Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 138 III 123



Urteilskopf

138 III 123

18. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. AG gegen A.
(Beschwerde in Zivilsachen)
4A_601/2011 vom 21. Dezember 2011

Regeste

Art. 257 Abs. 1 ZPO; Rechtsschutz in klaren Fällen; klare Rechtslage,
Zeugenbeweis.
Eine klare Rechtslage im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO setzt voraus,
dass die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Dies trifft in
der Regel nicht zu, wenn die Anwendung einer Norm einen Ermessens- oder
Billigkeitsentscheid erfordert (E. 2.1.2).
Im vorliegenden Fall wurde eine klare Rechtslage verneint, da die Beantwortung
der Frage, ob die Geltendmachung eines Formmangels gegen das
Rechtsmissbrauchsverbot verstiess, eine wertende Betrachtung der gesamten
Umständen erforderte und nicht von einem eindeutigen Ergebnis ausgegangen
werden konnte (E. 2.5).
Die umstrittene Frage der Zulässigkeit des Zeugenbeweises beim Rechtsschutz in
klaren Fällen wurde offengelassen (E. 2.1.1 und 2.6).

Sachverhalt ab Seite 124

BGE 138 III 123 S. 124

A. Mit Vertrag vom 11. April 2008 vermietete die X. AG (Vermieterin) A.
(Mieter) per 1. Mai 2008 im Erdgeschoss des Centers Y. in Z. ein 188 m^2
umfassendes Restaurant. Der Vertrag sah eine feste Vertragsdauer von drei
Jahren und im Anhang I Ziff. 11 folgende Verlängerungsoption vor:
"Bis Ende April 2010 kann der Mieter dem Vermieter schriftlich anzeigen, dass
er das Mietobjekt für weitere drei Jahre mietet. Die Miete endet dann Ende
April 2014."
Am 13. März 2010 übergab der Mieter in den Büroräumlichkeiten der Vermieterin
ihrem Buchhalter G. ein nicht unterzeichnetes Schreiben vom 18. Februar 2010,
in welchem der Mieter erklärte, den Vertrag bis Ende April 2014 zu verlängern.

B. Mit Eingabe vom 6. Mai 2011 beantragte die Vermieterin dem Bezirksgericht
Dielsdorf im summarischen Verfahren, es sei dem Mieter unter Androhung des
Zwangsvollzugs im Widerhandlungsfall zu befehlen, 188 m^2
Restauranträumlichkeiten im Erdgeschoss des Centers Y. unverzüglich zu räumen
und ordnungsgemäss zurückzugeben. Anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 27.
Juni 2011 machte die Vermieterin geltend, das Mietverhältnis habe mit Ablauf
der festen Vertragsdauer am 30. April 2011 geendet, da die
Verlängerungserklärung im Schreiben vom 18. Februar 2010 mangels Unterschrift
nicht formgültig erfolgt sei. Ihr Buchhalter, G., habe dem Mieter bereits bei
der Übergabe des Schreibens am 13. März 2010 seine Bedenken bezüglich der
Einhaltung der Formvorschrift geäussert, da die Unterschrift gefehlt habe. Der
Mieter bestritt, von G. auf die fehlende Unterschrift hingewiesen worden zu
sein. Das Bezirksgericht vernahm zu dieser Frage den von der Vermieterin an die
Verhandlung mitgebrachten G. als Zeugen und hiess das Ausweisungsbegehren der
Vermieterin mit Urteil vom 27. Juni 2011 gut. In Gutheissung einer dagegen
gerichteten Berufung des Mieters hob das Obergericht des Kantons Zürich das
erstinstanzliche Urteil am 8. September 2011 auf und trat auf das
Ausweisungsbegehren nicht ein.
BGE 138 III 123 S. 125

C. Die Vermieterin (Beschwerdeführerin) beantragt dem Bundesgericht mit
Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts vom 8. September 2011
aufzuheben und das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 27. Juni 2011 zu
bestätigen.
Der Mieter (Beschwerdegegner) schliesst auf Abweisung der Beschwerde und auf
Bestätigung des angefochtenen Urteils. Die Vorinstanz hat sich nicht vernehmen
lassen.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
(Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Als Nachfolgeinstitut des so genannten "Befehlsverfahrens", wie es
verschiedene Kantone kannten, hat der Gesetzgeber in Art. 257 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) den
"Rechtsschutz in klaren Fällen" als besonderes Summarverfahren vorgesehen
(Botschaft vom 28. Juni 2006 zur ZPO, BBl 2006 7351 Ziff. 5.18). Dieses
Verfahren setzt gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO voraus, dass der Sachverhalt
unbestritten oder sofort beweisbar (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit.
b). Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, ist auf das Gesuch um Gewährung
des Rechtsschutzes in klaren Fällen nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO).

2.1.1 Ein klarer Fall setzt demnach zum einen voraus, dass der Sachverhalt
unbestritten oder sofort beweisbar ist (Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO). In der
Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung wird dazu dem Sinne nach
ausgeführt, ein bestrittener Sachverhalt sei nur dann sofort beweisbar bzw.
liquid, wenn er durch Urkunden oder allenfalls einen Augenschein an einem
mitgebrachten Objekt bewiesen werden könne. Dagegen fielen Beweise durch
Expertisen, Zeugen- sowie auch Parteiaussagen grundsätzlich ausser Betracht, da
im Zweifel die Angelegenheit in einem einlässlichen Prozess auszutragen sei
(BBl 2006 7352 Ziff. 5.18). Diese Beweismittelbeschränkung wird von einem Teil
der Lehre befürwortet (TARKAN GÖKSU, in: Schweizerische Zivilprozessordnung,
Kommentar, Alexander Brunner und andere [Hrsg.], 2010, N. 8 zu Art. 257 ZPO,
der die sofortige Beweisbarkeit bei einer anspruchsvollen Beweiswürdigung
verneint; SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, in: Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 2010, N. 5
BGE 138 III 123 S. 126
zu Art. 257 ZPO; FRANO KOSLAR, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Baker &
McKenzie [Hrsg.], 2010, N. 10 ff. zu Art. 257 ZPO). Dagegen vertritt ein
anderer Teil der Lehre die Meinung, für den Rechtsschutz in klaren Fällen sei
die für das summarische Verfahren allgemein geltende Regelung gemäss Art. 254
ZPO anwendbar, die neben Urkunden andere Beweismittel zulasse, wenn diese das
Verfahren nicht wesentlich verzögern (Art. 254 Abs. 2 lit. a ZPO). Dies treffe
bei der Einvernahme von direkt zur angezeigten mündlichen Verhandlung
mitgebrachten Zeugen zu (DIETER HOFMANN, in: Basler Kommentar, ZPO, 2010, N. 13
zu Art. 257 ZPO; FRANÇOIS BOHNET, in: Code de procédure civile commenté,
François Bohnet und andere [Hrsg.], 2011, N. 11 zu Art. 257 ZPO; vgl. auch
STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2008, § 21 Rz. 54 S. 357;
INGRID JENT-SØRENSEN, in: ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Paul
Oberhammer [Hrsg.], 2010, N. 12 zu Art. 257 ZPO).

2.1.2 Zum anderen setzt ein klarer Fall voraus, dass die Rechtslage klar ist
(Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO). Dies trifft zu, wenn sich die Rechtsfolge bei der
Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne
Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis
führt (Botschaft zur ZPO, BBl 2006 7352 Ziff. 5.18; vgl. auch BGE 118 II 302 E.
3 S. 304). Dagegen ist die Rechtslage in der Regel nicht klar, wenn die
Anwendung einer Norm einen Ermessens- oder Billigkeitsentscheid des Gerichts
mit wertender Berücksichtigung der gesamten Umstände erfordert, wie dies
namentlich bei der Beurteilung von Treu und Glauben zutrifft (HOFMANN, a.a.O.,
N. 11 zu Art. 257 ZPO; SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, a.a.O., N. 11 zu Art. 257 ZGB;
KOSLAR, a.a.O., N. 14 zu Art. 257 ZPO; GÖKSU, a.a.O., N. 11 zu Art. 257 ZPO;
JENT-SØRENSEN, a.a.O., N. 7 zu Art. 257 ZPO; vgl. auch: BOHNET, a.a.O., N. 14
zu Art. 257 ZPO).

2.2 Die Vorinstanz folgte der Lehrmeinung, wonach beim Rechtsschutz in klaren
Fällen Zeugenbefragungen grundsätzlich ausgeschlossen sind. Sie kam zum
Ergebnis, die Liquidität bzw. sofortige Beweisbarkeit des Sachverhalts fehle in
Bezug auf die bestrittene Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr Buchhalter
habe den Beschwerdegegner am 13. März 2010 auf das Fehlen der Unterschrift auf
dem ihm übergebenen Schreiben vom 18. Februar 2010 hingewiesen, zumal die erste
Instanz insoweit eine eingehende Würdigung der Zeugenaussage und eine Abwägung
gegen die Angaben des Beschwerdegegners habe vornehmen müssen. Zur
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Rechtserheblichkeit dieser Behauptung erwog die Vorinstanz, das Optionsrecht
sei zufolge der hierfür vereinbarten Schriftform mangels Unterzeichnung des
streitgegenständlichen Schreibens vom 18. Februar 2010 nicht formgültig
ausgeübt worden. Indessen sei auch der Beschwerdeführerin klar gewesen, dass
der Beschwerdegegner die Verlängerungsoption vorbehaltlos habe ausüben wollen,
nachdem dieser das Schreiben nicht nur rechtzeitig, sondern sogar
höchstpersönlich am 13. März 2010 ins Büro der Beschwerdeführerin gebracht und
G. übergeben habe. Dass der Beschwerdegegner die Restauranträumlichkeiten für
weitere drei Jahre habe mieten wollen, sei ihr somit bekannt gewesen, und sie
habe auch das Fehlen der Unterschrift ohne Weiteres erkennen können. Ihre
Berufung darauf und damit auf die Nichtausübung der Verlängerungsoption im
Rahmen des rund ein Jahr nach Erhalt des genannten Schreibens gestellten
Ausweisungsbegehrens erscheine vor diesem Hintergrund grundsätzlich als
Verstoss gegen das Rechtsmissbrauchsverbot. Anders verhielte es sich
allerdings, wenn die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner auf die fehlende
Unterschrift aufmerksam gemacht hätte. Diesfalls könnte ihr keine Verletzung
des Gebots des Handelns nach Treu und Glauben vorgeworfen werden, und es hätte
im Risikobereich des Beschwerdegegners gelegen, den Formfehler fristgerecht zu
beheben.

2.3 Die Beschwerdeführerin rügt, diese Argumentation verletze Art. 2 ZGB, da
keine Umstände vorlägen, welche ihre Berufung auf die Ungültigkeit der
Optionsausübung als offenbar rechtsmissbräuchlich erscheinen lasse. Dass sie
aus dem nicht unterzeichneten Schreiben vom 18. Februar 2010 habe erkennen
können, dass der Beschwerdegegner sein Verlängerungsrecht habe geltend machen
wollen, spiele keine Rolle, da keine Partei verpflichtet sei, den
Vertragspartner auf formelle Fehler hinzuweisen. So sei gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 121 III 156 E. 1c/bb) ein Mieter bei
formnichtiger oder unwirksamer Kündigung weder zur Anfechtung der Kündigung
noch zu einer sonstigen Reaktion verpflichtet, sondern dürfe schweigen und die
Ungültigkeit oder Unwirksamkeit der Kündigung erst im Ausweisungsverfahren
geltend machen.

2.4

2.4.1 Ein Vertrag, für den die schriftliche Form vorgeschrieben ist, muss die
Unterschrift aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen
(Art. 13 Abs. 1 OR). Die Anbringung der Unterschrift dient dazu, die Person des
Erklärenden zu identifizieren und
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den festgehaltenen Inhalt anzuerkennen (BGE 119 III 4 E. 3 S. 6 mit Hinweisen).
Nach Art. 16 Abs. 1 OR wird vermutet, dass die Parteien eines an keine
gesetzliche Form gebundenen Vertrages, welche die Anwendung einer Form
vereinbart haben, vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen. Diese
Vermutung kann durch den Beweis widerlegt werden, dass die Parteien die Form
bloss zu Beweiszwecken vereinbart haben (vgl. BGE 112 II 326 E. 3). Die
Vermutung gemäss Art. 16 Abs. 1 OR bezweckt den Schutz der Partei, die zum
Zustandekommen einer rechtlichen Bindung eine Erklärung abzugeben hat. Es wird
zu ihrem Schutz vermutet, sie wolle an ihre Willenserklärung nur gebunden sein,
wenn sie schriftlich erfolgt. Dieser Grundsatz gilt nach Lehre und
Rechtsprechung auch für die Fälle, in denen jemand ein vertraglich eingeräumtes
Gestaltungsrecht ausübt, z.B. einen Vertrag kündigt oder von ihm zurücktritt.
Ist für eine Gestaltungserklärung, mit der ein Erklärender ein Rechtsverhältnis
umformt, die Schriftlichkeit vereinbart, so ist zu vermuten, dass der
Erklärende die sich daraus ergebenden Verpflichtungen und Verzichte erst auf
sich nehmen will, wenn er seinen Willen in der vorbehaltenen Form geäussert hat
(BGE 95 II 43 E. 2a S. 46 f. mit Hinweisen; vgl. auch INGEBORG SCHWENZER, in:
Basler Kommentar, OR, Bd. I, 5. Aufl. 2011, N. 8 zu Art. 16 OR).

2.4.2 Das Bundesgericht hält die Berufung auf die Formungültigkeit eines
Vertrages für unstatthaft, wenn sie - etwa wegen widersprüchlichen Verhaltens -
gegen Treu und Glauben verstösst und damit einen offenbaren Rechtsmissbrauch
gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB darstellt. Ob dies zutrifft, hat das Gericht in
Würdigung aller Umstände des konkreten Falles zu prüfen, wobei namentlich das
Verhalten der Parteien bei und nach Abschluss des Vertrags zu würdigen ist (BGE
116 II 700 E. 3b; BGE 112 II 107 E. 3b S. 111 f., BGE 112 II 330 E. 2a S. 333
f.; vgl. auch BGE 127 III 506 E. 4a S. 513). Zu berücksichtigen ist auch, ob
der Schutzzweck einer Formvorschrift bezüglich der Partei verletzt wurde, die
sich auf den Formmangel beruft (BGE 112 II 330 E. 3b S. 336 f. mit Hinweisen).
Zwar darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Mieter nach dem Erhalt
einer unwirksamen Kündigung schweigen und sich nachträglich auf deren
Unwirksamkeit berufen. Er handelt jedoch rechtsmissbräuchlich, wenn er durch
sein Schweigen bei seinem Vertragspartner den Eindruck erweckt, er anerkenne
die Gültigkeit der Kündigung (BGE 121 III 156 E. 1c/bb S. 161 f. mit Hinweis).
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2.5 Die Beschwerdeführerin wirft mit ihrer Rüge der Verletzung von Art. 2 ZGB
die Frage auf, ob bezüglich der Anwendung dieser Norm die Voraussetzung der
klaren Rechtslage im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO gegeben ist. Dabei
ist zu beachten, dass bei der Prüfung der Rechtsfrage, ob die Berufung der
Beschwerdeführerin auf die fehlende Unterschrift auf dem Schreiben des
Beschwerdegegners betreffend die Vertragsverlängerung rechtsmissbräuchlich ist,
nicht nur die Geschehnisse bei Übergabe dieses Schreibens, sondern auch das
darauf folgende Verhalten der Parteien berücksichtigt werden müsste. Selbst
wenn davon ausgegangen würde, der Buchhalter der Beschwerdeführerin habe den
Beschwerdegegner bei der Übergabe dieses Schreibens auf die fehlende
Unterschrift aufmerksam gemacht, müsste somit geklärt werden, ob die
Beschwerdeführerin durch das nachträgliche Zuwarten oder ihr sonstiges
Verhalten beim Beschwerdegegner den berechtigten Eindruck erweckte, die
Vertragsverlängerung zu anerkennen. Insoweit wäre auch seine Behauptung zu
prüfen, wonach die Parteien nach Ablauf der Optionsfrist über die Miete
zusätzlicher Räume für Hochzeitsanlässe diskutiert hätten. Weiter müsste
untersucht werden, ob der Schutzzweck des Erfordernisses der Unterschrift in
Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht bereits dadurch erreicht wurde, dass für
sie aufgrund der persönlichen Übergabe des Schreibens die Zuordnung zum
Beschwerdegegner und seine Anerkennung der Erklärung der Vertragsverlängerung
ohne Weiteres erkennbar war (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Demnach erfordert die
Rechtsanwendung im vorliegenden Fall auch dann, wenn von der
Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin ausgegangen würde, eine wertende
Betrachtung der gesamten Umstände, ohne dass von einem eindeutigen Ergebnis
gesprochen werden kann. Damit ist die Voraussetzung der klaren Rechtslage
gemäss Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO offensichtlich nicht erfüllt (vgl. E. 2.1.2
hiervor).

2.6 Die Vorinstanz hat daher bereits aus diesem Grund kein Bundesrecht
verletzt, wenn sie den Rechtsschutz in klaren Fällen verweigerte. Daraus folgt,
dass ihre Verneinung der liquiden tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art.
257 Abs. 1 lit. a ZPO nicht entscheiderheblich ist, weshalb auf die dagegen
gerichtete Kritik der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist und eine
Auseinandersetzung mit der Frage der Zulässigkeit des Zeugenbeweises
unterbleiben kann.