Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 137 V 417



Urteilskopf

137 V 417

43. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. B. gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten)
9C_378/2010 vom 21. November 2011

Regeste

Art. 37 Abs. 2 IVG; Rentenzuschlag bei Frühinvalidität.
Unter "Eintritt der Invalidität" im Sinne von Art. 37 Abs. 2 IVG ist der
Eintritt der leistungsspezifischen rentenbegründenden Invalidität
(Versicherungsfall Invalidenrente nach Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 ff. IVG) zu verstehen
(Bestätigung der Rechtsprechung gemäss Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I
225/73 vom 11. Januar 1974 E. 2, in: ZAK 1974 S. 253 = RCC 1974 S. 233; E.
2.2).
Bei einer seit ihrer Jugend an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden
leidenden Versicherten, deren Vollzeitstudium über das vollendete 25.
Altersjahr hinaus angedauert hat und die nach Abschluss ihrer erstmaligen
beruflichen Ausbildung dauerhaft teilerwerbsunfähig ist, ist Art. 37 Abs. 2 IVG
nur anwendbar, wenn vor Vollendung des 25. Altersjahrs infolge einer
behinderungsbedingten Verzögerung in der Ausbildung der Anspruch auf eine
Invalidenrente gemäss Art. 26^bis IVV entsteht (E. 2.3).

Sachverhalt ab Seite 418

BGE 137 V 417 S. 418

A. Die 1981 geborene B. leidet an einer spinalen Muskelatrophie Typ II
(Kugelberg-Welander), welche zu einer Parese der unteren Extremitäten und einer
Kraftminderung der oberen Extremitäten führt. Die Invalidenversicherung
anerkannte ein Geburtsgebrechen
BGE 137 V 417 S. 419
(Ziff. 383 GgV Anhang) und übernahm unter anderem die Mehrkosten für die
Erlangung der Maturität (Anfang des Jahres 2001) sowie für das spätere Studium
der Mathematik und die Absolvierung des höheren Lehramtes. Für die Belange der
Invalidenversicherung galt die Ausbildung als seit Sommer 2007 abgeschlossen
(Bericht des Eingliederungsverantwortlichen der Invalidenversicherung vom 4.
Juli 2008). Seit August 2008 arbeitet B. in einem Teilpensum als
Mathematiklehrerin. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau (nachfolgend: IV-Stelle)
sprach ihr unter der gutachtlich abgestützten Annahme, sie sei als Lehrerin zu
höchstens 50 Prozent arbeitsfähig, für die Zeit nach Abschluss der beruflichen
Ausbildung (ab Juli 2007) eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 26.
Oktober 2009).

B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die hiegegen erhobene
Beschwerde ab, mit welcher die Erhöhung der Invalidenrente um einen Drittel
(Art. 37 Abs. 2 IVG), eventuell die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur
ergänzenden Sachverhaltsermittlung bzw. zur Neuberechnung der Rentenhöhe,
beantragt worden war (Entscheid vom 10. März 2010).

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erneuert B. die
vorinstanzlich gestellten Anträge. (...)
Die IV-Stelle verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
(Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1.

1.1 Strittig ist allein die Höhe der halben Invalidenrente, welche der am 23.
April 1981 geborenen Beschwerdeführerin mit strittiger Verfügung vom 26.
Oktober 2009 zugesprochen wurde. Nach Art. 37 Abs. 2 IVG betragen die
Invalidenrente und allfällige Zusatzrenten einer versicherten Person mit
vollständiger Beitragsdauer, die bei Eintritt der Invalidität das 25.
Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat, mindestens 133 1/3 Prozent der
Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten. Es fragt sich, unter welchen
Umständen die seit ihrer Kindheit an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden
leidende Beschwerdeführerin, deren Vollzeitstudium über das vollendete 25.
Altersjahr hinaus angedauert hat und die nach Abschluss ihrer
BGE 137 V 417 S. 420
erstmaligen beruflichen Ausbildung dauerhaft teilerwerbsunfähig ist, sich auf
Art. 37 Abs. 2 IVG berufen kann.

1.2 Das kantonale Gericht erwog, die rentenspezifische Invalidität trete ein,
wenn Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen und die einjährige Wartezeit nach
Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der hier massgebenden, bis Ende 2007 geltenden
Fassung, nunmehr Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3 S. 333
und 445 E. 1.2.1 S. 447) bestanden sei. Gemäss Art. 26^bis IVV (SR 831.201)
bemesse sich die Invalidität von Versicherten in Ausbildung, denen die Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden könne, nach einem
Betätigungsvergleich (Art. 28 Abs. 2^bis IVG in der bis Ende 2007 geltenden
Fassung, nunmehr Art. 28a Abs. 2 IVG). Die Beschwerdeführerin habe am 23. April
2006 ihr 25. Altersjahr vollendet. Von einem davor eingetretenen
Versicherungsfall sei auszugehen, wenn im Zusammenhang mit dem Studium eine
Einschränkung von mindestens 40 Prozent überwiegend wahrscheinlich sei. Den
Akten seien keine Hinweise auf behinderungsbedingte Einschränkungen der
Studientätigkeit zu entnehmen. Zudem lasse sich die bei der interdisziplinären
Begutachtung im Mai 2009 hinsichtlich der Lehrtätigkeit attestierte
Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent nicht ohne Weiteres auf die
Leistungsfähigkeit im Studium übertragen. Es erscheine nicht überwiegend
wahrscheinlich, dass bereits im April 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von
mindestens 40 Prozent vorhanden gewesen sei. Damit sei auch nicht ausgewiesen,
dass die Invalidität bei Vollendung des 25. Altersjahres im April 2006 bereits
eingetreten war. Bei der Bemessung der Rentenbetrags könne Art. 37 Abs. 2 IVG
daher nicht angewandt werden.

2.

2.1 Art. 37 Abs. 2 IVG (in seiner ursprünglichen Fassung) wurde mit der achten
Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung in das IVG eingefügt (AS
1972 2497), um Versicherte, die vor dem Abschluss ihrer beruflichen Ausbildung
invalid werden, mit den Geburts- und Kindheitsinvaliden rentenmässig
gleichzustellen. In seiner Botschaft führte der Bundesrat aus, durch die
Erhöhung der ausserordentlichen Invalidenrente für Geburts- und
Kindheitsinvalide um 25 Prozent gemäss Art. 40 Abs. 3 IVG könne der Fall
eintreten, dass Frühinvalide mit Beitragsleistungen niedrigere ordentliche
Invalidenrenten als die Geburts- und Kindheitsinvaliden ohne Beitragsleistungen
erhielten. Dies sei vorab bei jungen Versicherten möglich, die während der
beruflichen Ausbildung invalid werden. Damit
BGE 137 V 417 S. 421
solche Frühinvalide, welche - sei es als gelegentlich Erwerbstätige oder als
Nichterwerbstätige - verhältnismässig geringe Beiträge geleistet hätten, nicht
benachteiligt würden, sei für sie eine Mindestgarantie vorgesehen. Sie
erhielten über einen Zuschlag (von wenigstens einem Viertel der Mindestansätze
der zutreffenden Vollrente) mindestens gleich hohe Renten wie die Geburts- und
Kindheitsinvaliden. Diese Regelung müsse allerdings auf Versicherte bis zu
einem Höchstalter beschränkt bleiben, solle sie ihrer Zweckbestimmung gerecht
werden und nicht zu einer allgemeinen Erhöhung der Mindestrente führen. Deshalb
sei in Anlehnung an den Anspruch auf Waisen- und Kinderrenten im
Ausbildungsfall die Mindestgarantie jugendlichen Versicherten vorbehalten, die
vor Vollendung des 25. Altersjahrs invalid werden (BBl 1971 II 1099 f. Ziff.
332 und 1138 Ziff. 62 zu Art. 37 Abs. 2 IVG). Nachdem der Zuschlag in Art. 40
Abs. 3 IVG in den parlamentarischen Beratungen der 8. AHV-Revision auf einen
Drittel angesetzt worden war, wurde Art. 37 Abs. 2 IVG mit der 9. AHV-Revision
entsprechend angeglichen (BBl 1976 III 72 Ziff. 62; AS 1978 406).

2.2 Zu prüfen ist, was unter "Eintritt der Invalidität" ("survenance de
l'invalidité", "insorgenza dell'invalidità") gemäss Art. 37 Abs. 2 IVG zu
verstehen ist.

2.2.1 Die dem Art. 37 Abs. 2 IVG entsprechende Bestimmung von Art. 40 Abs. 3
IVG sieht einen Zuschlag zur ausserordentlichen Rente vor, wenn die Invalidität
bis zu einem bestimmten, mit dem Alter der versicherten Person
zusammenhängenden Zeitpunkt eingetreten ist. Das Bundesgericht hat
festgehalten, dass dafür die Entstehung des Rentenanspruchs entscheidend ist
(ZAK 1974 S. 253 = RCC 1974 S. 233, I 225/73 E. 2). Die darin zum Ausdruck
kommende Auslegung des Invaliditätsbegriffs ist auch mit Bezug auf Art. 37 Abs.
2 IVG langjährig geübte Praxis (vgl. z.B. die Urteile des Eidg.
Versicherungsgerichts I 21/00 vom 11. Januar 2001 E. 2b in fine und I 98/92 vom
27. Mai 1993 E. 4), zumal die Verwaltungsweisung, wonach ausdrücklich der
Beginn des Rentenanspruchs als massgebender Beginn der Invalidität im Sinne von
Art. 37 Abs. 2 IVG gilt (Wegleitung des BSV über die Renten [RWL] in der
Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Ziff. 5677
http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/index/category:23/lang:deu), von der
Rechtsprechung nie in Frage gestellt wurde.
BGE 137 V 417 S. 422

2.2.2 Die Beschwerdeführerin konnte infolge ihres Geburtsgebrechens seit dem
Jahr 1985 verschiedentlich Leistungen der Invalidenversicherung (medizinische
Massnahmen, Hilfsmittel, berufliche Massnahmen) in Anspruch nehmen. Sie leitet
daraus ab - und belegt es mit einem ärztlichen Zeugnis vom 28. April 2010 und
einer Bestätigung ihrer Eltern vom 1. Mai 2010 -, dass sie mindestens seit
April 2005 (in ihrem Studium) zu mehr als 40 Prozent eingeschränkt war. Mithin
wird geltend gemacht, "Eintritt der Invalidität" bedeute im hiesigen
Zusammenhang Eintritt der voraussichtlichen (ganzen oder teilweisen)
Erwerbsunfähigkeit. Diese Auslegung des Invaliditätsbegriffs in Art. 37 Abs. 2
IVG bedeutete nach dem Gesagten eine Änderung der Rechtsprechung. Eine
Praxisänderung lässt sich mit der Rechtssicherheit grundsätzlich nur
vereinbaren, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis,
veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen
entspricht. Diese Gründe müssen umso gewichtiger sein, je länger die bisherige
Rechtsanwendung für zutreffend erachtet wurde (BGE 137 V 314 E. 2.2 S. 316 mit
Hinweisen).

2.2.3 Es sind indessen keine Gründe erkennbar, die eine Änderung der
langjährigen Praxis rechtfertigen könnten. Der Inhalt des Invaliditätsbegriffs
hängt vom jeweiligen rechtlichen Kontext ab. Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die
Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs
auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat
(leistungsspezifischer Begriff der Invalidität; BGE 130 V 343 E. 3.3.2 S. 348).
Ausschlaggebend ist nach wie vor die Konnexität zwischen der Leistungsart
(Invalidenrente) und dem Zuschlag gemäss Art. 37 Abs. 2 IVG. Demnach kann ein
früher eingetretener Anspruch auf andere Leistungen der Invalidenversicherung
(vgl. BGE 112 V 19 E. 3c S. 22) hier genauso wenig konstitutiv sein wie eine
nach Ausbildungsabschluss zu erwartende Erwerbsunfähigkeit.

2.2.4 In der Sitzung der beiden betroffenen vereinigten sozialrechtlichen
Abteilungen vom 29. September 2011 hat eine Änderung der in E. 2.2.1 zitierten
Rechtsprechung keine Mehrheit gefunden. Unter "Eintritt der Invalidität" im
Sinne von Art. 37 Abs. 2 IVG ist daher (Art. 23 Abs. 1 BGG in Verbindung mit
Art. 37 Abs. 4 erster Satz des Reglements vom 20. November 2006 für das
Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131])weiterhin der Eintritt der
rentenbegründenden Invalidität (Versicherungsfall Invalidenrente nach Art. 4
Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG [SR 830.1] und Art. 4 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 28 ff. IVG) zu verstehen.
BGE 137 V 417 S. 423

2.3 Eine Erhöhung des Mindestansatzes der Vollrente nach Art. 37 Abs. 2 IVG
wäre begründet, wenn der Beschwerdeführerin aufgrund eines
behinderungsbedingten Rückstandes in der beruflichen Ausbildung bis spätestens
zur Vollendung des 25. Altersjahrs im April 2006 (nach Ablauf der einjährigen
Wartezeit; Art. 28 Abs. 1 IVG) eine Invalidenrente gemäss Art. 26^bis IVV
zuzusprechen gewesen wäre (vgl. ZAK 1970 S. 296, I 224/69; ULRICH MEYER,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl. 2010, S.333). Die
Beschwerdeführerin müsste also durch ihr Leiden in der Absolvierung des
Studiums so erheblich behindert gewesen sein, dass sie es (nur) infolge einer
daraus resultierenden Verzögerung nicht bis spätestens April 2005 abschliessen
konnte.
Den Akten kann nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin - im
hypothetischen Gesundheitsfall - überwiegend wahrscheinlich noch vor dem 24.
Geburtstag (Wartejahr) das Studium abgeschlossen und eine Erwerbstätigkeit
aufgenommen hätte. Der einzige Hinweis auf die Studiendauer findet sich in
einem Gesuch um Verlängerung der "Kostengutsprache für erstmalige berufliche
Ausbildung" vom 29. November 2005. Die Beschwerdeführerin teilte der Verwaltung
darin mit, in der ursprünglichen Verfügung sei für das Mathematikstudium eine
Dauer von acht Semestern angenommen worden, "was das absolute Minimum ist und
nur selten von jemandem geschafft wird". Da sie seit dem laufenden Semester
parallel dazu das höhere Lehramt absolviere, um als Lehrerin an einer
Mittelschule tätig sein zu können, werde sie das Studium voraussichtlich erst
im Juni 2007 beenden. Zwar kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass
die Beschwerdeführerin während des Studiums in vielen täglichen Verrichtungen
erheblich eingeschränkt war und durch die umfassende Unterstützung durch ihre
Eltern in ihrer Lebensführung stark entlastet wurde (vgl. oben E. 2.2.2).
Jedoch ist nicht ersichtlich, dass sich der gesamte Ausbildungsgang
leidensbedingt verlängert hat. Mithin entstand der Rentenanspruch erst für die
Zeit nach Abschluss der beruflichen Massnahme (Mitte des Jahres 2007; vgl. AHI
2001 S. 152, I 201/00 E. 3b). Ihr 25. Altersjahr hatte die Beschwerdeführerin
bereits im April 2006 vollendet.

2.4 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, es komme einer
unzulässigen Ungleichbehandlung gleich, wenn eine versicherte Person aufgrund
des Umstandes, dass sie ein Studium
BGE 137 V 417 S. 424
absolviere, anders behandelt werde als andere Geburts- und Frühinvalide, für
welche der Versicherungsfall hinsichtlich einer Rente regelmässig bereits im
Zeitpunkt der Vollendung des 18. Altersjahrs eintrete (es sei denn, die
Eingliederung dauere zu diesem Zeitpunkt noch an; Rz. 1032 des Kreisschreibens
des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]
http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/index/category:34/lang:deu). Diese
Konsequenz ist in der Bestimmung des Art. 37 Abs. 2 IVG angelegt und damit für
das Bundesgericht massgebend (Art. 190 BV). Wie das BSV zu Recht darlegt, gibt
die betreffende Ausbildung der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, künftig ein
höheres Einkommen zu erzielen. In gleicher Lage wie die Beschwerdeführerin
befinden sich im Übrigen auch versicherte Personen, die studienbedingt bis zur
Vollendung des 25. Altersjahrs kaum Einkommen erzielen konnten, bevor sie bald
danach einen invalidisierenden Gesundheitsschaden erleiden.

2.5 Zusätzlicher Abklärungsbedarf im Sinne des Eventualbegehrens der
Beschwerdeschrift besteht keiner.