Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 137 IV 72



Urteilskopf

137 IV 72

9. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S.
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen X. (Beschwerde in Strafsachen)
6B_632/2010 vom 24. Februar 2011

Regeste

Fahrverbot (Art. 67b StGB); Anwendungsbereich.
Art. 67b StGB betreffend Fahrverbot ist auf SVG-Widerhandlungen nicht anwendbar
(E. 2).

Erwägungen ab Seite 72

BGE 137 IV 72 S. 72
Aus den Erwägungen:

2. Das Bundesgericht hat die Frage, ob ein Fahrverbot gemäss Art. 67b StGB auch
bei SVG-Widerhandlungen angeordnet werden kann, bisher nicht entschieden. Es
konnte sie im Urteil 6B_32/2008 vom 13. Mai 2008 offenlassen. Die Frage muss
vorliegend beantwortet werden.

2.1 In der Lehre ist der Anwendungsbereich von Art. 67b StGB umstritten.
Nach der einen Auffassung ist diese Bestimmung bei allen Verbrechen und
Vergehen anwendbar, mithin grundsätzlich auch bei den als Vergehen
umschriebenen SVG-Widerhandlungen (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches
Strafrecht, Teil 2: Strafen und Massnahmen, 2. Aufl. 2006, § 13 N. 31;
STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl.
2009, N. 1 f. zu Art. 67b StGB; FELIX BOMMER, Die Sanktionen im neuen AT StGB -
Ein Überblick, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, 2007,
S. 11 ff. und 53). Allerdings sei Art. 67b StGB, auch wenn dies wenig sinnvoll
erscheine, wohl nur bei Vorsatzdelikten anwendbar, mithin nicht beispielsweise
bei fahrlässiger
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grober Verkehrsregelverletzung, da bei einem fahrlässigen Delikt kaum gesagt
werden könne, der Täter habe das Fahrzeug zu diesem Delikt verwendet. Ferner
sei es fraglich, ob beispielsweise bei einervorsätzlichen Trunkenheitsfahrt
oder Führerflucht der Täter das Motorfahrzeug zur Begehung dieser Straftat
verwendet habe (STRATENWERTH, a.a.O., § 13 N. 32). Ausserdem wird dem
Strafrichter Zurückhaltung bei der Anordnung eines Fahrverbots im Sinne vonArt.
67b StGB bei SVG-Widerhandlungen empfohlen, wenn ein administrativer
Warnungsentzug gemäss Art. 16 ff. SVG in Betracht fällt (BOMMER, a.a.O., S.
53).
Nach der andern, wohl überwiegenden Auffassung ist Art. 67b StGB bei
SVG-Widerhandlungen nicht anwendbar. Diese Bestimmung betreffe Fälle, in denen
das Motorfahrzeug als Hilfsmittel zur Verübung eines Delikts eingesetzt werde,
beispielsweise als Mittel zum Transport der Täter zu abgelegenen Tatorten oder
zum Transport der Beute oder zur Beförderung von Betäubungsmitteln oder
Schmuggelware. Art. 67b StGB diene der Bekämpfung von Straftaten, die durch die
Verwendung eines Motorfahrzeugs als Hilfsmittel überhaupt erst ermöglicht oder
zumindest erleichtert würden. Zwischen der Verwendung des Motorfahrzeugs und
der Straftat müsse ein finaler Zusammenhang bestehen. Die Straftat müsse unter
Ausnützung der speziellen Möglichkeiten des Motorfahrzeugs begangen worden
sein, wozu unter anderem dessen Schnelligkeit, Tragkraft und die
Abgeschlossenheit des Wageninnern gehörten. Dies ergebe sich auch aus der
Entstehungsgeschichte. Der Entzugsgrund der Verwendung eines Motorfahrzeugs zur
Begehung von Delikten sei früher in Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG geregelt gewesen.
Da er indessen nichts mit der Verkehrssicherheit zu tun habe, sei er zu Unrecht
im SVG verankert gewesen. Im Rahmen der weitgehend parallel verlaufenen
Gesetzgebungsarbeiten betreffend die Teilrevision des SVG einerseits und die
Revision des Allgemeinen Teils des StGB andererseits habe der Gesetzgeber daher
diesen Entzugsgrund aus dem SVG entfernt und, mit gewissen Modifikationen, neu
im StGB geregelt. Die in der Rechtsprechung zu aArt. 16 Abs. 3 lit. f SVG
entwickelten Grundsätze seien deshalb weiterhin gültig (zum Ganzen ARQUINT/
HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 2. Aufl. 2007, N. 11 f.,
18 und 22 f. zu Art. 67b StGB; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, N. 1 f. zu Art. 67b StGB;
SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl. 2007, S. 197 f.;
FRANZ RIKLIN, Die
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Sanktionierung von Verkehrsdelikten nach der Strafrechtsreform, ZStrR 122/2004
S. 169 ff. und 187 f.; YVAN JEANNERET, Commentaire romand, Code pénal, Bd. I,
2009, N. 5 ff. zu Art. 67b CP; CÉDRIC MIZEL, Nature et mise en oeuvre des
nouvelles déchéances pénales et administratives du droit de conduire, ZStrR 125
/2007 S. 72 ff. und 74 f.).

2.2 Der Wortlaut von Art. 67b StGB schliesst dessen Anwendung auf
SVG-Widerhandlungen nicht schlechthin aus. Er spricht allerdings eher für die
Auffassung, dass die Bestimmung bei SVG- Widerhandlungen nicht anwendbar ist.
Voraussetzung für ein Fahrverbot gemäss Art. 67b StGB ist unter anderem, dass
der Täter "ein Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens
verwendet" hat. Der Täter hat mit anderen Worten ein Motorfahrzeug verwendet,
um ein Verbrechen oder Vergehen zu begehen ("pour commettre un crime ou un
délit"; "per commettere un crimine o un delitto"). Wer als Führer eines
Motorfahrzeugs Verkehrsregeln verletzt, beispielsweise die zulässige
Höchstgeschwindigkeit überschreitet, oder wer ein Motorfahrzeug
unzulässigerweise führt, weil er nicht fahrfähig oder das Fahrzeug nicht
betriebssicher ist, verwendet das Fahrzeug nicht, um ein Delikt zu begehen.
Vielmehr begeht er das Delikt als Führer des Motorfahrzeugs in und mit diesem
durch sein verkehrsregelwidriges Verhalten oder dadurch, dass er das Fahrzeug
überhaupt führt. Ferner wird die in Art. 67b StGB zudem vorausgesetzte
"Wiederholungsgefahr" als Gefahr eines weiteren Missbrauchs des Fahrzeugs
verstanden, wie sich aus dem französischen und italienischen Gesetzeswortlaut
ergibt ("... s'il y a lieu de craindre de nouveaux abus"; "... e sussiste il
rischio di un ulteriore abuso ..."). Auch dies spricht gegen die Anwendung von
Art. 67b StGB bei SVG-Widerhandlungen, da beispielsweise bei einer
Verkehrsregelverletzung schwerlich von einem Missbrauch ("abus", "abuso") des
Fahrzeugs gesprochen werden kann.

2.3 Die Entstehungsgeschichte und der daraus ersichtliche Sinn und Zweck von
Art. 67b StGB sprechen deutlich gegen die Anwendung dieser Bestimmung bei
SVG-Widerhandlungen.

2.3.1 Der Vorentwurf der Expertenkommission von 1993 zu einem neuen Allgemeinen
Teil des Strafgesetzbuches sah vor, den Warnungsentzug des Führerausweises bei
SVG-Widerhandlungen neu als eine vom Gericht auszufällende Hauptstrafe im StGB
zu regeln (Art. 45-48 VE). Die Bestimmungen im SVG betreffend den
Warnungsentzug sollten folgerichtig gestrichen werden. Der Sicherungsentzug des
Führerausweises sollte demgegenüber weiterhin in die
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Kompetenz der Administrativbehörden fallen und im SVG geregelt bleiben. Diese
Vorschläge der Expertenkommission stiessen insbesondere bei den
Fachorganisationen und Fachstellen auf Ablehnung. Der Bundesrat erachtete die
Argumente der Expertenkommission als nicht überzeugend und lehnte eine Regelung
des Führerausweisentzugs beziehungsweise eines Fahrverbots im StGB aus
verschiedenen Gründen ab (Botschaft des Bundesrates vom 21. September 1998 zur
Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [...], BBl 1999 1979 ff., 2058
ff.). Der bundesrätliche Entwurf enthielt daher keinerlei Bestimmungen
betreffend den Führerausweisentzug oder ein Fahrverbot.
Die Frage, ob der Führerausweisentzug beziehungsweise ein Fahrverbot im StGB
geregelt werden sollte, wurde in den Kommissionen des Ständerats und des
Nationalrats ausgiebig und kontrovers diskutiert. Auf Antrag der Kommission des
Ständerats, welcher die Vorlage als Erstrat behandelte, wurde Art. 67b
betreffend Fahrverbot in das StGB aufgenommen. Der Antrag einer Minderheit der
nationalrätlichen Kommission, die Bestimmung zu streichen, wurde vom
Nationalrat abgelehnt. Aus den Voten im Parlament ergibt sich, dass Art. 67b
StGB bei SVG-Widerhandlungen nicht anwendbar ist und insoweit nach wie vor
allein der administrative Führerausweisentzug gemäss Art. 16 ff. SVG angeordnet
werden soll. Art. 67b StGB betreffe die Fälle, in welchen das Motorfahrzeug als
Tatmittel verwendet werde, etwa zu Diebes- und Einbruchstouren. Art. 67b StGB
entspreche weitgehend Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG, welcher im Rahmen der
laufenden SVG-Revision gestrichen werden sollte, da der Entzugsgrund der
Verwendung eines Motorfahrzeugs zur Begehung von Straftaten nichts mit der
Verkehrssicherheit zu tun habe und daher nicht im SVG, sondern im StGB zu
regeln sei. Der Entzugstatbestand gemäss Art. 67b sei eigentlich nichts Neues
(zum Ganzen AB 1999 S 1104 ff., 1128 f.; AB 2001 N 560 ff., 584).

2.3.2 Art. 67b StGB entspricht im Wesentlichen aArt. 16 Abs. 3 lit. f SVG, der
im Rahmen der Teilrevision des SVG durch Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001, in
Kraft seit 1. Januar 2005, gestrichen wurde. Gemäss aArt. 16 Abs. 3 lit. f SVG
musste der Führer- oder Lernfahrausweis entzogen werden, wenn der Führer ein
Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens oder mehrmals zu vorsätzlichen
Vergehen verwendet hat. Dieser Entzugsgrund war erst im Rahmen der Teilrevision
des SVG durch Bundesgesetz vom 20. März 1975 den in Art. 16 Abs. 3 SVG
aufgezählten Entzugsgründen
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beigefügt worden. Es wurde als unverantwortlich erachtet, einen Straftäter, der
sich mit einem Motorfahrzeug die Begehung von Straftaten erleichterte, im
Besitz des Führerausweises zu belassen (siehe die Botschaft des Bundesrates vom
14. November 1973, BBl 1973 II 1173 ff., 1183 zu Art. 16). Schon vor der
Einfügung dieses Entzugsgrundes in das SVG im Jahre 1975 wurde in der Praxis
dem Fahrzeugführer, der ein Motorfahrzeug zur Begehung von Verbrechen oder
Vergehen verwendete, mitunter der Führerausweis entzogen, und zwar in der Form
eines Sicherungsentzugs wegen eines Charakterfehlers, was allerdings fragwürdig
war (siehe dazu BGE 104 Ib 95 E. 2; Kreisschreiben der Eidgenössischen
Polizeiabteilung an die zuständigen kantonalen Behörden und Beschwerdeinstanzen
vom 21. Juli 1975, VPB 1975 Nr. 126 S. 62; RENÉ SCHAFFHAUSER, Die
Administrativmassnahmen, 1995, N. 2130 ff.). Gemäss dem zitierten
Kreisschreiben der Eidgenössischen Polizeiabteilung vom 21. Juli 1975 betraf
aArt. 16 Abs. 3 lit. f SVG den deliktischen Missbrauch eines Motorfahrzeugs als
Hilfsmittel zur Verübung von Verbrechen und Vergehen unter Ausnützung der
besonderen Möglichkeiten eines Motorfahrzeugs wie Schnelligkeit, Tragkraft,
Abgeschlossenheit des Wageninnern und gewisse technische Einrichtungen.
Führerausweisentzüge gestützt auf aArt. 16 Abs. 3 lit. f SVG wurden angeordnet
etwa bei der Verwendung eines Motorfahrzeugs im Zusammenhang mit der Begehung
von Diebstählen (vgl. BGE 104 Ib 95; BGE 105 Ib 205; BGE 108 Ib 137) oder dem
Transport von Betäubungsmitteln (siehe BGE 106 Ib 395; Urteil 6A.136/1989 vom
16. Januar 1990), aber offensichtlich nicht bei SVG-Widerhandlungen wie
beispielsweise grober Verkehrsregelverletzung oder Führen eines Motorfahrzeugs
trotz Führerausweisentzug (siehe die Übersichten über die Rechtsprechung des
Bundesgerichts und der kantonalen Gerichte zu aArt. 16 Abs. 3 lit. f SVG bei
HANS SCHULTZ, Rechtsprechung und Praxis im Strassenverkehr in den Jahren
1973-1977, 1979, S. 110 f., derselbe, Rechtsprechung und Praxis zum
Strassenverkehrsrecht in den Jahren 1978-1982, 1984, S. 160 ff.; derselbe
Rechtsprechung und Praxis zum Strassenverkehrsrecht in den Jahren 1983-1987,
1990, S. 153; SCHAFFHAUSER, a.a.O., N. 2487). Der Entzugsgrund gemäss aArt. 16
Abs. 3 lit. f SVG diente der Bekämpfung von Verbrechen und Vergehen. Er beruhte
auf dem Gedanken, dass manche Straftat nicht begangen würde, wenn kein
Motorfahrzeug zur Verfügung stünde, mit welchem beispielsweise zu abgelegenen
Tatorten gefahren oder die Beute transportiert werden kann. Dem Täter sollte
der Führerausweis entzogen werden in der Überlegung, dass er während der
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Entzugsdauer kein Motorfahrzeug lenken und somit auch keine Verbrechen und
Vergehen unter Verwendung eines Motorfahrzeugs begehen werde. Darin lag der
Sinn und Zweck von aArt. 16 Abs. 3 lit. f SVG. Dieser Entzugsgrund hat mit der
Verkehrssicherheit nichts zu tun. Er wurde deshalb im Rahmen der Änderung des
Strassenverkehrsgesetzes durch Gesetz vom 14. Dezember 2001 (in Kraft seit 1.
Januar 2005) aus dem SVG entfernt. Die diesbezügliche Botschaft des Bundesrates
vom 31. März 1999 hält dazu ausdrücklich fest, dass der Entzugsgrund der
Verwendung eines Motorfahrzeugs zur Begehung eines Verbrechens oder mehrmaliger
vorsätzlicher Vergehen im Sinne von aArt. 16 Abs. 3 lit. f SVG in keinem
Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit steht und deshalb aus dem SVG entfernt
werden soll (BBl 1999 4462 ff., 4490 zu Art. 16c). Der Entzugsgrund der
Verwendung eines Motorfahrzeugs zur Begehung von Verbrechen oder Vergehen ist
stattdessen nunmehr, mit gewissen Modifikationen, in Art. 67b StGB geregelt.
Der Anwendungsbereich dieses Entzugstatbestands wird dadurch, dass er mangels
eines Bezugs zur Verkehrssicherheit nicht mehr systemwidrig im SVG, sondern
systematisch zutreffend im StGB geregelt ist, nicht auf SVG-Widerhandlungen
erweitert. Bei SVG-Widerhandlungen ist Art. 67b StGB so wie vormals aArt. 16
Abs. 3 lit. f SVG, an dessen Stelle er getreten ist, nach seinem aus der
Entstehungsgeschichte sich ergebenden Zweck nicht anwendbar.

2.4 Die Beschwerdeführerin ist allerdings der Auffassung, ein solches
Auslegungsergebnis verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot. Dem Täter könne
im Falle der Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Strafe wegen
SVG-Widerhandlungen in Form einer Weisung ein Fahrverbot auferlegt werden.
Folglich müsse ihm im Falle der Verurteilung zu einer unbedingt vollziehbaren
Strafe wegen SVG-Widerhandlungen gestützt auf Art. 67b StGB ein Fahrverbot
auferlegt werden können.
Das Gericht kann dem zu einer bedingten Strafe verurteilten Täter für die
Probezeit Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Diese können unter anderem
das Führen eines Motorfahrzeugs betreffen (Art. 94 StGB). Solche Weisungen
konnte der Richter nach der Praxis auch schon unter der Herrschaft des früheren
Rechts erteilen, obschon dieses (siehe aArt. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB) Weisungen
betreffend das Führen von Motorfahrzeugen nicht ausdrücklich vorsah. Durch
derartige Weisungen kann das Führen von Motorfahrzeugen bestimmter Kategorien,
aber auch das Führen von Motorfahrzeugen
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schlechthin verboten werden. Eine Weisung betreffend Fahrverbot kann auch und
gerade bei einer Verurteilung zu einer bedingten Strafe wegen
SVG-Widerhandlungen erteilt werden, auch wenn dem Täter wegen der
SVG-Widerhandlung von den Administrativbehörden gemäss Art. 16 ff. SVG der
Führerausweis entzogen wird; denn dieWeisung betreffend Fahrverbot im Rahmen
des bedingten Strafvollzugs einerseits und der Führerausweisentzug gemäss Art.
16 ff. SVGandererseits dienen verschiedenen Zwecken (BGE 94 IV 11 E. 2; 100IV
252 E. 2; Urteile 6S.79/2001 vom 26. Februar 2001 E. 2; 6B_32/2008 vom 13. März
2008 E. 3.4). Daraus folgt jedoch entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin
nicht, dass dem Täter, der wegen SVG-Widerhandlungen zu einer unbedingten
Strafe verurteilt wurde, ein Fahrverbot in Form eines Führerausweisentzugs
gemäss Art. 67b StGB erteilt werden können muss. Die unbedingte Strafe
unterscheidet sich wesentlich von der bedingten, und aus dem
Gleichbehandlungsgebot ergibt sich kein Anspruch darauf, dass Ungleiches gleich
behandelt werde. Nach dem Gesetz können nur bedingte Strafen mit Weisungen
verbunden werden, deren Zweck gerade auch darin besteht, im wohlverstandenen
Interesse des Verurteilten dessen Bewährungsaussichten zu begünstigen. Solche
Weisungen jedwelchen Inhalts können zwar vom davon Betroffenen subjektiv unter
Umständen als ein grösseres Übel empfunden werden als eine unbedingte Strafe.
Gleichwohl ist nach der Konzeption des Gesetzes die mit einer Weisung
verbundene bedingte Strafe objektiv eine weniger schwerwiegende Sanktion als
die unbedingte Strafe (siehe Urteil 6S.79/2001 vom 26. Februar 2001 E. 1b).
Dass dem wegen einer SVG-Widerhandlung zu einer bedingten Strafe verurteilten
Täter gestützt auf Art. 44 Abs. 2 und Art. 94 StGB in Form einer Weisung ein
Fahrverbot erteilt werden kann, legt daher nicht den Schluss nahe, dass dem
wegen einer SVG-Widerhandlung zu einer unbedingten Strafe verurteilten Täter
gestützt auf Art. 67b StGB in Form eines Führerausweisentzugs ein Fahrverbot
auferlegt werden können muss und aus diesem Grunde Art. 67b StGB auch auf
SVG-Widerhandlungen anwendbar ist.

2.5 Art. 67b StGB betreffend Fahrverbot ist somit auf SVG-Widerhandlungen nicht
anwendbar. Dies ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes sowie aus der
Entstehungsgeschichte und aus dem Zweck der Bestimmung. An diesem
Auslegungsergebnis ändert nichts, dass das Gericht dem wegen einer
SVG-Widerhandlung zu einer bedingten Strafe verurteilten Täter gestützt auf
Art. 44 Abs. 2 und Art. 94 StGB in Form einer Weisung ein Fahrverbot auferlegen
kann.
BGE 137 IV 72 S. 79

2.6 Die Auffassung der Vorinstanz, dass die dem Beschwerdegegner zur Last
gelegten SVG-Widerhandlungen der groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90
Ziff. 2 SVG) und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug
(Art. 95 Ziff. 2 SVG) keine Anknüpfungstaten im Sinne von Art. 67b StGB sind
und daher dem Beschwerdegegner der Führerausweis nicht gestützt auf Art. 67b
StGB entzogen werden kann, ist demnach im Ergebnis zutreffend. Ob sich diese
Auffassung entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen auch damit begründen
liesse, dass die genannten SVG-Widerhandlungen mit einem administrativen
Führerausweisentzug gemäss Art. 16 ff. SVG geahndet werden und diese
spezialgesetzliche Regelung insoweit abschliessend ist, kann dahingestellt
bleiben.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.