Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 137 IV 326



Urteilskopf

137 IV 326

47. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Beschwerde in Strafsachen)
6B_385/2011 vom 23. September 2011

Regeste

Art. 37 Abs. 1 SVG, Art. 12 Abs. 2 VRV, Art. 181 StGB; Nötigung durch andere
Beschränkung der Handlungsfreiheit, Konkurrenz zu SVG-Delikten.
Begriff des Schikanestopps (E. 3.3.3). Ein Schikanestopp bis zum Stillstand
überschreitet das üblicherweise geduldete Mass unabhängig vom zeitlichen Aspekt
ebenso eindeutig, wie es bei der Ausübung von Gewalt oder dem Androhen
ernstlicher Nachteile der Fall ist. Die durch die schikanöse Vollbremsung
geschaffene Zwangssituation ist für den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer von
einer solchen Intensität, dass sie dessen Handlungsfreiheit einschränkt (E.
3.4). Zwischen Art. 90 SVG und Art. 181 StGB besteht echte Konkurrenz (E. 3.5
und 3.6).

Sachverhalt ab Seite 326

BGE 137 IV 326 S. 326
X. fuhr am 19. November 2005 mit seinem Personenwagen auf der Hauptstrasse in
Y. (BL). Er musste bremsen, weil A. mit seinem
BGE 137 IV 326 S. 327
Fahrzeug vor ihm auf die Fahrbahn eingebogen war. Um diesem eine Lektion zu
erteilen, überholte ihn X. und bremste sein Fahrzeug auf der Höhe eines
Verzweigungsgebiets ohne verkehrsbedingten Grund und abrupt bis zum Stillstand
ab. Dadurch rief er eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer
Verkehrsteilnehmer hervor und zwang A. zu einem unvermittelten Anhalten. Erst
nachdem X. die Verzweigung mehrere Sekunden blockiert und dadurch die
Aufmerksamkeit eines Unbeteiligten erweckt hatte, setzte er seine Fahrt fort.
Nach wenigen Metern hielt er abermals abrupt an, wodurch er erneut eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorrief.
Diesmal konnte A. sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig bis zum Stillstand
abbremsen. Es kam zur Kollision.
Die kantonalen Instanzen sprachen X. für diesen Sachverhalt der mehrfachen
Nötigung sowie der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig.
(Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3.

3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen mehrfacher
Nötigung. Er macht geltend, die ihm zur Last gelegten lediglich kurzen
Beeinträchtigungen der Willensbetätigung im Strassenverkehr würden den
objektiven Tatbestand der Nötigung nicht erfüllen. Das Unrecht dieses
Verhaltens (unbegründetes brüskes Bremsen) sei mit der Verurteilung nach Art.
90 Ziff. 2 SVG abgegolten.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die unangefochten gebliebene
Qualifikation dieses Verhaltens als grobe Verkehrsregelverletzung.

3.2 Unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen erwägt die Vorinstanz,
durch das mehrfache Abbremsen habe der Beschwerdeführer A. keine andere
Möglichkeit gelassen, als ebenfalls zum Stillstand zu kommen. Damit habe er
dessen Handlungsfreiheit eingeschränkt und ihn zu einem Handeln bestimmt, das
dieser sonst nicht vorgenommen hätte. Der Beschwerdeführer habe nicht aufgrund
der Verkehrssituation, sondern aus rein schikanösen Motiven gehandelt und damit
überdies in grober Weise die Verkehrsregeln verletzt. Die Rechtswidrigkeit der
Nötigung sei gegeben. Während Art. 181 StGB die freie Willensbildung und
-betätigung schütze,
BGE 137 IV 326 S. 328
bezwecke das Strassenverkehrsgesetz den Schutz der Verkehrsteilnehmer. Aufgrund
der unterschiedlichen Rechtsgüter habe sich der Beschwerdeführer zudem der
mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln strafbar gemacht.

3.3

3.3.1 Wegen Nötigung nach Art. 181 StGB wird bestraft, wer jemanden durch
Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner
Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die
Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist
restriktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein,
das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig
überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt
und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit
Hinweisen). Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (BGE
119 IV 301 E. 2a mit Hinweis). Als Nötigung gilt z.B. die Verhinderung eines
öffentlichen Vortrags durch organisiertes und mit Megafon unterstütztes
"Niederschreien", ebenso die Bildung eines "Menschenteppichs" und die Sabotage
einer Bahnschranke, die je den Strassenverkehr behinderten, sowie die
Blockierung des Haupteingangs eines Verwaltungsgebäudes oder die Blockade des
Autobahnverkehrs während eineinhalb Stunden (Zusammenfassung der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 134 IV 216 E. 4.2 und BGE 129 IV 6 E.
2.2 f.).
Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist,
wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder
wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem
erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 134 IV 216 E.
4.1 mit Hinweisen).

3.3.2 Das Bundesgericht hat sich bislang nicht dazu geäussert, ob
Beeinträchtigungen der freien Willensbetätigung im Strassenverkehr, namentlich
bei Schikanestopps oder dem nicht verkehrsbedingten Ausbremsen nachfolgender
Fahrzeuge, rechtlich als Nötigung zu qualifizieren sind. Obwohl diese
Verhaltensweisen wiederholt Gegenstand kantonaler Entscheide waren, die bis an
das Bundesgericht gelangten, musste es aus prozessualen Gründen weder zur
rechtlichen Qualifikation dieser Fahrmanöver als Nötigung noch zur Frage des
Konkurrenzverhältnisses zu SVG-Delikten Stellung nehmen (z.B.
BGE 137 IV 326 S. 329
BGE 132 I 127; Urteile 6P.238/2006 vom 15. März 2007; 1P.326/2006 vom 5.
September 2006; 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007; 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001;
6P.51/2001 vom 25. Juni 2001; 6S.563/1995 vom 24. November 1995; 1P.365/1995
vom 7. November 1995). Im Urteil 6B_560/2009 vom 10. September 2009 konnte das
Bundesgericht die aufgeworfene Frage, ob der Tatbestand der Nötigung bei
(kurzfristigen) Beeinträchtigungen im Strassenverkehr in echter Konkurrenz zur
Verletzung der Verkehrsregeln erfüllt ist, offenlassen (Bemerkungen dazu in:
FIOLKA/WEISSENBERGER, Rechtmässige Nötigung trotz rechtswidriger
Nötigungsmittel-, forumpoenale 04/2010 S. 237 ff.).

3.3.3 Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG hat der Lenker gegenüber allen
Strassenbenützern einen ausreichenden Abstand zu wahren, namentlich beim
Hintereinanderfahren. Er muss auch bei überraschendem Bremsen des
voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig anhalten können (Art. 12 Abs. 1 der
Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, VRV; SR 741.11). Das
überraschende Bremsen schliesst ein brüskes Bremsen mit ein (BGE 131 IV 133 E.
3.1).
Für die Einhaltung des angemessenen Abstandes hat im Regelfall der Fahrer des
hinteren Fahrzeugs zu sorgen (BGE 115 IV 248 E. 3a; BGE 81 IV 47 E. 3a und 302
E. 1; Urteil 6B_451/2010 vom 13. September 2010 E. 3.4 mit Hinweisen). Nach
Art. 37 Abs. 1 SVG hat jedoch der Lenker, der anhalten will, nach Möglichkeit
auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Dieser Artikel erfasst
nach seinem Wortlaut nur das freiwillige und voraussehbare Halten. An der
Freiwilligkeit und möglichen Rücksichtnahme gebricht es, wenn ein
Fahrzeuglenker wegen äusserer Umstände, bspw. verkehrsbedingt durch einen
anderen Verkehrsteilnehmer, wegen eines plötzlich auf der Fahrbahn
auftauchenden Hindernisses, wie ein Wirbeltier (BGE 115 IV 248 E. 4b und 5b S.
253 mit Hinweis und S. 254), durch Verkehrsregelung (HANS GIGER, SVG -
Strassenverkehrsgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2008, N. 1 zu Art. 37 SVG) oder aus
fahrzeugtechnischen Gründen sofort bremsen muss. Brüskes Bremsen und Halten
sind nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall (Art. 12 Abs. 2
VRV). In BGE 117 IV 504 mit dem Regestentitel "Art. 12 Abs. 2 VRV; brüskes
Bremsen (Schikanestop)" erwog das Bundesgericht, nebst dem grundlos scharfen
oder einigermassen kräftigen Bremsen aus Böswilligkeit mit dem Zweck, den
nachfolgenden Lenker zu erschrecken oder gar eine Auffahrkollision zu
provozieren (BGE 99 IV 100), bremse auch brüsk, wer - wenn ein
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anderes Fahrzeug folge - auf Autobahnen sein Fahrzeug durch Bremsen mehr als
nur unwesentlich verzögere (entgegen der Darstellung von PHILIPPE
WEISSENBERGER, in: Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2011, Rz. 59 zu Art.
34 SVG sowie Rz. 4 zu Art. 37 SVG qualifizierte das Bundesgericht im Urteil
6B_886/2009 vom 11. März 2010 das blosse Antippen des Bremspedals ohne
Verzögerung der Geschwindigkeit nicht als brüskes Bremsen. Es hielt der
Vorinstanz vielmehr vor, im Rahmen der Kostenauferlegung einer eingestellten
Strafuntersuchung aufgrund der gegebenen Umstände keine rechtfertigende Notwehr
des Beschwerdeführers geprüft zu haben). Ein Notfall im Sinne von Art. 12 Abs.
2 VRV liegt immer vor, wenn wegen eines plötzlich auftauchenden Hindernisses
aus Sicherheitsgründen sofort gebremst werden muss. Erforderlich ist kein
zwingender Grund, da lediglich das unnötige plötzliche Anhalten untersagt ist.
Die Frage, ob das unvermittelte Bremsen unnötigerweise erfolgte, kann nicht
generell, sondern nur im konkreten Fall unter Würdigung der Umstände
entschieden werden (BGE 115 IV 248 E. 4c S. 253 f. mit Hinweis). Festzuhalten
ist, dass ein Schikanestopp, d.h. ein brüskes Anhalten oder Bremsen ohne einen
Notfall mit dem Zweck der Schikane, wie dem Erteilen einer Lektion oder des
Erziehens eines anderen Verkehrsteilnehmers, nicht zulässig ist. Eine
schikanöse Vollbremsung auf der Autobahn kann eine Gefährdung des Lebens nach
Art. 129 StGB darstellen (Urteil 6S.563/1995 vom 24. November 1995; RENÉ
SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2.
Aufl. 2002, N. 700 S. 317).

3.4 Nach den vorinstanzlichen Feststellungen bremste der Beschwerdeführer in Y.
mitten auf der Fahrbahn auf der Höhe der Verzweigung H./K. sein Fahrzeug
unvermittelt und ohne verkehrsbedingten Grund bis zum Stillstand ab. Um eine
Kollision zu vermeiden, musste A., der Lenker des nachfolgenden Personenwagens,
eine Vollbremsung vornehmen. Nur wenige Meter nachdem der Beschwerdeführer
seine Fahrt fortgesetzt hatte, nahm er erneut einen solchen Schikanestopp bis
zum Stillstand vor, wodurch es zur Kollision mit dem Fahrzeug von A. kam.
Unabhängig vom zeitlichen Aspekt haben die Manöver des Beschwerdeführers das
üblicherweise geduldete Mass ebenso eindeutig überschritten, wie es bei der
Ausübung von Gewalt oder dem Androhen eines ernstlichen Nachteils der Fall ist.
Die durch die schikanösen Vollbremsungen ausgelösten Zwangsituationen waren von
einer solchen Intensität, dass sie die freie Willensbetätigung von A.
einschränkten. Ein solcher Schikanestopp bis
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zum Stillstand ist geeignet, selbst bei geringer Geschwindigkeit, bei einem
durchschnittlichen Fahrzeuglenker Angst vor einem Strassenverkehrsunfall mit
allfälligen Verletzungs- und Schadensfolgen hervorzurufen. Um eine Kollision zu
vermeiden, war A. gezwungen, sein Fahrzeug abrupt und bis zum Stillstand
abzubremsen. Damit zwang ihn der Beschwerdeführer zwei Mal zum Anhalten und
beeinträchtigte dadurch seine Handlungsfreiheit (so auch BUSSY/RUSCONI, Code
suisse de la circulation routière, commentaire, 3. Aufl. 1996, N. 1.3.3 zu Art.
37 SVG S. 410; siehe die Beispiele bei CHRISTIAN FAVRE UND ANDERE, Code pénal
annoté, 3. Aufl. 2007, N. 1.17. zu Art. 181 StGB S. 498 mit Hinweisen; der in
der SJZ 63/1967 S. 221 f., publizierte Entscheid verneinte eine Nötigung, weil
für den nachfolgenden Fahrzeuglenker kein Zwang zum Anhalten bestanden hatte,
etwas undifferenzierter erwähnt in: TRECHSEL/FINGERHUTH, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, N. 7 zu Art. 181 StGB; für eine
zurückhaltende Anwendung von Art. 181 StGB in Strassenverkehrssachen: MARTINO
IMPERATORI, Das Unrecht der Nötigung, 1987, S. 66 f. mit Hinweisen). Die
Nötigungsmittel, d.h. die brüsken, nicht verkehrsbedingten Vollbremsungen des
Beschwerdeführers, waren unrechtmässig (Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2
VRV), ebenso der damit verfolgte Zweck, A. eine Lektion zu erteilen. Die
Nötigungen waren tatbestandsmässig und rechtswidrig. Es kann vorliegend
dahingestellt bleiben, ob die erforderliche Intensität für die Bejahung einer
Nötigung im Falle eines schikanösen Ausbremsens, ohne dass es zum Stillstand
der involvierten Fahrzeuge kommt, ebenso gegeben wäre.

3.5

3.5.1 Ein Teil der Lehre vertritt die Auffassung, dass zwischen der Nötigung
und der Verletzung von Verkehrsbestimmungen in der Regel unechte Konkurrenz
besteht, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch seine Fahrweise einen anderen
Strassenbenützer zu einem bestimmten Verhalten nötigt. Zur Begründung wird
angeführt, er sei nur wegen der Verletzung der einschlägigen Verkehrsregel(n)
zu bestrafen, da diese insbesondere der Vermeidung von Beschränkungen anderer
Verkehrsteilnehmer dienen (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 9. Aufl. 2008, S.
414 f. mit Hinweis auf das dem BGE 111 IV 167 zugrunde liegende Urteil des
Berner Obergerichts; BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Bd. I, 3.
Aufl. 2010, N. 48 zu Art. 181 StGB). Oder es wird begründet, eine Verletzung
der Verkehrsregeln werde durch die Nötigung konsumiert, wenn sie
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durch eine Behinderung des Strassenverkehrs und der damit einhergehenden
Gefährdung realisiert werde (CHRISTIAN FAVRE UND ANDERE, a.a.O., N. 1.14. zu
Art. 181 StGB mit Hinweisen).

3.5.2 Andere Autoren hingegen betonen, dass Art. 90 SVG und Art. 181 StGB im
Verhältnis echter Konkurrenz zueinander stehen können, da diese Bestimmungen
unterschiedliche Rechtsgüter schützen (YVAN JEANNERET, Les dispositions pénales
de la Loi sur la circulation routière, 2007, N. 104 zu Art. 90 SVG; BUSSY/
RUSCONI, a.a.O., N. 6.3 e) zu Art. 90 SVG; PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., Rz.
36 zu Art. 90 SVG).

3.6 Vorliegend ist der zweiten Auffassung beizupflichten. Das SVG sieht keine
besonderen Regeln bezüglich einer allfälligen Konkurrenz ihrer Bestimmungen mit
anderen Straftatbeständen - ausser in Art. 90 Ziff. 3 SVG - vor. Darüber ist
folglich nach allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden. Es ist zu prüfen, ob der
Unrechtsgehalt der zu beurteilenden Handlung durch die Bestrafung bereits nach
einer der zusammentreffenden Bestimmungen abgegolten wird oder nicht (BGE 91 IV
30 E. 2).
Geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB ist die Handlungsfreiheit bzw. die
Freiheit der Willensbildung und -betätigung des Einzelnen (BGE 129 IV 6 E. 2.1
mit Hinweisen). Geschützt ist auch die Freiheit, den Willen der automobilen
Fortbewegung zu betätigen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3 mit Hinweis). Beim
vorliegend massgeblichen Art. 90 Ziff. 2 SVG handelt es sich zwar um ein
abstraktes Gefährdungsdelikt, indessen schützt er nicht das gleiche Rechtsgut
wie die Nötigung (zum Verhältnis zwischen Verletzungs- und Gefährdungsdelikten
am Beispiel von Urkunden- und Vermögensdelikten BGE 129 IV 53 E. 3.5 f.). Mit
den Verkehrsregeln soll insbesondere die Verkehrssicherheit auf öffentlichen
Strassen gewährleistet werden. Der Beschwerdeführer hat mit seinen
Bremsmanövern zum einen die Handlungsfreiheit von A. verletzt, zum anderen
abstrakt weitere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Sein Verhalten betrifft sowohl
unterschiedliche Rechtsgüter als auch verschiedene Rechtsgutträger. Demgemäss
verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie ihn der mehrfachen Nötigung
sowie der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig spricht,
mithin echte Idealkonkurrenz annimmt.