Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 138 IV 258



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Urteilskopf

138 IV 258

38. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X. gegen
Y. und Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (Beschwerde in Strafsachen)
1B_432/2011 vom 20. September 2012

Regeste

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 115 ff. StPO, Art. 90 Ziff. 1 SVG;
Begriff des Geschädigten bei Verkehrsunfällen ohne Körperschaden.
Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid wegen Rechtsverweigerung (Art. 93 Abs.
1 lit. a BGG): Verzicht auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden
Nachteils (E. 1.1).
Geschädigtenstellung nach Art. 115 Abs. 1 StPO als Voraussetzung für die
Berechtigung zur Beschwerde in Strafsachen als Privatkläger (E. 2.1). Als
geschädigte Person gilt, wer Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragliche
Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung unmittelbar geschützt werden
soll (E. 2.2-2.4).
Übersicht über die unterschiedlichen Lehrmeinungen zum Rechtsgut, das mit Art.
90 Abs. 1 SVG geschützt wird (E. 3). Unmittelbar geschützt ist der reibungslose
Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen. Individualinteressen wie
Leib und Leben oder das Eigentum bzw. Vermögen werden nur mittelbar geschützt
(E. 3.1, 3.2 und 4.1).
Hat eine Person bei einem Verkehrsunfall ausschliesslich einen materiellen
Schaden erlitten, so ist sie im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO nicht in ihren
Rechten unmittelbar verletzt. Sie ist somit gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b
Ziff. 5 BGG nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 259

BGE 138 IV 258 S. 259

A. Am 27. Oktober 2009 wollte X. am Steuer seines Personenwagens auf der
Äusseren Luzernerstrasse in Oftringen zunächst nach links abbiegen, entschied
sich aber wegen des entgegenkommenden Verkehrs für das Abbiegen nach rechts und
kollidierte bei
BGE 138 IV 258 S. 260
diesem Manöver mit dem rechts vorfahrenden Motorradfahrer Y. Dieser kam zu Fall
und wurde verletzt. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden.
Der Präsident II des Bezirksgerichts Zofingen verurteilte X. am 15. Juni 2010
wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügende Aufmerksamkeit
zu einer Busse von Fr. 200.- und zur Bezahlung eines Schadenersatzbetrags von
Fr. 861.75 an den Privatkläger Y. Die Berufung von X. gegen dieses Urteil blieb
ebenso erfolglos wie die anschliessend beim Bundesgericht eingereichte
Beschwerde in Strafsachen. Diese wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 31.
August 2011 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 6B_256/2011).
Ein erstes Revisionsgesuch von X. gegen dieses Urteil wies das Bundesgericht
mit Urteil vom 24. November 2011 ab (Verfahren 6F_14/2011). Ein zweites
Revisionsgesuch wurde am 1. März 2012 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war
(Verfahren 6F_20/2011).

B. Am 12. Juli 2010 hatte X. eine Strafanzeige gegen Y. wegen Widerhandlungen
gegen das SVG eingereicht und als Privatkläger eine Schadenersatzforderung von
Fr. 3'030.95 erhoben. Mit Verfügung vom 11. Januar 2011 sistierte die
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Strafuntersuchung gegen Y. bis zum
Abschluss des Strafverfahrens gegen X.
Am 23. Juli 2011 reichte X. gegen die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine
Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Er beantragte, es sei zu prüfen, ob ein
Beleg über einen bei Y. vorgenommenen Alkohol-Atemlufttest vorhanden sei bzw.
ob ein solcher Test durchgeführt worden sei, und die Fahrfähigkeit von Y. im
Unfallzeitpunkt sei zu klären, insbesondere unter Beizug der Unterlagen des
Spitals Zofingen.

C. Mit Entscheid vom 11. August 2011 wies die Beschwerdekammer in Strafsachen
des Obergerichts des Kantons Aargau die Beschwerde ab, soweit sie darauf
eintrat. Sie liess die Frage der Beschwerdeberechtigung von X. offen und erwog
in der Sache, das Verfahren gegen Y. sei zurzeit sistiert und es bestehe keine
Dringlichkeit zur Vornahme der beantragten Untersuchungshandlungen. Falls ein
Alkohol-Atemlufttest durchgeführt worden sei, werde sich der entsprechende
Beleg in den Akten finden. Andernfalls könne der Frage der Fahrfähigkeit von Y.
dereinst durch Befragung der beteiligten Personen nachgegangen werden.
BGE 138 IV 258 S. 261

D. Mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht vom 20. September 2011
beantragt X., den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Behörden des
Kantons Aargau anzuweisen, die verlangten Untersuchungshandlungen vorzunehmen.
(...) Er macht insbesondere geltend, die Personenbefragung sei dringend, da das
Erinnerungsvermögen der Beteiligten mit zunehmendem zeitlichem Abstand von den
Ereignissen nachlasse. (...)

F. Am 4. September 2012 haben die I. öffentlich-rechtliche Abteilung und die
Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts zu einer Rechtsfrage, die für die
Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit entscheidend ist, ein Verfahren nach
Art. 23 Abs. 2 BGG durchgeführt (s. E. 4.1 hiernach).
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.
(Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1.

1.1 Das angefochtene Urteil ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz
(Art. 80 BGG) in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG). Es handelt sich nicht
um einen Endentscheid (vgl. Art. 90 BGG), sondern um einen Zwischenentscheid,
gegen den die Beschwerde in Strafsachen - von hier nicht gegebenen
Spezialfällen abgesehen (vgl. Art. 92 BGG) - nur unter einschränkenden
Voraussetzungen (Art. 93 BGG) zulässig ist. Das Bundesgericht verzichtet
allerdings bei Beschwerden wegen Rechtsverweigerung auf das Erfordernis eines
nicht wieder gutzumachenden Nachteils (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 134
IV 43 E. 2.2 S. 45). Die Beschwerde in Strafsachen steht deshalb grundsätzlich
offen.

1.2 Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht und entspricht den
Formerfordernissen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen und ist mit seinen Anträgen unterlegen (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a
BGG).

1.3 Die Staatsanwaltschaft verneint in ihrer Vernehmlassung die
Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b
Ziff. 5 BGG. Wohl habe dieser erklärt, sich als Privatkläger am Strafverfahren
gegen Y. beteiligen zu wollen und seine Zivilansprüche beziffert, doch seien
die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verfahrensbeteiligung nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer habe keine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115
StPO,
BGE 138 IV 258 S. 262
weil die Verkehrsregeln den einzelnen Verkehrsteilnehmer nur mittelbar
schützten.
Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er sei durch die Kollision mit dem
Motorradfahrer, der sich verkehrsregelwidrig verhalten habe, zu Schaden
gekommen (Sachschaden am Personenwagen) und deshalb befugt, im Strafverfahren
gegen Y. als Privatkläger Parteirechte auszuüben.

1.4 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der bei
ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29
Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist es durch das Vorgehen und die Überlegungen der
Vorinstanz, welche die Frage der Beschwerdeberechtigung offengelassen und einen
Sachentscheid gefällt hat, nicht gebunden.

2.

2.1 Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur
Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat und
dieser sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als
Privatklägerschaft kann sich die geschädigte Person beteiligen, die
ausdrücklich die Absicht ihrer Beteiligung am Strafverfahren als Straf- oder
Zivilkläger erklärt hat (Art. 118 Abs. 1 StPO [SR 312.0]). Geschädigt ist, wer
durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115
Abs. 1 StPO).

2.2 Der Begriff des Geschädigten war bis zum Inkrafttreten der Schweizerischen
Strafprozessordnung in den Kantonen uneinheitlich geregelt. Immerhin galten
bereits im Zusammenhang mit kantonalen Umschreibungen und der Legitimation zur
früheren eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde bestimmte Grundsätze (vgl. Art.
270 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die
Bundesstrafrechtspflege [BStP] in der durch das Opferhilfegesetz vom 4. Oktober
1991 eingeführten Fassung [AS 1992 2465, 2473]). Daran hat der Gesetzgeber in
Art. 115 StPO angeknüpft (Botschaft zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1169 f. Ziff. 2.3.3.1 auch zum
Folgenden; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2011, N. 18 zu Art. 115 StPO; CAMILLE PERRIER, in:
Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 5 f. zu Art. 115
StPO, je mit
BGE 138 IV 258 S. 263
Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Insbesondere geht die
Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des
Rechtsgutes aus: Danach ist unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von
Art. 115 StPO, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder
zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (vgl. die umfangreichen Hinweise auf
die herrschende Lehre und publizierte Praxis bei MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O.,
N. 21 [Fn. 32] zu Art. 115 StPO; PERRIER, a.a.O., N. 6 [Fn. 12] und 8 ff. zu
Art. 115 StPO). Dieser Sichtweise folgte das Bundesgericht in konstanter
Rechtsprechung (auch im Zusammenhang mit dem Opferhilfegesetz vom 4. Oktober
1991 [aOHG]; statt vieler BGE 129 IV 95 E. 3.1 S. 98; BGE 128 I 218 E. 1.5; BGE
120 Ia 220 E. 3b S. 223; je mit Hinweisen).

2.3 Als Geschädigter ist somit anzusehen, wer Träger des Rechtsgutes ist, das
durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt
werden soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär
Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als
Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten
beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der
tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 129 IV 95 E. 3.1 S. 99 mit Hinweisen). In
diesem Sinne hat das Bundesgericht seit der Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung schon verschiedentlich entschieden (Urteile 1B_489/2011 vom
24. Januar 2012 E. 2.1; 1B_201/2011 vom 9. Juni 2011 E. 2.1; analog zur
Opfereigenschaft nach OHG Urteil 1C_208/2011 vom 1. Februar 2012 E. 3.5.2).
Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private
Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene
nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. Urteil 6S.679/1996
vom 14. Januar 1997 E. 1a; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 88 zu Art. 115
StPO; PERRIER, a.a.O., N. 13 zu Art. 115 StPO).

2.4 Der Gesetzgeber verzichtete beim Erlass der Schweizerischen
Strafprozessordnung darauf, Zweifelsfragen in Bezug auf den Begriff der
geschädigten Person zu entscheiden (vgl. Botschaft des Bundesrates zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1170).
Am Beispiel der Rassendiskriminierung (Art. 261^bis StGB) wird in der
bundesrätlichen Botschaft (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass die
Geschädigtenstellung und damit die Möglichkeit, im Prozess als Privatklägerin
oder Privatkläger mitzuwirken, davon abhänge, ob mit dem Tatbestand
BGE 138 IV 258 S. 264
individuelle Rechtsgüter unmittelbar oder lediglich mittelbar geschützt werden.
Zum Tatbestand der Leugnung von Völkermord oder anderer Verbrechen gegen die
Menschlichkeit im Sinne von Art. 261^bis Abs. 4 zweiter Teilsatz StGB führte
der Bundesrat aus, dieser werde nach der bundesgerichtlichen Praxis
ausschliesslich als Delikt gegen den öffentlichen Frieden verstanden.
Individuelle Rechtsgüter würden dadurch nur mittelbar, nicht aber, wie für den
Begriff der geschädigten Person notwendig, unmittelbar geschützt (BGE 129 IV 95
E. 3.5 S. 105). Anders wäre nach den Ausführungen in der Botschaft zu
entscheiden, wenn mit einem Teil der Lehre nicht der öffentliche Frieden,
sondern die Menschenwürde als unmittelbar geschütztes Rechtsgut betrachtet
würde.

2.5 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die dem
Beschwerdegegner angelastete Verkehrsregelverletzung unmittelbar in seinen
Rechten verletzt wurde.

3. Für die Beurteilung der Geschädigtenstellung stellt sich die Frage nach dem
mit Art. 90 Ziff. 1 SVG geschützten Rechtsgut. Die Frage ist in der Lehre
umstritten.

3.1 Zahlreiche Autoren stützen sich darauf, dass die Verkehrsordnung den
reibungslosen Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen schützt, mithin
allgemeine Interessen. Individualrechtsgüter wie Leib und Leben oder das
Eigentum bzw. Vermögen werden nach dieser Auffassung durch die Verkehrsregeln
nur mittelbar geschützt (grundlegend HANS SCHULTZ, Die Strafbestimmungen des
SVG, 1964, S. 152 f., mit Hinweis auf die Botschaft zum SVG; MAZZUCCHELLI/
POSTIZZI, a.a.O., N. 88 zu Art. 115 StPO, mit weiteren Verweisungen; PERRIER,
a.a.O., N. 16 zu Art. 115 StPO). Diese Lehrmeinung liegt auch der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesgerichts zugrunde. So führte das Bundesgericht im
Urteil 6S.679/1996 vom 14. Januar 1997 E. 1a zum damals in Kraft stehenden Art.
270 Abs. 1 BStP aus, bei Verkehrsregelverletzungen sei der allenfalls
eingetretene Schaden nicht die unmittelbare, sondern bloss eine mittelbare
Folge der tatbestandsmässigen Handlung. Durch Verkehrsregelverletzungen würden
Individualrechtsgüter nicht gleichsam notwendigerweise faktisch (mit)
beeinträchtigt. So wie der bei einem Verkehrsunfall Verletzte allein in Bezug
auf die vom anderen Verkehrsteilnehmer allenfalls verübte Straftat der
fahrlässigen Körperverletzung und nicht auch hinsichtlich der vom anderen
allenfalls begangenen Straftaten der Verletzung von Verkehrsregeln
BGE 138 IV 258 S. 265
oder des Fahrens in angetrunkenem Zustand Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes
sei (vgl. BGE 122 IV 71 E. 3a S. 76 f.; BGE 129 IV 95 E. 3.1 S. 99; Urteil
1C_208/2011 vom 1. Februar 2012 E. 3.5.2), sei derjenige, der bei einem
Verkehrsunfall einen Sachschaden erleide, in Bezug auf die dem anderen zur Last
gelegte Verkehrsregelverletzung nicht Geschädigter im Sinne des
Strafprozessrechts (vgl. NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2004, N.
509).

3.1.1 Die Unterscheidung zwischen unmittelbarer und mittelbarer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 115 StPO erscheint nicht als gleichbedeutend
mit dem im ausservertraglichen Haftpflichtrecht verwendeten Begriffspaar des
unmittelbaren und mittelbaren Schadens. In Art. 115 StPO soll sich das Wort
"unmittelbar" auf die durch die Straftat verletzten Rechte beziehen. Das
Erfordernis der Unmittelbarkeit habe also die Funktion, den Kreis der zur
Privatklägerschaft prozessrechtlich legitimierten Personen und nicht etwa den
Umfang des ersetzbaren Schadens einzuschränken (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O.,
N. 42 zu Art. 115 StPO).

3.1.2 Mit Art. 90 Ziff. 1 SVG wird die Verletzung von Verkehrsregeln unter
Strafe gestellt. Es handelt sich dabei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das
eine Handlung wegen ihrer typischen Gefährlichkeit allgemein mit Strafe
bedroht, unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein Rechtsgut in Gefahr gerät.
Dies im Unterschied zu den konkreten Gefährdungsdelikten, bei welchen das
Gesetz den Eintritt der Gefahr im Einzelfall fordert (z.B. Art. 127, 129, 223,
224, 227 StGB; GÜNTER STRATENWERTH, Allgemeiner Teil, Schweizerisches
Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2011, S. 160 f.). Bei den Gefährdungsdelikten wird
für die Vollendung der Tat keine Verletzung eines Rechtsguts verlangt, sondern
es genügt, dass ein solches tatsächlich in konkrete oder abstrakte Gefahr
gebracht wird (DONATSCH/TAG, Verbrechenslehre, 8. Aufl. 2006, S. 102 f.). Aus
der dogmatischen Einordnung der Gefährdungsdelikte wird in Bezug auf die
Geschädigtenstellung gefolgert, dass es bei bloss abstrakten
Gefährdungsdelikten keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gibt,
es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Deliktes (hier:
Verkehrsregelverletzung) doch konkret gefährdet (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O.,
N. 30 zu Art. 115 StPO; vgl. BGE 122 IV 71 E. 3a S. 76 f.; Urteil des
Bundesgerichts 6B_198/2009 vom 26. Mai 2009 E. 2.3.3).

3.1.3 Bei schwerer Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 2 SVG) kann sich
fragen, ob eine unfallbedingte fahrlässige Tötung oder
BGE 138 IV 258 S. 266
Körperverletzung nicht nur eine Geschädigtenstellung gestützt auf Art. 117 bzw.
125 StGB begründet, sondern zugleich auch eine solche nach Art. 90 Ziff. 2 SVG,
weil diese Vorschrift nach verbreiteter Lehrmeinung nebst dem Schutz des
allgemeinen Interesses der Verkehrssicherheit auch dem Schutz der körperlichen
Integrität der Verkehrsteilnehmer dient (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 88
zu Art. 115 StPO; PERRIER, a.a.O., N. 17 zu Art. 115 StPO; SCHULTZ, a.a.O., S.
174; YVAN JEANNERET, La poursuite des infractions routières et le CPP: quid
novi? [nachfolgend: Poursuite], Strassenverkehr/Circulation routière 2/2011 S.
30). Das Bundesgericht hat ein solch weiter gefasstes Verständnis der
Geschädigtenstellung bisher freilich nicht übernommen. Es erachtet in seiner
bisherigen Rechtsprechung bei Verkehrsunfällen mit Tötung oder Körperverletzung
den durch einen anderen Verkehrsteilnehmer verwirklichten Tatbestand des
Strafgesetzbuches als massgebend für die Geschädigtenstellung, nicht aber
(auch) die vom anderen Verkehrsteilnehmer begangenen Straftaten der schweren
Verkehrsregelverletzung und allenfalls des Fahrens in angetrunkenem Zustand (
BGE 129 IV 95 E. 3.1 S. 99; Urteile 1C_208/2011 vom 1. Februar 2012 E. 3.5.2;
6B_548/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 3.3). Die Geschädigtenstellung bei
Widerhandlungen nach Art. 90 Ziff. 2 SVG ist in der vorliegenden Angelegenheit
nicht weiter zu prüfen.

3.2 Ist mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre
davon auszugehen, dass die Verkehrsregeln nebst dem allgemeinen Interesse der
Verkehrssicherheit höchstens die körperliche Integrität der Verkehrsteilnehmer
schützen, nicht aber deren Eigentum bzw. Vermögen, so stellt ein reiner
Sachschaden als Folge einer Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG
keine unmittelbare Verletzung in eigenen Rechten im Sinne von Art. 115 StPO
dar, sondern nur eine mittelbare Folge des Verstosses gegen die Verkehrsregeln.
Der Kollisionsbeteiligte, der bloss Sachschaden erlitten hat, ist daher nach
dieser Vorschrift nicht eine durch die Verkehrsregelverletzung geschädigte
Person. Er kann sich demzufolge nicht als Privatkläger gemäss Art. 118 StPO am
Strafverfahren beteiligen (vgl. BGE 122 IV 71 E. 3b S. 77; Urteil des
Bundesgerichts 6S.679/1996 vom 14. Januar 1997 E. 1a; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI,
a.a.O., N. 88 zu Art 115 StPO; PERRIER, a.a.O., N. 16 zu Art. 115 StPO).

3.3 Eine andere Lehrmeinung geht davon aus, dass Art. 90 SVG nicht nur die
Einhaltung der Verkehrsregeln, sondern auch Leib und
BGE 138 IV 258 S. 267
Leben sowie das Eigentum schützt. Nach dieser Auffassung dienen Verkehrsregeln
mehrheitlich dazu, dass der Verkehr geregelt abläuft und nicht durch Unfälle
beeinträchtigt wird. Bei Unfällen bestehe ein grosses Risiko, dass Menschen
verletzt würden und deren Eigentum beeinträchtigt wird. Diese Gefahr werde
durch Verkehrsregeln gemindert. Allerdings wird eingeräumt, dass nicht jede
Verkehrsregel in gleicher Weise der Verkehrssicherheit dient, weshalb das
Schutzobjekt in Bezug auf die einzelnen durch Art. 90 SVG abgesicherten
Verkehrsregeln zu bestimmen sei. Die Grundregel des Verbots der
Verkehrsgefährdung beziehe sich auf die Gefährdung anderer bei der
ordnungsgemässen Benützung der Strasse (Art. 26 Abs. 1 SVG). Damit seien
Gefährdungen gemeint, die sich gegen Individualrechtsgüter dieser anderen
Personen richteten. Im Vordergrund stehe das Individualrechtsgut des Lebens und
der körperlichen Integrität, da die im Strassenverkehr wirkenden physikalischen
Kräfte für Leib und Leben der Menschen besonders gefährlich werden könnten.
Aber auch Sachwerte wie die Fahrzeuge der Verkehrsteilnehmer könnten bei einer
Gefährdung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 SVG durch andere Verkehrsteilnehmer
beeinträchtigt werden. Auch hier sei bereits die Gefährdung erfasst, weiter
aber auch die fahrlässige Verletzung (Art. 100 SVG). Der Schutzbereich soll
damit auch körperliche Teile des Vermögens, genauer die Dispositionsmacht über
in das Verkehrsgeschehen eingebrachte Sachwerte umfassen (zum Ganzen GERHARD
FIOLKA, Das Rechtsgut, Bd. II, 2006, S. 646 ff., 655 ff., 682 ff.; YVAN
JEANNERET, Les dispositions pénales de la loi sur la circulation routière,
2007, N. 5 zu Art. 90 SVG; derselbe, Poursuite, a.a.O., S. 30; s. auch RENÉ
SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. III,
1995, S. 164).

3.3.1 Somit sollen Sachbeschädigungen aufgrund der Verletzung einer
Verkehrsregel, die zur Unfallverhütung erlassen wurde, gestützt auf Art. 90
Ziff. 1 SVG strafrechtlich erfasst sein, auch wenn der Täter bloss fahrlässig
gehandelt hat (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Dies im Unterschied zu anderen
Sachbeschädigungen, deren fahrlässige Begehung nach Art. 144 i.V.m. 12 StGB
nicht strafbar ist (vgl. FIOLKA, a.a.O., S. 684). Im Übrigen kann eine
Sachbeschädigung im Strassenverkehr auch auf Eventualvorsatz beruhen, was bei
einem Verkehrsunfall mit blossem Sachschaden zu einer direkten Anwendung von
Art. 144 StGB führen kann.

3.3.2 Für die Bejahung des Schutzes individueller Rechtsgüter bei der Anwendung
von Art. 90 Ziff. 1 SVG kann auch sprechen, dass
BGE 138 IV 258 S. 268
das Strassenverkehrsrecht in den letzten Jahrzehnten parallel zur enormen
Zunahme des Verkehrs zahlreichen Revisionen unterzogen wurde, die zu einem
wesentlichen Teil auf eine bessere Vermeidung von Unfällen abzielten. Die
ergriffenen Massnahmen erstrecken sich von zusätzlichen Schutzvorschriften wie
Sicherheitsgurten- und Helmtragpflichten, Ausrüstungsvorschriften für Fahrzeuge
und Geschwindigkeitsbeschränkungen über neue Regeln zur Fahrfähigkeit und zur
Führerausbildung bis hin zu neuen Vortrittsregeln für Fussgänger und
Verschärfungen der Führerausweisentzugs-Bestimmungen (vgl. die Übersicht über
das Inkrafttreten der wichtigsten verkehrssicherheitsrelevanten Vorschriften
des Strassenverkehrsrechts in der Schweiz im Anhang zur Botschaft des
Bundesrats vom 20. Oktober 2010 zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für
mehr Sicherheit im Strassenverkehr, BBl 2010 8447 ff., 8527 ff.). Zudem
leistete die gestützt auf die Verordnung vom 28. September 2001 über die
Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen (SR 741.213.3) an vielen Orten erfolgte
Verkehrsberuhigung einen wichtigen Beitrag zur Verminderung von Unfällen. Mit
all diesen Massnahmen konnte die Zahl der im Schweizer Strassenverkehr
getöteten Menschen von 1773 im Jahre 1971 auf 349 im Jahr 2009 gesenkt werden
(vgl. Botschaft Via sicura, BBl 2010 8455). Am 15. Juni 2012 beschlossen die
Eidgenössischen Räte im Rahmen des genannten Handlungsprogramms Via sicura eine
weitere Revision des SVG, die auf eine Verbesserung der Sicherheit im
Strassenverkehr ausgerichtet ist. Aus der Botschaft zu diesem Handlungsprogramm
ergibt sich, dass die grossen Anstrengungen des Gesetzgebers und die den
Verkehrsteilnehmenden dadurch auferlegten Pflichten die primäre Zielsetzung
verfolgen, die Zahl der Verkehrsopfer (Getötete und Schwerverletzte) noch
weiter zu senken (BBl 2010 8461 f.). Damit steht nach der genannten neuen
Lehrmeinung der Schutz der individuellen Rechtsgüter Leib und Leben im
Vordergrund. Untrennbar damit verbunden sei der Schutz des Eigentums (vgl.
FIOLKA, a.a.O., S. 653 f., 655 f., 682 ff.). Vor dem Hintergrund der
Entwicklung der Gesetzgebung im Bereich des Strassenverkehrs erscheint als
fraglich, ob die Auffassung, die Verkehrsordnung schütze generell bloss den
reibungslosen Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen, mithin
allgemeine Interessen, und Individualrechtsgüter wie Leib und Leben oder das
Eigentum bzw. Vermögen würden durch die Verkehrsregeln nur mittelbar geschützt,
in dieser Allgemeinheit noch zutrifft.
BGE 138 IV 258 S. 269

4.

4.1 Im Hinblick auf die Bildung einer Praxis zur Auslegung des Begriffs des
Geschädigten nach Art. 115 StPO in Fällen der vorliegenden Art, in welchen eine
Verkehrsregelverletzung lediglich zu einem Sachschaden führt, berieten die I.
öffentlich-rechtliche Abteilung und die Strafrechtliche Abteilung des
Bundesgerichts im Verfahren nach Art. 23 Abs. 2 BGG folgende Rechtsfrage:
"Ist eine Person, die im Rahmen eines Verkehrsunfalls ausschliesslich einen
materiellen Schaden erlitten hat, gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
BGG berechtigt, Beschwerde in Strafsachen zu führen gegen ein
letztinstanzliches Strafurteil, das sich auf Art. 90 Ziff. 1 SVG stützt?"
Die Vereinigung der Abteilungen beschloss in einem Mehrheitsentscheid, die
Rechtsfrage zu verneinen. Damit wird die Praxis zum Begriff der geschädigten
Person bei Verkehrsunfällen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO auf der Grundlage
der in den E. 3.1 und 3.2 hiervor genannten Grundsätze begründet. Eine
Ausdehnung der Geschädigtenstellung auf Personen, die lediglich einen
Sachschaden erlitten haben, erscheint nicht angezeigt, da der Gesetzgeber mit
der geltenden Regelung an die Begriffsverwendung nach der bisherigen Praxis
anknüpfte (vgl. E. 2.2 hiervor) und keine Hinweise bestehen, dass er eine
Änderung am Verständnis der unmittelbaren Rechtsverletzung bei
SVG-Widerhandlungen beabsichtigt hätte. Hinzu kommt, dass die fahrlässige
Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB nicht strafbar ist (BGE 116 IV 143 E. 2b S.
145; vgl. E. 4.3 hiernach). Die für eine Abweichung von diesem Grundsatz im
Bereich der Strassenverkehrsdelikte nach Art. 1 StGB notwendige ausdrückliche
gesetzliche Grundlage liegt nicht vor. Schliesslich besteht für Schäden, die
von Motorfahrzeughaltern verursacht werden, eine umfassende
Versicherungspflicht (Art. 58 ff. SVG). Diese dient dazu, auch die Sachschäden
infolge einer Verkehrsregelverletzung auszugleichen. Es ist davon auszugehen,
dass eine zusätzliche Beteiligung des Geschädigten im Sinne von Art. 58 Abs. 1
i.V.m. Art. 65 SVG am Strafverfahren wegen der Verkehrsregelverletzung in der
Regel nicht notwendig ist, um dessen Zivilansprüche zu erfüllen.

4.2 Auch die (Wieder-)Einführung der Beschwerdemöglichkeit des Geschädigten an
das Bundesgericht durch die Revision von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG
gemäss Anhang Ziff. II 5 des
BGE 138 IV 258 S. 270
Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) mit
Wirkung auf den 1. Januar 2011 (Inkrafttreten der StPO) legt kein weiteres
Verständnis des Begriffs der geschädigten Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1
StPO nahe. Die Neufassung der Legitimationsvorschrift knüpft an den Begriff der
Privatklägerschaft gemäss Art. 118 StPO an. Privatkläger ist neben der Person,
die einen Strafantrag gestellt hat (Art. 118 Abs. 2 StPO), die geschädigte
Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Als solche gilt, wer durch die
Straftat in eigenen Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Der Gesetzgeber
knüpfte auch mit dieser Regelung an die Begriffsverwendung in der bisherigen
Praxis an (vgl. E. 2.2 hiervor). In den eidgenössischen Räten gingen die
Meinungen über das Prinzip und die Tragweite der Beschwerdemöglichkeit des
Privatklägers an das Bundesgericht weit auseinander. Erst in der
Differenzbereinigung zum Strafbehördenorganisationsgesetz setzte sich die
geltende Fassung im Sinne einer "Zwischenlösung" (Bundesrätin Widmer-Schlumpf)
bzw. "Mittellösung" (Nationalrat Vischer) zwischen der in der
Strafprozessordnung ursprünglich vorgesehenen umfassenden Beschwerdemöglichkeit
einerseits und dem mit Einführung des BGG zur Entlastung des Bundesgerichts
beschlossenen Ausschluss der Geschädigtenbeschwerde andererseits durch (vgl.
dazu detailliert und mit Hinweisen auf die Materialien MARC THOMMEN, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 47-55 und 24-29 zu Art. 81
BGG). Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (in
der heutigen Fassung) ergeben sich für die Auslegung des Geschädigtenbegriffs
nach Art. 115 StPO keine neuen Erkenntnisse.

4.3 Der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 91 SVG (Fahren in angetrunkenem
Zustand) ändert am vorstehend Ausgeführten ebenfalls nichts (vgl. auch
MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 88 [am Ende] zu Art. 115 StPO). Nach SCHULTZ
(a.a.O., S. 183) handelt es sich dabei ohnehin um ein abstraktes
Gefährdungsdelikt, das (bloss) die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs auf der
Strasse schützt (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer
der Umstand helfen, dass Art. 144 StGB die Beschädigung einer fremden Sache
unter Strafe stellt und dass diese Strafnorm klarerweise Individualinteressen
(Vermögensinteressen) des Betroffenen schützen will. Denn nach dieser
Vorschrift strafbar ist nur die bei Verkehrsunfällen regelmässig nicht gegebene
vorsätzliche Sachbeschädigung (BGE 116 IV 143 E. 2b S. 145; BERNARD CORBOZ, Les
BGE 138 IV 258 S. 271
infractions en droit suisse, Bd. I, 3. Aufl. 2010, N. 23 zu Art. 144 StGB;
PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 2. Aufl.
2007, N. 27 zu Art. 144 StGB; PERRIER, a.a.O., N. 16 zu Art. 115 StPO). Eine
solche steht vorliegend nicht infrage. Damit ist zugleich gesagt, dass die
Beschwerdebefugnis gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG
(Beschwerdeberechtigung des Strafantragsberechtigten) als Legitimationsnorm
ausscheidet.