Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 137 III 47



Urteilskopf

137 III 47

8. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X.
Versicherungen AG gegen A. (Beschwerde in Zivilsachen)
4A_194/2010 vom 17. November 2010

Regeste

Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 BGG; Streitwerterfordernis bei einer
Beschwerde gegen die vorinstanzliche Festsetzung der Parteientschädigung.
Die Beschwerde ist zulässig, wenn die vor der Vorinstanz streitig gebliebenen
Begehren den erforderlichen Streitwert erreichen würden, die einzig
angefochtene Parteientschädigung jedoch unter der Streitwertgrenze bleibt (E.
1.2).

Auszug aus den Erwägungen: ab Seite 47

BGE 137 III 47 S. 47
Aus den Erwägungen:

1.

1.2.1 Bei der vorliegenden Streitsache handelt es sich um eine
vermögensrechtliche Angelegenheit. Demnach ist die Beschwerde in Zivilsachen
zulässig, sofern der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt (Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG). Im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht zu beurteilen ist nicht
die vor der Vorinstanz in der Hauptsache streitig gebliebene Ausrichtung von
Taggeldleistungen, sondern nur noch die vorinstanzliche Festsetzung der als
Nebenrecht
BGE 137 III 47 S. 48
geltend gemachten Parteientschädigung. Zur Frage, wie der Streitwert zu
berechnen ist, wenn nur der Kostenentscheid der Vorinstanz angefochten wird,
besteht keine einheitliche Rechtsprechung (vgl. etwa die Urteile 8C_60/2010 vom
4. Mai 2010 E. 1.2; 5A_52/2009 vom 27. Februar 2009 E. 1; 5D_175/2008 vom 6.
Februar 2009 E. 1.1; 1C_406/2008 vom 5. Februar 2009 E. 1.1).

1.2.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid. Der
Streitwert bestimmt sich nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig
geblieben sind (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Nicht entscheidend für die
Streitwertberechnung ist nach der gesetzlichen Regelung das konkrete Interesse
der beschwerdeführenden Partei vor Bundesgericht, mithin der vor Bundesgericht
noch streitige Betrag (JEAN-MAURICE FRÉSARD, in: Commentaire de la LTF, 2009,
Corboz und andere [Hrsg.], N. 1 und 18 zu Art. 51 BGG; YVES DONZALLAZ, Loi sur
le Tribunal fédéral, 2008, N. 1382 ff.; BEAT RUDIN, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 22 f. zu Art. 51 BGG; vgl. auch JEAN-FRANÇOIS
POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. I, 1990,
N. 3.6 zu Art. 36 OG S. 267). Zu beachten ist zudem, dass - wie hier - als
Nebenrecht geltend gemachte Parteientschädigungen bei der Berechnung ausser
Betracht fallen (Art. 51 Abs. 3 BGG).
Die vom Beschwerdegegner bei der Vorinstanz eingeklagten Taggeldleistungen
übersteigen die nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG vorgesehene Streitwertgrenze von
Fr. 30'000.-. Entsprechend ist das Streitwerterfordernis erfüllt, auch wenn mit
der Beschwerde einzig die Verweigerung einer Parteientschädigung angefochten
und die Zusprechung eines Gesamtbetrags von Fr. 12'784.20 beantragt wird.

1.2.3 Zur Frage der Streitwertberechnung fand zwischen allen betroffenen
Abteilungen ein Meinungsaustausch statt (Art. 23 Abs. 2 BGG). Die vorgelegte
Rechtsfrage, ob die Beschwerde zulässig ist, wenn die vor der Vorinstanz
streitig gebliebenen Begehren den erforderlichen Streitwert erreichen würden,
die einzig angefochtene Parteientschädigung jedoch unter diesem Streitwert
bleibt, wurde von der Vereinigung der Abteilungen bejaht.