Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 138 III 694



Zurück zur Einstiegsseite Drucken

Urteilskopf

138 III 694

105. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Y.
(Beschwerde in Zivilsachen)
4A_210/2012 vom 29. Oktober 2012

Regeste

Sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte; Klägerwahlrecht nach Art. 6 Abs. 3
ZPO.
Begriff der handelsrechtlichen Streitigkeit (E. 2.1); Voraussetzungen des
Klägerwahlrechts nach Art. 6 Abs. 3 ZPO, insbesondere bei
Konsumentenstreitigkeiten (E. 2.2-2.11); Zuständigkeit des Handelsgerichts
gegeben für die Klage einer Kundin gegen einen Vermögensverwalter (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 695

BGE 138 III 694 S. 695
Y. (Klägerin und Beschwerdegegnerin) hat ihren Wohnsitz in der Gemeinde Z.,
Kanton Luzern. X. (Beklagter und Beschwerdeführer) betreibt in Zürich ein
Einzelunternehmen mit dem Zweck der Vermögensverwaltung. Er ist im
Handelsregister unter der Firma X. eingetragen.
Am 16. Oktober 2003 unterzeichneten die Parteien einen
Vermögensverwaltungsvertrag, in dem die Klägerin den Beklagten mit der
Verwaltung ihrer bei der A.-Bank deponierten Vermögenswerte betraute. Sie
behauptet, der Beklagte habe ihr durch Kommissionsreiterei - sog. Churning -
Schaden verursacht.
Die Klägerin reichte in der Folge Klage beim Handelsgericht des Kantons Zürich
ein. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts leitete die Klägerin aus
Art. 6 Abs. 3 ZPO ab, während der Beklagte die Zuständigkeit des
Handelsgerichts für Konsumentenstreitigkeiten bestritt.
Mit Beschluss vom 30. März 2012 wies das Handelsgericht die
Unzuständigkeitseinrede des Beklagten ab und trat auf die Klage ein. Zwei
Gerichtsmitglieder hielten in einem Minderheitsantrag gemäss § 124 des
kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes dafür, auf die Klage sei nicht
einzutreten.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beklagte dem Bundesgericht, es sei
die Unzuständigkeitseinrede gutzuheissen und auf die Klage nicht einzutreten.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
(Zusammenfassung)
Aus den Erwägungen:

Erwägungen

2. Der Beschwerdeführer rügt, das Handelsgericht habe gegen Art. 6 Abs. 3 ZPO
(SR 272) verstossen, indem es seine sachliche Zuständigkeit bejaht hat.

2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 ZPO können die Kantone ein Fachgericht bezeichnen,
welches als einzige kantonale Instanz für
BGE 138 III 694 S. 696
handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht). Gemäss Art. 6
Abs. 2 ZPO gilt eine Streitigkeit als handelsrechtlich, wenn: die geschäftliche
Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (lit. a); gegen den Entscheid
die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht (lit. b); und
die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren
ausländischen Register eingetragen sind (lit. c). Diese drei Voraussetzungen
müssen nach dem Gesetzeswortlaut kumulativ gegeben sein, damit eine
handelsrechtliche Streitigkeit i.S. von Art. 6 Abs. 1 ZPO vorliegt (vgl. auch
Votum Wicki, AB 2007 S 504).

2.2 Von der Voraussetzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO sieht Art. 6 Abs. 3
ZPO eine Ausnahme wie folgt vor:
"Ist nur die beklagte Partei im schweizerischen Handelsregister oder in einem
vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen
Voraussetzungen erfüllt, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem
Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht."
Dieses sog. Klägerwahlrecht der nicht im Handelsregister eingetragenen Partei
wurde in der parlamentarischen Beratung auf Antrag der Rechtskommission des
Ständerates in das Gesetz eingefügt (vgl. AB 2007 S 504 sowie 2008 N 641 ff.),
während es im Entwurf des Bundesrates noch nicht vorgesehen war (vgl. Botschaft
vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006, 7221 ff.,
7261 und 7415; zur Gesetzgebungsgeschichte eingehend auch SCHWALLER/NÄGELI, Die
Zuständigkeit der Handelsgerichte gemäss Art. 6 Abs. 3 ZPO, Jusletter 14.
November 2011 Rz. 36-44). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter
Verweis auf die vertraulichen Kommissionsprotokolle zutreffend darlegt, sollte
mit Art. 6 Abs. 3 ZPO die unter dem kantonalen Recht geltende Regelung der
Zuständigkeit beibehalten werden.

2.3 Das Klägerwahlrecht steht einer nicht im Handelsregister eingetragenen
Partei nach Art. 6 Abs. 3 ZPO zu, wenn "die übrigen Voraussetzungen erfüllt"
sind. Dieser Verweis auf die übrigen Voraussetzungen wird in der herrschenden
Lehre auf Art. 6 Abs. 2 ZPO bezogen, wo die handelsrechtliche Streitigkeit
durch den Eintrag der beklagten Partei im Handelsregister sowie den
Zusammenhang mit deren geschäftlicher Tätigkeit (lit. a) und durch die
Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht (lit. b) definiert wird (DAVID
RÜETSCHI, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm
und andere [Hrsg.], 2010, N. 29 zu Art. 6 ZPO; DOMINIK VOCK, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
BGE 138 III 694 S. 697
2010, N. 15 zu Art. 6 ZPO; HAAS/SCHLUMPF, in: ZPO, Kurzkommentar, Oberhammer
[Hrsg.], 2010, N. 11 zu Art. 6 ZPO; SCHWALLER/NÄGELI, a.a.O., Rz. 47 f.;
BERNHARD BERGER, Verfahren vor dem Handelsgericht: ausgewählte Fragen,
praktische Hinweise, ZBJV 148/2012 S. 474). Dies bedeutet namentlich eine
Ausdehnung der sachlichen Zuständigkeit von Handelsgerichten auf
Konsumentenstreitigkeiten, beispielsweise die Klage eines Konsumenten gegen
einen im Handelsregister eingetragenen Anbieter (ISAAK MEIER, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 2010, S. 61), eines Unfallopfers gegen eine
Versicherungsgesellschaft oder einer Bankkundin gegen die Bank, die ihr
Vermögen verwaltet (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 2010, Rz. 2.137; TOYLAN SENEL, Das handelsgerichtliche
Verfahren nach der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2011, Rz. 281;
ALEXANDER BRUNNER, Zur Auswahl der Handelsrichter nach ihrem Fachwissen, SJZ
105/2009 S. 322).
Ein Autor vertritt freilich die Ansicht, die Zuständigkeit nach Art. 6 Abs. 3
ZPO setze voraus, dass es sich beim Streitgegenstand um eine "handelsrechtliche
Streitigkeit" im materiellen Sinne handle, also um eine geschäftliche
Streitigkeit unter Kaufleuten bzw. Unternehmen unter Ausschluss von
Konsumenten-, Arbeits- oder Mietstreitigkeiten (ALEXANDER BRUNNER, in:
Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar [im Folgenden: Kommentar],
Brunner und andere[Hrsg.], 2011, N. 28 ff. zu Art. 6 ZPO; ders., Was ist
Handelsrecht?, AJP 2010 S. 1536 ff.; ders., Das Doppelinstanzprinzip und seine
scheinbar unbegrenzten Umgehungsmöglichkeiten nach Art. 6 Abs. 3 ZPO, SJZ 108/
2012 S. 27 f.; ders., Die Beschwerde [Art. 319-327 ZPO], insbesondere die
Beschwerdegründe, in: Haftpflichtprozess2012, Fellmann/Weber [Hrsg.], 2012, S.
56 ff.; anders aber noch ders., Zur Auswahl der Handelsrichter nach ihrem
Fachwissen, SJZ 105/2009 S. 322). Nach dieser Auffassung beschränkt sich der
Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 3 ZPO auf Parteien, die zwar ein Unternehmen
betreiben, aber nicht oder noch nicht im Handelsregister eingetragen sind, z.B.
(nicht eintragungspflichtige) Einzelunternehmen ohne Registereintrag sowie
Personengemeinschaften im Gründungsstadium von Handelsgesellschaften (BRUNNER,
Kommentar, a.a.O., N. 32 ff. zu Art. 6 ZPO).
Diese Lehrmeinung, der sich die Minderheit der Vorinstanz in ihrem begründeten
Votum angeschlossen hat, hält dafür, dass der Bundesgesetzgeber mit Art. 6 Abs.
3 ZPO den Zuständigkeitsbereich der Handelsgerichte gegenüber dem früheren
kantonalen Recht geändert
BGE 138 III 694 S. 698
habe. Sie legt Gewicht darauf, dass namentlich die Rechtsvermutung des früheren
Zürcher Prozessrechts nicht übernommen worden sei, wonach jede Rechtsbeziehung
im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit eines Unternehmens - insbesondere auch
der Konsumentinnen und Konsumenten - als "handelsrechtlich" gelte.

2.4 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem
Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zu Grunde liegenden Wertungen auf der
Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die
Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der
Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und
konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im
normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio
legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus
und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer
hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Insbesondere bei jüngeren
Gesetzen sind auch die Gesetzesmaterialien zu beachten, wenn sie auf die
streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Richter damit weiterhelfen (
BGE 137 V 167 E. 3.2 S. 170; BGE 135 III 20 E. 4.4, BGE 135 III 112 E. 3.3.2;
je mit Hinweisen).

2.5 Der Gesetzeswortlaut in Art. 6 Abs. 3 ZPO gewährt der nicht im
Handelsregister eingetragenen klagenden Partei ein Wahlrecht für den Fall, dass
(entgegen Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO) nur die beklagte Partei im schweizerischen
Handelsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen
ist. Erforderlich ist, dass die "übrigen Voraussetzungen erfüllt" sind. Dazu
gehören unstreitig die in Art. 6 Abs. 2 lit. a und b ZPO für die Definition der
"handelsrechtlichen Streitigkeit" genannten Voraussetzungen, dass nämlich die
Streitigkeit die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betrifft und
dass gegen den Entscheid die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist.
Umstritten ist indessen, ob der Begriff der "handelsrechtlichen Streitigkeit"
weitere Voraussetzungen umfasst, welche unbesehen der ausdrücklich genannten
Ausnahme vom Eintrag in das Handelsregister das Klägerwahlrecht in dem Sinne
einschränken, dass es nur für Kaufleute oder Unternehmer gilt. Der Wortlaut
allein steht einer solchen Auslegung grundsätzlich nicht entgegen. Es fragt
sich daher, ob die übrigen Auslegungselemente dafür sprechen, dass die
Wahlzuständigkeit nur für klagende Parteien gilt, die zwar ein Unternehmen
betreiben, aber aus irgendwelchen Gründen nicht oder noch nicht im
Handelsregister eingetragen sind.
BGE 138 III 694 S. 699

2.6 Der bundesrechtliche Begriff der handelsrechtlichen Streitigkeiten, für
welche die Kantone nach Art. 6 Abs. 1 ZPO eine einzige kantonale Instanz
zuständig erklären können, wird in Art. 6 Abs. 2 ZPO definiert (vgl. STEPHEN V.
BERTI, Einführung in die Schweizerische Zivilprozessordnung, 2011, § 6 N. 160).
Danach ist neben dem vorliegend nicht weiter wesentlichen Merkmal der
Beschwerdefähigkeit des Entscheides (lit. b) erforderlich, dass die
Streitigkeit die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betrifft und
dass die Parteien im Handelsregister eingetragen sind. Wenn nun im unmittelbar
anschliessenden Absatz 3 der Norm der Fall geregelt wird, dass nur die beklagte
Partei im Register eingetragen ist, so spricht die Systematik der Regelung
dafür, dass sich die Ausnahme auf Abs. 2 lit. c bezieht. Die übrigen
Voraussetzungen, welche in Absatz 2 genannt werden, damit eine
handelsgerichtliche Streitigkeit vorliegt, müssen danach erfüllt sein. Wenn die
Streitigkeit die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei - namentlich
der im Handelsregister eingetragenen beklagten Partei - betrifft und die
Beschwerde ans Bundesgericht offensteht, hat eine Partei nach der Systematik
der Regelung in Art. 6 ZPO die Wahl zwischen dem ordentlichen Gericht oder dem
Handelsgericht, wenn sie selbst nicht im Handelsregister eingetragen ist.

2.7 Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Legaldefinition der
"handelsrechtlichen Streitigkeit" in Art. 6 Abs. 2 ZPO nicht abschliessend
wäre. Insbesondere wird in Art. 6 Abs. 1 ZPO die "handelsrechtliche
Streitigkeit", an welche die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte
knüpft, ebenso wenig definiert wie in Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG, wonach die
Beschwerde an das Bundesgericht gegen eine einzige kantonale Instanz zulässig
ist, wenn diese als Fachgericht für "handelsrechtliche Streitigkeiten"
entscheidet. Zwar ist nach der Definition in Art. 6 Abs. 2 lit. c erforderlich,
dass die Parteien, also sämtliche am Streit beteiligten Personen, als
Unternehmen im Handelsregister eingetragen sind. Da aber Art. 6 Abs. 3 ZPO
gerade von diesem Erfordernis eine Ausnahme macht und der klagenden Partei eine
Wahlmöglichkeit für den Fall einräumt, dass nur die beklagte Partei (als
Unternehmen) im Register eingetragen ist, kann die "handelsrechtliche
Streitigkeit", an welche die Zuständigkeit knüpft, in der Sache nicht wiederum
unter Rückgriff auf eben dieses Erfordernis definiert und damit die Ausnahme im
Ergebnis wegdiskutiert werden.
BGE 138 III 694 S. 700

2.8 Entgegen der im Minderheitsvotum der Vorinstanz geäusserten Ansicht lassen
sich auch für eine einschränkende Auslegung der Ausnahmebestimmung auf nicht im
Register eingetragene Kläger mit Unternehmereigenschaft keine überzeugenden
Argumente anführen. Wenn Art. 6 Abs. 3 ZPO einzig eine Erweiterung der
sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts für ausnahmsweise nicht im
Handelsregister eingetragene Unternehmen statuieren wollte, müsste der Wortlaut
dahin gehend lauten, dass Klägern, welche nicht im Register eingetragen sind,
aber ein nach kaufmännischen Grundsätzen geführtes Unternehmen betreiben,
ebenfalls der Weg ans Handelsgericht offensteht. In Art. 6 Abs. 3 ZPO wird
jedoch in ganz allgemeiner Weise dem nicht im Register eingetragenen Kläger ein
Wahlrecht eingeräumt. Darin kann keine - allenfalls einschränkend zu
interpretierende - Ausnahme von der sachlichen Zuständigkeit der ordentlichen
Gerichte für weitere Handelsstreitigkeiten gesehen werden, sondern es handelt
sich um eine eigentliche Wahlmöglichkeit, die der nicht im Handelsregister
eingetragenen Partei neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit eine zusätzliche
Option bereitstellt.

2.9 Schliesslich bestätigt die Entstehungsgeschichte von Art. 6 Abs. 3 ZPO,
dass der Gesetzgeber mit der Wahlmöglichkeit der nicht im Handelsregister
eingetragenen Klagpartei eine zusätzliche Option für Nicht-Kaufleute schaffen
wollte. Die Vorinstanz weist im angefochtenen Urteil unter Beizug der
vertraulichen Kommissionsprotokolle zutreffend darauf hin, dass es dem
Gesetzgeber um eine Erweiterung der sachlichen Zuständigkeit der
Handelsgerichte für klagende Nicht-Kaufleute ging, wie sie die früheren
Prozessordnungen der Handelsgerichtskantone Aargau, Bern und Zürich in der
einen oder anderen Variante kannten (dazu eingehend SCHWALLER/NÄGELI, a.a.O.,
Rz. 19-26). Für eine bestimmte zusätzliche Einschränkung wie etwa den
Ausschluss mehr oder weniger klar definierter "Konsumenten"-Streitigkeiten
bestehen keinerlei Hinweise und die Minderheit der Vorinstanz belegt denn auch
ihre Ansicht nicht, dass die Wahlmöglichkeit nach Art. 6 Abs. 3 ZPO für
Konsumenten, Arbeitnehmer und Mieter nach dem Willen des Gesetzgebers generell
nicht zur Verfügung stehen sollte. Im Gegenteil spricht die diametrale Abkehr
vom bundesrätlichen Entwurf, der das Wahlrecht von nicht im Handelsregister
eingetragenen Klägern u.a. mit der Begründung nicht vorsah, dass "sonst
Konsumentenstreitigkeiten bei einem Streitwert von über 30'000 Franken - z.B.
aus Kauf eines privaten Personenwagens - plötzlich der Handelsgerichtsbarkeit
unterstehen würde"
BGE 138 III 694 S. 701
(Botschaft a.a.O., BBl 2006 7261), gerade für die Ausdehnung auf solche
Streitigkeiten (vgl. auch SCHWALLER/NÄGELI, a.a.O., Rz. 42).

2.10 Die Minderheit der Vorinstanz hält in ihrem Votum die Ausnahme vom
Doppelinstanz-Prinzip für problematisch und weist z.B. auf die
Ungleichbehandlung möglicher Kläger je nach Kanton oder auf die Ausweitung der
Ausnahme vom Doppelinstanz-Prinzip durch das Klägerwahlrecht hin. Sie verkennt
jedoch, dass die Ausnahme vom Gesetzgeber so gewollt war und insbesondere die
frühere weite Zuständigkeit trotz untergeordneter kantonaler Unterschiede
beibehalten werden sollte. An der grundsätzlichen Problematik der Ausnahme von
Art. 6 ZPO und Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG an sich ändert eine - den historischen
Gesetzgebungswillen klar missachtende - restriktive Interpretation entgegen der
Ansicht der Minderheit der Vorinstanz und der Beschwerde nichts. Denn den
Materialien lässt sich für die - unbelegte - Ansicht nichts entnehmen, dass mit
dem Klägerwahlrecht in Art. 6 Abs. 3 ZPO bloss eine Lücke für Klagen von nicht
im Handelsregister eingetragenen Kaufleuten bzw. Unternehmern hätte gefüllt
werden sollen, welche die zwingende Zuständigkeit von Art. 6 ZPO nicht erfassen
würde. Insbesondere kann ein entsprechender Wille des Gesetzgebers entgegen der
in der Beschwerde geäusserten Ansicht nicht aus einzelnen Voten der
unveröffentlichten Kommissionsprotokolle abgeleitet werden, deren Aussagen in
den Räten keinen Niederschlag gefunden haben und die vor allem im
Gesetzeswortlaut in keiner Weise zum Ausdruck gebracht worden sind.

2.11 Wenn die Minderheit der Vorinstanz und der Beschwerdeführer als
unerwünscht erachten, dass Rechtsfragen des Konsumrechts in die Zuständigkeit
des Handelsgerichts fallen, so verkennen sie, dass die Option für
Konsumentinnen und Konsumenten vom Gesetzgeber klar gewollt war und im
zutreffend verstandenen Art. 6 Abs. 3 ZPO auch deutlich zum Ausdruck gelangt.
Wenn die Streitigkeit die geschäftliche Tätigkeit der im Handelsregister
eingetragenen Partei betrifft, so kann - sofern die Beschwerde ans
Bundesgericht offensteht, also insbesondere der entsprechende Streitwert
erreicht ist - auch ein Konsument oder eine Konsumentin die Streitigkeit vor
das Handelsgericht tragen. Demgegenüber steht einer im Handelsregister
eingetragenen Partei die Wahl des ordentlichen Gerichts mit doppeltem
Instanzenzug in den Kantonen mit Handelsgericht nicht offen. Nur wenn die
Streitigkeit die geschäftliche Tätigkeit der beklagten Partei nicht betrifft,
sind die "übrigen Voraussetzungen" nach Art. 6
BGE 138 III 694 S. 702
Abs. 2 ZPO insofern nicht erfüllt und steht der klagenden Partei die
Wahlmöglichkeit nach Art. 6 Abs. 3 ZPO nicht offen.

3. Die Beschwerdegegnerin ist nach den verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz eine Privatperson, die eine Zivilforderung gegen den im
Handelsregister eingetragenen Beschwerdeführer einklagt, die sie aus dessen
geschäftlicher Tätigkeit als Vermögensverwalter herleitet. Sie kann sich somit
auf das Wahlrecht stützten, das ihr Art. 6 Abs. 3 ZPO verleiht und ihre
Forderung gegen den im Kanton Zürich domizilierten Beschwerdeführer vor dem
Handelsgericht einklagen. Die Vorinstanz hat ihre sachliche Zuständigkeit zu
Recht bejaht. Die dem Beschwerdeführer im angefochtenen Beschluss angesetzte
Frist für die Klageantwort wird vom Handelsgericht neu festzusetzen sein, zumal
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt wurde.