Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 138 II 506



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Urteilskopf

138 II 506

34. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S.
Regierung des Kantons Graubünden gegen X. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten)
2C_100/2012 vom 25. September 2012

Regeste

Art. 82 lit. a, Art. 89 Abs. 1 BGG; Legitimation einer Kantonsregierung zur
Anfechtung eines Entscheides betreffend die Rückerstattungsforderung im Rahmen
der unentgeltlichen Rechtspflege.
Zulässigkeit des Rechtsweges der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten (E. 1).
Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Beschwerdebefugnis des Gemeinwesens im
Rahmen der allgemeinen Beschwerdelegitimation (Art. 89 Abs. 1 BGG; E. 2.1-2.3).
Der angefochtene Entscheid, der die Verjährung des Rückerstattungsanspruchs des
Kantons für zuvor erteilte unentgeltliche Rechtspflege bejaht hat, wirkt sich
zwar auf die Kantonsfinanzen aus. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern der
Kanton über die finanziellen Auswirkungen hinaus in der Erfüllung seiner
öffentlichen Aufgaben tangiert sein könnte; die Legitimation des Kantons ist zu
verneinen (E. 2.4).

Sachverhalt ab Seite 507

BGE 138 II 506 S. 507

A. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden gewährte mit
Verfügung vom 19. November 1996 X. im Zivilprozess vor dem Vermittleramt Chur
bzw. dem Bezirksgericht Plessur betreffend Ehescheidung die unentgeltliche
Prozessführung. In der Folge übernahm der Kanton Graubünden dafür im November
1997 bzw. Januar 1998 Kosten in der Höhe von gesamthaft Fr. 9'065.90
(Verfahrenskosten Fr. 1'350.-, Anwaltskosten Fr. 7'715.90). In der genannten
Verfügung wurde X. auf eine allfällige Rückerstattungspflicht hingewiesen.
Mit Schreiben vom 28. April 2011 und Verfügung vom 26. Juli 2011 verlangte die
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden den bevorschussten Betrag von Fr.
9'065.90 zurück, da die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von X. über dem
massgeblichen Existenzminimum lägen.

B. Dagegen erhob X. Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden. Dieses hiess mit Urteil vom 13. Dezember 2011 die Beschwerde gut
und hob die Verfügung der Steuerverwaltung vom 26. Juli 2011 auf. Es erwog, der
Rückerstattungsanspruch des Kantons sei verjährt.

C. Die Regierung des Kantons Graubünden erhebt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil des
Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Verfügung der Steuerverwaltung sei
zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das
Verwaltungsgericht zurückzuweisen. (...)
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.
(Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Gerichtskosten sind öffentlich-rechtliche Forderungen, auch wenn sie einen
Zivilprozess betreffen (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, BBl 2006 7299 Ziff. 5.8.2 Art. 110). Ebenso beruht das Amt
des unentgeltlichen Rechtsvertreters und damit auch seine Entschädigung auf
einem
BGE 138 II 506 S. 508
öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis (BGE 132 V 200 E. 5.1.4 S. 205).
Demzufolge ist auch der Anspruch auf Rückerstattung der Kosten der
unentgeltlichen Rechtspflege eine öffentlich-rechtliche Forderung des Staates
gegenüber der Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde.
Wird über die Rückerstattung im Rahmen der Hauptsache entschieden, kann sie mit
dem für die Hauptsache vorgesehenen Rechtsmittel angefochten werden (vgl. BGE
135 I 91). Wird die Rückerstattung jedoch in einem selbständigen Verfahren
angeordnet, so ist gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a,
Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), auch wenn das Ausgangsverfahren, in welchem die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ein Zivilprozess war.

2. Fraglich ist im vorliegenden Fall die Beschwerdelegitimation des Kantons:

2.1 Auf eine besondere Beschwerdebefugnis im Sinne von Art. 89 Abs. 2 BGG kann
sich der Kanton nicht berufen. Zu prüfen ist das allgemeine Beschwerderecht
nach Art. 89 Abs. 1 BGG.

2.1.1 Nach dieser Bestimmung ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen
Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung hat. Diese Regelung ist in erster Linie auf
Privatpersonen zugeschnitten, doch kann sich auch das Gemeinwesen darauf
stützen, falls es durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie
ein Privater oder aber in spezifischer Weise in der Wahrnehmung einer
hoheitlichen Aufgabe betroffen wird und nicht bloss das allgemeine Interesse an
der richtigen Rechtsanwendung geltend macht (BGE 138 I 143 E. 1.3.2 S. 149; BGE
137 IV 269 E. 1.4 S. 273 f.; BGE 136 I 265 E. 1.4 S. 268 f.; BGE 136 II 274 E.
4.1 und 4.2 S. 278 ff., BGE 136 II 383 E. 2.3 und 2.4 S. 385 ff.; BGE 135 II
156 E. 3.1 S. 157 ff.; BGE 134 II 45 E. 2.2.1 S. 47).
Das Bundesgericht hat die allgemeine Beschwerdebefugnis des Kantons namentlich
bejaht in Fällen, in denen einem Entscheid präjudizielle Bedeutung für die
öffentliche Aufgabenerfüllung zukam, so etwa wenn er zur Folge haben könnte,
dass Beamte in einer Vielzahl von künftigen Fällen vor ungerechtfertigter
Strafverfolgung entgegen der Absicht des kantonalen Gesetzgebers keinen
besonderen Schutz geniessen, was sich nachteilig auf das Funktionieren
staatlicher
BGE 138 II 506 S. 509
Organe auswirken könnte (BGE 137 IV 269 E. 1.4 S. 274), oder wenn er die
Erteilung einer erheblichen Anzahl weiterer Bewilligungen zur Berufsausübung
nach sich ziehen würde, was der kantonalen Gesetzgebung widersprechen und
zugleich bedeutsame gesundheitspolizeiliche und -politische Interessen berühren
könnte (BGE 135 II 12 E. 1.2.2 S. 15 f.). Ebenfalls bejaht hat das
Bundesgericht die Legitimation des Kantons, der geltend machte, sein
(kantonales) Reglement über die vereidigten Übersetzer sei entgegen der
Auffassung der Vorinstanz gesetzes- bzw. verfassungskonform (Urteil 2C_1016/
2011 vom 3. Mai 2012 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 138 I 196). In jedem Fall aber
setzt die Beschwerdebefugnis zur Durchsetzung hoheitlicher Anliegen eine
erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen voraus; gestützt
auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG dürfen
Gemeinwesen nur restriktiv zur Beschwerdeführung zugelassen werden (BGE 136 II
274 E. 4.2 S. 279; BGE 135 I 43 E. 1.3 S. 47).

2.1.2 Geht es um Entscheide mit finanziellen Auswirkungen, hat die
Rechtsprechung in verschiedenen Konstellationen die Legitimation von Kanton
oder Gemeinde bejaht, so in der Eigenschaft als Subventionsgesuchsteller (BGE
122 II 382 E. 2b S. 383 f.; Urteil 2C_461/2011 vom 9. November 2011 E. 1),
bezüglich der Kostenersatzpflicht gemäss dem Bundesgesetz über die
Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (BGE 136 V 346 E. 3.5 S. 350,
BGE 136 V 351 E. 2.3 S. 353) oder der Berechtigung zur Drittauszahlung in der
Sozialversicherung (BGE 135 V 2 E. 1.1 S. 4).
Ebenfalls bejaht hat das Bundesgericht die Legitimation mit der Begründung, der
Kanton sei in Bezug auf den Schutz seines Verwaltungs- oder Finanzvermögens wie
ein Privater betroffen, so etwa als öffentlicher Arbeitgeber (BGE 134 I 204 E.
2.3 S. 207 f.; BGE 124 II 409 E. 1e/dd S. 419), in Fällen der Staatshaftung
(Urteil 2C_111/2011 vom 7. Juli 2011 E. 1.3, in: RDAF 2011 I S. 594) oder als
Schuldner einer Enteignungsentschädigung (BGE 103 Ib 210 E. 1f S. 216; unter
Hinweis auf Art. 78 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die
Enteignung [EntG; SR 711]: BGE 132 II 475 E. 1 S. 477; 131 II 137 E. 1.1 S.
140). In anderen Fällen wurde die Legitimation des Gemeinwesens damit
begründet, es seien zentrale hoheitliche Interessen berührt, so in Bezug auf
den interkommunalen Finanzausgleich und ähnliche Regelungen (BGE 135 I 43 E.
1.3 S. 47; BGE 135 II 156 E. 3.3 S. 160), als Gläubiger von Kausalabgaben (BGE
119 Ib 389 E. 2e S. 391; Urteil 2C_712/2008 vom 24. Dezember 2008 E. 1.3)
BGE 138 II 506 S. 510
oder in Bezug auf die Sozialhilferegelung für Asylbewerber, wobei es um die
Bundesrechtsmässigkeit einer kantonalen Regelung mit erheblichen finanziellen
Auswirkungen für den Kanton ging (Urteil 8C_1025/2009 vom 19. August 2010 E.
3.4.3).

2.1.3 Zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts genügt aber nicht jedes
beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt
verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens (BGE 136 II 274 E. 4.2 S.
279, BGE 136 II 383 E. 2.4 S. 387; BGE 134 II 45 E. 2.2.1 S. 47 mit Hinweisen).
So wurde die Legitimation des Gemeinwesens etwa verneint in seiner Eigenschaft
als Schuldner von Entschädigungen nach Opferhilfegesetz (BGE 123 II 425 E. 4 S.
429 ff.), im Falle der Festlegung des Steuerwohnsitzes (BGE 136 II 274 E. 4.3
S. 280), aufgrund der Befürchtung, als Folge eines Entscheids haftpflichtig zu
werden (BGE 133 II 400 E. 2.4.2 S. 407) oder der Tangierung des Kantons als
Schuldner von (kantonalrechtlichen) Ergänzungsleistungen (BGE 134 V 53 E. 2.3.3
S. 58 f.). Ebenfalls nicht legitimiert ist das Gemeinwesen, wenn ihm in
Beschwerdeentscheiden gegen seine Verfügungen Verfahrens- oder Parteikosten
auferlegt werden (BGE 134 II 45 E. 2.2.2 S. 47 f.; BGE 133 II 400 E. 2.4.2 S.
407; Urteil 1C_79/2011 vom 10. März 2011 E. 1.4, in: JdT 2011 I S. 39).
Verneint wurde die Legitimation auch in einem Fall, in welchem der Kanton die
Erbschaftssteuer für Nachkommen abgeschafft hatte und die Auslegung der
übergangsrechtlichen Regelung streitig war; der Kanton hatte mit der
Abschaffung der Steuer dargetan, dass es für ihn nicht mehr um einen wichtigen
Regelungsbereich ging, dies obwohl ein Steueraufkommen von insgesamt rund 30
Mio. Franken auf dem Spiel stand (BGE 136 II 383 E. 2.5 S. 387).

2.2 Vorliegend hat das Verwaltungsgericht die Verjährung nach Art. 123 Abs. 2
der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen ZPO (SR 272) beurteilt, wonach die
Rückerstattungsforderung des Kantons in zehn Jahren nach Abschluss des
Verfahrens verjährt. Der Kanton macht geltend, richtigerweise sei in Bezug auf
die vor diesem Zeitpunkt gewährte unentgeltliche Rechtspflege die Verjährung
nach dem früheren kantonalen Recht zu beurteilen. Danach habe
rechtsprechungsgemäss ursprünglich eine Verjährungsfrist von zehn Jahren
gegolten, die indessen erst zu laufen begonnen habe, wenn das Gemeinwesen
Kenntnis der wirtschaftlich günstigeren Verhältnisse gehabt habe. Ab 1. April
2009 habe eine kantonalrechtliche gesetzliche Regelung gegolten, wonach eine
zehnjährige Verjährungsfrist ab Rechtskraft des Entscheids gelte;
übergangsrechtlich sei jedoch
BGE 138 II 506 S. 511
festgelegt worden, dass die Frist erst mit Inkrafttreten des Gesetzes zu laufen
beginne. Dasselbe müsse bei Inkrafttreten der eidgenössischen ZPO gelten. Die
vom Verwaltungsgericht angeordnete übergangslose Anwendung von Art. 123 Abs. 2
ZPO auf altrechtlich erteilte unentgeltliche Rechtspflege habe zur Folge, dass
die Rückerstattungsforderung bereits vor dem Inkrafttreten der ZPO verjährt
wäre. Der Kanton macht geltend, er habe ein erhebliches öffentliches,
hoheitliches Interesse daran, die vorschussweise übernommenen Kosten
zurückfordern zu können und sei darin in seinen schutzwürdigen Interessen
berührt, gehe es doch darum, ob das Rückforderungsregime für altrechtlich
gewährte unentgeltliche Rechtspflege durch das neue Prozessrecht betroffen sei.
Wahlweise macht er geltend, er sei durch die Bejahung der Verjährung gleich wie
ein privater Gläubiger betroffen.

2.3 Die in einigen Entscheiden verwendete Formulierung, der Kanton sei in Bezug
auf den Schutz seines Verwaltungs- oder Finanzvermögens wie ein Privater
betroffen (vgl. E. 2.1.2 hiervor), kann nicht so verstanden werden, dass die
Legitimation des Gemeinwesens immer schon dann zu bejahen wäre, wenn ein
Entscheid Auswirkungen auf sein Vermögen hat (vgl. E. 2.1.3 hiervor). Die
Fälle, in denen diese Formulierung verwendet wurde, betreffen Konstellationen,
in denen es um finanzielle Leistungen aus Rechtsverhältnissen geht, die zwar
öffentlich-rechtlich geregelt sind, aber Analogien haben zu entsprechenden
privatrechtlichen Instituten wie etwa das öffentliche Dienstrecht, das
Staatshaftungsrecht oder das Enteignungsrecht (vgl. BERNHARD WALDMANN, in:
Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Rz. 42 zu Art. 89 BGG).
Im Übrigen ist das Gemeinwesen in seinen fiskalischen Interessen aber
grundsätzlich nicht wie ein Privater betroffen, sondern in seiner Eigenschaft
als Hoheitsträger (BGE 136 II 274 E. 4.2 S. 279; BGE 135 II 156 E. 3.3 S. 160).
Die Fälle, in denen diesbezüglich die Legitimation bejaht wurde (vgl. E. 2.1.2
hiervor), betreffen in der Regel Konstellationen, in welchen es im Grunde um
einen Konflikt zwischen verschiedenen Gemeinwesen geht, die einander nicht
hoheitlich gegenüberstehen oder in denen ein Gemeinwesen Adressat einer von
einem anderen Gemeinwesen getroffenen Verfügung ist. In denjenigen Fällen, in
denen das Bundesgericht die Legitimation als Gläubiger von Kausalabgaben
bejahte (Urteile 2C_444/2008 vom 9. März 2009 E. 1.2; 2C_712/2008 vom 24.
Dezember 2008 E. 1.3), ging es nicht bloss um den finanziellen Ertrag aus der
Gebühr, sondern um die Verantwortung des Gemeinwesens
BGE 138 II 506 S. 512
für die Erstellung einer Anlage. Verneint wird hingegen die Legitimation, wenn
es einzig um die finanziellen Folgen der Verwaltungstätigkeit geht, welche das
Gemeinwesen in seiner Stellung als hoheitlich verfügende Behörde treffen
(Urteil 1C_220/2009 vom 26. April 2010 E. 2.2.2, nicht publ. in: BGE 136 II 204
; Urteil 1C_79/2011 vom 10. März 2011 E. 1.4, in: JdT 2011 I S. 39). In solchen
Fällen deckt sich das finanzielle Interesse des Gemeinwesens mit der Frage der
richtigen Rechtsanwendung, was zur Legitimation nicht genügt.

2.4 So verhält es sich im vorliegenden Fall: Der Kanton hat als erste Instanz
verfügt und das Verwaltungsgericht hat diese Verfügung aufgehoben. Sowohl in
Bezug auf den konkreten Einzelfall als auch die Präzedenzwirkung für weitere
Fälle beschränken sich die Konsequenzen des angefochtenen Entscheids auf
Auswirkungen auf die Kantonsfinanzen, was nach dem Gesagten für sich allein zur
Bejahung der Legitimation nach Art. 89 Abs. 1 BGG nicht genügt. Im Übrigen ist
nicht ersichtlich, inwiefern infolge des angefochtenen Entscheids über die
finanziellen Auswirkungen hinaus die Erfüllung öffentlicher Aufgaben tangiert
werden könnte. Zudem hat die streitige Frage einen engen Konnex zu den
Gerichts- und Parteikosten, zu deren Anfechtung das Gemeinwesen nicht
legitimiert ist (vgl. E. 2.1.3 hiervor). Würde hier die Legitimation der
Regierung des Kantons Graubünden bejaht, so liefe dies darauf hinaus, dass das
Gemeinwesen immer dann zur Beschwerde legitimiert wäre, wenn eine
Rechtsmittelinstanz eine Verfügung aufhebt, mit welcher eine finanzielle
Leistung an das Gemeinwesen angeordnet wurde. Eine derart weite Fassung der
Legitimation widerspräche dem Willen des Gesetzgebers, welcher für solche Fälle
allenfalls eine besondere Beschwerdeberechtigung nach Art. 89 Abs. 2 BGG
vorsah, daneben aber die allgemeine Legitimationsklausel nach Art. 89 Abs. 1
BGG nicht in dieser Weise ausweiten wollte (BGE 133 II 400 E. 2.4.3 S. 408;
HANSJÖRG SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], Seiler/von Werdt/Güngerich
[Hrsg.], 2007, Rz. 37 zu Art. 89 BGG; WALDMANN, a.a.O., Rz. 44 zu Art. 89 BGG).