Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 137 IV 297



Urteilskopf

137 IV 297

43. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S.
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen X. (Beschwerde in Strafsachen)
6B_277/2011 vom 3. November 2011

Regeste

Art. 117 AuG; Teilnahme eines ausländischen Stellenbewerbers, der nicht
berechtigt ist, in der Schweiz zu arbeiten, an einem Anstellungsverfahren.
Die Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz muss nach
Vertragsabschluss und im Zeitpunkt des Stellenantritts vorliegen. Die
Stellenbewerbung und die Teilnahme an einem Anstellungsverfahren setzen keine
entsprechende Bewilligung voraus. Der Arbeitgeber, der einen ausländischen
Stellenbewerber im Hinblick auf eine allfällige Anstellung probeweise arbeiten
lässt, beschäftigt diesen nicht im Sinne von Art. 117 AuG (E. 1).

Sachverhalt ab Seite 298

BGE 137 IV 297 S. 298

A. X. ist Geschäftsführer des Restaurants A. in Bülach (ZH). Er liess B., der
sich um eine Stelle als Küchenhilfe beworben hatte, am 18. und 19. August 2009
über die Mittagszeit während je maximal 90 Minuten in der Küche probeweise und
unentgeltlich arbeiten. B. verfügte lediglich über einen Ausweis N (für
Asylsuchende) ohne Arbeitsbewilligung.

B. Mit Entscheid der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Bülach vom 21.
Juli 2010 wurde X. wegen Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung
verurteilt. Die Einzelrichterin bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu Fr. 30.-, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier
Jahren. Zudem widerrief sie den bedingten Vollzug einer Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu Fr. 50.- aus dem Jahre 2008.
Das Obergericht des Kantons Zürich hiess eine von X. dagegen erhobene Berufung
mit Entscheid vom 18. Januar 2011 gut. Es sprach ihn von Schuld und Strafe
frei.

C. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt Beschwerde in
Strafsachen. Sie beantragt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich
sei aufzuheben, und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

D. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 117 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(Ausländergesetz, AuG; SR 142.20). Sie macht zusammengefasst geltend, die
Tätigkeit von B. sei nicht ehrenamtlich, nicht in Erfüllung einer sittlichen
Pflicht und auch nicht aus Gefälligkeit erfolgt. Vielmehr sei sein Einsatz
letztlich auf Erwerb ausgerichtet gewesen. Bloss von untergeordneter Bedeutung
sei, ob für X. (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Leistung von Arbeit oder die
Bewertung der Fähigkeiten im Hinblick auf eine allfällige spätere Anstellung im
Zentrum gewesen sei. Der Arbeitsvertrag habe unter einer Suspensivbedingung
gestanden, dass sich der Stellenbewerber bewähren würde. Dieser habe faktisch
eine unbezahlte Probezeit absolviert. Nicht massgeblich sei, ob ein
Arbeitsvertrag oder nur schon ein einseitiger Entscheid auf Seiten des
Arbeitgebers vorgelegen habe oder nicht. Der Beschwerdegegner habe hingegen
entschieden,
BGE 137 IV 297 S. 299
die offene Stelle im Bewährungsfalle mit B. zu besetzen, weshalb eine "Art
Vorvertrag" bestanden habe. Ein solcher möglicher Einstieg in eine Anstellung
habe Einfluss auf den Schweizer Arbeitsmarkt.

1.2 Die Vorinstanz erwägt, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des Ausländergesetzes
liege vor, wenn die Tätigkeit üblicherweise gegen Entgelt ausgeübt werde. Dies
gelte auch, wenn sie im Einzelfall nicht entlöhnt werde. Die Lehre stelle
diesbezüglich darauf ab, ob die Aufnahme der Tätigkeit durch die ausländische
Person einen Einfluss auf den Schweizer Arbeitsmarkt habe. Der Beschwerdegegner
habe B. zweimal während je maximal 90 Minuten unentgeltlich Arbeit verrichten
lassen, die gemeinhin gegen Entgelt geleistet werde. Diese Tätigkeit könne
nicht als Erwerbstätigkeit qualifiziert werden. Ein (konkludenter oder
ausdrücklicher) Arbeitsvertrag sei nicht abgeschlossen worden. Auch habe sich
der Beschwerdegegner noch nicht zur Anstellung des Stellenbewerbers
entschieden. Dieser habe sich nicht in einer Probezeit im Sinne von Art. 335b
Abs. 1 OR respektive Art. 5 des Landes-Gesamtarbeitsvertrags des Gastgewerbes
befunden, sondern vielmehr in einem Evaluationsverfahren. "Schnupperhalbtage"
seien in vielen Betrieben üblich und hätten noch keinen Einfluss auf den
Arbeitsmarkt. Im Zentrum stehe nicht die Leistung von geldwerter Arbeit durch
den Bewerber, sondern die Bewertung der Fähigkeiten eines Kandidaten im
Hinblick auf eine allfällige spätere Anstellung.

1.3 Das Verhalten von Flüchtlingen ist (nebst Art. 115 f. des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]) nach den Bestimmungen in Art. 115 ff. AuG zu
würdigen (NÄGELI/SCHOCH, Ausländische Personen als Straftäter und
Straftäterinnen, in: Ausländerrecht [...], 2009, S. 1108). Nach Art. 117 Abs. 1
AuG wird bestraft, wer als Arbeitgeber vorsätzlich Ausländer beschäftigt, die
in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind.
Gemäss Art. 11 Abs. 2 AuG gilt als Erwerbstätigkeit jede üblicherweise gegen
Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie
unentgeltlich erfolgt. Gemäss Art. 91 Abs. 1 AuG hat sich der Arbeitgeber vor
dem Stellenantritt des Ausländers durch Einsicht in den Ausweis oder durch
Nachfrage bei den zuständigen Behörden zu vergewissern, dass die Berechtigung
zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz besteht.
Art. 91 Abs. 1 und Art. 117 Abs. 1 AuG entsprechen im Wesentlichen der
Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes
BGE 137 IV 297 S. 300
am 1. Januar 2008 (siehe die Botschaft vom 8. März 2002 über die Ausländerinnen
und Ausländer, BBl 2002 3709 ff., 3820 Ziff. 2.11.1 und 3833 Ziff. 2.15). Nach
Art. 23 Abs. 4 des früheren Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG [BS 1 121]) wurde bestraft, wer Ausländer beschäftigte, die
nicht berechtigt waren, in der Schweiz zu arbeiten. Gemäss Art. 3 Abs. 3 ANAG
durfte der nicht niedergelassene Ausländer eine Stelle erst antreten und vom
Arbeitgeber zum Antritt der Stelle nur zugelassen werden, wenn ihm der
Aufenthalt zum Stellenantritt bewilligt worden war. Nach Art. 10 Abs. 1 der
früheren Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO [AS 1986,
1791]) durfte der Arbeitgeber keinen Ausländer eine Stelle antreten lassen,
ohne sich vorher durch Einsicht in den Ausländerausweis oder durch Nachfrage
bei der Fremdenpolizei zu vergewissern, dass der Arbeitnehmer zum Antritt
dieser Stelle berechtigt war. Zwar war in Art. 23 Abs. 4 ANAG nicht
ausdrücklich vom Arbeitgeber die Rede, doch hatte der Gesetzgeber bei der
Schaffung dieser Bestimmung im Kampf gegen die Schwarzarbeit in der Schweiz
gerade die Arbeitgeber im Auge, wie sich auch aus den Gesetzesmaterialien
ergibt (BGE 137 IV 159 E. 1.3 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum früheren Recht war der
Anwendungsbereich von Art. 23 Abs. 4 ANAG mit Rücksicht auf dessen Sinn und
Zweck nicht auf Arbeitgeber im zivilrechtlichen Sinne (Art. 319 ff. OR)
beschränkt, sondern vielmehr weit zu fassen. "Beschäftigen" im Sinne dieser
Bestimmung bedeutete, jemanden eine Erwerbstätigkeit ausüben zu lassen. Auf die
Natur des Rechtsverhältnisses kam es nicht an (BGE 128 IV 170 E. 4.1 S. 175 mit
Hinweisen). Diese Rechtsprechung hat unter dem neuen Recht weiterhin Bestand.

1.4 Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hatte am 17. August
2009 das Bewerbungsgespräch stattgefunden. Der Beschwerdegegner wollte mit dem
rund dreistündigen Einsatz von B. abklären, ob sich dieser für die zu
besetzende Stelle eignen würde. Er hatte demnach noch keinen Entscheid über die
Anstellung getroffen. Ebenso wenig stellt die Vorinstanz fest, dass der
Stellenbewerber bereits eine Entscheidung für oder gegen den Abschluss eines
Arbeitsvertrages gefällt hatte. Die Parteien befanden sich somit in laufenden
Vertragsverhandlungen, und der Einsatz vom 18. und 19. August 2009 war Teil des
Evaluationsverfahrens. Dieser Umstand ist wesentlich. Im Vordergrund standen
nach den
BGE 137 IV 297 S. 301
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz die Bewertung der Fähigkeiten des
Stellenbewerbers und - aus dessen Sicht - zudem das Einholen von Informationen
über die mögliche Anstellung (Arbeitsplatz, Arbeitsbedingungen, Belegschaft
usw.). Gleichzeitig waren ein betrieblicher Nutzen für den Beschwerdegegner und
die Ausbildung des Stellenbewerbers (im Gegensatz zu einer Tätigkeit im Rahmen
eines Praktikums oder Volontariats) nachrangig. Soweit die Beschwerdeführerin
im Übrigen behauptet, die Parteien hätten im Sinne einer "Suspensivbedingung"
den Arbeitsvertrag bereits abgeschlossen gehabt und diesen einzig vom
erfolgreichen Arbeitseinsatz abhängig gemacht, entfernt sie sich in
unzulässiger Weise vom verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs.
1 BGG). Eine willkürliche (Art. 9 BV) Beweiswürdigung macht sie nicht geltend.
Rund vier Wochen nach den eingeklagten Vorfällen trat B., nachdem der
Arbeitsvertrag abgeschlossen worden war und der Beschwerdegegner die
Arbeitsbewilligung eingeholt hatte, die Stelle als Küchenhilfe im Restaurant A.
an.

1.5 Die Vorinstanz qualifiziert den fraglichen Einsatz von B. nicht als
Beschäftigung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG. Dies ist nicht zu beanstanden.

1.5.1 Unbestritten ist, dass B. über keine Arbeitsbewilligung verfügte. Die
Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
bedingt unter anderem, dass die Voraussetzungen nach den Art. 20-25 AuG erfüllt
sind (Art. 18 AuG). Die Zulassung Asylsuchender richtet sich gemäss Art. 30
Abs. 1 lit. l AuG und Art. 43 AsylG nach Art. 52 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201). Danach
kann eine vorübergehende Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn die
asylrechtlichen Voraussetzungen nach Art. 43 Abs. 1-3 AsylG sowie die
Voraussetzungen von Art. 18 lit. b AuG (Gesuch des Arbeitgebers), Art. 21 AuG
(Vorrang) und Art. 22 AuG (Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen) erfüllt
sind. Zudem muss es die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage erlauben.
Mit Blick auf das Ausländergesetz und die VZAE ist zu folgern, dass die
entsprechende Bewilligung erst im Zeitpunkt des Stellenantritts und nach
erfolgtem Vertragsabschluss vorliegen muss. Nach Art. 91 Abs. 1 AuG, der unter
der Marginalie "Sorgfaltspflicht von Arbeitgebern und
Dienstleistungsempfängern" steht, hat der Arbeitgeber vor dem Stellenantritt
der Ausländerin oder des Ausländers
BGE 137 IV 297 S. 302
Abklärungen zu treffen betreffend die erforderliche Berechtigung zur
Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Nach ROSCHACHER ist auf den Arbeitsbeginn nach
Vertragsabschluss abzustellen (VALENTIN ROSCHACHER, Die Strafbestimmungen des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März
1931 [ANAG], 1991, S. 105 f.). Liegt eine Bewilligung nicht vor, ist sie vom
Arbeitgeber zu beantragen (Art. 11 Abs. 3 AuG). Nach Art. 22 AuG ist im
konkreten Fall nachzuweisen, dass die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn-
und Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Diese Bestimmung soll inländische
Arbeitnehmer vor Lohn- und Sozialdumping und die ausländischen Arbeitnehmer vor
finanzieller Ausbeutung schützen (BBl 2002 3781 Ziff. 2.4.2; vgl. auch MANFRED
REHBINDER, Berner Kommentar, 1992, N. 14 zu Art. 342 OR). Zu diesem Zweck hat
der Arbeitgeber bei der für die Zulassung zum Arbeitsmarkt zuständigen Stelle
einen Arbeitsvertrag einzureichen. Dieser muss Angaben zur Dauer der
Erwerbstätigkeit, zu den Anstellungsbedingungen und zur Entlöhnung enthalten
(Art. 22 Abs. 2 VZAE). Aus der Notwendigkeit, dem Gesuch den im konkreten Fall
abgeschlossenen und unterzeichneten Arbeitsvertrag beizulegen, erhellt, dass
die blosse Bewerbung und die Teilnahme an einem Rekrutierungsprozess nicht von
einer Bewilligung abhängig sein können. Vielmehr wird der Arbeitgeber
regelmässig im Rahmen der fortgeschrittenen Vertragsverhandlungen das Einholen
einer Arbeitsbewilligung zusagen. Liegt diese im entsprechenden Zeitpunkt nicht
vor und wird damit die Arbeitsaufnahme verunmöglicht, entsteht möglicherweise
eine Schadenersatzpflicht (REHBINDER/STÖCKLI, Berner Kommentar, 2010, N. 8 zu
Art. 320 OR).

1.5.2 Zudem erscheint die für beide Parteien unverbindliche Teilnahme an einem
Evaluationsverfahren nicht sanktionswürdig. Einem effektiven Stellenantritt
gehen in aller Regel eine Vertragsanbahnung (Stellenausschreibung,
Auswahlverfahren usw.) und der Abschluss des (Arbeits-)Vertrages voraus. Dass
ein ausländischer Bewerber bereits für das Auswahlverfahren und vor dem
Vertragsabschluss über eine Arbeitsbewilligung im Sinne von Art. 18 ff. AuG
verfügen müsste, ist nicht plausibel, geschweige denn praktikabel. Eine
Integration in den Arbeitsmarkt ist in diesem Augenblick nicht erfolgt.
Mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass eine entsprechende Tätigkeit im Rahmen
eines Bewerbungsverfahrens keinen Einfluss auf den Arbeitsmarkt hat (vgl. EGLI/
MEYER, in: Handkommentar zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer,
2010, N. 6 zu Art. 11
BGE 137 IV 297 S. 303
AuG). Der gegenteiligen Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt
werden. Nicht massgeblich ist der Umstand, dass für andere Kandidaten die
Wahrscheinlichkeit einer Anstellung theoretisch geschmälert wird. Dies ist im
Übrigen bereits der Fall, sobald der Stellenanbieter nicht nur den inländischen
Arbeitnehmer (im Sinne von Art. 21 Abs. 2 AuG) zur Wahl hat, sondern
verschiedene Dossiers ausländischer Bewerber prüfen, mit verschiedenen
Ausländern Bewerbungsgespräche führen oder mit ihnen Eignungstests durchführen
kann. Solange die Stelle nicht besetzt wird, wird die Situation von anderen
Bewerbern nicht in relevanter Weise tangiert. Der Arbeitsmarkt wird erst durch
die Anstellung respektive mit dem Stellenantritt massgeblich beeinflusst. Hier
setzen die fremdenpolizeilichen Bestimmungen an. Die gegenteilige Auffassung
der Beschwerdeführerin findet keine Stütze im geltenden Recht (E. 1.5.1) und
läuft zudem auf eine Abschottung der inländischen Märkte gegen ausländische
Konkurrenz hinaus. Erst bei der konkreten Anstellung respektive dem
Stellenantritt sieht das Ausländergesetz einen Inländervorrang vor. Danach
setzt die Zulassung zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit den Nachweis
voraus, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmer gefunden werden
können (Art. 21 AuG). Der Arbeitgeber muss entsprechende erfolglose
Suchbemühungen nachweisen, indem er beispielsweise die zu besetzende Stelle bei
den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) meldet und im Hinblick auf
mögliche Kandidaten aus der EU und den EFTA-Staaten im "European Employment
Services" ausschreiben lässt (SPESCHA/KERLAND/BOLZLI, Handbuch zum
Migrationsrecht, 2010, S. 139). Dadurch soll sichergestellt werden, dass
vorhandene fähige Arbeitskräfte berücksichtigt werden, bevor neue Zulassungen
bewilligt werden (MARC SPESCHA, in: Migrationsrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2009,
N. 1 zu Art. 21 AuG).
Selbst wenn nach der Argumentation der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegner
B. in die engere Auswahl genommen und dessen Stellenantritt einzig von einem
erfolgreichen dreistündigen Einsatz abhängig gemacht hätte, bedingte dessen
Stellenantritt nach wie vor die behördliche Zulassung zum schweizerischen
Arbeitsmarkt und damit die Respektierung des Inländervorrangs im Sinne von Art.
21 AuG. Dies wird in der Beschwerde verkannt. Die fragliche Tätigkeit hat den
Schweizer Arbeitsmarkt nicht unterwandert. Die Bestimmungen des
Ausländergesetzes und der entsprechenden Verordnungen verhindern, dass neu
einreisende Ausländer die inländischen
BGE 137 IV 297 S. 304
Arbeitskräfte in unerwünschtem Mass konkurrieren. Soweit die Beschwerdeführerin
eine Benachteiligung von Mitbewerbern geltend macht, ist ihre Befürchtung
deshalb unbegründet. Schliesslich macht es entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin mit Blick auf den Arbeitsmarkt durchaus einen Unterschied,
ob die Anstellung eines ausländischen Bewerbers nicht zu Stande kommt oder bei
bestehendem Arbeitsvertrag (während oder nach Ablauf der Probezeit im Sinne von
Art. 335b Abs. 1 OR) gekündigt wird.

1.5.3 Indem der Beschwerdegegner B. im Rahmen eines Rekrutierungsprozesses und
vor Abschluss eines Arbeitsvertrages probeweise während rund drei Stunden in
der Küche seines von ihm geführten Restaurants arbeiten liess, hat er ihn nicht
im Sinne von Art. 117 AuG beschäftigt. Daran ändert die von der
Beschwerdeführerin angeführte Beweisproblematik nichts. Ob die Schwarzarbeit
dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer nachgewiesen werden kann, ist eine Frage
der Beweiserhebung und Beweiswürdigung.