Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 137 V 321



Urteilskopf

137 V 321

33. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. X. AG gegen
Ausgleichskasse Nidwalden (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten)
9C_12/2011 vom 8. August 2011

Regeste

Art. 5 Abs. 2 und 4 AHVG; Art. 6 Abs. 2 lit. h und Art. 8 lit. a AHVV;
freiwillige Vorsorgekapitalleistungen eines patronalen Wohlfahrtsfonds als
massgebender Lohn.
Nach einer objektbezogenen Betrachtungsweise kann die Beitragspflicht auch
gegeben sein, wenn ein anderes Rechtssubjekt als der Arbeitgeber eine Zuwendung
tätigt, sofern diese in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zum
Arbeitsverhältnis steht (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2).
Zuwendungen patronaler Wohlfahrtsfonds sind als Ermessensleistungen
grundsätzlich beitragspflichtig (E. 3.1). Stellungnahmen in der Doktrin (E.
3.2). Konzeption der Beitragsordnung gemäss Art. 6 ff. AHVV im
vorsorgerechtlichen Kontext (E. 3.3).
Folgerungen im Einzelfall (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 322

BGE 137 V 321 S. 322

A. Die Personalfürsorgestiftung der X. AG bezahlte im Jahr 2008 in die (dem BVG
unterstehende) Personalvorsorgestiftung der X. AG zu Gunsten einer aktiven
Kadermitarbeiterin Deckungskapital ein und erbrachte eine Kapitalleistung an
einen im Ruhestand befindlichen Kadermitarbeiter. Durch diese freiwilligen
Zuwendungen sollten die jeweiligen Altersleistungen verbessert werden. Gestützt
auf eine Arbeitgeberkontrolle bei der X. AG verfügte die Ausgleichskasse des
Kantons Nidwalden am 14. Dezember 2009 die Nachzahlung von Beiträgen in der
Höhe von insgesamt Fr. 83'077.80 zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 3'969.25. Auf
Einsprache hin hielt die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 31. März 2010 an der
Verfügung fest.

B. Die von der X. AG erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 22. November 2010 ab.

C. Die X. AG führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, die Beschwerde sei gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben. Zudem seien der
BGE 137 V 321 S. 323
Einspracheentscheid sowie die Nachzahlungs- und Verzugszinsverfügungen der
Ausgleichskasse aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin habe der X. AG den (im
Lastschriftverfahren per 7. Januar 2010 belasteten) Gesamtbetrag von Fr.
87'047.05 zuzüglich 5 Prozent Verzugszins zurückzuzahlen.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1.

1.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz die Einlage einer
patronalen Personalfürsorgestiftung (vgl. BGE 117 V 214) in die
Personalvorsorgestiftung zugunsten einer Kadermitarbeiterin sowie die an einen
ehemaligen Kadermitarbeiter ausbezahlte Kapitalleistung zu Recht als
massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG qualifiziert hat.

1.2

1.2.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (massgebender Lohn)
werden paritätisch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 und
12-14 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger
Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2
erster Satz AHVG). Gestützt auf Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat
Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen
eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn
ausnehmen. Der Bundesrat hat von dieser Befugnis in den Art. 6 ff. AHVV (SR
831.101) Gebrauch gemacht.

1.2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. h AHVV werden reglementarische Leistungen von
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge vom massgebenden Lohn ausgenommen, wenn
der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei Auflösung der
Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann (dazu JÜRG
BRECHBÜHL, Beiträge und Einlagen in die berufliche Vorsorge, in: Festschrift
"25 Jahre BVG", Stauffer [Hrsg.], 2009, S. 40 ff.). Weil die patronalen
Wohlfahrtsfonds in der Regel nur freiwillige (Ermessens-) Leistungen
ausrichten, auf die kein Rechtsanspruch besteht (unten E. 3.1), werden diese in
der Regel zum Beitragssubstrat gezählt. Art. 6 Abs. 2 lit. h AHVV kommt nur zum
Tragen, sofern ein Stiftungsreglement - entgegen der Regel - einklagbare
Leistungsansprüche vorsieht oder eine entsprechende vertragliche Vereinbarung
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegeben ist (Urteil des Eidg.
BGE 137 V 321 S. 324
Versicherungsgerichts H 32/04 vom 6. September 2004 E. 4.1.1, in: AHI 2004 S.
253).

1.2.3 Nicht zum massgebenden Lohn gehören nach Art. 8 lit. a AHVV
reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die
Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990
über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) erfüllen (dazu die Erläuterungen
zu den Änderungen der AHVV auf den 1. Januar 1997, AHI 1996 S. 270 ff.;
Bundesamt für Sozialversicherungen, Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML]
in der AHV, IV und EO [Stand 1. Januar 2011] Rz. 2166; BRECHBÜHL, a.a.O., S.
44). Unter dem Titel von Art. 8 lit. a AHVV sind von der (AHV-rechtlichen)
Beitragspflicht nur Vorsorgebeiträge befreit, welche der Arbeitgeber gestützt
auf ihm grundsätzlich entzogene, jedenfalls nicht ad hoc im Einzelfall
abänderbare normative Grundlagen schuldet. Dabei kann es sich um regelmässige,
periodische oder allenfalls anlässlich einer vorzeitigen Pensionierung
anfallende Einlagen handeln (BGE 136 V 16 E. 5.2.3.1 S. 22; BGE 133 V 556 E.
7.4 S. 561 und E. 7.6 S. 562). Reglementarisch (oder statutarisch) geschuldet
sind Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen nicht schon dann, wenn
das Reglement eine Einlage des Arbeitgebers zulässt; es muss sie für eine
bestimmte, im Arbeitsverhältnis begründete Situation vorschreiben (Urteil H 32/
04 vom 6. September 2004 E. 4.2, in: AHI 2004 S. 253; Urteil 9C_52/2008 vom 23.
Mai 2008 E. 4.4.3; vgl. BGE 133 V 556 S. 562). Beiträge patronaler
Wohlfahrtsfonds sind grundsätzlich ohne Weiteres solchen des Arbeitgebers
gleichzustellen. Leistet somit ein Wohlfahrtsfonds anstelle des von der
Vorsorgeeinrichtung reglementarisch hierzu verpflichteten Arbeitgebers, so
gehören diese Vorsorgebeiträge unter dem Titel des Art. 8 lit. a AHVV nicht zum
massgebenden Lohn.

1.3 Das kantonale Gericht geht - in Übereinstimmung mit einem Teil der Lehre -
davon aus, die in Frage stehende Leistung der Personalfürsorgestiftung an die
Personalvorsorgestiftung zur Verbesserung des Deckungskapitals sowie die
Kapitalleistung an einen ehemaligen Mitarbeiter charakterisierten sich als
Lohnzahlungen. In einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise seien Leistungen wie
die hier in Frage stehende, obwohl von einem anderen Rechtssubjekt erbracht,
dem Arbeitgeber zuzurechnen. Folglich seien darauf AHV-Beiträge geschuldet. Ein
Ausnahmetatbestand nach Art. 6 Abs. 2 lit. h oder Art. 8 lit. a AHVV sei nicht
gegeben.
BGE 137 V 321 S. 325
Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung, eine Geldleistung
unterstehe nach Art. 5 Abs. 2 AHVG nur dann der Beitragspflicht, wenn es sich
beim Entrichter dieser Geldleistung um den Arbeitgeber der begünstigten Person
handle. Hier stammten die Geldleistungen von dritter Seite, nämlich von der
Personalfürsorgestiftung, und nicht vom Arbeitgeber.

1.4 Zur Begründung ihres Rechtsstandpunktes stützt sich die Beschwerdeführerin
auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2008 vom 21. Oktober 2008. Nach diesem
in Dreierbesetzung ergangenen, nicht in der Amtlichen Sammlung publizierten
Entscheid stellt die Übernahme versicherungstechnischer Kosten
(Deckungskapital) zur Vermeidung von Rentenkürzungen bei vorzeitiger
Pensionierung durch einen patronalen Wohlfahrtsfonds nicht massgebenden Lohn
gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG dar. Ausgehend davon, dass dieser Begriff an das
Arbeitsverhältnis anknüpft, erkannte das Gericht, es bestehe kein Raum für die
Annahme, beitragspflichtige Entgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit lägen
auch dann vor, wenn sie nicht vom Arbeitgeber, sondern von einer Drittperson,
namentlich einer vom Arbeitgeber zu unterscheidenden Vorsorgeeinrichtung,
erbracht werden; dies gelte auch mit Bezug auf einen patronalen Wohlfahrtsfonds
(E. 3.2). In Bezug auf die Beitragsfreiheit reglementarischer Leistungen von
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. h AHVV
hielt das Bundesgericht dafür, diese Ausnahme greife ungeachtet dessen, dass
ein patronaler Wohlfahrtsfonds in besonderen Fällen Leistungen ohne festen Plan
und nach dem Ermessen der Stiftungsverwaltung erbringt. Die Ausnahme
reglementarischer Leistungen (namentlich von Renten aus obligatorischer und
weitergehender beruflicher Vorsorge) vom Begriff des Erwerbseinkommens in Art.
6 Abs. 2 lit. h AHVV bedeute nicht, dass umgekehrt alle Leistungen einer
Vorsorgeeinrichtung, eines Wohlfahrtsfonds oder einer anderen vorsorgeähnlichen
Einrichtung auch ohne entsprechende gesetzliche Grundlage der Beitragspflicht
unterliegen. Eine Rechtsgrundlage für die Erfassung solcher Zahlungen als
massgebenden Lohn könne nicht mittels eines Umkehrschlusses gefunden werden;
erforderlich wäre stattdessen eine positive gesetzliche Regelung (E. 3.3).

2. Im vorliegenden Streitfall stellt sich zunächst die gleiche Rechtsfrage wie
im zitierten Urteil 9C_435/2008. So wie dort die Übernahme der
versicherungstechnischen Kosten einer vorzeitigen Pensionierung der Beseitigung
des dadurch entstandenen Mankos im Deckungskapital der beruflichen Vorsorge
gedient hatte, sollten
BGE 137 V 321 S. 326
durch die hier zu beurteilenden freiwilligen Zuwendungen "Vorsorgelücken"
nachträglich geschlossen werden (Sitzungsprotokoll des Stiftungsrates der
Personalfürsorgestiftung vom 19. Dezember 2008). Zu prüfen ist, ob die Ausnahme
solcher Tatbestände von der Beitragspflicht bestätigt werden kann.

2.1 Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG entsteht eine Beitragsschuld grundsätzlich überall
dort, wo Arbeit entgolten wird. Dementsprechend bilden nach gefestigter
Rechtsprechung sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die
wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, beitragspflichtiges
Einkommen. Unerheblich ist, ob das Arbeitsverhältnis andauert oder abgelaufen
ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als
beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit
nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich
jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis
bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift
davon ausgenommen ist (BGE 133 V 556 E. 4 S. 558 mit Hinweis). Ist also eine
wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängende Leistung gegeben, so
bedarf deren allfällige Beitragsfreiheit angesichts der Generalklausel von Art.
5 Abs. 2 erster Satz AHVG einer besonderen Rechtsgrundlage.

2.2

2.2.1 Die auf den wirtschaftlichen Vorgang abstellende Betrachtungsweise legt
eine objektbezogene Definition des massgebenden Lohnes nahe, zumal Art. 5 Abs.
2 AHVG die Rechtssubjekte Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwähnt. Seit
Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung im Jahr 1948 kam es für
die Bestimmung des Beitragssubstrates nicht darauf an, wer das Entgelt bezahlt,
sondern allein darauf, ob die Ausrichtung der geldwerten Leistung im
Arbeitsverhältnis wirtschaftlich hinreichend begründet ist (zur einschlägigen
Rechtsprechung unten E. 2.2.3; vgl. auch die Vertiefte Stellungnahme des
Bundesrates vom 17. August 1994 zur Parlamentarischen Initiative
Sozialversicherungsrecht, BBl 1994 V 932; Bericht der Kommission des
Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, BBl 1999
4550; PAUL CADOTSCH, Wird der AHV-massgebende Lohn durch die Auszahl- und
Zahladresse beeinflusst-, SZS 2009 S. 9 und 13).

2.2.2 Eine subjektbezogene Betrachtungsweise würde Umgehungsmöglichkeiten Tür
und Tor öffnen in dem Sinne, dass eine im Arbeitsverhältnis begründete
Entschädigung oder Zuwendung einzig
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mit Blick auf die Beitragsordnung über einen Dritten ausbezahlt wird (BGE 102 V
152 E. 3 S. 155). Nach Auffassung des Bundesrates besteht die Gefahr, dass die
Beitragspflicht systematisch umgangen werde, wenn Ermessensleistungen
patronaler Wohlfahrtsfonds vom massgebenden Lohn nach Art. 5 Abs. 2 AHVG
ausgeklammert blieben. Damit würde auch das Gebot der Gleichbehandlung verletzt
(Antworten des Bundesrates vom 8. Dezember 2006 auf die Interpellation 06.3562
der Fraktion der SVP sowie vom 9. März 2007 auf die Motion 06.3802 von
Nationalrat Caspar Baader; vgl. GROB/HIRT, Wohlfahrtsfonds aus Sicht der AHV,
Schweizer Personalvorsorge [SPV] 3/2009 S. 80).
Dem wird entgegengehalten, derartige Vorkehren seien vorsorgerechtlich
unzulässig; so sei auch auf vorsorgerechtlichem Weg zu verhindern, dass
Arbeitgeber für Arbeitnehmer bestimmte Mittel in einen patronalen
Wohlfahrtsfonds einbringen mit der Auflage an diesen, die Zuwendung "zeitnah in
einer bestimmten Art an einen bestimmten Arbeitnehmenden weiterzugeben"
(FRANZISKA BUR BÜRGIN, Wohlfahrtsfonds - Vorsorgeeinrichtungen im luftleeren
Raum-, in: Festschrift "25 Jahre BVG", Stauffer [Hrsg.], 2009, S. 78 f.). Die
in diesem Zusammenhang naheliegende Überlegung, eine Qualifikation von
Leistungen patronaler Wohlfahrtsfonds als massgebenden Lohn sei zur
Verhinderung von Beitragsumgehungen nicht erforderlich und verletze mithin das
Verhältnismässigkeitsprinzip, schlägt nicht durch. Der Kreis
beitragspflichtiger Objekte kann von vornherein nicht anhand einer
Zweck-Mittel-Abwägung mit dem Ziel einer schonenden Rechtsausübung bestimmt
werden, wo, wie hier, die Beitragspflicht nach der objektbezogenen Konzeption
des Art. 5 Abs. 2 AHVG grundsätzlich besteht.

2.2.3 Es gibt keinen Grund, die seit jeher gültige Rechtsprechung zu ändern,
wonach Leistungen, die nicht vom Arbeitgeber selber, sondern von seiner
Fürsorgeeinrichtung erbracht werden, grundsätzlich ebenfalls zum massgebenden
Lohn gehören (EVGE 1952 S. 178; Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts H 240/
53 vom 29. Oktober 1953, in: ZAK 1953 S. 458, und H 8/94 vom 10. Februar 1995,
in: AHI 1995 S. 147). In diesem Sinne führte das Eidg. Versicherungsgericht
bereits in einem frühen Entscheid aus, selbst wenn man von der wirtschaftlich
engen Verflechtung eines Fürsorgefonds, welcher für die Arbeitgeberfirma Löhne
ausgerichtet hatte, mit dieser Firma absehen wollte, "so wäre die Situation
kaum anders, als wenn ein Gönner ihr geholfen hätte, die Lohnforderungen jener
Arbeitnehmer zu begleichen" (ZAK 1953 S. 460 f.). Erhalten
BGE 137 V 321 S. 328
demnach Arbeitnehmer von einem Dritten Vergünstigungen, die ihrer Natur nach
als Arbeitgeberleistungen zu qualifizieren sind (verbilligte Abgabe von Aktien
durch die Muttergesellschaft an Angestellte der Tochtergesellschaft), so ist
ihr Arbeitgeber dafür beitragspflichtig (BGE 102 V 152 E. 3 S. 155; vgl. auch
Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 38/84 vom 18. August 1986 E. 3, in:
ZAK 1987 S. 31).

2.3 Der wirtschaftliche Bezug der hier interessierenden Leistungen zu den
jeweiligen Arbeitsverhältnissen steht ausser Frage. Zur Annahme eines
tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhangs genügt der unbestrittene Umstand,
dass der während der Erwerbstätigkeit erworbene Vorsorgeschutz von Angehörigen
des Kaders nachträglich verbessert werden sollte. Da nur der kausale
Zusammenhang zwischen dem Arbeitsverhältnis und der Zuwendung zählt, ist nicht
einmal entscheidend, dass die patronale Wohlfahrtsstiftung im alleinigen
Einflussbereich der Stifterfirma liegt (vgl. Art. 7 der Stiftungsurkunde der
Personalfürsorgestiftung vom 18. Juli 1984). Insofern gelten andere
Voraussetzungen als bei der - mit Urteil 9C_804/2010 vom 20. Dezember 2010
bejahten - Frage, ob das zu hundert Prozent durch den Arbeitgeber finanzierte
Vermögen einer patronalen Stiftung als Arbeitgeberbeitragsreserve nach Art. 331
Abs. 3 OR verbucht werden darf (in: SVR 2011 BVG Nr. 20 S. 74). Entsprechend
ist der Umstand, dass die für die Zuwendungen verwendeten Mittel aus besonderen
Überweisungen der Stifterfirma an die Personalfürsorgestiftung stammen
(Protokoll der Sitzung des Stiftungsrates vom 19. Dezember 2008, S. 5 und 7),
bezeichnend, aber nicht ausschlaggebend für die Qualifizierung als massgebenden
Lohn.

3.

3.1 Nach dem Gesagten sind Zuwendungen patronaler Wohlfahrtsfonds - der
objektbezogenen Betrachtungsweise (Art. 5 Abs. 2 AHVG) folgend - grundsätzlich
in gleicher Weise beitragspflichtig, wie wenn sie vom Arbeitgeber stammten.
Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. h und Art. 8 lit. a AHVV sind nur reglementarische
Leistungen (der Wohlfahrtsfonds als Vorsorgeeinrichtungen) und reglementarische
Beiträge (der Wohlfahrtsfonds an nach Art. 56 lit. e DBG und Art. 80 Abs. 2 BVG
[SR 831.40] steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen) von der Beitragspflicht
auszunehmen (vgl. oben E. 1.2.2 und 1.2.3). Nicht dem Freizügigkeitsgesetz
unterstehende (vgl. Art. 1 Abs. 2 FZG [SR 831.42]; CHRISTINA RUGGLI-WÜEST,
Wohlfahrtsfonds heute: Ein Auslaufmodell, oder...-, in: BVG-Tagung 2009,
Schaffhauser/Stauffer [Hrsg.], S. 159) patronale Wohlfahrtsfonds erbringen
BGE 137 V 321 S. 329
indessen Ermessens leistungen ohne Versicherungscharakter (HERMANN WALSER,
Weitergehende berufliche Vorsorge, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2.
Aufl. 2007, S. 2097 Rz. 4 und S. 2120 Rz. 104 f.; RIEMER/RIEMER-KAFKA, Das
Recht der beruflichen Vorsorge, 2. Aufl. 2006, S. 37; BUR BÜRGIN, a.a.O., S. 76
Fn. 130; RUGGLI-WÜEST, a.a.O., S. 182 f.). Mit Leistungen patronaler
Wohlfahrtsfonds verhält es sich insoweit gleich wie mit (direkten)
Sozialleistungen des Arbeitgebers, welche von der prinzipiellen Beitragspflicht
auch nur ausgenommen sind, soweit der Grundsatz kraft einer Ausnahmebestimmung
in der Verordnung - namentlich Art. 8, 8^bis oder 8^ter AHVV - durchbrochen
wird (Art. 5 Abs. 4 AHVG; vgl. BGE 133 V 556). Der Verordnungsgeber zog somit
im Wesentlichen eine Trennlinie zwischen auf einklagbaren Rechtsansprüchen
beruhenden, im Wesentlichen versicherungsmässigen Leistungen einerseits, die
generell beitragsbefreit sind, und (unmittelbar) im Arbeitsverhältnis
begründeten Ermessensleistungen anderseits, die beitragspflichtig sind, soweit
keine Ausnahmebestimmung anwendbar ist (GROB/HIRT, a.a.O., S. 80).

3.2 Patronale Wohlfahrtsfonds werden etwa zur Ausrichtung von Zusatzleistungen
im Vorsorgefall, zur Auszahlung von Überbrückungsrenten bei vorzeitigen
Pensionierungen, zur Gewährung von Teuerungsausgleich auf laufenden Renten oder
zur Finanzierung von Sozialplänen eingesetzt. Weiter dienen sie - im Sinne
sogenannter Finanzierungsstiftungen -, falls statutarisch vorgesehen, als
Reserve für Arbeitgeberbeiträge (WALSER, a.a.O., S. 2097 Rz. 5 und S. 2120 Rz.
105 f.; derselbe, Ein vorsorgerechtlicher Spezialfall: der patronale
Wohlfahrtsfonds, in: Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Riemer-Kafka/
Rumo-Jungo [Hrsg.], 2010, S. 968 und 976;CARL HELBLING, Personalvorsorge und
BVG, 7. Aufl. 2000, S. 188); mitunter finanzieren sie etwa auch vorzeitige
Pensionierungen durch Einlagen in Vorsorgeeinrichtungen aus (RUGGLI-WÜEST,
a.a.O., S. 160).
Unter Hinweis auf die sozialpolitische Bedeutung der patronalen Wohlfahrtsfonds
wird in der Lehre geltend gemacht, Angst vor Missbrauch, also davor, dass
Zahlungen, die effektiv als Lohnzahlungen des Arbeitgebers zu qualifizieren
sind, in freiwillige Leistungen einer Vorsorgeeinrichtung umfunktioniert
werden, dürfe die Zukunft dieser Institute nicht gefährden (WALSER, Ein
vorsorgerechtlicher Spezialfall, a.a.O., S. 975; vgl. auch BUR BÜRGIN, a.a.O.,
S. 78 f.; RUGGLI-WÜEST, a.a.O., S. 174 ff. und 184 f.). Dementsprechend wurde
das Urteil 9C_435/2008 vom 21. Oktober 2008 vielerorts begrüsst; der Entscheid
gelte als wichtige Grundlage für die
BGE 137 V 321 S. 330
Aufrechterhaltung patronaler Wohlfahrtsfonds (ALAIN MAILLARD, Le salaire
déterminant AVS: morceaux choisis II, Questions de droit Nr. 65 2010 S. 9 f.;
JACQUES-ANDRÉ SCHNEIDER, Attributions volontaires de prévoyance de l'employeur:
fiscalité et cotisations AVS/AI, SZS 2009 S. 446; HERBERT WOHLMANN, Juristisch,
ethisch und historisch richtig entschieden, SPV 8/2009 S. 85 f.; BUR BÜRGIN/
MOSER, Aus dem "Würgegriff" des AHV-Beitragsrechts entlassen, SPV 12/2008 S. 79
f.). Aus Sicht der patronalen Wohlfahrtsfonds sei kaum verständlich, wenn zum
Beispiel freiwillige Teuerungszulagen an Altersrentner oder Härtefallleistungen
an Rentenbezüger mit noch bescheidenen reglementarischen Renten der
AHV-Beitragspflicht unterstellt würden und der Arbeitgeber paritätische
Beiträge abzurechnen habe. Zudem erfüllten solche Stiftungen im Zusammenhang
mit betrieblichen Restrukturierungsmassnahmen eine wichtige sozialpolitische
Aufgabe, die nicht durch AHV-Beitragspflichten zu Lasten der Stifterfirma
torpediert werden sollte (WALSER, Ein vorsorgerechtlicher Spezialfall, a.a.O.,
S. 973).

3.3

3.3.1 Die in der Lehre vorgetragenen Argumente sind durchaus ernst zu nehmen.
Zu beachten ist aber auch, dass eine Ausdehnung der Ausnahme vom massgebenden
Lohn (nach Art. 6 Abs. 2 lit. h AHVV) auf (freiwillige) Leistungen patronaler
Wohlfahrtsfonds eine Aufgabe des Erfordernisses der Reglementarität bedingen
würde. Dies wiederum führte zu deren Privilegierung gegenüber funktionell
gleichartigen direkten Leistungen des Arbeitgebers. Arbeitgeber, denen kein
Wohlfahrtsfonds zur Verfügung steht, um beispielsweise eine Überbrückungsrente
zu gewährleisten, würden vergleichsweise benachteiligt, ohne dass ein
hinreichender Grund für eine solche Ungleichbehandlung ersichtlich wäre (vgl.
GROB/HIRT, a.a.O., S. 80). Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass der
Verordnungsgeber ausserhalb des Bereichs der auf dem Versicherungsprinzip
beruhenden Sozialleistungen gestützt auf Art. 5 Abs. 4 AHVG nur zurückhaltend
Ausnahmen vorgesehen hat. Freiwillig erbrachte Zuwendungen des Arbeitgebers,
welche etwa Vorsorgelücken füllen oder Versicherungsleistungen ergänzen sollen,
werden entweder nur in beschränktem Umfang oder nur unter qualifizierten
Voraussetzungen von AHV-Beiträgen befreit (vgl. Art. 8^bis und 8^ter AHVV,
jeweils in der seit Anfang 2008 gültigen Fassung). Auch wenn diese Bestimmungen
Ermessensausübung zulassen, bleiben die Hürden für eine Ausnahme von der
Beitragspflicht hoch angesetzt (zu Art. 8^bis und 8^ter AHVV: Erläuterungen zu
den
BGE 137 V 321 S. 331
Änderungen der AHVV auf den 1. Januar 2008, S. 2 ff.; zu Art. 8^ter AHVV: BUR
BÜRGIN/MOSER, Wohlfahrtsfonds im "Würgegriff" des AHV-Beitragsrechts, SPV 8/
2008 S. 83 ff.).

3.3.2 Die Delegationsnorm von Art. 5 Abs. 4 AHVG lässt dem Verordnungsgeber
eine sehr grosse Gestaltungsfreiheit; sie enthält keine Vorgaben, in welchem
Umfang und unter welchen Voraussetzungen Sozialleistungen vom Einbezug in den
massgebenden Lohn ausgenommen werden können. Unter diesen Umständen muss sich
das Bundesgericht nach Art. 190 BV auf die Prüfung beschränken, ob Art. 6 Abs.
2 lit. h und Art. 8 lit. a AHVV offensichtlich aus dem Rahmen der delegierten
Kompetenz fallen oder aus anderen Gründen gesetzwidrig sind, soweit sie eine
reglementarische Verankerung der Leistung verlangen. Soweit das Gesetz den
Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, befindet das
Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit der unselbständigen Verordnung (BGE
136 II 337 E. 5.1 S. 348; BGE 133 V 569 E. 5.1 S. 571; BGE 130 I 26 E. 2.2.1 S.
32).
Angesichts der häufigen Gleichartigkeit von direkt durch den Arbeitgeber
ausgerichteten Sozialleistungen und solchen aus patronalen Wohlfahrtsfonds
sowie mit Blick auf die restriktive Ausgestaltung von Ausnahmetatbeständen bei
direkten Arbeitgeberleistungen kann nicht angenommen werden, die Beschränkung
auf reglementarische Leistungen benachteilige die patronalen
Wohlfahrtsstiftungen in nicht hinzunehmender Weise gegenüber
Vorsorgeinstituten, welche versicherungsmässige Leistungen ausrichten. Dass der
Verordnungsgeber nicht zwischen Arbeitgebern und von diesem verselbständigten
Stiftungen, sondern vielmehr zwischen reglementarisch vorbestimmten
Sozialleistungen und freiwilligen, auf Ermessen beruhenden Zuwendungen (des
Arbeitgebers oder von patronalen Wohlfahrtsfonds) unterscheidet und Letztere
nur sehr eingeschränkt von der Beitragspflicht befreit, ist somit nicht
willkürlich (Art. 9 BV); ebenso wenig verstösst die Regelung gegen das Gebot
der rechtsgleichen Behandlung vergleichbarer Konstellationen (Art. 8 Abs. 1
BV). Sie spiegelt letztlich wiederum den geltenden objektbezogenen Zugang zur
Bestimmung der Beitragspflicht (oben E. 2). Freilich bezieht sich das
Erfordernis, ermessensweise leistende Arbeitgeber gegenüber patronalen
Wohlfahrtsfonds nicht zu benachteiligen (oben E. 3.3.1), nur auf Art. 6 Abs. 2
lit. h AHVV; in Zusammenhang mit Art. 8 lit. a AHVV stellt sich die
Gleichbehandlungsfrage dem Wortlaut nach von vornherein nicht. Dies wirkt sich
indessen im Ergebnis nicht auf die Beurteilung der Rechtmässigkeit aus; die vom
BGE 137 V 321 S. 332
Verordnungsgeber getroffene Grenzziehung zwischen versicherungsmässigen und
Ermessensleistungen ist nicht nurmit Blick auf die Gleichbehandlung als
sachliches Kriterium anzuerkennen.

3.3.3 Für die Zweckmässigkeit der Anordnung trägt der Bundesrat die
Verantwortung; es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, sich zu deren
wirtschaftlicher oder politischer Sachgerechtigkeit zu äussern (E. 3.3.2). Bei
der parlamentarischen Beratung der im Oktober 2010 abgelehnten 11. AHV-Revision
wurde im Nationalrat ein Antrag angenommen, dem zufolge Art. 89^bis ZGB um
einen neuen Abs. 7 ergänzt werden sollte mit dem Wortlaut: "Leistungen,
Beiträge und Zuwendungen von Personalfürsorgestiftungen, welche die
Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG erfüllen, gehören nicht zum
massgebenden Lohn gemäss Artikel 5 Absatz 2 AHVG, sofern sie vom zuständigen
Organ der Personalfürsorgestiftung beschlossen wurden und statutenkonform sind"
(AB 2008 N 375). Der Ständerat hingegen folgte der Auffassung der Mehrheit
seiner zuständigen Kommission und des Bundesrates, wonach Leistungen aus
Mitteln, die der Arbeitgeber in eine Personalfürsorgestiftung einbringt und
damit unwiderruflich der Vorsorge seines Personals widmet, vom massgebenden
Lohn ausgenommen sein sollen, wenn sie im Stiftungsreglement normiert und vom
Begünstigten einklagbar sind; nicht planmässig erbrachte und nicht zum Voraus
bestimmbare Leistungen, die ihren Grund in einem gegenwärtigen oder einem
früheren Arbeitsverhältnis haben, gehörten dagegen nach den Grundsätzen der AHV
zum massgebenden Lohn. Daher sei Art. 5 Abs. 2 AHVG in dem Sinne zu ändern,
dass Leistungen patronaler Wohlfahrtsfonds nur dann keinen massgebenden Lohn
darstellen, wenn diese Einrichtungen dem Freizügigkeitsgesetz unterstellt sind
(AB 2009 S 461 f.).

3.3.4 Der in der Lehre favorisierten und im Nationalrat eingeschlagenen
Stossrichtung zugunsten einer AHV-beitragsrechtlichen Entlastung der Leistungen
patronaler Wohlfahrtsfonds wäre unter Gesichtspunkten der Gleichbehandlung mit
direkten Arbeitgebersozialleistungen sowie der Systemgerechtigkeit
(objektbezogene Betrachtungsweise) eher nicht dadurch Rechnung zu tragen, dass
auf das Erfordernis der Reglementarität verzichtet wird. Vielmehr wäre eine
Lösung allenfalls in einer weiter gefassten Umschreibung der von der
Beitragspflicht auszunehmenden Sozialleistungen des Arbeitgebers - und damit
auch der patronalen Wohlfahrtsfonds - zu suchen (zu möglichen Kriterien -
Angemessenheit, Verhältnismässigkeit - vgl. RUGGLI-WÜEST, a.a.O., S. 184). Die
Bedeutung der
BGE 137 V 321 S. 333
patronalen Wohlfahrtsfonds für die soziale Sicherheit im
AHV-beitragsrechtlichen Umfeld zu würdigen ist letztlich ein politischer
Vorgang. Eine diese spezifischen Interessenlagen berücksichtigende Bereinigung
der Beitragsordnung kann daher nur Sache des Verordnungsgebers sein. Möglich
wäre indessen auch, dass der Gesetzgeber die Delegation in Art. 5 Abs. 4 AHVG
mit entsprechenden materiellen Vorgaben verbindet.

3.4 Aus diesen Gründen kann am Urteil 9C_435/2008 vom 21. Oktober 2008 nicht
festgehalten werden. Massgeblich ist weiterhin die in E. 2.1 und 2.2.3
dargelegte Rechtsprechung.

4. Zu prüfen bleibt, ob die hier interessierenden Zahlungen der
Personalfürsorgestiftung der X. AG von einer Ausnahmebestimmung erfasst werden
(oben E. 1.2.2 und 1.2.3). Für die grundsätzliche Beitragspflichtigkeit eines
wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Einkommens spielt
keine Rolle, ob das Arbeitsverhältnis andauert oder abgelaufen ist (oben E.
2.1).

4.1 Eine Beitragsbefreiung in sinngemässer Anwendung von Art. 6 Abs. 2 lit. h
AHVV (betreffend die direkte Kapitalleistung der Personalfürsorgestiftung an
einen im Ruhestand befindlichen Kadermitarbeiter) respektive von Art. 8 lit. a
AHVV (hinsichtlich der von der Personalfürsorgestiftung an die
Personalvorsorgestiftung einbezahlten Deckungskapitalien zu Gunsten der aktiven
Kadermitarbeiterin) kommt nur in Betracht, wenn es um reglementarische
Leistungen einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (hier der
Personalfürsorgestiftung; vgl. CADOTSCH, a.a.O., S. 14 f.) bzw. um
reglementarische Beiträge des Arbeitgebers (hier der Personalfürsorgestiftung)
an eine die gesetzliche Vorsorge durchführende Einrichtung geht. Es muss also
jeweils ein reglementarisch oder statutarisch eingeräumter, einklagbarer
Rechtsanspruch gegeben sein. In Bezug auf die Kapitalleistung nach Art. 6 Abs.
2 lit. h AHVV gilt ausserdem, dass eine reglementarische (Versicherungs-)
Leistung vor Eintritt des zum Voraus festgelegten künftigen Versicherungsfalls
verbindlich festgelegt worden sein müsste (vgl. BGE 133 V 556 S. 562).

4.2 Nach Art. 5 Abs. 2 der Stiftungsurkunde der Personalfürsorgestiftung vom
18. Juli 1984 entscheidet der Stiftungsrat nach pflichtgemässem Ermessen über
die Zusprechung von Stiftungsleistungen, solange kein Reglement besteht. Ein
solches existiert nicht (Schreiben der X. AG vom 18. März 2010). Die blosse
BGE 137 V 321 S. 334
Zulässigkeit der Einlage in die Vorsorgeeinrichtung und der Leistung an den
bereits Pensionierten macht diese nicht zu reglementarischen Leistungen (oben
E. 1.2.3). Dem Sitzungsprotokoll des Stiftungsrates vom 19. Dezember 2008 ist
denn auch zu entnehmen, dass es sich um freiwillige Zuwendungen zur
Verbesserung der Altersleistungen aktiver und pensionierter Mitarbeitender
handelt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass eine vertragliche Vereinbarung
zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber vorläge, die einer reglementarischen
Leistung gleichzustellen wäre (vgl. oben E. 1.2.2).

5. Nach dem Gesagten haben Vorinstanz und Ausgleichskasse die Beitragspflicht
hinsichtlich des von der patronalen Personalfürsorgestiftung der X. AG in die
Personalvorsorgestiftung der X. AG eingebrachten Deckungskapitals sowie der
direkt ausbezahlten Kapitalleistung zu Recht bejaht. Die Beiträge werden bei
der Arbeitgeberin bezogen (Art. 12 und 14 Abs. 1 AHVG).