Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 138 II 465



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Urteilskopf

138 II 465

32. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. BKW FMB
Energie AG und BKW Übertragungsnetz AG gegen swissgrid ag und Eidgenössische
Elektrizitätskommission ElCom (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten)
2C_25/2011 / 2C_58/2011 vom 3. Juli 2012

Regeste

Art. 15 Abs. 1 und 3 StromVG; Art. 13 und 31a StromVV; Festsetzung des
Netznutzungsentgelts; anrechenbare Kapitalkosten; synthetische Methode zur
Berechnung der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten; Höhe des kalkulatorischen
Zinssatzes und des betrieblich notwendigen Nettoumlaufvermögens.
Die synthetische Methode ist eine Ausnahmemethode, welche (nur) dann zulässig
ist, wenn eine Berechnung der ursprünglichen Anlagewerte anhand historischer
Belege nicht möglich ist. Eine gewisse Reduktion der synthetisch berechneten
Werte ist gerechtfertigt, jedoch erweist sich der von der ElCom vorgenommene
Abzug von 20,5 % als zu hoch (E. 6).
Die kumulative Vornahme des zusätzlichen (pauschalen) Abzugs von 20 % gemäss
Art. 13 Abs. 4 StromVV bei synthetisch berechneten Werten ist unzulässig, da
dieser die gleichen Korrekturen bezweckt wie die von der ElCom vorgenommene
konkrete Bewertungskorrektur. Der pauschale Abzug von 20 % gemäss Art. 13 Abs.
4 StromVV anstelle einer konkreten Bewertungskorrektur bei synthetisch
berechneten Werten bleibt indes so lange statthaft, als die Netzbetreiber (wie
vorliegend) nicht nachweisen können, dass er im Einzelfall zu einer
gesetzwidrigen Bewertung führt (E. 7).
Die Anwendung eines reduzierten kalkulatorischen Zinssatzes für vor dem 1.
Januar 2004 in Betrieb genommene Anlagen (Art. 31a Abs. 1 StromVV) ist
gesetzeskonform. Die Erfüllung des Ausnahmetatbestands (Art. 31a Abs. 2
StromVV) ist vom Energieversorgungsunternehmen nachzuweisen, welches sich
darauf beruft. Im vorliegenden Fall erweist sich das Gesuch um Anwendung des
höheren Zinssatzes als unbegründet (E. 8).
Nicht zu beanstanden ist sodann, dass lediglich ein halber Monatsumsatz als
betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen akzeptiert und kalkulatorisch verzinst
wird (E. 9).

Sachverhalt ab Seite 467

BGE 138 II 465 S. 467

A.

A.a Die nationale Netzgesellschaft swissgrid ag veröffentlichte am 23. Mai 2008
die Kosten und Tarife für die Netzebene 1 für das Jahr 2009. Dabei wurden für
die Netznutzung folgende Tarife vorgesehen:
Arbeitstarif: 0,25 Rp./kWh
Leistungstarif: 36'000 Fr./MW
Fixer Grundtarif: 498'000 Fr./Ausspeisepunkt und Jahr
Ferner wurde ein Tarif für Systemdienstleistungen allgemein von 0,90 Rp./kWh
und für Wirkverluste von 0,25 Rp./kWh festgelegt.
Nachdem verschiedene Netzbetreiber und Endverbraucher bei der ElCom die
Überprüfung dieser Tarife verlangt hatten, gab die ElCom am 26. Juni 2008
bekannt, sie überprüfe die Tarife des Übertragungsnetzes von Amtes wegen. Am
30. Januar 2009 stellte (u.a.) die BKW Übertragungsnetz AG (Beschwerdeführerin
2) bei der ElCom das Gesuch, es sei ihr das Recht einzuräumen, für ihre vor dem
1. Januar 2004 in Betrieb genommenen Anlagen den Zinssatz nach Art. 13 Abs. 3
lit. b der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) -
also ohne Abzug von einem Prozent - zu verrechnen.
Am 6. März 2009 erliess die ElCom eine Verfügung, welche an die swissgrid als
Verfügungsadressatin, an sämtliche 39 Eigentümer von Übertragungsnetzen
(darunter die BKW Übertragungsnetz AG), die Netzbetreiber und Endverbraucher,
die direkt an das Übertragungsnetz angeschlossen sind, sowie an die Betreiber
von Kraftwerken mit elektrischer Leistung von mindestens 50 MW (darunter die
BKW FMB Energie AG, Beschwerdeführerin 1) als beteiligte Parteien gerichtet
war. Darin wurde verfügt:
"1. Die Tarife 2009 für die Netznutzung der Netzebene 1 werden ab 1. Januar
2009 auf folgende Beträge abgesenkt:
a) Arbeitstarif: 0,16 Rappen/KWh
BGE 138 II 465 S. 468
b) Leistungstarif: 23'610 Franken/MWh
c) Grundtarif pro gewichteten Ausspeisepunkt: 232'000 Franken.
2. Der Tarif 2009 für allgemeine Systemdienstleistungen wird ab 1. Januar 2009
auf 0,77 Rappen/KWh festgelegt. Davon werden 0,40 Rappen/KWh den
Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie angelastet.
3. Der Tarif für Systemdienstleistungen für Kraftwerke mit einer elektrischen
Leistung von mindestens 50 MW gemäss Anhang 2 dieser Verfügung beträgt ab 1.
Januar 2009 0,45 Rappen/KWh. Die swissgrid ag hat bei diesen Kraftwerken eine
Erhebung der effektiv erzeugten Bruttoenergie durchzuführen. Sie hat nach
Vorliegen der tatsächlichen SDL-Kosten der ElCom einen Bericht zur Genehmigung
vorzulegen. Die swissgrid ag hat die von der ElCom genehmigten anrechenbaren
SDL-Kosten den Betreibern von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von
mindestens 50 MW individuell nachzubelasten oder gutzuschreiben. Diese
Abrechnung kann unterjährig erfolgen.
4. Die Gesuche nach Artikel 31a Absatz 2 StromVV der Gesuchsteller (...) BKW
Übertragungsnetz AG, (...) um Verwendung des Zinssatzes ohne Reduktion werden
für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte nach Tabelle 4, Spalte 5
(anrechenbare historische Restwerte) gutgeheissen. Im Übrigen werden sie
abgewiesen.
5. 30 Millionen Franken der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren
aus dem Jahr 2009 sind für die Deckung der anrechenbaren Kosten des
Übertragungsnetzes des Jahres 2009 zu verwenden. Über die Verwendung der
restlichen Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren entscheidet die
ElCom zu einem späteren Zeitpunkt ausserhalb dieses Verfahrens. Bis zum
Entscheid der ElCom dürfen diese restlichen Einnahmen nicht verwendet werden.
(6-12.)
(13. Kosten; u.a. wurden der BKW Übertragungsnetz AG Fr. 21'882.- auferlegt)."

A.b Am 30. Januar 2009 reichte auch die BKW FMB Energie AG bei der ElCom
gestützt auf Art. 31a Abs. 2 StromVV ein Gesuch ein mit dem Antrag, es sei ihr
das Recht einzuräumen, für ihre vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommenen
Anlagen den Zinssatz nach Art. 13 Abs. 3 lit. b StromVV - also ohne Abzug von
einem Prozentpunkt - zu verrechnen. Mit Verfügung vom 16. April 2009 wies die
ElCom das Gesuch ab.

B.

B.a Am 22. April 2009 erhoben die BKW FMB Energie AG und die BKW
Übertragungsnetz AG gegen die Verfügung vom 6. März 2009 gemeinsam Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, Ziff. 1, 2, 3 und 5 der Verfügung
aufzuheben; die
BGE 138 II 465 S. 469
Tarife 2009 für die Netznutzung der Netzebene 1 seien unter Berücksichtigung
der anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten der BWK Übertragungsnetz AG von
Fr. 51'939'293.- zu berechnen und sämtliche Einnahmen aus marktorientierten
Zuteilungsverfahren seien für die Deckung der anrechenbaren Kosten des
Übertragungsnetzes des Jahres 2009 zu verwenden. Ziff. 4 der Verfügung sei
insoweit aufzuheben, als das Gesuch der BKW Übertragungsnetz AG abgewiesen
worden sei; das Gesuch sei vollumfänglich gutzuheissen. Zudem sei Ziff. 13 der
Verfügung aufzuheben.
Mit Urteil vom 11. November 2010 (A-2606/2009) erkannte das
Bundesverwaltungsgericht wie folgt:
"1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung
der ElCom vom 6. März 2009 im Sinne der Erwägungen wie folgt abgeändert:
1.1 Der Intransparenzabzug von 10 % bei den Anlaufkosten wird (in Abänderung
von Ziff. 1 des Dispositivs mit Bezug auf die Beschwerdeführerinnen)
vollständig aufgehoben.
1.2 Ziff. 2 Satz 2 und Ziff. 3 des Dispositivs werden mit Bezug auf die
Beschwerdeführerin 1 aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen."
(3.-5. Kosten, Parteientschädigung, Mitteilungen).

B.b Am 20. Mai 2009 erhob die BKW FMB Energie AG Beschwerde gegen die Verfügung
vom 16. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, das Gesuch
um Anwendung des höheren Zinssatzes sei gutzuheissen. Mit Urteil vom 1.
Dezember 2010 (A-3284/2009) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde
ab.

C.

C.a Die BKW FMB Energie AG und die BKW Übertragungsnetz AG erhoben am 10.
Januar 2011 gegen das Urteil A-2606/2009 vom 11. November 2010 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 2C_25/2011) mit folgendem
Antrag:
"1. In Gutheissung der Beschwerde sei Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2010 aufzuheben
a) und es sei die swissgrid ag zu ermächtigen, die Tarife 2009 für die
Netznutzung der Netzebene 1 unter Berücksichtigung der anrechenbaren Betriebs-
und Kapitalkosten der Beschwerdeführerin II von Fr. 51'939'293.- zu berechnen;
b) sowie es seien die unter Ziffer 5 des Dispositivs des Entscheids der ElCom
vom 6. März 2009 erwähnten restlichen Einnahmen aus
BGE 138 II 465 S. 470
marktorientierten Zuteilungsverfahren für die Deckung der anrechenbaren Kosten
des Übertragungsnetzes des Jahres 2009 zu verwenden;
2. Es sei festzustellen, dass die von der swissgrid ag anrechenbaren Betriebs-
und Kapitalkosten für die Beschwerdeführerin II betreffend die Netznutzung der
Netzebene 1 Fr. 51'939'293.- betragen;
3. In Gutheissung der Beschwerde sei Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts insofern aufzuheben, als die unter Ziffer 1.2 des
Dispositivs des Bundesverwaltungsgerichts angeordnete Aufhebung von Ziffer 2
Satz 2 des Entscheids der ElCom vom 6. März 2009 mit Bezug auf die
Beschwerdeführerin I zu einer Mehrfachbelastung der Beschwerdeführerin I
hinsichtlich Rückabwicklung der von den Betreibern von Kraftwerken mit einer
elektrischen Leistung von mindestens 50 MW für das Jahr 2009 getragenen
Systemdienstleistungen führt."
(...)

C.b Die BKW FMB Energie AG erhob am 17. Januar 2011 gegen das Urteil A-3284/
2009 vom 1. Dezember 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
(Verfahren 2C_58/2011) mit dem Antrag, in Gutheissung der Beschwerde sei das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und das Gesuch um Verwendung
des Zinssatzes ohne Reduktion für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte sei
vollumfänglich gutzuheissen. (...)

D.

D.c Mit Verfügung vom 3. November 2011 wurden die Verfahren 2C_25/2011 und
2C_58/2011 vereinigt. (...)
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde im Verfahren 2C_25/2011 teilweise gut.
Die Beschwerde im Verfahren 2C_58/2011 weist das Bundesgericht ab.
(Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. Faktische und rechtliche Ausgangslage

4.1 Während in der Vergangenheit die meisten Elektrizitätswerke in ihren
Tarifen die Netz- und Stromkosten nicht getrennt auswiesen, verlangt das
grösstenteils am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Stromversorgungsgesetz eine
mindestens buchmässige Entflechtung von Netzbetrieb und übrigem
Tätigkeitsbereich (Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23.
März 2007 über die Stromversorgung [Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7];
sog. "Unbundling"; vgl. WEBER/KRATZ, Stromversorgungsrecht, Ergänzungsbd.
Elektrizitätswirtschaftsrecht, 2009, S. 39 f.; D'ARCY/BURRI, Das
BGE 138 II 465 S. 471
Rechnungswesen von Elektrizitätsversorgungsunternehmen [EVU] aus
regulatorischer Sicht, in: Finanz- und Rechnungswesen Jahrbuch 2009, Meyer/
Pfaff [Hrsg.], S. 126 f.), dies im Zusammenhang mit dem Netzzugangsrecht (Art.
13 StromVG) und dem dafür geschuldeten Netznutzungsentgelt (Art. 14 StromVG).
Mit dem Stromversorgungsgesetz wurde sodann der nationalen Netzgesellschaft
swissgrid ag die Aufgabe übertragen, das Übertragungsnetz (Netzebene 1) auf
gesamtschweizerischer Ebene zu betreiben (Art. 18 Abs. 1 StromVG). Die
swissgrid ag muss - wie andere Netzbetreiber - Dritten diskriminierungsfrei den
Netzzugang gewähren (Art. 13 Abs. 1 StromVG) und kann dafür ein
Netznutzungsentgelt beziehen. Da die swissgrid ag in der Übergangsphase noch
nicht Eigentümerin der Netze ist (Art. 18 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 4 StromVG),
fallen die Kapitalkosten bei den bisherigen Netzeigentümern (worunter auch die
Beschwerdeführerin 2) an, werden von diesen der swissgrid ag gemeldet und
fliessen in deren Tarife ein, die Gegenstand des angefochtenen Entscheids
bilden.

4.2 Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die
Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen (Art. 14 Abs. 1
StromVG). Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines
sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes unter Einschluss eines
angemessenen Betriebsgewinns (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Als Betriebskosten
gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden
Leistungen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für Systemdienstleistungen
sowie für den Unterhalt der Netze (Art. 15 Abs. 2 StromVG). Die Kapitalkosten
müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise
Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten
anrechenbar sind höchstens die kalkulatorischen Abschreibungen und die
kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen
Vermögenswerten (Art. 15 Abs. 3 StromVG). Der Bundesrat legt die Grundlagen
fest zur Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten sowie zur einheitlichen und
verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an
Gemeinwesen, wobei der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen
Rechnung zu tragen ist (Art. 15 Abs. 4 StromVG). Die ElCom entscheidet im
Streitfall über die Netznutzungstarife und -entgelte oder überprüft diese von
Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 lit. a und b StromVG).
BGE 138 II 465 S. 472

4.3 Der Bundesrat hat die anrechenbaren Kapitalkosten in Art. 13 StromVV
festgelegt: Demnach legen die Netzbetreiber in transparenten und
diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und
Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest (Art. 13 Abs. 1
StromVV). Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich
aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei
linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert
Null. Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gelten nur die Baukosten der
betreffenden Anlagen (Art. 13 Abs. 2 StromVV). Als zu verzinsende für den
Betrieb der Netze notwendige Vermögenswerte dürfen höchstens die Anschaffungs-
bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der
Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben, und das
betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen berechnet werden (Art. 13 Abs. 3 lit. a
StromVV). Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht
der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10
Jahren während der letzten 60 Monate in Prozent, zuzüglich einer
risikogerechten Entschädigung. Diese beträgt im Jahr 2009 1,93 Prozentpunkte.
Nach Konsultation der ElCom passt sie das UVEK bei einer Änderung der
Marktrisikoprämie jährlich entsprechend an (Art. 13 Abs. 3 lit. b StromVV in
der hier anwendbaren ursprünglichen Fassung vom 14. März 2008 [AS 2008 1223];
in Kraft gewesen bis zum 15. März 2010 [AS 2010 883]). Können die
ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen
ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu
berechnen (sog. synthetische Methode): Die Wiederbeschaffungspreise werden
transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindices auf den
Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung
gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte
sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer
vergleichbaren Anlage anrechenbar (Art. 13 Abs. 4 StromVV in der ursprünglichen
Fassung [AS 2008 1223]). Sodann hat der Bundesrat in Art. 15 StromVV die
Anlastung von Kosten des Übertragungsnetzes geregelt. Die nach den (hier nicht
streitigen) Kostenanteilen gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 StromVV verbleibenden
anrechenbaren Kosten stellt die swissgrid ag gemäss Art. 15 Abs. 3 StromVV den
am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern
diskriminierungsfrei und zu einem für die Regelzone Schweiz einheitlichen Tarif
in Rechnung. Dieser Tarif bemisst sich
BGE 138 II 465 S. 473
zu 30 Prozent entsprechend der bezogenen elektrischen Energie (sog.
Arbeitskomponente), zu 60 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der
beanspruchten tatsächlichen monatlichen Höchstleistungen (sog.
Leistungskomponente) und zu 10 Prozent nach einem fixen Grundtarif pro
Ausspeisepunkt im Übertragungsnetz (sog. Grundtarif).

4.4 Mit den Tarifen, die Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden, hatte
die swissgrid ag zum ersten Mal seit ihrem Bestehen in Anwendung der zitierten
Rechtsgrundlagen die Kosten und Tarife für die Netzebene 1 festgelegt, welche
in die Strompreise für das Jahr 2009 einflossen. Die Elektrizitätswerke
kündigten für das Jahr 2009 Strompreiserhöhungen an, welche die Endkunden in
der Schweiz insgesamt mit geschätzten Mehrkosten in der Grössenordnung von
einer Milliarde Franken belasteten (AB 2008 N 1774, Votum Schneider-Ammann).
Diese Erhöhungen führten zu heftigen Reaktionen in der Öffentlichkeit und zu
zahlreichen parlamentarischen Vorstössen, wobei weitgehend die Netzkosten für
die Preiserhöhungen verantwortlich gemacht wurden. Am 1. Oktober 2008
diskutierte der Nationalrat mehrere Interpellationen (AB 2008 N 1457-1469) und
nahm der Ständerat ein Postulat an, welches einen Bericht über die
Strompreisentwicklung verlangte (AB 2008 S 800-807). Weitere parlamentarische
Vorstösse folgten. Der Vorsteher des UVEK führte im Oktober 2008 Gespräche mit
den interessierten Kreisen durch. Dabei wurden Massnahmen diskutiert, welche
die in Aussicht gestellten Strompreiserhöhungen reduzieren sollten, namentlich
die Folgenden (vgl. AB 2008 N 1783, Votum BR Leuenberger):
- Die Kosten für Systemdienstleistungen sollten nur im Umfang von 0,4 Rp./kWh
auf die Endkunden überwälzt werden dürfen, während der Rest der Kosten von den
grossen Kraftwerken getragen werden sollte (vgl. dazu vorne nicht publ. E.
1.4).
- Bei Unternehmen, welche die synthetische Bewertungsmethode anwenden (Art. 13
Abs. 4 StromVV), sollte ein Malus von 20 % auf den ermittelten Werten abgezogen
werden.
- Der Maximalsatz für die Verzinsung des Eigenkapitals sollte für die Dauer von
fünf Jahren um einen Prozentpunkt reduziert werden.

4.5 Zur Umsetzung dieser Massnahmen änderte der Bundesrat am 12. Dezember 2008
die Stromversorgungsverordnung mit Wirkung ab 1. Januar 2009 (AS 2008 6467;
Pressemitteilung Bundesamt für Energie vom 5. Dezember 2008). Dabei wurde Art.
13 Abs. 4 StromVV um einen letzten Satz ergänzt mit dem Wortlaut: "Vom so
BGE 138 II 465 S. 474
ermittelten Wert sind 20 Prozent in Abzug zu bringen." Sodann wurde ein neuer
4. Abschnitt "Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Dezember 2008"
aufgenommen, welcher namentlich die Art. 31a und 31b mit folgendem Wortlaut
enthält:
"Art. 31a Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte und
Korrekturfaktor
^1 Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte für Anlagen, die vor
dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, ist in den Jahren 2009-2013 um
einen Prozentpunkt tiefer als der Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe
b. Für Investitionen, die nach dem 31. Dezember 2003 in solche Anlagen getätigt
wurden, gilt der Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b.
^2 Betreiber von Anlagen nach Absatz 1, für die keine Neubewertung vollzogen
wurde, oder die über eine nach Artikel 13 Absatz 1 festgelegte, einheitliche
und sachgerechte Nutzungsdauer oder über einen längeren Zeitraum linear
abgeschrieben wurden, können bei der ElCom beantragen, dass für diese Anlagen
der Zinssatz ohne die Reduktion nach Absatz 1 verrechnet werden darf.
^3 Ist das Netznutzungsentgelt für das Jahr 2009 kleiner als das ausgewiesene
Netznutzungsentgelt für das Jahr 2008, so kann die ElCom für das Jahr 2009 die
Anwendung des Netznutzungsentgelts des Jahres 2008 genehmigen.
Art. 31b Systemdienstleistungen
^1 Die nationale Netzgesellschaft stellt in den Jahren 2009-2013 den
Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen
Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der
Endverbraucher die Kosten für Systemmanagement, Messdatenmanagement,
Schwarzstart und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung,
Primärregelung und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und
Tertiärregelung, welche nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können, zu
höchstens 0,4 Rappen pro kWh in Rechnung.
^2 Sie stellt in den Jahren 2009-2013 den Betreibern von Kraftwerken mit einer
elektrischen Leistung von mindestens 50 MW den Teil der Kosten der
Systemdienstleistungen, der mit dem nach Absatz 1 festgelegten Tarif von 0,4
Rappen pro kWh nicht gedeckt werden kann, gemäss ihrem Anteil an der
Bruttoenergieerzeugung individuell in Rechnung."
Gemäss dem ebenfalls neuen Art. 31d Abs. 1 StromVV finden u.a. Art. 13 Abs. 4,
Art. 31a und 31b StromVV Anwendung auf im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens vor
Behörden oder gerichtlichen Instanzen hängige Verfahren. Von diesen
Verordnungsänderungen und den darauf gestützten Entscheiden der ElCom erhoffte
sich der Bundesrat eine deutliche Reduktion der angekündigten
Strompreiserhöhungen für das Jahr 2009.
BGE 138 II 465 S. 475
Trotzdem führten die Strompreiserhöhungen zu einer weiteren parlamentarischen
Debatte in der Wintersession 2008. Dabei nahm der Nationalrat die Motion
08.3750 UREK-N an, welche verlangte, dass die kalkulatorischen Abschreibungen
und Verzinsungen der Netzanlagen während einer Übergangsfrist auf dem Buchwert
berechnet werden, sofern dieser tiefer liegt als der Anschaffungs- bzw.
Herstellungsrestwert (AB 2008 N 1771-1784). Der Ständerat überwies das Postulat
08.3756 UREK-S, worin der Bundesrat beauftragt wurde, verschiedene Änderungen
des Stromversorgungsgesetzes zu prüfen (AB 2008 S 999-1006). In den
Diskussionen drückte die Bundesversammlung aus, dass sie die beschlossenen
Änderungen der Stromversorgungsverordnung unterstützte. In der Folge lehnte der
Ständerat die Motion 08.3750 ab mit der Begründung, die damit geforderten
Massnahmen seien mit der Revision der Stromversorgungsverordnung erfüllt worden
(AB 2009 S 274).
Die ElCom stützte sich in den angefochtenen Verfügungen auf diese geänderten
Verordnungsbestimmungen.

4.6 In rechtlicher Hinsicht ist vorab was folgt zu beachten:

4.6.1 Die für das Jahr 2009 angekündigten Strompreiserhöhungen machten gemäss
Aussagen des damaligen Departementsvorstehers im schweizerischen Durchschnitt
ca. 2,2 Rp./kWh aus (AB 2008 N 1467). Diese Erhöhung lässt sich zu mehr als der
Hälfte durch die Systemdienstleistungskosten (gemäss ursprünglicher Berechnung
0,9 Rp./kWh, gemäss Verfügung der ElCom noch 0,77 Rp./kWh) sowie durch die ab
1. Januar 2009 erhobene kostendeckende Einspeisungsvergütung von 0,45 Rp./kWh
(Art. 15b des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 [EnG; SR 730.0] in der seit dem
1. Januar 2009 gültigen Fassung; Art. 3j der Energieverordnung vom 7. Dezember
1998 [EnV; SR 730.01] in der seit dem 1. Oktober 2011 gültigen Fassung; vorher
0,081 Rp./kWh) erklären. Für die verbleibende Erhöhung wurden einerseits die
von vielen Kantonen und Gemeinden mit dem Inkrafttreten des
Stromversorgungsgesetzes neu eingeführten bzw. erhöhten Abgaben und Leistungen
an Gemeinwesen (Art. 14 Abs. 1 StromVG) verantwortlich gemacht (vgl. z.B. AB
2008 N 1467, Votum BR Leuenberger). Andererseits wurde vermutet, dass
zahlreiche Elektrizitätswerke im Hinblick auf das Inkrafttreten des
Stromversorgungsgesetzes ihre Netzanlagen aufgewertet haben; in den genannten
parlamentarischen Diskussionen der Bundesversammlung wurde verbreitet die
Auffassung geäussert, es könne nicht angehen,
BGE 138 II 465 S. 476
dass die Werke bereits abgeschriebene Anlagen wieder aufwerteten, weil so die
Stromkonsumenten die Anlage ein zweites Mal bezahlen müssten (AB 2008 N 1460
f., Voten Lustenberger, Wyss, Rechsteiner, Gadient; 1772 ff., Voten
Lustenberger, Nordmann, Teuscher, Nussbaumer, Bourgeois, Killer, Rechsteiner;
AB 2008 S 803, Votum Jenny; 1004, Votum Stadler). Der Bundesrat gab zum
Ausdruck, mit der Revision der Stromversorgungsverordnung diesem Umstand
Rechnung zu tragen (vgl. z.B. Antwort des Bundesrates auf Interpellation
08.3694 Lustenberger).

4.6.2 Dazu ist zu bemerken, dass gemäss Art. 15 Abs. 3 StromVG die
Kapitalkosten der Netze ausdrücklich auf der Basis der ursprünglichen
Anschaffungs- bzw. Herstellkosten zu ermitteln sind, nicht auf der Basis von
Buchwerten. Diese Regelung geht auf diejenige in den Vorarbeiten zur
Elektrizitätsmarktverordnung zurück: Dort war von den Werken der
Wiederbeschaffungswert, von anderer Seite der Buchwert vorgeschlagen worden;
als Kompromiss wurden die Anschaffungskosten festgelegt (JUDITH BISCHOF,
Rechtsfragen der Stromdurchleitung, 2002, S. 87; PHILIPP STRAUB, Der Zugang zu
den Elektrizitätsnetzen in Europa und der Schweiz, 2005, S. 117), was in Art.
15 Abs. 3 StromVG übernommen wurde (Botschaft vom 3. Dezember 2004 [...] zum
StromVG, BBl 2005 1653; D'ARCY/BURRI, a.a.O., S. 127; Antworten des Bundesrates
auf dringliche einfache Anfragen 08.1081 Hutter, Ziff. 3, und 08.1082 Malama,
Ziff. 1.1). In der Botschaft zum Stromversorgungsgesetz wurde dazu festgehalten
(BBl 2005 1654):
"Kalkulatorische Abschreibungen sollen von den nach steuerlichen und
finanziellen Aspekten ermittelten Abschreibungen der Finanzbuchhaltung
unterschieden werden (deswegen 'kalkulatorische' Abschreibungen).
Sonderabschreibungen, welche aus steuerlichen oder finanziellen Gründen
vorgenommen wurden und zur Bildung von stillen Reserven führten, sollen in der
Kostenrechnung bzw. Betriebsbuchhaltung korrigiert werden. Daraus folgt, dass
sich Unterschiede zwischen dem finanzbuchhalterischen Buchwert und dem auf
Basis der Kostenrechnung ermittelten Anlagewert ergeben können."
Als Grundlage für die kalkulatorischen Zinsen und Abschreibungen ist somit
nicht der Buchwert massgeblich, sondern die Kostenrechnung (vgl. dazu Art. 11
Abs. 1 StromVG; Art. 7 StromVV), die aus verschiedenen Gründen von der
Finanzbuchhaltung abweichen kann (D'ARCY/BURRI, a.a.O., S. 132 f.);
Abschreibungen, welche aus steuerlichen oder finanziellen Gründen vorgenommen
wurden und zu stillen Reserven führten, können gemäss dieser gesetzlichen
Regelung
BGE 138 II 465 S. 477
wieder bis zum Anschaffungsrestwert aufgewertet werden, wenn dieser höher ist
als der Buchwert (BBl 2005 1654; D'ARCY/BURRI, a.a.O., S. 136 f.; Votum
Bundesrat Leuenberger in AB 2008 S 807, AB 2008 N 1467), was auch den
eidgenössischen Räten mindestens teilweise bewusst war (AB 2008 N 1462, Votum
Rime; AB 2008 S 803 und 806, Voten Büttiker und Schweiger). Soweit die
Verordnungsänderung vom 8. Dezember 2008 darauf abzielt, anstelle des
Anschaffungswertes nur den Buchwert als Berechnungsbasis zuzulassen und
Aufwertungen von einem allenfalls tieferen Buchwert auf den Anschaffungswert zu
untersagen, müsste sie als gesetzwidrig betrachtet werden. Dasselbe gilt für
die Verfügungen der ElCom bzw. die Entscheide der Vorinstanz. Um solche
Aufwertungen der Anlagen zu verhindern, müsste das Gesetz geändert werden.

5. Übersicht über die streitigen Punkte

5.1 Die swissgrid ag hatte dem Netzleistungstarif für das Jahr 2009 totale
Netzkosten von 443 Mio. Franken (ohne die SDL-Kosten) zugrunde gelegt. Diese
resultierten aus Netzbetriebskosten von 236 Mio. Franken, Netz-Kapitalkosten
von 228 Mio. Franken sowie Spannungshaltungskosten von 35 Mio. Franken,
abzüglich Erlöse aus internationalem Transitkostenausgleich von 56 Mio.
Franken. In Anwendung von Art. 15 Abs. 3 StromVV ergab sich daraus ein
Arbeitstarif von 0,25 Rp./kWh, ein Leistungstarif von Fr. 36'000.-/MW und ein
Grundtarif von Fr. 498'000.-/Ausspeisepunkt und Jahr.

5.2 Die ElCom korrigierte die Kostenrechnung in mehreren Punkten. Namentlich
reduzierte sie die Netz-Kapitalkosten um insgesamt rund 70 Mio. Franken auf
rund 158 Mio. Franken. Insgesamt gelangte sie zu Netzkosten von 290 Mio.
Franken. Daraus errechnete sie einen Arbeitstarif von 0,16 Rp./kWh, einen
Leistungstarif von Fr. 23'610.-/MW und einen Grundtarif von Fr. 232'000.-/
Ausspeisepunkt und Jahr.

5.3 Nachdem die Beschwerdeführerinnen diese Berechnung nicht in allen Punkten
angefochten hatten und das Bundesverwaltungsgericht sie in einem Punkt
(Intransparenzabzug von 10 % bei den Anlaufkosten) korrigiert hat, sind
letztinstanzlich noch folgende vier Punkte umstritten:

5.3.1 Manche Netzeigentümer, darunter auch die Beschwerdeführerinnen, hatten
die Anschaffungs- und Herstellungskosten der bis Ende 1998 erstellten Anlagen
nicht nach den effektiven historischen Werten, sondern nach der sogenannten
synthetischen Methode gemäss
BGE 138 II 465 S. 478
Art. 13 Abs. 4 StromVV berechnet. Diese war von der Branche entwickelt worden,
um das ganze Netz nach einheitlichen Regeln zu bewerten. Insgesamt waren rund
ein Drittel der von den Eigentümern bei der ElCom eingegebenen Anlagenwerte
synthetische Werte, bei den Beschwerdeführerinnen rund zwei Drittel. Nebst im
vorliegenden Verfahren nicht umstrittenen individuellen Korrekturen für
einzelne Werke hat die ElCom erwogen, mit der synthetischen Methode würden die
tatsächlichen historischen Werte aus verschiedenen methodischen Gründen um 20,5
% überschätzt. Sie hat die von den Eigentümern angegebenen Werte daher um
diesen Faktor reduziert.

5.3.2 Die ElCom hat sodann diesen resultierenden Wert in Anwendung von Art. 13
Abs. 4 letzter Satz StromVV (in der Fassung vom 12. Dezember 2008) um weitere
20 % reduziert.
Durch die zwei genannten Korrekturen wurden die gesamten synthetischen Werte
aller Anlagen um rund 70 % reduziert, bei den Anlagen der Beschwerdeführerinnen
um rund 40 %. Das gesamte anrechenbare Anlagevermögen aller Netzeigentümer
wurde dadurch um rund 23 % reduziert, dasjenige der Beschwerdeführerinnen um
rund 27 %.

5.3.3 Die ElCom hat sodann für die Berechnung des kalkulatorischen Zinses auf
den synthetisch ermittelten Werten nur den reduzierten Zinssatz gemäss Art. 31a
Abs. 1 StromVV (3,55 %) angewendet und insoweit das Gesuch der
Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 31a Abs. 2 StromVV um Anwendung des nicht
reduzierten Zinssatzes (4,55 %; gemäss Art. 13 Abs. 3 lit. b StromVV)
abgewiesen.

5.3.4 Schliesslich hat die ElCom das (ebenfalls kalkulatorisch zu verzinsende)
Nettoumlaufvermögen auf den Umsatz eines halben Monats begrenzt.

5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat alle diese vier Korrekturfaktoren
geschützt:

5.4.1 Zum ersten Punkt hat es erwogen, gemäss Art. 13 Abs. 4 Satz 3 und 4
StromVV seien bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten in
Abzug zu bringen und es sei höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage
anrechenbar. Da die Netzeigentümer die historischen Anschaffungs- und
Herstellungskosten nicht mehr nachweisen könnten und deshalb von der nur als
Ausnahme zugelassenen synthetischen Methode Gebrauch machten, liege es an
ihnen, die Vergleichbarkeit mit den tatsächlichen Anlagenwerten aufzuzeigen.
BGE 138 II 465 S. 479
Die von der ElCom angewendeten Korrekturen seien einleuchtend und
nachvollziehbar (Urteil A-2606/2009 vom 11. November 2010 E. 9; vgl. dazu
nachstehend E. 6).

5.4.2 Zum zweiten Punkt hat es erwogen, nach dem Wortlaut und Sinn von Art. 13
Abs. 4 StromVV sei zuerst der Wert um die soeben genannten Korrekturen zu
bereinigen und alsdann in einem zweiten Schritt vom korrigierten Wert weitere
20 % in Abzug zu bringen. Der letzte Satz von Art. 13 Abs. 4 StromVV sei auch
nicht verfassungs- oder gesetzwidrig (Urteil A-2606/2009 vom 11. November 2010
E. 10; dazu nachstehend E. 7).

5.4.3 Zum dritten Punkt hat es erwogen, auch Art. 31a StromVV sei nicht
verfassungs- oder gesetzwidrig. Die Beschwerdeführerinnen hätten den ihnen
obliegenden Nachweis nicht erbracht, dass sie die Voraussetzungen gemäss Art.
31a Abs. 2 StromVV für die Anwendung des nicht reduzierten Zinssatzes erfüllen
würden (Urteile A-2606/2009 vom 11. November 2010 E. 12; A-3284/2009 vom 1.
Dezember 2010 E. 5 und 6; dazu nachstehend E. 8).

5.4.4 Zum vierten Punkt hat es erwogen, die Ausführungen der ElCom seien
fundiert und einleuchtend, da die swissgrid ag die notwendigen Mittel im
Durchschnitt innerhalb eines halben Monats bezahlen könne (Urteil A-2606/2009
vom 11. November 2010 E. 11; dazu nachstehend E. 9).

6. Korrektur der synthetischen Werte

6.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die synthetische Methode (Art. 13
Abs. 4 StromVV) sei nicht eine nur restriktiv zulässige Ausnahme, sondern eine
vom Gesetzgeber gewollte ordentliche Bewertungsmethode, zumal sie nicht
verpflichtet seien, die Bücher, aus denen die historischen Anschaffungswerte
hervorgehen könnten, länger als zehn Jahre (Art. 747 [recte: 962] OR)
aufzubewahren. Die von ihnen angewendete Bewertung entspreche dem Gesetz und
der im Vorfeld der Gesetzgebung unter Beizug des Bundesamtes für Energie
erarbeiteten Methode; sie stelle eine einheitliche Branchenlösung dar, welche
aufgrund des Subsidiaritätsprinzips (Art. 3 Abs. 2 StromVG) zu respektieren
sei. Die Kontrollrechnung der ElCom, welche zu einem generellen Abzug von 20,5
% geführt habe, sei nicht repräsentativ und aus verschiedenen Gründen
rechtswidrig. Das Vorgehen der ElCom erfülle die Voraussetzungen an ein
anerkanntes statistisches Verfahren nicht.
BGE 138 II 465 S. 480

6.2 Nach Art. 15 Abs. 3 StromVG sind die Kapitalkosten "auf der Basis der
ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden
Anlagen" zu ermitteln. Nach dem Wortlaut sind damit die effektiven historischen
Anschaffungskosten gemeint (vgl. E. 4.6.2 hiervor). Nichts anderes ergibt sich
aus der Botschaft (BBl 2005 1653 f.) und aus der parlamentarischen Beratung: Im
Nationalrat wurde zu Art. 15 StromVG lediglich ein Antrag gestellt, einen
zusätzlichen Absatz 5 aufzunehmen mit dem Wortlaut: "Die Erwirtschaftung einer
Monopolrente ist unzulässig". Der Antrag wurde abgelehnt mit dem Argument, er
sei unnötig, da es in einem liberalisierten System ohnehin keine Monopolrente
geben könne (AB 2005 N 1068 f.). Im Ständerat wurde der Artikel diskussionslos
genehmigt (AB 2006 S 846).
Das Gesetz äussert sich allerdings nicht eindeutig dazu, mit welcher Methode
der ursprüngliche Anschaffungswert zu eruieren ist. Es liegt grundsätzlich
nahe, diesen anhand historischer Belege (Bauabrechnungen usw.) zu ermitteln.
Das entspricht auch der Absicht des Stromversorgungsgesetzes, hinsichtlich der
anrechenbaren Kosten dem Ansatz des am 22. September 2002 vom Volk abgelehnten
Elektrizitätsmarktgesetzes (EMG; BBl 1999 7469) zu folgen (BBl 2005 1653). Art.
4 Abs. 4 der (infolge der Ablehnung des EMG nicht in Kraft getretenen)
Elektrizitätsmarktverordnung (EMV) sah vor, dass die kalkulatorischen
Abschreibungen höchstens der jährlichen Altersentwertung entsprechen dürfen,
die sich aus den Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei
linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer ergebe. Als
Anschaffungskosten galten nur die beim Bau der betreffenden Anlagen
entstandenen Kosten. Als für die Verzinsung massgebende betriebsnotwendige
Vermögenswerte durften gemäss Art. 4 Abs. 5 EMV höchstens die Anschaffungs-
bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der
Abschreibungen nach Art. 4 Abs. 4 EMV per Ende des Geschäftsjahres ergeben,
berechnet werden. Dass das Elektrizitätsmarktgesetz in seinem Art. 6 Abs. 6
vorsah, dass die Netzbetreiberinnen ein Schema zur Berechnung der Kosten
vereinbaren, bedeutet nicht, dass die Branche beliebig hohe Kosten in Rechnung
stellen dürfte. Es ist somit davon auszugehen, dass auch das
Stromversorgungsgesetz primär auf die effektiven, beim Bau der Anlage
entstandenen Kosten abstellt. Das setzt allerdings voraus, dass diese
Unterlagen noch vorhanden sind. Bei Anlagen, deren Erstellung teilweise bis auf
die 50er-Jahre des letzten Jahrhunderts zurückgeht, ist dies nicht mehr
unbedingt sichergestellt. Es besteht keine
BGE 138 II 465 S. 481
gesetzliche Aufbewahrungspflicht von Bauabrechnungen über eine so lange Zeit.
Manche Werke führten in der Vergangenheit auch keine gesonderte Kostenrechnung
für ihre Netze; die Buchwerte, die in der Finanzbuchhaltung enthalten sind,
sind für die Anschaffungskosten nicht massgebend (vorne E. 4.6.2; D'ARCY/BURRI,
a.a.O., S. 132 f.; MELANIE STILLFRIED, Die energierechtliche Jahresrechnung
gemäss Stromversorgungsgesetz, Schweizer Treuhänder 2010 S. 185). Sodann
wechselten Netzanlagen oder ganze Netze im Laufe der Zeit teilweise die Hand,
wobei dem Erwerber möglicherweise nicht immer die vollständige Dokumentation
übergeben wurde. Für solche Fälle muss eine andere Bewertungsmethode zulässig
sein, was in Art. 13 Abs. 4 StromVV denn auch ausdrücklich anerkannt ist. Der
sog. synthetische Anlagewert ist nicht ein grundsätzlich anderer Wert als der
ursprüngliche Anschaffungswert, sondern vielmehr eine Methode, um diesen zu
ermitteln, wenn die historischen Belege nicht komplett sind. Insofern besteht
ein Regel-Ausnahmeverhältnis und trifft die Auffassung der ElCom zu, dass die
synthetische Methode nur eine Hilfsmethode darstellen kann für den Fall, dass
die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können. Ist dies
der Fall, kann aber die synthetische Methode nicht als regelwidrig betrachtet
werden.

6.3 Da somit die synthetische Methode eine Ausnahmemethode ist, muss derjenige,
der sie anwenden will, nachweisen, dass ihre Voraussetzungen erfüllt sind (Art.
8 ZGB). Allerdings kann die negative Tatsache, dass die ursprünglichen Kosten
nicht mehr ermittelbar sind, im strengen Sinne nicht bewiesen werden, so dass
daran nicht die gleichen Anforderungen wie an einen positiven Beweis gestellt
werden dürfen (Urteil 4C.344/2006 vom 8. Januar 2007 E. 2.1.1, nicht publ. in
BGE 133 III 189). Immerhin kann erwartet werden, dass derjenige, der sich auf
die synthetische Methode beruft, glaubhaft darlegt, dass und weshalb er die
historischen Werte nicht mehr ermitteln kann.

6.3.1 Gesetz- und Verordnungsgeber gehen offensichtlich davon aus, dass im
Regelfall die historischen Anschaffungskosten noch ermittelt werden können. Wie
aus der Verfügung der ElCom hervorgeht, haben die meisten Werke teilweise
synthetische Werte angegeben, einige aber auch ausschliesslich historische
Werte, ohne sich auf synthetische Werte zu berufen. Historische Werte zu
ermitteln, scheint also nicht grundsätzlich unmöglich zu sein. Die
Beschwerdeführerinnen haben nicht näher dargelegt, weshalb das bei ihnen nicht
möglich sein soll, sondern einerseits geltend gemacht, die synthetische
BGE 138 II 465 S. 482
Methode sei von der Branche im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Energie
entwickelt worden, und sich andererseits pauschal auf die gesetzliche
Aufbewahrungspflicht von bloss zehn Jahren berufen. Das erste Argument mag
zutreffen, ändert aber nichts daran, dass gemäss der danach in Kraft getretenen
Stromversorgungsverordnung die synthetische Methode nicht als Regelmethode
vorgesehen ist. Sodann ist es wenig glaubhaft, dass Unternehmen wie die
Beschwerdeführerinnen nach zehn Jahren sämtliche Dokumentationen über ihre
Anlagen vernichten.

6.3.2 Umgekehrt ist auch das Argument der ElCom nicht stichhaltig, die
Beschwerdeführerinnen hätten als Aktiengesellschaften Buchführungspflichten
erfüllen müssen und diese auch erfüllt, hätten sie doch im Verfahren für die
Tarife 2010 einen finanzbuchhalterischen Anlagespiegel vorgelegt. Wie dargelegt
(E. 4.6.2 hiervor), ist der nach Art. 15 Abs. 3 StromVG zu ermittelnde
Anschaffungsrestwert nicht identisch mit dem finanzbuchhalterischen Buchwert.
Auch eine Rückrechnung aus den aktuellen Buchwerten und den kumulierten
Abschreibungen ergibt nicht unbedingt die ursprünglichen Anschaffungs- bzw.
Herstellkosten, da möglicherweise gewisse Baukosten seinerzeit nicht aktiviert
wurden. Sind die Buchwerte nicht massgebend, kann auch die seinerzeitige
Aktivierungspraxis nicht massgebend sein. Daran ändert auch Art. 13 Abs. 4 Satz
3 StromVV nichts, wonach "bereits in Rechnung gestellte" Kapitalkosten in Abzug
zu bringen sind, woraus die ElCom ableitet, dass nicht aktivierte Anlagekosten
nicht berücksichtigt werden dürften, da sie bereits den Stromkunden in Rechnung
gestellt worden seien: Zum einen gilt dieser Satz nur bei Verwendung der
synthetischen Methode, während Aufwertungen auch sonst möglich sind. Zum andern
hätte diese Argumentation der ElCom zur Konsequenz, dass Aufwertungen nie
zulässig wären, da sie zwangsläufig Werte betreffen, die finanzbuchhalterisch
bereits früher über die Betriebsrechnung verbucht und damit durch den
Stromkonsumenten bezahlt worden sind. Diese Konsequenz stünde im Widerspruch
zur gesetzlichen Lage, wonach gerade nicht die Buchwerte massgebend und
Aufwertungen zulässig sind. Ob zu tiefe Buchwerte daraus resultieren, dass die
Anlagen gar nie aktiviert wurden, oder ob sie daher rühren, dass die Anlagen
zwar aktiviert, aber rascher abgeschrieben wurden, ist unerheblich.

6.3.3 In dem vor der ElCom eingereichten swissasset-Bericht (swissasset,
"Prüfung der synthetischen Anschaffungsneuwerte anhand Ist-Abrechnungen
exemplarischer Leitungen", 17. Oktober 2008) wurden
BGE 138 II 465 S. 483
anhand von 14 Leitungen die historischen Kosten mit den synthetischen Werten
verglichen. Drei dieser Leitungen gehören zum Netz der Beschwerdeführerinnen.
Zumindest für diese drei Leitungen war es also offensichtlich möglich, die
historischen Kosten zumindest annäherungsweise zu rekonstruieren, worauf sich
die Beschwerdeführerinnen auch in ihrer Eingabe vom 18. Oktober 2011 berufen.
Der swissasset-Bericht weist auf seiner S. 3 f. allerdings auch darauf hin,
dass aus verschiedenen Gründen die Ermittlung der historischen Ist-Kosten für
sehr viele Leitungen schwierig war.

6.4 Die Vorinstanzen haben erwogen, die Verwendung der synthetischen Methode
dürfe nicht dazu dienen, dass den Netzeigentümern Vorteile entstehen. Dies
trifft zu, ist aber zu ergänzen: Anzustreben ist auch bei Anwendung der
synthetischen Methode eine Berechnungsweise, die zu Werten führt, welche
möglichst nahe an den realen historischen Kosten liegen (Art. 15 Abs. 3
StromVG). Da die synthetische Methode auf Annahmen beruht (Einheitskosten,
Preisentwicklungen), die nicht unbedingt für alle Anlagen zutreffen, ist sie
tendenziell weniger präzis als die historische. Soweit Unsicherheiten bestehen,
ist es angesichts der grundsätzlichen Beweislast der Netzbetreiber vertretbar,
die anerkannten Kosten am unteren Rand des Unsicherheitsbereichs anzusetzen.
Unzulässig ist es jedoch, bewusst und gezielt einen Wert festzusetzen, der
tiefer ist als der echte Anschaffungswert. Es verhält sich mutatis mutandis
ähnlich wie bei einer Ermessensveranlagung im Steuerrecht: Diese darf zwar
nicht zu einer Bevorteilung gegenüber demjenigen Steuerpflichtigen führen, der
seine Mitwirkungspflicht erfüllt, muss aber trotzdem eine Veranlagung
anstreben, welche der materiellen Wahrheit möglichst nahe kommt, und darf davon
nicht aus fiskalischen oder pönalen Motiven bewusst zum Nachteil des
Steuerpflichtigen abweichen (ASA 58 S. 670 E. 3b; ALTHAUS-HOURIET in:
Commentaire romand, Impôt fédéral direct, Yersin/Noël [Hrsg.], 2008, N. 23 f.
zu Art. 130 DBG; THOMAS STADELMANN, Beweislast oder Einschätzung nach
pflichtgemässem Ermessen?, StR 2001 S. 258 ff., 262 f.; ZWEIFEL, in:
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Zweifel/Athanas [Hrsg.], 2. Aufl.
2008, N. 46 zu Art. 130 DBG; MARTIN ZWEIFEL, Die Sachverhaltsermittlung im
Steuerveranlagungsverfahren, 1989, S. 130 f.).

6.5 Die synthetische Methode ermittelt zunächst die aktuellen
Wiederbeschaffungsneuwerte, wobei diese einheitlich auf das Jahr 1998 indexiert
werden. Dieser Wert wird sodann auf das Erstellungsjahr zurückindexiert
(Anschaffungsneuwert). Davon werden die
BGE 138 II 465 S. 484
kalkulatorischen Abschreibungen (Art. 13 Abs. 2 StromVV) abgezogen. Um den von
Art. 13 Abs. 4 StromVV verlangten Wert einer vergleichbaren Anlage zu
ermitteln, hatten die Netzeigentümer im Verfahren vor der ElCom den hiervor in
E. 6.3.3 zitierten swissasset-Bericht vorgelegt. Dieser Bericht untersucht die
Ist-Kosten für 14 vor dem Jahr 1999 erstellte Leitungen und vergleicht diese
mit den synthetischen Werten. Bei den Ist-Kosten differenziert er zwischen den
mit Dokumenten belegbaren Kosten (ca. 94 % der Gesamtkosten) und den
geschätzten Kosten (ca. 6 % der Gesamtkosten). Die Summe der Ist-Kosten aller
14 Leitungen liegt ca. 7,7 % tiefer als die synthetischen Werte. Bei den drei
Leitungen der Beschwerdeführerinnen beträgt diese Abweichung 6,8 %.

6.6 Die ElCom ging davon aus, dass die zu hohe Schätzung der synthetischen
Werte teilweise mit einem methodischen Fehler erklärt werden könne (Verwendung
unterschiedlicher Indices für die Vorwärtsindexierung der Einheitspreise auf
das Jahr 1998 und die Rückwärtsindexierung auf das Erstellungsjahr). Sodann hat
die ElCom die im swissasset-Bericht erhobenen Ist-Werte in folgenden drei
Punkten korrigiert:
Erstens erwog die ElCom, die geschätzten Investitionen (6 % der Ist-Kosten)
seien vermutlich nicht aktiviert, sondern über die Betriebskosten bezahlt
worden. Sie könnten daher nicht bei den anrechenbaren Kapitalkosten wieder
berücksichtigt werden.
Zweitens entfernte sie drei der 14 Anlagen aus dem Vergleich mit der
Begründung, mit dem Vergleich soll aufgezeigt werden, dass der verwendete
Produzenten- und Importpreisindex (PIP) die Preisentwicklung korrekt darstelle
und deswegen zur Rückindexierung geeignet sei. Für einen sinnvollen Vergleich
müsse die Anlage genügend alt sein, da sonst die Preisentwicklung zu gering sei
und entsprechend der Index nicht auf seine Zweckmässigkeit geprüft werden
könne. Deswegen seien die drei Anlagen, die im Vergleichszeitpunkt Ende 1998
nicht mindestens zehn Jahre alt seien, aus dem Vergleich zu entfernen.
Drittens verwendete die ElCom für die Rückindexierung von Ist-Nachinvestitionen
auf das Inbetriebsetzungsjahr der Anlagen anstatt des PIP-Indexes den
Höchstspannungsleitungsindex (Hösple-Index), der ein Mischindex aus
verschiedenen Indices ist.
Die ElCom verglich sodann die sich unter Berücksichtigung dieser
Korrekturelemente ergebenden Ist-Kosten mit den synthetischen
BGE 138 II 465 S. 485
Werten und kam zum Ergebnis, dass die Ist-Kosten 20,5 % tiefer liegen als die
synthetischen Werte.

6.7 Das Bundesverwaltungsgericht erwog, die Liste der 14 Leitungen beruhe auf
Werten der Netzeigentümer selber und sei ausdrücklich als exemplarische Auswahl
gedacht; sie sei daher als repräsentativ zu betrachten (Urteil A-2606/2009 vom
11. November 2010 E. 9.1.2). Die Wahl des Hösple-Index anstelle des PIP-Index
sei nicht zu beanstanden (E. 9.3 des genannten Urteils). Zudem könnten
unbelegte, nicht aktivierte, sondern bloss geschätzte Positionen nicht
berücksichtigt werden (E. 9.4 des genannten Urteils). Auch sei die Begründung
der ElCom für die Streichung von drei Anlagen nachvollziehbar (E. 9.5 des
genannten Urteils). Insgesamt sei der Abzug von 20,5 % nicht zu beanstanden.

6.8 Die Beschwerdeführerinnen beanstanden, die 14 Leitungen seien nicht eine
repräsentative Auswahl; das Vorgehen der Vorinstanzen erfülle nicht die
Anforderungen an ein anerkanntes statistisches Verfahren; die Kürzung um die
drei Leitungen sei ohne sachlichen Grund erfolgt; die Streichung der
geschätzten Kosten und die Verwendung des Hösple-Index führten zu einer nicht
gerechtfertigten Unterbewertung.

6.8.1 Es liegt auf der Hand, dass Kostenrechnungen der hier vorzunehmenden Art
nicht mit mathematischer Präzision erfolgen können. Die verschiedenen Methoden
können jedoch verglichen und plausibilisiert werden. In diesem Sinne ist nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht unbesehen die von den Werken
gemeldeten synthetischen Werte übernimmt, sondern diese kritisch würdigt und zu
diesem Zweck auch auf den swissasset-Bericht Bezug nimmt. Zwar mag das Ergebnis
der dort getroffenen Auswahl statistisch nicht unanfechtbar sein. Immerhin
wurde die Studie von swissasset erstellt, welche eine Fachgruppe der
swisselectric ist (Organisation der grossen schweizerischen
Stromverbundunternehmen, welcher auch die Beschwerdeführerin 1 angehört). Nach
Aussage in der Studie (S. 5) handelt es sich bei der Auswahl um eine
repräsentative Menge, die ca. 10 % des schweizerischen Höchstspannungsnetzes
abdeckt. Die Beschwerdeführerin 2 hat selber in ihrem Schreiben vom 24. Oktober
2008 an die ElCom ausgeführt, im Rahmen von swissasset seien die Vergleiche
über eine repräsentative Auswahl von 14 Leitungen durchgeführt worden. Die
Beschwerdeführerinnen machen auch nicht geltend, dass sich ihre Anlagen
signifikant von den im Bericht berücksichtigten unterscheiden würden.
BGE 138 II 465 S. 486
Nach den Ergebnissen der swissasset-Studie ist plausibel, dass die synthetisch
ermittelten Werte höher liegen als die historischen Werte. Zu beantworten
bleibt die Frage, wie gross diese Abweichung ist.

6.8.2 Die Nicht-Berücksichtigung der geschätzten Kosten ist nicht zu
beanstanden: Die Beschwerdeführerinnen machen bestimmte Kapitalkosten geltend
und leiten daraus eine bestimmte Netztarif-Höhe ab. Sie tragen dafür die
Beweislast (Art. 8 ZGB). Können sie die Kosten nicht belegen, so haben sie die
Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die
historischen Anschaffungskosten angesichts des zum Teil erheblichen Alters der
Anlagen und der unterschiedlichen Kostenstrukturen und Aktivierungspraxen der
Eigentümer nicht mehr völlig exakt festgestellt werden können. Das ändert aber
nichts daran, dass die Tarife anhand belegbarer Kosten berechnet werden müssen
und im Zweifelsfall eher Werte an der unteren Grenze des Unsicherheitsbereichs
anzunehmen sind (vorne E. 6.4). Die von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachten
Erklärungen für diese Kostenanteile sind keine hinreichenden Belege. Bloss
geschätzte, nicht belegte Kosten können nicht berücksichtigt werden.

6.8.3 Der Hösple-Index geht auf das Gutachten des Instituts für
Wirtschaftsstudien Basel GmbH (IWSB) zurück, welches zum Ziel hatte, die
Verwendung von Indices zur Rückindexierung von Wiederbeschaffungswerten zu
prüfen. Die Vorinstanz ist in ihrem Urteil A-2606/2009 vom 11. November 2010
davon ausgegangen, dass die ElCom den Hösple-Index zu diesem Zweck verwendet
habe (E. 9.3 des genannten Urteils). Indessen hat die ElCom in ihrer Verfügung
vom 6. März 2009 diesen Index nur für die Rückindexierung von allfälligen
Nachinvestitionen auf das Inbetriebsetzungsjahr verwendet. Die Auswirkung der
Indexwahl ist daher kleiner, als wenn die gesamten Wiederbeschaffungswerte
betroffen wären.
Zudem ist die Verwendung des Hösple-Index ohnehin nicht zu beanstanden: Das
Gutachten des IWSB kommt zum Ergebnis, dass der PIP-Index nicht geeignet sei,
da darin die im Leitungsbau hauptsächlich verwendeten Materialien nicht richtig
abgebildet würden. Die Beschwerdeführerinnen stellen diese Beurteilung für die
Leitungen nicht materiell fundiert in Frage, sondern weisen nur darauf hin,
dass der PIP-Index bereits in den Vorarbeiten zur Stromversorgungsverordnung
als möglicher Index bezeichnet wurde. Das trifft zwar zu, schliesst aber nicht
aus, dass von den damaligen Annahmen abgewichen wird, wenn sich aufgrund
wissenschaftlicher Erkenntnisse eine andere Lösung als geeigneter erweist. Die
für den Hösple-Index
BGE 138 II 465 S. 487
verwendeten Subindices sind offiziell ausgewiesen und erfüllen damit auch die
entsprechenden Anforderungen gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV. An sich zutreffend
ist die Kritik der Beschwerdeführerinnen, dass sich der Hösple-Index nur auf
Leitungen (ca. 60 % der Anlagen), nicht aber auf die übrigen Anlagen bezieht.
Aus dem IWSB-Gutachten (S. 14 Ziff. 5.3) ergibt sich aber, dass der PIP-Index
für Schaltanlagen noch weniger geeignet sein dürfte als für die Leitungen. Dass
ein offiziell ausgewiesener Preisindex für Schaltanlagen bestehen würde, machen
die Beschwerdeführerinnen selber nicht geltend. Unter diesen Umständen ist es
nicht zu beanstanden, wenn im Ergebnis die Vorinstanz mangels besserer
Alternativen den Hösple-Index auch für die anderen Anlagen verwendet hat.

6.8.4 Demgegenüber erweckt die Streichung der drei jüngsten Leitungen Bedenken,
insbesondere angesichts der erheblichen Sensitivität dieses Vorgehens: Würden
nämlich diese drei Anlagen berücksichtigt, wären die Ist-Werte gegenüber den
synthetischen nicht mehr um 20,5 %, sondern nur noch um 12,7 % tiefer. Dies
nährt den Verdacht, dass gezielt ein Vorgehen gewählt wurde, welches eine
möglichst grosse Differenz zwischen synthetischen und historischen Werten zur
Folge hat. Die von der Vorinstanz übernommene Begründung der ElCom (vgl. E. 6.6
und 6.7 hiervor) für die Streichung dieser Anlagen kann nicht überzeugen: Wie
aus dem IWSB-Gutachten (S. 17 Abb. 4) hervorgeht, ist der Unterschied zwischen
dem PIP-Index und dem Hösple-Index in den 1990er-Jahren gering, während er in
den früheren Jahren erheblicher ist. Der Anlagenpark enthält ältere und neuere
Anlagen. Bei den neueren umfasst der Rückindexierungszeitraum nur die jüngere
Vergangenheit, in welcher der Index-Unterschied gering ist. Für einen
repräsentativen Indexvergleich muss deshalb ein ausgewogener Mix von älteren
und jüngeren Anlagen betrachtet werden, weil ansonsten das Ergebnis verfälscht
wird. Zudem ist es ein unzulässiger Methodendualismus, wenn - wie dies die
Vorinstanzen getan haben - einerseits der vorzunehmende Abzug ohne
Berücksichtigung der jüngeren Anlagen ermittelt wird, der so ermittelte Abzug
dann aber auch auf diese jüngeren Anlagen angewendet wird. Denn mit der von den
Vorinstanzen gegebenen Begründung für die Streichung der drei Leitungen wird
unterstellt, dass für jüngere Anlagen der Preisunterschied gering ist;
diesfalls geht es jedoch nicht an, trotzdem auch auf den jüngeren Anlagen den
höheren Abzug anzuwenden, der aus dem Vergleich bloss der älteren Anlagen
ermittelt wurde. Der Abzug von 20,5 % erweist sich daher als zu hoch.
BGE 138 II 465 S. 488

6.9 Das Bundesgericht hat versucht, die von den Vorinstanzen angenommenen oder
von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachten Werte auf andere Weise zu
plausibilisieren:

6.9.1 Anlässlich der Instruktionsverhandlung wurde vereinbart, von denjenigen
zwei grossen Netzeigentümern, welche ihre Anlagenwerte vollständig historisch
ermittelt hatten, die historischen und synthetischen Werte der bis Ende 1998
erstellten Anlagen zu erfragen, um einen Vergleich vorzunehmen. Diese Angaben
wurden in der Folge eingeholt.
Beim ersten Unternehmen betrug das Verhältnis zwischen aktivierten historischen
und synthetischen Werten 1:1,96. Der erstere Wert beträgt zudem nur gut die
Hälfte der bei der ElCom eingereichten und von dieser anerkannten historischen
Restwerte (für die vor 2004 erstellten Anlagen). Auch wenn die betrachteten
Anlagenparks nicht ganz identisch sind (bis Ende 1998 bzw. 2003 erstellte
Anlagen), zeigt sich doch, dass dieses Unternehmen offensichtlich bei weitem
nicht alle Anlagen aktiviert hat, so dass ein direkter Vergleich dieser Werte
nicht zielführend ist. Hingegen ist der synthetische Wert (der bis Ende 1998
erstellten Anlagen) ziemlich genau gleich hoch wie der von der ElCom anerkannte
historische Wert (der bis Ende 2003 erstellten Anlagen). Gemäss dem vor der
Vorinstanz eingereichten Bericht der Pöyry Energy AG, "Bewertung per 31.12.2005
des schweizerischen Übertragungsnetzes", erstellt im Auftrag der
Schweizerischen Betriebsdirektorenkonferenz (im Folgenden: Pöyry-Bericht), in
welchem die Wiederbeschaffungswerte der Übertragungsnetze 1998, 2003 und 2005
erhoben wurden, war der Wert für das Netz dieser Unternehmung im Jahre 1998 ca.
3 % tiefer als 2003. Der synthetische Wert ist also nur unwesentlich höher als
der historische.
Beim zweiten Unternehmen beträgt das entsprechende Verhältnis 1:0,95, die
synthetischen Werte sind also tiefer als die historischen. Sie sind zudem (für
die bis Ende 1998 erstellten Anlagen) fast 11 % tiefer als die bei der ElCom
eingereichten und von dieser anerkannten historischen Werte (der bis Ende 2003
erstellten Anlagen). Gemäss dem Pöyry-Bericht war der Wiederbeschaffungswert
der Anlagen für dieses Unternehmen im Jahre 1998 ca. 4,3 % tiefer als 2003.
Auch unter Berücksichtigung dieses Unterschieds liegen die synthetischen Werte
tiefer als die historischen.

6.9.2 Die ElCom holte entsprechende Angaben auch von einem dritten grossen
Netzbetreiber ein, welcher im Verfahren vor der ElCom
BGE 138 II 465 S. 489
seine Anlagen weit überwiegend (zu über 96 %) historisch bewertet hatte. Dieses
Unternehmen gab nicht die historischen Werte an, sondern (jeweils für die vor
1999 erstellten Anlagen, zu Werten per 30.9.2008) die Buchwerte und die
synthetischen Anlagenzeitwerte. Diese stehen im Verhältnis 1:1,61, wobei aber
das Unternehmen ausdrücklich darauf hinweist, dass die Buchwerte nicht mit den
Anschaffungszeitwerten gleichzusetzen sind. Gegenüber den im Verfahren vor der
ElCom angegebenen und von dieser anerkannten historischen Restwerten (der vor
2004 erstellten Anlagen) sind die eingereichten synthetischen Werte rund 30 %
höher; berücksichtigt man die Erhöhung der Anlagenwerte zwischen 1998 und 2003
um rund 4,5 % (gemäss Pöyry-Bericht), so erhöht sich dieser Wert entsprechend.

6.9.3 Insgesamt decken die eingereichten Werte grosse Unterschiede in den
Anlagenbewertungen auf. Sie erlauben aber keine erhärtete Plausibilisierung der
von der ElCom angenommenen Unterschiede von 20,5 %. Ebenso wenig erlauben sie,
die von den Beschwerdeführerinnen vorgetragenen Werte zu bestätigen. Weitere
Abklärungen im bundesgerichtlichen Verfahren erscheinen als wenig zielführend,
da sich gezeigt hat, dass alle denkbaren Ermittlungen wieder neue Fragen
aufwerfen, die vom Gericht nicht abschliessend beantwortet werden können. Als
Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass nach der swissasset-Studie und den
teilweise überzeugenden Korrekturen der ElCom und der Vorinstanz (E.
6.8.1-6.8.3 hiervor) eine gewisse Reduktion der synthetischen Werte begründet
ist, dass aber der Abzug von 20,5 % zu hoch ist (vorne E. 6.8.4).

7. Abzug von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4 letzter Satz StromVV

7.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen, der "Malus"-Abzug von 20 % gemäss dem am
12. Dezember 2008 neu eingefügten letzten Satz von Art. 13 Abs. 4 StromVV sei
aus dem gleichen Grund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt angeordnet
worden wie die Kürzung um 20,5 %; die Anlagenwerte würden dadurch aus dem
gleichen Grund zweimal korrigiert. Das verstosse gegen Art. 15 Abs. 1 StromVG,
sei eine gesetzlich nicht vorgesehene repressive Verwaltungssanktion, eine
unzulässige Rückwirkung und zudem ein Eingriff in die Eigentumsgarantie, da die
Netzeigentümer verpflichtet würden, Leistungen ohne entsprechende Kostendeckung
zu erbringen.

7.2 Nach dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 4 StromVV in der am 12. Dezember 2008
geänderten Fassung ist es richtig, in einem ersten Schritt die synthetischen
Werte zu ermitteln und anschliessend in
BGE 138 II 465 S. 490
einem zweiten Schritt davon 20 % abzuziehen. Das Vorgehen der Vorinstanzen
entspricht der Verordnung. Zu prüfen ist jedoch, ob die Verordnung gesetzmässig
ist.

7.3 Nach Art. 15 Abs. 3 StromVG sind die Kapitalkosten auf der Basis der
erhobenen ursprünglichen Anschaffungskosten zu ermitteln. Wird die synthetische
Methode verwendet, dürfen im Zweifel die Werte eher am unteren Rand des
Unsicherheitsbereichs angesetzt werden; dies darf aber nicht zu einer bewussten
und gezielten Unterbewertung führen (vorne E. 6.4). Soweit die synthetische
Methode - allenfalls mit Korrekturen - bereits zu einer hinreichend
zuverlässigen Bewertung führt, die den ursprünglichen Anschaffungskosten
entspricht, so besteht keine gesetzliche Grundlage für eine zusätzliche
Reduktion dieser Werte.

7.4 Gegenüber der Bundesversammlung begründete der damalige
Departementsvorsteher den Abzug von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4 letzter Satz
StromVV damit, dass die Netzbetreiber die synthetische Bewertungsmethode
angewendet hätten; die ElCom habe nachgerechnet und festgestellt, dass die 39
Betreiber des Höchstspannungsnetzes um 20 % zu viel aufgeschlagen hätten; der
Bundesrat habe die Konsequenz daraus gezogen und in der Verordnung einen Malus
von 20 % festgelegt (AB 2008 N 1783, S 1006). Der Abzug von 20 % soll also die
Überhöhung ausgleichen, welche sich durch die Verwendung der synthetischen
Methode ergeben hat.

7.5 Nun hat allerdings die ElCom die synthetisch ermittelten Werte bereits bei
der Festlegung der anrechenbaren Anlagerestwerte mit verschiedenen Begründungen
um 20,5 % reduziert (was sich freilich als übermässig erwiesen hat, vorne E.
6). Im ganzen Verfahren hat die ElCom nicht geltend gemacht, dass die
Überhöhung um rund 20 %, welche gemäss Aussage des damaligen
Departementsvorstehers der Revision der Verordnung zugrunde lag, auf
zusätzliche oder andere Faktoren zurückzuführen sei. Vielmehr lagen die
gleichen synthetischen Werte, welche im vorliegenden Verfahren zu beurteilen
sind, bereits den damaligen Tarifvorschlägen und den darauf folgenden
politischen Diskussionen sowie den Aussagen des Departementsvorstehers
zugrunde; genau diese als überhöht betrachteten Werte sollten mit der Revision
der StromVV vom 12. Dezember 2008 reduziert werden (vorne E. 4.4-4.6.1). In der
Instruktionsverhandlung vor Bundesgericht wurde bestätigt, dass der Malus von
20 % gemäss Verordnung auf den gleichen geschätzten Unterschied zwischen
synthetischen und historischen Werten zurückgeht wie die im
BGE 138 II 465 S. 491
Anwendungsfall vorgenommene Korrektur. Damit erweist sich die Kritik der
Beschwerdeführerinnen als berechtigt, wonach mit den beiden Schritten die
nämlichen Korrekturen vorgenommen worden seien.

7.6 Die Vorinstanz hat den Abzug damit gerechtfertigt, die synthetische Methode
sei für die Netzbetreiber oft attraktiver, da daraus meist höhere Kapitalkosten
resultieren würden. Der Abzug wolle die offensichtlich immer noch zu hohe
Attraktivität des Ausnahmeverfahrens mildern (Urteil A-2606/2009 vom 11.
November 2010 E. 10. 2.3/4). Die Vorinstanz will deshalb die Verwendung dieser
Methode mit einem "reinen Malus zur Anreizverminderung" (E. 10.3 des genannten
Urteils) vermeiden. Es ist zwar richtig, dass aus der Verwendung der
synthetischen Methode den Netzeigentümern kein Vorteil erwachsen darf. Indessen
kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz (E. 10.2.5 des genannten Urteils)
ein zu korrigierender Vorteil nicht schon darin liegen, dass den Betreibern
zugestanden wird, die synthetische Methode überhaupt anzuwenden, sondern nur
darin, dass die Anwendung dieser Methode zu überhöhten Werten führen würde. Die
aus der synthetischen Methode resultierenden überhöhten Kapitalkosten wurden
jedoch bereits mit dem (freilich zu hohen) Abzug von 20,5 % reduziert. Es wird
von der Vorinstanz nicht begründet, dass und inwiefern auch nach Vornahme
dieses Abzugs die Verwendung der synthetischen Methode zu attraktiv sein sollte
und einer zusätzlichen Korrektur bedürfte. Dies könnte höchstens dann der Fall
sein, wenn ein Netzbetreiber systematisch in all denjenigen Fällen, in denen
die historischen Werte höher sind als die synthetischen, die historischen
verwendet, im umgekehrten Fall aber die synthetischen. Die
Beschwerdeführerinnen haben indessen für alle vor 1999 erstellten Anlagen
synthetische Werte eingereicht. Würden der Abzug von 20,5 % (oder etwas
weniger) gemäss Korrekturrechnung und der Abzug von 20 % gemäss Art. 13 Abs. 4
letzter Satz StromVV kumuliert angewendet, würde gezielt und bewusst ein Wert
angestrebt, der tiefer ist als die echten Anschaffungskosten; damit aber wäre
das vom Gesetz vorgegebene Prinzip der Kostendeckung (Art. 15 Abs. 1 und 3
StromVG) verletzt (vorne E. 6.4). Der blosse Umstand, dass im Parlament noch
höhere Werte (30 % oder 40 %) zur Diskussion standen (AB 2008 S 1004, Votum
Stadler), kann kein Grund sein, der dies zu rechtfertigen vermöchte, beruhte
doch die entsprechende Frage ihrerseits nicht auf irgendwelchen Daten.

7.7 Soweit Art. 13 Abs. 4 StromVV so angewendet wird, dass der Abzug von 20 %
kumulativ zu einer Korrektur von synthetischen
BGE 138 II 465 S. 492
Werten vorgenommen wird, ist dies damit gesetzwidrig. Es geht dabei entgegen
der Auffassung der Vorinstanz (Urteil A-2606/2009 vom 11. November 2010 E.
12.2.6) nicht um eine Frage der Zweckmässigkeit der Verordnungsbestimmung,
sondern um die Frage der Rechtmässigkeit, nämlich der Vereinbarkeit mit Art. 15
Abs. 1 und 3 StromVG.
Damit stellt sich die Frage, ob der abstrakte Abzug von 20 % gemäss Verordnung
oder aber eine konkrete Bewertungskorrektur anzuwenden ist. Der Abzug von 20 %
gemäss Verordnung ist ein pauschaler Wert, der so lange anwendbar ist, als
nicht im Einzelfall nachgewiesen werden kann, dass er zu einer gesetzwidrigen
Bewertung führt, wobei die Beweislast bei den Netzeigentümern liegt, da sie
sich auf eine Ausnahmemethode berufen (E. 6.3 hiervor). Wie in E. 6 eingehend
dargelegt wurde, ist der von den Vorinstanzen angenommene Abzug von 20,5 % zu
hoch; der korrekte Abzug würde bei weniger als 20 % liegen, doch können
umgekehrt auch die Beschwerdeführerinnen nicht mit genügender Bestimmtheit
darlegen, wie hoch der korrekte Wert wäre. Diese verbleibende Ungewissheit geht
zu ihren Lasten (vgl. E. 6.4 hiervor). Es ist daher der von der Verordnung
vorgesehene Abzug von 20 % von den synthetischen Werten vorzunehmen, aber nicht
kumulativ dazu ein weiterer Abzug.

8. Zinsreduktion (Art. 31a StromVV)

8.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 StromVV ist der Zinssatz für die betriebsnotwendigen
Vermögenswerte für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen
wurden, in den Jahren 2009-2013 um einen Prozentpunkt tiefer als der Zinssatz
nach Artikel 13 Abs. 3 lit. b. Die ElCom hat erwogen, Art. 31a Abs. 1 StromVV
wolle verhindern, dass Endverbraucher mit dem Netznutzungsentgelt jene Netze,
die bereits einmal bezahlt wurden, über eine Aufwertung ein zweites Mal
bezahlen müssten. Der Verordnungsgeber sei davon ausgegangen, dass für viele
Netze, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen worden seien, eine
Neubewertung vollzogen worden sei; in diesen Fällen sei der angemessene
Betriebsgewinn bereits über die Neubewertung erzielt worden, sodass der
Zinssatz um einen Prozentpunkt gesenkt werde. Diese Reduktion könne zwar mit
einem Nachweis gemäss Abs. 2 vermieden werden, doch sei diese Voraussetzung in
denjenigen Fällen, in denen die Werte synthetisch berechnet worden seien, nicht
erfüllt. Diese Verordnungsregelung sei auch gesetzmässig, weil sonst ein
doppelter Gewinn erzielt werden könnte.
BGE 138 II 465 S. 493

8.2 Die Vorinstanz hat präzisiert, dass nicht jede Neubewertung bereits zur
Anwendung des reduzierten Zinssatzes führe, sondern nur eine Neubewertung, die
einen Aufwertungsgewinn zur Folge habe. Entgegen der Auffassung der ElCom führe
die Anwendung der synthetischen Methode gemäss Art. 13 Abs. 4 StromVV nicht
zwingend zu einem Aufwertungsgewinn. Ein solcher liege nur vor, wenn die Werte,
die sich nach Art. 13 StromVV errechnen, höher liegen als die zuletzt in der
Buchhaltung aufgeführten Werte. Indes obliege es den Gesuchstellerinnen,
nachzuweisen, dass kein Aufwertungsgewinn vorliege. Dies hätten die
Beschwerdeführerinnen nicht getan. Auch wenn die Anlagen synthetisch bewertet
worden seien, was voraussetze, dass nicht mehr sämtliche Unterlagen vorhanden
seien, hätten die Beschwerdeführerinnen doch zumindest diejenigen Unterlagen
einreichen können und müssen, welche es ermöglicht hätten, die berechneten
Anlagewerte mit den letzten buchhalterischen Anlagewerten zu vergleichen
(Urteile A-2606/2009 vom 11. November 2010 E. 12.6.6; A-3284/2009 vom 1.
Dezember 2010 E. 6.4.3).

8.3 Die Beschwerdeführerinnen rügen, Art. 31a StromVV sei gesetzwidrig: Der
Bundesrat sei nicht ermächtigt, allgemeine Regelungen über den anwendbaren
Zinssatz zu erlassen oder differenzierte Zinssätze festzulegen. Die
Zinsreduktion habe keine gesetzliche Grundlage, weil es sich dabei um einen
zusätzlichen Malus handle, mit dem die Anwendung der synthetischen Methode
verhindert werden soll; dies sei eine repressive Verwaltungssanktion, die einer
gesetzlichen Grundlage bedürfte. Insgesamt werde damit die Verwendung der
rechtmässigen synthetischen Methode dreifach mit einem Malus bestraft (20,5 %
Abzug infolge angeblicher Überschätzung der tatsächlichen Werte; zusätzlich 20
% Abzug aufgrund von Art. 13 Abs. 4 letzter Satz StromVV; zusätzlich reduzierte
Verzinsung der Vermögenswerte gemäss Art. 31a Abs. 1 StromVV). Zudem entbehre
das in Art. 31a Abs. 2 StromVV eingeführte Gesuchsverfahren einer gesetzlichen
Grundlage; dadurch werde auch die Untersuchungspflicht verletzt und die
Beweislast ohne gesetzliche Grundlage und in Verletzung des rechtlichen Gehörs
umgekehrt; es werde damit den Netzeigentümern ein unzulässiger Negativbeweis
auferlegt. Schliesslich enthalte Art. 31a StromVV eine unzulässige Rückwirkung.

8.4 Gemäss Art. 15 Abs. 4 lit. a StromVG legt der Bundesrat die Grundlagen zur
Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten fest. Da sich die Kapitalkosten u.a.
aus der kalkulatorischen Verzinsung der betriebsnotwendigen Vermögenswerte
ergeben (Art. 15 Abs. 3
BGE 138 II 465 S. 494
lit. b StromVG), muss in der Kompetenz, die Grundlage zur Berechnung der
Kapitalkosten festzulegen, zwangsläufig auch die Kompetenz enthalten sein, den
für die Kalkulation massgebenden Zinssatz festzulegen. Die
Beschwerdeführerinnen bestreiten denn auch nicht die Gesetzmässigkeit des vom
Bundesrat in Art. 13 Abs. 3 lit. b StromVV festgelegten Zinssatzes, sondern nur
die Gesetzmässigkeit der in Art. 31a Abs. 1 StromVV angeordneten Zinsreduktion.
In Wirklichkeit geht es dabei nicht um die Kompetenz des Bundesrates zur
Zinsfestsetzung, sondern um die materielle Gesetzmässigkeit des reduzierten
Zinssatzes.

8.5

8.5.1 Zum Argument der Beschwerdeführerinnen, Art. 31a StromVV pönalisiere die
Verwendung der synthetischen Methode, ist zu bemerken, dass Art. 31a StromVV
nicht nur bei Verwendung der synthetischen Methode anwendbar ist. Auch wenn die
Restwerte auf der Basis von historisch ermittelten ursprünglichen
Herstellkosten festgesetzt worden sind, ist es möglich, dass sie höher sind als
die Buchwerte, sei es weil die Anlagen in der Vergangenheit stärker
abgeschrieben wurden als mit den kalkulatorischen Abschreibungssätzen gemäss
Art. 13 Abs. 1 und 2 StromVV, sei es weil sie gar nie aktiviert wurden (vgl. E.
6.3.2 hiervor). Auch in diesen Fällen erfolgt für die Ermittlung des
anrechenbaren Anlagevermögens eine Aufwertung gegenüber den Buchwerten. Art.
31a StromVV bestraft also nicht spezifisch die Verwendung der synthetischen
Methode mit einem (zusätzlichen) Malus.

8.5.2 Die Argumentation der Vorinstanzen geht davon aus, dass
Aufwertungsgewinne ausgeglichen werden sollen. Das war offenbar auch die
bundesrätliche Motivation für die Einführung von Art. 31a StromVV (vgl.
Pressemitteilung des Bundesamtes für Energie vom 5. Dezember 2008; Antwort des
Bundesrates auf Motionen 08.3558 Jenny, 08.3655 Rechsteiner, 08.3750 UREK-N,
Postulat 08.3757 UREK-N). Dem steht allerdings gegenüber, dass nach der
gesetzlichen Regelung Aufwertungen zulässig sind (vorne E. 4.6.2 und 6.3.2).

8.6 Trotzdem kann Art. 31a StromVV nicht als gesetzwidrig betrachtet werden:

8.6.1 Die Bestimmung schliesst nämlich die aufgewerteten Werte nicht von den
anrechenbaren Herstellkosten aus, sondern reduziert bloss den Satz für ihre
Verzinsung. Das Gesetz sagt, dass die kalkulatorischen Zinsen auf den
notwendigen Vermögenswerten zu
BGE 138 II 465 S. 495
berechnen seien (Art. 15 Abs. 3 lit. b StromVG), enthält aber keine näheren
Vorgaben zur Höhe des Zinssatzes. Dieser muss so hoch angesetzt sein, dass die
Kosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes mit Einschluss
eines angemessenen Betriebsgewinns gedeckt sind (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Das
Gesetz verbietet aber nicht, für verschiedene Vermögenswerte unterschiedliche
Zinssätze festzulegen, wenn sich dies mit sachlichen Gründen rechtfertigen
lässt. Der Bundesrat hat diesbezüglich einen erheblichen Ermessensspielraum, in
den die Gerichte nicht einzugreifen haben.

8.6.2 Der vom Bundesrat festgelegte Normalzinssatz entspricht der
durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen zuzüglich einer
risikogerechten Entschädigung von (für das Jahr 2009) 1,93 Prozentpunkten (Art.
13 Abs. 3 lit. b StromVV). Die Bemessung dieses Risikozuschlags geht auf eine
Studie der Preisüberwachung vom Dezember 2006 zurück, welche dabei die Methode
des Weighted Average Cost of Capital-Methode (WACC) anwandte (vgl. D'ARCY/
BURRI, a.a.O., S. 138 f.). Damit wird der marktgewichtete Durchschnitt aus
Eigen- und Fremdkapitalkosten ermittelt. Die risikogerechte Entschädigung soll
sicherstellen, dass die Unternehmen genügend Eigen- und Fremdkapital einsetzen,
um die erforderlichen Investitionen in die Netze tätigen zu können, wobei
gemäss Botschaft zum Stromversorgungsgesetz bei der Ermittlung der Risikoprämie
zu berücksichtigen ist, dass die Risiken der Verteilungs- und Übertragungsnetze
erheblich niedriger einzustufen sind als die Risiken im Zusammenhang mit
Elektrizitätshandel oder -produktion (BBl 2005 1654). Der als Basis für die
kalkulatorische Verzinsung dienende Anschaffungsrestwert stimmt nicht mit dem
finanzbuchhalterischen Wert der Anlagen überein (E. 4.6.2 hiervor). Ist der
Buchwert tiefer, so muss dieser Wertunterschied zwangsläufig in der
Vergangenheit über die Erfolgsrechnung finanziert worden sein, sei es dass
Werte in der Vergangenheit bereits abgeschrieben, sei es dass sie gar nie
aktiviert wurden. Das gilt auch dann, wenn die Strompreise in der Vergangenheit
aufgrund einer Kostenrechnung kalkuliert wurden. Eine kalkulatorische
Aufwertung vom tieferen Buchwert auf den höheren Anschaffungsrestwert ist zwar
zulässig (E. 4.6.2 hiervor), doch besteht insoweit kein Kapitalisierungsbedarf
und es muss dafür weder Eigen- noch Fremdkapital eingesetzt werden. Der von den
Beschwerdeführerinnen hervorgehobene Aspekt, dass das Stromversorgungsgesetz
vor allem eine sichere Elektrizitätsversorgung anstrebe (Art. 1 Abs. 1 StromVG)
und zu diesem Zweck
BGE 138 II 465 S. 496
genügend Mittel für Investitionen zur Verfügung gestellt werden müssten, ist
deshalb nicht massgebend. Wohl sind nach der gesetzlichen Regelung auch
diejenigen Anschaffungsrestwerte, die über dem Buchwert liegen, zu verzinsen,
doch ist es sachlich haltbar, dafür einen geringeren Risikozuschlag (von
immerhin noch 0,93 Prozentpunkten) festzusetzen. Die Beschwerdeführerinnen
legen auch nicht dar, inwiefern dieser reduzierte Zinssatz bei den
Netzeigentümern zu Deckungslücken oder zu einer Unterdeckung führen soll. Auch
wird dadurch entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerinnen nicht das
gesetzliche Recht auf historische Anschaffungswerte verletzt: Die Werte bleiben
erhalten und werden bloss zu einem etwas reduzierten Satz verzinst. Ein
angemessener Betriebsgewinn im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StromVG kann auch so
noch erzielt werden.

8.6.3 Die Beschwerdeführerinnen erachten es als rechtsungleich, dass Art. 31a
StromVV nur auf Anlagen Anwendung findet, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb
genommen worden sind. Diese Grenze wird von der ElCom damit begründet, dass die
Möglichkeit einer Aufwertung umso grösser sei, je älter die Anlage ist. Dies
leuchtet ohne Weiteres ein: Bei jüngeren Anlagen kann der Unterschied zwischen
den kalkulatorischen Abschreibungen im Sinne von Art. 13 Abs. 2 StromVV und
allenfalls höheren buchhalterischen Abschreibungen naturgemäss nur relativ
gering sein. In der Festlegung einer zeitlichen Grenze liegt zwar ein gewisser
Schematismus, ebenso im Umstand, dass derjenige Netzeigentümer, der nur wenig
Aufwertungsgewinne gemacht hat, gleichermassen auf dem vollen Anlagewert den
ganzen Prozentpunkt weniger Zins hat wie derjenige, der stärker aufgewertet
hat. Solche Schematisierungen sind jedoch aus praktischen und
veranlagungsökonomischen Gründen unvermeidlich und in einem gewissen Ausmass
zulässig, auch wenn dabei die rechtsgleiche Behandlung nicht restlos
gewährleistet wird (BGE 131 I 291 E. 3.2.2 S. 307 f.).

8.6.4 Das Stromversorgungsgesetz sieht zwar für die Netznutzungstarife und
-entgelte keine präventive Genehmigungspflicht vor (BRIGITTA KRATZ, Der
Strommarkt wird liberalisiert - und die neue Regulierungsbehörde ElCom tritt
auf den Plan, in: Wirtschaftsrecht in Bewegung, Festgabe [...] Forstmoser,
2008, S. 423 ff., 436 f.); die ElCom ist aber zuständig, die von den
Netzeigentümern festgesetzten Tarife zu überprüfen und gegebenenfalls
abzusenken (Art. 22 Abs. 2 lit. a und b StromVG). Wenn der Bundesrat zuständig
ist, den Zinssatz festzulegen (E. 8.4 hiervor) und dabei je nach den Umständen
BGE 138 II 465 S. 497
auch unterschiedliche Zinssätze festsetzen darf (E. 8.6.2 hiervor), dann muss
die ElCom im Rahmen ihrer Überprüfungszuständigkeit auch befugt sein, zu
prüfen, ob diese Umstände vorliegen. Die ElCom trägt grundsätzlich die
Untersuchungspflicht (Art. 12 VwVG) und die Begründungs- und Beweislast für die
Rechtfertigung ihrer Anordnungen. Die Untersuchungspflicht der Behörde wird
jedoch ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien, soweit sie
selbständige Begehren stellen (Art. 13 Abs. 1 lit. b VwVG) oder soweit ihnen
eine besondere Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt (Art. 13 Abs. 1 lit.
c VwVG), was für die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft in Bezug auf die
Anwendung des StromVG zutrifft (Art. 25 Abs. 1 StromVG). Diese
Mitwirkungspflicht der Parteien erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen,
welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne
Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand
erheben können (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486; BGE 126 II 97 E. 2e S. 101 f.;
BGE 124 II 361 E. 2b S. 365), wie namentlich Buchhaltungsunterlagen. Die von
Art. 31a Abs. 2 StromVV eingeführte Regelung, wonach die Betreiber bei der
ElCom die Berechnung des höheren Zinssatzes beantragen dürfen, ist eine
Konkretisierung dieser Mitwirkungspflicht im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen
Überprüfungsverfahrens und ist nicht gesetzwidrig. Sie verletzt auch nicht das
rechtliche Gehör der Netzbetreiber, sofern diesen im Verfahren die Möglichkeit
geboten wird, zweckdienliche Unterlagen einzureichen und ihrer
Mitwirkungspflicht nachzukommen. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht führt
sodann dazu, dass die Behörde davon ausgehen kann, der von der Partei
darzulegende Sachverhalt sei nicht erfüllt (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 und 3.3
S. 485 ff.; Urteile 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.3 und 2.4, in: StE
2011 A. 24.21 Nr. 22; 2C_557/2010 vom 4. November 2010 E. 2.3, in: StR 66/2011
S. 62; 9C_961/2008 vom 30. November 2009 E. 6.3, in: SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94).
Auch kann keine Rede von einem unzulässigen Negativbeweis sein: Ob die Anlagen
für die Tarifermittlung aufgewertet worden sind, kann jedenfalls für denjenigen
Zeitraum, für welchen die handelsrechtliche Buchaufbewahrungspflicht gilt, ohne
Weiteres durch einen Vergleich zwischen den nach Art. 13 StromVV ermittelten
Anlagerestwerten und den Buchwerten festgestellt werden.

8.6.5 Schliesslich verletzt Art. 31a StromVV auch nicht das Rückwirkungsverbot:
Die Verordnungsänderung wurde am 24. Dezember 2008 in der Amtlichen Sammlung
publiziert, trat am 1. Januar 2009
BGE 138 II 465 S. 498
in Kraft und findet Anwendung auf die Netznutzungstarife und -entgelte ab dem
Jahre 2009. Dass die Regeln für die Tarifbemessung pro futuro teilweise an
Sachverhalte anknüpfen, die sich in der Vergangenheit ereignet haben, aber
andauernde Auswirkungen haben (wie das für früher vorgenommene Bewertungen und
Abschreibungen der Fall ist), ist keine unzulässige Rückwirkung (BGE 133 II 97
E. 4.1 S. 101 f.; BGE 126 V 134 E. 4a S. 135 f.; Urteile B 72/05 vom 24.
Oktober 2006 E. 4.1, in: SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 78; 2P.45/2003 vom 28. August
2003 E. 5.2, in: ZBl 105/2004 S. 263).

8.6.6 Erweist sich Art. 31a StromVV aus den genannten Gründen als gesetzmässig,
so ist die von den Beschwerdeführerinnen kritisierte Erwägung 12.4.2 des
vorinstanzlichen Urteils A-2606/2009 vom 11. November 2010 unerheblich: Darin
hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Verordnungsänderung selbst
dann nicht zu beanstanden wäre, wenn der Grund hierfür darin läge, die
offensichtlich immer noch zu hohe Attraktivität des synthetischen Verfahrens zu
vermindern.

8.7 Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen nach Art. 31a Abs. 2 StromVV für
die Verwendung des höheren Zinssatzes erfüllt sind.

8.7.1 Wie ausgeführt, sind diese Voraussetzungen von den Beschwerdeführerinnen
darzulegen (E. 8.6.4 hiervor). Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die
Beschwerdeführerinnen ihren Gesuchen keine Unterlagen beigelegt und es bei
blossen Behauptungen belassen hätten. Trotz gegenteiliger Ankündigung hätten
sie auch im Verlauf des erstinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens keine
Unterlagen nachgereicht, welche zeigen würden, dass ihre Anlagen tatsächlich
nicht im Sinne von Art. 31a Abs. 2 StromVV neu bewertet worden seien.

8.7.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen dagegen vor, sie hätten im
erstinstanzlichen und im Beschwerdeverfahren mittels der einvernehmlichen
Regelung mit dem Preisüberwacher nachgewiesen, dass sie keine Überbewertung
vorgenommen hätten. Aus dieser einvernehmlichen Regelung ergibt sich aber
bloss, dass die Beschwerdeführerinnen für das Jahr 2006 die
Netznutzungsentschädigung gegenüber dem Jahre 2004 senken. Sachdienliche
Informationen bezüglich einer Aufwertung gehen daraus nicht hervor.

8.7.3 Im Verfahren vor Bundesgericht haben die Beschwerdeführerinnen
aufforderungsgemäss die Buchwerte ihres Übertragungsnetzes mitgeteilt. Daraus
geht hervor, dass die Buchwerte des ganzen Netzes per Ende 2006 nur etwa die
Hälfte des von der ElCom anerkannten
BGE 138 II 465 S. 499
anrechenbaren Anlagevermögens betragen. Damit ist erwiesen, dass die
Beschwerdeführerinnen für die Ermittlung der Netzkapitalkosten ihr Netz
gegenüber den Buchwerten deutlich aufgewertet und damit einen Aufwertungsgewinn
erzielt haben. Ob die tieferen Buchwerte daraus resultieren, dass gewisse
Anlagen gar nicht aktiviert wurden oder dass sie in der Vergangenheit stärker
als nach den kalkulatorischen Abschreibungen gemäss Art. 13 Abs. 2 StromVV
abgeschrieben wurden, ist unerheblich. Die Beschwerdeführerinnen bringen
zutreffend vor, dass diese Aufwertung bis zu den Anschaffungsrestwerten
zulässig ist (vgl. vorne E. 4.6.2). Das ist aber auch nicht in Frage gestellt;
die aufgewerteten Werte werden einzig zu einem reduzierten Satz kalkulatorisch
verzinst, was der zulässige Sinn und Zweck von Art. 31a StromVV ist (vorne E.
8.6.2).

9. Nettoumlaufvermögen

9.1 Zu den kalkulatorisch zu verzinsenden Vermögenswerten gehört auch das
betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen (Art. 13 Abs. 3 lit. a Ziff. 2 StromVV).
Die ElCom und ihr folgend die Vorinstanz haben dargelegt, gemäss Angaben der
swissgrid ag würden die Netzeigentümer jeweils Ende Monat einen Zwölftel der
erwarteten jährlichen Entschädigung für die Netzkosten in Rechnung stellen,
worauf die swissgrid ag diesen Betrag jeweils umgehend überweise. Damit
erhielten die Übertragungsnetzeigentümer die notwendigen Mittel im Durchschnitt
einen halben Monat, nachdem sie ihre eigenen Rechnungen bezahlen müssten. Da
sie ausser den Rechnungen an die swissgrid ag kaum andere wesentliche
kurzfristige Forderungen ausstehend hätten, könne höchstes ein halber
Monatsumsatz als betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen akzeptiert werden.

9.2 Die Erwägung der Vorinstanz, wonach die swissgrid ag die
Zahlungsverpflichtungen jeweils umgehend erfülle und die Netzbetreiber kaum
andere wesentliche kurzfristige Forderungen ausstehend hätten, ist eine
Sachverhaltsfeststellung, die von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten
wird und für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 BGG).

9.3 Die Beschwerdeführerinnen machen aber geltend, sie hätten keinen
kontrollierenden Einfluss auf das Geschäftsgebaren der swissgrid ag; ein
Nettoumlaufvermögen von bloss einem halben Monat gefährde die Liquidität, sei
betriebswirtschaftlich unbegründet und widerspreche daher Art. 15 StromVG.
BGE 138 II 465 S. 500

9.4 Weder das Gesetz noch die Verordnung enthalten nähere Regeln zur Höhe des
betriebsnotwendigen Nettoumlaufvermögens. Es ist daher grundsätzlich nicht
rechtswidrig, wenn die ElCom im Rahmen ihrer Überprüfungszuständigkeiten (Art.
22 Abs. 2 lit. b StromVG) das anrechenbare Umlaufvermögen näher präzisiert. Die
Argumentation der Beschwerdeführerinnen, wonach in normalen Verhältnissen mit
Zahlungsfristen von 30 Tagen zu rechnen sei, mag in allgemeiner Weise
zutreffen. Bei den gegebenen sachverhaltlichen Umständen (E. 9.2 hiervor)
besteht jedoch keine Notwendigkeit, die sonst betriebswirtschaftlich üblichen
Grundsätze einzuhalten. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanzen nur einen halben Monatsumsatz als betriebsnotwendig erachtet
haben.

10. Folgerungen

10.1 Die Beschwerde erweist sich damit als teilweise begründet: Der synthetisch
ermittelte Anlagewert ist nur gemäss Art. 13 Abs. 4 letzter Satz StromVV um 20
% zu kürzen; die zusätzliche Kürzung um 20,5 % entfällt (vgl. E. 6 und 7
hiervor).

10.2 Demgegenüber ist die Verwendung des reduzierten Zinssatzes gemäss Art. 31a
Abs. 1 StromVV rechtmässig; das Gesuch um Verwendung des höheren Zinssatzes
(Art. 31a Abs. 2 StromVV) ist unbegründet und das entsprechende Rechtsbegehren
abzulehnen (vorne E. 8). Ebenso ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu
beanstanden, soweit darin bloss ein halber Monatsumsatz als betriebsnotwendiges
Nettoumlaufvermögen akzeptiert wird (vorne E. 9).

10.3 Die Sache ist an die ElCom zurückzuweisen, damit sie die Tarife 2009 für
die Netznutzung der Netzebene 1 aufgrund der gemäss E. 10.1 korrigierten
anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten der Beschwerdeführerin 2 neu
berechnet.