Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 138 III 471



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Urteilskopf

138 III 471

69. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. AG und Y.
AG gegen Z. AG und Mitb. (Beschwerde in Zivilsachen)
4A_66/2012 vom 29. Mai 2012

Regeste

Handelsgericht, Ausnahme vom Grundsatz der "double instance cantonale" (Art. 75
Abs. 1 und 2 lit. b BGG; Art. 6 ZPO).
Zulässigkeit der direkten Beschwerde gegen Entscheide eines Fachgerichts für
handelsrechtliche Streitigkeiten (E. 1).

Regeste

Sachliche Zuständigkeit, Parteivereinbarung (Art. 4 ff., 17 und 406 ZPO);
handelsrechtliche Streitigkeit (Art. 6 Abs. 2 ZPO); einfache
Streitgenossenschaft (Art. 71 ZPO).
Art. 17 und 406 ZPO beziehen sich nur auf Vereinbarungen über die örtliche,
nicht jedoch auf solche über die sachliche Zuständigkeit (E. 3).
Definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts als handelsrechtliche
Streitigkeit (E. 4). Die einfache passive Streitgenossenschaft setzt unter
anderem die gleiche sachliche Zuständigkeit für alle eingeklagten Ansprüche
voraus. Wäre für gewisse Beklagte das Handelsgericht, für andere das
ordentliche Gericht zuständig, kann der Kanton eine einheitliche Zuständigkeit
des ordentlichen Gerichts für die einfache passive Streitgenossenschaft
vorsehen (E. 5).

Regeste

Rechtshängigkeit, Rechtskraft, Fristwahrung (Art. 63 Abs. 1 ZPO).
Die Regel von Art. 63 Abs. 1 ZPO gilt auch, wenn sich nach einem ersten
Nichteintretensentscheid das als zweites angerufene Gericht ebenfalls
unzuständig erklärt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Verneinung
der sachlichen Zuständigkeit durch das zweite Gericht besteht keine Bindung an
den Nichteintretensentscheid des ersten Gerichts. Frage des Fristbeginns für
die neue Einreichung der Eingabe offengelassen (E. 6).

Regeste

Verteilung der Prozesskosten (Art. 107 Abs. 2 ZPO; Art. 66 Abs. 4 und Art. 68
Abs. 4 BGG).
Auferlegung von Prozesskosten an den Kanton (E. 7).

Sachverhalt ab Seite 473

BGE 138 III 471 S. 473

A. Die Z. AG als Bestellerin schloss am 22. März 2010 mit der X. AG und mit der
Y. AG einen Werkvertrag, der namentlich folgende Klausel enthielt:
"Gerichtsstand ist das Bezirksgericht Zürich". Die beiden Unternehmerinnen
verpflichteten sich im Vertrag, für die Bestellerin Arbeiten auf einem
Grundstück auszuführen, das im Miteigentum von A., der Pensionskasse Q., der
Pensionskasse R., der Pensionskasse S. und der Personalvorsorgestiftung T.
stand.
Infolge Divergenzen mit der Bestellerin über die Leistung von Akontozahlungen
an den Werklohn erwirkten die Unternehmerinnen die provisorische Eintragung von
Bauhandwerkerpfandrechten auf den Grundstücksanteilen der fünf Miteigentümer.
Es wurde den Unternehmerinnen Frist gesetzt, um Klage auf Feststellung der
Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung der Pfandrechte zu erheben.

B. Am 26. Mai 2011 reichten die Unternehmerinnen beim Bezirksgericht Zürich
Klage gegen die Bestellerin und die fünf Drittpfandeigentümer ein; die
Klägerinnen schlossen dahin, es sei die Bestellerin zu verurteilen, ihnen Fr.
560'000.- plus Verzugszins zu bezahlen, und es seien die fünf provisorischen
Bauhandwerkerpfandrechte definitiv einzutragen.
Mit Urteil und Beschluss vom 22. August 2011 lehnte es das Bezirksgericht ab,
auf die Forderungsklage gegen die Bestellerin (Beklagte 1) sowie auf die Klage
auf definitive Eintragung gegen die vier Pensionskassen (Beklagte 3-6)
einzutreten. Es setzte den beiden Klägerinnen sodann Frist zur Mitteilung an,
ob sie an der Klage gegen den fünften Drittpfandeigentümer A. (Beklagter 2)
festhielten oder diese zurückzögen, und stellte ansonsten eine Sistierung in
Aussicht bis zur definitiven Erledigung der Hauptklage und der andern
Prosequierungsklagen durch das Handelsgericht; die Klage gegen A. wurde in der
Folge zurückgezogen.
Das Bezirksgericht hielt fest, die sachliche Zuständigkeit liege ausserhalb der
Dispositionsfreiheit der Parteien; für die Prorogation eines sachlich
unzuständigen Gerichts bleibe nach der neuen
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eidgenössischen Zivilprozessordnung kein Raum. Für die Forderungsklage gegen
die Bestellerin sei nach dem neuen Recht ausschliesslich das Handelsgericht
zuständig; der unter dem alten Recht geschlossenen anderslautenden
Prorogationsklausel komme keine Rechtswirkung mehr zu. Sodann seien die vier
beklagten Pensionskassen institutionelle Anleger, weshalb die Klage auf
Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts gegen sie ebenfalls zwingend in die
Zuständigkeit des Handelsgerichts falle.

C. Am 30. August 2011 reichten die Unternehmerinnen beim Handelsgericht Klage
ein gegen die Bestellerin auf Bezahlung von Fr. 560'000.- plus Verzugszins und
gegen die fünf Drittpfandeigentümer auf definitive Eintragung der
Bauhandwerkerpfandrechte für Pfandsummen zwischen Fr. 67'200.- und Fr.
201'600.-. Die sechs Beklagten äusserten die Auffassung, das Bezirksgericht sei
zuständig. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2011 lehnte es das Handelsgericht
unter Kosten- und Entschädigungsfolge ab, auf die Klage einzutreten.
Das Handelsgericht ging zunächst davon aus, dass die im Werkvertrag vereinbarte
Gerichtsstandsklausel weiterhin gültig und das Handelsgericht folglich für die
Forderungsklage gegen die Bestellerin sachlich nicht zuständig ist. Es
folgerte, dass an sich das Bezirksgericht für die Klage gegen die Bestellerin
sowie gegen die Drittpfandeigentümer A. und Pensionskasse S. (mangels Eintrags
im Handelsregister) zuständig wäre und es selber für die Klage gegen die drei
andern (im Handelsregister eingetragenen) Drittpfandeigentümer. Doch dränge es
sich auf, für (einfache und notwendige) Streitgenossen von einer einheitlichen
sachlichen Zuständigkeit auszugehen. Deshalb müsse die sachliche Zuständigkeit
bei passiver einfacher (und wohl auch notwendiger) Streitgenossenschaft beim
ordentlichen Bezirksgericht liegen, sobald für mindestens einen passiven
Streitgenossen die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts, nicht aber jene
des Handelsgerichts gegeben ist.

D. Die beiden Unternehmerinnen (nachfolgend gemeinsam: Beschwerdeführerinnen)
reichten Beschwerde in Zivilsachen ein. Sie schliessen hauptsächlich dahin, es
sei der Beschluss vom 11. Dezember 2011 vollständig aufzuheben und das
Handelsgericht für die Durchführung des Prozesses gegen die Bestellerin und
gegen alle fünf Drittpfandeigentümer (nachfolgend gemeinsam: Beschwerdegegner)
zuständig zu erklären; subsidiär schliessen sie dahin, es sei
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der Beschluss soweit aufzuheben, als ihnen Kosten und Parteientschädigungen
auferlegt werden. Sodann ersuchen sie um die Anweisung an das Grundbuchamt, die
vorläufig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte bis zum rechtskräftigen
Entscheid des zuständigen kantonalen Gerichts nicht zu löschen.
Das Bundesgericht erteilt der Beschwerde aufschiebende Wirkung. Es bestätigt
den angefochtenen Beschluss vom 11. Dezember 2011, soweit die Zuständigkeit des
Handelsgerichts verneint wird. Der angefochtene Beschluss wird dahin gehend
geändert, dass die Gerichtskosten und die Parteientschädigung an die
Beschwerdegegner dem Kanton Zürich auferlegt werden.
(Zusammenfassung)

Erwägungen

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit bei ihm eingereichter Beschwerden
von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit
Hinweisen).

1.1 Die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich nur gegen Entscheide
offen, die von einem oberen kantonalen Gericht auf Rechtsmittel hin in zweiter
Instanz gefällt werden (Grundsatz der "double instance cantonale"). Dieses
Erfordernis der doppelten kantonalen Instanz gilt aber nicht ausnahmslos; so
steht es den Kantonen namentlich offen, Fachgerichte für handelsrechtliche
Streitigkeiten, sogenannte Handelsgerichte, als einzige kantonale Instanz
einzusetzen (Art. 75 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b BGG; Art. 6 Abs. 1 ZPO [SR 272]).
Was eine handelsrechtliche Streitigkeit in diesem Sinn ist, bestimmt allein das
Bundesrecht. Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn die
geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist - womit die
charakteristische Leistung im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit der Partei
gemeint ist (ALEXANDER BRUNNER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO,
Kommentar, Brunner und andere [Hrsg.], 2011, N. 20 zu Art. 6 ZPO) - , gegen den
Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offensteht und die
Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren
ausländischen Register eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 ZPO).
Ist nur die beklagte Partei im schweizerischen Handelsregister oder in einem
vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen
Voraussetzungen erfüllt, hat die (im Handelsregister nicht eingetragene)
klagende Partei die Wahl zwischen dem
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Handelsgericht oder dem ordentlichen Gericht (Art. 6 Abs. 3 ZPO). Die Kantone
können das Handelsgericht überdies zuständig erklären für Streitigkeiten, für
die das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorschreibt (Art. 6 Abs. 4
lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 ZPO), sowie für Streitigkeiten aus dem Recht der
Handelsgesellschaften und Genossenschaften (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO).
Der Kanton Zürich hat von der Möglichkeit, in diesem Rahmen ein Handelsgericht
zu schaffen, Gebrauch gemacht. Er hat es zuständig erklärt sowohl für
handelsrechtliche Streitigkeiten (im Sinn von Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO) als auch
für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften
(im Sinn von Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO), sofern deren Streitwert mindestens Fr.
30'000.- beträgt (§ 44 lit. b des Zürcher Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die
Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG/ZH; LS
211.1]), ferner - mit Ausnahme der Klagen gegen den Bund (Art. 5 Abs. 1 lit. f
ZPO) - für Streitigkeiten, für die das Bundesrecht eine einzige kantonale
Instanz vorschreibt (Art. 5 Abs. 1 lit. a-e und h ZPO; § 44 lit. a GOG/ZH; vgl.
auch Art. 5 Abs. 1 lit. g ZPO i.V.m. § 45 lit. a GOG/ZH). Es ist somit ein
Handelsgericht im Sinn des Bundesrechts (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 6 Abs.
1 ZPO), dessen Entscheide direkt an das Bundesgericht weitergezogen werden
können.

1.2 Der angefochtene Beschluss beendet das Verfahren vor dem Handelsgericht;
der Streitwert liegt bei Fr. 560'000.-. Die formellen Voraussetzungen an eine
Beschwerde sind erfüllt. Auf die vorliegende Beschwerde in Zivilsachen ist
damit grundsätzlich einzutreten.

1.3 Die Beschwerdeführerinnen ersuchen um Anweisung an das Grundbuchamt, die
vorläufig eingetragenen Pfandrechte bis zum rechtskräftigen Entscheid des
zuständigen kantonalen Gerichts nicht zu löschen. Darin ist ein Gesuch um
aufschiebende Wirkung für die vorliegende Beschwerde zu sehen. Da bei Ablauf
der Klagefrist der Verlust des Pfandrechts droht, ist dem Gesuch stattzugeben.

2. Die Beschwerdeführerinnen haben mehrere Klagen gegen verschiedene Beklagte
gehäuft. Einerseits verlangen sie Werklohn von der Bestellerin
(werkvertraglicher Anspruch), andererseits ersuchen sie um die Eintragung von
Bauhandwerkerpfandrechten gegen die Miteigentümer des Grundstücks, auf welchem
sie die bestellten Arbeiten geleistet haben (sachenrechtlicher Anspruch). Diese
Klagen müssen von Gesetzes wegen nicht verbunden werden: So kann der Gläubiger
BGE 138 III 471 S. 477
gegen den Drittpfandeigentümer auf definitive Eintragung eines
Bauhandwerkerpfandrechts klagen, ohne gleichzeitig den Schuldner auf Bezahlung
des Werklohns einzuklagen (BGE 126 III 467 E. 3 S. 469 ff.).
Es ist im Folgenden zu prüfen, welche kantonale Instanz zur Beurteilung der
einzelnen Klagebegehren je zuständig wäre und, falls es nicht dieselbe Instanz
ist, ob eine Klagenhäufung möglich ist und gegebenenfalls mit welchen Folgen
hinsichtlich der Zuständigkeit.

3. Die Beschwerdeführerinnen verlangen von der Bestellerin Fr. 560'000.-
Werklohn aus dem am 22. März 2010 geschlossenen Werkvertrag.

3.1 Die Beschwerdeführerinnen und die Bestellerin sind im Handelsregister
eingetragen und im Baugewerbe tätig. Die Streitigkeit um die eingeklagte
Forderung aus Werkvertrag ist damit offensichtlich handelsrechtlicher Natur;
das ist im Übrigen unbestritten. Ein solches Klagebegehren fällt in die
Zuständigkeit des Handelsgerichts (Art. 6 Abs. 2 ZPO).
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte (vgl. Art. 4 ff. ZPO) ist der
Disposition der Parteien entzogen (vgl. FABIENNE HOHL, Procédure civile, Bd.
II, 2. Aufl. 2010, Rz. 130; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 2010, Rz. 2.129). Diese können nicht vereinbaren, einen
Streit einem andern als dem vom Gesetz bezeichneten staatlichen Gericht zu
unterbreiten, es sei denn, das Gesetz sehe eine Wahlmöglichkeit vor, was für
den vorliegenden Fall, in dem alle Parteien im Handelsregister eingetragen
sind, nicht zutrifft (vgl. Art. 6 Abs. 3 ZPO). Zwar können die Parteien gemäss
Art. 17 ZPO Gerichtsstandsvereinbarungen schliessen (élection de for, proroga
di foro); diese Bestimmung steht unter dem Titel "Örtliche Zuständigkeit" (Art.
9 ff. ZPO) und wurde wörtlich von Art. 9 Abs. 1 GestG (Bundesgesetz vom 24.
März 2000 über den Gerichtsstand in Zivilsachen [AS 2000 2355]) übernommen
(Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006
7264 Ziff. 5.2.2 zu Art. 16 E-ZPO), welcher sich nur auf die örtliche
Zuständigkeit bezog (vgl. Art. 1 Abs. 1 GestG); Vereinbarungen über die
sachliche Zuständigkeit der Gerichte lassen sich nicht darauf stützen (vgl.
HAAS/SCHLUMPF, in: ZPO, Oberhammer [Hrsg.], 2010, N. 1 zu Art. 4 und N. 2 zu
Art. 17 ZPO; DOMINIK VOCK, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, 2010, N. 5 zu Art. 4 ZPO; RAINER WEY, in: Kommentar zur
Schweizerischen
BGE 138 III 471 S. 478
Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 2010, N. 7 zu Art. 4
ZPO; THEODOR HÄRTSCH, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Stämpflis
Handkommentar, 2010, N. 8 zu Art. 4 und N. 26 zu Art. 6ZPO; DANIEL FÜLLEMANN,
in: Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, Kommentar, Brunner und andere
[Hrsg.], 2011, N. 8 zu Art. 17 ZPO; JACQUES HALDY, in: CPC, Code de procédure
civile commenté, Bohnet und andere [Hrsg.], 2011, N. 2 zu Art. 17 ZPO).

3.2 Die Beschwerdeführerinnen und die Bestellerin haben im Werkvertrag vom 22.
Mai 2010 vereinbart, Gerichtsstand sei das Bezirksgericht Zürich. Das
Handelsgericht ist - wie auch das Bezirksgericht - der Auffassung, unter der
Geltung des bei Vertragsabschluss noch anwendbaren kantonalen Prozessrechts sei
es zulässig gewesen, die grundsätzlich gegebene Kompetenz des damaligen
Handelsgerichts wegzubedingen; es hat demzufolge festgehalten, die
Vertragsparteien hätten bei Vertragsabschluss rechtsgültig die sachliche
Kompetenz des Bezirksgerichts begründet. Diesen auf kantonalem Recht fussenden
Schluss stellen die Beschwerdeführerinnen nicht in Frage; sie erheben in diesem
Zusammenhang insbesondere keine Rüge einer Verletzung des verfassungsmässigen
Willkürverbots. Die Frage ist damit der Überprüfung durch das Bundesgericht
entzogen (Art. 95 und 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 462 E. 2.3 und 4.4.1).

3.3 Das Handelsgericht ist der Auffassung, die unter dem alten Recht
vereinbarte Wegbedingung seiner Kompetenz sei nach Inkrafttreten der
Schweizerischen Zivilprozessordnung weiterhin gültig. Es beruft sich auf Art.
406 ZPO, wonach sich die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach dem
Recht bestimmt, das zur Zeit ihres Abschlusses gegolten hat; es bezieht diese
Regel nicht nur auf Vereinbarungen über die örtliche, sondern auch auf solche
über die sachliche Zuständigkeit. Das Bezirksgericht war in Anlehnung an einen
Entscheid des Zürcher Obergerichts anderer Auffassung. Die
Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung von Art. 406 ZPO; nach ihrem
Dafürhalten bezieht sich diese Bestimmung ausschliesslich auf die örtliche
Zuständigkeit.
Art. 406 ZPO hat nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die zuvor geltende
Regelung des Art. 39 GestG übernommen (BBl 2006 7407 Ziff. 5.26.2 zu Art. 403
E-ZPO); diese galt nur für Vereinbarungen über die örtliche Zuständigkeit (Art.
1 Abs. 1 GestG). Nichts deutet darauf hin, dass der Begriff
Gerichtsstandsvereinbarung (élection de for, proroga di foro) in den Art. 406
und 17 ZPO
BGE 138 III 471 S. 479
verschieden sein sollte und in Art. 406 ZPO einen über die gewöhnliche
Bedeutung hinausgehenden Sinn hätte. Entgegen der Auffassung des
Handelsgerichts erheischt das Bedürfnis der Parteien nach Vertragstreue, nach
Vertrauen in die Rechtsordnung und nach Rechtssicherheit keine andere
Auslegungvon Art. 406 ZPO; denn es ist nicht ersichtlich,inwiefern dieses
Bedürfnis der Parteien dadurch in Frage gestellt wäre, dass sie eine Klage vor
jenem staatlichen Gericht einreichen müssen, das gemäss neuem Recht zuständig
ist. Anders liegen die Dinge in Bezug auf Klagen, die noch unter dem alten
Rechteingereicht worden sind und für welche das angerufene staatlicheGericht
auch unter dem neuen Recht weiterhin zuständig bleibt (Art. 404 ZPO), sowie bei
Schiedsvereinbarungen, durch welche ein Streit der staatlichen Gerichtsbarkeit
entzogen wurde (Art. 407 ZPO); darum geht es vorliegend nicht.

3.4 Die Rüge einer falschen Auslegung von Art. 406 ZPO ist begründet. Es ist
somit festzuhalten, dass das Handelsgericht grundsätzlich zuständig wäre, die
Klage der Beschwerdeführerinnen gegen die Bestellerin auf Bezahlung von Fr.
560'000.- zu beurteilen.

4. Die Beschwerdeführerinnen beantragen sodann gegen die fünf Miteigentümer des
Grundstücks, das sie im Rahmen der Erfüllung des Werkvertrags mit der
Bestellerin überbaut haben, die definitive Eintragung von
Bauhandwerkerpfandrechten.
Die Zuständigkeit des Handelsgerichts setzt voraus, dass die zu beurteilende
Streitigkeit die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betrifft (Art.
6 Abs. 2 lit. a ZPO). Bauarbeiten sind charakteristische Leistung eines
Bauunternehmers, weshalb Streitigkeiten um den Werklohn des Bauunternehmers
dessen geschäftliche Tätigkeit betreffen. Dasselbe muss auch in Bezug auf das
Bauhandwerkerpfandrecht gelten, da dieses bloss eine akzessorische Sicherheit
für den Werklohnanspruch ist; das Bauhandwerkerpfandrecht hängt eng mit der
Werklohnforderung und damit mit der typischen geschäftlichen Tätigkeit des
Bauunternehmers zusammen (RAINER SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3.
Aufl., Ergänzungsband, 2011, Rz. 568 und 699; vgl. VOCK, a.a.O., N. 8 zu Art. 6
ZPO; offengelassen in BGE 137 III 563 E. 3.4 S. 568). Es ist im Übrigen aus
prozessökonomischen Überlegungen gerechtfertigt, die Zuständigkeit des gleichen
Gerichts zur Beurteilung beider Ansprüche des Bauunternehmers gegen Besteller
und Drittpfandeigentümer nicht ohne zwingenden Grund zu verunmöglichen.
BGE 138 III 471 S. 480
Das Handelsgericht ist allerdings nur zuständig, wenn die beklagte Partei im
Handelsregister eingetragen ist (Art. 6 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 ZPO). Nach den
nicht angefochtenen und damit für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen
Feststellungen des Handelsgerichts ist das nur für die Pensionskasse Q., die
Pensionskasse R. und die Personalvorsorgestiftung T. (Beklagte 3, 4 und 6) der
Fall, nicht aber für A. (den Beklagten 2) und die Pensionskasse S. (Beklagte
5).

5. Das Handelsgericht ist damit an sich für die Klage gegen die Bestellerin und
drei Drittpfandeigentümer zuständig, nicht aber für die Klagen gegen die zwei
übrigen Drittpfandeigentümer.

5.1 Die Klage gegen die Bestellerin auf Bezahlung des Werklohns und die Klagen
gegen die Drittpfandeigentümer auf definitive Eintragung der
Bauhandwerkerpfandrechte können getrennt eingereicht werden (BGE 126 III 467 E.
3 S. 469 ff.), genauso wie die einzelnen Klagen auf definitive Eintragung der
Teilpfandsummen (SCHUMACHER, a.a.O., Rz. 742). Es liegt somit keine notwendige
passive Streitgenossenschaft vor.
Eine einfache passive Streitgenossenschaft setzt voraus, dass Rechte und
Pflichten zu beurteilen sind, die auf gleichartigen Tatsachen oder
Rechtsgründen beruhen (Art. 71 Abs. 1 ZPO); das ist vorliegend der Fall. Sodann
muss für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart anwendbar sein (Art. 71
Abs. 2 ZPO); auch diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da der Streitwert
der einzelnen Klagen über Fr. 30'000.- liegt und folglich das ordentliche
Verfahren für alle gilt (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO). Schliesslich muss die
gleiche sachliche Zuständigkeit für alle eingeklagten Ansprüche gelten. Das
setzt Art. 71 ZPO stillschweigend voraus; was für die Klagenhäufung gegen
dieselbe Partei gilt (vgl. Art. 90 lit. a ZPO), muss umso mehr für Klagen gegen
eine einfache Streitgenossenschaft gelten (vgl. PETER RUGGLE, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N. 17 zu Art. 71 ZPO;
NICOLAS JEANDIN, in: CPC, Code de procédure civile commenté, Bohnet und andere
[Hrsg.], 2011, N. 8 zu Art. 71 ZPO; STAEHELIN/SCHWEIZER, in: Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.],
2010, N. 9 zu Art. 71 ZPO; a.M. ISAAK MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht,
2. Aufl. 2012, S. 62).
Im Rahmen seiner Kompetenz zur Regelung der sachlichen Zuständigkeit der
Gerichte (Art. 4 ZPO) muss dem Kanton erlaubt sein, aus prozessökonomischen
Gründen und zur Vermeidung
BGE 138 III 471 S. 481
widersprüchlicher Urteile(vgl. BGE 129 III 80 E. 2.1) eine einheitliche
sachliche Zuständigkeit für einfache passive Streitgenossenschaften vorzusehen.
Wäre für gewisse Streitgenossen das Handelsgericht sachlich zuständig und für
andere das ordentliche Gericht, kann er die Zuständigkeit zwar nicht gesamthaft
dem Handelsgericht übertragen; denn dessen Zuständigkeit ist durch das
Bundesrecht begrenzt und kann nicht auf weitere Fälle (insbesondere auf
beklagte Personen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind) ausgedehnt
werden (Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 ZPO; a.M. ANNE-CATHERINE HAHN, in:
Schweizerische Zivilprozessordnung, Stämpflis Handkommentar, 2010, N. 7 zu Art.
71 ZPO). Hingegen spricht nichts dagegen, die Zuständigkeit des Handelsgerichts
für solche Fälle aufzuheben und das ordentliche Gericht für alle Klagen
zuständig zu erklären (TANJA DOMEJ, in: ZPO, Oberhammer [Hrsg.], 2010, N. 6 zu
Art. 71 ZPO; vgl. auch MEIER, a.a.O., S. 62; a.M. wohl DAVID RÜETSCHI, in:
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere
[Hrsg.], 2010, N. 42 zu Art. 6 ZPO). Die Regelung der handelsgerichtlichen
Zuständigkeit nach Art. 6 ZPO bezweckt nicht, in ihrem Anwendungsbereich die
einfache Streitgenossenschaft (Art. 71 ZPO) zu verhindern. Es ist dem Kanton -
dem es freisteht, die Handelsgerichtsbarkeit überhaupt einzuführen (Art. 6 Abs.
1 ZPO) - vielmehr zuzugestehen, mit seiner Regelung der sachlichen
Zuständigkeit der Gerichte zu ermöglichen, Streitgenossen vor dem gleichen
Gericht einzuklagen.

5.2 Das Handelsgericht hat eine (stillschweigende) kantonale Regelung
angenommen, nach welcher das Bezirksgericht sachlich zuständig ist, alle
vorliegenden Klagen zu beurteilen. Die Beschwerdeführerinnen rügen keine
Verletzung des verfassungsmässigen Willkürverbots bei der Auslegung des
kantonalen Rechts, sodass die Frage der Überprüfung durch das Bundesgericht
entzogen ist (Art. 95 und 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 462 E. 2.3 und 4.4.1).

6. Der Nichteintretensentscheid des Handelsgerichts ist damit im Ergebnis nicht
zu beanstanden. Das Bezirksgericht hat sich zu Unrecht sachlich unzuständig
erklärt.
Wird eine Eingabe, auf die mangels örtlicher oder sachlicher Zuständigkeit
nicht eingetreten wurde, innert eines Monats seit dem Nichteintretensentscheid
beim zuständigen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der
Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung (Art. 63 Abs. 1 ZPO). Diese
Regel gilt - Fälle von Rechtsmissbrauch vorbehalten - auch, wenn sich nach
einem ersten
BGE 138 III 471 S. 482
Nichteintretensentscheid das als zweites angerufene Gericht
ebenfallsunzuständig erklärt (MARKUS MÜLLER-CHEN, in: Schweizerische
Zivilprozessordnung ZPO, Kommentar, Brunner und andere [Hrsg.], 2011, N. 16 zu
Art. 63 ZPO; vgl. BGE 130 III 202 E. 3.3.2 S. 210 f., in demdie Frage
offengelassen wurde, ob der Gläubiger ein zweites Mal den Schutz von Art. 139
OR beanspruchen kann).
Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten einen grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde
(Art. 29a BV). Im vorliegenden Fall hat das sachlich zuständige Bezirksgericht
seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint und die Beschwerdeführer dazu gebracht,
vor dem unzuständigen Handelsgericht zu klagen, welches aber nicht verpflichtet
werden kann, auf eine Klage einzutreten, zu deren Behandlung es nicht zuständig
ist. Damit stünde kein Gericht zur Verfügung, um die Klage zu beurteilen. Einem
Kläger kann kein Vorwurf gemacht werden, wenn er den Nichteintretensentscheid
des ersten Gerichts nicht systematisch weiterzieht, um seinen
verfassungsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht zu sichern für den
Fall, dass das vom ersten Gericht als zuständig erachtete zweite Gericht doch
nicht zuständig wäre. Art. 63 ZPO ist verfassungsmässig auszulegen in dem Sinn,
dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Verneinung der sachlichen
Zuständigkeit durch das zweite Gericht eine Bindung an den
Nichteintretensentscheid des ersten Gerichts nicht besteht, dass dem Entscheid
des ersten Gerichts keine Rechtskraft zukommt (vgl. Art. 100 Abs. 5 BGG; BGE
135 V 153 E. 1).
Es stellt sich sodann die Frage, ob die dreissigtägige Frist ab formeller
Rechtskraft des Nichteintretensentscheids (MÜLLER-CHEN, a.a.O., N. 19 zu Art.
63 ZPO; FRANÇOIS BOHNET, in: CPC, Code de procédure civile commenté, Bohnet und
andere [Hrsg.], 2011, N. 21 ff. zu Art. 63 ZPO; DOMINIK INFANGER, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N. 15 zu Art. 63 ZPO; vgl.
auch SUTTER-SOMM/HEDINGER, in: Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 2010, N. 11 zu Art.
63 ZPO) oder nicht vielmehr ab Zustellung des letzten, nicht angefochtenen oder
nicht mehr anfechtbaren Entscheids (STEPHEN V. BERTI, in: ZPO, Oberhammer
[Hrsg.], 2010, N. 13 zu Art. 63 ZPO) läuft. Da der Nichteintretensentscheid des
Handelsgerichts mit Beschwerde angefochten und dieser aufschiebende Wirkung
erteilt wurde, kann die Frage mangels formeller Rechtskraft des angefochtenen
Entscheids offengelassen werden und es braucht auch diejenige nach
BGE 138 III 471 S. 483
der Rechtsnatur der Beschwerde in Zivilsachen nicht weiter vertieft zu werden.
Die dreissigtägige Frist läuft damit ab Zustellung des vorliegenden Entscheids.
Die Klage kann folglich wieder beim Bezirksgericht eingereicht werden.
Beschwerdeführerinnen und Beschwerdegegner stimmen dem im Ergebnis zu für den
Fall, dass das Handelsgericht nicht zuständig ist.

7. Die Beschwerdeführerinnen ersuchen für den Fall, dass das Bezirksgericht als
zuständig erachtet würde, die ihnen im angefochtenen Beschluss auferlegten
Partei- und Gerichtskosten dem Kanton Zürich zu überbinden.
Das Verfahren vor Handelsgericht und die entsprechenden Gerichts- und
Parteikosten von Fr. 11'000.- und Fr. 6'700.- sind die Folge des unzutreffenden
Entscheids des Bezirksgerichts, den dieses von Amtes wegen gefällt hat. Die
beklagten Parteien haben weder vor Bezirksgericht noch vor Handelsgericht
unbegründete Anträge gestellt. Die Gerichts- und Parteikosten im kantonalen
Verfahren sind somit nicht von den Parteien veranlasst worden. Es rechtfertigt
sich folglich, sie dem Kanton aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO).
Infolge des negativen Kompetenzkonflikts waren die Beschwerdeführerinnen
gezwungen, den Beschluss des Handelsgerichts vor Bundesgericht anzufechten; die
Beschwerdegegner haben hier obsiegt. Der Kanton Zürich hat die beteiligten
Parteien für das Verfahren vor Bundesgericht zu entschädigen (Art. 68 Abs. 4
i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG). Dagegen sind ihm keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 4 BGG).