Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 137 I 16



Urteilskopf

137 I 16

3. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Nef gegen
Axel Springer Schweiz AG und Mitb. sowie Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
(Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
1C_322/2010 vom 6. Oktober 2010

Regeste

Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II; Art. 16
Abs. 3 BV; Art. 53 StGB; Prinzip der Justizöffentlichkeit;
Informationsfreiheit; Anspruch auf Einsicht in eine rechtskräftige
Einstellungsverfügung.
Der in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz der Justizöffentlichkeit
konkretisiert für den Bereich gerichtlicher Verfahren die Informationsfreiheit
gemäss Art. 16 Abs. 3 BV (E. 2.2). Art. 30 Abs. 3 BV findet auch auf
Einstellungen nach Art. 53 StGB Anwendung (E. 2.3). Vorliegend ergibt sich das
schutzwürdige Informationsinteresse aus der Kontrollfunktion der Medien (E.
2.4).

Sachverhalt ab Seite 17

BGE 137 I 16 S. 17

A. Am 27. September 2006 erstattete Frau X. bei der Stadtpolizei Zürich gegen
ihren ehemaligen Lebenspartner Roland Nef eine Strafanzeige wegen Nötigung etc.
Gegen Roland Nef wurde in der Folge bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
ein Strafverfahren eröffnet, welches mit Verfügung vom 20. November 2006 an die
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich abgetreten wurde. Diese stellte das
Verfahren mit Verfügung vom 23. Oktober 2007 ein.
Im Juli und August 2008 ersuchten unter anderem die Axel Springer Schweiz AG
und die Weltwoche Verlags AG sowie die Journalisten Dominique Strebel und Alex
Baur um Einsicht in die Einstellungsverfügung vom 23. Oktober 2007.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 hiess die Staatsanwaltschaft I die
entsprechenden Gesuche teilweise gut. Sie ordnete an, die Einstellungsverfügung
sei den Gesuchstellern auszuhändigen, wobei alle Hinweise, welche die Person
der Anzeigeerstatterin beträfen, zu anonymisieren sowie Erwägung 7 und
Dispositiv-Ziff. 3 der Einstellungsverfügung unkenntlich zu machen seien.
Dagegen erhob Roland Nef Rekurs an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich mit dem Antrag, die Aktenherausgabe sei zu verweigern. Mit Entscheid vom
28. April 2009 hiess die Oberstaatsanwaltschaft den Rekurs gut und untersagte
die Herausgabe der Einstellungsverfügung.

B. Gegen diesen Entscheid gelangten die Axel Springer Schweiz AG, die Weltwoche
Verlags AG sowie die Journalisten Dominique Strebel und Alex Baur ans
Bundesgericht, welches das Verfahren zunächst sistierte, da die genannten
Beschwerdeführer zugleich eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich eingereicht hatten. Dieses verneinte indes mit Beschluss vom 29. Juli
2009 seine Zuständigkeit und leitete die Sache ans Obergericht des Kantons
Zürich weiter. Mit Entscheid vom 24. September 2009 trat das Obergericht auf
die Angelegenheit nicht ein. Auch gegen die beiden letztgenannten Entscheide
gelangten die vorerwähnten Beschwerdeführer ans Bundesgericht. Mit Urteil vom
14. Januar 2010 hiess dieses die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid
des Verwaltungsgerichts gut und überwies diesem die Sache zur Beurteilung (BGE
136 I 80).

C. Mit Entscheid vom 19. Mai 2010 hiess das Verwaltungsgericht die von der Axel
Springer Schweiz AG, der Weltwoche Verlags AG sowie von Dominique Strebel und
Alex Baur erhobene
BGE 137 I 16 S. 18
Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht hob den am 28.
April 2009 ergangenen Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft auf und stellte die
Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 15. Dezember 2008 wieder her.

D. Mit Eingabe vom 28. Juni 2010 führt Roland Nef Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. (...)
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
(Auszug)

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, im BGE 134 I 286 E. 6, auf welchen sich
die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung beziehe, habe das Bundesgericht
Art. 30 Abs. 3 BV zwar auf Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen
ausgedehnt, jedoch gleichzeitig erwogen, ein Informationsbedürfnis könne sich
insbesondere bei systematischen bzw. auffällig häufigen Verfahrenserledigungen
ergeben. E contrario sei Art. 30 Abs. 3 BV auf den hier zu beurteilenden
Einzelfall per se nicht anwendbar. Ohnehin fehle es aber jedenfalls an einem
schutzwürdigen Informationsinteresse seitens der Beschwerdegegner. Der
Beschwerdeführer präzisiert, der Inhalt der Einstellungsverfügung sei
irrelevant für die Beurteilung der Hintergründe, welche zu seiner Ernennung zum
Chef der Armee und zur späteren Auflösung seines Arbeitsverhältnisses geführt
hätten. Die Einstellung des Strafverfahrens sei nach eingehender Prüfung der
Voraussetzungen von Art. 53 StGB ergangen. Diese Bestimmung ermögliche es der
beschuldigten Person einen öffentlichen Prozess zu vermeiden, sodass die
Vertraulichkeit gewahrt bleibe. Wenn der Gesetzgeber mit der Verabschiedung von
Art. 53 StGB mehr Privatautonomie im Strafverfahren zulasse, müsse auch
akzeptiert werden, dass das öffentliche Interesse zurückzutreten habe. Mit
einer Herausgabe der Einstellungsverfügung würde mithin Art. 53 StGB ad
absurdum geführt. Schliesslich - so hebt der Beschwerdeführer hervor - komme
die Vorinstanz auch ihrer Verpflichtung zur Interessenabwägung nicht nach,
indem sie lapidar feststelle, besondere Geheimhaltungsinteressen seien nicht
auszumachen.

2.2 Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR
0.103.2) verankern das Prinzip der Justizöffentlichkeit. Das
Öffentlichkeitsprinzip hat zudem Eingang in die kantonale Verfassung gefunden
(vgl. Art. 17, 49 und 78 KV/ZH [SR 131.211]); zu
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dessen Umsetzung hat der kantonale Gesetzgeber das Gesetz über die Information
und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 erlassen (IDG/ZH; LS 170.4).
Art. 16 Abs. 1 BV garantiert die Informationsfreiheit, wobei das Recht auf
freie Informationsbeschaffung gemäss Art. 16 Abs. 3 BV auf Quellen beschränkt
ist, die allgemein zugänglich sind. Als allgemein zugänglich gelten gemäss Art.
30 Abs. 3 BV Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung. Die Bestimmung
konkretisiert insofern die Informationsfreiheit für den Bereich gerichtlicher
Verfahren (MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 965;
vgl. auch BGE 127 I 145 E. 4c/aa S. 153).
Das Prinzip der Justizöffentlichkeit und die daraus abgeleiteten
Informationsrechte sind von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer
Bedeutung. Sie sorgen für Transparenz in der Rechtspflege, was eine
demokratische Kontrolle durch das Volk erst ermöglicht, und bedeuten damit eine
Absage an jede Form geheimer Kabinettsjustiz (BGE 134 I 286 E. 6.1 S. 289).
Ohne Gerichtsöffentlichkeit sind Spekulationen, ob die Justiz einzelne
Prozessparteien ungebührlich benachteiligt oder privilegiert, unvermeidlich.
Kritik an einseitiger oder rechtsstaatlich fragwürdiger Ermittlungstätigkeit
oder mangelhafter Verfahrensleitung bliebe ausgeschlossen. Die öffentliche
Urteilsverkündung im Sinn einer Publikums- und Medienöffentlichkeit ist als
Teilgehalt von Art. 30 Abs. 3 BV primär für nicht direkt am Verfahren
beteiligte Dritte von Bedeutung, wobei den Medien die Rolle eines Bindeglieds
zwischen Justiz und Bevölkerung zukommt (vgl. GEROLD STEINMANN, in: Die
schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Aufl. 2008, N. 37 zu
Art. 30 BV).

2.3 Im BGE 134 I 286, auf welchen im angefochtenen Entscheid wie auch in der
Beschwerde Bezug genommen wird, hat das Bundesgericht erwogen, die
Einsichtnahme auf Urteile zu beschränken und bei Einstellungs- und
Nichtanhandnahmeverfügungen generell auszuschliessen, erscheine zu
formalistisch und trage dem Öffentlichkeitsgrundsatz nicht ausreichend
Rechnung. Die Öffentlichkeit könne durchaus ein legitimes Interesse an der
Klärung der Frage haben, weshalb es zu nichtgerichtlichen
Verfahrenserledigungen ohne Straffolgen durch Sach- und Prozessentscheide
komme. Bestehe ein solches schutzwürdiges Interesse der Öffentlichkeit sei
dieses im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes gegen die
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entgegenstehenden Interessen der Justizbehörden und der Verfahrensbeteiligten
abzuwägen. Zu prüfen sei dabei, ob den Geheimhaltungsinteressen durch Kürzung
oder Anonymisierung der Verfügung ausreichend Rechnung getragen werden könne
(vgl. BGE 134 I 286 E. 6.3 und 6.6 S. 290 f.).
Diese Erwägungen beziehen sich auf Einstellungs- und
Nichtanhandnahmeverfügungen, bei welchen im Hinblick auf eine gerichtliche
Beurteilung mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch (mangels Beweisen
oder mangels Strafbarkeit) erfolgen würde (BGE 134 I 286 E. 6.2 S. 289). Im
Unterschied dazu steht hier die Einsichtnahme in eine gestützt auf Art. 53 StGB
vorgenommene Verfahrenseinstellung zur Diskussion. Nach dieser Bestimmung mit
dem Randtitel "Wiedergutmachung" sieht die zuständige Behörde von einer
Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab,
wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen
unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen; zugleich müssen
die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42 StGB) erfüllt (lit. a) und
das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung
gering sein (lit. b).
Art. 53 StGB ist Ausdruck des verfahrensrechtlichen Opportunitätsprinzips.
Grundlage eines Verzichts auf die Anklageerhebung bzw. Überweisung ans Gericht
ist nicht eine Schuldfeststellung, sondern ein hinreichend geklärter
belastender Sachverhalt. Die beschuldigte Person muss die Normverletzung aber
jedenfalls anerkennen (BGE 135 IV 12 E. 3.5.3 S. 25). Erfolgt die
Strafbefreiung, wie vorliegend, im Untersuchungsstadium, basiert diese auf
einer hypothetischen Beurteilung der Schuldfrage, geht es doch um den Verzicht
auf Weiterführung eines Verfahrens, welches unter Umständen nicht zu einer
Verurteilung führen würde (TRECHSEL/PAUEN BORER, in: Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2008, N. 4 vor Art. 52 StGB).
Wenn Art. 30 Abs. 3 BV selbst bei Einstellungsverfügungen, bei welchen bei
einer gerichtlichen Beurteilung mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch
erfolgen würde, Anwendung findet (BGE 134 I 286 E. 6.2 S. 289), muss dies erst
recht für Einstellungen nach Art. 53 StGB gelten, bei welchen die beschuldigte
Person die Normverletzung ausdrücklich anerkennt und bei welchen bei einer
Überweisung ans Gericht eine Verurteilung in Betracht käme. In solchen
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Fällen liegt es auf der Hand, dass schutzwürdige Informationsinteressen Dritter
bestehen können. Wie im Bericht der Geschäftsprüfungskommission des
Nationalrats zum vorliegend zu beurteilenden Fall zutreffend erwogen wird,
"lässt sich aus der Einstellung des Verfahrens gerade nicht folgern, dass am
Verfahren 'nichts dran' gewesen sei und dass deshalb auch grundsätzlich kein
öffentliches Interesse an der Kenntnis des konkreten Inhalts des
Strafverfahrens seitens der Wahlbehörde besteht bzw. bestanden hat" (Bericht
der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats vom 28. November 2008 über die
Umstände der Ernennung von Roland Nef zum Chef der Armee, BBl 2009 3478).

2.4 Voraussetzung für die Einsicht Dritter in Einstellungsverfügungen ist, wie
erwähnt, das Vorliegen eines schutzwürdigen Informationsinteresses (BGE 134 I
286 E. 6.3 S. 290). Dieses Erfordernis geht auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zum Akteneinsichtsrecht bei abgeschlossenen Verfahren gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV zurück (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253).
Bei den Beschwerdegegnern ergibt sich das schutzwürdige Informationsinteresse
ohne Weiteres aus der Kontrollfunktion der Medien.
Zunächst steht die Bedeutung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer in
Zusammenhang mit dessen Wahl zum Armeechef in Frage. An die persönliche
Integrität des Chefs der Armee sind hohe Anforderungen zu stellen. Neben der
Anstellungsvoraussetzung eines untadeligen Leumunds muss von ihm zudem erwartet
werden können, dass er charakterliche Eigenschaften aufweist, die Gewähr dafür
bieten, dass er seiner Position auch in einer Krisensituation gerecht wird.
Dementsprechend besteht an der Beantwortung der Frage, welches mutmassliche
Verhalten des Beschwerdeführers zur Eröffnung eines Strafverfahrens führte, ein
gewichtiges öffentliches Interesse (vgl. auch Bericht der
Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats, a.a.O.).
Des Weiteren geht es um die Überwachung der Justiz und die Klärung der
Hintergründe und Umstände der Verfahrenseinstellung gegenüber dem
Beschwerdeführer als Person des öffentlichen Lebens. Im Kern ziehen die
Beschwerdegegner den korrekten Ablauf der Untersuchung in Zweifel und werfen
die Frage auf, ob der Beschwerdeführer allenfalls aufgrund seiner Stellung
privilegiert worden sei. An der Klärung dieser Vorwürfe besteht ein gewichtiges
Interesse. Zweck der Entscheidöffentlichkeit nach Art. 30 Abs. 3 BV
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ist es gerade, Spekulationen, dass gewisse Personen von der Justiz bevorzugt
werden, zu begegnen und Transparenz zu schaffen (vgl. ZELLER,
Gerichtsöffentlichkeit als Quelle der Medienberichterstattung, Medialex 2003 S.
16 f.). Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats, welche selber keinen
Einblick in die Einstellungsverfügung erhielt, gelangte zwar zum Schluss, das
Strafverfahren sei korrekt durchgeführt worden (Bericht der
Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats, a.a.O., BBl 2009 3477). Diese
Einschätzung vermag jedoch die demokratische Kontrolle durch die Öffentlichkeit
nicht zu ersetzen.

2.5 Dem Grundsatz der Entscheidöffentlichkeit bzw. der Gewährleistung der
Einsicht in die Einstellungsverfügung ist immanent, dass hierdurch die
Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers tangiert werden. Dessen
Geheimhaltungsinteressen vermögen die dargestellten gewichtigen
Informationsinteressen der Beschwerdegegner jedoch nicht aufzuwiegen, zumal der
Beschwerdeführer sich als Person des öffentlichen Lebens (auch ausserhalb des
Anwendungsbereichs von Art. 30 Abs. 3 BV) eher Eingriffe in seine Privatsphäre
gefallen lassen muss (vgl. BGE 127 III 481 E. 2c S. 488).
Die gewährte Einsicht ist schliesslich auch verhältnismässig ausgestaltet,
indem bestimmt wird, dass die Person der Anzeigeerstatterin zu anonymisieren
ist und jene Passagen der Einstellungsverfügung unkenntlich zu machen sind, an
deren Einsichtnahme kein schutzwürdiges Interesse besteht. Daran ändert auch
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts, dass der Name von Frau X.
in den Akten der Staatsanwaltschaft I erwähnt wird und bereits in den Medien
kursiert haben soll. Die Akten des Untersuchungsverfahrens sind nicht
öffentlich, und der Umstand, dass der Name von Frau X. allenfalls in gewissen
Medienberichten Erwähnung fand, spricht nicht dagegen, dass eine Anonymisierung
aus Opferschutzgründen weiterhin sachgerecht erscheint.