Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 137 I 23



Urteilskopf

137 I 23

4. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X. gegen
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern und Haftgericht III
Bern-Mittelland (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
2C_823/2009 vom 19. Oktober 2010

Regeste

Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK, Art. 80 Abs. 2 AuG; Verhältnis von Art.
31 Abs. 4 BV zu Art. 80 Abs. 2 AuG; Möglichkeit, ein Gericht jederzeit
anzurufen.
Ausnahmsweiser Verzicht auf das aktuelle und praktische Interesse (E. 1.3).
Verhältnis von Art. 31 Abs. 4 BV - und auch von Art. 5 Ziff. 4 EMRK - zu Art.
80 Abs. 2 AuG (E. 2.4.1-2.4.5).
Verpflichtung des Haftrichters, im vorliegenden Fall ein selbständiges,
erstmalig gestelltes Haftüberprüfungsgesuch entgegenzunehmen und die
Haftüberprüfung in die Wege zu leiten (E. 2.5).

Sachverhalt ab Seite 24

BGE 137 I 23 S. 24

A. X., türkischer Staatsangehöriger, geboren 1966, ersuchte im April 2009
darum, in die vorläufige Aufnahme seiner Ehefrau miteinbezogen zu werden.
Gestützt auf eine Haftverfügung des Amtes für Migration und Personenstand des
Kantons Bern vom 26. Oktober 2009 wurde er am 9. November 2009 festgenommen und
in Ausschaffungshaft versetzt. Am 10. November 2009 liess er durch seinen
Rechtsvertreter ein Gesuch um Erlass einer Verfügung gemäss Art. 64 Abs. 2 AuG
(SR 142.20; Wegweisung) sowie ein Gesuch um sofortige Entlassung aus der
Ausschaffungshaft stellen.

B. Die Haftrichterin 7 des Haftgerichts III Bern-Mittelland trat mit Entscheid
vom 11. November 2009 auf das Haftentlassungsgesuch nicht ein, weil noch keine
richterliche Haftprüfung gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG stattgefunden habe und ein
Haftentlassungsgesuch gemäss Art. 80 Abs. 5 AuG frühestens einen Monat nach
Haftprüfung gestellt werden könne. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies
die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil des Einzelrichters
vom 12. November 2009 ab.

C. X., der in der Folge ausgeschafft worden war, hat am 14. Dezember 2009 beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht.
Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben, das Verfahren zum
materiellen Entscheid an das Haftgericht III Bern-Mittelland zurückzuweisen,
ihm zu gestatten, sich bis zum rechtskräftigen Entscheid seines Gesuchs um
Einschluss in die vorläufige Aufnahme der Ehefrau in der Schweiz aufzuhalten
und in die Schweiz wieder einzureisen. (...)
(Auszug)

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

1.

1.3

1.3.1 Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nur legitimiert, wer u.a. ein schutzwürdiges Interesse an der
Beurteilung seiner Eingabe hat (lit. c). Dieses muss nicht nur bei der
Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung
aktuell und praktisch sein (Urteil 2C_899/2008 vom 18. Juni 2009 E. 1.2 [nicht
publ. in: BGE 135 II 296 ] mit Verweis auf BGE 123 II 285 E. 4 S. 286 f.;
lediglich zum aktuellen Interesse vgl. BGE 136 II 101 E. 1.1 S. 103). Fällt das
schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als
erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die
Eingabe nicht einzutreten (Urteil 2C_899/2008
BGE 137 I 23 S. 25
vom 18. Juni 2009 E. 1.2 [nicht publ. in: BGE 135 II 296 ] mit Verweis auf BGE
118 Ib 1 E. 2 S. 7; vgl. auch BGE 136 II 101 E. 1.1 S. 103). Das Bundesgericht
verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen
Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen
Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im
Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren
grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 136 II 101 E.
1.1 S. 103; BGE 135 I 79 E. 1.1 S. 81).

1.3.2 Der Beschwerdeführer wurde am 9. November 2009 festgenommen und in
Ausschaffungshaft versetzt. Am 10. November 2009 stellte er ein
Haftentlassungsgesuch. Der Beschwerdeführer befindet sich mittlerweile im
Ausland und verfügt über kein aktuelles praktisches Interesse mehr. Im
vorliegenden Fall verzichtet das Bundesgericht indes - allerdings nur in Bezug
auf das Haftentlassungsgesuch und nicht in Bezug auf die Anordnung der Haft und
deren Voraussetzungen - auf dieses: Der Beschwerdeführer hat von sich aus ein
Haftprüfungsverfahren beantragt und damit die Frage des Zusammenspiels des Art.
80 Abs. 2 AuG sowie der Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK (SR 0.101)
aufgeworfen, welche sich immer wieder stellt, aber kaum überprüft werden kann.
Es handelt sich zudem um eine grundsätzliche Frage.
(...)

2.

2.1 Der Beschwerdeführer hat am 10. November 2009 vor dem Haftgericht III
Bern-Mittelland beantragt, ihn aus der Ausschaffungshaft, welche am 9. November
2009 begonnen hat, zu entlassen. Sowohl das Haftgericht als auch das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern prüften dieses Begehren unter dem Titel
einerseits von Art. 80 Abs. 5 AuG, andererseits von Art. 80 Abs. 2 AuG. Das
Haftgericht trat auf das Gesuch nicht ein, das Verwaltungsgericht wies die
dagegen gerichtete Beschwerde ab.

2.2 Nach Art. 80 Abs. 5 AuG kann eine inhaftierte Person erst einen Monat nach
der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Offensichtlich ist,
dass im Zeitpunkt als der Beschwerdeführer sein Gesuch um Haftentlassung
einreichte, noch keine erstmalige Haftüberprüfung im Sinne von Art. 80 Abs. 2
AuG erfolgt war. Insofern kann das Gesuch um Haftentlassung nur so verstanden
werden, dass der Beschwerdeführer von sich aus eine
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erstmalige Haftüberprüfung beantragt hatte. Wäre die Haft in diesem Fall
unrechtmässig gewesen, wäre der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen
gewesen. Indem die Vorinstanzen die vom Beschwerdeführer verwendete Wortwahl
"Haftentlassung" nur auf den Begriff der Haftentlassung nach Art. 80 Abs. 5 AuG
beziehen, verstehen sie die Worte des Gesuchs viel zu restriktiv bzw. zu
formalisiert, anstatt von deren Sinn auszugehen. Die zu prüfende Frage wäre
gewesen, ob und wie sich der Antrag des Beschwerdeführers mit Art. 80 Abs. 2
AuG vereinbaren lässt.

2.3

2.3.1 In Bezug auf Art. 80 Abs. 2 AuG hat das Haftgericht festgehalten, dass
dem Haftrichter kein Antrag zur Überprüfung der Haft vorliege und die
Fremdenpolizei einen Ausländer grundsätzlich während 96 Stunden ohne
richterliche Prüfung festhalten könne. Es könne deshalb nicht über den Umweg
eines Haftentlassungsgesuchs im Sinne von Art. 80 Abs. 5 AuG verlangt werden,
dass das Gericht vor Ablauf der 96 Stunden die Rechtmässigkeit und
Angemessenheit der Ausschaffungshaft prüfe, weshalb auf das Begehren nicht
einzutreten sei.

2.3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er aufgrund von Art. 31
Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK jederzeit ein Gericht anrufen könne, welches
möglichst rasch zu entscheiden habe; durch den Entscheid des Haftrichters und
des Verwaltungsgerichts werde ihm dieses Recht verweigert.

2.4

2.4.1 Nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen oder der die
Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb
kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre
Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. Nach Art.
31 Abs. 4 BV hat jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen
wird, das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch
wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.

2.4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beschränkt sich die Bestimmung
von Art. 31 Abs. 4 BV nicht wie Art. 5 Ziff. 4 EMRK darauf, auf einen Antrag
hin so rasch als möglich, allenfalls nach Prüfung durch eine
Verwaltungsbehörde, eine gerichtliche Beurteilung des Freiheitsentzuges zu
gewährleisten. Vielmehr räumt sie jeder von einem Freiheitsentzug betroffenen
Person das Recht ein,
BGE 137 I 23 S. 27
"jederzeit ein Gericht anzurufen", damit dieses so rasch als möglich über die
Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges befinde. Die Bestimmung von Art. 31 Abs.
4 BV ist in dem Sinne zu verstehen, dass der Richter jederzeit und somit direkt
soll angerufen werden können und nicht bloss auf indirektem Weg. Die Norm
stellt eine besondere Rechtsweggarantie dar, welche weiter reicht als die
allgemeine Garantie von Art. 29a BV. Sie bedeutet, dass der gerichtliche
Rechtsschutz gegen den Freiheitsentzug bzw. die Aufrechterhaltung der
Freiheitsentziehung unmittelbar einsetzt. Damit erfährt der gerichtliche
Rechtsschutz eine Stärkung. Das angerufene Gericht wird unmittelbar in die Lage
versetzt, den Freiheitsentzug einer Prüfung zu unterziehen und allenfalls schon
im Voraus vorsorgliche Massnahmen zu treffen (BGE 136 I 87 E. 6.5.2 S. 107 f.).
"Jederzeit ein Gericht anzurufen" erlaubt somit denjenigen Personen, denen die
Freiheit entzogen wurde, den Zeitpunkt der Anrufung des Richters selbst zu
bestimmen. Jederzeit kann somit auch heissen, dass der Betroffene sofort nach
dem Freiheitsentzug an die richterliche Behörde gelangt und sein Gesuch dadurch
die amtliche Überweisung der Sache an den Richter zeitlich überholt.

2.4.3 Den Zeitpunkt der Anrufung des Richters selber zu bestimmen, heisst
allerdings noch nicht, dass damit auch die Überprüfung der Haft durch den
Verhafteten unmittelbar bestimmt wird. Nach Art. 31 Abs. 4 Satz 2 BV
entscheidet das Gericht "so rasch wie möglich" und nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK
"innerhalb kurzer Frist" (dazu auch Botschaft vom 20. November 1996 über eine
neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 1 ff., 186 zu Art. 27). Welche Zeitdauer als
so rasch als möglich bzw. als innerhalb kurzer Frist gilt, innerhalb derer ein
Haftüberprüfungsverfahren durchgeführt werden muss, hängt von den Umständen des
konkreten Einzelfalles ab, insbesondere der Art der Haft und ihrer Gründe sowie
der Komplexität des Verfahrens (vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 109). Durch die Möglichkeit, eine Haft früher ihrer
Überprüfung zuführen zu können, folgt deshalb nicht notwendigerweise, dass auch
der Richter früher zu einem Entscheid kommen muss. Allerdings darf durch das
Verhalten des Richters der grundrechtliche Anspruch auf jederzeitige Anrufung
eines Gerichts zur Überprüfung der Haft nicht ausgehöhlt werden (siehe dazu
auch KIENER/KÄLIN, Grundrechte, 2007, S. 66), indem der Richter etwa so lange
zuwartet, bis die Angelegenheit gegenstandslos wird: Grundrechte sind - worauf
Art. 35 BV verweist - in der Rechtsordnung zu
BGE 137 I 23 S. 28
verwirklichen, sei es im Rahmen der Gesetzgebung, sei es im Rahmen der
Rechtsanwendung. Insofern enthält Art. 31 Abs. 4 BV eine spezielle Vorschrift
des Verbots der Rechtsverweigerung im engeren Sinn (vgl. auch Art. 29 Abs. 1
BV).

2.4.4 Art. 80 Abs. 2 AuG verlangt, dass innert einer Frist von 96 Stunden der
Richter über die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der angeordneten Haft
entscheidet. Danach kann die kantonale Behörde einen Ausländer bei Vorliegen
der entsprechenden Voraussetzungen während 96 Stunden ohne richterliche Prüfung
festhalten, wenn sie aufgrund der konkreten Umstände davon ausgehen darf, dass
der Vollzug der Wegweisung innert dieser Frist möglich sein wird (vgl. Urteil
2A.367/2003 vom 26. August 2003 E. 2.2). Kommt die kantonale Behörde kurz vor
Ablauf der 96 Stunden zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung innert der
Frist nicht möglich sein wird, kann sie immer noch eine Haftüberprüfung in die
Wege leiten. Sie hat dabei allerdings zu berücksichtigen, dass der Richter eine
mündliche Verhandlung durchzuführen und innert 96 Stunden seit der
Haftanordnung zu entscheiden hat (Art. 80 Abs. 2 AuG). Nach der Rechtsprechung
(vgl. BGE 125 II 369 E. 2b S. 371 f.) und Lehre (vgl. THOMAS HUGI YAR,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax/Rudin/Hugi Yar
/Geiser [Hrsg.], 2009, S. 417 ff. N. 10.19) genügt dies den
Mindestanforderungen von Art. 5 Ziff. 4 EMRK.
Im Hinblick auf die vorliegende Streitsache stellt sich nunmehr die Frage, ob
diese Regelung auch den Anforderungen von Art. 31 Abs. 4 BV und auch von Art. 5
Ziff. 4 EMRK, sofern der Gesuchsteller selbst ein Gesuch auf Haftprüfung
stellt, entspricht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das AuG ein Bundesgesetz
ist, welches - im Sinne eines Anwendungsgebots und keines Prüfungsverbots (BGE
135 II 384 E. 3.1 S. 391) - für das Bundesgericht massgebend ist (Art. 190 BV).

2.4.5 Art. 80 Abs. 2 AuG hat die ausländerrechtlich zuständige Behörde und
nicht den verhafteten Ausländer im Blick. Er verpflichtet jene, innert 96
Stunden die Haftprüfung zu veranlassen. Adressat sind die ausländerrechtlichen
Vollzugsorgane. Insofern handelt es sich um eine obligatorische - gesetzlich
angeordnete - richterliche Haftüberprüfung (vgl. dazu HUGI YAR, a.a.O., N.
10.19). Zur Sicherung der Grundrechte der in der Regel rechtsunkundigen
Ausländer sollen diese von Amtes wegen in den Genuss der Ansprüche
BGE 137 I 23 S. 29
des Art. 5 Ziff. 4 EMRK kommen. Art. 80 Abs. 2 AuG ist insofern mit dem Inhalt
von Art. 31 Abs. 3 BV vergleichbar, der für Personen in Untersuchungshaft gilt
und ebenfalls eine obligatorische Haftüberprüfung vorschreibt (dazu MÜLLER/
SCHEFER, a.a.O., S. 101). Art. 31 Abs. 4 BV - und im Übrigen auch Art. 5 Ziff.
4 EMRK - hat demgegenüber den verhafteten Ausländer im Blick, der selbständig
seine Haft einer Überprüfung zuführen will. Insofern sind die beiden
Konstellationen nicht vergleichbar. Art. 80 Abs. 2 AuG umfasst daher - und auch
unter Berücksichtigung eines fehlenden qualifizierten Schweigens (dazu BGE 135
III 385 E. 2.1 S. 386) - nicht die zu beurteilende Situation. Er bildet somit
keinen Hinderungsgrund (Art. 190 BV), den Gehalt von Art. 31 Abs. 4 BV und auch
von Art. 5 Ziff. 4 EMRK vorliegendenfalls zur Anwendung zu bringen.

2.5 In der hier strittigen Angelegenheit hat der Beschwerdeführer kurz nach
seiner Festnahme beim Haftgericht III Bern-Mittelland ein Gesuch um
Haftüberprüfung gestellt. Entsprechend den Ausführungen (oben E. 2.4) wäre der
Richter verpflichtet gewesen, das Gesuch entgegenzunehmen und die
Haftüberprüfung in die Wege zu leiten, indem die zuständige kantonale Behörde
unter Fristansetzung aufgefordert worden wäre, die notwendigen Unterlagen dem
Gericht einzureichen. Durch die Nichtanhandnahme des Gesuchs hat der
Haftrichter dem Beschwerdeführer das Recht aus Art. 31 Abs. 4 BV und aus Art. 5
Ziff. 4 EMRK verweigert (siehe auch Art. 29 Abs. 1 BV). Die Argumentation
sowohl des Haftgerichts III Bern-Mittelland als auch des Verwaltungsgerichts
verkennt den grundrechtlichen Gehalt des Gesuchs des Beschwerdeführers. Wie
bereits ausgeführt, wollen Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 80 Abs. 2 AuG zwei
unterschiedliche Konstellationen regeln: hier die Überprüfung von Amtes wegen,
dort die durch den Beschwerdeführer ausgelöste Haftüberprüfung. Was in diesem
Zusammenhang schliesslich "so rasch als möglich" (Art. 31 Abs. 4 BV) heisst,
braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. In jedem Fall war es
unzulässig, auf das Gesuch um Haftentlassung nicht einzutreten. Unzulässig wäre
es auch gewesen, das Gesuch in der Annahme, die Ausschaffung könne innert 96
Stunden erfolgen, ruhen zu lassen. Vielmehr hätte es entgegengenommen und
beförderlich der Entscheidung zugeführt werden sollen.