Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 138 III 659



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Urteilskopf

138 III 659

99. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A.X. und B.X.
gegen C. (Beschwerde in Zivilsachen)
4A_189/2012 vom 2. Oktober 2012

Regeste

Art. 216a OR; Art. 1, 2 und 3 SchlT ZGB; Befristung von Kaufsrechten;
intertemporales Recht.
Die in Art. 216a OR vorgesehene gesetzliche Befristung ist nicht anwendbar auf
Kaufsrechte, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung (1. Januar 1994)
vereinbart wurden (E. 3).

Regeste

Art. 216e OR; Ausübung des Kaufsrechts; Frist.
Für Kaufsrechte besteht keine gesetzliche Ausübungsfrist. Die für
Vorkaufsrechte vorgesehene Ausübungsfrist von drei Monaten (Art. 216e OR) ist
nicht analog anwendbar auf Kaufsrechte, selbst wenn diese an den Eintritt einer
Bedingung geknüpft werden (E. 4).

Erwägungen ab Seite 660

BGE 138 III 659 S. 660
Aus den Erwägungen:

2. Gemäss dem für das Bundesgericht verbindlichen und nunmehr auch von den
Parteien nicht mehr bestrittenen Sachverhalt ging der übereinstimmende Wille
der Beschwerdegegnerin und ihrer Stiefmutter bei der Vereinbarung des
Kaufsrechts dahin, dass dieses keiner in Jahren bemessenen Frist unterliegen
sollte.
Streitig ist vorliegend aber noch immer, ob die Einführung von Art. 216a OR mit
der Gesetzesrevision 1991 (in Kraft seit 1994) nachträglich eine Befristung des
Kaufsrechts auf 10 Jahre bewirkt hat (nachfolgend E. 3) und ob das Kaufsrecht
rechtzeitig ausgeübt worden ist (nachfolgend E. 4). Schliesslich ist zwischen
den Parteien streitig, ob nach wie vor ein Erfüllungsanspruch besteht oder ob
dieser nur auf Schadenersatz gehen kann (nicht publ. E. 5).

3.

3.1 Bis zur Gesetzesrevision von 1991 war es unbestrittenermassen möglich,
Kaufsrechte im Sinne einer obligatorischen Verpflichtung grundsätzlich auf
unbestimmte Zeit zu vereinbaren (BGE 102 II 243 E. 3; BGE 121 III 210 E. 2; BGE
126 III 421 E. 3a/aa). Allerdings hiess das nicht, dass ein Kaufsrecht ohne
jede zeitliche Befristung möglich war. Auch im alten Recht war Art. 27 ZGB zu
beachten. Das Fehlen
BGE 138 III 659 S. 661
einer Frist konnte eine übermässige Bindung darstellen (BGE 126 III 421 E. 3c/
dd S. 429). Wie lange diese Frist sein konnte, hing damit allerdings von den
Besonderheiten des konkreten Falles ab. Sowohl daraus als auch aus dem
Unterschied zwischen der Befristung der dinglichen Wirkung und dem Fehlen einer
konkreten Frist für die obligatorische Verpflichtung ergaben sich
Unsicherheiten, die der Gesetzgeber mit der Revision beseitigen wollte. Er hat
deshalb im Kaufsrecht eine Befristung der vertraglichen Kaufs-, Vorkaufs- und
Rückkaufsrechte eingeführt. Nicht ausdrücklich geregelt wurde aber vom
Gesetzgeber die Frage, ob diese Befristung auch für die früher auf längere Zeit
oder ohne feste Frist vertraglich begründeten obligatorischen Pflichten gelte
oder nicht. Die Revision enthielt insoweit keine Übergangsbestimmungen (BGE 121
III 210 E. 3b S. 212; BGE 126 III 421 E. 3c/aa S. 426).

3.2 Die Lehre hat zur Anwendbarkeit der Befristung auf früher begründete
Kaufs-, Vorkaufs- und Rückkaufsrechte unterschiedlich Stellung genommen (gegen
eine Anwendung auf bestehende Rechte: CHRISTIAN BRÜCKNER, Verwandte Verträge
[Vorvertrag, Vorkaufsvertrag, Vertrag auf Begründung eines Kaufsrechts bzw.
Rückkaufsrechts], in: Der Grundstückkauf, Alfred Koller [Hrsg.], 2. Aufl. 2001,
S. 509 f.; EUGEN BUCHER, Berner Kommentar, 3. Aufl. 1993, N. 243 zu Art. 27
ZGB; BÉNÉDICT FOËX, La nouvelle réglementation des droits de préemption,
d'emption et de réméré dans le CC/CO, SJ 1994 S. 414 f.; ALFRED KOLLER,
Bemerkungen zu BGE 126 III 421, AJP 2001 S. 119 f.; ders., Das intertemporale
Recht zu Art. 216a OR, ZBGR 81/2000, S. 290 ff.; THEO GUHL UND ANDERE, Das
Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl. 2000, S. 347; DENIS PIOTET, Le droit
transitoire des lois fédérales sur le droit foncier rural et sur la révision
partielle du code civil et du code des obligations du 4 octobre 1991, ZSR 113/
1994 I S. 143 f.; HEINZ REY, Die privatrechtliche Rechtsprechung des
Bundesgerichts im Jahre 1995, ZBJV 133/1997 S. 256 f.; für eine Anwendung der
Befristung: HANS GIGER, Berner Kommentar, 1997, N. 461 zu Art. 216 OR; ROLAND
PFÄFFLI, Neuerungen im Immobiliarsachenrecht und beim Grundstückkauf, Der
bernische Notar [BN] 1992 S. 455; VITO ROBERTO, Teilrevision des
Zivilgesetzbuches und des Obligationenrechts, recht 11/1993 S. 174 f.; FELIX
SCHÖBI, Die Revision des Kaufs-, des Vorkaufs- und des Rückkaufsrechts, AJP
1992 S. 570 f.).
Das Bundesgericht hat zu dieser Frage bis anhin nicht abschliessend Stellung
genommen. Vielmehr hat es sie in BGE 121 III 210
BGE 138 III 659 S. 662
ausdrücklich offengelassen, weil die Besonderheiten des konkreten Falles eine
Entscheidung unnötig machten, da das Kaufsrecht noch vor Inkrafttreten der
Gesetzesrevision ausgeübt worden war. In BGE 126 III 421 hielt das
Bundesgericht fest, dass die durch den Gesetzgeber neu eingeführte Frist aus
Gründen des Vertrauensschutzes in jedem Fall erst mit dem Inkrafttreten der
neuen Bestimmung 1994 zu laufen beginnen konnte. Damit war die Frage, ob die
Frist auf altrechtliche Kaufsrechte überhaupt anwendbar ist, auch in diesem
Fall ohne Bedeutung. Vorliegend ist zur Frage der Anwendbarkeit der
gesetzlichen Frist auf früher vereinbarte Kaufsrechte nun Stellung zu nehmen,
weil das Recht erst 2010 und damit über 10 Jahre nach Inkrafttreten der neuen
Bestimmung ausgeübt worden ist.

3.3 Regelt der Gesetzgeber den zeitlichen Anwendungsbereich bei einer
privatrechtlichen Gesetzesrevision nicht besonders, so sind Art. 1 bis 4 SchlT
ZGB massgebend. Ausgangspunkt bildet dabei die in Art. 1 SchlT ZGB enthaltene
Grundregel der Nichtrückwirkung einer Gesetzesänderung, welche für den gesamten
Bereich des Zivilrechts gilt (MARKUS VISCHER, in: Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch, 4. Aufl. 2011, N. 2 zu Art. 1 SchlT ZGB). Sie schützt das
Vertrauen in den Bestand einmal rechtsgeschäftlich gesetzeskonform begründeter
Rechte. Rechtliche Wirkungen von Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten einer
neuen Bestimmung eingetreten sind, werden auch nachher nach den früheren
Bestimmungen beurteilt. Dieser Grundsatz erfährt allerdings gewichtige
Einschränkungen. Die Rechtsordnung muss sich weiter entwickeln und veränderten
Verhältnissen und Überzeugungen anpassen können (vgl. PAUL MUTZNER, Berner
Kommentar, 2. Aufl. 1926, N. 9 Vorbemerkungen zu Art. 1-50 SchlT ZGB). Deshalb
ist eine Rückwirkung und damit auch ein Eingriff in rechtsgeschäftlich
erworbene Rechte zulässig, wenn die Rechtsänderung um der öffentlichen Ordnung
und Sittlichkeit willen aufgestellt worden ist (Art. 2 SchlT ZGB; VISCHER,
a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 2 SchlT ZGB). Zudem rechtfertigt sich der Schutz der
bisherigen Rechtslage dann nicht, wenn die entsprechenden Rechtswirkungen nicht
vom Willen der Parteien abhängen, sondern sich bei einem Dauerschuldverhältnis
direkt aus dem Gesetz ergeben, und es um die Wirkungen nach Eintritt der
Rechtsänderung geht (Art. 3 SchlT ZGB; vgl. VISCHER, a.a.O., N. 5 ff. zu Art. 3
SchlT ZGB). Die Ausgestaltung solcher Dauerschuldverhältnisse kann somit ohne
weiteres auch ohne Zustimmung der betroffenen Parteien bzw. sogar gegen deren
Willen ändern (vgl. TUOR/SCHNYDER/SCHMID,
BGE 138 III 659 S. 663
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Aufl. 2009, S. 1184 f. Rz. 12). Dabei
handelt es sich um eine so genannte unechte Rückwirkung, welche auch von der
Verfassung her zulässig ist (BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im
öffentlichen Recht, 1983, S. 285).
Ob es sich um eine der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit wegen aufgestellte
Norm handelt und deshalb eine Rückwirkung nach Art. 2 SchlT ZGB eintritt oder
nicht, ist eine Frage der Auslegung der rechtspolitischen Motive, welche zur
Gesetzesrevision geführt haben. Wann ein Rechtsverhältnis vorliegt, dessen
Inhalt durch das Gesetz umschrieben wird, definiert Art. 3 SchlT ZGB nicht. Aus
dem Gesetzestext ergibt sich vorab, dass es auf die Umschreibung des Inhalts
und nicht des Bestands ankommt (vgl. TUOR/SCHNYDER/SCHMID, a.a.O., S. 1184 Rz.
12). Als gesetzliche Rechte sind sodann alle Berechtigungen anzusehen, "die
gestützt auf einen bestimmten Zustandstatbestand für alle Personen unmittelbar
durch das Gesetz begründet werden" (MUTZNER, a.a.O., N. 3 zu Art. 3 SchlT ZGB).
Erworbene, selbständige Rechte sind demgegenüber jene Rechte, die "auf einem
besonderen Rechtsgrund" beruhen (MUTZNER, a.a.O., N. 3 zu Art. 3 SchlT ZGB; BGE
116 II 63 E. 3b S. 67). Entscheidend ist damit, ob es sich um eine Frage
handelt, die durch den Parteiwillen oder das Gesetz bestimmt ist.

3.4 Im vorliegenden Zusammenhang steht ausser Zweifel, dass die
Gesetzesrevision nicht um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen
erfolgte. Der Gesetzgeber wollte hauptsächlich dogmatische Fragen klären und
Auseinandersetzungen in der Lehre beseitigen (vgl. Botschaft vom 19. Oktober
1988 zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB] sowie zum
Bundesgesetz über die Teilrevisionen des Zivilgesetzbuches
[Immobiliarsachenrecht] und des Obligationenrechts [Grundstückkauf], BBl 1988
1077 f. Ziff. 321.2 zu Art. 216a). Insofern kann sich eine Rückwirkung nicht
auf Art. 2 SchlT ZGB stützen (vgl. auch BGE 126 III 421 E. 3c/cc S. 428).
Es bleibt zu prüfen, ob Art. 3 SchlT ZGB anwendbar ist. Dabei stehen vorliegend
nicht die Begründung, sondern die Dauer bzw. die Untergangsgründe des Rechts
zur Diskussion. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei einem Kaufsrecht nicht
um ein klassisches Dauerschuldverhältnis handelt. Vielmehr wird ein
Austauschvertrag begründet, dessen Besonderheit darin liegt, dass die Erfüllung
aufgeschoben ist, wodurch eine auf gewisse Dauer angelegte
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Rechtsbeziehung zwischen den Parteien entsteht. Dieses Rechtsverhältnis lässt
aber nicht laufend neue Rechte und Pflichten entstehen, wie dies bei einem
klassischen Dauerschuldverhältnis wie einem Arbeitsvertrag, einem Auftrag oder
einer Miete der Fall ist.
Entscheidender Inhalt eines Kaufsrechts ist, dass die Ausübung der Option in
einem späteren Zeitpunkt erfolgt als deren Einräumung. Andernfalls ist das
Kaufsrecht wirtschaftlich sinnlos. Insofern sind die Gültigkeitsdauer bzw. die
Bedingungen für die Ausübung des Rechts entscheidender Inhalt des Rechts. Die
Befristung betrifft aber in erster Linie den Bestand des Rechts. Vorliegend
fragt sich, ob es im Zeitpunkt seiner Ausübung bzw. des Eintritts der Bedingung
noch bestanden hat oder untergegangen war. Entsprechend hilft die dogmatische
Unterscheidung zwischen Inhalt und Bestand vorliegend kaum weiter. Entscheidend
ist vielmehr, dass die Dauer des Rechts bei einem Kaufsrecht eine der
wesentlichsten Fragen ist, welche die Parteien bei der Begründung zu klären
haben. Sie beeinflusst die wirtschaftliche Bedeutung des Kaufsrechts. Insofern
handelt es sich sicher um einen Punkt, von dem nicht behauptet werden kann,
dass er "est fixé par la loi, sans égard à la volonté des parties" (BGE 133 III
105 E. 2.3.4). Vielmehr handelt es sich um einen Inhalt, der "découle de la
volonté autonome des parties". Der Argumentation des Bundesgerichts in BGE 133
III 105 E. 2.3.4 folgend fällt die Frage der Befristung somit nicht in den
Anwendungsbereich von Art. 3 SchlT ZGB.

3.5 Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, vermag nicht zu überzeugen.
Sie geben zwar korrekt und auch mit guten Argumenten im Wesentlichen die sie
unterstützenden Lehrmeinungen wieder. Es ist ihnen auch zuzugestehen, dass die
Abgrenzung zwischen Inhalt und Bestand nicht einer klaren dogmatischen Logik
entspricht und auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung in der Frage der
Anwendbarkeit von Art. 3 SchlT ZGB nicht einhellige Zustimmung gefunden hat
(vgl. BGE 116 II 63 E. 3; BGE 116 III 120 E. 3d). Das Bundesgericht hat
regelmässig das Bedürfnis nach Rechtssicherheit, nach Schutz des Vertrauens in
den Bestand von Rechten und die Praktikabilität einer Lösung gegeneinander
abgewogen und einen wertenden Entscheid gefällt.
Vorliegend haben die Parteien aber, wie die - für das Bundesgericht
verbindlichen - Sachverhaltsfeststellungen ergeben haben, bewusst ein mehr als
zehn Jahre dauerndes Kaufsrecht im Rahmen
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eines komplexen Rechtsgeschäfts, nämlich einer Erbteilung, einräumen wollen.
Wenn nun ein wesentlicher Teil des eingeräumten Rechts wegen einer
Gesetzesänderung entfiele, wäre das Vertrauen in den Bestand einer
ausgehandelten Lösung erheblich gestört. Die Nichtanwendung des neuen Rechts
auf das früher begründete Kaufsrecht erscheint daher angemessen. Zu beachten
ist auch, dass das neue Recht die Frage der Dauer des Kaufsrechts in keiner
Weise dem Parteiwillen entzieht und nunmehr gesetzlich vorgibt. Es hat nur eine
Maximalfrist eingeführt. Innerhalb dieser bleibt es noch immer eine Frage des
Parteiwillens, wie lange das Recht Bestand haben soll.

3.6 Es erweist sich somit, dass die in Art. 216a OR enthaltene Befristung der
obligatorischen Wirkung des Kaufsrechts im vorliegenden Fall (noch) keine
Anwendung findet, so dass das Kaufsrecht im Zeitpunkt der Schenkung der
Grundstücke bestanden hat.

4. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, das Kaufsrecht sei nicht
rechtzeitig ausgeübt worden. Dabei ist unbestritten, dass die
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. November 2009 über die erfolgten
Schenkungen unterrichtet worden ist und mit Schreiben vom 28. Mai 2010, d.h.
etwas mehr als sechs Monate später, die Ausübung ihres Kaufsrechts mitgeteilt
hat. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Kaufsrechtsvereinbarung selbst keine
Frist für dessen Ausübung erwähnt.
Die Beschwerdeführer bringen nun vor, die in Art. 216e OR enthaltene
dreimonatige Frist für die Ausübung eines Vorkaufsrechts gelte vorliegend auch
für das Kaufsrecht. Dieses sei im vorliegenden Fall nur deshalb vereinbart
worden, weil das ebenfalls vereinbarte Vorkaufsrecht nur den Fall eines
Verkaufes, nicht aber auch den Fall einer Schenkung erfasst habe. Entsprechend
sei die für die Ausübungsfrist des Vorkaufsrechts gesetzlich vorgesehene
Verwirkungsfrist analog auch für das Kaufsrecht massgebend.

4.1 Vorkaufsrechte und Kaufsrechte unterscheiden sich ihrer Natur nach
grundsätzlich darin, dass ein Vorkaufsrecht es dem Berechtigten nur erlaubt,
den Kaufgegenstand an sich zu ziehen, wenn ein bestimmtes Ereignis, der
sogenannte Vorkaufsfall, eintritt. Die Verknüpfung der Ausübung des
eingeräumten Rechts mit einem bestimmten vom Willen des Berechtigten
unabhängigen Ereignis macht es sinnvoll, die Ausübung an eine feste vom Gesetz
vorgegebene Frist zu binden. Die Natur des Kaufsrechts besteht demgegenüber
gerade darin, dass der Berechtigte nach seinem freien Willen
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während der Laufzeit der Option sein Recht ausüben kann. Entscheidend ist
folglich die Laufzeit der Option und diese hängt vom Willen der Parteien ab.
Kaufsrechte verlören den wesentlichen Teil ihrer wirtschaftlichen Funktion,
wenn das Gesetz eine feste Laufzeit vorgäbe. Insofern lässt sich die in Art.
216e OR festgesetzte Ausübungsfrist nicht allgemein auf die Kaufsrechte
ausdehnen.

4.2 Wie die Laufzeit eines Kaufsrechts der Parteidisposition unterliegt (vorne
E. 3.4), ist es den Parteien auch unbenommen, eine Ausübungsfrist zu
vereinbaren, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - das Kaufsrecht an den
Eintritt einer Bedingung knüpfen. Die Beschwerdeführer machen denn auch
geltend, eine analoge Anwendung von Art. 216e OR dränge sich auf, weil die
Parteien mit der Bedingung eine Annäherung an das Vorkaufsrecht vorgenommen
hätten. Das Kaufsrecht sei für den Fall einer Schenkung nur deshalb vereinbart
worden, weil die Schenkung kein Vorkaufsfall sei. Eine Ausübungsfrist sei zudem
schon deshalb notwendig, weil ein an eine Schenkung geknüpftes Kaufsrecht ohne
Ausübungsfrist untauglich sei. Mit der Schenkung werde die Erfüllung des
Kaufsrechts subjektiv und objektiv unmöglich.

4.2.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR bestimmt sich der Inhalt des Vertrags nach dem
übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien. Die empirische oder
subjektive hat gegenüber der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung
den Vorrang (BGE 137 III 145 E. 3.2.1; BGE 130 III 554 E. 3.1 S. 557). Wenn der
übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien unbewiesen bleibt, sind zur
Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien
aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und
Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten
(BGE 130 III 66 E. 3.2; BGE 128 III 70 E. 1a S. 73; BGE 127 III 444 E. 1b; BGE
124 III 363 E. II/5a; vgl. auch BGE 132 III 24 E. 4 S. 27 f.; BGE 131 III 606
E. 4.1 S. 611). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche
jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu
beurteilen sind (BGE 123 III 165 E. 3a). Demnach ist der vom Erklärenden
verfolgte Regelungszweck, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen
verstehen durfte und musste, massgebend (BGE 132 III 24 E. 4 S. 28). Das
Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen
als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Richters über die
äusseren Umstände
BGE 138 III 659 S. 667
sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art.
105 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 61 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

4.2.2 Die Vorinstanz hat in Bezug auf eine allfällige Ausübungsfrist keinen
übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festgestellt. Sie hat
ausgeführt, es sei zwar anzuerkennen, dass das vorliegende Kaufsrecht unter
einer Suspensivbedingung (der Schenkung) vereinbart worden sei und es sich
insofern einem Vorkaufsrecht annähere. Allein diese Modifikation rechtfertige
es aber nicht, das vorliegende Kaufsrecht hinsichtlich der Ausübungsfrist
gleich zu behandeln wie ein Vorkaufsrecht. Hätten die Parteien eine
Ausübungsfrist des Kaufsrechts gewollt, so hätten sie dieses weiter ihren
Bedürfnissen anpassen können; es wäre ihnen offengestanden, nebst der
Vereinbarung einer Suspensivbedingung auch eine Ausübungsfrist zu vereinbaren.
Eine Ausübungsfrist mangels anderer gesetzlicher Grundlage durch die analoge
Anwendung von Art. 216e OR vorzusehen, rechtfertige sich deshalb nicht.

4.2.3 Soweit die Beschwerdeführer argumentieren, die Parteien des Kaufsrechts
hätten eine Gleichstellung mit dem Vorkaufsrecht bezüglich der Ausübungsfrist
nur deshalb nicht ausdrücklich vorgesehen, weil sie den Regelungsbedarf gar
nicht erkannt hätten, und die Analogie sei für sie selbstverständlich gewesen,
stützen sie sich auf einen Sachverhalt ab, der von der Vorinstanz nicht
festgestellt worden ist. Diese Vorbringen sind daher unbeachtlich.

4.2.4 Was das Argument der Beschwerdeführer betrifft, das Kaufsrecht nähere
sich aufgrund seiner Bedingung einem Vorkaufsrecht, so ist mit der Vorinstanz
festzuhalten, dass die Parteien ohne weiteres die Möglichkeit hatten, neben der
Bedingung (Schenkung) auch eine bestimmte Ausübungsfrist vorzusehen. Da eine
Ausübungsfrist nicht festgehalten wurde, durfte die Beschwerdegegnerin in guten
Treuen davon ausgehen, dass sie für die Ausübung des Kaufsrechts nicht an eine
bestimmte Frist gebunden war. Daran ändert selbst dann nichts, wenn die
Parteien für den Fall der Schenkung nur deshalb ein bedingtes Kaufsrecht
vereinbart hätten, weil die Schenkung keinen Vorkaufsfall darstellt (vgl. BGE
115 II 175 E. 4a S. 179; BGE 101 II 59). Sollten sich die Parteien gerade
bewusst gewesen sein, dass die gesetzlichen Bestimmungen zum Vorkaufsrecht
nicht anwendbar sind und sie die Regeln für das Kaufsrecht an ihre Bedürfnisse
anzupassen haben, wie sie dies mit der Verknüpfung des Kaufsrechts mit der
Bedingung einer Schenkung getan haben, so gilt umso mehr,
BGE 138 III 659 S. 668
dass die Beschwerdegegnerin davon ausgehen durfte, dass die als notwendig
erachteten Anpassungen vorgenommen wurden.
Auch das Argument, der Verzicht auf eine Ausübungsfrist mache das Recht
unpraktikabel, weil nach erfolgter Schenkung die Erfüllung des Kaufsrechts
nicht mehr möglich sei, ist nicht überzeugend. Wenn die Ausführung der
Schenkung tatsächlich den Anspruch aus dem Kaufsrecht untergehen liesse (vgl.
dazu nicht publ. E. 5), bestünde dieses Problem auch bei der Anwendung einer
dreimonatigen Frist analog zu Art. 216e OR. Ausserdem besteht die Möglichkeit,
im Schenkungsvertrag durch eine entsprechende Klausel das Vorgehen für den Fall
zu regeln, dass das Kaufsrecht ausgeübt wird.
Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, wenn sie die Ausübung des
Kaufsrechts als rechtzeitig beurteilte.

4.3 Ob die aus dem Kaufsrecht verpflichtete Partei der Berechtigten eine Frist
zur Erklärung über die Ausübung hätte setzen können, braucht vorliegend nicht
beurteilt zu werden, weil keine solche Frist gesetzt worden ist. Ebenfalls
nicht beurteilt werden muss die Frage, ob eine Ausübung des Rechts auch noch
nach dem Tod der aus dem Kaufsrecht verpflichteten Partei hätte ausgeübt werden
können. Die Erklärung, das Recht ausüben zu wollen, erfolgte noch zu Lebzeiten
der verpflichteten Partei. Es ergibt sich somit, dass die Vorinstanz zu Recht
angenommen hat, dass das Kaufsrecht rechtzeitig ausgeübt worden sei. Die
Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.