Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 138 III 97



Urteilskopf

138 III 97

15. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Y.
(Beschwerde in Zivilsachen)
5A_662/2011 vom 18. Januar 2012

Regeste

Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Ehegattenunterhalt während des Getrenntlebens;
Konkubinat.
Auswirkungen eines nichtehelichen Zusammenlebens auf den Unterhaltsanspruch im
Rahmen gerichtlicher Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (E. 2 und
3).

Sachverhalt ab Seite 97

BGE 138 III 97 S. 97
X. (Ehemann und Beschwerdeführer), Jahrgang 1977, und Y. (Ehefrau und
Beschwerdegegnerin), Jahrgang 1976, heirateten im April 2005. Sie wurden Eltern
der Kinder T. und S., geboren im Februar 2006 und im Januar 2009. Die
Beschwerdegegnerin lernte im Oktober 2009 einen anderen Mann kennen, mit dem
sie seit Ende Januar 2010 zusammenlebt. Aus dieser Beziehung ist im Oktober
2010 das Kind K. hervorgegangen.
Am 1. Februar 2010 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Regelung des
Getrenntlebens. Das Gerichtspräsidium stellte die Kinder T. und S. unter die
Obhut der Beschwerdegegnerin, regelte das
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Besuchs- und Ferienrecht und verpflichtete den Beschwerdeführer,
Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich je Fr. 700.- zuzüglich Kinderzulagen und
der Beschwerdegegnerin an den persönlichen Unterhalt monatlich Fr. 1'019.10 vom
1. Februar 2010 bis 30. Juni 2010 und von Fr. 1'045.30 ab 1. Juli 2010 zu
bezahlen.
Der Beschwerdeführer focht seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der
Beschwerdegegnerin an mit den Begehren, es sei festzuhalten, dass der
erstinstanzlich festgesetzte Ehegattenunterhalt aufgehoben werde, solange die
Beschwerdegegnerin in der heutigen Lebensgemeinschaft mit ihrem neuen
Lebenspartner lebe, umgehend aber wieder auflebe, sofern das Konkubinat beendet
werde. Das Obergericht wies die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer ist an das
Bundesgericht gelangt, das seine Beschwerde abweist, soweit es darauf eintritt.
(Zusammenfassung)
Aus den Erwägungen:

Erwägungen

2. Vor Bundesgericht ist zur Hauptsache streitig, ob und wie sich das
Zusammenleben der Beschwerdegegnerin mit einem neuen Partner auf ihren
Unterhaltsanspruch im Rahmen gerichtlicher Massnahmen zum Schutz der ehelichen
Gemeinschaft auswirkt. Die rechtliche Ausgangslage zeigt sich unter
Willkürgesichtspunkten wie folgt:

2.1 Wo die Ehegatten sich einig sind, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben, hat
das Eheschutzgericht die Berechtigung zum Getrenntleben förmlich zu bewilligen
und dessen Folgen zu regeln. Unter dieser Voraussetzung wird dem Ehegatten, der
zuvor den gemeinsamen Haushalt verlassen hat, um mit einem neuen Partner
zusammenzuleben, der Anspruch auf Unterhalt nicht gleichsam von Gesetzes wegen
aberkannt. Dasselbe gilt aber auch, wo die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes
aus anderen Gründen berechtigt ist, insbesondere vom anderen Ehegatten
herbeigeführt wurde, oder im Hinblick auf die spätere Scheidung verlangt wird.
Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes insoweit begründet, muss das
Gericht auf Begehren eines Ehegatten, die Geldbeiträge, die der eine Ehegatte
dem andern schuldet, festsetzen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; vgl. SPYCHER/
HAUSHEER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N. 10.03 f. S. 675 f.
und N. 10.23 ff. S. 687 f., und BRUNNER, im zit. Handbuch, N. 04.50 f. S. 194
f.; je mit Hinweisen).

2.2 Selbst wenn gemäss den Tatsachenfeststellungen des Sachgerichts mit einer
Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr
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ernsthaft gerechnet werden kann, bleibt Art. 163 ZGB die Rechtsgrundlage der
gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten im Rahmen gerichtlicher
Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft. Diese Bestimmung sieht vor,
dass die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den
gebührenden Unterhalt der Familie sorgen (Abs. 1), dass sie sich über den
Beitrag verständigen, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch
Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe
im Beruf oder Gewerbe des andern (Abs. 2), und dass sie dabei die Bedürfnisse
der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände berücksichtigen (Abs.
3). Von der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Ehegatten,
wie sie die Aufgaben und die Geldmittel unter sich aufgeteilt haben, hat das
Eheschutzgericht bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 176
Abs. 1 Ziff. 1 ZGB auszugehen. Es hat sodann zu berücksichtigen, dass der Zweck
von Art. 163 ZGB, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen, im Falle
der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes (Art. 175 f. ZGB) einen jeden
Ehegatten verpflichtet, nach seinen Kräften an die Bestreitung der Mehrkosten
beizutragen, die das Getrenntleben verursacht. Daraus kann folgen, dass das
Gericht die von den Ehegatten geschlossene Vereinbarung ändern muss, um sie den
neuen Lebensverhältnissen anzupassen. Ist dabei in tatsächlicher Hinsicht
erstellt, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr
ernsthaft gerechnet werden kann, hat das Eheschutzgericht im Rahmen von Art.
163 ZGB die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB)
miteinzubeziehen und aufgrund der neuen Lebensverhältnisse zu prüfen, ob und in
welchem Umfang vom Ehegatten, der bisher den gemeinsamen Haushalt geführt hat,
davon aber nach dessen Aufhebung entlastet ist, erwartet werden kann, dass er
seine Arbeitskraft anderweitig einsetze und eine Erwerbstätigkeit aufnehme oder
ausdehne (vgl. BGE 137 III 385 E. 3.1 S. 386 ff.).

2.3 Wie sich das Zusammenleben eines Ehegatten in einer neuen Partnerschaft
unterhaltsrechtlich auswirkt, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen. Es lassen
sich dabei mehrere Tatbestände unterscheiden, die - unter
Willkürgesichtspunkten - folgende Schlüsse gestatten:

2.3.1 Wird der unterhaltsberechtigte Ehegatte von seinem neuen Partner
finanziell unterstützt, vermindert sich seine Unterhaltsforderung gegenüber dem
anderen Ehegatten im Umfang der tatsächlich erhaltenen
Unterstützungsleistungen. Lehre und Rechtsprechung lassen sich dabei vom Verbot
des offenbaren Rechtsmissbrauchs leiten (vgl.
BGE 138 III 97 S. 100
SPYCHER/HAUSHEER, a.a.O., N. 10.26 S. 687; PICHONNAZ, Commentaire romand, 2010,
N. 14 zu Art. 163 ZGB; für aArt. 145 Abs. 2 ZGB: BGE 118 II 225). Das gleiche
Ergebnis kann auch in Anwendung von Art. 163 ZGB begründet werden, wonach sich
ein Ehegatte als Einkünfte anrechnen lassen muss, was er für eigene Leistungen
in der neuen Partnerschaft (z.B. durch Haushaltführung, Mithilfe im Beruf o.ä.)
erhält. Ein Abstellen auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse und damit
die momentan tatsächlich erbrachte Unterstützung des neuen Partners ist
insofern gerechtfertigt, als der eheliche Unterhalt - im Gegensatz zum
nachehelichen Unterhalt (vgl. Art. 129 ZGB) - unter erleichterten
Voraussetzungen an veränderte Verhältnisse angepasst (vgl. BGE 133 III 393 E.
5.1 S. 396; Urteil 5A_117/2010 vom 5. März 2010 E. 3.3, in: FamPra.ch 2010 S.
706) und auch ohne weiteres nachträglich erhöht werden kann (vgl. Urteil 5P.467
/2004 vom 23. Februar 2005 E. 1 mit Hinweis auf BRÄM, Zürcher Kommentar, 1998,
N. 11 zu aArt. 179 ZGB).

2.3.2 Erfolgt keine finanzielle Unterstützung oder sind entsprechende
Leistungen des neuen Partners nicht nachweisbar, kann immerhin eine sog.
(einfache) Wohn- und Lebensgemeinschaft ("communauté de toit et de table";
"comunione di tetto e di tavola") vorliegen, die Einsparungen in den
Lebenshaltungskosten mit sich bringt. Entscheidend ist dabei nicht die Dauer
der Partnerschaft, sondern der wirtschaftliche Vorteil, der daraus gezogen
wird. In Anlehnung an die betreibungsrechtlichen Richtlinien tragen die Partner
die gemeinschaftlichen Kosten (Grundbetrag, Miete usw.) anteilsmässig, selbst
wenn die tatsächliche Beteiligung geringer sein sollte. Diese Kostenersparnis
ist im Bedarf des unterhaltsberechtigten wie im Übrigen auch des
unterhaltspflichtigen Ehegatten zu berücksichtigen (vgl. Urteil 5P.90/2002 vom
1. Juli 2002 E. 2b, zusammengefasst in: FamPra.ch 2002 S. 813; seither: Urteile
5D_94/2009 vom 16. September 2009 E. 2.2 und 5A_453/2009 vom 9. November 2009
E. 4.2.3, in: FamPra.ch 2010 S. 160).

2.3.3 Schliesslich ist auch im Rahmen des Eheschutzes nicht ausgeschlossen,
dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte in einem sog. qualifizierten oder
gefestigten Konkubinat lebt. Darunter versteht die Rechtsprechung eine auf
längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft
zweier Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlich
Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische als auch eine
wirtschaftliche Komponente aufweist. Verkürzt wird diese etwa auch als Wohn-,
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Tisch- und Bettgemeinschaft ("communauté de toit, de table et de lit";
"comunione di tetto, di tavola e di letto") bezeichnet. Das Gericht hat
diesbezüglich eine Würdigung sämtlicher massgebender Faktoren vorzunehmen,
wobei für die Beurteilung der Qualität einer Lebensgemeinschaft die gesamten
Umstände des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Der Unterhaltsanspruch fällt
weg, wenn der Ehegatte in einer festen Beziehung lebt, die ihm ähnliche
Vorteile bietet wie eine Ehe. Entscheidend ist dabei nicht (mehr) das Kriterium
des Rechtsmissbrauchs, sondern vielmehr, ob der Unterhaltsberechtigte mit
seinem neuen Partner eine so enge Lebensgemeinschaft bildet, dass dieser bereit
ist, ihm Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von
Ehegatten fordert. Ob die Partner über die dazu notwendigen finanziellen Mittel
überhaupt verfügen, ist unerheblich (vgl. für den Eheschutz: Urteile 5P.135/
2005 vom 22. Juli 2005 E. 2.1, in: FamPra.ch 2005 S. 926, und 5P.485/2006 vom
20. Juni 2007 E. 2.3.1, zusammengefasst in: FamPra.ch 2007 S. 894, mit
Hinweisen).

3. Die Anwendung der dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt
unter Willkürgesichtspunkten Folgendes.

3.1 Die Parteien sind sich im kantonalen Verfahren einig gewesen, den
gemeinsamen Haushalt aufzuheben, hat doch der Beschwerdeführer am 1. Februar
2010 ein entsprechendes Gesuch gestellt, dem die Beschwerdegegnerin zugestimmt
hat. Dass sie die eheliche Wohnung Ende Januar verlassen hat und zu ihrem neuen
Partner gezogen ist, hat ihren Unterhaltsanspruch deshalb nicht beeinträchtigen
können. Davon durfte das Gerichtspräsidium ausgehen. Dessen Befugnis, die
Berechtigung der Parteien zum Getrenntleben festzustellen und über dessen
Folgen zu entscheiden, hat der Beschwerdeführer vor Obergericht denn auch nicht
angefochten (vgl. E. 2.1 hiervor).

3.2 Zur Vereinbarung der Ehegatten, wie sie die Aufgaben und die Geldmittel
unter sich aufgeteilt haben, hat das Obergericht festgehalten, die
Beschwerdegegnerin habe sich offenbar um die Kinder und den Haushalt gekümmert,
während der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass vor der Aufhebung des gemeinsamen
Haushaltes die Beschwerdegegnerin ihren Beitrag an den Familienunterhalt durch
Besorgung des Haushaltes und Betreuung der Kinder erbracht und er die
Geldmittel beschafft hat. Da diese Mittel beschränkt sind und die getrennte
Haushaltführung zusätzliche Kosten verursacht, ist zu prüfen gewesen, wie die
Vereinbarung der Parteien über
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Aufgabenteilung und Geldleistungen angepasst werden kann. Dabei hat
dasObergericht die Kriterien für den nachehelichen Unterhalt miteinbeziehen
müssen, ist doch das Eheschutzverfahren zwecks Verhandlungen über eine
Scheidungsvereinbarung vom 23. Dezember 2010 bis zum 10. Mai 2011 sistiert
worden und insoweit auch unbestritten geblieben, dass mit einer Wiederaufnahme
des gemeinsamenHaushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann. Auch nach
der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes hat die Beschwerdegegnerin ihre heute
drei und sechs Jahre alten Kinder zu betreuen, die gerichtlich unter ihre Obhut
gestellt wurden. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit darf ihr insoweit nicht
zugemutet werden (vgl. BGE 115 II 6 E. 3c S. 10; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S.
109), so dass der Beschwerdeführer weiterhin für ihren Unterhalt aufzukommen
hat und die entsprechenden Geldbeiträge im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1
ZGB schuldet. Der angefochtene Entscheid erweist sich auch zu dieser
Fragestellung (vgl. E. 2.2 hiervor) im Ergebnis als willkürfrei.

3.3 Vor Obergericht war streitig, ob die Beschwerdegegnerin von ihrem neuen
Partner finanziell unterstützt wird oder für ihren Lebensunterhalt selber
aufkommen und ihrem neuen Partner einen vertraglich vereinbarten Mietzins
bezahlen muss (vgl. zu dieser Frage: E. 2.3.1 hiervor).

3.3.1 Das Obergericht ist davon ausgegangen, die Beschwerdegegnerin habe
glaubhaft dargetan, dass sie ihren Lebensunterhalt mangels zureichender
Unterhaltsleistungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen mittels
Unterstützungsbeiträgen ihrer Eltern bestritten habe und ihrem Lebenspartner
einen monatlichen Mietzins für die Mitbenützung seines Einfamilienhauses
bezahle. Die Darstellung der Beschwerdegegnerin, die Beziehung zwischen ihr und
ihren Partner sei von keinem eheähnlichen Unterstützungswillen getragen,
erscheine als plausibel.

3.3.2 Eine Verfassungsverletzung erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das
Obergericht im kantonalen Beschwerdeverfahren zusätzliche Beweisurkunden
berücksichtigt habe, zu denen er nicht habe Stellung nehmen können. Dass sie
von ihren Eltern regelmässig finanziell unterstützt werde und einen Anteil der
Miete des gemeinsam mit dem neuen Partner bewohnten Hauses bezahlen müsse, hat
die Beschwerdegegnerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren behauptet und in
ihrer Beschwerdeantwort vor Obergericht mit zusätzlichen Belegen untermauert.
Die Eingabe wurde dem
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Beschwerdeführer zugestellt (Verfügung vom 14. Dezember 2010) und das Verfahren
anschliessend zwecks Vergleichsgesprächen sistiert (Verfügung vom 23. Dezember
2010). Spätestens nach der formellen Aufhebung der Sistierung (Verfügung vom
10. Mai 2011) hätte der Beschwerdeführer ausreichend Anlass und bis zum Ergehen
des Entscheids am 15. August 2011 auch genügend Zeit und Gelegenheit gehabt,
sich gegen eine Berücksichtigung der Beweisurkunden zu verwahren oder dazu
vorsorglich Stellung zu nehmen (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.8 S. 105; Urteil 5A_705
/2010 vom 14. März 2011 E. 2.2). Seine Rüge in einem Zeitpunkt, wo die
Beweiswürdigung zu seinem Nachteil ausgefallen ist, kann nicht gehört werden
(vgl. BGE 127 II 227 E. 1b S. 230; Urteil 5A_92/2008 vom 25. Juni 2008 E.
3.3.1).

3.3.3 Inwiefern die obergerichtliche Annahme, die belegten Zahlungen der Eltern
an die Beschwerdegegnerin seien für deren Unterhalt bestimmt, willkürlich sein
soll, ist mit einem blossen Hinweis auf den Betreibungsregisterauszug der
Beschwerdegegnerin nicht dargetan. Teilweise wird auf Quittungen vielmehr
vermerkt "für Essen + Unterhalt". Die Feststellung über den Unterhaltszweck der
Zahlungen kann nicht beanstandet werden. Aufgrund der erhobenen Rügen erscheint
auch das obergerichtliche Beweisergebnis insgesamt nicht als willkürlich,
wonach nicht glaubhaft gemacht ist, dass die Beschwerdegegnerin von ihrem neuen
Partner finanziell unterstützt wird.

3.4 Hauptstreitpunkt war im kantonalen Verfahren, ob das Zusammenleben der
Beschwerdegegnerin mit ihrem neuen Partner lediglich als sog. (einfache) Wohn-
und Lebensgemeinschaft zu gelten hat oder als sog. qualifiziertes Konkubinat
anerkannt werden muss (vgl. zu dieser Frage: E. 2.3.2 und 2.3.3 hiervor).

3.4.1 Das Obergericht hat festgehalten, das Zusammenleben der
Beschwerdegegnerin in der neuen Partnerschaft habe Ende Januar 2010 begonnen
und sei insoweit von nur kurzer Dauer. Da die Beschwerdegegnerin ihren neuen
Partner erst im Oktober 2009 kennengelernt, ihm aber bereits am 15. Oktober
2010 eine gemeinsame Tochter geboren habe, erscheine ihre Darstellung einer
ungeplanten Schwangerschaft nicht als abwegig. Schliesslich hat das Obergericht
die Ansicht geteilt, der behördliche Abklärungsbericht vom 14. Juni 2010 habe
nicht die neue Beziehung der Beschwerdegegnerin, sondern die neue Wohn- und
Lebenssituation der bei ihr wohnhaften Kinder T. und S. beurteilt. Ihre im
Abklärungsbericht wiedergegebenen Aussagen seien vor dem Hintergrund dieses
Abklärungsgegenstandes zu
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würdigen und könnten weder Schlüsse auf die Qualität ihrer neuen Partnerschaft
gestatten noch als Eingeständnis eines qualifizierten Konkubinats gelten. Ein
gutes Einvernehmen und gewisse gemeinsame Interessen, wie sie im
Abklärungsbericht zum Ausdruck kämen, seien sodann die Voraussetzung jeder
Liebesbeziehung schlechthin. Mit Rücksicht auf sämtliche Umstände des konkreten
Einzelfalls hat das Obergericht angenommen, die Beschwerdegegnerin lebe mit
ihrem neuen Partner lediglich in einer (einfachen) Wohn- und
Lebensgemeinschaft, die bloss reduzierte Lebenshaltungskosten der Beteiligten
mit sich bringe. Der Beschwerdeführer rügt als willkürlich, dass das
Obergericht ein qualifiziertes Konkubinat verneint habe, obwohl die
Beschwerdegegnerin seit Ende Januar 2010 mit ihrem neuen Partner zusammenlebe,
mit ihm eine Tochter habe und den Haushalt der Familie führe, bestehend aus der
Beschwerdegegnerin und ihrem Partner, der gemeinsamen Tochter und den beiden
Kindern der Parteien. Aus dem Abklärungsbericht vom 14. Juni 2010 gehe zudem
hervor, dass die Beschwerdegegnerin selber von einer neuen Familie mit ihrem
heutigen Partner und damit von einem qualifizierten Konkubinat ausgehe.

3.4.2 Die tatsächlichen Voraussetzungen, die rechtlich auf ein qualifiziertes
Konkubinat zu schliessen gestatten, hat der Unterhaltsschuldner im ordentlichen
Verfahren voll zu beweisen (Art. 8 ZGB; vgl. BGE 118 II 235 E. 3c S. 238) und
im Eheschutzverfahren glaubhaft zu machen (vgl. BGE 118 II 376 E. 3 S. 377 und
378 E. 3b S. 381). Bei einem Konkubinat, das im Zeitpunkt der Einleitung des
Verfahrens bereits fünf Jahre gedauert hat, ist im Sinne einer
Tatsachenvermutung grundsätzlich davon auszugehen, es handle sich um eine
Schicksalsgemeinschaft ähnlich einer Ehe (vgl. BGE 118 II 235 E. 3a S. 237).
Auf diese Tatsachenvermutung kann sich der Beschwerdeführer, wie er das selber
einräumt, nicht berufen, da die Beschwerdegegnerin erst seit Januar 2010 mit
ihrem neuen Partner zusammenlebt. Die Geburt des gemeinsamen Kindes der
Konkubinatspartner ändert an der den Beschwerdeführer treffenden Last der
Glaubhaftmachung nichts (vgl. Urteil C.447/1987 vom 19. Januar 1988 E. 5, zit.
bei BÜHLER/SPÜHLER, Berner Kommentar, Ergänzungsband, 1991, N. 23 zu aArt. 153
ZGB).

3.4.3 Im erwähnten Urteil C.447/1987 vom 19. Januar 1988 hat das Bundesgericht
festgehalten, dass die Verantwortung für ein gemeinsames Kind die Eltern auch
untereinander enger zu verbinden vermöge und dass eine solche engere Bindung
vor allem bei einer
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Wunschelternschaft gegeben sein dürfte. Es bleibe aber zu beachten, dass die
Verantwortung für ein gemeinsames Kind nicht auch notwendigerweise zu einer
grösseren Solidarität und gegenseitigen Unterstützung unter den Eltern führen
müsse (zit. Urteil C.447/1987 E. 5). In diesem Sinne bilden die Geburt des
gemeinsamen Kindes und die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin zusammen mit
ihrem Partner in einem Einfamilienhaus wohnt, blosse Indizien, aber noch keinen
Beweis für eine entsprechend intensive eheähnliche Verbindung mit ihm (vgl.
Urteil 5P.61/1992 vom 16. Juli 1992 E. 4). Davon ist das Obergericht
ausgegangen. Es hat festgehalten, die Beschwerdegegnerin habe ihren neuen
Partner im Oktober 2009 kennengelernt, sei Ende Januar 2010 mit ihren beiden
Kindern zu ihm gezogen und habe ihm im Oktober 2010 eine gemeinsame Tochter
geboren. Aufgrund der zeitlichen Verhältnisse hat das Obergericht eine
ungeplante Schwangerschaft als nicht abwegig bezeichnet, so dass die Geburt des
gemeinsamen Kindes nicht auf eine eheähnliche Beziehung schliessen lasse. Was
der Beschwerdeführer dagegenhält, vermag keine Willkür zu belegen. Nicht jede
ungewollte Schwangerschaft muss als Unglück bezeichnet werden und alsogleich
zur Suche nach - wie der Beschwerdeführer meint - tragfähigen Lösungen (wie
einem legalen Schwangerschaftsabbruch, einer Freigabe zur Adoption usw.)
veranlassen. Die Beschwerdegegnerin war bereits Mutter zweier Kinder von einem
und vier Jahren, als sie das Kind von ihrem neuen Partner empfangen hat. Es
dürfte naheliegen, dass sie auch ein weiteres Kind gerne angenommen hat, auch
wenn es ein "ungeplantes" Kind und keine Wunschelternschaft gewesen sein
sollte. Richtig ist hingegen an der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers,
dass ein Kind für sich allein nicht - heute noch viel weniger als 1988 - auf
eine feste Beziehung schliessen lässt. Ein Zusammenleben mit einem gemeinsamen
Kind spricht deshalb weder für ein qualifiziertes Konkubinat noch gegen eine
(einfache) Wohn- und Lebensgemeinschaft. Daran ändert die Haushaltführung der
Beschwerdegegnerin nichts, hat sie doch drei Kleinkinder zu betreuen und zu
erziehen, so dass ihre heutige Tätigkeit nicht als aussergewöhnlich erscheint.

3.4.4 Für den Entscheid über die Obhutszuteilung hat das Gerichtspräsidium
einen Bericht zu den Fragen einholen lassen, wie die aktuellen Verhältnisse der
Kinder T. und S. an ihrem neuen Wohnort seien und ob Kindesschutzmassnahmen
notwendig seien. Der Abklärungsbericht wurde am 14. Juni 2010 erstattet und zu
den Gerichtsakten genommen. In seiner abschliessenden Stellungnahme zum
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Beweisergebnis hat der Beschwerdeführer beanstandet, der Abklärungsbericht
entbehre jeglicher Objektivität, sei als Grundlage für einen Entscheid kaum
brauchbar und basiere einzig auf Grundlagen, die der Verfasser aus Erzählungen
der Beschwerdegegnerin erhalten habe. Vor Obergericht hat sich der
Beschwerdeführer auf den Bericht als Hauptbeweismittel für das Vorliegen eines
qualifizierten Konkubinats berufen. Dass das Obergericht in diesem Punkt weder
auf die Feststellungen im Bericht noch auf die darin wiedergegebenen Aussagen
der Beschwerdegegnerin hat abstellen wollen, erweist sich nicht als
willkürlich. Gegenstand des Abklärungsberichts waren die für die
Obhutszuteilung entscheidenden Lebensverhältnisse der Kinder an ihrem neuen
Wohnort und nicht die für die Unterhaltsregelung massgebende Beziehung zwischen
der Beschwerdegegnerin und ihrem neuen Partner. Die Äusserungen und
Feststellungen im Abklärungsbericht betreffen die Erziehungsfähigkeit der
Eltern, die Möglichkeit der persönlichen Betreuung der Kleinkinder usw. (vgl.
BGE 136 I 178 E. 5.3 S. 180 f.), sagen aber unmittelbar nichts zum Gehalt der
neuen Partnerschaft der Beschwerdegegnerin und durften deshalb willkürfrei als
dafür nicht zur Glaubhaftmachung geeignet gewürdigt werden.

3.4.5 Unter Willkürgesichtspunkten kann die obergerichtliche Verneinung eines
qualifizierten Konkubinats insgesamt nicht beanstandet werden (Art. 9 BV; vgl.
zum Begriff: BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560). Vor Obergericht unbestritten
geblieben ist, dass der Beschwerdegegnerin die Einsparungen, die sich aus der
(einfachen) Wohn- und Lebensgemeinschaft mit ihrem neuen Partner ergeben, im
Bedarf anzurechnen sind.

3.5 Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit
der Beschwerdeführer beantragt, ihn zu Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten, die
einzustellen seien, solange das heutige Zusammenleben der Beschwerdegegnerin
mit ihrem neuen Partner andauere. Da ein qualifiziertes Konkubinat willkürfrei
verneint werden durfte, kann offenbleiben, ob die beantragte Vorgehensweise,
die für den nachehelichen Unterhalt entwickelt wurde (vgl. Urteil 5A_81/2008
vom 11. Juni 2008 E. 5.1.1, in: FamPra.ch 2008 S. 945), auch für den Unterhalt
im Rahmen von Eheschutzmassnahmen angezeigt ist, die bei Eintritt von
Veränderungen jederzeit angepasst werden können (vgl. Urteil 5D_94/2009 vom 16.
September 2009 E. 2.2, zit. bei SPYCHER/HAUSHEER, a.a.O., N. 10.27 S. 688).