Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 137 III 563



Urteilskopf

137 III 563

84. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. AG gegen
Stiftung Y. (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_453/2011 vom 9. Dezember 2011

Regeste

Art. 6 Abs. 5 ZPO; sachliche Zuständigkeit zur Anordnung der vorläufigen
Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts.
Die Handelsgerichte sind zuständig, die vorläufige Eintragung eines
Bauhandwerkerpfandrechts anzuordnen, sofern die Hauptsache (Verfahren auf
definitive Eintragung) handelsrechtlich ist (E. 2 und 3).

Sachverhalt ab Seite 563

BGE 137 III 563 S. 563

A. Mit Gesuch vom 14. Juni 2011 an das Handelsgericht des Kantons Zürich
verlangte die X. AG die superprovisorische und die vorläufige Eintragung eines
Bauhandwerkerpfandrechts zulasten eines im Eigentum der Stiftung Y. stehenden
Grundstücks in A. im Betrag von Fr. 91'265.20 zuzüglich Zins.
Der Einzelrichter des Handelsgerichts trat auf das Gesuch mit Verfügung vom 16.
Juni 2011 nicht ein, da das Handelsgericht für die vorläufige Eintragung von
Bauhandwerkerpfandrechten nicht zuständig sei. Sachlich zuständig sei vielmehr
das örtlich kompetente Bezirksgericht.

B. Mit Verfügung vom 17. Juni 2011 trat auch der Einzelrichter des
Bezirksgerichts Zürich wegen sachlicher Unzuständigkeit auf das
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entsprechende Gesuch nicht ein. Auf Berufung der X. AG hin wies das Obergericht
des Kantons Zürich das Grundbuchamt A. am 20. Juni 2011 superprovisorisch an,
das beantragte Pfandrecht vorläufig einzutragen. Nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs hielt das Obergericht die vorläufige Eintragung mit Verfügung vom 12.
Juli 2011 einstweilen aufrecht und sistierte das Verfahren bis zum
bundesgerichtlichen Entscheid in der Zuständigkeitsfrage. Zugleich wies es
darauf hin, dass es das Handelsgericht und nicht das Bezirksgericht für
zuständig erachten würde.

C. Am 4. Juli 2011 hat die X. AG (Beschwerdeführerin) gegen den
Nichteintretensentscheid des Handelsgerichts vom 16. Juni 2011 Beschwerde in
Zivilsachen erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und ersucht um Bestätigung der zwischenzeitlich durch das Obergericht erfolgten
vorläufigen Eintragung. Eventualiter sei das Verfahren an das Handelsgericht
zur Bestätigung zurückzuweisen. Zudem sei das Grundbuchamt superprovisorisch
anzuweisen, die provisorisch vorgenommene vorläufige Eintragung im Falle der
Rückweisung an das Handelsgericht bis zum rechtskräftigen Entscheid im
Massnahmeverfahren des zuständigen kantonalen Gerichts nicht zu löschen.
Nach Erlass der beantragten superprovisorischen Massnahme am 5. Juli 2011 und
der Gewährung des rechtlichen Gehörs ist das Grundbuchamt am 19. Juli 2011
angewiesen worden, die provisorisch vorgenommene vorläufige Eintragung bis zum
Entscheid des Bundesgerichts nicht zu löschen.
In der Sache haben das Obergericht und die Stiftung Y. (Beschwerdegegnerin) auf
Vernehmlassung verzichtet, während das Handelsgericht sinngemäss um Abweisung
der Beschwerde ersucht.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache an
das Handelsgericht zurück.
(Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Gemäss Art. 6 Abs. 5 ZPO (SR 272) ist das Handelsgericht für die Anordnung
vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage
zuständig. Vorausgesetzt ist, dass es in der (noch nicht hängigen) Hauptsache
zuständig sein wird. Das Handelsgericht hat seine Zuständigkeit zur vorläufigen
Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts aus systematischen Gründen verneint:
Das
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summarische Verfahren sei im 5. Titel der ZPO geregelt (Art. 248 ff. ZPO). Art.
248 ZPO liste die Summarsachen auf. Gemäss lit. a von Art. 248 ZPO sei das
summarische Verfahren in den vom Gesetz bestimmten Fällen anwendbar und gemäss
lit. d dieser Norm für die vorsorglichen Massnahmen. Fälle gemäss lit. a von
Art. 248 ZPO würden in nicht abschliessender Weise in Art. 249 ff. ZPO
aufgezählt. In Art. 249 lit. d Ziff. 5 ZPO werde die vorläufige Eintragung
gesetzlicher Grundpfandrechte genannt, worunter auch die vorläufige Eintragung
eines Bauhandwerkerpfandrechts falle. Nach der klaren Systematik der ZPO handle
es sich bei der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts folglich
nicht um eine vorsorgliche Massnahme. Die vorsorglichen Massnahmen (Art. 261
ff. ZPO) seien vielmehr durch ein eigenes Kapitel im 5. Titel der ZPO (5.
Kapitel mit der Überschrift "Vorsorgliche Massnahmen und Schutzschrift") klar
abgegrenzt von den anderen Geschäften des summarischen Verfahrens. Dass in
anderen Gesetzen wie dem BGG eine andere Begrifflichkeit gelte, ändere daran
nichts.

3.

3.1 Es trifft zu, dass die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts
unter die Aufzählung gesetzlicher Pfandrechte in Art. 249 lit. d Ziff. 5 ZPO
fällt. Diese Bestimmung verweist ausdrücklich auf die Art. 837 bis 839 ZGB.
Mittelbar wird die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts von Art.
249 lit. d ZPO sogar ein zweites Mal erfasst, nämlich von Ziffer 11. Dort wird
unter anderem die Vormerkung vorläufiger Eintragungen im Streitfall gemäss Art.
961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB aufgeführt. Auf diese Norm stützt sich die vorläufige
Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Art. 22 Abs. 4 der Verordnung
vom 22. Februar 1910 betreffend das Grundbuch (GBV [SR 211.432.1; BS 2 530];
BGE 126 III 462 E. 2c/aa S. 465 mit Hinweisen).

3.2 Aus diesen systematischen Gegebenheiten kann jedoch nicht abgeleitet
werden, die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts sei keine
vorsorgliche Massnahme. Art. 248 ZPO sieht das Summarverfahren für
unterschiedliche Tatbestände vor, ordnet sie aber nicht nach einem
einheitlichen Gesichtspunkt. Soweit von der Sache her möglich, ist es nicht
ausgeschlossen, dass eine Angelegenheit sowohl unter lit. a wie auch unter eine
der anderen Kategorien von Art. 248 ZPO fällt. Deutlich zu erkennen ist dies
bei Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Sie unterstehen gestützt
auf Art. 248 lit. e ZPO dem summarischen Verfahren. Viele
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Einzeltatbestände freiwilliger Gerichtsbarkeit sind zusätzlich von Gesetzes
wegen (Art. 248 lit. a ZPO) dem Summarium zugeordnet, indem sie in den
Katalogen von Art. 249 f. ZPO ausdrücklich erwähnt werden (z.B. die
Entgegennahme eines mündlichen Testaments nach Art. 249 lit. c Ziff. 1 ZPO).
Die ausdrückliche Erwähnung in Art. 249 ZPO dient in diesen Fällen immerhin der
Anschaulichkeit und der Klarstellung. Aus der Tatsache, dass eine Angelegenheit
von Gesetzes wegen dem Summarium untersteht und im Katalog von Art. 249 ZPO
erwähnt wird, können keine Schlüsse auf die Rechtsnatur derselben gezogen
werden. Die in Art. 249 ZPO aufgezählten Fälle unterscheiden sich stark. Neben
den erwähnten Tatbeständen freiwilliger Gerichtsbarkeit enthält die Aufzählung
etwa auch Fälle streitiger Gerichtsbarkeit (z.B. den Anspruch auf
Gegendarstellung nach Art. 249 lit. a Ziff. 1 ZPO). Die in Art. 249 ZPO
genannten Tatbestände haben somit keine andere Gemeinsamkeit, als dass sie alle
im Summarverfahren zu erledigen sind (vgl. für eine Systematisierung ISAAK
MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 366 ff.).
Auf die Systematik des 5. Titels der ZPO kann folglich für die Auslegung des
Begriffs der vorsorglichen Massnahme in Art. 6 Abs. 5 ZPO nicht entscheidend
abgestellt werden. Vielmehr ist im Einzelfall zu untersuchen, ob eine bestimmte
Anordnung die wesentlichen Begriffsmerkmale einer vorsorglichen Massnahme (Art.
261 ff. ZPO) erfüllt. Der in Art. 6 Abs. 5 ZPO verwendete Begriff der
vorsorglichen Massnahme ist mit demjenigen von Art. 261 ff. ZPO identisch. Zu
prüfen bleibt demnach, ob die vorläufige Eintragung eines
Bauhandwerkerpfandrechts eine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 261 ff. und 6
Abs. 5 ZPO darstellt.

3.3 Nach Art. 839 Abs. 2 ZGB hat die Eintragung des Pfandrechts der Handwerker
und Unternehmer bis spätestens drei Monate nach der Vollendung ihrer Arbeit zu
geschehen. Die Eintragung muss tatsächlich erfolgt sein; es genügt nicht, sie
innert Frist zu verlangen. Es handelt sich um eine Verwirkungsfrist, für deren
Wahrung die vorläufige Eintragung in Gestalt einer Vormerkung ausreicht (Art.
961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 22 Abs. 4 GBV). Die vorläufige Eintragung
bewirkt, dass das durch die spätere definitive Eintragung geschaffene
Pfandrecht in seinen Wirkungen auf den Tag der vorläufigen Eintragung
zurückbezogen wird (Art. 961 Abs. 2 i.V.m. Art. 972 ZGB; BGE 126 III 462 E. 2c/
aa S. 464 f. mit Hinweisen). Durch den Fristablauf verliert der Berechtigte
seinen Anspruch auf Pfandrechtseintragung und in der Folge auch die Aussicht
auf pfandrechtliche
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Sicherung seiner Forderung. Die vorläufige Eintragung bezweckt, diesen
drohenden, nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil abzuwenden. Ihre
praktische Bedeutung ist ausserordentlich gross, weil der Prozess auf
definitive Eintragung kaum je innerhalb der Dreimonatsfrist abgeschlossen sein
wird und Gesuche um Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts in aller Regel erst
kurz vor Fristablauf gestellt werden. Die vorläufige, allenfalls sogar
superprovisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ist demnach geradezu
ein Musterbeispiel vorsorglichen Rechtsschutzes (vgl. Art. 261 ZPO).
Entsprechend sieht Art. 262 lit. c ZPO als möglichen Inhalt einer vorsorglichen
Massnahme die gerichtliche Anweisung an eine Registerbehörde ausdrücklich vor
(vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO], BBl 2006 7355 Ziff. 5.19 zu Art. 258 des Entwurfs [fortan: Botschaft
ZPO]). Auch weitere Bestimmungen des Massnahmeverfahrens (etwa über die
Ansetzung einer Klagefrist und superprovisorische Massnahmen) sind auf die
vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts anwendbar. Der Qualifikation
als vorsorgliche Massnahme tut keinen Abbruch, dass an die Glaubhaftmachung
(Art. 961 Abs. 3 ZGB) der Voraussetzungen für die vorläufige
Bauhandwerkerpfandrechtseintragung weniger strenge Anforderungen gestellt
werden, als es diesem Beweismass, das auch für vorsorgliche Massnahmen gilt
(Art. 261 Abs. 1 ZPO), sonst entspricht (BGE 86 I 265 E. 3 S. 269 f.; Urteil
5A_777/2009 vom 1. Februar 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Schliesslich bezeichnen
auch die Publikationen zur neuen eidgenössischen ZPO die vorläufige Eintragung
eines Bauhandwerkerpfandrechts als Anwendungsfall vorsorglichen Rechtsschutzes
(JENT-SØRENSEN, in: Kurzkommentar ZPO, 2010, N. 18 zu Art. 249 ZPO; KAUFMANN,
in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Brunner und andere [Hrsg.], 2011,
N. 5 zu Art. 249 ZPO; MAZAN, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, 2010, N. 19 zu Art. 249 ZPO; MEIER, a.a.O., S. 367;
SPRECHER, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 18 2. Lemma zu Art. 262 ZPO;
SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, Ergänzungsband zur 3. Auflage, 2011,
Rz. 540 ff. und 574; TREZZINI, in: Commentario al Codice di diritto processuale
civile svizzero [CPC], 2011, S. 1109; WALTHER, Eintragung provisorischer
Bauhandwerkerpfandrechte nach neuer ZPO - ein Fall für die Handelsgerichte-,
SZZP 2011 S. 450). Die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts
entspricht somit in den relevanten Gesichtspunkten einer vorsorglichen
Massnahme, wie sie in Art. 261 ff. ZPO umrissen wird.
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3.4 Daraus folgt, dass die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts
auch in der Begrifflichkeit von Art. 6 Abs. 5 ZPO eine vorsorgliche Massnahme
ist. Die Handelsgerichte sind somit zur Beurteilung entsprechender Gesuche
zuständig, sofern die Hauptsache handelsrechtlicher Natur ist (Art. 6 Abs. 2
ZPO). Hauptsache ist die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts,
die allenfalls mit einer Forderungsklage auf Zahlung der erbrachten Leistungen
verbunden werden kann (vgl. BGE 134 III 16 E. 2.1 S. 19 mit Hinweis). Das
Handelsgericht hat sich nicht ausdrücklich dazu geäussert, ob es für die
Hauptsache zuständig ist. Es scheint aber davon auszugehen, dass die Hauptsache
eine handelsrechtliche Streitigkeit ist. Das Obergericht hat demgegenüber in
seiner Verfügung vom 12. Juli 2011 ausdrücklich festgehalten, dass das
Handelsgericht den ordentlichen Prozess zweifelsfrei werde annehmen müssen.
Diese Frage ist hier nicht zu vertiefen. An dieser Stelle ist einzig zu klären,
ob es Gründe gibt, vom Wortlaut von Art. 6 Abs. 5 ZPO abzuweichen und die
Handelsgerichte trotz allenfalls gegebener Hauptsachezuständigkeit für die
vorsorgliche Massnahme nicht als zuständig zu erachten. Dies ist nicht der
Fall. Die in Art. 6 Abs. 5 ZPO vorgesehene Kompetenzattraktion soll nach der
bundesrätlichen Botschaft die Einheitlichkeit des Verfahrens fördern (Botschaft
ZPO, a.a.O., 7262 Ziff. 5.2.1 zu Art. 6 des Entwurfs). Dieser Zweck würde
unterlaufen, wenn die Zuständigkeit nach der vom Handelsgericht offenbar
vertretenen Konzeption insofern gespalten würde, als die Bezirksgerichte für
die vorläufige Eintragung und das Handelsgericht für die Hauptsache zuständig
wären. Die Kantone haben im Rahmen von Art. 6 Abs. 5 ZPO keine Möglichkeit, die
Zuständigkeit des Handelsgerichts enger zu umschreiben als von Bundesrechts
wegen vorgesehen und vorsorgliche Massnahmen von der Zuständigkeit des
Handelsgerichts auszunehmen, wenn es in der Hauptsache zuständig ist. Das
untere Gericht am Ort des betroffenen Grundstücks (Art. 13 und Art. 29 Abs. 1
lit. c ZPO) kann zwar womöglich mit dem zuständigen Grundbuchamt aufgrund der
räumlichen Nähe einfacher kommunizieren als ein Handelsgericht. Dies könnte für
Eintragungen kurz vor Fristablauf ein Vorteil sein (vgl. SCHUMACHER, a.a.O.,
Rz. 560 und 573). Dieser Gesichtspunkt ist für die Auslegung von Art. 6 Abs. 5
ZPO aber nicht relevant. Ob die räumliche Nähe vorliegt, hängt von den
Zufälligkeiten der kantonalen Behördenorganisation ab. Sie ist nicht
bundesrechtlich vorgeschrieben. In dringenden Fällen ermöglicht Art. 13 Abs. 4
GBV allen Gerichten per Telefon oder auf
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elektronischem Wege schnelle Grundbuchanmeldungen für Vormerkungen von
vorläufigen Eintragungen. In der Vernehmlassung bringt das Handelsgericht vor,
eine Aufsplittung der Zuständigkeit zur vorläufigen Eintragung auf das
Handelsgericht in handelsrechtlichen Fällen und auf die unteren ordentlichen
Gerichte in den übrigen Fällen sei nicht bürgernah und Laien könnten Gefahr
laufen, an die falsche Instanz zu gelangen. Dieses Bedenken trifft zwar
grundsätzlich zu. Es handelt sich aber um ein Problem, das jeder
Sondergerichtsbarkeit innewohnt. Der Gesetzgeber nimmt es offenbar in Kauf,
sonst hätte er den Kantonen die Einrichtung von Handelsgerichten nicht
gestattet.

3.5 Das Handelsgericht hat sich - wie gesagt - noch nicht zur Natur der
Hauptsachestreitigkeit geäussert und ebenso wenig zur Begründetheit des Gesuchs
um vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts. Entgegen dem Antrag der
Beschwerdeführerin kann das Bundesgericht somit die vorläufige Eintragung nicht
selber anordnen. Vielmehr ist das Verfahren zur Prüfung der angesprochenen
Fragen an das Handelsgericht zurückzuweisen. Die provisorisch vorgenommene
vorläufige Eintragung ist aufrechtzuerhalten, bis das Handelsgericht erneut
über die Sache geurteilt hat und sein Entscheid nicht mehr mit Beschwerde an
das Bundesgericht weitergezogen werden kann.