Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 138 III 489



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Urteilskopf

138 III 489

71. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A.A. und A.B.
gegen B.A. und Mitb. (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_473/2011 vom 29. Mai 2012

Regeste

Art. 19 und 95 IPRG; Erbvertragsstatut und ausländisches Erbvertragsverbot.
Massgebend für den Erbvertrag ist das Recht am Wohnsitz des Erblassers bzw. der
Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses und nicht im Zeitpunkt des Todes
(E. 3). Im zu beurteilenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass das
brasilianische Erbvertragsverbot zwingend anzuwenden ist und damit den nach
schweizerischem Recht gültig abgeschlossenen Erbvertrag als nichtig erscheinen
lässt (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 490

BGE 138 III 489 S. 490
X. (Ehemann), Jahrgang 1918, und Y. (Ehefrau), Jahrgang 1923, heirateten 1958
in São Paolo, Brasilien. Ihre Ehe blieb kinderlos.
Die Ehegatten X. und Y. liessen am 11. November 1992 an ihrem Wohnsitz in
Appenzell einen Erbvertrag beurkunden, in dem sie sich gegenseitig als
Alleinerben ihres ganzen Nachlasses einsetzten (Ziff. I). Jeder Ehegatte setzte
für den Fall, dass er den anderen überleben sollte, die Geschwisterkinder und
deren Nachkommen zu gleichen Teilen als Erben ein, d.h. zu einem Viertel die
Kinder des Bruders A. von Y. sowie zu je einem Viertel die Kinder der beiden
Schwestern B. und C. und des Bruders D. von X. (Ziff. II/2). Die Ehegatten
erklärten, dass auf den Nachlass beider Ehegatten das schweizerische Recht
anwendbar sein solle (Ziff. III des Erbvertrags).
Am 10. Juni 2003 verstarb X. in Frankreich. Er war brasilianischer und
deutscher Staatsangehöriger.
Y. errichtete am 5. Januar 2005 in Paris, am 2. Februar 2005 in Paris und am
20. April 2005 in São Paolo letztwillige Verfügungen und setzte die beiden
Kinder ihres Bruders A. als ihre universellen Rechts nachfolger ein. Sie
schenkte ihnen am 1. Februar 2005 Liegenschaften in Paris und am 28. Oktober
2005 Liegenschaften in São Paolo.
Am 19. November 2005 starb Y. (Erblasserin) in São Paolo. Sie war
brasilianische Staatsangehörige.
Mit Klage vom 8. Februar 2007 beantragten die Kinder der Geschwister B., C. und
D. von X. (Beschwerdegegner), die letztwilligen Verfügungen und die Schenkungen
der Erblasserin für ungültig zu erklären, eventualiter herabzusetzen, soweit
dadurch der Erbvertrag zwischen der Erblasserin und ihrem vorverstorbenen
Ehemann verletzt sei. Die Kinder des Bruders A. der Erblasserin
(Beschwerdeführer) schlossen auf Abweisung der Klage. Das Bezirksgericht
BGE 138 III 489 S. 491
Appenzell wies die Klage ab. Auf Berufung der Beschwerdegegner hin setzte das
Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden die letztwilligen Verfügungen der
Erblasserin vom 5. Januar 2005, vom 2. Februar 2005 und vom 20. April 2005
herab, soweit dadurch die Erbenstellung der Beschwerdegegner zu insgesamt ¾ am
in der Schweiz gelegenen Nachlass der Erblasserin verletzt ist.
Die Beschwerdeführer beantragen dem Bundesgericht, die Klage der
Beschwerdegegner abzuweisen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit
es darauf eintritt.
(Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. (...)

2.3 Streitig und zu prüfen ist, welchem Recht der Erbvertrag der Ehegatten
untersteht. Weil die Schweiz das Haager Übereinkommen vom 1. August 1989 über
das auf die Erbfolge anzuwendende Recht (Convention du premier août 1989 sur la
loi applicable aux successions à cause de mort) lediglich unterzeichnet, aber
nicht ratifiziert hat, und weil zur vorliegenden Frage zwischen der Schweiz und
Brasilien keine völkerrechtlichen Verträge bestehen, beurteilt sich das
anzuwendende Recht nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das
Internationale Privatrecht (Art. 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IPRG [SR 291]). Die
kantonalen Gerichte haben schweizerisches Erbrechtfür anwendbar erklärt. Die
Beschwerdeführer machen geltend, anwendbar sei nicht schweizerisches, sondern
brasilianisches Recht. Danach bestehe ein absolutes Erbvertragsverbot, so dass
die von der Erblasserin am 20. April 2005 in São Paolo errichtete letztwillige
Verfügung gültig sei und sie gestützt darauf als Alleinerben zu gelten hätten.

3. Im Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrags am 11. November 1992 hatten die
Erblasserin und ihr Ehemann den Wohnsitz in der Schweiz. Am 19. November 2005
starb die Erblasserin mit letztem Wohnsitz in Brasilien. Aus den
Wohnsitzverhältnissen schliessen die Beschwerdeführer, nach Art. 95 IPRG sei
zwar schweizerisches Recht anwendbar, doch werde diese Ausnahmebestimmung
aufgrund der getrennten Zuständigkeit der für den Nachlass zuständigen Gerichte
(Art. 88 IPRG) durch Art. 91 Abs. 1 IPRG verdrängt, so dass brasilianisches
Recht anzuwenden sei.

3.1 Das auf "Erbverträge und gegenseitige Verfügungen von Todes wegen"
(Marginalie) anwendbare Recht wird in Art. 95 IPRG
BGE 138 III 489 S. 492
geregelt. Der Erbvertrag untersteht danach dem Recht am Wohnsitz des Erblassers
zur Zeit des Vertragsabschlusses (Abs. 1). Unterstellt ein Erblasser im Vertrag
den ganzen Nachlass seinem Heimatrecht, so tritt dieses an die Stelle des
Wohnsitzrechts (Abs. 2). Gegenseitige Verfügungen von Todes wegen müssen dem
Wohnsitzrecht jedes Verfügenden oder dem von ihnen gewählten gemeinsamen Heimat
recht entsprechen (Abs. 3). Vorbehalten bleiben in Abs. 4 die Bestimmungen über
die Form und die Verfügungsfähigkeit (Art. 93 und 94 IPRG).

3.2 Gemäss Art. 95 IPRG besteht keine freie, sondern eine nur beschränkte
Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts des Erblassers (Abs. 2) bzw. des
gemeinsamen Heimatrechts der Verfügenden (Abs. 3). Die weitergehende Regelung
in Ziff. III des Erbvertrags zwischen der Erblasserin und ihrem Ehemann, wonach
auf den Nachlass beider Ehegatten Schweizer Recht zur Anwendung kommen soll,
hat deshalb keine Bedeutung und kann lediglich als Bestätigung dafür verstanden
werden, dass die Verfügenden nicht die Anwendung des brasilianischen Rechts als
ihr gemeinsames Heimatrecht vereinbart haben. Ob schweizerisches Recht
anwendbar ist, beurteilt sich somit allein nach dem "Recht am Wohnsitz" bzw.
dem "Wohnsitzrecht" im Sinne von Art. 95 Abs. 1 und 3 IPRG.

3.3 Massgebend für den Erbvertrag ist das Recht am Wohnsitz des Erblassers bzw.
der Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses.

3.3.1 Die Regelung in Art. 95 IPRG weicht mit Bezug auf den
Anknüpfungszeitpunkt vom Erbstatut ab, das sich grundsätzlich nach dem letzten
Wohnsitz, d.h. nach dem Wohnsitz im Zeitpunkt des Todes einer Person richtet
(Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 IPRG). Die Abweichung ist bewusst erfolgt.
Aus Gründen der Verkehrssicherheit und im Interesse der Aufrechterhaltung der
im Vertrag getroffenen Anordnungen soll ein späterer Wohnsitzwechsel ohne
Einfluss auf die Rechtsanwendung bleiben (vgl. Botschaft vom 10. November 1982
zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht [IPR-Gesetz], BBl 1983 I
263, 391 Ziff. 264.1).

3.3.2 Die gesetzgeberische Absicht kommt zwar nur im Wortlaut von Art. 95 Abs.
1 IPRG ("am Wohnsitz des Erblassers zur Zeit des Vertragsabschlusses")
unzweideutig zum Ausdruck, ist jedoch auch im Fall von Art. 95 Abs. 3 IPRG zu
beachten. Das Gesetz unterscheidet in Abs. 1 den Erbvertrag, in dem bloss eine
Partei als Erblasser auftritt ("des Erblassers"), und in Abs. 3 den Erbvertrag,
der gegenseitige
BGE 138 III 489 S. 493
Verfügungen von Todes wegen enthält und damit mehrere Erblasser umfasst ("jedes
Verfügenden"; vgl. Botschaft, a.a.O., S. 392). Die Unterscheidung ändert
indessen nichts an den in beiden Fällen gleichermassen bestehenden
Bindungswirkungen des Erbvertrags, die durch den Wohnsitzwechsel des Erblassers
oder auch nur eines der Verfügenden nicht hinfällig werden dürfen. Dass sich
das anzuwendende Recht sowohl beim einseitigen Erbvertrag als auch beim zwei-
oder mehrseitigen Erbvertrag nach dem Wohnsitz des bzw. jedes Erblassers im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses richtet, ist in der Lehre - soweit sie sich
dazu äussert - anerkannt (vgl. GERARDO BROGGINI, Aspetti del nuovo diritto
internazionale privato svizzero. Diritto matrimoniale e diritto successorio,
in: Repertorio di giurisprudenza patria [Rep] 121/1988 S. 191 ff., 212; HEINI,
in: Zürcher Kommentar, 2004, N. 3 und N. 9; DUTOIT, Droit international privé
suisse, 4. Aufl. 2005, N. 4, und SCHNYDER/LIATOWITSCH, in: Basler Kommentar, 2.
Aufl. 2007, N. 1 und 7, je zu Art. 95 IPRG).

3.3.3 Im Zeitpunkt des Abschlusses ihres Erbvertrags hatten die Erblasserin und
ihr Ehemann einen gemeinsamen Wohnsitz in der Schweiz, so dass gemäss Art. 95
Abs. 1 und 3 IPRG das schweizerische Recht anzuwenden ist.

3.4 Die gegenteilige Ansicht, die die Beschwerdeführer auf die von ihnen
eingeholten Rechtsgutachten stützen, kann nicht geteilt werden. Sie weisen
allerdings zutreffend darauf hin, dass hier die schweizerischen Gerichte gemäss
Art. 88 Abs. 1 IPRG deshalb zuständig sind, weil die Erblasserin eine
Brasilianerin mit letztem Wohnsitz in Brasilien war und weil die
brasilianischen Behörden sich mit dem im Ausland - hier: in der Schweiz und in
Frankreich - gelegenen Nachlassvermögen nicht befassen. Richtig ist auch, dass
sich in diesem Fall einer Nachlassspaltung nach verschiedenen Lehrmeinungen das
anwendbare Recht grundsätzlich nach Art. 91 Abs. 1 IPRG bestimmen soll, um
dadurch - soweit als möglich - eine einheitliche Rechtsanwendung
sicherzustellen (vgl. HEINI, a.a.O., N. 10, und SCHNYDER/LIATOWITSCH, a.a.O.,
N. 7, je zu Art. 88 IPRG). Gegenüber dem Grundsatz in Art. 90 und 91 IPRG
("Letzter Wohnsitz") bleiben jedoch die Sonderanknüpfungen für die Form
letztwilliger Verfügungen (Art. 93 IPRG), für die Verfügungsfähigkeit (Art. 94
IPRG) und für die Erbverträge und gegenseitigen Verfügungen von Todes wegen
(Art. 95 IPRG) vorbehalten. Weshalb das allgemeine Erbstatut dem besonderen
Erbvertragsstatut vorgehen soll, vermögen die Beschwerdeführer
BGE 138 III 489 S. 494
nicht nachvollziehbar zu begründen. Gerade weil die Sonderanknüpfung gemäss
Art. 95 IPRG eine Beeinträchtigung der erbvertraglichen Bindungswirkungen durch
Wohnsitzwechsel zu verhindern bezweckt, muss sie dem Erbstatut vorgehen und
auch im Fall einer Nachlassspaltung berücksichtigt werden, die ihrerseits auf
einen Wechsel des Wohnsitzes in einen Staat mit entsprechender
Zuständigkeitsregelung zurückzuführen ist. Das Erbvertragsstatut gemäss Art. 95
IPRG hat als Spezialvorschrift gegenüber den übrigen erbrechtlichen
Kollisionsnormen zu gelten (zur ähnlichen Regelung in Deutschland: STAUDINGER/
DÖRNER, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2007, N. 62 ff. zu Art. 26
EGBGB; vgl. zum Vorrang der spezielleren gegenüber der generelleren Vorschrift:
FURRER/GIRSBERGER/SIEHR, Allgemeine Lehren, SPR Bd. XI/1: Internationales
Privatrecht, 2008, § 5 N. 389 S. 131).

3.5 Insgesamt ist das Kantonsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass gemäss
Art. 95 Abs. 1 und 3 IPRG das schweizerische Recht anwendbar ist.

4. Unter Hinweis auf das Erbvertragsverbot im brasilianischen Recht machen die
Beschwerdeführer eine Sonderanknüpfung im Sinne von Art. 19 IPRG geltend.

4.1 Eine "Berücksichtigung zwingender Bestimmungen eines ausländischen Rechts"
(Marginalie) lässt Art. 19 IPRG insofern zu, als anstelle des Rechts, das durch
dieses Gesetz bezeichnet wird, die Bestimmung eines andern Rechts, die zwingend
angewandt sein will, berücksichtigt werden kann, wenn nach schweizerischer
Rechtsauffassung schützenswerte und offensichtlich überwiegende Interessen
einer Partei es gebieten und der Sachverhalt mit jenem Recht einen engen
Zusammenhang aufweist (Abs. 1). Ob eine solche Bestimmung zu berücksichtigen
ist, beurteilt sich nach ihrem Zweck und den daraus sich ergebenden Folgen für
eine nach schweizerischer Rechtsauffassung sachgerechte Entscheidung (Abs. 2).
Die Berücksichtigung zwingender Bestimmungen eines ausländischen Rechts
gestützt auf Art. 19 IPRG soll nach der Rechtsprechung die Ausnahme bleiben
(vgl. BGE 136 III 392 E. 2.2 S. 395). Sie betrifft vor allem das internationale
Wirtschaftsrecht, kann aber auch auf dem Gebiet des Erbrechts nicht
ausgeschlossen werden (vgl. BUCHER, in: Commentaire romand, Loi sur le droit
international privé, 2011, N. 4 zu Art. 19 IPRG).
BGE 138 III 489 S. 495

4.2 Das Kantonsgericht hat die drei Voraussetzungen gemäss Art. 19 Abs. 1 IPRG
geprüft und als nicht erfüllt betrachtet. Es hat einerseits angenommen, es sei
unklar, ob das brasilianische Erbvertragsverbot zwingend im internationalen
Verhältnis anzuwenden sei, wenn die Vertragsparteien den Erbvertrag wie
vorliegend an ihrem Wohnsitz in der Schweiz geschlossen hätten. Die
Rechtsgutachter hätten festgehalten, dass der in der Schweiz abgeschlossene
Erbvertrag die brasilianische Rechtsordnung nicht verletze und Erbverträge
voraussichtlich mit ihrer Anerkennung in Brasilien rechnen könnten.
Andererseits seien, so hat das Kantonsgericht dafürgehalten, keine
schützenswerten und überwiegenden Interessen erkennbar, die die Nichtbeachtung
des Erbvertrags zwingend erforderten. Schliesslich fehle dem vorliegenden
Sachverhalt auch der enge Zusammenhang zum brasilianischen Recht.

4.3 Unter Hinweis auf die von ihnen bestellten Rechtsgutachten machen die
Beschwerdeführer geltend, das Erbvertragsverbot sei nach brasilianischem Recht
zwingend und ein Erbvertrag nach brasilianischer Rechtsauffassung
ordre-public-widrig und damit nichtig. Entgegen ihrer Annahme ist es dem
Bundesgericht versagt, die Anwendung des ausländischen Rechts in der vorliegend
vermögensrechtlichen Angelegenheit frei zu überprüfen (Art. 96 lit. b BGG; vgl.
BGE 131 III 418 E. 3.2.1 S. 425 f.; BGE 136 III 392 E. 2.3.1 S. 396). Zulässig
ist hier lediglich die Rüge willkürlicher Anwendung des ausländischen Rechts
(Art. 9 BV i.V.m. Art. 95 lit. a BGG; vgl. BGE 133 III 446 E. 3.1 S. 447/448;
BGE 135 III 614 E. 4.1.3 S. 616).

4.4 Dass das brasilianische Recht ein Erbvertragsverbot kennt, steht
unangefochten fest. Für dessen Berücksichtigung gemäss Art. 19 IPRG ist
indessen entscheidend, ob das Erbvertragsverbot brasilianischen Rechts auch auf
den zu beurteilenden Sachverhalt zwingend angewendet werden will. Ungeachtet
der fehlenden Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 136 I 332 E. 2.1
S. 324) darf die Frage unter Willkürgesichtspunkten verneint werden. Das
brasilianische Erbvertragsverbot zählt nach überwiegender Meinung nicht oder
nicht mehr zum ordre public, soweit der Erbvertrag - wie hier - nach dem Recht
am Ort des Vertragsabschlusses zulässig ist. Der Anwendungsbereich des ordre
public im Erbrecht ist insoweit eingeschränkt (vgl. FERID/FIRSCHING/DÖRNER/
HAUSMANN, Internationales Erbrecht, 9 Bde, 4. Aufl., Stand: Mai 2008, N. 48 und
N. 103 für Brasilien). Der Befund entspricht offenbar einer allgemeinen
BGE 138 III 489 S. 496
Tendenz, die für andere Staaten mit einem ausdrücklichen Erbvertragsverbot
festgestellt wird (vgl. ANDREA BONOMI, Les pactes successoraux en droit
international privé - Remarques comparatives à la lumière des droits français,
italien, espagnol et suisse, in: Les pactes successoraux en droit comparé et en
droit international privé, 2008, S. 11 ff., 23 ff.).

4.5 Aus den dargelegten Gründen kann nicht davon ausgegangen werden, dass das
Erbvertragsverbot nach brasilianischem Recht international zwingend anzuwenden
ist. Seine Berücksichtigung gemäss Art. 19 IPRG fällt deshalb ausser Betracht.
Es bleibt somit bei der Anwendbarkeit schweizerischen Rechts.