Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 137 I 8



Urteilskopf

137 I 8

2. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X. und
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse gegen Amt für
Justizvollzug sowie Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
(Beschwerde in Strafsachen)
1B_292/2010 vom 23. Dezember 2010

Regeste

Medienfreiheit (Art. 17 BV); Filmaufnahmen in einer Strafanstalt mit einem
Insassen.
Die Durchführung eines Fernsehinterviews in einer Strafanstalt fällt unabhängig
vom konkreten Inhalt des Beitrags in den Schutzbereich der Medienfreiheit (E.
2.5). Im Rahmen der gemäss Art. 36 BV vorzunehmenden Interessenabwägung sind
die Interessen an einem sicheren und geordneten Strafvollzug wie auch
allfällige Beeinträchtigungen von Rechten Dritter gegen das entgegenstehende
Interesse der Beschwerdeführer als Medienschaffende am Porträtieren eines
Anstaltsinsassen abzuwägen (E. 2.6).

Sachverhalt ab Seite 9

BGE 137 I 8 S. 9

A. X., Redaktor beim SF Schweizer Fernsehen, fragte das Amt für Justizvollzug
des Kantons Zürich per E-Mail an, ob er mit Y., der gegenwärtig eine
Freiheitsstrafe in der Strafanstalt Pöschwies verbüsst, ein Fernsehinterview
durchführen dürfe. Am 12. Oktober 2009 beschied ihm das Amt für Justizvollzug
ebenfalls mittels E-Mail, dass seinem Ansinnen nicht entsprochen werden könne.
Am 23. Oktober 2009 ersuchte X. um eine rekursfähige Verfügung, worauf ihn das
Amt für Justizvollzug am 28. Oktober 2009 aufforderte, ein unterschriebenes
Gesuch mit Drehkonzept, Ausführungen zum Inhalt und der geplanten Umsetzung
einzureichen. Dieser Aufforderung kam X. am 30. Oktober 2009 nach. Aus seinem
Schreiben geht hervor, dass er für die Sendung "Reporter" ein Porträt über Y.
erstellen und diesen in verschiedenen Lebenssituationen zeigen möchte. Mit
Verfügung vom 30. November 2009 verweigerte das Amt für Justizvollzug X. die
anbegehrte Bewilligung zum Besuch von Y. zwecks Durchführung eines
Fernsehinterviews.
Gegen diese Verfügung rekurrierten X. und das SF Schweizer Fernsehen am 6.
Januar 2010 bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
(nachfolgend: Justizdirektion), welche den Rekurs am 25. März 2010 abwies.
Die von X. und dem SF Schweizer Fernsehen am 29. April 2010 gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
mit Entscheid vom 15. Juli 2010 ab.

B. X. und die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée
suisse, Zweigniederlassung SF Schweizer Fernsehen, führen mit Eingabe vom 3.
September 2010 Beschwerde in Strafsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde
ans Bundesgericht. Sie beantragen, die Verfügung der Justizdirektion vom 25.
März 2010 und der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 2010 seien
aufzuheben.
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Die Justizdirektion stellt Antrag auf Beschwerdeabweisung. Das
Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden könne.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur neuen
Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.
Aus den Erwägungen:

Auszug aus den Erwägungen:

2.

2.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Informations- und
Medienfreiheit gemäss Art. 16 und Art. 17 BV.
Sie führen aus, in Anbetracht der Wächterfunktion der Medien müssten
Strafanstalten für die Medien als grundsätzlich allgemein zugängliche
Informationsquelle im Sinne von Art. 16 Abs. 3 BV gelten. Vom Schutzbereich der
Informationsfreiheit erfasst würden mithin auch Interviews mit einem
Anstaltsinsassen, weshalb deren Durchführung nur unter den Voraussetzungen von
Art. 36 BV untersagt werden dürfe. Gleiches gelte in Bezug auf die
Medienfreiheit gemäss Art. 17 BV, da mit der Verweigerung des Interviews der
freie Nachrichtenfluss verhindert werde.
Die Vorinstanz habe es unterlassen zu prüfen, ob die Grundrechtseinschränkungen
durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig seien.
Zweck des ersuchten Interviews mit Y. sei, diesen in verschiedenen
Lebenssituationen zu porträtieren. Ein überwiegendes Interesse der
Strafanstalt, dieses Ansinnen zu verhindern, bestehe nicht. Insbesondere sei
nicht plausibel dargelegt, dass die Durchführung eines Interviews den Zweck des
Strafvollzugs gefährden würde. Die Abweisung des Gesuchs sei auch
unverhältnismässig, könne doch allfälligen Sicherheitsbedenken dadurch Rechnung
getragen werden, dass die Befragung unter Aufsicht im Besucherzimmer
durchgeführt werde und die erstellten Aufnahmen von der Anstaltsleitung vor der
Ausstrahlung vorvisioniert würden.

2.2 Die Vorinstanz erwägt, es lasse sich weder aus dem Strafgesetzbuch noch aus
dem in der kantonalen Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 verankerten
Besuchsrecht (§ 117 f. JVV/ZH; LS 331.1; vgl. auch § 56 ff. der Hausordnung der
Strafanstalt Pöschwies [Ausgabe 2009]) ein Anspruch von Medienschaffenden auf
Zugang zu einer Strafanstalt und insbesondere auf Durchführung eines Interviews
ableiten. Strafanstalten seien nicht allgemein zugänglich,
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weshalb kein Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte
Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV) vorliege. Gleiches gelte in Bezug auf
die Medienfreiheit (Art. 17 BV). Diese sei als reines Abwehrrecht ausgestaltet
und begründe keinen Anspruch auf staatliche Leistungen.

2.3

2.3.1 Die Informationsfreiheit nach Art. 16 Abs. 1 und 3 BV räumt jeder Person
das Recht ein, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen
Quellen zu beschaffen und zu verbreiten (vgl. auch BGE 130 I 369 E. 2 S. 374).
Die Informationsfreiheit garantiert das Recht, Nachrichten und Meinungen ohne
Eingriffe der Behörden zu empfangen (Empfangsfreiheit). Des Weiteren umfasst
die Informationsfreiheit den Anspruch, Informationen aus allgemein zugänglichen
Quellen zu beschaffen (Freiheit der Informationsbeschaffung). Ob eine
Informationsquelle im Sinne der Verfassungsbestimmung als allgemein zugänglich
zu betrachten ist, bestimmt sich weitgehend nach der entsprechenden
Umschreibung und Wertung durch den Verfassungs- und Gesetzgeber (BGE 127 I 145
E. 4c/aa S. 153 f.; KLEY/TOPHINKE, in: Die schweizerische Bundesverfassung,
Kommentar, Bd. I, 2. Aufl. 2008, N. 31 zu Art. 16 BV; GIORGIO MALINVERNI,
Meinungs-, Medien- und Informationsfreiheit, in: Handbuch der Grundrechte,
Merten/Papier [Hrsg.], 2007, S. 389 f.; STÉPHANE WERLY, La protection du secret
rédactionnel, 2005, S. 78 ff.; DENIS BARRELET, Les libertés de la
communication, in: Verfassungsrecht der Schweiz, Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.],
2001, S. 725 f.).

2.3.2 Die Medienfreiheit gemäss Art. 17 BV gewährleistet die Freiheit von
Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen
fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen (Abs. 1),
verbietet die Zensur (Abs. 2) und schützt das Redaktionsgeheimnis (Abs. 3).
Die grundrechtlich geschützte Kommunikation umfasst grundsätzlich auch die
freie Wahl der zur Berichterstattung eingesetzten technischen Mittel der
Kommunikation und der journalistischen Darstellungsform (vgl. HERBERT BURKERT,
in: Die schweizerische Bundesverfassung, a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 17 BV; DENIS
BARRELET, a.a.O., S. 727 ff.). Es liegt im Ermessen der Medienschaffenden, wie
sie ein bestimmtes Thema journalistisch umsetzen (Reportage,
Hintergrundbericht, Interview usw.). Die Behörden dürfen nicht an
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Stelle der Journalisten darüber befinden, welche journalistische
Darstellungsform einem bestimmten Thema angemessen ist (FRANZ ZELLER,
Öffentliches Medienrecht, 2004, S. 108).

2.4 Ist ein Gesuch eines Medienschaffenden bzw. eines Medienunternehmens um
Zugang zu einer Strafvollzugsanstalt zwecks Durchführung eines Interviews mit
einem Anstaltsinsassen zu beurteilen, so geht es sowohl um den Schutzbereich
der Informationsfreiheit als auch um jenen der Medienfreiheit. Die
Beschwerdeführer berufen sich denn auch auf beide Grundrechte. Da hier die
Tätigkeit der Medien im Vordergrund steht, ist zunächst die Rüge der Verletzung
von Art. 17 BV zu prüfen.

2.5 Die Freiheit der Medien gehört zu den zentralen Ausprägungen des
allgemeinen Grundrechts freier Meinungsäusserung. Normativer Kern der
Medienfreiheit ist die Sicherung des ungehinderten Nachrichtenflusses und des
freien Meinungsaustauschs. Geschützt ist die Recherchetätigkeit der
Journalisten zur Herstellung von Medienerzeugnissen und zu deren Verbreitung in
der Öffentlichkeit. Die damit vermittelte Freiheit des Medienschaffens ist
nicht Selbstzweck. Vielmehr hat der ungehinderte Fluss von Informationen und
Meinungen in einem demokratischen Rechtsstaat eine wichtige gesellschaftliche
und politische Bedeutung. Den Medien kommt als Informationsträger die Funktion
eines Bindeglieds zwischen Staat und Öffentlichkeit zu. Zugleich leisten die
Medien einen wesentlichen Beitrag zur Kontrolle behördlicher Tätigkeiten. Um
ihre Kontrollfunktion wirksam ausüben zu können, sind die Medien auf möglichst
ungehinderten Zugang zu Informationen angewiesen. Der Informationszugang sorgt
für Transparenz, was eine demokratische Kontrolle durch das Volk erst
ermöglicht. Wird Medien der Einblick in gewisse Bereiche staatlichen Handelns
verwehrt, öffnet dies Raum für Spekulationen und fördert das Misstrauen in
staatliche Macht. Staatliche Beschränkungen der journalistischen Freiheit in
der Phase der Informationsbeschaffung sind daher rechtfertigungsbedürftig und
müssen die Eingriffsvoraussetzungen von Art. 36 BV wahren (vgl. zum Ganzen
MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 438 ff.).
Vom Schutz der Medienfreiheit erfasst wird dabei grundsätzlich jegliche Form
der journalistischen Informationsbeschaffung, unabhängig davon, ob die
Informationen allgemein zugänglich sind oder nicht (CHRISTIAN VON COELLN, Zur
Medienöffentlichkeit der Dritten
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Gewalt, Tübingen 2005, S. 245 und S. 259) und ob der Beitrag legitime
Informationsinteressen verfolgt oder nicht. Selbst Beiträge, welche lediglich
der Unterhaltung, Sensationsgier oder Effekthascherei dienen, fallen in den
grundrechtlichen Schutzbereich. Die Wertigkeit einer Publikation wird
verfassungsrechtlich erst dann bedeutsam, wenn es gilt, entgegenstehende
Eingriffsinteressen wie zum Beispiel den Schutz der öffentlichen Sicherheit
gegen die Medienfreiheit abzuwägen (ZELLER, a.a.O., S. 107 f.).
Die Durchführung eines Fernsehinterviews in einer Strafanstalt fällt folglich
unabhängig vom konkreten Inhalt des Beitrags in den Schutzbereich der
Medienfreiheit (AXEL TSCHENTSCHER, Die staatsrechtliche Rechtsprechung des
Bundesgerichts in den Jahren 2005 und 2006, ZBJV 142/2006 S. 770 f.). Die von
der Vorinstanz zitierte Lehrmeinung, wonach sich aus der Medienfreiheit kein
unmittelbarer staatlicher Leistungsanspruch ableiten lasse, ist aus dem Kontext
gerissen, beziehen sich diese Ausführungen doch darauf, dass angesichts der
Frequenzknappheit kein Anspruch von Radio und Fernsehen auf Zulassung als
Veranstalter bestehe (BURKERT, a.a.O., N. 18 zu Art. 17 BV mit Hinweis auf
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Demuth gegen Schweiz
vom 5. November 2002, Recueil CourEDH 2002-IX S. 21 §§ 47 ff.).
Zusammenfassend bedeutet die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführer um
Durchführung eines Interviews einen Eingriff in die Medienfreiheit.

2.6 Gemäss Art. 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer
gesetzlichen Grundlage, wobei schwerwiegende Einschränkungen im Gesetz selbst
vorgesehen sein müssen; ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht
anders abwendbarer Gefahr (Abs. 1). Einschränkungen von Grundrechten müssen
weiter durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten
Dritter gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig (Abs. 3) sein.
Die Vorinstanz hat den Schutzbereich der Medienfreiheit zu Unrecht nicht als
tangiert erachtet und daher fälschlicherweise von einer Prüfung der
Voraussetzungen von Art. 36 BV abgesehen. Diese Überprüfung hat die Vorinstanz
nachzuholen, mithin insbesondere zu klären und zu begründen, ob - und falls ja
weshalb - der Eingriff in die Medienfreiheit durch ein überwiegendes
öffentliches Interesse bzw. den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt
ist und den
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Verhältnismässigkeitsgrundsatz wahrt. Im Rahmen der Interessenabwägung sind
namentlich die Interessen an einem sicheren und geordneten Strafvollzug bzw. an
der Gewährleistung des Haftzwecks wie auch allfällige Beeinträchtigungen von
Rechten Dritter - wie Anstaltsinsassen, des Personals aber auch von Opfern und
deren Angehörigen - gegen das entgegenstehende Interessen der Beschwerdeführer
als Medienschaffende am Porträtieren eines Anstaltsinsassen abzuwägen, wobei
die Vorinstanz insoweit das konkrete Filmprojekt näher zu würdigen hat. Bei der
Verhältnismässigkeitsprüfung ist insbesondere zu klären, ob allfälligen
Sicherheitsbedenken dadurch hinreichend Rechnung getragen werden kann, dass -
wie von den Beschwerdeführern vorgeschlagen - das Interview unter Aufsicht im
Besucherzimmer durchgeführt wird und die erstellten Aufnahmen von der
Anstaltsleitung vor der Ausstrahlung vorvisioniert werden können.

2.7 Zum Grundrecht der Informationsfreiheit, auf das sich die Beschwerdeführer
ebenfalls berufen, ist klarstellend Folgendes anzumerken:
Das Bundesgericht hatte sich in einem ähnlich gelagerten Fall (Beschwerde des
Schweizer Fernsehens gegen die Abweisung des Gesuchs um Durchführung eines
Fernsehinterviews mit einer Anstaltsinsassin) näher mit der
Informationsfreiheit auseinandergesetzt und erwogen, Strafanstalten seien nicht
allgemein zugänglich, weshalb dem Schweizer Fernsehen die Berufung auf die
Informationsfreiheit nicht zu einem Zugang zur Anstalt zu verhelfen vermöge
(Urteil des Bundesgerichts 1P.772/2005 vom 6. Februar 2006 E. 2, in: ZBl 107/
2006 S. 583).
Dieser Entscheid ist in der Lehre auf Kritik gestossen (vgl. TSCHENTSCHER,
a.a.O., welcher insbesondere kritisiert, dass sich das Bundesgericht nicht mit
der Medienfreiheit befasst hat; YVO HANGARTNER, Verweigerung eines
Fernsehinterviews mit der Insassin einer Strafanstalt, AJP 2006 S. 742, nach
dessen Ansicht der Schutzbereich der Informationsfreiheit betroffen ist; PETER
STUDER, Verbotenes TV-Interview im Gefängnis, Medialex 2006 S. 107, welcher
eine Ungleichbehandlung zwischen dem Fernsehen und den Printmedien moniert).
Gefordert wird die Anerkennung eines erweiterten Schutzbereichs der
Informationsfreiheit. Die Beschränkung auf allgemein zugängliche Quellen
erscheine unbefriedigend und heute kaum mehr gerechtfertigt, denn die für ein
demokratisches Gemeinwesen
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unerlässliche Transparenz lasse sich dort kaum sicherstellen, wo der Staat das
Ausmass seiner Informationstätigkeit im Wesentlichen selber bestimme und mit
seinem Entscheid über die öffentliche Zugänglichkeit zugleich den Schutzbereich
des Grundrechts der Informationsfreiheit selbst abschliessend festlege (vgl.
MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 523 und S. 537 f. mit Hinweisen).
Angesichts der Ausführungen zur Medienfreiheit in E. 2.5 und 2.6 hiervor und
der erwähnten Kritik in der Lehre erscheint es zweifelhaft, ob an der
Rechtsprechung zur Informationsfreiheit gemäss dem Urteil 1P.772/2005 vom 6.
Februar 2006 (in: ZBl 107/2006 S. 583) festgehalten werden kann. Diese Frage
braucht vorliegend indessen nicht entschieden zu werden, da, wie dargelegt, das
Gesuch in den Schutzbereich der Medienfreiheit fällt und die im Rahmen von Art.
36 BV vorzunehmende Interessenabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung
dieselbe bleibt, unabhängig davon, ob dies unter dem Titel der Informations-
oder der Medienfreiheit geschieht. Anders würde es sich dann verhalten, wenn
das Gesuch um Zugang zu einer Strafanstalt von einer Privatperson gestellt
würde, da sich diese nur auf die Informations-, nicht aber auf die
Medienfreiheit berufen könnte.