösseren Kriminalfälle und es sei im
Interesse des Staats und des Verfahrens, die Verteidigung Anwälten mit
einschlägiger Erfahrung anzuvertrauen. Die Wahl der amtlichen Verteidiger
erlaube in diesem Zusammenhang eine gewisse Kontrolle (Botschaft vom 15.
Dezember 2009 des Regierungsrats an den Kantonsrat des Kantons Luzern, B 137 S.
72). Dies stellt einen sachlichen Grund für die Einführung eines numerus
clausus dar. Die damit einhergehende Unterscheidung erscheint auch nicht als
unverhältnismässig, denn ihre Tragweite ist beschränkt. Die auf der Liste
aufgeführten amtlichen Verteidiger haben kein Monopol; die beschuldigte Person
kann auch einen anderen Anwalt als Verteidiger wünschen und die
Verfahrensleitung ist von Bundesrechts wegen verpflichtet, nach Möglichkeit
diesen Wunsch zu berücksichtigen (Art. 133 Abs. 2 StPO [SR 312.0]).

3.4.4 Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, seine Nichtwahl verletze die
Wirtschaftsfreiheit, weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass die
amtliche Verteidigung nicht eine privatwirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Die
amtliche Verteidigung ist vielmehr eine öffentliche Aufgabe. Der Zugang dazu
fällt deshalb nicht unter den Schutz der Wirtschaftsfreiheit (Urteil 1B_81/2010
vom 4. Mai 2010 E. 3 mit Hinweisen). Wohl begründet die Wahl zum amtlichen
Verteidiger im Kanton Luzern noch kein entsprechendes Mandatsverhältnis, doch
ist sie einzig und allein darauf ausgerichtet. Tangiert die Bestellung zum
amtlichen Verteidiger in einem konkreten Strafverfahren die Wirtschaftsfreiheit
nicht, dann ebenso wenig die Wahl für eine Liste von Anwälten, die verpflichtet
sind, derartige Mandate zu übernehmen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist somit
unbegründet.
BGE 138 I 217 S. 225

3.4.5 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter darauf, dass die Rechte des
Beschuldigten verletzt würden, wenn dieser nur eine kleine Auswahl an
Verteidigern habe. Bereits die Vorinstanz hat indessen dargelegt, dass sich die
Auswahl des Beschuldigten nicht auf die gewählten amtlichen Verteidiger
beschränkt. Inwiefern vor diesem Hintergrund eine Verletzung der Rechte des
Beschuldigten drohen soll, ist nicht ersichtlich (vgl. wiederum Art. 133 Abs. 2
StPO). Die Rüge ist unbegründet.

3.4.6 Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer, der Regierungsrat habe
entgegen seiner Ankündigung im Schreiben vom 4. Januar 2011 an die
Parteileitung der SVP des Kantons Luzern nur eine statt zwei Personen gewählt.
Das Verwaltungsgericht führte dazu aus, der Umstand, dass der Regierungsrat am
Ende nur einen amtlichen Verteidiger aus den vier zur Verfügung stehenden
Kandidaten gewählt habe, stehe zwar in einem gewissen Widerspruch zu seiner
Ankündigung im besagten Schreiben. Doch könne der Beschwerdeführer daraus
nichts zu seinen Gunsten ableiten, da kein Anspruch auf eine Wahl bestehe. Mit
diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
Insbesondere legt er nicht dar, weshalb ihm entgegen der Ansicht des
Verwaltungsgerichts aus dem Wahl- bzw. Vorwahlverhalten des Regierungsrats ein
Anspruch auf Wahl erwachsen sollte. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf
Schutz berechtigten Vertrauens (Art. 9 BV) sind jedenfalls offensichtlich nicht
erfüllt (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f.). Auf die Rüge ist mangels
hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).