Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 138 III 681



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Urteilskopf

138 III 681

103. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. AG gegen
Y. (Beschwerde in Zivilsachen)
4A_119/2012 vom 6. August 2012

Regeste

Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit; Kognition des staatlichen Gerichts bei der
Beurteilung einer Schiedsvereinbarung (Art. 7 IPRG).
Das staatliche Gericht, das eine Schiedsvereinbarung zugunsten eines
Schiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz zu beurteilen hat, darf und muss bloss
summarisch prüfen, ob diese seine eigene Zuständigkeit ausschliesst
(Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.2).
Anwendung auf den Fall, dass Uneinigkeit darüber besteht, ob sich die
Schiedsvereinbarung auf die vor dem staatlichen Gericht geltend gemachten
Ansprüche erstreckt (E. 3.3).

Regeste

Auslegung einer Schiedsvereinbarung.
Wenn eine Schiedsvereinbarung so formuliert ist, dass sie auch die sich "im
Zusammenhang mit dem" Vertrag ergebenden Streitigkeiten erfassen soll, ist im
Sinne des mutmasslichen Parteiwillens davon auszugehen, dass die Parteien alle
Ansprüche, die sich aus dem vom Vertrag geregelten Sachverhalt ergeben oder
diesen unmittelbar berühren, der ausschliesslichen Zuständigkeit des
Schiedsgerichts zuweisen wollten (E. 4.4).

Sachverhalt ab Seite 682

BGE 138 III 681 S. 682

A. Y. und die X. AG schlossen im Herbst 1996 einen Vermögensverwaltungsvertrag
ab.
Am 12. Juni bzw. 3. August 2000 unterzeichneten Y. als Auftraggeberin, Dr. V.
sowie die U. Inc., Panama, als Beauftragte und die X. AG als
Vermögensverwalterin einen schriftlichen Mandats- und Treuhandvertrag. Der
Vertrag enthält die folgenden Bestimmungen:
"1. Die Auftraggeberin beauftragt die Beauftragten mit der Errichtung und der
Betreuung einer
Foundation (Stiftung) nach dem Recht des Staates Panama mit dem Namen T.
Fondation (nachstehend "Foundation"). Die Beauftragten sind bereit,
treuhänderisch für den Auftraggeber die Errichtung der Foundation zu
veranlassen und für deren laufende Betreuung zu sorgen. Die Firma U., Inc.
handelt als einziger Stiftungsrat der Foundation.
(...)
5. Die Auftraggeberin betraut die mitunterzeichnende X. AG als
Vermögensverwalterin mit allgemeiner Vollmacht und entbindet die Beauftragten
diesbezüglich von jeder Verantwortung. (...)
(...)
11. Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht.
Alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergebenden
Streitigkeiten werden durch einen Einzelschiedsrichter gemäss der
internationalen Schiedsgerichtsordnung der Zürcher Handelskammer mit Sitz in
Zürich unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte entschieden."
(Hervorhebungen weglassen)
Y. macht geltend, die T. Fondation (nachfolgend: Stiftung) sei bereits am 20.
März 2000 auf Anraten von W., dem Geschäftsführer der X. AG, gegründet worden.
Sie selber sei Stifterin und alleinige
BGE 138 III 681 S. 683
Erstbegünstigte und ihr Sohn S. alleiniger Zweitbegünstigter der neu
gegründeten Stiftung gewesen.
Unbestritten ist, dass die bereits vor der Stiftungsgründung von der X. AG
verwalteten Vermögenswerte von Y. nicht in die Stiftung eingebracht, sondern
weiterhin über ein separates Konto und Depot verwaltet wurden.

B. Am 17. Juni 2011 reichte Y. beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage
gegen die X. AG ein, mit der sie Schadenersatz verlangte sowie Ansprüche auf
Herausgabe und Rechenschaftsablage geltend machte.
Die X. AG erhob Schiedseinrede und beantragte, auf die Klage sei nicht
einzutreten.
Am 23. Januar 2012 fasste das Handelsgericht den folgenden Beschluss:
"(...)
2. In Bezug auf die Ansprüche der Klägerin, welche die Verwaltung des Vermögens
der T. Fondation betreffen, wird auf die Klage nicht eingetreten, insoweit
diese aus dem Mandats- und Treuhandvertrag vom 12. Juni bzw. 3. August 2000
abgeleitet werden. Im Übrigen wird die von der Beklagten erhobene
Unzuständigkeitseinrede abgewiesen und das Verfahren weitergeführt."

C. Das Bundesgericht heisst die von der X. AG erhobene Beschwerde in
Zivilsachen gut und ändert Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses des
Handelsgerichts ab.
(Zusammenfassung)
Aus den Erwägungen:

Erwägungen

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin (Y.) wohnt in Deutschland, die Beschwerdeführerin
hat ihren Sitz in Zürich. Es liegt mithin ein internationales Verhältnis im
Sinne von Art. 1 IPRG (SR 291) vor. Die strittige Frage, ob und inwieweit die
Vorinstanz angesichts der Schiedseinrede der Beschwerdeführerin zur
Entscheidung der ihr unterbreiteten Streitsache zuständig ist, ist damit nach
den einschlägigen Bestimmungen des IPRG zu entscheiden, unter Vorbehalt
völkerrechtlicher Verträge (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 1 Abs. 2 IPRG).
Da die Beschwerdeführerin eine Schiedsvereinbarung anruft, laut der das
vereinbarte Schiedsgericht seinen Sitz in der Schweiz hat, ist die
Schiedseinrede nach Art. 7 IPRG zu beurteilen (BGE 122 III 139 E. 2a). Gemäss
dieser Bestimmung lehnt das angerufene
BGE 138 III 681 S. 684
schweizerische Gericht seine Zuständigkeit ab, falls die Parteien über eine
schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen haben, es sei
denn, a. der Beklagte habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen, b.
das Gericht stelle fest, die Schiedsvereinbarung sei hinfällig, unwirksam oder
nicht erfüllbar, oder c. das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus
Gründen, für die der im Schiedsverfahren Beklagte offensichtlich einzustehen
hat. Der Umstand, dass eine gültige und auf den Streitgegenstand anwendbare
Schiedsvereinbarung vorliegt, führt also mangels Einlassung des Beklagten
grundsätzlich dazu, dass das staatliche Gericht den Kläger auf das
Schiedsverfahren zu verweisen hat, und zwar unabhängig davon, ob dieses bereits
eingeleitet wurde oder nicht (vgl. BGE 124 III 83 E. 5b S. 87; Urteil 4A_279/
2010 vom 25. Oktober 2010 E. 2).

3.2 Wird vor dem angerufenen staatlichen Gericht der Einwand seiner
Unzuständigkeit zugunsten eines Schiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz
erhoben, steht dem staatlichen Gericht nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nur eine beschränkte Kognition zu. Es hat seine Zuständigkeit
abzulehnen, wenn nicht eine summarische Prüfung der Schiedsvereinbarung deren
Hinfälligkeit, Unwirksamkeit oder Nichterfüllbarkeit ergibt (BGE 122 III 139 E.
2b). Damit soll verhindert werden, dass der Entscheid des Schiedsgerichts über
seine eigene Zuständigkeit (Art. 186 Abs. 1 und 1^bis IPRG) durch den Entscheid
des staatlichen Gerichts präjudiziert wird.
Diese Rechtsprechung ist in der Lehre teilweise auf Kritik gestossen, die
hauptsächlich damit begründet wird, dass sich aus dem Gesetzestext keine
Beschränkung der Kognition ergebe und dass eine solche auch nicht angebracht
sei, da das mit einer Schiedseinrede befasste staatliche Gericht in erster
Linie über seine eigene Zuständigkeit und nur indirekt über diejenige des
Schiedsgerichts entscheide (so etwa BERGER/KELLERHALS, International and
Domestic Arbitration in Switzerland, 2. Aufl. 2010, S. 87 f. Rz. 316 f.; BERTI,
in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 2. Aufl. 2007, N. 8 zu Art.
7 IPRG; LIATOWITSCH, Die Anwendung der Litispendenzregeln von Art. 9 IPRG durch
schweizerische Schiedsgerichte: Ein Paradoxon?, ASA Bulletin 2001 S. 422 ff.,
434 Fn. 36; POUDRET, Exception d'arbitrage et litispendance en droit suisse,
ASA Bulletin 2007 S. 230 ff., 232-236; POUDRET/BESSON, Comparative Law of
International Arbitration, 2. Aufl. 2007, S. 431-434 Rz. 502-504; zustimmend
dagegen GAILLARD, L'effet négatif de la compétence-compétence, in: Etudes
BGE 138 III 681 S. 685
de procédure et d'arbitrage en l'honneur de Jean-François Poudret, 1999, S. 387
ff., 393 f.; derselbe, La reconnaissance, en droit suisse, de la seconde moitié
du principe d'effet négatif de la compétence-compétence, in: Liber Amicorum in
honour of Robert Briner, 2005, S. 311 ff., 322 f.; KAUFMANN-KOHLER/RIGOZZI,
Arbitrage international, 2. Aufl. 2010, S. 247 Rz. 443; MAYER, Die Überprüfung
internationaler Schiedsvereinbarungen durch staatliche Gerichte (...), ASA
Bulletin 1996, S. 361 ff., 363, 379; PFISTERER/SCHNYDER, International
Arbitration in Switzerland, 2012, S. 44; vgl. nun auch WENGER/SCHOTT, in:
Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 2. Aufl. 2007, N. 7a f. zu Art.
186 IPRG).
Das Bundesgericht hat die in BGE 122 III 139 E. 2b begründete Rechtsprechung
seither wiederholt bestätigt (Urteile 4A_436/2007 vom 9. Januar 2008 E. 3;
4C.44/1996 vom 31. Oktober 1996 E. 2; vgl. auch Urteil 4A_279/2010 vom 25.
Oktober 2010 E. 2). Gerechtfertigt ist die in diesem Stadium beschränkte
Kognition des staatlichen Gerichts dadurch, dass später im Rahmen der
Anfechtung des Schiedsspruchs die staatliche Rechtsmittelinstanz mit voller
Kognition überprüfen kann, ob sich das Schiedsgericht zu Recht für zuständig
oder unzuständig erklärt hat (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG). Daher ist es
richtig, wenn das staatliche Gericht bei der Beurteilung einer Schiedseinrede
aufgrund einer beschränkten Prüfung der Wirksamkeit und Erfüllbarkeit der
Schiedsvereinbarung im Zweifel zu Gunsten des Schiedsgerichts entscheidet. Zu
erwähnen bleibt, dass auf den 1. Januar 2011 für den Bereich der
Binnenschiedsgerichtsbarkeit Art. 61 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO; SR 272) in Kraft getreten ist, gemäss dem das angerufene staatliche
Gericht, wenn die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine
Schiedsvereinbarung getroffen haben, sich für unzuständig zu erklären hat, es
sei denn, die Schiedsvereinbarung sei "offensichtlich ungültig oder nicht
erfüllbar" (lit. b). Damit wurde nach verbreiteter Ansicht die für Art. 7 lit.
b IPRG geltende Rechtsprechung für den Bereich der Binnenschiedsgerichtsbarkeit
kodifiziert (s. DOMEJ, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2010, N. 3
zu Art. 61 ZPO; MÜLLER-CHEN, in: Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2010, N. 13 zu Art. 61 ZPO; STACHER, in: Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2011, N. 11 zu Art. 61 ZPO; anders
SCHWEIZER, in: CPC, Code de procédure civile commenté, 2011, N. 11 und 17 zu
Art. 61 ZPO). Jedenfalls ist dem staatlichen Richter im Bereich der
Binnenschiedsgerichtsbarkeit nun durch explizite
BGE 138 III 681 S. 686
Gesetzesbestimmung Zurückhaltung bei der Prüfung der Schiedsvereinbarung
auferlegt (vgl. auch die am 20. März 2008 eingereichte parlamentarische
Initiative von Nationalrat Lüscher, welche die lediglich summarische
Prüfungsbefugnis des staatlichen Gerichts für den Bereich der internationalen
Schiedsgerichtsbarkeit, unabhängig vom Sitz des Schiedsgerichts, im Text von
Art. 7 IPRG verankern möchte).
An der dargelegten Rechtsprechung zu Art. 7 lit. b IPRG ist vor diesem
Hintergrund festzuhalten. Das staatliche Gericht, das eine Schiedsvereinbarung
zugunsten eines Schiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz zu beurteilen hat, darf
und muss folglich auch weiterhin bloss summarisch prüfen, ob diese seine eigene
Zuständigkeit für die eingeklagten Ansprüche ausschliesst. Dies bedeutet, dass
sich das Gericht nur für zuständig erklären darf, wenn zwischen den Parteien
offensichtlich keine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt. Die beklagte Partei
obsiegt mithin bereits dann, wenn die Zuständigkeit des staatlichen Gerichts
auf den ersten Blick als durch die Schiedsvereinbarung derogiert erscheint.

3.3 Die beschränkte Kognition des staatlichen Richters betrifft nicht nur die
Konstellation, in der das Zustandekommen oder die Gültigkeit der
Schiedsvereinbarung umstritten ist, sondern auch den Fall, dass Uneinigkeit
darüber besteht, ob sich die Schiedsvereinbarung auf die vor dem staatlichen
Gericht geltend gemachten Ansprüche erstreckt. Denn auch die Frage der
inhaltlichen Tragweite der Schiedsvereinbarung kann später im Rahmen der
Anfechtung des Schiedsspruchs gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG überprüft
werden (BGE 116 II 639 E. 3 S. 642; Urteil 4A_210/2008 vom 29. Oktober 2008 E.
3.1), weshalb dem staatlichen Gericht auch insofern bei der Beurteilung einer
Schiedseinrede nur eine summarische Prüfungsbefugnis zusteht (Urteil 4A_436/
2007 vom 9. Januar 2008 E. 3).
Die Vorinstanz hat die Frage, ob die streitgegenständlichen Ansprüche
respektive Anspruchsgrundlagen von der vorliegenden Schiedsvereinbarung erfasst
sind, soweit erkennbar frei geprüft. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob die
gebotene summarische Prüfung zu einem abweichenden Ergebnis geführt hätte und
ob die Vorinstanz somit im Ergebnis Bundesrecht verletzt hat.

4. (...)

4.4 Aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung (E. 3) vermag die Auffassung
der Vorinstanz, die Schiedsvereinbarung erstrecke sich nicht auf die von der
Beschwerdegegnerin geltend gemachten
BGE 138 III 681 S. 687
alternativen Anspruchsgrundlagen ("anderes Auftragsverhältnis" respektive
"Geschäftsführung ohne Auftrag"), nicht zu überzeugen:
Ist wie hier unbestritten, dass eine Schiedsvereinbarung vorliegt, so besteht
kein Anlass zu einer besonders restriktiven Auslegung. Vielmehr ist dem
Anliegen der Parteien Rechnung zu tragen, die Streitsache durch ein
Schiedsgericht entscheiden zu lassen (BGE 129 III 675 E. 2.3 S. 681). In diesem
Sinne ist, wenn die Parteien schon eine Schiedsabrede getroffen haben, davon
auszugehen, dass sie eine umfassende Zuständigkeit des Schiedsgerichts wünschen
(BGE 116 Ia 56 E. 3b mit Hinweisen).
Wenn eine Schiedsvereinbarung so formuliert ist, dass sie auch die sich "im
Zusammenhang mit dem" Vertrag ergebenden Streitigkeiten erfassen soll, muss
dies nach Treu und Glauben so verstanden werden, dass die Parteien nicht
wünschten, über die aus ihrer vertraglich geregelten Beziehung resultierenden
Ansprüche unter verschiedenen Rechtstiteln einerseits vor dem Schiedsgericht
und andererseits vor staatlichen Gerichten zu prozessieren. Vielmehr ist im
Sinne des mutmasslichen Parteiwillens davon auszugehen, dass die Parteien alle
Ansprüche, die sich aus dem vom Vertrag geregelten Sachverhalt ergeben oder
diesen unmittelbar berühren, der ausschliesslichen Zuständigkeit des
Schiedsgerichts zuweisen wollten (vgl. Urteil 4A_220/2007 vom 21. September
2007 E. 6.2; WENGER/SCHOTT, a.a.O., N. 35 zu Art. 178 IPRG).
Inhaltlich macht die Beschwerdegegnerin vor der Vorinstanz Ansprüche aus einer
Geschäftsbeziehung geltend, deren Zweck darin bestand, dass die Beauftragten
eine Stiftung nach panamaischem Recht errichten, deren von der Auftraggeberin
(Beschwerdegegnerin) eingebrachten Vermögenswerte durch die
Vermögensverwalterin (Beschwerdeführerin) verwaltet werden. Die
Beschwerdegegnerin betraute die Beschwerdeführerin "als Vermögensverwalterin
mit allgemeiner Vollmacht". Die Ansprüche der Beschwerdegegnerin, die damit
begründet werden, dass die Beschwerdeführerin instruktionslos die Auflösung der
Stiftung veranlasst habe, weshalb die Stiftung den durch die unsorgfältige
Vermögensverwaltung der Beschwerdeführerin entstandenen Schaden sowie die
Ansprüche auf Herausgabe und Rechenschaftsablage nicht mehr geltend machen
könne, betreffen ohne Weiteres dieses vertraglich begründete
Dreiparteienverhältnis und stehen somit im Zusammenhang mit dem Mandats- und
Treuhandvertrag, unabhängig davon, ob sie nun auf diesen selbst oder auf eine
BGE 138 III 681 S. 688
andere vertragliche oder ausservertragliche Grundlage gestützt werden. Für eine
gemeinsame Behandlung der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten
Ansprüche betreffend die Verwaltung des Stiftungsvermögens sprechen auch
praktische Gründe, da voraussichtlich unter den verschiedenen Titeln jeweils zu
prüfen sein wird, ob die Beschwerdeführerin in Verletzung ihrer Sorgfalts- und
Treuepflichten das Stiftungsvermögen geschädigt hat. Da die Beschwerdegegnerin
auch nicht geltend macht, mit Bezug auf das behauptete "andere
Auftragsverhältnis" sei explizit eine abweichende Zuständigkeit vereinbart
worden, fallen diese Ansprüche somit zumindest auf den ersten Blick ohne
Weiteres in den weiten Anwendungsbereich der Schiedsvereinbarung.
Nach summarischer Prüfung der Schiedsvereinbarung ist folglich davon
auszugehen, dass die Parteien mutmasslich auch die von der Beschwerdegegnerin
auf ein anderes Auftragsverhältnis oder Geschäftsführung ohne Auftrag
gestützten Ansprüche gegen die Beschwerdeführerin, die sich auf das Vermögen
der Stiftung beziehen, der ausschliesslichen Zuständigkeit des Schiedsgerichts
zuweisen wollten. Indem die Vorinstanz befand, die Beurteilung der das Vermögen
der Stiftung betreffenden Ansprüche falle nicht unter die Schiedsvereinbarung,
insoweit diese nicht aus dem Mandats- und Treuhandvertrag abgeleitet würden,
und in diesem Umfang die Unzuständigkeitseinrede der Beschwerdeführerin abwies,
hat sie Art. 7 lit. b IPRG verletzt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, und
Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und insoweit
neu zu fassen, als auf die Klage in Bezug auf die Ansprüche der
Beschwerdegegnerin, welche die Verwaltung des Vermögens der Stiftung betreffen,
nicht eingetreten wird.