Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 137 IV 105



Urteilskopf

137 IV 105

15. Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich gegen X. (Beschwerde in Strafsachen)
6B_592/2010 vom 17. März 2011

Regeste

Art. 54 StGB; Umfang der Strafbefreiung, wenn der Täter mehrere Delikte verübt
hat.
Fall eines Autofahrers, der mangels angepasster Geschwindigkeit an die
Strassenverhältnisse fahrlässig den Tod seines besten Freundes verursachte und
auf der Unfallfahrt weitere Delikte verübte. Gelangt Art. 54 StGB zur
Anwendung, ist allein die Tathandlung massgebend, die unmittelbar zur
Beeinträchtigung des Täters führt. Die Umstände, dass dieser unter dem Einfluss
von Marihuana, ohne Tragen des Sicherheitsgurtes und mit Reifen ohne genügende
Profiltiefe fuhr, haben keinen offensichtlich direkten Zusammenhang zur
fahrlässigen Tötung und zur schweren Betroffenheit. Diese Delikte fallen nicht
unter Art. 54 StGB (E. 2.3.4).

Sachverhalt ab Seite 106

BGE 137 IV 105 S. 106

A. Das Bezirksgericht Hinwil sprach X. mit Urteil vom 4. Juni 2009 schuldig der
fahrlässigen Tötung, des fahrlässigen, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem
Zustand, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, der mehrfachen
Verletzung der Verkehrsregeln sowie der mehrfachen Übertretung des
Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel. Mit Ausnahme der Übertretungen gegen
das Betäubungsmittelgesetz, für welche es eine Busse von Fr. 500.- aussprach,
sah es von einer Bestrafung in Anwendung von Art. 54 StGB ab.
Eine von der Staatsanwaltschaft See/Oberland dagegen erhobene Berufung hiess
das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. Juni 2010 teilweise gut.
Es stellte fest, dass der erstinstanzliche Schuldspruch in Rechtskraft
erwachsen war. X. bestrafte es wegen mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes und Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer
bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 130.- bei einer Probezeit von
zwei Jahren und einer Busse von Fr. 500.-. Im Übrigen sah es von einer
Bestrafung ab.

B. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt Beschwerde in
Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sei
aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

C. X. und das Obergericht des Kantons Zürich haben auf Vernehmlassung
verzichtet.

D. Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat die Angelegenheit am
17. März 2011 an einer öffentlichen Sitzung beraten.
BGE 137 IV 105 S. 107
Aus den Erwägungen:

Erwägungen

1. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdegegner vor, mehrfach in fahrunfähigem
Zustand gefahren zu sein. Der Beschwerdegegner lenkte sein Fahrzeug am 7.
Januar 2008 morgens von Turbenthal nach Hittnau zur Arbeit. Am Abend fuhr er
zurück nach Turbenthal, anschliessend - nachdem er A. und B. abgeholt hatte -
nach Gibswil und von dort in Richtung Turbenthal zurück. Am Vorabend hatte er
einen Joint Marihuana geraucht. In seinem Blut konnte Tetrahydrocannabinol
(THC) nachgewiesen werden. Die Konzentration betrug mindestens 4,5 µg/L.
Weiter werden dem Beschwerdegegner eine fahrlässige Tötung sowie mehrfache
Verletzungen der Verkehrsregeln zur Last gelegt. Der Beschwerdegegner fuhr am
Abend des 7. Januar 2008 in Begleitung von A. und B. mit seinem Personenwagen
von Turbenthal nach Gibswil. Wenige Minuten nach dem Eintreffen in Gibswil
lenkte er sein Fahrzeug in Richtung Turbenthal zurück. Dabei verlor er mangels
angepasster Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse die Herrschaft über
sein Fahrzeug. Dieses wurde an den rechten Fahrbahnrand geschleudert und kam
schliesslich auf dem Dach liegend auf der Tösstalstrasse zum Stillstand. Durch
die Wucht der Kollision wurde A. aus dem Fahrzeug geschleudert und erlitt teils
schwere Verletzungen. Er verstarb zwei Tage später an ihren Folgen. Der
Beschwerdegegner und seine Mitfahrer waren nicht angegurtet.
Die Vorinstanz lastet dem Beschwerdegegner an, auf der Unfallfahrt ein nicht
betriebssicheres Fahrzeug geführt zu haben. Sämtliche Reifen wiesen eine
ungenügende Profiltiefe auf. Bereits im November 2007 habe der Beschwerdegegner
festgestellt, dass die vorderen Reifen nur noch Profilrillen von zirka 1,9 mm
aufgewiesen hätten. Er habe es unterlassen, die Pneus periodisch zu überprüfen.
Schliesslich konsumierte der Beschwerdegegner seit Ende Juli 2005 regelmässig
Marihuana, welches er von verschiedenen Verkäufern bezog. Am 7. Januar 2008
kaufte er in Gibswil für sich und A. vier Minigripsäckchen Marihuana.

2.

2.1 Die Vorinstanz sieht betreffend die fahrlässige Tötung, das fahrlässige
Fahren in fahrunfähigem Zustand am Abend des 7. Januar 2008, das Führen eines
nicht betriebssicheren Fahrzeugs und die mehrfache Verletzung der
Verkehrsregeln von einer Bestrafung in
BGE 137 IV 105 S. 108
Anwendung von Art. 54 StGB ab. Das Nichttragen der Sicherheitsgurte werde dem
Beschwerdegegner nur betreffend die abendliche Fahrt von Turbenthal nach
Gibswil und zurück zur Last gelegt. Dieser Vorwurf bilde mit der fahrlässigen
Tötung einen Lebenssachverhalt im prozessrechtlichen Sinne. Dasselbe treffe auf
die ungenügende Bereifung seines Fahrzeugs zu. Auch dieser Vorwurf beziehe sich
einzig auf die Unfallfahrt. Insbesondere gehe aus der Anklageschrift nicht
hervor, ab welchem Zeitpunkt das Fahrzeug mit mangelhaften Reifen unterwegs
gewesen sein soll. Zudem werde dem Beschwerdegegner keine mehrfache Begehung
vorgeworfen. Schliesslich habe er vier Fahrten nach dem Konsum von Cannabis
unternommen. Die drei abendlichen Fahrten würden (im Gegensatz zur
morgendlichen Fahrt) als ein Lebenssachverhalt erscheinen. Die verletzten
Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes stünden zur fahrlässigen Tötung in
Idealkonkurrenz.

2.2 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 54 StGB geltend. Es
sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz diese Bestimmung auf
sämtliche Anklagepunkte angewendet habe. Der Unfall sei nicht geschehen, weil
der Beschwerdegegner unter Drogeneinfluss oder mit ungenügender Bereifung
gefahren sei. Vielmehr sei die alleinige Ursache darin zu sehen, dass er die
Geschwindigkeit seines Fahrzeugs nicht den prekären Strassenverhältnissen
angepasst habe. Ebenso wenig sei ausschlaggebend gewesen, dass der
Beschwerdegegner den Sicherheitsgurt nicht getragen habe. Diese Straftaten
stünden nicht in direktem und kausalem Zusammenhang mit dem Unfall, weshalb es
unangemessen wäre, den Beschwerdegegner diesbezüglich völlig straffrei ausgehen
zu lassen.

2.3 Nach Art. 54 StGB, der im Wesentlichen Art. 66^bis aStGB entspricht, sieht
die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das
Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen
seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Die
Bestimmung richtet sich somit an Untersuchungs-, Anklage- und Gerichtsbehörden.
In klaren Fällen erlaubt sie, bereits von einer Strafverfolgung abzusehen, um
dem Betroffenen ein langes und aufwendiges Verfahren zu ersparen, das unter
Umständen ebenso belastend sein kann wie die Verurteilung selbst. Eine
Strafbefreiung hat zu erfolgen, wenn er schon genug bestraft erscheint und die
Ausgleichsfunktion der Strafe bereits erfüllt ist (Botschaft vom 24. April 1991
über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des
Militärstrafgesetzes,
BGE 137 IV 105 S. 109
BBl 1985 II 1019 f. Ziff. 211). Nach den vorinstanzlichen Feststellungen verlor
der Beschwerdegegner durch den Verkehrsunfall seinen besten und jahrelangen
Freund. Er führte im Rahmen einer untersuchungsrichterlichen Einvernahme aus,
mehr habe er eigentlich gar nicht verlieren können. Die Eltern des Opfers,
welche den Beschwerdegegner alle drei Wochen sehen, ersuchten im
erstinstanzlichen Verfahren ebenfalls darum, von einer Strafe abzusehen. Von
der Beschwerdeführerin nicht gerügt wird das Absehen von einer Bestrafung wegen
fahrlässiger Tötung.
Zu prüfen ist, ob die Strafbefreiung durch die Vorinstanz betreffend das Fahren
nach dem Konsum von Marihuana, ohne genügende Bereifung und ohne Tragen des
Sicherheitsgurtes Bundesrecht verletzt.

2.3.1 Es stellt sich mit Blick auf die Lehre (E. 2.3.2) und Rechtsprechung (E.
2.3.3) die Frage, inwieweit Art. 54 StGB zur Anwendung gelangt, wenn der Täter
mehrere Delikte verwirkt hat.

2.3.2 Vorausgesetzt ist eine unmittelbare Betroffenheit des Täters durch seine
Tat. Nach der Lehre ist kein teilweiser Verfolgungsverzicht respektive keine
teilweise Strafbefreiung möglich, wenn im prozessrechtlichen Sinne ein einziger
Lebenssachverhalt vorliegt und die mehreren Taten durch Idealkonkurrenz
verbunden sind. Hat der Täter hingegen mehrere voneinander unabhängige Delikte
verübt, so ist er nur für jenes Delikt von der Strafe zu befreien, gestützt auf
dessen Begehung ihm unmittelbar ein schwerer Nachteil erwachsen ist. Dieser
"Unmittelbarkeit" kommt eine einschränkende Funktion zu (FRANZ RIKLIN, in:
Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 2. Aufl. 2007, N. 13 zu Art. 54 StGB). Als
Beispiel wird in der Literatur die Beurteilung einer Autofahrt mit tödlichem
Ausgang sowie eines anschliessenden Betrugs angeführt. Ebenso wenig findet Art.
54 StGB auf allfällige Urkundendelikte Anwendung, wenn der Täter bei einem
Verkehrsunfall ein Kind tötet und seit mehreren Monaten mit einer gefälschten
Autobahnvignette fährt (RIKLIN, a.a.O., N. 37 vor Art. 52 ff. und N. 63 zu Art.
54 StGB; HANS WIPRÄCHTIGER, Der Verzicht auf Weiterverfolgung und
Strafbefreiung nach Artikel 66^bis StGB - ein Weg zu mehr
Einzelfallgerechtigkeit-, ZStrR 121/2003 S. 166 f.; GUNTHER ARZT,
Verfolgungsverzicht und Unterlassung der Nothilfe, ZBJV 127/1991 S. 456 f.;
SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl. 2007, S. 72;
TRECHSEL/PAUEN BORER, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2008, N. 8 zu Art. 54 StGB; vgl. auch SILVAN FLÜCKIGER, Art. 66^bis StGB / Art.
54 f.
BGE 137 IV 105 S. 110
StGB - Betroffenheit durch Tatfolgen, 2006, S. 278 ff.). Es geht mithin um die
direkt durch die Tat bewirkten, den Täter treffenden Folgen (HANS SCHULTZ, Die
Delikte gegen Leib und Leben nach der Novelle 1989, ZStrR 108/1991 S. 399).
Gemäss ARZT ist die Anwendung von Art. 54 StGB unklar, wenn eine Tat im
prozessrechtlichen Sinne zu beurteilen ist, materiellrechtlich hingegen
Realkonkurrenz vorliegt. Zweifelhaft sei, ob in einem solchen Fall die
Strafbefreiung nur gesamthaft anzuwenden oder nicht anzuwenden oder ob
materiellrechtlich je nach Ideal- respektive Realkonkurrenz zu differenzieren
sei. Er führt das Beispiel eines angetrunkenen Täters an, der beim
Verkehrsunfall sein eigenes Kind tötet und in der Folge Führerflucht begeht
(Realkonkurrenz). Das Verhalten, welches die Haupttat begleite oder ihr
nachfolge, sei als schuldrelevant auch für die Tat anzusehen, durch welche der
Täter betroffen sei (ARZT, a.a.O., S. 456 f.). STRATENWERTH stellt auf das
Vorliegen einer natürlichen Geschehenseinheit ab. Beispielsweise lasse sich
nach seiner Ansicht der Strafverzicht bei einer Strolchenfahrt mit tödlichem
Ausgang nicht auf die fahrlässige Tötung beschränken, sondern müsse sich auch
auf die Gebrauchsentwendung erstrecken. Anders liege es bei mehreren
selbständigen Tatkomplexen, die gleichzeitig verfolgt oder beurteilt würden,
beispielsweise, wenn der Strolchenfahrer in anderem Zusammenhang noch einen
Betrug begangen haben soll (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht,
Teil 2: Strafen und Massnahmen, 2. Aufl. 2006, § 7 N. 19 Fn. 31). Nach DUPUIS
ist im Falle einer Deliktskonkurrenz einzig die Tat massgebend, welche den
Täter unmittelbar und schwer tangiert (MICHEL DUPUIS UND ANDERE, Code pénal I:
partie générale, Art. 1-110, 2008, N. 13 zu Art. 54 StGB).

2.3.3 Das Bundesgericht hielt in BGE 117 IV 245 E. 2a S. 247 unter Hinweis auf
die Botschaft des Bundesrates (a.a.O.) fest, dass die Betroffenheit des Täters
schwer und diese direkte Folge seiner Tat, mit anderen Worten des verübten
Deliktes, sein müsse. Zahlreiche Fälle in der Rechtsprechung, in denen die
Bestimmung von Art. 54 StGB respektive von Art. 66^bis aStGB zur Anwendung
gelangt, betreffen schwere körperliche Beeinträchtigungen als Folge
selbstverschuldeter Verkehrsunfälle sowie fahrlässige Tötungen, die beim Täter
eine schwere (physische oder psychische) Betroffenheit auslösten. Das
Bundesgericht erwog, dass ein enger Zusammenhang gegeben sein müsse zwischen
dem verletzten Rechtsgut und der vom Täter erlittenen Betroffenheit (Urteil
6S.46/2002 vom 24. Mai 2002 E. 5b).
BGE 137 IV 105 S. 111
In BGE 121 IV 162 E. 2 S. 174 ff. bejahte es die Möglichkeit einer
Strafbefreiung oder Strafmilderung in Anwendung von Art. 54 StGB bei
Vorsatzdelikten.
In BGE 119 IV 280 äusserte sich das Bundesgericht zur Anwendung von Art. 66^bis
aStGB bei einer fahrlässigen Tötung auf Grund einer Verkehrsregelverletzung.
Täterin war eine Mutter von vier minderjährigen Kindern, welche durch ein
fehlerhaftes Überholmanöver den Tod ihres Ehemannes verschuldet hatte. Das
Bundesgericht erwog, dass diese Gesetzesbestimmung zwar nicht einzig bei
Extremfällen zum Zuge komme und keine reine Ausnahmebestimmung sei, aber auch
nicht Teil der alltäglichen Strafrechtspraxis sein könne. Auch bei der Beratung
im Parlament sei festgehalten worden, die Regel solle nicht extensiv
interpretiert werden. Die schwere Betrofenheit der Täterin sei die unmittelbare
Folge einer Handlung, die allerdings mehrere Tatbestände erfülle. Das
Überholmanöver mit tödlichem Ausgang sei unter dem Gesichtspunkt des
Verschuldens ein einheitliches Tatgeschehen (BGE 119 IV 280 E. 1b und 2 S. 283
f.).

2.3.4 Der Gesetzeswortlaut von Art. 54 StGB setzt voraus, dass der Täter durch
die unmittelbaren Folgen seiner Tat (schwer) betroffen ist. Es geht somit nur
um diejenige Tathandlung, die unmittelbar zur physischen respektive psychischen
Beeinträchtigung führt. Mithin ist wesentlich, ob eine einzelne Tat direkt die
Betroffenheit beim Täter auslöst.
Dem Beschwerdegegner werden nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz das
(einmalige) Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sowie das Nichttragen
des Sicherheitsgurtes einzig in Bezug auf die Unfallfahrt zur Last gelegt.
Ebenso wird ihm vorgeworfen, sein Fahrzeug u.a. unmittelbar vor dem Unfall (auf
dem Weg von seinem Arbeits- zu seinem Wohnort sowie von dort via Gibswil bis
zum Unfallort) in fahrunfähigem Zustand gelenkt zu haben. Der Beschwerdegegner
legte von seinem Arbeitsort (Hittnau) zu seinem Wohnort (Turbenthal) rund 10
Kilometer zurück, holte dort um ca. 19.30 Uhr seine Kollegen ab und verunfallte
um etwa 19.55 Uhr.
Die relevante Handlung ist hier die fahrlässige Tötung im Sinne von Art. 117
StGB. Der Beschwerdegegner ist durch die unmittelbare Konsequenz dieses
Delikts, mithin durch den Tod von A., unbestrittenermassen schwer
beeinträchtigt. Der Umstand, dass er die abendlichen Fahrten unter dem Einfluss
von am Vortag konsumiertem Marihuana, ohne genügende Bereifung und ohne Tragen
des
BGE 137 IV 105 S. 112
Sicherheitsgurtes unternahm, führte hingegen zu keiner seelischen
Beeinträchtigung. Diese Taten haben keinen offensichtlich direkten Zusammenhang
zum Unfallgeschehen respektive zur fahrlässigen Tötung und sind unabhängig
davon zu beurteilen. Sie zeitigen keine Folgen im Sinne einer schweren
Betroffenheit des Täters, und es ist nicht ersichtlich, dass dem
Beschwerdegegner aus ihrer Verübung unmittelbar ein schwerer Nachteil erwachsen
wäre. Es fehlt damit an dem vom Gesetz verlangten Zusammenhang zwischen den
Folgen der Tat und der dadurch erlittenen Beeinträchtigung. Hier liegen (anders
als in BGE 119 IV 280) verschiedene Handlungen vor, wobei nur eine (nämlich die
fahrlässige Tötung) den Beschwerdegegner unmittelbar beeinträchtigt. Damit im
untrennbaren, offensichtlichen Zusammenhang steht einzig die einfache
Verkehrsregelverletzung wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die
konkreten Umstände im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32
Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962
(VRV; SR 741.11). Diese Verletzung wird durch das Tötungsdelikt konsumiert
(HANS GIGER, SVG-Strassenverkehrsgesetz, 7. Aufl. 2008, N. 18 ff. zu Art. 90
SVG).

2.3.5 Indem die Vorinstanz - mit Ausnahme des Fahrens in fahrunfähigem Zustand
am Morgen des 7. Januar 2008 und der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes - von einer Bestrafung des Beschwerdegegners absieht,
wendet sie Art. 54 StGB zu weitgehend an. Der von ihr gewährte Umfang der
Strafbefreiung in Bezug auf die abendliche Fahrt von Hittnau nach Turbenthal
und von dort via Gibswil bis zum Unfallort (in Bezug auf den Vorwurf des
Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des Führens eines nicht betriebssicheren
Fahrzeugs und des Nichttragens des Sicherheitsgurtes) verletzt deshalb
Bundesrecht.

3. Die Beschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegner stellte keine Anträge und
beteiligte sich nicht am Verfahren, weshalb ihm praxisgemäss keine Kosten
aufzuerlegen sind.