Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 137 II 182



Urteilskopf

137 II 182

15. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X.
gegen A. und Mitb. sowie Amt für Landwirtschaft des Kantons Schwyz (Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
2C_450/2009 vom 10. Februar 2011

Regeste

Landwirtschaftliches Gewerbe: Berücksichtigung verschiedener Faktoren zur
Berechnung der Standardarbeitskraft; Art. 2, 7, 84 BGBB; Art. 2a VBB; Art. 3,
14, 27 LBV; Art. 70 LwG; Art. 14 Abs. 1-6 GSchG; Art. 26 GSchV; Art. 2 und 10
WaG.
Bei der Beurteilung des Arbeitsaufwandes und auch der Frage, ob ein
landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, ist auf durchschnittliche
Bewirtschaftungsformen abzustellen (E. 3.1.3); die DZV (SR 910.13) bildet nicht
den zu berücksichtigenden Massstab, da deren Vorgaben freiwillig sind (E.
3.2.3).
Für die Standardarbeitskraft relevant sind die Nutzfläche und die Nutztiere.
Anforderungen an die Nutzflächen stellt Art. 14 GSchG: massgebend ist eine
ausgeglichene Düngerbilanz. Zu berücksichtigen ist dabei, dass in höheren Lagen
ein tieferer Grenzwert für Düngergrossvieheinheiten/ha Nutzfläche gilt (E.
3.2.4.2).
Nur effektiv zugepachtete Grundstücke können berücksichtigt werden (E. 3.3).
Futterzukäufe sind entsprechend dem Produktemodell nicht ausgeschlossen.
Korrektiv bildet die ausgeglichene Düngerbilanz (E. 3.5).
Ist die Grösse der landwirtschaftlichen Nutzflächen aufgrund von
Waldgrundstücken unklar, ist von Amtes wegen eine Waldfeststellung
durchzuführen und das Verfahren des bäuerlichen Bodenrechts mit dem
Waldfeststellungsverfahren materiell und formell zu koordinieren (E. 3.7).

Sachverhalt ab Seite 184

BGE 137 II 182 S. 184

A. X. hat am 11. September 2007 von seinem Grossvater, Y., die beiden folgenden
landwirtschaftlichen Liegenschaften, welche in der Bergzone I liegen, gekauft:
GB x (25'654 m^² mit Wohnhaus, Stall, Kleinbauten) und GB y (74'166 m^² mit
Stall). Gleichentags erging auch die Anmeldung an das Grundbuchamt. Im
Kaufvertrag wurde u.a. festgehalten, dass es sich bei den beiden Liegenschaften
um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes vom
4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) handle. Am
7. Januar 2008 starb Y.

B. Am 27. März 2008 beantragte X. den Erlass einer Feststellungsverfügung zur
Frage, ob es sich bei den beiden erwähnten Liegenschaften um ein
landwirtschaftliches Gewerbe oder um landwirtschaftliche Grundstücke handle.
Grund für den Antrag bildete die erbrechtliche Auseinandersetzung. Das
Landwirtschaftsamt des Kantons Schwyz stellte mit Verfügung vom 25. April 2008
fest, dass die beiden Grundstücke landwirtschaftliche Grundstücke seien,
allerdings kein landwirtschaftliches Gewerbe bildeten. Dagegen hat X. erfolglos
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erhoben.

C. Vor Bundesgericht beantragt X., den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz vom 27. Mai 2009 aufzuheben und festzustellen, dass die
Grundstücke GB y und GB x, Grundbuch N., im Zeitpunkt der Hofübernahme durch
den Beschwerdeführer ein landwirtschaftliches Gewerbe bildeten, eventualiter
den Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
zurückzuweisen. (...)
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
(Auszug)
Aus den Erwägungen:

Erwägungen

3.

3.1

3.1.1 Nach Art. 7 Abs. 1 BGBB - in der noch anwendbaren Fassung vom 20. Juni
2003 (AS 2003 4123; dazu Art. 95a in Verbindung mit Art. 95 Abs. 2 BGBB) - gilt
als landwirtschaftliches
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Gewerbe eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und
Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu
deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens drei Viertel einer
Standardarbeitskraft (zur Entwicklung der Erhöhung der Gewerbegrenzen vgl. BGE
135 II 313 E. 2.1 S. 315 ff., mit Hinweisen; EDUARD HOFER, Erhöhung der
Gewerbegrenzen nach Artikel 7 BGBB: Auswirkungen, Blätter für Agrarrecht [BlAR]
2008 S. 235 ff., 238 ff.) nötig sind. Der Bundesrat legt die Faktoren und die
Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem
Landwirtschaftsrecht fest. Nach Art. 7 Abs. 3 BGBB sind bei der Beurteilung, ob
ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, diejenigen Grundstücke zu
berücksichtigen, die - entsprechend Art. 2 - dem BGBB unterstellt sind. Zudem
sind die örtlichen Verhältnisse, die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige
Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu
ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind,
und die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke zu berücksichtigen (Art. 7
Abs. 4 BGBB; zum Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes vgl. BGE 135 II 313
E. 4 und 5 S. 318 ff.; YVES DONZALLAZ, Traité de droit agraire suisse: droit
public et droit privé, Bde I und II, 2004 bzw. 2006 [Rz. durchgehend], Rz. 2389
ff.; EDUARD HOFER, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz
über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, 1995, N. 12 ff. zu Art. 7
BGBB).

3.1.2 Der Bundesrat ist in Abschnitt 1a der Verordnung vom 4. Oktober 1993 über
das bäuerliche Bodenrecht (VBB; SR 211.412.110) seiner Pflicht über die
Festlegung der Faktoren und Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft
nachgekommen. Nach Art. 2a Abs. 1 VBB gelten für die Festlegung der
Betriebsgrösse nach Standardarbeitskräften (SAK) die Faktoren von Art. 3 der
Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die
Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV; SR
910.91). Gemäss Art. 2a Abs. 2 VBB sind bestimmte Zuschläge und Faktoren
ergänzend zu berücksichtigen. So ist etwa für einen betriebseigenen Wald ein
Zuschlag von 0,012 SAK/ha zu berücksichtigen (Art. 2a Abs. 2 lit. g VBB). Nach
Art. 3 LBV ist die Standardarbeitskraft eine Einheit für die Erfassung des
gesamtbetrieblichen Arbeitszeitbedarfs mit Hilfe standardisierter Faktoren.
Diese werden in Art. 3 Abs. 2 LBV näher umschrieben. Massgeblich sind die
landwirtschaftliche Nutzfläche (lit. a) und die Anzahl
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(gemessen in Grossvieheinheiten) der Nutztiere (lit. b), ergänzt durch
Zuschläge bei bestimmten besonderen Voraussetzungen wie etwa für Hang- bzw.
Steillagen im Berggebiet oder in der Hügelzone (lit. c). Als
landwirtschaftliche Nutzfläche gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den
Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche, die dem Bewirtschafter
ganzjährig zur Verfügung steht (vgl. Art. 14 LBV). Für die Umrechnung der
landwirtschaftlichen Nutztiere in Grossvieheinheiten (GVE) gelten die Faktoren
im Anhang der LBV (vgl. Art. 27 LBV).

3.1.3 Die Beurteilung des Arbeitsaufwandes und auch der Frage, ob ein
landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, ist nach objektiven Kriterien
vorzunehmen. Nicht relevant ist die tatsächliche Nutzung, da damit die
Anwendung des Gesetzes dem Einflussbereich des Grundeigentümers überlassen
würde (vgl. BEAT STALDER, Die verfassungs- und verwaltungsrechtliche Behandlung
unerwünschter Handänderungen im bäuerlichen Bodenrecht, 1993, S. 91; HOFER,
a.a.O., N. 39, 101 zu Art. 7 BGBB). Es ist deshalb auf durchschnittliche
Bewirtschaftungsformen abzustellen und nicht auf ausgefallene Einzelfälle (vgl.
AB 1991 S 140; dazu auch HOFER, a.a.O., N. 51 zu Art. 7 BGBB). Auszugehen ist
somit von landesüblichen Bewirtschaftungsformen (HOFER, a.a.O., N. 102 zu Art.
7 BGBB).

3.2

3.2.1

3.2.1.1 Strittig ist im vorliegenden Fall die Grösse der Standardarbeitskraft;
die anderen Elemente des Art. 7 BGBB (dazu BGE 135 II 313 E. 4 und 5 S. 318
ff.; DONZALLAZ, a.a.O., Rz. 2469 ff.) stehen ausser Streit. Die
Standardarbeitskraft setzt sich - wie bereits dargelegt - aus mehreren Faktoren
zusammen (Art. 2a VBB i.V.m. Art. 3 LBV): relevant sind im vorliegenden Fall
insbesondere die landwirtschaftliche Nutzfläche und die Nutztiere. Da die
landwirtschaftlichen Nutzflächen nur der gesetzeskonformen Produktion dienen
dürfen, sind sie nur soweit zu berücksichtigen, als die Produktion darauf nach
der Gesamtheit der anwendbaren Gesetzesvorschriften überhaupt zulässig ist.
Dabei bildet die landwirtschaftliche Nutzfläche deshalb als solche (siehe Art.
14 LBV) und sowohl als Futterfläche für die Viehhaltung als auch als
Ausbringungsort für Hofdünger Grundlage für die Berechnung der
Standardarbeitskraft: Je grösser die Fläche ist, desto grösser ist der
Futterertrag einerseits und desto mehr Dünger kann andererseits ausgebracht
werden, desto mehr Vieh kann gehalten werden und desto grösser ist die
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Standardarbeitskraft. Beim Ausbringungsort ist zudem der Höhe der zulässigen
Düngerausbringung Rechnung zu tragen; denn je grösser die zulässig
auszubringende Menge an Dünger ist, desto mehr Vieh kann gehalten werden, desto
grösser ist wiederum die Standardarbeitskraft.

3.2.1.2 Das kantonale Landwirtschaftsamt ermittelte eine Standardarbeitskraft
von 0,694, wohingegen der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass die Grenze von
0,75 Standardarbeitskraft in jedem Fall erreicht sei. Im Wesentlichen machte er
geltend, dass die Berechnungen, insbesondere wegen der Berücksichtigung
falscher Werte, nicht korrekt (dazu E. 3.2.3 und 3.2.4), zugepachtete
Nutzflächen (dazu E. 3.3), Hofdüngerabnahmeverträge (dazu E. 3.4) und
Futterzukäufe (dazu E. 3.5) nicht berücksichtigt worden seien, eine Verletzung
des Grundsatzes von Treu und Glauben vorliege (dazu E. 3.6) sowie die
landwirtschaftlichen Nutzflächen grösser seien, da die Waldfläche kleiner sei
(dazu E. 3.7).

3.2.2 Das kantonale Landwirtschaftsamt hat für die Bestimmung der Anzahl
möglicher Grossvieheinheiten (Art. 3 Abs. 2 lit. b i.V.m. Anhang LBV) auf das
Produktionspotenzial bei ausgeglichener Nährstoffbilanz abgestellt und ist -
entsprechend dem Grundsatze einer auf objektiven Kriterien beruhenden
Berechnung (E. 3.1.3) - nicht von der effektiven Grösse des Stalles
ausgegangen. Das Landwirtschaftsamt stützte sich dabei auf Art. 6 i.V.m. Ziff.
2 des Anhangs der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom
7. Dezember 1998 (Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13). Die Vorinstanz hat
dieses Vorgehen gebilligt und weitere Bestimmungen der DZV (Art. 16:
ökologischer Leistungsnachweis; Art. 30 Abs. 1 lit. c: Beitragsbemessung von
1,4 Raufuttergrossvieheinheit in der Bergzone I) als anwendbar erklärt.

3.2.3

3.2.3.1 In diesem Zusammenhang hat das Bundesamt für Justiz in seiner
Stellungnahme festgehalten, dass die Grenzwerte in der Direktzahlungsverordnung
Förderungsschwellen seien und nicht zur Beurteilung der Gewerbeeigenschaften
nach Artikel 7 BGBB beigezogen werden dürften. Auch das Bundesgericht hat sich
im Urteil 2C_876/2008 vom 14. Juli 2009 gegen eine Anwendung der DZV geäussert:
Art. 7 BGBB, Art. 2a VBB und Art. 3 LBV zählten die Berechnungsgrundlagen
vollständig und abschliessend auf. Es komme einzig darauf an, ob die Tiere
tatsächlich gehalten werden bzw. wie viel entsprechender Arbeitsaufwand anfällt
(E. 4.2).
BGE 137 II 182 S. 188

3.2.3.2 Landwirtschaftliche Direktzahlungen stützen sich auf Art. 70 ff. des
Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1). Mit den
Direktzahlungen soll eine Intensivierung der Landwirtschaft verhindert und die
flächendeckende und nachhaltige Bewirtschaftung gefördert werden (dazu
DONZALLAZ, a.a.O., Rz. 500 ff.; BIAGGINI/LIENHARD/RICHLI/UHLMANN,
Wirtschaftsverwaltungsrecht des Bundes, 5. Aufl. 2009, S. 214 ff.). Die
Direktzahlungen sind allerdings freiwillig, d.h. die Bewirtschafter entscheiden
aus freien Stücken, ob sie den Betrieb so gestalten und betreiben wollen, dass
sie dafür Direktzahlungen erhalten, oder ob sie andere Schwerpunkte setzen und
dafür auf eine Direktzahlung verzichten wollen (vgl. etwa PAUL RICHLI,
Agrarrecht, in: Wirtschaftsstrukturrecht, SBVR Bd. XIII, 2005, S. 131 ff., 236
N. 631). Ist also das System der Direktzahlungen freiwillig, ist es nicht
zulässig, für die Berechnung des Produktionspotentials im Rahmen von Art. 7
BGBB auf über die normalen gewässer- und umweltschutzrechtlich hinausgehenden
(Art. 70 Abs. 4 LwG) Anforderungen der Direktzahlungen abzustellen. Dies gilt
im Übrigen selbst dann, wenn ein Betrieb Direktzahlungen erhält, da er
jederzeit wieder auf diese verzichten kann. Es würde zudem auch dem
Rechtsgleichheitsgebot widersprechen, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb je
nachdem, ob er den Vorschriften über die Direktzahlungen unterliegt oder nicht,
unterschiedlich beurteilt wird. Insofern besteht kein Anlass, die bisherige
Rechtsprechung des Bundesgerichts überhaupt in Frage zu stellen.

3.2.4

3.2.4.1 Anforderungen an die landwirtschaftliche Nutzfläche statuiert - wie das
kantonale Landwirtschaftsamt und die Vorinstanz ebenfalls zu Recht erwähnen -
u.a. auch das Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20) in
seinem Art. 14 (Betriebe mit Nutztierhaltung). Nach Abs. 1 ist auf jedem
Betrieb mit Nutztierhaltung eine ausgeglichene Düngerbilanz anzustreben (zu den
notwendigen Anforderungen an den Umgang mit Düngern vgl. Anh. 2.6, insb. Ziff.
3.1 ChemRRV [SR 814.81]). Der Betrieb muss über eine so grosse eigene,
gepachtete oder vertraglich gesicherte Nutzfläche verfügen, dass auf 1 ha
höchstens drei Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entfallen (Abs. 4 Satz 1). Nach
Abs. 6 setzt die kantonale Behörde die pro ha zulässigen
Düngergrossvieheinheiten herab, soweit Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und
topographische Verhältnisse dies erfordern.

3.2.4.2 Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schwyz hat in seiner
Verfügung "Stofflicher Gewässerschutz in der
BGE 137 II 182 S. 189
Landwirtschaft" vom 28. Februar 1997, welche generell-abstrakte Normen enthält,
u.a. gestützt auf Art. 14 GSchG in Ziff. 2 lit. b Folgendes festgehalten:
Ist die Nährstoffbilanz überhöht, gelten für die Anpassungen der Tierbestände
folgende Fristen und Werte:
a) [...]
b) Grenzwerte ab 1.1.2008
[...]
Bergzone I 1,8 DGVE/ha Nutzfläche
Die Vorinstanz schliesst daraus, dass im vorliegenden Fall diese Grenzwerte
nicht anwendbar seien, weil die Nährstoffbilanz nicht überhöht sei. Die
Auslegung mag aus Sicht des grammatikalischen Elementes nachvollziehbar sein,
aus Sicht des systematischen und teleologischen Elementes sowie des Art. 14
GSchG indessen nicht: Ohne kantonale Regelung nach Art. 14 Abs. 6 GSchG liegt
der Grenzwert bei drei DGVE/ha Nutzfläche, d.h. Hofdünger von 3 DGVE enthaltend
315 kg Gesamtstickstoff (N) und 45 kg Phosphor (P) (vgl. dazu BAFU, Düngung und
Umwelt, 2006, S. 33); dies gilt auch in der Bergzone. Indessen ist
offensichtlich, dass der Nährstoffbedarf der Pflanzen in Bergzonen in jedem
Fall und nicht nur, wenn die Nährstoffbilanz erhöht ist, geringer ist als in
der Ackerbauzone (dazu BAFU, a.a.O., S. 33 mit Hinweis auf den Grenzwert für
die Bergzone I von 1,8 DGVE/ha basierend auf dem Beschluss der Konferenz der
kantonalen Landwirtschaftsdirektoren "Harmonisierung des Vollzugs im
Gewässerschutz"); dieser Umstand (Höhenlage, topographische Verhältnisse)
bildet deshalb gerade auch das Kriterium, damit die kantonale Behörde "die pro
ha zulässigen Düngergrossvieheinheiten [herab]setzt" (Art. 14 Abs. 6 GSchG). In
diesem Sinn ist auch die neue kantonale Organisationsgrundlage zum Erlass
dieser Vorschrift zu verstehen, die von der generellen Herabsetzung der
zulässigen Düngergrossvieheinheiten nach Art. 14 Abs. 6 GSchG spricht (vgl. § 2
Abs. 3 lit. b der Vollzugsverordnung vom 3. Juli 2001 zur Kantonalen Verordnung
zum Gewässerschutzgesetz [GSchG-VV; SRSZ 712.111]). In der Auslegung der
Vorinstanz werden indes landwirtschaftliche Betriebe in unterschiedlichen
Zonen, deren Nährstoffbilanz nicht überhöht ist, gleich behandelt, obwohl sie
aufgrund ihrer Höhenlage (Art. 14 Abs. 6 GSchG) unterschiedlich behandelt
werden müssten. Im Übrigen legt auch Ziff. 1 der departementalen Verfügung
nahe, dass in der Bergzone I generell der Grenzwert von 1,8 DGVE/ha Nutzfläche
gilt. Insofern gilt dieser Wert immer
BGE 137 II 182 S. 190
in der Bergzone I, andernfalls eine unhaltbare und stossende Rechtsanwendung
vorliegen würde.
Der Beschwerdeführer kann daraus allerdings noch nichts unmittelbar zu seinen
Gunsten ableiten. Der Wert von 1,8 DGVE/ha Nutzfläche bildet lediglich den
Grenzwert, der durch die Düngerbilanz nicht überschritten werden darf.
Massgebend bleibt allemal die für den einzelnen Betrieb vorzunehmende
Düngerbilanz, welche ausgeglichen zu sein hat (Art. 14 Abs. 1 GSchG).

3.2.4.3 Unter Berücksichtigung einer ausgeglichenen Düngerbilanz können somit
einer bestimmten landwirtschaftlichen Nutzfläche nur eine bestimmte Anzahl
Grossvieheinheiten zugeordnet werden (zu einem Beispiel: nicht publiziertes
Urteil 1A.168/1992 vom 8. Juni 1993), andernfalls zwischen Nährstoffbedarf und
ausgeschiedener Phosphor- und Stickstoffmenge ein Missverhältnis besteht.
Insofern ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht
ausschliesslich von der Stallkapazität auszugehen; zu berücksichtigen sind auch
die gleichzeitig anwendbaren gewässerschutzrechtlichen - allenfalls
zusätzlichen umweltschutz- und tierschutzrechtlichen - Normen (dazu HOFER,
a.a.O., N. 26, 27 zu Vorbemerkungen zu den Artikeln 6-10, N. 107 zu Art. 7
BGBB).
Eine ausgeglichene Düngerbilanz verlangt, dass der Nährstoffbedarf der Pflanzen
grundsätzlich den ausgeschiedenen Phosphor- und Stickstoffmengen entspricht.
Dies trifft sowohl für das Gewässerschutz- als auch für das
Landwirtschaftsrecht zu. Insoweit kann für die Bilanzierung der ausgeglichenen
Düngerbilanz daher ohne weiteres die Methode "Suisse-Bilanz" gemäss Ziff. 2.1
Anh. DZV verwendet werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die zu
beachtenden Werte nicht diejenigen der DZV, sondern des Gewässerschutzrechtes
sind. Die Bilanz ist deshalb neu zu berechnen. Aus prozessökonomischen Gründen
ist nachfolgend auch auf die zusätzlich vorgebrachten Rügen einzugehen.

3.3

3.3.1 Angesichts der für drei Viertel einer Standardarbeitskraft zu wenig
umfangreichen landwirtschaftlichen Nutzflächen verlangt der Beschwerdeführer,
dass zugepachtete Nutzflächen in die Betrachtung einzubeziehen seien. Im Kanton
Schwyz entspräche dies der überwiegenden Realität.

3.3.2 Diese tatsächlichen Ausführungen des Beschwerdeführers treffen ohne
Zweifel zu, sind doch im Kanton Schwyz etwa 40 % der
BGE 137 II 182 S. 191
landwirtschaftlichen Nutzflächen Pachtflächen (vgl. MEIER/GIULIANI/FLURY,
Flächentransfer und Agrarstrukturentwicklung. Studie im Auftrag des Bundesamtes
für Landwirtschaft, Schlussbericht 2009, Juli 2009, S. 88; siehe auch HOFER,
a.a.O., S. 236). Ebenso zutreffend ist auch, dass nach Art. 7 Abs. 4 lit. c
BGBB zugepachtete Grundstücke zur Beurteilung der Frage, ob ein
landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, zu berücksichtigen sind. Der
Beschwerdeführer übersieht allerdings, dass er sich - entsprechend den
vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) und auch laut den Akten
(Art. 105 Abs. 2 BGG e contrario) - nicht in der Situation befindet, wonach er
zugepachtete Grundstücke vorweisen kann. Im Gegensatz zu Art. 7 Abs. 4 lit. b
BGBB, der von der Möglichkeit spricht, nach Abschluss eines BGBB-Verfahrens,
aber trotzdem aufgrund eines "ausgereifte[n]Konzept[s]" (HOFER, a.a.O., N. 116
zu Art. 7 BGBB; Botschaft zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht
[BGBB] sowie zumBundesgesetz über die Teilrevisionen des Zivilgesetzbuches
[Immobiliarsachenrecht] und desObligationenrechts [Grundstückkauf]vom 19.
Oktober 1988, BBl 1988 III 953 ff., 984 [nachfolgend Botschaft BGBB]) unter
gewissen Voraussetzungen etwa noch Umbauten vorzunehmen, verlangt Art. 7 Abs. 4
lit. c BGBB bereits zugepachtete Grundstücke (vgl. HOFER, a.a.O., S. 237). Dies
trifft hier gerade nicht zu. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht auf eine
Einbeziehung von hypothetischen Pachtflächen verzichtet.

3.4

3.4.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass ihm die Möglichkeit
eingeräumt werden müsste, mit anderen Massnahmen die auferlegten
Nutzungsbeschränkungen zu kompensieren. So seien Hofdüngerabnahmeverträge in
die Berechnung einzubeziehen.

3.4.2 Nach Art. 14 Abs. 5 GSchG müssen Düngerabnahmeverträge, welche
entsprechend dem gesetzgeberischen Willen (vgl. die Voten in AB 1990 N 576 ff.;
siehe auch den Bericht des Bundesrates über die Reduktion der Umweltrisiken von
Düngern und Pflanzenschutzmitteln vom 21. Mai 2003 [BBl 2003 4802, insb. S.
4807]) die Ausnahme bleiben sollen, schriftlich abgeschlossen und von der
zuständigen kantonalen Behörde genehmigt werden (siehe auch Art. 26 Abs. 1 der
Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV; SR 814.201]). Die
kantonale Behörde erteilt die Genehmigung, wenn sichergestellt ist, dass auf
dem Abnahmebetrieb die Vorschriften über die Verwendung von Düngern eingehalten
werden (Art. 26 Abs. 2 GSchV). Bundesrechtlich gilt eine Mindestdauer von einem
Jahr; die
BGE 137 II 182 S. 192
Kantone können eine längere Mindestdauer vorschreiben (Art. 26 Abs. 3 GSchV).
Daneben sieht auch Ziff. 2.1 Abs. 2 Anh. DZV die Möglichkeit von
Abnahmeverträgen für Hofdünger vor.

3.4.3 Der Beschwerdeführer verfügt bislang noch über keinen
Hofdüngerabnahmevertrag (Art. 105 BGG). Daher kann ein solcher nicht
Berücksichtigung finden.

3.5

3.5.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass die Vorinstanz Futterzukäufe nicht
berücksichtigt und deshalb gegen Bundesrecht verstossen habe. Diese hat dazu
festgehalten, dass Zukäufe von Raufutter im Einzelfall Sinn machten, aus
ökologischer und strukturpolitischer Sicht indes kein Anlass bestehe, solche
Massnahmen zu fördern.

3.5.2 Mit der Totalrevision des Landwirtschaftsgesetzes im Jahre 1998 ist der
Gesetzgeber - angeleitet durch die Verfassungsrevisionen im
Landwirtschaftsbereich - vom sogenannten Produktionsmodell zum Produktemodell
übergegangen. Danach ist die Produktion nicht nur ausschliesslich auf
bodenabhängige Landwirtschaftsbetriebe fokussiert. Das BGBB (Art. 2 Abs. 1 lit.
b) hat diesen Schritt ab dem 1. Januar 2004 nachvollzogen (vgl. dazu Botschaft
zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik [Agrarpolitik 2007] vom 29. Mai 2002,
BBl 2002 4721, 4941; BIAGGINI/LIENHARD/RICHLI/UHLMANN, a.a.O., S. 212, siehe
auch S. 202). Die Frage, wo die Grenze zwischen zulässiger und unzulässiger
Bodenunabhängigkeit liegt, kann hier offengelassen werden (vgl. etwa für die
Bestimmung der Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der
Landwirtschaftszone Art. 16a Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über
die Raumplanung [RPG; SR 700] und Art. 36 der Raumplanungsverordnung vom 28.
Juni 2000 [RPV; SR 700.1]; siehe auch Bundesamt für Raumentwicklung, Neues
Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen
für den Vollzug, Bern 2001, Kapitel IV: Deckungsbeitrags- und
Trockensubstanzkriterium nach Artikel 36 RPV; BGE 133 II 370 E. 4 S. 373 ff.),
will der Beschwerdeführer doch im Verhältnis zu seinen landwirtschaftlichen
Grundstücken offensichtlich nur geringe Futterzukäufe berücksichtigt wissen.
Angesichts dieses Befundes können solche deshalb in einem gewissen Umfang für
die Berechnung der zulässigen Nutztiermenge in Rechnung gezogen werden (vgl.
auch e contrario Urteil 2C_876/2008 vom 14. Juli 2009 E. 4.2). Die dadurch
allenfalls mögliche geringe Erhöhung der Nutztiermenge wird allerdings durch
BGE 137 II 182 S. 193
die Forderung einer ausgeglichenen Düngerbilanz nach Art. 14 Abs. 1 GSchG
begrenzt. Damit findet durch das GSchG indirekt wiederum eine Rückbindung der
Tierhaltung an den Boden statt (vgl. dazu prägnant Botschaft zu einer
Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung, BBl 1996 III 513, 525
Ziff. 202.2). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist deshalb nicht generell
davon auszugehen, dass ein Zukauf von Raufutter nicht zu berücksichtigen sei.
Vielmehr wäre zu prüfen, ob damit die Voraussetzung der ausgeglichenen
Düngerbilanz immer noch gewährleistet wäre.

3.6

3.6.1 Der Beschwerdeführer rügt im weiteren eine Verletzung des
Vertrauensschutzes. Ihm sei auf Anfrage vom kantonalen Landwirtschaftsamt vor
Erlass der Feststellungsverfügung in einer Email vom 27. März 2008 bestätigt
worden, dass es sich beim strittigen Betrieb um ein landwirtschaftliches
Gewerbe nach Art. 7 BGBB handle; darin wurde die Standardarbeitskraft mit 0,753
beziffert.

3.6.2 Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann
eine (selbst unrichtige) Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt,
unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung (vgl. dazu
BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 637; BGE 129 I 161 E. 4.1 S. 170; BGE 127 I 31 E. 3a
S. 36; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, S.
151 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl.
2009, S. 163 ff., 165 ff.; PIERRE MOOR, Droit administratif, Bd. I: Les
fondements généraux, 2. Aufl. 1994, S. 430 ff.) dafür ist, dass:
a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt;
b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit
bezieht;
c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hiefür zuständig war oder
der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen
können;
e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende
Dispositionen getroffen hat;
f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im
Zeitpunkt der Auskunftserteilung;
g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige
des Vertrauensschutzes nicht überwiegt.
BGE 137 II 182 S. 194

3.6.3 Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die behördliche Auskunft zwar
unrichtig gewesen sei, doch aufgrund dieser seien keine nachteiligen
Dispositionen getroffen worden. Als solche könne einzig das Gesuch um eine
Feststellungsverfügung betrachtet werden, woraus sich allerdings keine
Nachteile ergeben hätten. Der Kaufvertrag sei bereits vorher rechtsgültig
abgeschlossen worden, und aufgrund der erbrechtlichen Auseinandersetzung sei
die Frage, ob der strittige landwirtschaftliche Betrieb ein
landwirtschaftliches Gewerbe sei, ohnehin gestellt worden. Auch wenn der
Beschwerdeführer somit kein Feststellungsbegehren eingereicht hätte, wäre die
Gewerbeeigenschaft des Betriebs zu prüfen gewesen. Diesen Argumenten der
Vorinstanz ist voll zuzustimmen. Es könnte sich einzig noch die Frage stellen,
ob angesichts des notwendigen Erlasses einer Feststellungsverfügung, welche
zudem auch von Dritten beantragt oder angefochten werden kann (dazu STALDER,
in: Das bäuerliche Bodenrecht, a.a.O., N. 12 ff. zu Art. 83 BGBB, N. 8 zu Art.
84 BGBB) der Beschwerdeführer, der anwaltlich vertreten war, überhaupt davon
ausgehen durfte, dass es sich um eine vorbehaltlose Auskunft gehandelt hatte.
Diese Frage kann indes offengelassen werden: Die sieben aufgeführten
Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; ist bereits eine nicht gegeben,
erübrigt es sich deshalb, die logisch vorangehenden zu prüfen.

3.7

3.7.1 Der Beschwerdeführer führt sodann an, dass die landwirtschaftliche
Nutzfläche grösser sei, weil die Waldfläche kleiner sei; er stützt sich dabei
auf Aussagen des kantonalen Amtes für Wald und Naturgefahren, wonach nach einem
Augenschein gemäss provisorischer Abklärung der Wald ca. 0,3 bis 0,5 ha kleiner
sein könne. Er habe dargelegt, dass ein Waldfeststellungsverfahren pendent sei
und bei der Vorinstanz deshalb beantragt, einen Auskunftsbericht darüber beim
kantonalen Forstamt einzuholen.
Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid dazu ausgeführt, dass nicht geltend
gemacht worden sei, dass eine kleinere Waldfläche festgestellt worden sei.

3.7.2

3.7.2.1 Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald
(WaG; SR 921.0) gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern
bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann, als Wald. Entstehung,
Nutzungsarten und Bezeichnung im
BGE 137 II 182 S. 195
Grundbuch sind nicht massgebend. Art. 2 Abs. 2 WaG beschreibt, was zusätzlich
als Wald gilt, sein Abs. 3 führt dagegen aus, was nicht als Wald gilt. Dabei
handelt es sich um einen dynamischen Waldbegriff: Der Wald bestimmt seinen
örtlichen Geltungsbereich und seinen Nutzungszweck aus eigener,
bundesrechtlicher Kraft und geht kantonalen und kommunalen Nutzungszonen im
Konfliktfall vor (BGE 123 II 499 E. 3b/bb S. 506 f; siehe etwa WALDMANN/HÄNNI,
Raumplanungsgesetz, Handkommentar, 2006, N. 49, 51 ff. zu Art. 18 RPG);
Ausnahmen davon gelten nach Art. 10 Abs. 2 WaG lediglich bei Bauzonen. Wald und
nicht bewaldete Fläche hängen somit eng voneinander ab.

3.7.2.2 Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann derjenige, der ein schutzwürdiges
Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist.
Damit wird mit einer Verfügung festgestellt, ob eine bestimmte Fläche
"rechtstechnisch" Wald ist (WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., N. 54 erster Spiegelstrich
zu Art. 18 RPG).

3.7.3

3.7.3.1 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz - und teilweise auch des
Beschwerdeführers - ist die Frage, was Wald und somit wie gross das strittige
Waldgrundstück ist, nicht eine tatsächliche, sondern aufgrund von Art. 2 WaG
eine rechtliche Frage. Da der Waldbegriff im Bereich ausserhalb von Bauzonen
(Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 WaG) dynamisch ist, sind zudem die Waldgrenzen
nicht statisch, weshalb sie im Laufe der Zeit ändern können (vgl. etwa ARNOLD
MARTI, in: Umweltrecht, Rausch/Marti/Griffel, [Hrsg.], 2004, S. 141 Rz. 439,
448). Nicht massgeblich für die Waldeigenschaft ist daher etwa die Bezeichnung
im Grundbuch. Insofern ist die angesprochene Frage für das vorliegende
Verfahren des bäuerlichen Bodenrechts von grundsätzlicher Bedeutung: Der
Entscheid über die Grösse des Waldes enthält implizit einen Entscheid über die
Grösse der daran angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche und dieser
möglicherweise wiederum einen über die Frage, ob ein landwirtschaftliches
Gewerbe vorliegt. Beide Entscheide können sich offensichtlich gegenseitig
bedingen.

3.7.3.2 Die strittige Angelegenheit betrifft somit zwei Erlasse (BGBB und WaG),
welche je ein eigenes Verfahren vorsehen: einerseits Art. 84 BGBB, andererseits
Art. 10 WaG. Nur in diesem förmlichen Verfahren kann indes rechtskräftig
entschieden werden, wie gross die Waldfläche des landwirtschaftlichen Betriebs
des
BGE 137 II 182 S. 196
Beschwerdeführers ist (Urteil 1A.250/1995 vom 26. Juni 1996, in: ZBl 1998 S. 37
ff., 38 f. E. 2c). Fest steht, dass im vorliegenden Fall noch kein förmliches
Waldfeststellungsverfahren nach Art. 10 WaG durchgeführt worden ist - auch wenn
der Beschwerdeführer noch vor Vorinstanz detailliert und glaubhaft ausgeführt
hat, dass ein solches "pendent" sei. Allerdings schadet dies dem
Beschwerdeführer nicht. Auch ohne dass er ein Gesuch gestellt hat, wäre die
kantonale Behörde verpflichtet gewesen, von Amtes wegen ein
Waldfeststellungsverfahren einzuleiten, weil sie ohne eine förmliche
Waldfeststellung in der hier strittigen Angelegenheit die Frage der Grösse der
landwirtschaftlichen Nutzungsflächen gar nicht behandeln konnte und auch nicht
durfte (vgl. Urteil 1A.250/1995 vom 26. Juni 1996, in: ZBl 1998, S. 37 ff., 38
f. E. 2c i.f.; siehe auch MARTI, a.a.O., Rz. 447).

3.7.4

3.7.4.1 Nach der Rechtsprechung muss die Rechtsanwendung materiell koordiniert,
d.h. inhaltlich abgestimmt erfolgen, wenn für die Verwirklichung eines Projekts
verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind und zwischen
diesen Vorschriften ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht
getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen. In solchen Fällen
ist die Anwendung des materiellen Rechts überdies in formeller,
verfahrensmässiger Hinsicht in geeigneter Weise zu koordinieren (BGE 117 Ib 35
E. 3e S. 39; grundlegend BGE 116 Ib 50; ARNOLD MARTI, in: Zürcher Kommentar, 3.
Aufl. 1998, N. 56 ff. zu Art. 6 ZGB; siehe auch TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER,
a.a.O., S. 412 ff.). Diese aus dem materiellen Recht hervorgehende inhaltliche
und verfahrensmässige Koordinationspflicht ergibt sich u.a. aus dem
Willkürverbot und dem Grundsatz der Einheit und Widerspruchsfreiheit der
Rechtsordnung (vgl. etwa BGE 117 Ib 35 E. 3e S. 39; BGE 129 III 161 E. 2.6 S.
165 in Bezug auf die Einheit der Rechtsordnung zwischen Privat- und
öffentlichem Recht), der Verhinderungen von Verfahrensverzögerungen sowie der
Vereitelung von Bundesrecht (BGE 116 Ib 50 E. 4a S. 56).

3.7.4.2 Die vorliegende Streitsache betrifft zwei Erlasse, welche die gleiche
Frage unterschiedlich beantworten können. Allerdings kann nur im
Waldfeststellungsverfahren nach Art. 10 WaG Gewähr bestehen, dass der Wald
entsprechend den bundesrechtlichen Vorschriften korrekt bestimmt wird. Ohne
Koordination der materiellen Aspekte, insbesondere auch ohne eine
übereinstimmende Auslegung
BGE 137 II 182 S. 197
von Begriffen (vgl. dazu auch Urteil 1A.181/1995 vom 22. Dezember 1995, in: ZBl
1997 S. 130 ff. E. 5c, S. 134 f.; RICHLI, a.a.O., S. 285 Rz. 796; implizit auch
DONZALLAZ, a.a.O., Rz. 2563 ff., 2580 ff.), und des Verfahrens besteht deshalb
die Gefahr, dass widersprechende Entscheide hinsichtlich der Grösse des
strittigen Waldgrundstückes ergehen können. Insofern führt eine getrennte
Behandlung zu sachlich unhaltbaren Ergebnissen, was eine willkürliche
Rechtsanwendung darstellt. Es ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass ein
Feststellungsverfahren nach dem bäuerlichen Bodenrecht (Art. 84 BGBB) ohne
Einbezug der Ergebnisse eines Waldfeststellungsverfahrens in einem späteren
Zeitpunkt, d.h. nach Vornahme eines solchen (Art. 10 WaG), wieder geändert
werden muss. Dies würde indes nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen:
Danach sollen Feststellungsverfügungen den Betroffenen erlauben, richtig zu
disponieren und unliebsame Überraschungen auszuschliessen (vgl. Botschaft BGBB,
BBl 1988 III 1058 f; siehe auch STALDER, a.a.O., S. 214 ff.). Eine Koordination
ist zudem umso mehr gefordert, als der Feststellungsentscheid Grundlage für die
nach Zivilrecht zu erfolgende erbrechtliche Auseinandersetzung bildet und den
Zivilrichter bindet; es handelt sich um eine privatrechtsgestaltende Verfügung
(vgl. STALDER, a.a.O., S. 192 ff.; siehe auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 1019 ff.) bzw. ein Urteil, welche bzw. welches selbst nach der Feststellung
der Unrichtigkeit durch ein später eingeleitetes Waldfeststellungsverfahren
nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, wenn der zivilrechtliche Akt
abgeschlossen oder vollzogen ist.

3.7.4.3 Das kantonale Landwirtschaftsamt wäre deshalb gehalten gewesen, das
Verfahren des bäuerlichen Bodenrechts mit dem Waldfeststellungsverfahren
materiell und formell zu koordinieren (zur Koordinationspflicht im bäuerlichen
Bodenrecht vgl. bereits BGE 125 III 175 Regeste S. 175 und E. 2c S. 180 und
dessen nachträgliche Kodifizierung in Art. 4a VBB; siehe auch Art. 49 RPV; zum
Ganzen DONZALLAZ, a.a.O., Rz. 1939 ff.). Wie die Koordination im Einzelnen
auszugestalten ist, obliegt grundsätzlich den Kantonen. Allerdings würde sich
anerbieten, die Grundsätze der Koordination von Art. 25a RPG analog anzuwenden.
Das BGBB verweist verschiedentlich auf das Raumplanungsgesetz, insbesondere
auch was die landwirtschaftlichen Grundstücke betrifft (Art. 16 Abs. 1 RPG).
Zwischen den beiden Erlassen besteht eine grosse Abhängigkeit (BGE 125 III 175
E. 2 S. 177 ff.) und Verflechtung (REINHOLD HOTZ, Auswirkungen der Teilrevision
des RPG auf das BGBB, BlAR 2000 S. 3 ff., 4).
BGE 137 II 182 S. 198

3.8 Zusammenfassend ist mithin festzuhalten: Für die Prüfung, ob ein
landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB vorliegt, ist - wie die
Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat - auf durchschnittliche
Bewirtschaftungsformen abzustellen. Bei der Bestimmung der möglichen
Grossvieheinheiten, welche auf der vorhandenen Nutzfläche gehalten werden
dürfen, ist nicht die DZV, sondern das GSchG und die kantonale Konkretisierung
zu berücksichtigen. Aus diesem Grund erhöht sich die zulässige DGVE/ha um 0,4
von 1,4 auf 1,8 DGVE/ha. Daraus kann allenfalls ein erhöhter Viehbestand
resultieren. Indes ist grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung notwendig, welche
sich an einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz nach Art. 14 Abs. 1 GSchG zu
orientieren hat. Bei der Berechnung kann auf die Methode "Suisse-Bilanz"
abgestellt werden. Pachtflächen und Hofdüngerabnahmeverträge sind hier nicht zu
berücksichtigen, wohingegen ein geringer Futterzukauf, allerdings wiederum
unter Berücksichtigung einer ausgeglichenen Düngerbilanz, in Rechnung zu
stellen ist. Schliesslich ist eine Waldfeststellung vorzunehmen und mit dem
BGBB materiell und formell zu koordinieren. Allenfalls lässt sich damit eine
grössere Landwirtschaftsfläche feststellen, was wiederum Auswirkungen auf die
Standardarbeitskraft hätte.