Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 137 I 120



Urteilskopf

137 I 120

12. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X.
gegen IWB Industrielle Werke Basel, Bau- und Verkehrsdepartement und
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten)
2C_450/2010 vom 15. Dezember 2010

Regeste

Art. 29 Abs. 2 BV; Anspruch auf rechtliches Gehör vor Anordnung einer
Liefersperre von Elektrizität wegen unbezahlter Gebühren.
Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten, insbesondere Beschwerdelegitimation des Mieters gegen einen
Entscheid über die Sperre der Lieferung von Allgemeinstrom für den Lift und die
Warmwasseraufbereitung einer Mietliegenschaft bei Zahlungsausständen des
Vermieters (E. 1 und 2).
Da auf die fragliche Lieferung von Elektrizität ein Anspruch besteht und eine
Liefersperre wegen Zahlungsausständen voraussehbar und planbar ist, bedarf
diese einer Verfügung. Den betroffenen Personen unter Einschluss der Mieter ist
angesichts der damit verbundenen Folgen vorweg das rechtliche Gehör zu
gewähren, damit sie rechtzeitig ihre Einwände vorbringen können (E. 5).

Sachverhalt ab Seite 121

BGE 137 I 120 S. 121

A. X. ist Mieter in einer Liegenschaft in Basel. Deren Eigentümer bezahlte
während zwei Jahren keine Rechnungen für Allgemeinstromlieferungen der
Industriellen Werke Basel (IWB; nachfolgend: Industrielle Werke). Eine
Mahnfrist mit Androhung der Lieferunterbrechung bis zum 9. April 2008 liess er
unbenutzt verstreichen. Den Mietern wurde die für die nächsten Tage in Aussicht
genommene Unterbrechung der Energielieferung mit uneingeschriebenem Brief vom
9. April 2008 mitgeteilt. In der Folge sperrten die Industriellen Werke die
Stromlieferung für den Warmwasserboiler und den Lift vom 23. April bis zum 30.
Mai 2008. Die Liefersperre wurde aufgehoben, nachdem die Industriellen Werke
erfahren hatten, dass in der betroffenen Liegenschaft eine schwangere Frau
lebte, für welche die Sperre eine unzumutbare Härte darstellen würde.
BGE 137 I 120 S. 122

B. Mit Eingabe vom 29. Mai 2008 erhob der Mieterinnen- und Mieterverband Basel
namens und im Auftrag von X. beim damaligen Baudepartement des Kantons
Basel-Stadt (heute: Bau- und Verkehrsdepartement) eine Beschwerde. Beantragt
wurde unter anderem die Feststellung, dass die verhängte Liefersperre
rechtswidrig sei, dass die Lieferung von Energie und Warmwasser unverzüglich
wieder aufzunehmen sei und dass X. eine Entschädigung in angemessener Höhe für
erlittene Schäden sowie eine Genugtuung zuzusprechen seien. Am 14. Juli 2008
trat das Baudepartement wegen erfolgter Beendigung der Liefersperre auf das
Leistungsbegehren nicht ein und wies das Feststellungs- und
Entschädigungsbegehren ab.

C. Dagegen führte X. Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Basel- Stadt, der
diesen am 13. Januar 2009 abwies.

D. Mit Urteil vom 22. Januar 2010 wies das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht einen dagegen erhobenen Rekurs ab.

E. Mit nicht näher bezeichneter Beschwerde vom 21. Mai 2010 an das
Bundesgericht beantragt X., der Entscheid des Appellationsgerichts sei
aufzuheben und es sei festzustellen, dass die von den Industriellen Werken
verhängte Liefersperre von Energie für Lift und Warmwasseraufbereitung
rechtswidrig sei; eventuell sei die Sache an eine der Vorinstanzen
zurückzuweisen. (...)

F. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt schliesst
für den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Das Appellationsgericht hat sich in der Sache
vernehmen lassen, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. (...)
(Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen
Endentscheid. Strittig ist eine Liefersperre von Elektrizität. Sie beruht auf
dem basel-städtischen Gesetz vom 21. April 1988 über die Versorgung des Kantons
Basel-Stadt mit Energie und Trinkwasser durch die Industriellen Werke Basel
(IWB-Gesetz; im Folgenden: aIWBG). Gemäss § 24 lit. a aIWBG kann die Lieferung
von Energie und Trinkwasser eingestellt werden, wenn nach der zweiten Mahnung
eine rechtskräftig festgesetzte Gebühr nicht bezahlt wird, sofern die
Einstellung der Lieferung für Dritte, die in keinem
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Benützungsverhältnis zum Kanton stehen, keine unzumutbare Härte bedeutet.
Dieser Erlass wurde zwar inzwischen vom Gesetz vom 11. Februar 2009 über die
Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz; SG 772.300; in Kraft seit dem 1. Januar
2010; nachfolgend: IWBG) abgelöst. Es ist aber zwischen den
Verfahrensbeteiligten mit Grund unbestritten, dass im vorliegenden Fall noch
das alte Recht anwendbar ist. Nach § 25 Abs. 1 aIWBG ist das Verhältnis
zwischen Benützer und Kanton ausdrücklich öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. im
Übrigen auch das Urteil des Bundesgerichts 4C_382/1995 vom 27. September 1996,
in: ZBl 98/1997 S. 410; RICCARDO JAGMETTI, Energierecht, SBVR Bd. VII, 2005,
Rz. 6408). Damit steht gegen den angefochtenen Entscheid grundsätzlich die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG
offen. Ein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor.

2.

2.1 Die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers richtet sich nach Art. 89
Abs. 1 BGG. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
(vgl. lit. a) und ist als direkter Adressat vom angefochtenen Entscheid bzw.
der diesem zugrundeliegenden Liefersperre besonders berührt (vgl. lit. b),
wobei insbesondere wesentlich ist, dass er als Mieter der fraglichen
Liegenschaft selbst Einwände gegen die Einstellung der Versorgungsleistungen
erheben könnte (vgl. E. 5.4 und 5.6). Der Beschwerdeführer hat sodann ein
Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Urteils des Appellationsgerichts
(vgl. lit. c). Dieses Interesse ist allerdings nicht mehr aktuell, nachdem die
Liefersperre längst wieder aufgehoben worden ist. Der Beschwerdeführer macht
jedoch ein bleibendes Feststellungsinteresse geltend.

2.2 Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des
aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter
gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine
rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die
Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse
liegt (BGE 135 I 79 E. 1.1 S. 81 mit Hinweis). Aus dem gleichen Grund hat das
Appellationsgericht die Beschwerdelegitimation vor der Vorinstanz bejaht, wobei
es darauf abstellte, dass unter dem neuen IWB-Gesetz, das keine ausdrückliche
Grundlage mehr für eine Liefersperre enthält, eine Energiesperre wenigstens
noch gestützt auf Art. 82 OR angeordnet werden könnte.
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2.3 In seiner Stellungnahme an das Bundesgericht stellt das Appellationsgericht
nunmehr in Frage, ob noch von einem wesentlichen Feststellungsinteresse
auszugehen sei. Insbesondere bestreite der Beschwerdeführer die Massgeblichkeit
von Art. 82 OR, weshalb er sich auch bei der Eintretensfrage nicht darauf
berufen könne. Indessen trifft es zwar zu, dass das neue IWB-Gesetz die
Liefersperre nicht mehr ausdrücklich regelt. Im Hinblick auf die Einführung des
neuen Rechts auf den 1. Januar 2010 änderte jedoch der Regierungsrat des
Kantons Basel-Stadt die Verordnung vom 10. Februar 2009 betreffend die Abgabe
von Elektrizität (SG 772.400; nachfolgend: IWBV). Insbesondere versah er § 53
lit. d IWBV mit dem praktisch gleichen Wortlaut wie die frühere Bestimmung von
§ 24 lit. a aIWBG. Unter diesen Umständen kommt es auf die Anwendbarkeit von
Art. 82 OR gar nicht an, sondern es ist bereits aufgrund des einschlägigen
öffentlichen Rechts für das bundesgerichtliche Verfahren davon auszugehen, dass
sich die aufgeworfenen Rechtsfragen jederzeit erneut stellen können, ohne dass
eine rechtzeitige Überprüfung gewährleistet wäre.

2.4 Der Beschwerdeführer ist mithin zur Beschwerde legitimiert.
(...)

5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör (nach Art. 29 Abs. 2 BV), weil die Liefersperre nicht in der Form einer
Verfügung ergangen sei und ihm als Mieter der betroffenen Liegenschaft nicht
vorweg die Gelegenheit eingeräumt worden sei, sich zur vorgesehenen Massnahme
zu äussern.

5.2 Strittig ist ein Lieferunterbruch der Industriellen Werke, weil der
Vermieter der Liegenschaft, in welcher der Beschwerdeführer wohnt, die Gebühren
für die Lieferung von Strom im Allgemeinbereich des Miethauses während rund
zwei Jahren nicht beglichen hatte. Die Vorinstanz ging davon aus, bei der
Liefersperre von Versorgungsleistungen der Industriellen Werke handle es sich
um einen reinen Realakt, dem keine Verfügung voranzugehen habe, weshalb dem
Beschwerdeführer auch nicht vorweg das rechtliche Gehör hätte gewährt werden
müssen. Das erscheint allerdings fraglich.

5.3 Gemäss dem hier noch anwendbaren § 5 Abs. 2 aIWBG handelt es sich bei den
Industriellen Werken um eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit selbständiger
Verwaltung, aber ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Neurechtlich stellen sie ein
Unternehmen des
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Kantons in der Form einer selbständigen, öffentlich-rechtlichen Anstalt mit
eigener juristischer Persönlichkeit dar (§ 2 Abs. 1 IWBG). Nach § 5 Abs. 1
aIWBG bzw. neu gemäss § 1 Abs. 3 IWBG sind die Industriellen Werke mit der
Energie- und Trinkwasserversorgung betraut. Dazu verfügen sie, wenigstens
vorderhand, über ein entsprechendes Monopol (PHILIPPE SPITZ, Das kantonale
Recht und seine Berührungspunkte mit dem Privatrecht, in: Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Denise Buser [Hrsg.],
2008, S. 937), dessen Zulässigkeit hier nicht strittig ist (vgl. dazu BGE 132 I
282 E. 3.2 ff. S. 287 ff.; zur künftigen Entwicklung der
Strommarktliberalisierung vgl. BGE 132 I 282 E. 3.8 S. 290 f.). Neben den
Grundeigentümern können auch Mieter Bezüger der Versorgungsleistungen sein. In
Mehrfamilienhäusern besteht das Benützerverhältnis für den Allgemeinstrom im
allen Bewohnern zugänglichen Liegenschaftsteil zum Grundeigentümer bzw. zum
Vermieter und für den individuellen Verbrauch innerhalb des Mietobjekts zum
jeweiligen Mieter. Die Mieter begleichen die Kosten des Allgemeinstroms als
Auslagen des Vermieters direkt an diesen über den Mietzins oder durch besonders
vereinbarte Nebenkosten (gemäss Art. 257a OR) und nicht an die Industriellen
Werke. Diese unterstehen aufgrund ihres Versorgungsmonopols, aber auch wegen
der Lieferpflicht gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die
Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) einem
Kontrahierungszwang (Art. 6 StromVG ist seit dem 1. Januar 2008 in Kraft und
hier daher grundsätzlich anwendbar). Aus den gleichen Gründen und zusätzlich
wegen ihrer öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur haben sie überdies alle Benützer
rechtsgleich und willkürfrei zu versorgen (vgl. Art. 35 BV).

5.4 § 24 lit. a aIWBG, um dessen Anwendung es hier geht, regelt die
Voraussetzungen der Einstellung der Lieferung von Energie und Trinkwasser wegen
Nichtzahlung der Gebühren für erfolgte Versorgungsleistungen. Dabei wird unter
anderem verlangt, dass die Liefersperre für Dritte, die in keinem
Benützungsverhältnis zum Kanton stehen, keine unzumutbare Härte bedeutet. Zu
solchen Drittpersonen zählen hinsichtlich der Lieferung von Allgemeinstrom,
unabhängig von ihrem eigenen Bezugsverhältnis mit Blick auf den von ihnen
bewohnten Teil des Mietobjekts, auch Mieter.

5.5 Wird eine Liefersperre auf Seiten der Industriellen Werke beschlossen,
läuft dies auf die Verweigerung einer Leistung hinaus, auf die grundsätzlich
ein Anspruch besteht. Eine solche planbare
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und lediglich unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zulässige Massnahme
kann nicht durch reinen Realakt umgesetzt werden. Es trifft zwar zu, dass es
sich bei der eigentlichen Unterbrechung der Lieferung, d.h. insbesondere beim
Abschalten des Stromzuflusses, um einen Realakt handelt. Diesem hat aber die
korrekte Anordnung voranzugehen, dass die rechtliche Verpflichtung der
Industriellen Werke zur Erbringung der Versorgungsleistung bzw. der
entsprechende Anspruch des Benützers als zumindest vorübergehend aufgehoben
gelte, weil die gesetzlichen Voraussetzungen einer Liefersperre erfüllt seien.
Dabei handelt es sich um einen individuell-konkreten Hoheitsakt, dem die
Rechtsnatur einer Verfügung zukommt und der in der entsprechenden Form zu
ergehen hat. Dies muss umso mehr gelten, als die Benützer oder sonstige
massgeblich Betroffene rechtzeitig, d.h. vor Einstellung der
Versorgungsleistungen, die ihnen zustehenden Einwände vorbringen können müssen,
weshalb die Liefersperre nicht zulässig sein sollte. Insofern unterscheidet
sich eine auf unbestimmte längere Dauer ausgerichtete Liefersperre im Sinne
einer reaktiven Massnahme auf die Nichterbringung der für die
Versorgungsleistung geschuldeten Gegenleistung (insbesondere die Zahlung
früherer Gebühren) wesentlich von anderen nicht rechtzeitig vorhersehbaren
Unterbrüchen der Versorgungsleistung. Dies trifft namentlich zu für
Lieferunterbrüche, die etwa aufgrund eines Leitungsbruches auftreten können
oder bei denen die Leistung kurzfristig ohne Möglichkeit der Vorwarnung
eingestellt werden muss. Bei solchen aus baulichen Gründen (vgl. § 23 aIWBG)
ist für die Frage der Gewährung des rechtlichen Gehörs allenfalls auf die
konkrete Vorhersehbarkeit bzw. auf die vermutliche Dauer des Unterbruchs
abzustellen. Demgegenüber ist die Liefersperre nach § 24 lit. a aIWBG ohne
weiteres planbar und nicht von vornherein zeitlich beschränkt, weshalb sie
aufgrund ihrer Rechtswirkungen einer vorausgehenden Verfügung bedarf. Dabei ist
das entsprechende Verfahren unter Einschluss der Anhörung der betroffenen
Personen einzuhalten.

5.6 Direkter Adressat dieser Verfügung ist der Benützer, d.h. bei der Lieferung
von Allgemeinstrom der Grundeigentümer bzw. Vermieter. Von der Verfügung
betroffen sind aber auch die in § 24 lit. a aIWBG ausdrücklich genannten
Dritten; sie müssen insbesondere die Gelegenheit haben, den im Gesetz
vorgesehenen rechtlichen Einwand vorzubringen, die Liefersperre bedeute für sie
eine unzumutbare Härte. Bei Mehrfamilienhäusern hat sich daher die Verfügung
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betreffend den Allgemeinstrom nicht nur an den Vermieter, sondern auch an die
mitbetroffenen Mieter zu richten. Dass dies uferlos und nicht mehr
kontrollierbar wäre, wie das Appellationsgericht in seiner Vernehmlassung an
das Bundesgericht anzudeuten scheint, ist nicht ersichtlich. Verlangt ist nicht
ein Einbezug aller sonst noch theoretisch möglichen Betroffenen, sondern nur
der für die Industriellen Werke in voraussehbarer Weise berührten
Drittpersonen, für die sich die Liefersperre möglicherweise als unzumutbare
Härte auswirken kann, wozu in erster Linie die Mieter zählen. Die Industriellen
Werke dürften im Übrigen regelmässig ohne weiteres Kenntnis davon haben, wer
Mieter einer Liegenschaft ist, da sie auch mit diesen in einem
Benützungsverhältnis stehen. Ihnen ist daher Gelegenheit zu geben, sich vor
Anordnung der Liefersperre dazu zu äussern und ihre Einwände vorzubringen.

5.7 Dem Beschwerdeführer wurde, nicht anders als den anderen Mietern der
fraglichen Liegenschaft, nie rechtsgenüglich die Gelegenheit eingeräumt, sich
zur hier zu beurteilenden Liefersperre zu äussern. Daran ändert auch das
Informationsschreiben vom 9. April 2008 nichts, nachdem das Appellationsgericht
selbst festgehalten hat, dieses sei für eine rechtsunkundige, nicht vertretene
Person zu wenig geeignet gewesen, Grundlage zur Wahrnehmung ihrer Rechte zu
bilden. Dass der Beschwerdeführer bereits vor der tatsächlichen Einstellung der
Versorgungsleistungen fachkundig vertreten war, ist nicht erstellt. Damit wurde
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verweigert.
Diese Gehörsverletzung kann auch nicht als nachträglich geheilt gelten, weil
der Beschwerdeführer im späteren Verfahren seine Einwände vorbringen konnte.
Den Betroffenen muss die Äusserungsmöglichkeit angesichts der mit der
Liefersperre verbundenen Folgen zwangsläufig vor deren Anordnung zustehen.

5.8 Da der angefochtene Entscheid die Rechtslage zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs verkennt, ist er unter Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Im Übrigen
muss es allerdings bei einer entsprechenden Feststellung sein Bewenden haben,
da die fragliche Liefersperre inzwischen längst wieder aufgehoben worden ist
und sich die Anhörung daher auch nicht mehr mit Rechtswirkungen nachholen
lässt.