Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 137 III 539



Urteilskopf

137 III 539

80. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. Erben B.X. und
C.X. gegen D. (Beschwerde in Zivilsachen)
4A_275/2011 vom 20. Oktober 2011

Regeste

Gefälligkeitshandlungen ohne Rechtsbindungswillen; Haftung des Gefälligen.
Abgrenzung zum Vertrag (E. 4.1); Kinderhüten unter Nachbarinnen für eine
beschränkte Dauer als Gefälligkeitshandlung (E. 4.2 und 4.3).
Der Gefällige haftet nach den Grundsätzen über die unerlaubte Handlung (E.
5.1); dabei gilt grundsätzlich der eingeschränkte Sorgfaltsmassstab der
eigenüblichen Sorgfalt (diligentia quam in suis) (E. 5.2).

Sachverhalt ab Seite 540

BGE 137 III 539 S. 540

A.

A.a Am 2. April 2001 fiel die am 8. Juli 1997 geborene (am 11. November 2010
verstorbene) A.X. in der Umgebung ihres Wohnortes in die Glatt. Sie konnte erst
ca. 10 Minuten später aus dem Fluss geborgen werden und erlitt einen anoxischen
Hirnschaden (mit Wachkoma, schwerer tetraspastischer zerebraler
Bewegungsstörung etc.). Nach diesem Unfall war sie vollständig invalid und auf
dauernde Pflege und Betreuung angewiesen.

A.b Am Vormittag des Unfalltages vom 2. April 2001 hielt sich D. (Beklagte,
Beschwerdegegnerin) bei C.X., der Mutter von A., auf und trank mit ihr Kaffee.
Die damals noch nicht ganz vierjährige A. spielte mit dem 5-jährigen Sohn der
Beklagten, E., im Freien. B.X., der Vater von A., befand sich ebenfalls zu
Hause und liess seine Frau wissen, dass er mit einem Kollegen zu einem Baumarkt
fahre. Gleichzeitig erklärte die Mutter von A., dass sie noch rasch einkaufen
wolle, wobei A. ihre Mutter nicht begleiten wollte. Umstritten ist unter den
Parteien, wer vorschlug, dass die Beklagte während der Abwesenheit der Eltern
auf A. aufpassen sollte.

A.c Die Beklagte begab sich vor elf Uhr in Begleitung von A. und ihrem Sohn in
ihr in der Nachbarschaft gelegenes Haus zurück und verrichtete
Haushaltsarbeiten, während die Kinder A. und E. weiterhin draussen spielten,
wobei sich aus der Nachbarschaft noch F.Z. (geboren am 30. Januar 1997) zu
ihnen gesellte. In der Folge ereignete sich der Unfall.

B.

B.a Am 12. Dezember 2006 erhob A.X. (Klägerin), vertreten durch ihre Eltern,
beim Bezirksgericht Dielsdorf Teilklage mit dem Antrag, die Beklagte sei zu
verurteilen, ihr eine Genugtuung von Fr. 300'000.- zu bezahlen.
BGE 137 III 539 S. 541
Das Bezirksgericht hiess die Klage mit Urteil vom 10. August 2009 teilweise gut
und verurteilte die Beklagte, der Klägerin eine Genugtuung von Fr. 200'000.-
nebst 5 % Zins seit dem 2. April 2001 zu bezahlen.

B.b Mit Urteil vom 17. März 2011 wies das Obergericht des Kantons Zürich auf
Berufung der Beklagten die Klage der Eltern, die als Erben den Prozess ihrer
verstorbenen Tochter übernommen hatten, ab.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Eltern von A.
(Beschwerdeführer) dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 17. März 2011 sei aufzuheben (Ziffer 1), das Urteil des
Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. August 2009 sei vollumfänglich zu bestätigen
und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihnen eine Genugtuung von Fr.
200'000.- zuzüglich Zins zu 5 % seit 2. April 2001 zu bezahlen.
Sie rügen, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie das
Zustandekommen eines Auftrags verneint habe und indem sie den Begriff der
Sorgfaltspflichtverletzung falsch angewendet habe. Schliesslich habe die
Vorinstanz die Beweise willkürlich gewürdigt, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt und ihnen das rechtliche Gehör verweigert.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde sei
vollumfänglich abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
(Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe die Abmachung zwischen ihnen
und der Beschwerdegegnerin vom 2. April 2001 zu Unrecht als Gefälligkeit und
nicht als Auftrag qualifiziert.

4.1 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch im Bereich von
Arbeitsleistungen unverbindliche Gefälligkeiten vorkommen, die keine
Vertragsbindung entstehen lassen. Ob Vertrag oder Gefälligkeit vorliegt,
entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Art der
Leistung, ihrem Grund und Zweck, ihrer
BGE 137 III 539 S. 542
rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung, den Umständen, unter denen sie
erbracht wird und der Interessenlage der Parteien. Für einen Bindungswillen
spricht ein eigenes, rechtliches oder wirtschaftliches Interesse der Person,
welche die Leistung erbringt, oder ein erkennbares Interesse des Begünstigten
an fachkundiger Beratung oder Unterstützung (BGE 129 III 181 E. 3.2; BGE 116 II
695 E. 2b/bb S. 697 f.).
Die Vorinstanz stellt zutreffend dar, dass die Gefälligkeit im Unterschied zum
Vertrag unentgeltlich, uneigennützig und bei Gelegenheit erfolgt, ohne dass
eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Leistungserbringung besteht (vgl.
KRAMER, Berner Kommentar, N. 63 ff. der Allgemeinen Einleitung in das
schweizerische OR, 1986; HONSELL, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 4. Aufl.
2005, § 9 N. 38; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht,
Allgemeiner Teil, 9. Aufl. 2008, N. 353a/b; HÜRLIMANN-KAUP, Die
privatrechtliche Gefälligkeit und ihre Rechtsfolgen, 1999, S. 6; ENGEL, Traité
des obligations en droit suisse, 2. Aufl. 1997, S. 221 f.). Als typisches
Beispiel für Gefälligkeiten im täglichen Leben wird das Kinderhüten für eine
beschränkte Dauer von zwei Stunden unter Freunden angeführt (HÜRLIMANN-KAUP,
a.a.O., S. 83).

4.2 Nach den Feststellungen der Vorinstanz wollten die Beschwerdeführer
gleichzeitig wegfahren. Ihre Tochter wollte oder konnte weder mit dem Vater
noch der Mutter mitgehen und weder Mutter noch Vater wollten oder konnten sie
mitnehmen. Die Beschwerdegegnerin befand sich bei der Beschwerdeführerin und
trank mit ihr Kaffee, während ihr fünfjähriger Sohn mit der noch nicht ganz
vierjährigen Tochter der Beschwerdeführerin spielte. In dieser Situation
erklärte sich die Beschwerdegegnerin bereit, auf die Tochter aufzupassen,
während ihre Mutter zum Einkaufen fuhr. Die Vorinstanz hat diese Bereitschaft
der Beschwerdegegnerin, die Tochter ihrer Nachbarn für eine beschränkte Zeit zu
hüten, zutreffend als Gefälligkeit qualifiziert. Sie hat zutreffend
berücksichtigt, dass Grund, Zweck und Interesse ausschliesslich bei den Eltern
lagen, die gleichzeitig ihren Wohnort kurzfristig für Besorgungen verlassen und
ihre Tochter nicht mitnehmen wollten. Die Gelegenheit, die Tochter unter diesen
Umständen für die kurzfristige Abwesenheit der Aufsicht der Beschwerdegegnerin
anzuvertrauen, ergab sich aus deren Besuch und dem Umstand, dass die fast
gleichaltrigen Kinder miteinander spielten.

4.3 Den Beschwerdeführern kann nicht gefolgt werden, wenn sie aus der
Formulierung im angefochtenen Urteil, wonach sich die Parteien
BGE 137 III 539 S. 543
"auf das Hüten verständigt" hätten, ableiten wollen, es liege ein Konsens im
Sinne von Art. 1 OR vor. Streitig ist gerade, ob die Verständigung auf eine
rechtliche Bindung oder eine Gefälligkeit im Alltag gerichtet war. Dass das
Hüten des Kindes definitionsgemäss umfasst, dieses vor Gefahren zu schützen,
ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer zur Abgrenzung der strittigen
Frage nicht geeignet. Die Vorinstanz hat vielmehr zutreffend erkannt, dass es
die Beschwerdegegnerin als zufällig anwesende Nachbarin und Mutter eines etwa
gleichaltrigen Kindes übernahm, die Tochter der Beschwerdeführerin kurzfristig
zu beaufsichtigen. Die Beschwerdegegnerin erklärte sich bei Gelegenheit eines
nachbarschaftlichen Besuchs aufgrund der kurzfristig entstandenen Situation für
eine kurze Zeit zur Beaufsichtigung der Tochter der Beschwerdeführer bereit.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang
unerheblich, ob die Beschwerdegegnerin in dieser Situation spontan von sich aus
die Bereitschaft erklärte, auf das Mädchen aufzupassen, ob sie unter einem
gewissen sozialen Druck handelte oder ob sie besonders darum gebeten wurde. Mit
ihrer Kritik an einzelnen Formulierungen des angefochtenen Urteils vermögen die
Beschwerdeführer die zutreffende Würdigung der Interessenlage durch die
Vorinstanz nicht in Frage zu stellen: Das Interesse an der kurzfristigen
Betreuung ihrer Tochter durch die Nachbarin und Mutter eines etwa
gleichaltrigen Kindes lag auf Seiten der Beschwerdeführer, ohne dass ein
direktes eigenes Interesse der Beschwerdegegnerin an dieser Betreuung erkennbar
wäre. Die Vorinstanz hat das Verhältnis zutreffend als Gefälligkeit
qualifiziert.

5. Die Beschwerdeführer beanstanden sodann, die Vorinstanz habe die Haftung der
Beschwerdegegnerin zu Unrecht verneint, weil sie von einem falschen Begriff der
Sorgfaltspflichtverletzung ausgegangen sei, wobei es ihrer Ansicht nach keine
Rolle spielt, ob eine vertragliche oder deliktische Haftung greife.

5.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haftet die Person, welche aus
Gefälligkeit eine Leistung erbringt, aus unerlaubter Handlung (BGE 116 II 695
E. 4 S. 699), während sinngemäss nach den Regeln über die Geschäftsführung ohne
Auftrag haftet, wer Nutzen aus der Gefälligkeit zieht (BGE 129 III 181 E. 4 S.
184, vgl. dazu etwa FELLMANN, HAVE 2003 S. 141; WIEGAND, ZBJV 2004 S. 861 ff.;
GAUCH, Bauernhilfe, in: Recht des ländlichen Raums, Schmid/Seiler [Hrsg.],
Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Bd. 11, 2006,
BGE 137 III 539 S. 544
S. 191, 215). Dieser Praxis stimmt ein Teil der Lehre zu (vgl. ENGEL, a.a.O.,
S. 222; wohl auch WIEGAND, a.a.O., S. 864 f.), während ein anderer Teil der
Doktrin eine vertragliche oder vertragsähnliche Haftung des Gefälligen
befürwortet (vgl. GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., N. 1190a; HÜRLIMANN-KAUP,
a.a.O., S. 187). Die deliktische Haftung des Gefälligen ist systematisch
gerechtfertigt dadurch, dass das Zustandekommen eines Vertrags gerade verneint
wird und daher auch keine Vertragspflichten entstehen. Sie ist aber auch
sachgerecht. Es trifft zwar zu, dass die leistende Person mit der Gefälligkeit
die Verpflichtung übernimmt, bei der Leistungserbringung den
Gefälligkeitsnehmer nicht zu schädigen (HÜRLIMANN-KAUP, a.a.O., S. 144). Es ist
jedoch nicht erkennbar, inwiefern sich die Art dieser Verpflichtung vom
allgemeinen Verbot gemäss Art. 41 OR unterscheiden soll, niemandem
widerrechtlich oder unsittlich schuldhaft Schaden zuzufügen. Dem Umstand, dass
der Gefällige auch den Schutz blosser Vermögensinteressen übernehmen kann, ist
mit der Anerkennung einer entsprechenden Garantenstellung hinreichend Rechnung
getragen (BGE 116 II 695 E. 4 S. 699, vgl. auch GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O.,
N. 1190a mit Hinweisen). Eine Umkehr der Beweislast für das Verschulden des
Gefälligen, die mit der Anerkennung einer vertragsähnlichen Haftung verbunden
wäre, erscheint dagegen nicht gerechtfertigt. Die vorgebrachten Gründe
überzeugen nicht, um die Praxis zu ändern. Vielmehr ist daran festzuhalten,
dass der Gefällige nach Art. 41 OR haftet. Die Vorinstanz hat daher die Haftung
der Beschwerdegegnerin zutreffend nach Art. 41 OR beurteilt.

5.2 Wer Schadenersatz aus Art. 41 Abs. 1 OR beansprucht, hat den Schaden, die
widerrechtliche Handlung, den Kausalzusammenhang sowie das Verschulden zu
beweisen (BGE 132 III 122 E. 4.1 S. 130). Ergibt sich die Rechtswidrigkeit aus
der Verletzung eines absoluten Rechts (BGE 133 III 323 E. 5.1 S. 330; BGE 132
III 122 E. 4.1; BGE 124 III 297 E. 5b S. 301), so hat die geschädigte Person
insbesondere den - für die widerrechtliche Schädigung kausalen - Mangel an
objektiv gebotener Sorgfalt zu beweisen (BGE 120 Ib 411 E. 4a S. 414; BGE 115
Ib 175 E. 2b S. 181). Die Sorgfaltswidrigkeit ergibt sich aus dem Vergleich des
tatsächlichen Verhaltens des Schädigers mit dem hypothetischen Verhalten eines
durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Situation des Schädigers (BGE 116
Ia 162 E. 2c S. 170 f.; BGE 112 II 172 E. 2c S. 180, vgl. auch Urteil 4A_22/
2008 vom 10. April 2008 E. 3).
BGE 137 III 539 S. 545
Gemäss Art. 99 Abs. 2 OR richtet sich das Mass der Haftung nach der besonderen
Natur des Geschäfts und wird insbesondere milder beurteilt, wenn das Geschäft
für den Schuldner keinerlei Vorteil bezweckt. Diese systematisch in das
Vertragsrecht eingereihte Bestimmung findet a fortiori auch auf
Gefälligkeitshandlungen Anwendung, bei denen ein rechtsgeschäftlicher
Bindungswille fehlt (HONSELL, a.a.O., § 9 N. 38). Bei Gefälligkeiten ist mithin
grundsätzlich von einer verminderten Sorgfaltspflicht auszugehen (THIER, in:
OR, Kurzkommentar, Honsell [Hrsg.], 2008, N. 7 zu Art. 99 OR). Es muss in der
Regel genügen, dass der Gefällige jene Sorgfalt aufwendet, die er auch in
eigenen Angelegenheiten beachtet (sog. eigenübliche Sorgfalt oder diligentia
quam in suis). Denn wer im vertragsfreien Raum um eine Gefälligkeit bittet,
kann vom Gefälligen nicht verlangen, eine höhere Sorgfalt als die eigenübliche
aufzuwenden.

5.2.1 Ein Elternteil wird der Überwachung der Kinder die nach den Umständen
gebotene Aufmerksamkeit schenken. Vorliegend ist nach den Feststellungen der
Vorinstanz davon auszugehen, dass die drei vier- bis fünfjährigen Kinder im
Garten der Beschwerdegegnerin und im unmittelbaren Umfeld der Liegenschaft
spielten. Die Beschwerdegegnerin verrichtete Arbeiten im Haushalt und
beaufsichtigte die spielenden Kinder in der Weise, dass sie sich hie und da
darüber vergewisserte, dass die Kinder sich weiterhin im Umfeld aufhielten und
mit ungefährlichen Spielen beschäftigt waren. In dieser Situation wäre
lebensfremd anzunehmen, der mit der Aufsicht beschäftige Elternteil schaue in
regelmässigen Abständen von 5 oder 10 Minuten bewusst nach den spielenden
Kindern, wie dies die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde zum Massstab erheben
wollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Arbeiten im Haushalt die
Aufmerksamkeit des Elternteils zeitweise beanspruchen, so dass diese jeweils in
unregelmässigen Abständen unterbrochen werden, um sich zu vergewissern, dass
mit den Kindern alles noch in Ordnung ist. Dabei wird der Elternteil eher
häufiger ein Auge oder ein Ohr den Kindern widmen, wenn aufgrund ihres
Verhaltens mit einer gefährlichen Situation zu rechnen ist, während eher
längere Zeit den Haushaltarbeiten gewidmet werden kann, wenn die Kinder in
einer ihnen vertrauten Umgebung so beschäftigt sind, dass mit abrupten Ideen
konkret nicht gerechnet werden muss. Es kann daher entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführer, die dem erstinstanzlichen Urteil entspricht, nicht angenommen
werden, dass ein Kind im Alter von knapp vier Jahren, das mit zwei ungefähr
5-jährigen Kindern im Garten spielt, in jedem Fall nach maximal fünf Minuten an
seinem Standort zu kontrollieren ist.
BGE 137 III 539 S. 546

5.2.2 Die Vorinstanz hat ihrer Entscheidung das Vorbringen der Beschwerdeführer
zu Grunde gelegt, dass sich die Beklagte über den Verbleib der Kinder hätte
vergewissern müssen, als sie aus der Waschküche in das Haus ging. Die
Vorinstanz ist insofern der Ansicht gefolgt, dass ein durchschnittlich
aufmerksamer Elternteil in der Situation der Beschwerdegegnerin nach Beendigung
der Arbeit mit der Wäsche sich vergewissert hätte, dass die Kinder noch immer
im Garten beim oder im Schopf spielten. Während die erste Instanz als erstellt
erachtete, dass die Beschwerdegegnerin die Kinder noch hörte, als sie die
Waschküche verliess, hat die Vorinstanz dies nicht als nachgewiesen erachtet.
Sie hat aber erkannt, dass die Beschwerdeführer die Beweislast für die
behauptete Verletzung der Sorgfaltspflicht tragen und dementsprechend mangels
Beweises, dass sich die Beschwerdegegnerin sorgfaltswidrig über den Verbleib
der Kinder beim Verlassen der Waschküche nicht vergewissert habe, die Folgen
der Beweislosigkeit den Beschwerdeführern auferlegt. Damit hat sie keine
Bundesrechtsnormen verletzt.

5.2.3 Die Beschwerdeführer bringen unter Berufung auf das erstinstanzliche
Urteil vor, die Beschwerdegegnerin habe während 15 Minuten die Kinder weder
gesehen noch gehört, nachdem sie sich von der Waschküche ins Haus begeben
hatte. Daraus leiten sie ab, die Beschwerdegegnerin habe die Kinder zu wenig
engmaschig überwacht.
In ihren Rechtsschriften vor den kantonalen Gerichten haben die
Beschwerdeführer die angebliche Sorgfaltswidrigkeit zwar stets auf die gesamte
Zeitspanne vom Moment, als die Beschwerdegegnerin in die Wachküche ging, bis
zur Entdeckung der gestikulierenden Nachbarin während des Telefongesprächs
bezogen. Aus den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil ergeben
sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin während der -
auch nach der Behauptung der Beschwerdeführer höchstens 15 Minuten dauernden -
Zeitperiode nach der Rückkehr aus der Waschküche bis zur Wahrnehmung der
Nachbarin am Zaun konkreten Anlass gehabt hätte, nach den Kindern zu sehen. Die
Vorinstanz hat damit keine Bundesrechtsnormen verletzt, wenn sie auch insofern
den Nachweis einer Sorgfaltspflichtverletzung durch die Beschwerdegegnerin,
welche für den Unfall kausal gewesen sein könnte, als nicht erbracht ansah.