Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 138 II 57



Urteilskopf

138 II 57

7. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A.X. und
B.X. gegen Kantonales Steueramt Zürich (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten)
2C_961/2010 / 2C_962/2010 vom 30. Januar 2012

Regeste

Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; Art. 7 Abs. 1 StHG; § 20 Abs. 1 lit. c StG/ZH;
simuliertes Darlehen zwischen Schwestergesellschaften, die vom gleichen
Beteiligungsinhaber beherrscht werden?
Darlehen einer Aktiengesellschaft an ihren Aktionär oder eine ihr bzw. ihm
nahestehende Person (E. 3).
Darlehen zwischen Schwestergesellschaften, die vom gleichen Beteiligungsinhaber
beherrscht werden (E. 4).
Simuliertes Darlehen: Indizien (E. 5.1); Unterscheidung zwischen Fällen, in
denen die Rückzahlung des Darlehens schon bei der Gewährung des Kredits nicht
geplant ist, und solchen, in denen ein fehlender Rückerstattungswille erst im
Nachhinein angenommen werden kann (E. 5.2).
Annahme der Steuerbehörden, die Rückerstattung eines Darlehens sei von allem
Anfang an nicht geplant gewesen, und Voraussetzungen, unter denen eine später
tatsächlich erfolgte Rückerstattung (nicht) berücksichtigt werden kann (E.
7.1-7.3).
Weitere Indizien, die in einem konkreten Fall gegen die Annahme eines
simulierten Darlehens sprechen (E. 7.4).

Sachverhalt ab Seite 58

BGE 138 II 57 S. 58

A. A.X. ist zusammen mit seiner Ehefrau, B.X., Alleinaktionär der Y. AG und,
seit Oktober 2002, der Z. AG. Im Laufe des Jahres 2002 gewährte die
erstgenannte Gesellschaft der zweiten mehrere Darlehen, die sich Ende 2002 auf
Fr. 560'000.- beliefen.

B. Bei der Veranlagung der Eheleute X. für die Staats- und die direkte
Bundessteuer 2002 qualifizierte das kantonale Steueramt Zürich am 8. August
2005 die genannten Darlehen als simuliert und rechnete sie in Anwendung der
sog. Dreieckstheorie vollumfänglich, d.h. in der Höhe von Fr. 560'000.-, als
verdeckte
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Gewinnausschüttung zu den steuerbaren Einkünften der Betroffenen. Das
bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 27. Oktober 2010
kantonal letztinstanzlich mit zwei getrennten Urteilen zur kantonalen und zur
Bundessteuer.

C. Am 15. Dezember 2010 haben die Ehegatten X. Beschwerden in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Sie
beantragen, die verwaltungsgerichtlichen Urteile zu den Kantons- und
Gemeindesteuern (Verfahren 2C_961/2010) sowie zur direkten Bundessteuer 2002
(2C_962/2010) aufzuheben; von der Aufrechnung der Darlehen sei abzusehen.
Eventuell sei die Sache zur weiteren Untersuchung und Neuentscheidung an eine
der kantonalen Instanzen zurückzuweisen. (...)
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer gut
und weist die Sache zu neuer Veranlagung an das Steueramt zurück.
(Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG (SR 642.11) sind als Ertrag aus beweglichem
Vermögen insbesondere steuerbar Dividenden, Gewinnanteile,
Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art.

2.1 Diese Bestimmung ist nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise auszulegen,
und es muss nicht strikt von der zivilrechtlichen Gestaltung ausgegangen
werden, die der Pflichtige gewählt hat. Vielmehr haben die Behörden den
Sachverhalt steuerrechtlich auch entsprechend seinem tatsächlichen,
insbesondere ökonomischen Gehalt zu würdigen (vgl. u.a. StR 57/2002 S. 558 E.
2.1; Pra 2000 Nr. 182 S. 1117 E. 2b).

2.2 Als geldwerte Vorteile aus Beteiligungen gelten dementsprechend alle durch
Zahlung, Überweisung, Gutschrift, Verrechnung oder auf andere Weise bewirkten
in Geld messbaren Leistungen, die der Inhaber gesellschaftlicher
Beteiligungsrechte unter irgendeinem Titel aufgrund dieser Beteiligung von der
Gesellschaft erhält und welche keine Rückzahlung der bestehenden Kapitalanteile
darstellen. Dazu gehören insbesondere sog. verdeckte Gewinnausschüttungen, d.h.
Zuwendungen der Gesellschaft, denen keine oder keine genügenden Gegenleistungen
des Anteilsinhabers entsprechen und die einem an der Gesellschaft nicht
beteiligten Dritten nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang erbracht
worden wären. Das ist mit einem
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Drittvergleich zu ergründen (sog. Prinzip des "dealing at arm's length"), bei
dem alle konkreten Umstände des abgeschlossenen Geschäfts zu berücksichtigen
sind (vgl. u.a. StR 64/2009 S. 822 E. 3.1; 60/2005 S. 24 E. 3.1; StE 2010 B
24.4 Nr. 79 E. 3.1; 2006 B 24.4 Nr. 74 E. 2.1; 2004 B 24.4 Nr. 71 E. 3.1; ASA
66 S. 554 E. 3; je mit Hinweisen).

2.3 Geldwerte Vorteile gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG bilden auch Zuwendungen
der Gesellschaft an einen ihr nahestehenden Dritten. Dabei wird ebenfalls
aufgrund des genannten Drittvergleichs untersucht, ob die zu beurteilende
Leistung im Vergleich zu üblichem und marktgerechtem Geschäftsgebaren als
derart ungewöhnlich einzustufen ist, dass sie (so) nicht erbracht worden wäre,
wenn der Leistungsempfänger der Gesellschaft oder dem Anteilsinhaber nicht
nahestehen würde (vgl. u.a. StR 60/2005 S. 24 E. 2.2; 57/2002 S. 558 E. 2.3;
StE 2004 B 24.4 Nr. 71 E. 3.2; ASA 66 S. 458 E. 7; 63 S. 145 E. 4).

3. Das Darlehen einer Aktiengesellschaft an ihren Aktionär oder eine ihr bzw.
ihm nahestehende Person stellt dann eine gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG dem
steuerbaren Einkommen des Empfängers zuzurechnende geldwerte Leistung dar, wenn
die Gesellschaft das Darlehen nur aus dem Grund überhaupt gewährt oder es bloss
deshalb in einer bestimmten Höhe und zu den konkreten Bedingungen zugestanden
hat, weil der Darlehensnehmer Beteiligungsinhaber ist.

3.1 Es ist einer Aktiengesellschaft grundsätzlich unbenommen, sogar ihrem
Alleinaktionär ein Darlehen in dem Umfange und zu den Bedingungen zu gewähren,
in deren Genuss auch ein unbeteiligter Dritter unter gleichen Umständen
gekommen wäre. Eine geldwerte Leistung liegt aber insoweit vor, als von diesen
Drittbedingungen bzw. einem üblichen und marktgerechten Geschäftsgebaren
abgewichen wird. Bei diesem Drittvergleich (vgl. oben E. 2.2) sind in jedem
Einzelfall, ausgehend von dem zwischen der Gesellschaft und dem Beteiligten
abgeschlossenen Vertrag, alle konkreten Umstände zu berücksichtigen (vgl. u.a.
StR 60/2005 S. 24 E. 3.3; 57/2002 S. 558 E. 2.2; StE 2004 B 24.4 Nr. 71 E. 3.3;
2001 B. 24.2 Nr. 58 E. 2; ASA 66 S. 554 E. 3c; 53 S. 54 E. 3).

3.2 Das Bundesgericht hat eine Anzahl von Kriterien entwickelt, bei deren
Vorliegen ein Aktionärsdarlehen als geldwerte Leistung zu qualifizieren ist.
Das ist u.a. dann der Fall, wenn das gewährte Darlehen durch den
Gesellschaftszweck nicht abgedeckt oder im
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Rahmen der gesamten Bilanzstruktur ungewöhnlich ist (d.h. wenn das Darlehen
durch die vorhandenen Mittel der Gesellschaft nicht abgedeckt werden kann oder
es im Vergleich zu den übrigen Aktiven übermässig hoch erscheint und dann ein
sog. Klumpenrisiko verursacht), weiter bei fehlender Bonität des Schuldners
oder dann, wenn keine Sicherheiten und keine Rückzahlungsverpflichtungen
bestehen, die Darlehenszinsen nicht bezahlt, sondern dem Darlehenskonto laufend
belastet werden und schriftliche Vereinbarungen fehlen (vgl. StR 57/2002 S. 558
E. 3; StE 2001 B 24.4 Nr. 58 E. 3b; ASA 64 S. 641 E. 3; 53 S. 54 E. 5; vgl. zum
Ganzen auch LOUIS BOCHUD, Darlehen an Aktionäre aus wirtschaftlicher, zivil-
und steuerrechtlicher Sicht, 1991, insb. S. 293 ff.; ANDRÉ ROUILLER, Geldwerte
Leistungen in Form von Aktionärsdarlehen, ASA 55 S. 3 ff.; DANIELLE YERSIN, De
quelques problèmes relatifs à la déduction des intérêts passifs et à la réalité
de certaines dettes, ASA 47 S. 586 ff.; JEAN-MARC RIVIER, Réflexions sur le
prêt d'une société anonyme à son actionnaire, ASA 54 S. 20 ff.).

4. Es stellt sich die Frage, ob das bisher zu den geldwerten Leistungen im
Allgemeinen und zu den Aktionärsdarlehen im Besonderen Gesagte auch dann zu
gelten hat, wenn die Leistung bzw. das Darlehen zwischen
Schwestergesellschaften gewährt wird, die vom gleichen Beteiligungsinhaber
beherrscht werden.

4.1 Das schweizerische Recht kennt - mit Ausnahme einzelner Bestimmungen - kein
eigentliches Konzernrecht und behandelt jede Gesellschaft als ein rechtlich
selbständiges Gebilde mit eigenen Organen, welche die Geschäfte im Interesse
der besagten Gesellschaft und nicht in demjenigen des Konzerns, anderer
Gesellschaften oder des sie beherrschenden Anteilsinhabers zu tätigen haben.
Rechtsgeschäfte zwischen solchen Gesellschaften sind deshalb zu den gleichen
Bedingungen abzuwickeln, wie sie auch mit aussenstehenden Dritten vereinbart
würden. Insbesondere ist es der Konzernleitung (bzw. dem beherrschenden
Anteilsinhaber) nicht erlaubt, die von den verschiedenen Gesellschaften
erzielten Gewinne frei auf diese Gesellschaften zu verteilen (vgl. insb. BGE
110 Ib 127 S. 132, BGE 110 Ib 222 S. 226; StR 64/2009 S. 810 E. 4.2; 60/2005 S.
963 E. 2.2; ASA 72 S. 736 E. 2; 65 S. 51 E. 3b; je mit Hinweisen).

4.2 Gemäss der sog. Dreieckstheorie kann einkommenssteuerrechtlich eine
geldwerte Leistung an einen der Gesellschaft nahestehenden Dritten u.U. als
steuerbare Zuwendung (insbesondere als verdeckte Gewinnausschüttung) an den
Aktionär qualifiziert werden
BGE 138 II 57 S. 62
(vgl. u.a. BGE 131 II 722 E. 4.1 S. 726 f.; ASA 72 S. 736 E. 2; 63 S. 145 E.
4a; StR 65/2010 S. 138 E. 5; 60/2005 S. 963 E. 2.2; 60/2005 S. 24 E. 5; StE
2004 B 24.4 Nr. 71 E. 5; RtiD 2007 I S. 663 E. 3). Bei geldwerten Leistungen
zwischen Schwestergesellschaften fliesst der Vorteil an sich unmittelbar von
einer Gesellschaft zur anderen. Auf dem gemeinsamen Beteiligungsverhältnis
fussende Zuwendungen zwischen solchen Gesellschaften haben als verdeckte
Gewinnausschüttungen an den Aktionär einerseits und als verdeckte
Kapitaleinlagen des Aktionärs an die empfangende Gesellschaft andererseits zu
gelten. Dabei ist ebenfalls aufgrund eines Drittvergleichs zu untersuchen, ob
die zu beurteilende Leistung im Vergleich zu üblichem Geschäftsgebaren derart
ungewöhnlich ist, dass der Schluss naheliegt, sie wäre so nicht erbracht
worden, wenn der Leistungsempfänger dem Anteilsinhaber nicht nahestehen würde
(vgl. u.a. StR 65/2010 S. 558 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Der
Beteiligungsinhaber ist somit auch für Zuwendungen der Gesellschaft zu
besteuern, die einer von ihm beherrschten weiteren Gesellschaft zufliessen,
wenn eine geschäftsmässige Begründetheit für ein solches Vorgehen fehlt (vgl.
BGE 113 Ib 23 E. 3a S. 26 f.; ASA 66 S. 458 E. 7; StR 57/2002 S. 558 E. 2.3).

5. Nach Art. 312 OR ist ein Darlehensnehmer zur Rückzahlung des Darlehens
verpflichtet. Soweit der Aktionär bzw. eine weitere von ihm beherrschte
Gesellschaft wie jeder aussenstehende Darlehensnehmer das von seiner
(Schwester-)Gesellschaft ausgerichtete Darlehen zurückerstatten muss, fehlt es
an einer unentgeltlichen Zuwendung. Anders verhält es sich dann, wenn mit der
Rückzahlung des Darlehens nicht zu rechnen ist, weil ein solches nach dem
Willen der Parteien nicht gewollt oder die Rückerstattung der erbrachten
Leistung nicht beabsichtigt ist. Wird die äussere Form des Darlehens nur
simuliert, d.h. bloss zum Schein gewählt oder gewahrt, dann handelt es sich bei
der Zuwendung gar nicht wirklich um Fremdkapital, sondern um eine
Kapitaleinlage bzw. einen Zuschuss (vgl. u.a. ASA 72 S. 736 E. 2.2; 53 S. 54 E.
3; StE 2001 B 24.4 Nr. 58 E. 3a):

5.1 Gelegentlich werden die oben in E. 3.2 genannten und zur Beurteilung von
Darlehen an Aktionäre im Allgemeinen entwickelten Kriterien ohne weiteres auch
bei der hier wesentlichen Frage zur Anwendung gebracht, ob ein solches Darlehen
simuliert ist. Diese Frage ist jedoch enger als das allgemeine Problem der
Aktionärsdarlehen. Somit genügt es nicht darzulegen, dass das betreffende
Darlehen zwischen einander nicht nahestehenden Dritten nicht oder aber
BGE 138 II 57 S. 63
nur unter anderen Bedingungen gewährt worden wäre. Vielmehr muss darüber hinaus
aufgezeigt werden, dass aufgrund des besonderen Verhältnisses unter
Nahestehenden mit der Rückzahlung des Darlehens nicht (mehr) ernstlich
gerechnet werden kann. Dementsprechend kann den verschiedenen genannten
Kriterien hier ein anderes Gewicht zukommen:

5.1.1 Für sich allein erweist sich das Fehlen eines schriftlichen Vertrags
(vgl. ASA 64 S. 641 E. 4a) als nur wenig aufschlussreich, da es auch auf
anderen Gründen als einer Simulationsabsicht beruhen kann (vgl. StR 64/2009 S.
308 E. 3.1). Aussagekräftiger ist es, wenn das Darlehen weder bei der
Gläubigerin noch beim Schuldner in der Bilanz aufgeführt wird und der Borger
gegenüber den Steuerbehörden auch nicht um den Abzug seiner Schuldzinsen
ersucht. Ein solches Vorgehen kann bedeuten, dass die Betroffenen selber von
der (buchhalterischen) Nichtexistenz des Darlehens ausgehen (vgl. Urteil 2A.399
/1999 vom 16. Mai 2000 E. 3b; siehe auch ASA 53 S. 54 E. 5b).

5.1.2 Der Umstand, dass der statutarische Geschäftszweck der Darlehensgeberin
nicht die Gewährung von Krediten umfasst (vgl. ASA 72 S. 736 E. 3.1; 66 S. 554
E. 4b; 64 S. 641 E. 4a; 53 S. 54 E. 5d; StR 57/2002 S. 558 E. 3.2.1), lässt
ebenfalls noch nicht zwingend auf eine Simulation schliessen. Eine solche ist
jedoch z.B. dann anzunehmen, wenn die zugeflossenen Mittel beim Empfänger zu
einem grossen Teil für die Bestreitung seines privaten Lebensaufwandes
verwendet werden (vgl. ASA 53 S. 54 E. 5c) oder diesem ermöglicht wird, seine
privaten Schulden mit Hilfe eines Geschäftskredits umzuschulden, wenn also ein
Darlehen im eigentlichen Sinn gar nicht gewollt ist (vgl. zit. Urteil 2A.399/
1999 E. 3f und 3g).

5.1.3 Ähnlich zu differenzieren ist in Bezug auf die jeweilige
Vermögenssituation von Darlehensgeberin und -schuldner: So mag es wohl im
Drittvergleich durchaus ungewöhnlich sein, wenn die geleistete Zuwendung im
Verhältnis zum Vermögen der Darlehensgeberin eine ausserordentliche Höhe
erreicht; das kann in dem Ausmass gegeben sein, dass das Darlehen das einzige
erhebliche Aktivum der Gesellschaft darstellt oder das vorhandene Eigenkapital
übersteigt (vgl. ASA 72 S. 736 E. 3.1; 53 S. 54 E. 5a und 5d; zit. Urteil
2A.399/1999 E. 3c). All das lässt aber noch nicht den Schluss zu, dass mit
einer Rückerstattung des Darlehens nicht zu rechnen wäre. Differenziert zu
beurteilen ist allenfalls sogar die Tatsache, dass die Darlehensgeberin gar
nicht in der Lage ist, aus ihren eigenen Mitteln
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Darlehen zu gewähren, sondern sich diese Mittel bei einem Dritten beschaffen
muss (vgl. ASA 66 S. 554 E. 4b; 64 S. 641 E. 4a; StR 57/2002 S. 558 E. 3.2.1;
Urteil 2A.584/2000 vom 16. Mai 2001 E. 3d; siehe auch unten E. 7.3.2). Die
Voraussetzungen für eine Simulation sind erst dort deutlich erfüllt, wo sich
der Darlehensschuldner in äusserst angespannten finanziellen Verhältnissen
befindet und nicht in der Lage ist, aus eigener Kraft seinen aus dem Darlehen
resultierenden Verpflichtungen (Zins- und Amortisationszahlungen) auf Dauer
nachzukommen (z.B. bei einem Passivenüberschuss von mehreren Mio. Franken; vgl.
ASA 66 S. 554 E. 4b; zit. Urteil 2A.399/1999 E. 3d).

5.2 Im Zusammenhang mit allenfalls simulierten Darlehen an den
Beteiligungsinhaber oder an die Schwestergesellschaft erweist sich eine weitere
Unterscheidung als wesentlich: Einerseits sind jene Fälle zu nennen, in denen
die Rückzahlung des Darlehens von allem Anfang an (d.h. schon bei der Gewährung
des Kredits) nicht geplant ist. Andererseits ergeben sich Fälle, in denen ein
fehlender Rückerstattungswille nur im Nachhinein angenommen werden kann, weil
die Darlehensgeberin erst in einem späteren Zeitpunkt auf ihre (bislang
ernsthaft aufrechterhaltene) Forderung gegenüber dem Schuldner verzichtet. Die
beiden Varianten werden in der Lehre bzw. teilweise in der Praxis mit den
Begriffen der ursprünglichen und der nachträglichen Simulation bezeichnet (vgl.
BOCHUD, a.a.O., S. 114 ff.; ROBERT DANON, in: Commentaire romand, LIFD, 2008,
N. 164 ff. zu Art. 57-58 DBG; RETO HEUBERGER, Die verdeckte Gewinnausschüttung
aus Sicht des Aktienrechts und des Gewinnsteuerrechts, 2001, S. 284 ff.; PETER
LOCHER, Kommentar zum DBG, 2. Teil, 2004, N. 114 zu Art. 58 DBG; BRÜLISAUER/
POLTERA, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a: Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl. 2008, N. 168 ff. zu Art. 58 DBG),
was mit der privatrechtlichen Terminologie nicht vollumfänglich übereinstimmt.

5.2.1 Auch bei der Bestimmung einer allfälligen Simulation ist von dem zwischen
den Beteiligten abgeschlossenen Vertrag auszugehen und die Gesamtheit der
konkreten Umstände zu berücksichtigen (vgl. oben E. 2.2 in fine). Je nachdem
rechtfertigt es sich, besonders auf den Zeitpunkt der Darlehensgewährung
abzustellen und spätere Entwicklungen nur insoweit in Betracht zu ziehen, als
sie zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt oder zumindest absehbar waren (vgl. ASA
64 S. 641 E. 5 einleitend und 5b; siehe auch StE 2001 B 24.4 Nr. 58 E. 3d).
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5.2.2 Eine Simulation muss jedoch auf klaren Indizien beruhen. Ergibt sich für
den Zeitpunkt der Darlehensgewährung noch kein aussagekräftiges Bild, so hat
die Steuerbehörde zuzuwarten, bis sich diese Indizien zum eindeutigen Beweis
verdichtet haben (vgl. StR 64/2009 S. 308 E. 2.2; ASA 72 S. 736 E. 2.2; als
Beispiele ungenügender Belege für eine ursprüngliche Simulation: StR 64/2009 S.
308 E. 3.1; 57/2002 S. 558 E. 3.2.1). Für eine spätere Beurteilung kann
wesentlich sein, dass die Darlehensschuld zumindest teilweise abgebaut wird
(vgl. StR 64/2009 S. 308 E. 3.1; StE 2001 B 24.4 Nr. 58 E. 3d). Umgekehrt ist
je nachdem massgeblich, dass das Darlehen trotz (sehr) schwieriger
Finanzverhältnisse des Schuldners noch (mehrmals) beträchtlich erhöht wird
(vgl. StR 64/2009 S. 810 E. 4.2; 64/2009 S. 308 E. 3.2; siehe auch ASA 72 S.
736 E. 3.4).

5.2.3 Eine erst in einem späteren Zeitpunkt als der Darlehensgewährung
realisierte geldwerte Leistung liegt namentlich dann vor, wenn die
Kreditgeberin im Nachhinein, um den Darlehensnehmer zu sanieren, eine
vollständige Abschreibung ihrer Forderung hin- und vornimmt (vgl. StR 57/2002
S. 558 E. 3.2.1; StE 2001 B 24.4 Nr. 58 E. 3f; RDAT 2000 I S. 653 E. 2). In
zahlreichen Fällen verdichten sich die Indizien erst dann zu einem eindeutigen
Beweis, wenn der Anteilsinhaber den eindeutigen Willen äussert, die Mittel
seiner Gesellschaft zu entziehen, und diese Absicht den Behörden insbesondere
dadurch erkennbar wird, dass die Darlehensgeberin eben ihren bislang als
gefährdete Forderung bezeichneten Kredit als wertlos geworden abschreibt.
Dieser Zeitpunkt ist oft die einzige wirklich schlüssige, von aussen
ersichtliche Anknüpfungsmöglichkeit, um die zu beurteilenden Rechtsgeschäfte
zwischen Nahestehenden einzuschätzen (vgl. ASA 66 S. 554 E. 5d; 49 61 E. 4b;
StE 2001 B 24.4 Nr. 58 E. 3b und 3f).

6.

6.1 Vorliegend scheint unbestreitbar, dass die Konditionen der 2002 der
Schwestergesellschaft vergebenen Kredite einem Drittvergleich nicht
standhielten. Die Fr. 560'000.- wurden der anderen Gesellschaft zinslos, ohne
jegliche Leistung von Sicherheiten und teilweise ohne schriftlichen Vertrag
zugestanden. Die Borgerin betrieb ein im Aufbau begriffenes Geschäft, dessen
unternehmerische Zukunft noch unsicher war. Wohl verfügte die
Darlehensschuldnerin ganz zu Beginn ihrer Tätigkeit noch über hinreichend
Eigenkapital, zumal die Revisionsstelle an den Werten der Sachübernahmen nichts
auszusetzen hatte. Aber unter solch ungewissen Vorzeichen hätte
BGE 138 II 57 S. 66
ein unbeteiligter Dritter kaum ein ungesichertes und unverzinsliches Darlehen
ausgerichtet.

6.2 Im Verzicht auf eine angemessene, dem hohen Risiko entsprechende
Gegenleistung liegt eine geldwerte Leistung, die letztlich den Inhabern der
Beteiligungsrechte, d.h. den Beschwerdeführern, zuzurechnen ist (vgl. oben E.
4). Diese anerkennen jedoch die Aufrechnung eines Zinses von 6,75 %, der als
angemessene Gegenleistung betrachtet werden kann.

7.

7.1 Gemäss den kantonalen Instanzen sind aber nicht nur die unterbliebenen
Zinsleistungen, sondern auch die gesamten Kreditbeträge beim steuerbaren
Einkommen der Beschwerdeführer aufzurechnen. Die der Schwestergesellschaft
gewährten Darlehen seien von Anfang an simuliert gewesen, da der Wille zur
Rückerstattung des Betrages von Fr. 560'000.- gefehlt habe. Bei diesem Willen
handelt es sich um ein subjektives Element, auf das naturgemäss nur aufgrund
äusserer Umstände geschlossen werden kann. Es stellt eine steuerbegründende
Tatsache dar, weshalb die Beweislast insofern bei der Steuerbehörde liegt (vgl.
u.a. BGE 133 II 153 E. 4.3 S. 158).

7.2 Vorliegend hat sich das Verwaltungsgericht der Meinung der unteren
kantonalen Instanzen angeschlossen, wonach eine Rückerstattungsabsicht von
Anfang an nicht ernsthaft bestanden habe. Seine Feststellungen über das
Vorliegen von Simulationsindizien gelten als tatsächliche Umstände (vgl. u.a.
StR 64/2009 S. 308 E. 2.2; im Gegensatz zu den daraus zu ziehenden rechtlichen
Schlussfolgerungen, vgl. StE 2001 B 24.4 Nr. 58 E. 3c; ASA 53 S. 54 E. 4),
welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (vgl. nicht publ.
E. 1.3), es sei denn, sie seien offensichtlich unzutreffend. Gerade ein solcher
qualifizierter Mangel bei der Sachverhaltserhebung muss hier jedoch angenommen
werden, u.a. deshalb, weil im Zeitpunkt der angefochtenen Urteile sämtliche
Darlehen vollumfänglich zurückerstattet waren.

7.3 Gegen die Berücksichtigung der späteren Rückerstattung der verschiedenen
Darlehen könnten namentlich zwei Einwendungen erhoben werden, die sich jedoch
nicht als stichhaltig erweisen:

7.3.1 Namentlich kann sich das Verwaltungsgericht nicht auf das in ASA 64 S.
641 veröffentlichte Urteil berufen. Dort (vgl. insb. E. 5 einleitend und 5b)
hielt das Bundesgericht fest, es müsse auf den Zeitpunkt der Darlehensgewährung
abgestellt werden, um zu
BGE 138 II 57 S. 67
beurteilen, ob eine geldwerte Leistung vorliege. Spätere Entwicklungen könnten
nur insoweit in Betracht fallen, als sie zum damaligen Zeitpunkt bereits
bekannt oder zumindest absehbar gewesen seien (vgl. dazu auch schon oben E.
5.2.1 sowie das zit. Urteil 2A.584/2000 E. 3e). Von der Faktenlage im eben
erwähnten Urteil unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt
indessen in mehrfacher Hinsicht wesentlich (vgl. unten E. 7.4; siehe auch oben
E. 5.2.1 und 5.2.2).

7.3.2 Ebenso wenig kann vorgebracht werden, dass die Rückerstattung der
Darlehen ausnahmslos nach der erstinstanzlichen Veranlagungsverfügung erfolgt
sei, so dass ihr jegliche Aussagekraft fehlen müsse. Ein derartiger Versuch,
die Beweislage im Nachhinein missbräuchlich zu verbessern, musste zwar in
anderen Fällen festgestellt werden (vgl. u.a. ASA 64 S. 641 E. 5b; siehe auch
zit. Urteil 2A.399/1999 E. 3a). Ein solcher Missbrauch lässt sich hier indessen
aufgrund mehrerer Indizien ausschliessen: Die Darlehen wurden zwar nicht vor
den Veranlagungsverfügungen zurückerstattet, aber sie wurden fortwährend in den
Büchern der beiden beteiligten Gesellschaften aufgeführt. Ebenfalls vorher
(nämlich seit 2004) fand auch eine marktübliche Verzinsung statt, und dieser
Zins wurde nicht zum Kapital geschlagen. Gesamthaft existierten die Darlehen
damit sowohl formell als auch materiell vor dem besagten Tätigwerden der
Behörde.

7.4 Die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts erweisen sich
indessen nicht nur wegen der nachmaligen Rückerstattung sämtlicher Darlehen als
offensichtlich unzutreffend. Auch sonst vermögen die von der Vorinstanz
angeführten Indizien weder einzeln noch zusammengenommen zu belegen, dass ein
Rückerstattungswille schon im Zeitpunkt der Kreditvergabe gefehlt habe:

7.4.1 Das Verwaltungsgericht hat sich zuerst einmal auf mehrere Elemente
berufen, die nicht mehr als das schon oben in E. 6 Ausgeführte belegen, dass
nämlich ein unbeteiligter Dritter unter den konkreten Umständen kaum ein
zinsloses und ungesichertes Darlehen gewährt hätte. Dabei geht es jedoch nur um
die Kreditkonditionen, nicht aber um die Darlehensverhältnisse als solche (bzw.
deren allfällige Simulation).

7.4.2 Wenig Beweiskraft kommt weiter dem Umstand zu, dass der zwischen den
beiden Gesellschaften erstellte Darlehensvertrag nicht für alle Kredite bestand
und mit formellen Mängeln behaftet war (vgl. oben E. 5.1.1). Ebenfalls nicht
massgeblich kann hier die
BGE 138 II 57 S. 68
Tatsache sein, dass es nicht zum Geschäftszweck der Darlehensgeberin gehörte,
Kredite zu gewähren (vgl. oben E. 5.1.2).
Bedeutender ist, dass die Darlehensgeberin nicht über genügend Vermögen
verfügte, um die ausgerichteten Zuwendungen aus ihren eigenen Mitteln zu
leisten (vgl. oben E. 5.1.3). Stattdessen war der Beschwerdeführer gezwungen,
den Betrag von Fr. 475'000.- (Zins 6,25 %) bei einer Bank aufzunehmen, was in
der Höhe von Fr. 150'000.- solidarisch verbürgt wurde; zudem schloss er einen
allgemeinen Pfandvertrag mit der Bank ab und ging er eine Todesfallversicherung
zur weiteren Absicherung des Kredites ein; schliesslich wurde sogar die
Privatliegenschaft der Beschwerdeführer teilweise verpfändet. Daraus lässt sich
indessen nichts Schlüssiges zugunsten einer Simulationsabsicht ableiten.
Vielmehr ergeben sich daraus sogar zwei Indizien gegen eine solche Simulation:
Einerseits beweist der Bankkredit, dass der Beschwerdeführer (bzw. seine
Geschäftssituation) im damaligen Zeitpunkt als durchaus kreditwürdig eingestuft
wurde, wenn auch nicht für ein zinsloses und ungesichertes Darlehen (vgl. oben
E. 6); auf jeden Fall konnte mit diesem Argument eine zukünftige Rückerstattung
nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Andererseits ist, wenn schon auf
die wirtschaftlichen und nicht nur die zivilrechtlichen Verhältnisse
abzustellen ist (vgl. oben E. 2.1), beachtlich, dass der Beschwerdeführer
privat für das Darlehen Sicherheit leistete. Das hätte er wohl kaum getan, wenn
er von einem endgültigen Verlust der Forderung ausgegangen wäre und die
Rückerstattung von allem Anfang an ausgeschlossen hätte.

7.4.3 Im Wesentlichen beruft sich das Verwaltungsgericht jedoch auf dasjenige
Simulationsindiz, das im Allgemeinen am schwersten wiegt: eine fehlende
Rückerstattungsfähigkeit der Darlehensschuldnerin (vgl. oben E. 5.1.3), die
hier von Anfang an klar vorgelegen habe. Dieses Argument vermag aber deshalb
nicht zu überzeugen, weil die finanziellen Schwierigkeiten nicht schon bei der
Darlehensgewährung im Oktober 2002 bestanden, sondern erst in den Jahren danach
(und selbst dann nur zeitweise): Die Darlehensschuldnerin wies Ende 2003 ein
Minuskapital von Fr. 52'871.- aus; Ende 2004 betrug die Überschuldung Fr.
321'773.-. Im Gründungszeitpunkt (d.h. Ende 2002) war das Eigenkapital indessen
noch intakt; die Revisionsstelle beanstandete die damals vorgenommenen
Bewertungen jedenfalls nicht (vgl. auch schon oben E. 6.1); zudem erklärten die
Gesellschaftsgläubiger den Rangrücktritt. Weiter war der
BGE 138 II 57 S. 69
branchenkundige Beschwerdeführer durchaus imstande, die positiven
Zukunftsaussichten des neuen Betriebs abzuschätzen, wie die nachmalige
Entwicklung zeigt.
Das Vorgehen der Beschwerdeführer in der Startphase und ihr seitheriges
Engagement deuten gesamthaft auf das genaue Gegenteil als eine von Anfang an
bestehende Simulation: Sie taten das Zumutbare, um der neuen Gesellschaft zum
Erfolg zu verhelfen, damit diese ihren Verpflichtungen nachkommen konnte. Die
von den Beteiligungsinhabern vorgenommene Sanierung hielt zwar einem
Drittvergleich nicht stand und hätte auch misslingen können (vgl. u.a. den Fall
in StR 57/2002 S. 558 als Gegenbeispiel; siehe auch oben E. 5.2.3 zur
nachträglichen Totalabschreibung als Konsequenz eines erfolglosen
Sanierungsversuchs). Unabhängig vom Ausgang der unternommenen Sanierung kann
jedoch in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden nicht schon aufgrund
beträchtlicher finanzieller Schwierigkeiten des Darlehensschuldners auf einen
mangelnden Rückerstattungswillen geschlossen werden, und noch weniger auf eine
schon von Anfang an bestehende Simulationsabsicht.

7.4.4 Wenn somit von dem durch die kantonalen Instanzen zugrunde gelegten
Sachverhalt abzuweichen ist, so steht das nach dem eben Gesagten im Einklang
mit den Regeln zur Beweislastverteilung bzw. zur grundsätzlichen
Verbindlichkeit der vorinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen für das
Bundesgericht (vgl. oben E. 7.1 und 7.2):
Einerseits hat sich ergeben, dass die beweispflichtige Veranlagungsbehörde für
2002 eine Simulation annahm, ohne dass sie die Gesamtheit der konkreten
Umstände berücksichtigt hätte (vgl. oben E. 5.2.1) oder dass eine fehlende
Rückerstattungsabsicht im Zeitpunkt der Darlehensgewährung klar aus den
Indizien hervorgegangen wäre (vgl. oben E. 5.2.2). Dennoch wartete sie nicht
zu, bis sich die Indizien allenfalls zu einem eindeutigen Beweis verdichtet
hätten.
Andererseits ist dem Verwaltungsgericht entgegenzuhalten, dass es den von den
unteren Instanzen auf ungenügender Beweisgrundlage erstellten Sachverhalt
übernommen hat, obwohl diese ungenügende Grundlage im Zeitpunkt der hier
angefochtenen Urteile schon offensichtlich geworden war. Deshalb vermögen die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen das Bundesgericht nicht zu binden.
Die daraus gezogenen Rechtsfolgerungen halten einer Überprüfung ebenfalls nicht
stand.
BGE 138 II 57 S. 70

7.5 Die angefochtenen Urteile können auch nicht mit einer substituierten
Begründung (vgl. nicht publ. E. 1.4) aufrechterhalten werden. Wohl ist die
Annahme einer Simulation nicht die einzige mögliche Grundlage, um eine
geldwerte Leistung in der Steuerperiode 2002 festzuhalten (vgl. oben E. 2-4).
Bei der hier zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ergibt der massgebliche
Drittvergleich jedoch nur, dass unter den gegebenen Umständen von einem
Unbeteiligten wohl kein gänzlich zinsloses und ungesichertes Darlehen gewährt
worden wäre (vgl. oben E. 6). Eine darüber hinausgehende Aufrechnung
rechtfertigt sich hier - auf welcher Grundlage auch immer - nicht. Wohl waren
die Kreditkonditionen nicht marktgerecht, ohne dass aber die
Darlehensverhältnisse als solche simuliert oder sonst wie in einer Weise
gestaltet gewesen wären, dass sich bei den Beteiligungsinhabern eine
weitergehende Korrektur der steuerbaren Einkünfte aufdrängen würde.