Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 137 IV 159



Urteilskopf

137 IV 159

22. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Beschwerde in Strafsachen)
6B_39/2011 vom 10. Juni 2011

Regeste

Beschäftigung von Ausländerinnen, die nicht berechtigt sind, in der Schweiz zu
arbeiten (Art. 117 Abs. 1 AuG); Verschaffen einer illegalen Erwerbstätigkeit
(Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG).
Der Geschäftsführer eines Etablissements, der für dessen Infrastruktur
zuständig ist und entscheidet, welche Ausländerinnen im Etablissement als
Prostituierte arbeiten können, ist auch unter dem Geltungsbereich des neuen
Ausländergesetzes ein Arbeitgeber und kann daher den Tatbestand der
Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung erfüllen (E. 1.4). Abgrenzung
zum Tatbestand des Verschaffens einer Erwerbstätigkeit ohne die dazu
erforderliche Bewilligung (E. 1.5).

Sachverhalt ab Seite 159

BGE 137 IV 159 S. 159

A.

A.a Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Dietikon, sprach X. mit
Strafbefehl vom 22. Mai 2009 der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen
ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 AuG schuldig und bestrafte ihn mit einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 160.-, bedingt vollziehbar bei einer
Probezeit von drei Jahren, und mit einer Busse von Fr. 3'000.- beziehungsweise,
bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse, mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von
19 Tagen. X. wird zur Last gelegt, er habe in der Zeit von März 2009 bis zum
19. Mai 2009 als Geschäftsführer eines Saunaclubs acht Ausländerinnen (aus den
Herkunftsländern
BGE 137 IV 159 S. 160
Brasilien, Venezuela, Nigeria, Bulgarien und Rumänien) beschäftigt, die sich
illegal in der Schweiz aufgehalten und über keine Arbeitsbewilligung verfügt
hätten, was er in Kauf genommen habe.
X. erhob gegen den Strafbefehl Einsprache.

A.b Der Einzelrichter des Bezirkes Dietikon sprach X. mit Urteil vom 17.
November 2009 vom Vorwurf der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen ohne
Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AuG) frei.
Die Staatsanwaltschaft erklärte gegen diesen Entscheid Berufung.

A.c Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, sprach X. mit Urteil
vom 26. November 2010 der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen ohne
Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AuG) schuldig. Es bestrafte ihn mit einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 140.-, bedingt vollziehbar bei einer
Probezeit von zwei Jahren. Zudem ordnete es an, dass die mit Strafbefehl des
Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland, Thun, vom 7. August 2008
angesetzte Probezeit von zwei Jahren für eine bedingt vollziehbare Geldstrafe
wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln um ein Jahr verlängert wird.

B. X. führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. November 2010 sei aufzuheben und er sei
vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Art. 117 Abs. 1 AuG)
freizusprechen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventuell sei ihm ein Rechtsirrtum zuzugestehen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1.

1.1 Gemäss Art. 117 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20), in Kraft seit 1. Januar 2008,
wird bestraft, wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich
Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Nach Art. 91 Abs. 1 AuG hat sich der
Arbeitgeber vor dem Stellenantritt der Ausländerin oder des Ausländers durch
Einsicht in den Ausweis oder durch Nachfrage bei den zuständigen Behörden zu
vergewissern, dass die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz
besteht.
BGE 137 IV 159 S. 161
Der Beschwerdeführer macht wie im kantonalen Verfahren geltend, er sei nicht
Arbeitgeber im Sinne der zitierten Bestimmungen und daher nicht verpflichtet
gewesen zu prüfen, ob die im Saunaclub der Prostitution nachgehenden
Ausländerinnen über die erforderliche Bewilligung zur Erwerbstätigkeit in der
Schweiz verfügten.

1.2

1.2.1 Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer eines der Firma A. AG gehörenden
Saunaclubs. In den Räumlichkeiten des Clubs befanden sich eine Bar,
verschiedene Lounges, eine Sauna, ein Dampfbad, ein Whirlpool und acht Zimmer.
Im Club hielten sich maximal acht Frauen auf, welche sexuelle Dienstleistungen
anboten. Der Beschwerdeführer konnte darüber entscheiden, ob eine Frau zwecks
Ausübung der Prostitution in den Club eingelassen wurde. Er berücksichtigte
dabei unter anderem das Erscheinungsbild, die Umgangsformen und die
Sprachkenntnisse der Frauen. Zu diesem Zweck führte er mit den Frauen, die
erstmals im Club ihre Dienstleistungen anbieten wollten, ein Gespräch. Bei
Auffälligkeiten veranlasste er einen Drogen- oder Gesundheitscheck. Die Frauen
hatten im Club in Highheels aufzutreten. Auf der Homepage des Clubs im Internet
wurden die Preise für sexuelle Dienstleistungen aufgelistet (ein
"Halbstundenservice" kostete Fr. 140.-) und teilweise auch die Frauen
vorgestellt, die an einem bestimmten Tag im Club anwesend waren. Die Frauen,
die im Club sexuelle Dienstleistungen anboten, hatten für den Zutritt zum Club
gleich den Kunden Fr. 90.- zu zahlen. Hiefür konnten sie wie die Kunden die
Infrastruktur des Clubs frei benützen. Die sexuellen Dienstleistungen
erbrachten die Frauen in den insgesamt acht Zimmern im Club. Die Frauen hatten
pro Kunden, den sie bedienten, den Betrag von Fr. 10.- an den Club abzuliefern.
Der Beschwerdeführer erteilte den Frauen keine Weisungen betreffend ihre
Tätigkeit. Die Frauen konnten frei entscheiden, wann sie im Club erschienen,
wie lange sie sich dort aufhielten und wann sie ihn verliessen. Sie konnten
selber bestimmen, wie viele und welche Kunden sie bedienten und welche
Dienstleistungen sie diesen boten.

1.2.2 Nach der Ansicht der ersten Instanz ist der Beschwerdeführer unter den
gegebenen Umständen nicht als Arbeitgeber im Sinne der Ausländergesetzgebung zu
betrachten. Dass die Frauen gleich den Kunden ein Eintrittsgeld in der Höhe von
Fr. 90.- zu bezahlen hatten, sei ein Indiz dafür, dass sie nicht von den
übrigen Gästen unterschieden wurden. Zwar habe der Beschwerdeführer ein
Gespräch mit den
BGE 137 IV 159 S. 162
Frauen geführt und dabei auf das Aussehen, die Umgangsformen und die
Sprachkenntnisse geachtet. Dabei habe es sich jedoch nicht um ein eigentliches
Rekrutieren gehandelt, sondern vielmehr um eine Art Eingangskontrolle, wie sie
auch bei anderen öffentlich zugänglichen Lokalen üblich sei, etwa bei
Diskotheken, wo am Eingang ebenfalls kontrolliert werde, ob die Gäste dem
Niveau des Clubs entsprechen.

1.2.3 Nach der Auffassung der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer unter den
gegebenen Umständen Arbeitgeber im Sinne der Ausländergesetzgebung. Der
Beschwerdeführer bestreitet dies. Sowohl die Vorinstanz als auch der
Beschwerdeführer berufen sich zur Begründung ihrer Standpunkte auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung.

1.3 Art. 91 Abs. 1 und Art. 117 Abs. 1 AuG entsprechen im Wesentlichen der
Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes am 1. Januar 2008 (siehe
die Botschaft des Bundesrates vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709 ff., 3820, 3833). Nach Art. 23 Abs.
4 des früheren Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG [BS 1 121]) wurde bestraft, wer Ausländer beschäftigte, die nicht
berechtigt waren, in der Schweiz zu arbeiten. Gemäss Art. 3 Abs. 3 ANAG durfte
der nicht niedergelassene Ausländer eine Stelle erst antreten und vom
Arbeitgeber zum Antritt der Stelle nur zugelassen werden, wenn ihm der
Aufenthalt zum Stellenantritt bewilligt worden war. Nach Art. 10 Abs. 1 der
früheren Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) durfte der
Arbeitgeber keinen Ausländer eine Stelle antreten lassen, ohne sich vorher
durch Einsicht in den Ausländerausweis oder durch Nachfrage bei der
Fremdenpolizei zu vergewissern, dass der Arbeitnehmer zum Antritt dieser Stelle
berechtigt ist. Zwar war in Art. 23 Abs. 4 ANAG nicht ausdrücklich vom
Arbeitgeber die Rede, doch hatte der Gesetzgeber bei der Schaffung dieser
Bestimmung im Kampf gegen die Schwarzarbeit in der Schweiz gerade die
Arbeitgeber im Auge, wie sich auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt (BGE 128
IV 170 E. 4.1 mit Hinweisen).

1.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum früheren Recht erfüllte den
Tatbestand der Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung (Art. 23 Abs.
4 ANAG) der Betreiber eines Etablissements, der für dessen Infrastruktur
zuständig war und entschied,
BGE 137 IV 159 S. 163
welche Ausländerinnen im Etablissement als Prostituierte arbeiten konnten (BGE
128 IV 170 E. 4.2). Diese Rechtsprechung hat unter dem neuen Recht weiterhin
Bestand, da auch nach diesem von einem weiten, faktischen Arbeitgeberbegriff
auszugehen ist (siehe NÄGELI/SCHOCH, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N.
22.55). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist der Beschwerdeführer aus
nachstehenden Gründen im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG als Arbeitgeber zu
betrachten, der die im Club als Prostituierte tätigen Ausländerinnen
beschäftigte.

1.4.1 Der Beschwerdeführer stellte als Geschäftsführer des Clubs die
Infrastruktur zur Verfügung, bestehend einerseits aus den allgemein
zugänglichen Anlagen (Bar, Sauna, Whirlpool etc.), in denen Kontakte geknüpft
werden konnten, und andererseits aus acht Zimmern, in welchen sexuelle
Handlungen vorgenommen wurden. Die Frauen waren, wie der Beschwerdeführer
wusste und sich aus der Werbung für den Club ergibt, Prostituierte, welche sich
im Club aufhielten, um dort sexuelle Dienstleistungen gegen Geld zu erbringen.
Der Beschwerdeführer stellte mithin den Frauen eine Infrastruktur zwecks
Ausübung der Prostitution zur Verfügung. Er konnte zudem darüber entscheiden,
welche Frauen zum Zwecke der Ausübung der Prostitution in den Club eingelassen
wurden. Zwar mochte es selten vorgekommen sein, dass der Beschwerdeführer einer
Interessentin den Zutritt zum Club verweigerte. Dies änderte indessen nichts
daran, dass der Beschwerdeführer ihm ungeeignet beziehungsweise unpassend
erscheinende Interessentinnen ablehnen konnte. In Anbetracht des engen
Zusammenhangs zwischen der Funktion des Beschwerdeführers als Geschäftsführer
und der Tätigkeit der Prostituierten im Saunaclub ist der Beschwerdeführer im
Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG als Arbeitgeber anzusehen, der die ausländischen
Frauen beschäftigte (siehe BGE 128 IV 170 E. 4.2). Dies ergibt sich auch
daraus, dass auf der Homepage des Clubs im Internet unter anderem auch die
Frauen vorgestellt wurden, die an einem bestimmten Tag im Club anwesend waren.

1.4.2 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sieht das Bundesgericht das
Beschäftigungsverhältnis beziehungsweise die Arbeitgeberstellung im Sinne des
Ausländerrechts nicht nur dann als gegeben an, wenn die Ausländerin einen Teil
ihrer Einnahmen aus der Prostitution dem Betreiber des Clubs abgeben muss und
der Geschäftsführer seinen Zulassungsentscheid von der Umsatzerwartung der
Ausländerin abhängig macht. Das Bundesgericht gibt in der vom
BGE 137 IV 159 S. 164
Beschwerdeführer zitierten E. 2.1 von BGE 128 IV 170 lediglich die Erwägungen
der kantonalen Vorinstanz in jenem Verfahren wieder, welche zur Begründung des
Beschäftigungsverhältnisses unter anderem auch festgehalten hatte, dass die im
Etablissement tätigen Prostituierten dem Geschäftsführer Abgaben nach Massgabe
ihres Umsatzes leisten mussten. Das Bundesgericht seinerseits hat jedoch in BGE
128 IV 170 E. 4.2 nicht auch auf die Umsatzbeteiligung abgestellt.

1.4.3 Dass die Frauen wie die Kunden für den Eintritt in die Räumlichkeiten des
Clubs den Betrag von Fr. 90.- zu zahlen hatten, bedeutet nicht, dass die Frauen
gleich den Kunden als Gäste im Club zu betrachten sind und der Beschwerdeführer
daher nicht als Arbeitgeber der Frauen qualifiziert werden kann. Für die Kunden
mag allein schon der Aufenthalt im Saunaclub als solcher angesichts der
Anwesenheit der Frauen angenehm und den Preis von Fr. 90.- wert sein.
Demgegenüber zahlten die Frauen den Betrag von Fr. 90.- für den Eintritt in den
Club offensichtlich bloss beziehungsweise überwiegend zu dem Zweck, dass sie im
Club der Erwerbstätigkeit der Prostitution nachgehen konnten. Der
Beschwerdeführer kassierte mithin von den Frauen in Form eines Pauschalbetrags
von Fr. 90.- einen fixen Teil von deren Umsatz. Bei diesem Ergebnis kann
dahingestellt bleiben, ob es zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 117 Abs. 1
AuG im Zusammenhang mit sexuellen Dienstleistungen erforderlich ist, dass die
Frauen dem Betreiber des Etablissements, in dem sie tätig sind, für die
Benützung der Infrastruktur eine Entschädigung zu zahlen haben. Offenbleiben
kann daher auch, aus welchen Gründen die Frauen im vorliegenden Fall den Betrag
von Fr. 10.- pro bedienten Kunden an den Club zahlen mussten. Im Übrigen ist
immerhin darauf hinzuweisen, dass die im Club als Prostituierte tätigen Frauen
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers schon deshalb nicht
mehrwertsteuerpflichtig sind, weil sie nicht unter eigenem Namen oder sonst wie
direkt nach aussen auftreten und daher die Umsätze aus ihren sexuellen
Dienstleistungen mehrwertsteuerrechtlich nicht ihnen, sondern dem Unternehmen,
in dem sie als Prostituierte arbeiten, zuzurechnen sind, welches den Club
betreibt (siehe Bundesgerichtsurteile 2C_426/2008 vom 18. Februar 2009 und
2C_518/2007/2C_519/2007 vom 11. März 2008).

1.4.4 Unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer den Frauen keinerlei Weisungen
betreffend die Arbeitszeit, die Anzahl der zu bedienenden Kunden, die Art der
zu erbringenden Dienstleistungen
BGE 137 IV 159 S. 165
etc. erteilte und die Frauen darüber selber bestimmen konnten. Eine solche
Weisungsbefugnis, bei deren Ausübung der Beschwerdeführer im Übrigen Gefahr
liefe, wegen Förderung der Prostitution (Art. 195 Abs. 3 StGB) verfolgt zu
werden, ist zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses beziehungsweise
der Arbeitgeberstellung im Sinne der Ausländergesetzgebung nicht erforderlich
(siehe BGE 128 IV 170 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.5

1.5.1 Beim Betreiben eines Etablissements, in dem Ausländerinnen die
Erwerbstätigkeit der Prostitution ausüben, kann auch der Straftatbestand von
Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG in Betracht fallen. Nach dieser Bestimmung wird
bestraft, wer Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der
Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft. Das Bundesgericht
hat sich in BGE 137 IV 153 mit dem Anwendungsbereich von Art. 116 Abs. 1 lit. b
AuG auseinandergesetzt. Es erwog, dass diesen Tatbestand erfüllt, wer
Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die
dazu erforderliche Bewilligung erleichtert beziehungsweise eine solche
Erwerbstätigkeit fördert, mithin Gehilfenschaft zur Straftat im Sinne von Art.
115 Abs. 1 lit. c AuG leistet, wonach bestraft wird, wer eine nicht bewilligte
Erwerbstätigkeit ausübt. Das Bundesgericht erkannte, dass daher in jenem Fall
der - einzig eingeklagte - Tatbestand von Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG entgegen
der Auffassung der kantonalen Instanzen erfüllt war.

1.5.2 Die Abgrenzung zwischen den Tatbeständen von Art. 116 Abs. 1 lit. b und
Art. 117 Abs. 1 AuG kann - gerade auch beim Betreiben von Etablissements im
Sexgewerbe - schwierig sein, wenn einerseits Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG auch
auf das Erleichtern und Fördern illegaler Erwerbstätigkeit Anwendung findet und
andererseits der Begriff des Arbeitgebers im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG weit
ausgelegt wird. Es besteht indessen kein Grund, in Anbetracht des im
Ausländergesetz neu geschaffenen Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG, der im früheren
Recht (ANAG) keine Entsprechung hatte, den Begriff des Arbeitgebers in Art. 117
Abs. 1 AuG abweichend von der Praxis zur entsprechenden Bestimmung des früheren
Rechts (Art. 23 Abs. 4 ANAG) enger auszulegen mit der Folge, dass das Betreiben
von Etablissements der in BGE 128 IV 170 beurteilten Art nicht den Tatbestand
von Art. 117 Abs. 1 AuG (entsprechend Art. 23 Abs. 4 ANAG) erfüllt, sondern
allenfalls als Förderung oder Erleichterung einer illegalen Erwerbstätigkeit
unter den Anwendungsbereich von Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG fällt.
BGE 137 IV 159 S. 166

1.5.3 Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt entspricht im Wesentlichen dem
in BGE 128 IV 170 beurteilten Fall. Er weicht in verschiedener Hinsicht vom
Sachverhalt ab, der Gegenstand von BGE 137 IV 153 bildete. Im letztgenannten
Fall beschränkte sich der Beschuldigte darauf, die Identität der Frauen
festzustellen, indem er von ihnen die Vorlage eines Passes verlangte. Der
Beschuldigte in jenem Fall nahm jedoch keinerlei Einfluss darauf, welche Frauen
Zutritt zum Etablissement erhielten. Er schrieb den Frauen nicht eine bestimmte
Arbeitskleidung vor und überliess ihnen vollumfänglich die Bestimmung der
Preise für die einzelnen sexuellen Dienstleistungen. Die Frauen konnten diese
Dienstleistungen gegenüber den Kunden, mit denen sie im Etablissement in
Kontakt kamen, auch ausserhalb desselben erbringen. Der Beschuldigte in jenem
Fall machte keinerlei Werbung für das Etablissement und für die Prostituierten,
die darin allenfalls angetroffen werden konnten. Unter den gegebenen konkreten
Umständen bestand im Fall, welcher BGE 137 IV 153 zugrunde lag, zwischen der
Funktion des Beschuldigten als Geschäftsführer des Etablissements und der
Ausübung der Prostitution im Etablissement ein deutlich weniger enger
Zusammenhang als im vorliegend zu beurteilenden Fall.

1.6 Der Schuldspruch wegen mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen ohne
Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AuG) verstösst somit nicht gegen Bundesrecht. Die
Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.