Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 137 V 383



Urteilskopf

137 V 383

39. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. F. gegen
Pensionskasse Q. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_902/2010 vom 14. September 2011

Regeste

Art. 20a Abs. 1 lit. a und Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG; begünstigte Personen für
Hinterlassenenleistungen.
Es ist den Vorsorgeeinrichtungen - in den Schranken von Rechtsgleichheitsgebot
und Diskriminierungsverbot - grundsätzlich erlaubt, den Kreis der zu
begünstigenden Personen (etwa solche, die mit dem Versicherten in den letzten
fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt
haben) enger zu fassen als im Gesetz umschrieben (E. 3.2).
Bei einer Lebensgemeinschaft ist in Bezug auf das zusätzliche Erfordernis eines
unmittelbar vor dem Tod während mindestens fünf Jahren ununterbrochen geführten
gemeinsamen Haushalts massgebend, ob die Lebenspartner den manifesten Willen
hatten, ihre Lebensgemeinschaft, soweit es die Umstände ermöglichen, als
ungeteilte Wohngemeinschaft im selben Haushalt zu leben (E. 3.3).
Auslegung und Anwendung des reglementarischen Begriffs, dass während mindestens
fünf Jahren "ununterbrochen ein gemeinsamer Haushalt geführt wurde" (E. 5).

Sachverhalt ab Seite 384

BGE 137 V 383 S. 384

A. Der 1972 geborene B. arbeitete bei der Firma C. GmbH. In dieser Eigenschaft
war er seit 1. Mai 2008 bei der Pensionskasse Q. berufsvorsorgeversichert. Am
8. Juni 2008 kam B. bei einem Unfall ums Leben. F., welche mit ihm einen
gemeinsamen im Mai 2004 geborenen Sohn hatte, ersuchte im August 2008 die
Pensionskasse Q. um Hinterlassenenleistungen, was diese in Bezug auf eine
Partnerrente wiederholt mangels eines mindestens fünf Jahre ununterbrochen
geführten gemeinsamen Haushalts jedoch ablehnte.

B. Am 9. Oktober 2009 liess F. beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage
gegen die Pensionskasse Q. einreichen mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei
zur Zahlung einer Hinterlassenenrente, rückwirkend ab 8. Juni 2008, zuzüglich
Zinsen zu 5 % zu verurteilen. Nach Antwort der Vorsorgeeinrichtung und einem
zweiten Schriftenwechsel wies die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
angerufenen Gerichts mit Entscheid vom 28. September 2010 die Klage ab.

C. F. lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem
Rechtsbegehren, der Entscheid vom 28. September 2010 sei aufzuheben, die
Pensionskasse Q. zur Zahlung einer Hinterlassenenrente rückwirkend ab 8. Juni
2008, zuzüglich Zinsen zu 5 %, zu verurteilen, eventualiter die Streitsache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Pensionskasse Q. beantragt die Abweisung der Beschwerde. Kantonales Gericht
und Bundesamt für Sozialversicherungen haben auf eine Vernehmlassung
verzichtet. (...)
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
(Auszug)
BGE 137 V 383 S. 385

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Nach Art. 20a Abs. 1 BVG (SR 831.40) kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem
Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 (überlebender
Ehegatte) und 20 (Waisen) begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen
vorsehen, u.a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse
unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf
Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat
oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen
muss (lit. a).
Gemäss Art. 22 Ziff. 2 Satz 1 "Kassenreglement und Bestimmungen für die
zusätzliche Vorsorge" der Beschwerdegegnerin in der vom 1. Januar 2007 bis 31.
Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung (nachfolgend: Vorsorgereglement) besteht
ein Anspruch auf eine Partnerrente beim Tod einer versicherten Person ebenfalls
bei einem Konkubinatsverhältnis, sofern unmittelbar vor dem Tod während
mindestens fünf Jahren ununterbrochen ein gemeinsamer Haushalt geführt wurde
und der Tod vor dem ordentlichen Rücktrittsalter eintritt.

2.

2.1 Die Vorinstanz hat den Anspruch der Klägerin (Beschwerdeführerin) auf eine
Partnerrente gestützt auf Art. 22 Ziff. 2 des Vorsorgereglements der Beklagten
(Beschwerdegegnerin) im Wesentlichen mit folgender Begründung verneint: Diese
Bestimmung weiche inhaltlich lediglich insoweit vom Gesetzestext (Art. 20a Abs.
1 lit. a BVG) ab, als die darin erwähnte "Lebensgemeinschaft" im Rahmen eines
"gemeinsamen Haushaltes" geführt worden sein müsse. Für den Nachweis des
Begünstigungsfalls einen mindestens fünfjährigen, ununterbrochenen, gemeinsamen
Haushalt vorauszusetzen, sei systemkonform. Im erläuternden Bericht zur
Vernehmlassungsvorlage über die 1. BVG-Revision werde zur einschlägigen Stelle
in der Botschaft ausgeführt, die begünstigte Person habe bei der Geltendmachung
ihres Anspruchs der Institution gegenüber den Nachweis des mindestens fünf
Jahre bis zum Ableben der versicherten Person dauernden, gemeinsamen Wohnsitzes
zu erbringen. Sodann würden Konkubinatspaare, von denen in Art. 22 Ziff. 2 des
Vorsorgereglements die Rede sei, "per definitionem" zusammenwohnen. Eine
Ungleichbehandlung gegenüber einem (überlebenden)
BGE 137 V 383 S. 386
Ehegatten liege insofern nicht vor, als für dessen Anspruch auf
Hinterlassenenleistungen von Gesetzes wegen ausschliesslich auf den Zivilstand
abgestellt werde und damit die tatsächlichen Lebensverhältnisse nicht
massgeblich seien. Schliesslich könne in sinngemässer Anwendung der
Rechtsprechung zum Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Rahmen von
Sozialversicherungsabkommen bei einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten
nicht mehr von einem ununterbrochen gemeinsam geführten Haushalt im Sinne von
Art. 22 Ziff. 2 des Vorsorgereglements gesprochen werden.
In Würdigung der Akten ist das kantonale Gericht zum Ergebnis gelangt, das
Führen eines gemeinsamen Haushalts könne erst ab April 2004 als nachgewiesen
gelten. Ein ununterbrochener gemeinsamer Haushalt im Sinne von Art. 22 Ziff. 2
des Vorsorgereglements habe weder durch die offensichtlich nur sporadischen
Einreisen und Aufenthalte des Versicherten in der Schweiz noch durch die
gemeinsame Miete einer Ferienwohnung begründet werden können. Dieser habe
(denn) auch in der Vaterschaftsanerkennung vom 10. Februar 2004 als Wohnsitz P.
angegeben. Daran änderten die im Klageverfahren beigebrachten Bestätigungen von
Bekannten, bei welchen es sich nicht um echtzeitliche Aufzeichnungen handle,
nichts. Selbst nach der amtlich bescheinigten Begründung des gemeinsamen
Haushalts ab April 2004 sei es durch längere Aufenthalte des Versicherten zur
Unterbrechung desselben gekommen. Die beklagte Vorsorgeeinrichtung habe daher
zu Recht die notwendige Leistungsvoraussetzung eines in den letzten fünf Jahren
vor dessen Tod (im Juni 2008) ununterbrochen geführten gemeinsamen Haushalts im
Sinne von Art. 22 Ziff. 2 des Vorsorgereglements nicht als gegeben erachtet.

2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zulässigkeit der reglementarischen
Verschärfung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung einer fünfjährigen
Lebenspartnerschaft um das Kriterium eines fünfjährigen gemeinsamen Haushaltes
nicht, rügt jedoch die vorinstanzliche Auffassung, Konkubinatspaare würden "per
definitionem" zusammenwohnen, als bundesrechtswidrig. Gemäss BGE 134 V 369 sei
eine ständige und ungeteilte Wohngemeinschaft kein begriffsnotwendiges Element
der Lebensgemeinschaft. Im Weitern seien die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere betreffend die "offensichtlich
sporadischen Einreisen in die Schweiz", nicht hinreichend begründet und somit
willkürlich.
BGE 137 V 383 S. 387

3. Der Anspruch auf eine Partnerrente setzt gemäss Art. 22 Ziff. 2 Satz 1 des
Vorsorgereglements u.a. einen unmittelbar vor dem Tod während mindestens fünf
Jahren ununterbrochen geführten gemeinsamen Haushalt voraus. Dabei handelt es
sich um ein im Gesetz nicht vorgesehenes Erfordernis. Das Bundesgericht hat
offengelassen, ob die Begünstigungsordnung nach Art. 20a Abs. 1 BVG zusätzliche
materielle Voraussetzungen verträgt in dem Sinne, dass der grundsätzlich zu
begünstigende Personenkreis (etwa Personen, die mit dem Versicherten in den
letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft
geführt haben) als solcher eingeengt wird (vgl. BGE 136 V 127 E. 4.4-4.6 S. 130
f.).

3.1 Die Vorsorgeeinrichtungen konnten bereits vor dem 1. Januar 2005
(Inkrafttreten von Art. 20a BVG) im Bereich der überobligatorischen beruflichen
Vorsorge weitere als die in Art. 19 und 20 BVG genannten Personen in ihren
Reglementen in Hinsicht auf Hinterlassenenleistungen begünstigen, insbesondere
von dem oder der Versicherten in erheblichem Masse unterstützte Personen oder
den nicht verheirateten überlebenden Lebenspartner (BGE 136 V 49 E. 4.3 S. 53).
Mit Art. 20a BVG sollten die Hinterlassenenleistungen für nicht verheiratete
Lebenspartner verbessert und sollte der Kreis der begünstigten Personen im
Bereich des Überobligatoriums vereinheitlicht werden (Botschaft vom 1. März
2000 zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [1. BVG-Revision], BBl 2000 2683 Ziff.
2.9.6.1 und 2691 Ziff. 4.1 zu Art. 20a BVG). "Die Vorsorgeeinrichtungen können
in ihrem Reglement vorsehen, dass die nicht verheirateten Lebenspartner
Hinterlassenenleistungen nicht nur erhalten, wenn sie in erheblichem Masse
unterstützt worden sind, sondern auch, wenn die Partnerschaft als
Lebensgemeinschaft mindestens die letzten 5 Jahre bis zum Tod der versicherten
Person ununterbrochen gedauert hat oder wenn für den Unterhalt eines oder
mehrerer gemeinsamer Kinder aufzukommen ist" (BBl 2000 2684 Ziff. 2.9.6.3). Der
neue Art. 20a BVG gab in der parlamentarischen Beratung bis auf einen in der
Folge verworfenen Antrag im Nationalrat auf Erweiterung des Kreises der
Begünstigten (AB 2002 N 545 f.) zu keinen Diskussionen Anlass (BGE 136 V 49 E.
4.4 S. 54).

3.2 Aus den Materialien (zu deren Bedeutung für die Gesetzesauslegung BGE 133
III 273 E. 3.2.2 S. 278) ergibt sich somit insoweit klar das mit der Schaffung
von Art. 20a BVG verfolgte Ziel der
BGE 137 V 383 S. 388
Besserstellung der Lebenspartner und gleichzeitig der Vereinheitlichung des
Begünstigtenkreises für Hinterlassenenleistungen im überobligatorischen Bereich
(BGE 136 V 127 E. 4.3 S. 129 mit Hinweisen). Dieser Zielsetzung widerspricht
nicht, wenn eine Vorsorgeeinrichtung nicht alle der in Art. 20a Abs. 1 lit. a
BVG aufgezählten Personenkategorien begünstigen will und den Kreis der
Anspruchsberechtigten enger fasst als im Gesetz umschrieben, inssondere von
einem restriktiveren Begriff der Lebensgemeinschaft ausgeht. Entscheidend ist,
dass die Begünstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen zur
weitergehenden beruflichen Vorsorge gehört (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG und Art.
89^bis Abs. 6 Ziff. 3 ZGB). Die Vorsorgeeinrichtungen sind somit frei zu
bestimmen, ob sie überhaupt und für welche dieser Personen sie
Hinterlassenenleistungen vorsehen wollen. Zwingend zu beachten sind lediglich
die in lit. a-c dieser Bestimmung aufgeführten Personenkategorien sowie die
Kaskadenfolge (BGE 136 V 127 E. 4.4 S. 130; BGE 134 V 369 E. 6.3.1 S. 378).
Umso mehr muss es den Vorsorgeeinrichtungen daher grundsätzlich erlaubt sein,
etwa aus Gründen der Rechtssicherheit (Beweis anspruchsbegründender Umstände)
oder auch im Hinblick auf die Finanzierbarkeit der Leistungen, den Kreis der zu
begünstigenden Personen enger zu fassen als im Gesetz umschrieben (ebenso
MARKUS MOSER, Die Lebenspartnerschaft in der beruflichen Vorsorge nach
geltendem und künftigem Recht, AJP 2004 S. 1511; HANS-ULRICH STAUFFER,
Berufliche Vorsorge, 2005, S. 263 Rz. 708; a.M. wohl RIEMER/RIEMER-KAFKA, Das
Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. 2006, S. 120 Rz. 63).
Dabei sind indessen das Gebot der Rechtsgleichheit und das
Diskriminierungsverbot, welche verfassungsmässigen Garantien auch im
überobligatorischen Bereich gelten (vgl. BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 228 mit
Hinweisen, BGE 134 V 369 E. 6.2 S. 375), zu beachten.

3.3 Mit dem Erfordernis eines unmittelbar vor dem Tod während mindestens fünf
Jahren ununterbrochen geführten gemeinsamen Haushalts stellt Art. 22 Ziff. 2
Satz 1 des Vorsorgereglements somit eine grundsätzlich zulässige weitere
Voraussetzung für den Anspruch auf eine Partnerrente auf. Wie schon die
Vorinstanz zutreffend erkannt hat, kann indessen nicht eine ständige ungeteilte
Wohngemeinschaft an einem festen Wohnort verlangt werden. Ein solches
Verständnis trüge den gewandelten gesellschaftlichen Verhältnissen und
wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht Rechnung. Oft können Lebenspartner aus
beruflichen, gesundheitlichen oder
BGE 137 V 383 S. 389
anderen schützenswerten Gründen nicht die ganze Zeit, beispielsweise nur
während eines Teils der Woche, zusammenwohnen. Massgebend muss sein, dass die
Lebenspartner den manifesten Willen haben, ihre Lebensgemeinschaft, soweit es
die Umstände ermöglichen, als ungeteilte Wohngemeinschaft im selben Haushalt zu
leben (vgl. BGE 134 V 369 E. 7.1 S. 379 f.). In diesem Sinne kann der
vorinstanzlichen Auffassung, wonach bei einer Unterbrechung von mehr als drei
Monaten per se nicht mehr von einem ununterbrochen gemeinsam geführten Haushalt
gemäss Art. 22 Ziff. 2 des Vorsorgereglements gesprochen werden könne (vorne E.
2.1), nicht beigepflichtet werden.

4. Die Vorinstanz hat nicht geprüft und demzufolge auch keine Feststellungen
dazu getroffen, ob die Beschwerdeführerin und der verstorbene Versicherte
(unmittelbar vor dessen Tod während mindestens fünf Jahren ununterbrochen) in
einem Konkubinatsverhältnis im Sinne von Art. 22 Abs. 2 des Vorsorgereglements
gelebt resp. eine Lebensgemeinschaft nach Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG gebildet
hatten. Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies mit der Begründung, es sei nicht
nachgewiesen, dass die Beziehung bereits ab Juni 2003 die notwendige Intensität
gehabt, insbesondere eine enge wirtschaftliche Verflechtung bestanden habe, und
dass die Beschwerdeführerin und der Versicherte in nach aussen hin erkennbarem
Masse gegenseitige Treue und Beistand zu leisten bereit gewesen wären. Sie sei
damals noch nicht schwanger gewesen, habe offiziell bei ihren Eltern gewohnt,
von denen sie wahrscheinlich auch noch finanziell unterstützt worden sei, und
habe lediglich in einer Wohngemeinschaft bei Freunden ein Zimmer gemietet.

4.1 Unter dem Begriff der Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit.
a BGG ist eine Verbindung von zwei Personen gleichen oder verschiedenen
Geschlechts zu verstehen, welcher grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter
zukommt, sowohl in geistig-seelischer als auch in körperlicher und
wirtschaftlicher Hinsicht. Dabei müssen diese Merkmale nicht kumulativ gegeben
sein. Insbesondere ist weder eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft
notwendig, noch dass eine Partei von der anderen massgeblich unterstützt worden
war. Entscheidend ist, ob aufgrund einer Würdigung sämtlicher Umstände von der
Bereitschaft beider Partner, einander Beistand und Unterstützung zu leisten,
wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von Ehegatten fordert, auszugehen ist (BGE 134 V 369
E. 6.1.1 sowie E. 7 Ingress und E. 7.1 S. 374 ff.). Für eine im dargelegten
Sinne
BGE 137 V 383 S. 390
gefestigte Lebensgemeinschaft spricht namentlich, wenn die Partner zusammen mit
einem gemeinsamen Kind wohnen (BGE 134 I 313 E. 5.5 in fine S. 319).

4.2

4.2.1 Aufgrund der Akten hatten sich die Beschwerdeführerin und der verstorbene
Versicherte im Februar 2002 kennengelernt. Ob ihre Beziehung bereits damals
oder kurz danach die hiefür erforderliche Intensität aufwies, wie die frühere
Arbeitgeberin in der "Partnerschafts-Referenz" vom 7. August 2008 zu bestätigen
scheint, ist fraglich. Die Beschwerdeführerin war zwar bereits 2002 schwanger,
sah sich damals der Aufgabe als Mutter wegen Überforderung, unklarer
beruflicher und finanzieller Verhältnisse sowie einer gewissen Unsicherheit in
Bezug auf ihre Beziehung zu dem aus Übersee stammenden Vater noch nicht
gewachsen (Bericht Psychiatrischer Dienst Spital E. vom 19. Juli 2002). Vom 1.
Juni bis 30. September 2003 hatten die Beschwerdeführerin und der verstorbene
Versicherte in Untermiete bei Bekannten in X. und vom 1. Oktober 2003 bis 31.
März 2004 bei einer älteren Frau und ihrer Tochter in einem Chalet in Y.
zusammen gewohnt, was die erwähnten Vermieter vor Beginn des gerichtlichen
Verfahrens zuhanden der Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigten. Im August
2003 wurde die Beschwerdeführerin erneut schwanger. Noch vor der Geburt ihres
Sohnes im Mai 2004 anerkannte der Versicherte am 10. Februar 2004 seine
Vaterschaft. In der Folge erhielt er die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz
(vgl. Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142. 20], in Kraft gestanden bis 31.
Dezember 2007). Bis zu diesem Zeitpunkt musste er nach Ablauf der jeweils
zeitlich befristeten Arbeitsbewilligungen die Schweiz wieder verlassen. Dies
war letztmals Ende September 2003 der Fall. Gemäss den Angaben der
Beschwerdeführerin im Schreiben vom 12. August 2008 an die Beschwerdegegnerin
kehrte er indessen bereits im folgenden Monat Oktober wieder zurück als
Besucher mit einem Touristenvisum. Der Versicherte hatte in der
Vaterschaftsanerkennung vom 10. Februar 2004 als Wohnsitz P. angegeben, was der
damaligen (aufenthalts-)rechtlichen Situation entsprach und keine Rückschlüsse
in Bezug auf das Bestehen eines Konkubinatsverhältnisses resp. einer
Lebensgemeinschaft erlaubt, wie in der Beschwerde richtig vorgebracht wird.

4.2.2 Nach Feststellung der Vorinstanz hatten die Beschwerdeführerin und der
Versicherte spätestens seit April 2004 einen
BGE 137 V 383 S. 391
gemeinsamen Haushalt geführt (E. 2.1). In ihrem Schreiben vom 3. Februar 2010
an die Vorinstanz bestätigte die Einwohnergemeinde Z., dass die beiden zusammen
vom 6. Januar bis 20. Oktober 2004 hier "im gemeinsamen Haushalt (...) wohnhaft
gewesen sind". Schliesslich hatte der Versicherte nach der Geburt seines Sohnes
im Mai 2004 offenbar mindestens zweimal wieder sein Heimatland besucht. Dabei
wurde er indessen jeweils von der Beschwerdeführerin begleitet.
In Würdigung der gesamten Akten ist gerade auch in Berücksichtigung der
besonderen Umstände (Alter der Beschwerdeführerin, aufenthaltsrechtlicher
Status des verstorbenen Versicherten) davon auszugehen, dass nach der
abgebrochenen ersten Schwangerschaft im Sommer 2002 die Beziehung zwischen der
Beschwerdeführerin und dem Versicherten sich gefestigt und spätestens seit Juni
2003 die für eine Lebensgemeinschaft erforderliche Intensität erreicht hatte.
Die Grundvoraussetzung für eine Partnerrente nach Art. 22 Ziff. 2 des
Vorsorgereglements eines unmittelbar vor dem Tod des Versicherten am 8. Juni
2008 mindestens fünf Jahre ununterbrochen dauernden Konkubinatsverhältnisses
ist somit gegeben.

5.

5.1 Die Frage eines ununterbrochen während fünf Jahren geführten gemeinsamen
Haushalts ist eine Tatfrage, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung
zutreffend festhält. Diesbezügliche Feststellungen der Vorinstanz sind für das
Bundesgericht somit verbindlich, sofern sie nicht offensichtlich unrichtig sind
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dagegen ist frei überprüfbare
Rechtsfrage, ob die Vorinstanz von einem richtigen Verständnis der Begriffe
"ununterbrochen" und "gemeinsamer Haushalt" (vgl. dazu E. 2.1 vorne)
ausgegangen ist (BGE 134 V 369 E. 2 S. 371; BGE 131 II 680 E. 2.2 S. 683;
FamPra.ch 2010 S. 140, 9C_899/2007 E. 6.2; SEILER UND ANDERE,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 13 zu Art. 97 BGG; vgl. zur Auslegung von
Reglementen privater Vorsorgeeinrichtungen BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 228, BGE 134
V 369 E. 6.2 S. 375).

5.2

5.2.1 (...) Aufgrund der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen
hatten die beiden vom 1. Juni bis 30. September
BGE 137 V 383 S. 392
2003 in Untermiete bei Bekannten in X. und vom 1. Oktober 2003 bis 31. März
2004 bei einer älteren Frau und ihrer Tochter in einem Chalet in Y. zusammen
gewohnt. Die betreffenden Bestätigungen der Mieter und Vermieter, welche
übrigens vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens zuhanden der
Vorsorgeeinrichtung ausgestellt worden waren, sind nicht schon deshalb nicht
beweiskräftig, weil sie nicht echtzeitlich sind. Bestanden diesbezüglich
Zweifel, hätten weitere Belege einverlangt werden können. Im Übrigen kann es
für die Frage eines gemeinsamen Haushaltes bei einem zeitgemässen Verständnis
ohnehin nicht darauf ankommen, ob die Partner in einem Ferienhaus wohnen oder
in Untermiete oder sich zusammen (längere Zeit) auf Reisen begeben.

5.2.2 Weiter steht mit Bezug auf die von der Vorinstanz als sporadisch
bezeichneten Einreisen und Aufenthalte in der Schweiz aufgrund der Akten fest,
dass der Versicherte nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes im Mai 2004
mindestens zweimal wieder in sein Heimatland zurückkehrte. Dabei wurde er
indessen jeweils von der Beschwerdeführerin begleitet. Von einem fehlenden
gemeinsamen Haushalt in diesen Zeitabschnitten kann entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht gesprochen werden, wird ein gemeinsamer
Haushalt doch nicht dadurch aufgehoben, dass sich die daran Beteiligten auf
Reisen begeben. Der Umstand sodann, dass der Versicherte bis zum Erhalt der
Aufenthaltsbewilligung nach der Anerkennung der Vaterschaft am 10. Februar 2004
nach Ablauf der Arbeitsbewilligung jeweils die Schweiz verlassen musste,
letztmals Ende September 2003, war einzig fremdenpolizeirechtlich begründet.
Damit wird der aus den gesamten ersichtlichen Umständen sich aufdrängende
Schluss nicht entkräftet, dass die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener
Partner vor- und nachher tatsächlich miteinander unter einem Dach
zusammenlebten. In diesem Zusammenhang weist die Beschwerdeführerin zu Recht
darauf hin, dass die Angabe von P. als Wohnsitz in der Vaterschaftsanerkennung
der damaligen rechtlichen Situation entsprach und daraus allein nicht auf einen
fehlenden Willen, zusammen im selben Haushalt zu leben, geschlossen werden
kann. In welchem genauen Zeitpunkt der Versicherte nach seiner Ausreise Ende
September 2003 wieder in die Schweiz zurückkehrte, kann offenbleiben.
Jedenfalls war dies offenbar nicht erst im Februar 2004, wie die
Beschwerdegegnerin vorbringt. Die Beschwerdeführerin hatte im Schreiben vom 12.
August 2008 an die Vorsorgeeinrichtung angegeben, der Versicherte
BGE 137 V 383 S. 393
sei bereits nach wenigen Wochen als Besucher mit einem Touristenvisum wieder
hier gewesen. Diese Angabe wird durch das Schreiben der Einwohnergemeinde Z.
vom 3. Februar 2010, wonach die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener
Lebenspartner vom 6. Januar bis 20. Oktober 2004 zusammen "im gemeinsamen
Haushalt" gewohnt hatten (vorne E. 5.2.1), bestätigt. Diese Darstellung, an
welcher zu zweifeln kein Anlass besteht, dokumentiert ebenfalls den aus den
übrigen Akten sich ergebenden festen Willen des Versicherten, mit der
Beschwerdeführerin nicht nur eine Lebensgemeinschaft zu bilden, sondern auch
mit ihr und dem gemeinsamen Sohn zusammen im selben Haushalt zu leben. Dabei
kann es auf dessen Form und Ausprägung nicht entscheidend ankommen, richtet
sich doch das Vorsorgereglement als vorformulierter Vertragsinhalt an einen
unbestimmten Adressatenkreis, in dem die verschiedensten Arten gemeinsamen
Haushaltens sozial üblich sind, vom fest etablierten Wohnen in den eigenen vier
Wänden bis zur Lebensgemeinschaft, wie sie hier von einem jungen Paar
wechselnden Aufenthalts, zum Teil auf Reisen und mit Unterbrüchen, insgesamt
aber auf einem klar ersichtlichen und durchgehenden Hintergrund gemeinsamen
Zusammenwohnens gestaltet wurde.
Nach dem Gesagten ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz das Erfordernis
eines unmittelbar vor dem Tod des Versicherten (im Juni 2008) während
mindestens fünf Jahren ununterbrochen geführten gemeinsamen Haushalts nach Art.
22 Ziff. 2 des Vorsorgereglements für den Anspruch auf eine Partnerrente zu
bejahen.