Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 138 III 59



Urteilskopf

138 III 59

9. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B.
(Beschwerde in Zivilsachen)
4A_227/2011 vom 10. Januar 2012

Regeste

Art. 262, 271 und 271a Abs. 1 lit. a OR; Untermiete, Kündigung des
Mietverhältnisses.
Treu und Glauben als Schranke der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses
(E. 2.1). Die vage Möglichkeit, die Mietsache allenfalls wieder einmal selber
zu nutzen, rechtfertigt eine Untervermietung nicht (E. 2.2). Massgebender
Zeitpunkt, bis zu dem im Verfahren Gründe für die Kündigung vorgebracht werden
können (E. 2.3).
Der Umstand, dass der Vermieter für eine gewisse Zeit ein vertrags- oder
gesetzwidriges Verhalten des Mieters geduldet hat, schliesst eine ordentliche
Kündigung wegen dauernder Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses nicht
notwendigerweise aus (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 60

BGE 138 III 59 S. 60

A. A. war Eigentümer eines Ferienhauses, das er gemäss mündlichem Vertrag für
einen monatlichen Mietzins von Fr. 500.- an C. (Mieter) vermietete; dieser war
Miteigentümer eines Nachbarhauses, das er 2007 an D. verkaufte. Ab dem 1.
November 2008 vermietete der Mieter das von A. gemietete Ferienhaus, ohne die
Garage, für den gleichen Mietzins an E. und F. (Untermieter); eine vorgängige
Zustimmung von A. zur Untermiete hatte er nicht eingeholt.
Am 12. Juni 2009 übertrug A. das Ferienhaus seinem Sohn A.X. Letzterer
(Vermieter) kündigte vier Tage später den Vertrag mit dem Mieter mittels
amtlichem Formular auf den 30. September 2009, ohne Angabe von Gründen. Auf
diesen Termin hin hatte auch der Mieter den Untermietern gekündigt, die
allerdings nicht auszogen und sich erfolgreich gegen ein Ausweisungsbegehren
zur Wehr setzten. In der Folge vermietete der Vermieter das Ferienhaus den
Untermietern.

B. Der Mieter gelangte am 7. Juli 2009 an die Schlichtungsstelle im Mietwesen;
er schloss hauptsächlich auf Aufhebung der gegen ihn ausgesprochenen Kündigung
und subsidiär auf eine Erstreckung des Mietverhältnisses um fünfzehn Monate.
Eine Einigung konnte nicht erreicht werden. Mit Entscheid vom 29. September
2009 erachtete die Schlichtungsstelle die Kündigung als missbräuchlich und
erklärte sie für ungültig.
BGE 138 III 59 S. 61
Der Vermieter klagte beim Bezirksgericht Hinterrhein mit dem Begehren, die
Kündigung sei für gültig zu erklären. Mit Urteil vom 16. Juni 2010 hiess das
Bezirksgericht die Klage gut und erklärte die Kündigung für gültig.

C. Der Mieter reichte Berufung ein mit dem Begehren, es sei die Kündigung als
ungültig zu erklären. Mit Urteil vom 7. Dezember 2010 hiess das Kantonsgericht
von Graubünden die Berufung gut, es hob das erstinstanzliche Urteil auf und
wies die Klage des Vermieters auf Gültigerklärung der Kündigung ab.

D. Der Mieter starb am 24. Dezember 2010, nach Fällung des kantonsgerichtlichen
Urteils. Die schriftliche Ausfertigung wurde den Parteivertretern am 8. März
2011 zugestellt.

E. Der Vermieter (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 7. April 2011
Beschwerde in Zivilsachen ein. Er schliesst dahin, es sei die Kündigung vom 16.
Juni 2009 für gültig zu erklären.
Das Verfahren wurde bis zum Entscheid über den Antritt der Erbschaft des
verstorbenen Mieters sistiert. Am 26. Juli 2011 teilte die testamentarische
Alleinerbin D. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit, sie habe die Erbschaft
angenommen.
Das Bundesgericht hebt das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 7.
Dezember 2010 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf und weist die Sache
zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurück.
(Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 271 und 271a Abs. 1 lit.
a OR. Er bestreitet, dass die Kündigung des Mietvertrages gegen den Grundsatz
von Treu und Glauben verstiess.

2.1 Die strittige Kündigung ist eine ordentliche Kündigung. Es geht im
vorliegenden Fall nicht um eine ausserordentliche Kündigung aus wichtigen
Gründen (vgl. Art. 266g OR) und nicht um eine Kündigung während eines mit dem
Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens oder
innert der darauffolgenden dreijährigen Sperrfrist (vgl. Art. 271a Abs. 1 lit.
d und e und Abs. 3 OR), die nur aus bestimmten Gründen zulässig sind, für deren
Vorliegen die Partei, die den Mietvertrag kündigt, die Beweislast trägt.
BGE 138 III 59 S. 62
Eine ordentliche Kündigung setzt keine besonderen Kündigungsgründe voraus.
Mieter und Vermieter sind grundsätzlich frei, den Mietvertrag unter Einhaltung
der vertraglichen oder gesetzlichen Fristen und Termine zu beenden. Eine
Schranke ergibt sich einzig aus dem Grundsatz von Treu und Glauben: Bei der
Miete von Wohn- und Geschäftsräumen ist die Kündigung anfechtbar, wenn sie
gegen diesen Grundsatz verstösst (Art. 271 Abs. 1 OR).
Allgemein gilt eine Kündigung als treuwidrig, wenn sie ohne objektives,
ernsthaftes und schützenswertes Interesse und damit aus reiner Schikane erfolgt
oder Interessen der Parteien tangiert, die in einem krassen Missverhältnis
zueinander stehen. Der Umstand, dass die Kündigung für den Mieter eine Härte
darstellt, genügt nicht; eine solche Härte ist nur im Hinblick auf eine
Erstreckung des Mietverhältnisses relevant (vgl. Art. 272 OR). Es obliegt dem
Empfänger der Kündigung zu beweisen, dass die Kündigung aus einem verpönten
oder ohne schützenswerten Grund erfolgte; der Kündigende hat jedoch redlich zur
Wahrheitsfindung beizutragen, die Kündigung auf Ersuchen hin zu begründen (vgl.
Art. 271 Abs. 2 und Art. 266l OR, Art. 9 Abs. 1 lit. c der Verordnung vom 9.
Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen [VMWG; SR 221.
213.11]) und im Bestreitungsfall alle für die Beurteilung des Kündigungsgrunds
notwendigen Unterlagen vorzulegen. Eine mangelnde oder fehlerhafte Begründung
kann ein Indiz dafür sein, dass ein schützenswertes Interesse an der Kündigung
nicht besteht; Treuwidrigkeit wird deshalb angenommen, wenn der angegebene
Kündigungsgrund vorgeschoben ist und der wahre Grund nicht feststellbar ist (
BGE 136 III 190 E. 2; BGE 135 III 112 E. 4.1; BGE 132 III 737 E. 3.4.2; Urteil
4A_241/2010 vom 10. August 2010 E. 2.3, in: SJ 2011 I S. 69).
Ob eine Kündigung gegen Treu und Glauben verstösst, beurteilt sich in Bezug auf
den Zeitpunkt, in welchem sie ausgesprochen wird. Fällt der Grund, aus welchem
die Kündigung ausgesprochen wurde, in der Folge dahin, wird die Kündigung nicht
nachträglich treuwidrig (Urteil 4C.333/1997 vom 8. Mai 1998 E. 3b, in: CdB 1998
S. 108).

2.2

2.2.1 Das Gesetz zählt beispielhaft Gründe auf, bei deren Vorliegen die
Kündigung durch den Vermieter als treuwidrig gilt und folglich anfechtbar ist
(Art. 271a OR). Ein solcher Grund liegt namentlich vor, wenn die Kündigung
ausgesprochen wurde, weil der Mieter nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem
Mietverhältnis geltend
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macht (Art. 271a Abs. 1 lit. a OR). Zu diesen Ansprüchen zählt unter anderem
das Recht des Mieters, die Mietsache mit Zustimmung des Vermieters ganz oder
teilweise unterzuvermieten (Art. 262 Abs. 1 OR; Urteil 4C.155/2000 vom 30.
August 2000 E. 2a, in: SJ 2001 I S. 19).
Voraussetzung für den Kündigungsschutz ist, dass der Mieter zur Untervermietung
überhaupt berechtigt ist. Das ist, abweichende vertragliche Abmachung
vorbehalten, nur dann der Fall, wenn der Mieter beabsichtigt, das Mietobjekt in
absehbarer Zeit wieder selber zu nutzen. Ansonsten setzt er im Ergebnis auf dem
Umweg über die Untermiete einen Nachmieter ein, als wäre er selber Eigentümer;
darin liegt ein Rechtsmissbrauch und es kann sich der Mieter nicht auf das
gesetzlich vorgesehene Recht zur Untervermietung berufen (BGE 134 III 446 E.
2.4). Hierbei ist ein relativ strenger Massstab anzusetzen, soll das Institut
der Untermiete nicht zweckentfremdet werden. Die Untervermietung ist an sich
gedacht für Fälle, in denen der Mieter die Mietsache, beispielsweise wegen
eines beruflich bedingten, zeitlich begrenzten Auslandaufenthalts,
vorübergehend nicht nutzen kann und für die Zeit seiner Abwesenheit aus
finanziellen Gründen einem Dritten überlässt, oder für Fälle, in denen eine
Wohnung infolge Wegzuges oder Todes von Familienangehörigen zu gross geworden
ist und deshalb teilweise Dritten überlassen wird.
Der Mieter, der eine Mietwohnung verlässt, weiss nicht, ob er, je nach
Entwicklung der Dinge, nicht dort wieder einziehen möchte; er kann deshalb,
insbesondere in Zeiten der Wohnungsknappheit, ein Interesse haben, die Wohnung
nicht definitiv aufzugeben. Daraus aber folgt das Risiko, dass zahlreiche
Mieter ausziehen, ohne den Mietvertrag zu kündigen, das Mietobjekt auf
unbestimmte Zeit untervermieten und so anstelle des Eigentümers den wahren
Bewohner der Mietwohnung bestimmen. Die vage Möglichkeit, die Mietsache
allenfalls wieder einmal selber zu nutzen, rechtfertigt eine Untervermietung
nicht; eine solche ist umso mehr ausgeschlossen, wenn eine allfällige Rückkehr
überhaupt nicht in Betracht fällt (Urteil 4A_367/2010 vom 4. Oktober 2010 E.
2.1, in: CdB 2011 S. 15). Die Überhandnahme langdauernder Untermietverhältnisse
oder sukzessiver Untermietverträge (Kettenverträge) wäre im Übrigen weder im
Interesse der Eigentümer noch in jenem der Mieter (vgl. Urteil 4A_487/2008 vom
10. März 2009 E. 2.3, in: CdB 2009 S. 67 f.).

2.2.2 Gemäss Feststellung des Kantonsgerichts hat einerseits der
Beschwerdeführer in seiner Eingabe an die Schlichtungsstelle
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vorgebracht, dass der Mieter mündlich die Absicht geäussert hatte, das
Mietverhältnis zu kündigen und ins Nachbarhaus zu ziehen, und hat andererseits
der Mieter eine solche Absicht bestritten. Das Kantonsgericht hat - anders als
noch das Bezirksgericht - festgehalten, dass trotz Zeugenaussage des Vaters des
Beschwerdeführers eine unzweideutige Kündigungsabsicht des Mieters nicht
erstellt ist. Damit hat es aber nicht festgestellt, der Mieter habe im
Gegenteil die konkrete Absicht gehabt, das Mietobjekt wieder selber zu nutzen;
eine tatsächliche Feststellung hierüber fehlt. Der Mieter trägt die Beweislast
für die Treuwidrigkeit der Kündigung und folglich dafür, dass er im
vorliegenden Fall zur Untervermietung berechtigt war, also insbesondere dafür,
dass er das Mietobjekt später wieder selber nutzen wollte. Der Beweis hierfür
wurde, zumindest bisher, nicht erbracht, womit auch nicht erwiesen ist, dass
der Mieter zur Untervermietung berechtigt war und so nach Treu und Glauben
einen Anspruch aus dem Mietvertrag wahrgenommen hat. Die Beschwerdegegnerin als
dessen Rechtsnachfolgerin kann sich auf dieser Grundlage nicht auf Art. 271a
Abs. 1 lit. a OR berufen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Kündigung sei ohnehin nicht treuwidrig,
weil der Mieter es unterlassen hat, die vorgängige Zustimmung des Vermieters
einzuholen, und er so das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen zerstört hat. Es
wurde schon entschieden, dass eine solche Unterlassung in Zusammenhang mit
einer gesetzmässigen Untervermietung gar eine ausserordentliche Kündigung
rechtfertigen kann, wenn auch erst nach einer Verwarnung (BGE 134 III 446 E.
2.2). Die Gültigkeit einer ordentlichen Kündigung hängt von weit weniger
strengen Anforderungen ab als eine ausserordentliche; sie darf nur Treu und
Glauben nicht widersprechen. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Umstand,
dass der Mieter - allenfalls wider besseres Wissen - für eine gesetzmässige
Untervermietung keine vorgängige Zustimmung des Vermieters einholt,
grundsätzlich geeignet ist, das Vertrauensverhältnis zwischen den
Vertragsparteien derart zu erschüttern, dass eine ordentliche Kündigung als
nicht treuwidrig erscheint. Zum Vertrauensverhältnis zwischen Beschwerdeführer
und Mieter fehlen im angefochtenen Urteil jedoch die notwendigen tatsächlichen
Feststellungen.

2.3 Anders als beispielsweise bei der Mietzinserhöhung (Art. 269d OR, Art. 19
Abs. 1 lit. a VMWG) schreibt das Gesetz bei der ordentlichen Kündigung nicht
vor, bis wann Gründe für die Kündigung vorgebracht werden können (vgl. Art. 9
VMWG); es schreibt
BGE 138 III 59 S. 65
insbesondere nicht vor, dass dies innert einer bestimmten Frist nach dem
Ersuchen der Gegenpartei um Angabe der Gründe oder spätestens im
Schlichtungsverfahren zu geschehen habe. Nichts anderes ergibt sich aus den
prozessrechtlichen Vorschriften. Unter dem im vorliegenden Fall vor den
kantonalen Behörden noch anwendbaren alten Recht hatten die Schlichtungsbehörde
und zumindest der erstinstanzliche Richter den Sachverhalt in
Mietstreitigkeiten von Amtes wegen zu ermitteln (aArt. 274d Abs. 3 OR [AS 1990
822]), weshalb Gründe für die Kündigung grundsätzlich auch noch vor dem
erstinstanzlichen Richter vorgebracht werden konnten (vgl. BGE 125 III 231 E.
4b). Daran ändert sich unter dem neuen Recht nichts. Dieses sieht vor, dass in
Fällen des Kündigungsschutzes in Mietsachen das erstinstanzliche Gericht neue
Tatsachen und Beweismittel bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung berücksichtigt
(Art. 229 Abs. 3, Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO [SR
272]); überdies ist das vorangehende Schlichtungsverfahren vertraulich und
dürfen Aussagen der Parteien weder protokolliert noch später im
Entscheidverfahren verwendet werden, so dass im Gerichtsverfahren ohnehin kaum
eindeutig feststehen dürfte, was anlässlich des Schlichtungsverfahrens
vorgebracht wurde (Art. 273 Abs. 4 OR; Art. 205 ZPO).
Das Gesetz schliesst sodann, unter Vorbehalt des Verbots rechtsmissbräuchlichen
Verhaltens, auch ein späteres Nachschieben zusätzlicher Kündigungsgründe nicht
aus; das Nachschieben kann allenfalls ein Indiz zu Ungunsten der kündigenden
Partei sein oder Kostenfolgen nach sich ziehen, schliesst aber die
Berücksichtigung der neuen Gründe nicht von vornherein aus. Die Ergänzung oder
Präzisierung schon vorgebrachter Kündigungsgründe schliesslich ist an sich ohne
weiteres zulässig (vgl. DAVID LACHAT UND ANDERE, Das Mietrecht für die Praxis,
8. Aufl. 2009, S. 603 Ziff. 3.3; BURKHALTER/MARTINEZ-FAVRE, Le droit suisse du
bail à loyer, commentaire, 2011, N. 8 zu Art. 266l-266o OR und N. 51 f. zu Art.
271 OR; PETER HIGI, Zürcher Kommentar, 4. Aufl. 1996, N. 121 und 140 ff. zu
Art. 271 OR).
Der Umstand allein, dass Gründe für die Kündigung erst in der Klageschrift an
das Bezirksgericht vorgebracht wurden, rechtfertigte es somit nicht, sie nicht
zu prüfen. Das gilt insbesondere für jene Gründe, die in Zusammenhang mit der
Untervermietung stehen und eher als Ergänzung eines schon vorgebrachten Grundes
zu betrachten sind. Die Vorinstanz hat sie zu prüfen.
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3. Das Kantonsgericht hat in einer subsidiären Begründung festgehalten, der
Vater des Beschwerdeführers habe als damaliger Vermieter spätestens im November
2008 um die Untervermietung und deren Bedingungen gewusst und sie trotzdem
während Monaten geduldet, und es hat dieses passive Verhalten als nachträgliche
konkludente Zustimmung zur Untervermietung gewertet. Es fand daher, es sei
widersprüchlich, Mitte Juni 2009 wegen der Untervermietung zu kündigen.
Laut Beschwerdeführer ist die Feststellung, wonach sein Vater die Untermiete
monatelang stillschweigend geduldet habe, offensichtlich unrichtig. Er
behauptet, sein Vater habe bereits Mitte Februar 2009 die Kündigung mündlich
angekündet, und beruft sich auf eine Beilage zur erstinstanzlichen
Klageantwort, die das Kantonsgericht nicht erwähnt; bei dieser Beilage handelt
es sich um einen vom Mieter selber zu den Akten gegebenen, vom 17. Februar 2009
datierten eingeschriebenen Brief, mit welchem der Mieter dem Vater des
Beschwerdeführers sein grosses Erstaunen darüber ausdrückt, dass dieser das
Mietverhältnis per 30. Juni 2009 auflösen wolle. Die tatsächliche Feststellung
im angefochtenen Entscheid, aus der die Vorinstanz eine Zustimmung zur
Untervermietung ableitet, erscheint damit offensichtlich unrichtig.
Der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers ein vertrags- oder
gesetzwidriges Verhalten des Mieters, aus welchem Grund auch immer, geduldet
hätte, schlösse im Übrigen nicht notwendigerweise aus, dass dieses unkorrekte
Verhalten des Mieters das Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer dennoch
dauernd beeinträchtigt hat und eine ordentliche Kündigung deswegen nicht
treuwidrig wäre. Es geht vorliegend nicht um einen Grund für eine
ausserordentliche Kündigung, dessen Geltendmachung der Vater durch Zuwarten
verwirkt hat, sondern um das Vertrauensverhältnis zwischen Beschwerdeführer und
Mieter im Zeitpunkt der Kündigung. Inwiefern dieses Vertrauensverhältnis
beeinträchtigt war und aus welchem Grund, wurde nicht festgestellt.