Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 138 IV 248



Zurück zur Einstiegsseite Drucken

Urteilskopf

138 IV 248

37. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und A. (Beschwerde in Strafsachen)
6B_93/2012 vom 26. September 2012

Regeste

Art. 118 ff. und 427 Abs. 2 StPO; Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft
bei Antragsdelikten.
Dem Strafantrag stellenden Privatkläger, der sich abgesehen von der Strafklage
am Strafverfahren nicht aktiv beteiligt, können bei Freispruch der
beschuldigten Person nur in besonderen Fällen Verfahrenskosten auferlegt werden
(E. 4.4).

Regeste

Art. 428 Abs. 1 und Art. 432 Abs. 2 StPO; Kostentragung und Anspruch auf
Entschädigung im Rechtsmittelverfahren.
Als private Partei kann im strafrechtlichen Verfahren nur obsiegen oder
unterliegen, wer Anträge gestellt hat. Verzichtet die Privatklägerschaft
darauf, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden und kann sie auch
nicht zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet werden (E. 5.3).

Sachverhalt ab Seite 248

BGE 138 IV 248 S. 248

A. Das Bezirksgericht Willisau erklärte A. am 22. Juni 2011 auf Einsprache
gegen eine Strafverfügung des Amtstatthalters Sursee des
BGE 138 IV 248 S. 249
unbefugten Aufnehmens von Gesprächen schuldig und verurteilte ihn zu einer
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-, mit bedingtem Strafvollzug bei einer
Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 200.-
(Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage). Gleichzeitig auferlegte es A. die
Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3'140.- und verpflichtete ihn, dem
Strafantragsteller X. eine Parteientschädigung von Fr. 3'397.35 zu entrichten.
Auf Berufung des Beurteilten sprach das Obergericht des Kantons Luzern A. am
17. November 2011 vom Vorwurf des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen frei.
Gleichzeitig auferlegte es X. die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten
von Fr. 5'140.- sowie die Kosten der Verteidigung von A. in der Höhe von Fr.
7'999.25.

B. X. führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, mit der er beantragt,
das angefochtene Urteil sei im Kostenpunkt aufzuheben. Eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
(Zusammenfassung)

Erwägungen

Erwägungen:

1. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007 (StPO; SR 312.0) in Kraft getreten. Soweit ein Entscheid noch vor
Inkrafttreten der StPO gefällt worden ist, werden dagegen erhobene Rechtsmittel
nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt (Art.
453 Abs. 1 StPO). Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach
dem 31. Dezember 2010 gefällt wurden, gilt das neue Recht (Art. 454 Abs. 1
StPO). Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des alten oder des neuen
Prozessrechts ist insofern das Datum des erstinstanzlichen Entscheids (BGE 137
IV 189 E. 1 und 219 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Urteil des Bezirksgerichts
Willisau datiert vom 22. Juni 2011. Damit findet die StPO Anwendung.
Nach Art. 448 Abs. 2 StPO behalten Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit. Dies
gilt auch für die Frage, ob sich der Beschwerdeführer als Privatkläger
konstituiert hat. Nach § 35 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes des Kantons Luzern vom
3. Juni 1957 über die Strafprozessordnung (StPO/LU) war zur Privatklage
berechtigt, wer nach eidgenössischem oder kantonalem Recht zum Strafantrag
befugt ist. Diese Regelung entspricht Art. 118 Abs. 2 StPO, wonach der
BGE 138 IV 248 S. 250
Strafantrag der Erklärung gleichgestellt ist, sich am Strafverfahren als Straf-
oder Zivilkläger zu beteiligen. Mit seiner Strafanzeige vom 23. Dezember 2009
hat sich der Beschwerdeführer als Privatkläger konstituiert.

2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer
am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b). Zur Beschwerde
legitimiert ist u.a. die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid
sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Ziff. 5; vgl. BGE
137 IV 246 E. 1.3.1).
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der
Privatkläger die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren
Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen
formeller Natur, die von der Prüfung der Sache selber getrennt werden können.
Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des
angefochtenen Entscheids abzielen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.3.2; BGE 133 I 185
E. 6.2).
Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren Strafantrag gestellt und ist
von der Vorinstanz zur Tragung sämtlicher ordentlicher und ausserordentlicher
Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens verurteilt worden. Insoweit
ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Urteil beschwert und hat ein
rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG (vgl.
BGE 136 IV 29 E. 1.9; ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_89/2009 vom 29.
Oktober 2009 E. 1.2.3).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde in Strafsachen ist
einzutreten.

3.

3.1 Die Vorinstanz auferlegt dem Beschwerdeführer aufgrund des Ausgangs des
Berufungsverfahrens alle Verfahrenskosten beider kantonaler Instanzen und
verurteilt ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner.
Sie stützt sich dabei auf den Umstand, dass die Aufnahme des Gesprächs vom 21.
Dezember 2009 durch die Drohungen des Beschwerdeführers provoziert wurden.

3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dem Privatkläger
könnten bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten nur auferlegt
BGE 138 IV 248 S. 251
werden, wenn er das Verfahren mutwillig oder grob fahrlässig eingeleitet oder
dessen Durchführung erschwert hat. Andernfalls wäre die Einreichung einer
Strafklage bei Antragsdelikten mit einem nicht abschätzbaren und erheblichen
Kostenrisiko verbunden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er nach dem im
Zeitpunkt der Strafanzeige noch geltenden kantonalen Strafprozessrecht
automatisch als Privatkläger galt. Er habe im vorliegenden Verfahren weder eine
Zivilforderung noch im Anschluss an das Untersuchungsverfahren irgendwelche
Beweisanträge gestellt. Er habe auch nicht an den Verhandlungen vor den
kantonalen Instanzen teilgenommen. Dass der Beschwerdegegner von der
Staatsanwaltschaft angeklagt und von der ersten Instanz schuldig erklärt worden
sei, belege, dass die Strafklage nicht mutwillig oder grob fahrlässig erhoben
worden sei. Es sei daher nicht zulässig, ihm die Kosten aller Instanzen
aufzuerlegen. In Bezug auf die Auferlegung der zweitinstanzlichen Kosten bringt
der Beschwerdeführer vor, ob eine Partei obsiege oder unterliege, hänge davon
ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge
gutgeheissen würden. Stelle eine Partei, welche kein Rechtsmittel ergriffen
habe, aber zu einer allfälligen Stellungnahme eingeladen worden sei, keine
Anträge, so könne sie weder obsiegen noch unterliegen und daher auch nicht
kostenpflichtig werden. Da er im zweitinstanzlichen Verfahren keine Anträge
gestellt habe, sei er im Verfahren nicht unterlegen, so dass ihm keine Kosten
auferlegt werden könnten. Aus demselben Grund habe er auch keine Entschädigung
an den Beschwerdegegner zu entrichten. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer
eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts, soweit die Vorinstanz annehme,
er habe die Aufnahme des Gesprächs durch Drohungen provoziert.

4. Zunächst ist zu prüfen, ob das angefochtene Urteil in Bezug auf die
Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf den Beschwerdeführer als
Antragsteller und Privatkläger vor Bundesrecht standhält.

4.1 Gesetzliche Grundlage bildet Art. 427 StPO. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung
können der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum
Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn das Verfahren
eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird (lit. a), die
Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung zurückzieht (lit. b) oder die Zivilklage abgewiesen oder auf
den Zivilweg verwiesen wird (lit. c). Voraussetzung ist, dass der Privatkläger
einen Antrag oder
BGE 138 IV 248 S. 252
mehrere Anträge zum Zivilpunkt gestellt hat (BÄHLER/RIEDO, Kosten kosten - Geld
und Nerven, Jusletter 13. Februar 2012 Rz. 65). Wird das Verfahren eingestellt
oder die beschuldigte Person freigesprochen, können gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO
bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern
diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder
dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt
werden, soweit nicht die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die
Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art.
427 Abs. 2 lit. b mit Verweisung auf Art. 426 Abs. 2 StPO).

4.2

4.2.1 Als Privatklägerschaft gilt nach Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte
Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder
Zivilklägerin bzw. -kläger zu beteiligen (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO).
Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung ist der Strafantrag (Art. 30 StGB) dieser
Erklärung gleichgestellt. Damit kommt ohne weiteres der antragstellenden Person
die prozessuale Stellung einer Privatklägerin zu. Die geschädigte oder die
antragsstellende Person kann indes nach Art. 120 Abs. 1 StPO jederzeit
erklären, dass sie auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet. Dabei gilt der
Verzicht auf die Beteiligung als Privatklägerschaft nicht als Rückzug des
Strafantrages (MAZZUCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2011, N. 6 zu Art. 118 und N. 3 zu Art. 120 StPO).

4.2.2 Die Bestimmung von Art. 427 Abs. 2 StPO differenziert hinsichtlich der
Kostenauflage zwischen der antragstellenden Person und der Privatklägerschaft.
Während der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten bei Freisprechung der
beschuldigten Person oder Einstellung des Verfahrens ohne Einschränkung
auferlegt werden können, ist dies beim Antragsteller, der auf seine
Parteistellung verzichtet hat, nur bei mutwilliger oder grob fahrlässiger
Einleitung des Verfahrens oder bei Erschwerung der Durchführung desselben
zulässig. In diesem Punkt stimmen der deutsche und der italienische
Gesetzestext indes mit der französischen Fassung der Bestimmung nicht überein.
Nach der französischen Formulierung können die Verfahrenskosten auch der
Privatklägerschaft nur auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens
mutwillig oder grob fahrlässig bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat
("En cas d'infractions poursuivies sur plainte, les frais de procédure peuvent,
aux conditions
BGE 138 IV 248 S. 253
suivantes, être mis à la charge de la partie plaignante ou du plaignant qui,
ayant agi de manière téméraire ou par négligence grave, a entravé le bon
déroulement de la procédure ou rendu celle-ci plus difficile...").

4.2.3 Im bundesrätlichen Entwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung
vom 21. Dezember 2005 lautete die einschlägige Bestimmung (Art. 434 Abs. 2
E-StPO) folgendermassen:
Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der Privatklägerschaft
auferlegt werden:
a) wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen
wird; und
b) soweit die beschuldigte Person nicht nach Artikel 433 Absatz 2
kostenpflichtig ist.
Die geltende Fassung von Art. 427 Abs. 2 StGB geht auf einen dem Antrag seiner
vorberatenden Kommission folgenden Beschluss des Ständerates zurück. Mit der
vorgenommenen Änderung wollte der Ständerat in Abweichung vom bundesrätlichen
Vorschlag (Art. 118 Abs. 3 E-StPO) der geschädigten Person bei Antragsdelikten
den Verzicht auf die Beteiligung als Privatkläger ermöglichen, ohne dass damit
zwingend der Rückzug des Strafantrags verbunden sein sollte (vgl. AB 2006 S
1011 und 1058 f.; AB 2007 N 952 und 1032; vgl. auch YVONA GRIESSER, in:
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hansjakob/
Lieber [Hrsg.], 2010, N. 8 f. zu Art. 427 StPO; THOMAS DOMEISEN, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 9 zu Art. 427 StPO;
vgl. auch NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO],
Praxiskommentar, 2009, N. 9 zu Art. 427 StPO). Diese Abänderung des
bundesrätlichen Entwurfs erforderte eine Anpassung der Bestimmungen über die
Kostenregelung. Danach sollte die antragstellende Person, die als
Privatklägerin am Verfahren teilnimmt, grundsätzlich auch das volle
Kostenrisiko tragen, während diejenige Person, die nur Strafantrag stellt und
sich als Privatklägerin zurückzieht, einzig bei trölerischem Verhalten
kostenpflichtig wird. Dass dem Privatkläger bei einem Antragsdelikt die Kosten
des Verfahrens uneingeschränkt auferlegt werden können, entspricht daher dem
Willen des Gesetzgebers und ergibt sich unmissverständlich aus der Botschaft
vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (BBl 2005
1327 Ziff. 2.10.2), wonach die Bestimmung (Art. 434 E-StPO) der Grundtendenz
des Entwurfs folge, die einerseits darin besteht, die Verfahrensrechte der
Privatklägerschaft auszudehnen, ihr
BGE 138 IV 248 S. 254
aber andererseits vermehrt Kostenpflichten aufzuerlegen (a.M. BÄHLER/RIEDO,
a.a.O., Rz. 84).

4.2.4 Die Regelung von Art. 427 Abs. 2 StPO ist dispositiver Natur. Das Gericht
kann von ihr abweichen, wenn die Sachlage dies rechtfertigt (vgl. auch
Botschaft, a.a.O., S. 1327). Die Verfahrenskosten sind damit bei Freispruch
oder Einstellung des Verfahrens nicht zwingend von der Privatklägerschaft zu
tragen. Über die Gründe, nach welchen sich die Überwälzung der Verfahrenskosten
auf die Privatklägerschaft richtet, schweigt sich das Gesetz indes aus. Das
Gericht hat also nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (Art. 4 ZGB).

4.3 Der Beschwerdeführer erhob am 3. Februar 2010 Strafklage, mit der er
beantragte, der Beschwerdegegner sei des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen
gemäss Art. 179^ter StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen und
es seien bei ihm und bei seiner Firma Hausdurchsuchungen durchzuführen und
sämtliche Mobiltelefone und Audioaufzeichnungen auf EDV-Anlagen
sicherzustellen. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nahm er nicht teil.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2011 liess er sich lediglich zu den Beweisanträgen
des Beschwerdegegners vernehmen, ohne eigene Anträge zu stellen. Er reichte
auch keinerlei Beweisanträge ein und forderte weder Schadenersatz noch
Genugtuung.

4.4

4.4.1 Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten
zu tragen hat, wer sie verursacht. So gründet namentlich die
Kostentragungspflicht des Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs auf der
Annahme, dass er die Verfahrenskosten als Folge seiner Tat veranlasst hat
(DOMEISEN, a.a.O., N. 2 zu Art. 426 StPO; GRIESSER, a.a.O., N. 1 zu Art. 426
StPO).
Der Beschwerdeführer hat sich - abgesehen von der Erhebung der Strafklage - an
dem gegen den Beschwerdegegner geführten Strafverfahren nicht aktiv beteiligt.
Insofern hat er keine Kosten verursacht. Es können ihm daher grundsätzlich
keine Kosten auferlegt werden. Zwischen ihm, der allein deshalb dem
Privatkläger gleichgestellt wird, weil er Strafantrag gestellt hat, und dem
Antragsteller, der gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO ausdrücklich auf die ihm
zustehenden Rechte verzichtet und infolgedessen nur bei mutwilliger oder grob
fahrlässiger Einleitung des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 427 Abs. 2
StPO), besteht im Grunde kein Unterschied. Auch in Bezug auf den Zivilpunkt
können der Privatklägerschaft gemäss Art. 427 Abs. 1 StPO bei Freispruch des
Beschuldigten Verfahrenskosten nur
BGE 138 IV 248 S. 255
auferlegt werden, wenn sie diese durch entsprechende Anträge verursacht hat.
Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Strafantrag stellende Privatkläger,
der sich nicht aktiv am Verfahren beteiligt, bei Freispruch des Beschuldigten
generell kostenpflichtig werden soll, während bei vom Privatkläger angezeigten
Offizialdelikten die Kostentragungspflicht auf Verfahrenskosten beschränkt ist,
die durch dessen Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind (vgl. NIKLAUS
SCHMID, a.a.O., N. 3 zu Art. 432 StPO zur Entschädigungspflicht des
Privatklägers bei Obsiegen der beschuldigten Person).
Im Übrigen verwandeln sich auch im Bereich der Antragsdelikte die aufgrund von
Verfahrensanträgen der Privatklägerschaft vorgenommenen Handlungen in
behördliche Verfahrenshandlungen, für welche grundsätzlich der Staat
verantwortlich ist und daher die Kosten tragen muss (vgl. Botschaft vom 21.
Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1327;
DOMEISEN, a.a.O., N. 2 zu Art. 427 StPO).
Dem Privatkläger, dessen Beteiligung sich auf die Beantragung der Bestrafung
(Art. 30 Abs. 1 StGB) beschränkt und auf die ihm zustehenden Verfahrensrechte
verzichtet, können daher Kosten nur in besonderen Fällen auferlegt werden (vgl.
auch BÄHLER/RIEDO, a.a.O., Rz. 77). Ein solcher ist hier nicht ersichtlich.
Angesichts des Umstands, dass das Amtstatthalteramt und die erste Instanz zu
Schuldsprüchen gelangt sind, lässt sich jedenfalls nicht sagen, dass das
Verfahren ohne Anlass und ohne hinreichende Grundlage eingeleitet worden und
dessen Durchführung erschwert worden wäre.
Die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verletzt schon aus
diesen Gründen Bundesrecht.

4.4.2 Das angefochtene Urteil hält auch insoweit nicht vor Bundesrecht stand,
als die Vorinstanz die Kostenverlegung damit begründet, die umstrittene
Aufnahme des Gesprächs vom 21. Dezember 2009 sei durch Drohungen des
Beschwerdeführers provoziert worden. Auch wenn der Beschwerdegegner nach
Auffassung der Vorinstanz im konkreten Fall befugt war, das Gespräch mit dem
Beschwerdeführer ohne dessen Zustimmung aufzunehmen, rechtfertigt dies nicht,
die Verfahrenskosten auf Letzteren zu überwälzen. Der Beschwerdegegner wurde
von der Staatsanwaltschaft und der ersten Instanz schuldig gesprochen. Daraus
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seinem Strafantrag kein zum
vorneherein aussichtsloses Strafverfahren angestrengt hat. Dass er als
Antragsteller am Verfahren als
BGE 138 IV 248 S. 256
Privatkläger beteiligt war, lag im Wesentlichen in dem zur Zeit der
Antragstellung geltenden kantonalen Strafprozessrecht begründet (vgl. § 35 StPO
/LU). Die Interessenlage des Beschwerdeführers präsentierte sich ähnlich wie
diejenige einer Person, die ein Offizialdelikt zur Anzeige bringt und die
deshalb nur unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 427 Abs. 1 bzw.
Art. 417 StPO zur Übernahme der Verfahrenskosten verpflichtet werden kann.
Die Vorinstanz verletzt das ihr zustehende Ermessen und damit Art. 427 Abs. 2
StPO, wenn sie dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Bezirksgericht mit dem einzigen Argument auferlegt, dass er durch sein
Verhalten den Grund dafür gesetzt hat, dass der Beschwerdegegner das
umstrittene Gespräch aufgenommen hat.

5. Zu prüfen ist weiter die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu
Recht die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt und ihn zur Leistung
einer Entschädigung für die Kosten der Verteidigung an den Beschwerdegegner 2
verpflichtet hat.

5.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als
unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht
eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Fällt die
Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin nach
Abs. 3 auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
Nach Art. 432 Abs. 1 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der
Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die
Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Obsiegt die beschuldigte
Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können gemäss Art. 432 Abs. 2
StPO die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig
die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat,
oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die
Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen.

5.2 Der Beschwerdeführer verzichtete mit Schreiben vom 15. November 2011 auf
die Teilnahme an der zweitinstanzlichen Verhandlung. Mit Eingabe vom 4. Oktober
2011 teilte er zudem mit, dass er weder Anschlussberufung erhebe noch Antrag
auf Nichteintreten stelle.

5.3 Das angefochtene Urteil hält auch in Bezug auf die Verlegung der
zweitinstanzlichen Kosten und den Anspruch des
BGE 138 IV 248 S. 257
Beschwerdegegners auf eine Parteientschädigung vor Bundesrecht nicht stand.
Ausgangspunkt bildet der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich nach
Einreichung der Strafklage am Verfahren nicht mehr beteiligt und namentlich
keine Anträge gestellt hat. Als private Partei kann im strafrechtlichen
Verfahren nur obsiegen oder unterliegen, wer Anträge gestellt hat. Verzichtet
sie darauf, können ihr keine Kosten auferlegt werden (DOMEISEN, a.a.O., N. 6 zu
Art. 428 StPO; GRIESSER, a.a.O., N. 2 zu Art. 428 StPO mit Hinweis auf die
Praxis der zürcherischen Rechtsmittelinstanzen; vgl. für das bundesgerichtliche
Verfahren MARC THOMMEN, Kosten und Entschädigungen in strafrechtlichen
Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht, forum poenale 2009 S. 53/54; ferner
Urteil 6B_588/2007 vom 11. April 2008 E. 5). Der Beschwerdeführer hat im
zweitinstanzlichen Verfahren keine Anträge gestellt. Es können ihm daher keine
Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren auferlegt werden. Dieselben
Erwägungen gelten, soweit die Vorinstanz den Beschwerdeführer verpflichtet, dem
Beschwerdegegner seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner
Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO), weil diese
Entschädigungspflicht ebenfalls an das Unterliegen anknüpft. Im Übrigen ist die
Bestimmung über die Verpflichtung zum Ersatz der Aufwendungen der beschuldigten
Person ebenso wie die Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft gemäss Art.
427 Abs. 2 StPO dispositiver Natur. Die Verpflichtung zur Bezahlung einer
Parteientschädigung ist an die pflichtgemässe Ausübung des Ermessens gebunden.
Die Erwägungen zur Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (E. 4.4)
gelten hier entsprechend.
Die Beschwerde erweist sich als begründet.

6. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang wird der
Beschwerdegegner, der mit seinem in der Vernehmlassung gestellten Antrag
unterliegt, grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat dem
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene
Entschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Angesichts des
Umstandes, dass der Beschwerdegegner die rechtsfehlerhafte Verlegung der
Verfahrens- und Parteikosten durch die Vorinstanz nicht zu verantworten hat,
rechtfertigt es sich indes, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66
Abs. 4 BGG) und dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung zulasten des Kantons Luzern zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2
BGG).