Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 138 I 162



Zurück zur Einstiegsseite Drucken

Urteilskopf

138 I 162

14. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X.
gegen Amt für Volksschulen und Sport und Landammann des Kantons Schwyz
(Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten)
2C_971/2011 vom 13. April 2012

Regeste

Art. 8 Abs. 2, Art. 19, 62 Abs. 1-3 und Art. 197 Ziff. 2 BV; Art. 20 Abs. 1-3
BehiG; Sonderschulung von behinderten Kindern.
Im Bereich der Sonderschulung kommt den Kantonen ein erheblicher
Gestaltungsspielraum zu. Die bundesrechtlichen Minimalanforderungen verlangen
nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an
öffentlichen Schulen, nicht aber die optimale bzw. geeignetste Schulung eines
Kindes (E. 3).
Es besteht ein grundsätzlicher Vorrang der integrierten gegenüber der
separierten Sonderschulung. Im vorliegenden Fall durfte die Vorinstanz
willkürfrei zum Schluss gelangen, dass die integrierte Sonderschulung in der
Regelschule mittels der Behinderung angepassten Massnahmen (Logopädie usw.)
mindestens gleichwertig ist, wie eine separierte Sonderschulung in einer
externen Institution (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 163

BGE 138 I 162 S. 163

A. X., geboren (...) 1998, wohnhaft in C., hatte infolge einer hochgradigen
zentral-auditiven Wahrnehmungsstörung seit seinem ersten Schuljahr
Schwierigkeiten, dem Unterricht zu folgen. Das kantonale Amt für Schuldienste
sprach X. ab 1. August 2008 nebst Logopädie eine audiopädagogische Therapie zu.
Der Schulpsychologe beantragte am 13. April 2011 beim Amt für Volksschulen und
Sport für X. ab dem 1. August 2011 eine interne Sonderschulung durch die
Institution D. in E., vorerst für ein Jahr, da X. nicht in der Regelschule
integriert werden könne. Mit Verfügung vom 18. Mai 2011 wies das Amt für
Volksschulen und Sport den Antrag auf interne Sonderschulung ab und wies die
Abteilung Schulpsychologie an, zusammen mit der Mittelpunktschule in C., dem
audiopädagogischen Dienst Zürich, den Eltern und X. eine integrative Lösung auf
der Sekundarstufe 1 mit sonderschulischen Massnahmen (audiopädagogische
Beratung und Therapie) abzuklären und zu organisieren.

B. X. erhob dagegen Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz. Dieser
wies die Beschwerde am 11. Juli 2011 ab und ordnete an, dass X. ab August 2011
die Sek 1 in C. zu besuchen habe. Er auferlegte X. bzw. seinen Eltern die
Verfahrenskosten von Fr. 500.-.

C. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz mit Urteil vom 26. Oktober 2011 insofern teilweise gutgeheissen, als der
Regierungsrat verpflichtet wurde, die Verfahrenskosten von Fr. 500.-
zurückzuerstatten. Im Übrigen wurde die Beschwerde aber im Sinne der Erwägungen
abgewiesen.

D. X., vertreten durch seine Eltern X.A. und X.B., lässt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben mit dem
BGE 138 I 162 S. 164
Antrag, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, soweit er nicht
die Kostenrückerstattung betreffe, und es sei anzuordnen, dass er in eine
interne Sonderschulung in der Institution D. zuzuweisen sei. (...)
Das Bundesgericht weist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ab, soweit es darauf eintritt.
(Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3.

3.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie
müssen aber einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht
gewähren (Art. 19 und 62 Abs. 2 BV). Der Unterricht muss für den Einzelnen
angemessen und geeignet sein und genügen, um die Schüler angemessen auf ein
selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 133 I 156 E.
3.1 S. 158 f.; BGE 129 I 35 E. 7.3 S. 38 f.). Behinderte haben schon aufgrund
von Art. 19 BV einen Anspruch auf geeignete Sonderschulung (BGE 130 I 352 E.
3.3 S. 354). Mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs wurde zudem ein neuer
Abs. 3 von Art. 62 BV aufgenommen (in der Fassung vom 24. November 2004, in
Kraft seit 1. Januar 2008; AS 2007 5765), wonach die Kantone namentlich für
eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis
längstens zum vollendeten 20. Altersjahr sorgen. Diese Bestimmung steht im
Zusammenhang damit, dass die Sonderschulung bis Ende 2007 wesentlich in der
Verantwortung der eidgenössischen Invalidenversicherung lag (aArt. 19 IVG,
aufgehoben per Ende 2007 [AS 2007 5808]; STÉPHANIE EMERY, Les mesures de
formation scolaire spéciale des mineurs, en particulier sous l'angle de la loi
fédérale du 6 octobre 2006 sur la réforme de la péréquation financière et de la
répartition des tâches entre la Confédération et les cantons [RPT], in: La 5^e
révision de l'AI, Kahil-Wolff/Simonin [Hrsg.], 2009, S. 225 ff., 226 ff.), mit
der Neuregelung des Finanzausgleichs jedoch den Kantonen übertragen wurde (vgl.
Botschaft vom 14. November 2001 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs [...],
BBl 2002 2291 ff., 2467; Urteile 2C_913/2008 und 2C_105/2009 vom 18. September
2009, je E. 1.1, in: RtiD 2010 I S. 83, 176; PETER UEBERSAX, Der Anspruch
Behinderter auf ausreichende Grund- und Sonderschulung, in: Kinder und
Jugendliche mit Behinderungen, Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], 2011, S. 17 ff.,
26 f.; EMERY, a.a.O., S. 241 ff.). Gemäss Art. 197 Ziff. 2 BV übernehmen die
BGE 138 I 162 S. 165
Kantone die bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung an die
Sonderschulung, bis sie über kantonal genehmigte Sonderschulkonzepte verfügen,
mindestens jedoch während dreier Jahre, d.h. bis Ende 2010. Bis zu diesem
Zeitpunkt sind somit noch die früheren Kriterien der Invalidenversicherung
massgebend (vgl. Urteil 2C_105/2009 vom 18. September 2009 E. 6.1 und E. 6.2,
in: RtiD 2010 I S. 83). Gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002
über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen
(Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) sorgen sodann die Kantone
dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die
ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist (Art. 20 Abs. 1 BehiG). Sie
fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder
Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration
behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule (Art. 20 Abs. 2 BehiG).
Insbesondere sorgen sie dafür, dass wahrnehmungs- oder artikulationsbehinderte
Kinder und Jugendliche und ihnen besonders nahestehende Personen eine auf die
Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik erlernen können (Art. 20 Abs. 3
BehiG). Diese Bestimmung konkretisiert die Grundsätze von Art. 19 und Art. 62
Abs. 3 BV, geht aber kaum über sie hinaus (SCHEFER/HESS-KLEIN, Die
Gleichstellung von Menschen mit Behinderung bei Dienstleistungen, in der
Bildung und in Arbeitsverhältnissen, Jusletter vom 19. September 2011, Rz. 35
f.; KURT GIEZENDANNER, Sonderschulung nach dem Inkrafttreten des "Neuen
Finanzausgleichs", Jusletter vom 17. September 2007, Rz. 20).

3.2 Im Rahmen dieser Grundsätze haben die Kantone einen erheblichen
Gestaltungsspielraum (BGE 133 I 156 E. 3.1 S. 158 f.; BGE 130 I 352 E. 3.2 S.
354). Das gilt auch für die Sonderschulung. Der verfassungsrechtliche Anspruch
umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an
öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller
Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das
staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden (BGE 130 I 352 E. 3.3 S.
354 f.; BGE 129 I 12 E. 6.4 S. 20). Der verfassungsmässige Anspruch auf
unentgeltlichen Grundschulunterricht ist nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch
auf die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes (Urteile 2C_446/2010
vom 16. September 2010 E. 5.2; 2P.216/2002 vom 5. Februar 2003 E. 5.4, in: ZBl
108/2007 S. 162; GIEZENDANNER, a.a.O., Rz. 41).
BGE 138 I 162 S. 166

3.3 Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass die Ausgestaltung der
Sonderschulung für behinderte Kinder grundsätzlich Sache des kantonalen Rechts
ist, dessen Auslegung und Anwendung vom Bundesgericht nur auf Willkür hin
überprüft wird (vgl. nicht publ. E. 2). Die dargelegten bundesrechtlichen
Mindestgrundsätze müssen jedoch eingehalten werden, was das Bundesgericht frei
prüft (vgl. Urteile 2P.101/2004 vom 14. Oktober 2004 E. 3.2 und E. 3.3, in: ZBl
106/2005 S. 430; 2P.216/2002 vom 5. Februar 2003 E. 4.4, in: ZBl 108/2007 S.
162).

4.

4.1 Die Vorinstanz hat erwogen, es bestehe im Kanton Schwyz ein kantonales
Sonderschulkonzept im Sinne von Art. 197 Ziff. 2 BV. Aufgrund dieses Konzepts
und der massgebenden kantonalen Rechtsgrundlagen sollen sonderschulbedürftige
Kinder nach Möglichkeit in das kommunale Volksschulangebot integriert werden.
Integrative Lösungen seien wenn möglich separativen Lösungen vorzuziehen,
solange sie mindestens gleichwertig seien. Sie hat sodann die vorhandenen
Berichte und Akten gewürdigt und gefolgert, der Beschwerdeführer habe bisher,
wenn auch mit grossem Aufwand, dem Unterricht in der Regelschule folgen können
und gute Leistungen erzielt (Notendurchschnitt 5 in den Promotionsfächern im
Schuljahr 2010/2011). Unter Berücksichtigung der vorgesehenen flankierenden
Massnahmen könne die integrierte Schulung als einer separierten Schulung
mindestens gleichwertig betrachtet werden. Daran könnten auch die vom
Schulpsychologen den Sonderschulen zugeschriebenen Vorteile nichts ändern; es
handle sich dabei im Wesentlichen um Aspekte, die einen individualisierten
Unterricht charakterisierten, wie er auf jeder Schulstufe und für jeden Schüler
wünschenswert wäre und einer optimierten Schulung gleichkäme. Als Messlatte für
die Beurteilung der Gleichwertigkeit der integrierten Schulung dürfe jedoch
nicht auf die bestmögliche Lösung abgestellt werden. Das ergebe sich einerseits
aus dem Grundsatz von Art. 62 Abs. 3 BV, wonach kein Anspruch auf eine
optimale, sondern nur auf eine angemessene Schulung bestehe und eine
Sonderschullösung nur subsidiär zu ergreifen sei, und andererseits auch aus dem
Gleichbehandlungsgebot. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass die
integrierte Schulung kostengünstiger sei als eine dem Beschwerdeführer
angemessene separierte Schulung.

4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht nicht, dass die Vorinstanz von
einem grundsätzlichen Vorrang der integrierten
BGE 138 I 162 S. 167
Sonderschulung gegenüber der separierten ausgegangen ist. Eine gewisse
Präferenz für die integrierte Schulung ergibt sich nicht nur aus dem kantonalen
Recht, sondern auch aus Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 20 Abs. 2 BehiG (MARGRITH
BIGLER-EGGENBERGER, Das behinderte Kind und das schweizerische
Verfassungsrecht, in: Das behinderte Kind im schweizerischen Recht, Sprecher/
Sutter [Hrsg.], 2006, S. 55 ff., 68; HARDY LANDOLT, Das behinderte Kind im
Schul- und Ausbildungsrecht, a.a.O., S. 175 ff., 197 f.; EHRENZELLER/SCHOTT,
in: Die schweizerische Bundesverfassung, BV, Kommentar, Ehrenzeller/Mastronardi
/Schweizer/Vallender [Hrsg.], 2. Aufl. 2008, N. 36 zu Art. 62 BV; SCHEFER/
HESS-KLEIN, a.a.O., Rz. 51; ANDREA AESCHLIMANN-ZIEGLER, Der Anspruch auf
ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und
Jugendlichen mit einer Behinderung, 2011, S. 223 f.; UEBERSAX, a.a.O., S. 42;
BERNHARD WALDMANN, Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV als
besonderer Gleichheitssatz, 2003, S. 740 ff.; vgl. BGE 130 I 352 E. 6 S. 356
ff.). Ebenso lag dieser Grundsatz auch der Botschaft zur Neugestaltung des
Finanzausgleichs zugrunde, wonach die Kantone verfassungsrechtlich die
Möglichkeit erhalten, das Schulwesen integrativ anzugehen, d.h. eigentliche
Spezialschulen nur dann vorzusehen, wenn auch bei Vornahme individueller
Sondermassnahmen eine Integration in der Grundschule nicht möglich oder
sinnvoll erscheint (BBl 2002 2467). Der Vorrang der integrierten gegenüber der
separierten Sonderschulung entspricht sodann einem Grundgedanken des
Behindertengleichstellungsgesetzes: In Art. 1 Abs. 2 BehiG wird als
Gesetzeszweck u.a. genannt, es Menschen mit Behinderungen zu erleichtern, am
gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbstständig soziale
Kontakte zu pflegen, sich aus- und fortzubilden und eine Erwerbstätigkeit
auszuüben. Diesem Ziel trägt eine durch angemessene Fördermassnahmen begleitete
Integration von behinderten Kindern und Jugendlichen in die Regelschule
Rechnung, zumal hierdurch der Kontakt zu nichtbehinderten Gleichaltrigen
erleichtert wird, was einer gesellschaftlichen Eingliederung zuträglich ist.

4.3 Hingegen rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich über die
einhelligen Empfehlungen der zuständigen Fachpersonen hinweggesetzt, welche
alle zum Ergebnis kämen, dass einzig die separierte Sonderschulung zur
Anwendung kommen könne. Der Schluss der Vorinstanz, die integrierte Schulung
könne als gleichwertig mit der separierten bezeichnet werden, sei aktenwidrig,
willkürlich und
BGE 138 I 162 S. 168
fachlich nicht abgestützt. Er verstosse auch gegen Art. 12 Abs. 1 der
kantonalen Vollzugsverordnung vom 14. Juni 2006 zur Verordnung über die
Volksschule (VVzVSV/SZ; SRSZ 611.211). Könne nur eine Sonderschulung dem
Kindeswohl gerecht werden, könnten sich die Behörden auch nicht aus
finanziellen Gründen für eine andere Lösung entscheiden.

4.4 Die Rüge, Art. 12 VVzVSV/SZ sei verletzt, ist offensichtlich unbegründet,
soweit sie überhaupt rechtsgenüglich erhoben worden ist (vgl. nicht publ. E.
2): Der blosse Umstand, dass die zuständige Behörde anders entscheidet, als
dies die Abteilung Schulpsychologie beantragt hat, begründet jedenfalls keine
willkürliche Anwendung dieser Norm.

4.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es komme einzig die separierte
Sonderschulung in Betracht, vermag er keine willkürliche Sachverhaltswürdigung
durch die Vorinstanz darzulegen. Diese hat sich sorgfältig und eingehend mit
den bei den Akten liegenden Stellungnahmen und Berichten auseinandergesetzt und
ist willkürfrei zum Ergebnis gekommen, dass die integrierte Schulung noch
möglich ist. Unbestritten hat der Beschwerdeführer im Schuljahr 2010/2011 gute
Noten erzielt, wenn auch unter Dispensation vom Französischunterricht und unter
grossem Aufwand. Es gibt viele Schulkinder, die einen grossen Aufwand betreiben
müssen, um dem Unterricht zu folgen oder gute Noten zu erzielen. Das führt für
sich allein nicht zum Schluss, dass der Unterricht unmöglich oder unzumutbar
wäre. Sodann führen die Stellungnahmen der Schulbehörden teilweise auch Aspekte
an, die eher organisatorischer Natur sind und nach den willkürfreien Annahmen
der Vorinstanz zu bewältigen sind. Wie auch die Vorinstanz erkannt hat,
bestehen zwar Zweifel, ob der Beschwerdeführer auch im folgenden Schuljahr dem
Unterricht in der Regelklasse noch folgen kann. Es ist aber auch unter
Berücksichtigung der Stellungnahmen der Fachinstanzen nicht offensichtlich
unrichtig, wenn die Vorinstanz diese Frage für das hier allein zur Diskussion
stehende erste Semester des Schuljahres 2011/2012 (vgl. nicht publ. E. 1.2.2)
bejaht hat.

4.6 Zu prüfen bleibt, ob der vorinstanzliche Schluss willkürlich ist, wonach
die integrierte Schulung als mindestens gleichwertig mit der separierten
betrachtet werden könne.

4.6.1 Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass die Fachleute wie auch die
lokalen Schulbehörden die separierte Schulung als besser
BGE 138 I 162 S. 169
geeignet und für den Beschwerdeführer vorteilhaft beurteilen. Ausschlaggebend
für ihr Ergebnis war jedoch die Überlegung, die Messlatte für die Beurteilung
der Gleichwertigkeit der integrierten im Vergleich zur separierten Schulung sei
nicht die bestmögliche Lösung; für jeden Schüler wäre ein individualisierter
Unterricht wünschenswert, doch bestehe nur Anspruch auf eine angemessene
Schulung.

4.6.2 Wie in anderen Bereichen staatlicher Leistung (vgl. für die
Krankenversicherung BGE 137 V 295 E. 6 S. 302 ff.; BGE 136 V 395 E. 7.4-7.6 S.
407 ff.; für die Invalidenversicherung BGE 134 I 105 E. 3 und E. 6 S. 107 f,
BGE 134 I 109 f. mit Hinweisen; für die Ergänzungsleistungen BGE 131 V 263 E.
5.2.1 S. 267) kann auch im Schulwesen das staatliche Leistungsangebot nicht
ohne Rücksicht auf Kostenüberlegungen ausgestaltet werden (BGE 130 I 352 E. 3.3
S. 354 f.; BGE 129 I 12 E. 6.4 S. 20). Mit Rücksicht auf das begrenzte
staatliche Leistungsvermögen haben sowohl behinderte als auch nichtbehinderte
Kinder Anspruch auf ausreichenden, aber nicht auf idealen oder optimalen
Unterricht (Art. 19, 62 Abs. 2 und 3 BV; vgl. E. 3.2 hiervor). Jedes Kind ist
auf seine Weise einzigartig. Ein standardisierter Unterricht im Klassenverband
kann nie jedem einzelnen Kind in idealer Weise gerecht werden. Um dies zu
erreichen, wäre eine weitgehende Individualisierung des Unterrichts
erforderlich, was aber erhebliche Kosten zur Folge hätte. Dabei stellt sich aus
Rechtsgleichheitsgründen die Frage nach der Verteilungsgerechtigkeit. Da
staatliche Mittel nicht unbegrenzt zur Verfügung stehen, ist eine möglichst
rechtsgleiche Verteilung anzustreben; mit der Rechtsgleichheit wäre es nicht
vereinbar, ohne sachlichen Grund den einen wesentlich mehr Leistungen zu
erbringen als anderen (BGE 136 V 395 E. 7.7 S. 413 mit Hinweisen). Es ist zwar
gerechtfertigt bzw. geboten, für behinderte Kinder einen höheren
Schulungsaufwand zu betreiben als für nichtbehinderte, um die
behinderungsbedingten Nachteile auszugleichen und eine elementare
Chancengleichheit herzustellen (vgl. BGE 134 I 105 E. 5 S. 108; BGE 130 I 352
E. 3.2 S. 354; BGE 130 V 441 E. 6.2 S. 443 f.; BGE 129 I 35 E. 7.3 S. 39;
Urteil 2C_864/2010 vom 24. März 2011 E. 4.4; AESCHLIMANN-ZIEGLER, a.a.O., S.
192; GIEZENDANNER, a.a.O., Rz. 41). Indes wäre es rechtsungleich, den
Behinderten mehr als das für sie Erforderliche zu gewähren, wenn die
Nichtbehinderten bloss das für sie Erforderliche erhalten (AESCHLIMANN-ZIEGLER,
a.a.O., S. 177). Behinderten Kindern muss nicht ungeachtet von
Kostenüberlegungen ein individuell optimiertes Schulangebot zur Verfügung
gestellt werden, wenn gleichzeitig für
BGE 138 I 162 S. 170
nichtbehinderte Kinder bloss ein standardisiertes, nicht individuell
optimiertes Angebot zur Verfügung gestellt wird. Diesen Grundsätzen entspricht
die vorinstanzliche Überlegung, als Messlatte für die Beurteilung der
Gleichwertigkeit der integrierten Schulung nicht auf die bestmögliche, sondern
auf die angemessene Schulung abzustellen. Im Übrigen ist nochmals zu betonen,
dass der integrierte Unterricht für behinderte Kinder und Jugendliche nicht nur
negative Aspekte aufweist, sondern in Einklang mit der Zielsetzung von Art. 1
Abs. 2 BehiG ihre Integration in die Gesellschaft zu fördern vermag (vgl. E.
4.2 in fine).

4.6.3 Der Beschwerdeführer hat besondere, seiner Behinderung angepasste
Leistungen (Logopädie, audiopädagogische Therapie) erhalten, die ihm nach der
willkürfreien Feststellung der Vorinstanz bisher ermöglicht haben, dem
Unterricht in der Regelschule zwar nicht in optimaler, aber in ausreichender
Weise zu folgen (vgl. E. 4.5 hiervor). Er ist damit in Berücksichtigung seiner
Behinderung rechtsgleich behandelt worden wie nichtbehinderte Kinder. Die
Vorinstanz hat weder das kantonale Recht willkürlich angewendet noch den
bundesrechtlichen Mindestanspruch des Beschwerdeführers verletzt.