Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 137 III 293



Urteilskopf

137 III 293

45. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. und Mitb.
gegen X. (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_664/2010 vom 1. Juni 2011

Regeste

Art. 682 ZGB; Kaufvertrag über einen Miteigentumsanteil; Ansprüche des Käufers
gegen den Vorkaufsberechtigten nach Ausübung des Vorkaufsrechts.
Der Käufer eines Miteigentumsanteils hat gegen den Vorkaufsberechtigten, der
sein Recht ausgeübt hat und im Grundbuch als Eigentümer des Miteigentumsanteils
eingetragen worden ist, keinen Anspruch auf Grundbuchberichtigung, sondern
lediglich einen Anspruch auf Feststellung, dass das Vorkaufsrecht nicht innert
Frist rechtswirksam ausgeübt wurde (E. 2-6).

Sachverhalt ab Seite 294

BGE 137 III 293 S. 294
Die Erben V. verkauften am 15. April 2005 ihren hälftigen Miteigentumsanteil am
Grundstück Nr. 736 an X. Sie setzten die Eigentümerin der anderen
Miteigentumshälfte, M., über den Verkauf in Kenntnis. M. starb am 27. Mai 2005.
Ihre Erben machten mit Schreiben vom 13. Juli 2005 das gesetzliche
Vorkaufsrecht der Miteigentümer geltend und wurden auf Anmeldung der Verkäufer
hin per 21. Juli 2005 als Gesamteigentümer des Miteigentumsanteils im Grundbuch
eingetragen. Nach einer partiellen Erbteilung und dem Tod ihres Vaters
verblieben als Gesamteigentümer des Grundstücks Nr. 736 die Nachkommen A., B.,
C., D. und E.
Am 19. Dezember 2006 leitete X. ein Gerichtsverfahren ein mit den Begehren,
(1.) das Grundbuchamt anzuweisen, den Eintrag auf Parzelle Nr. 736 dergestalt
zu berichtigen, dass der Eintrag der Erben M. im Umfang eines
Miteigentumsanteils von ½ gestrichen und X. unbeschwert als Miteigentümer zu ½
eingetragen wird, (2.) eventualiter die Erben M. zu verpflichten, X. mit einem
Miteigentumsanteil von ½ unbeschwert im Grundbuch eintragen zu lassen, (3.)
subeventualiter festzustellen, dass das Vorkaufsrecht der Erben M. nicht innert
Frist rechtswirksam ausgeübt worden ist, und festzustellen, dass die Erben M.
verpflichtet sind, X. mit einem Miteigentumsanteil von ½ unbeschwert im
Grundbuch eintragen zu lassen, und (4.) das Grundbuchamt richterlich zu
ermächtigen und anzuweisen, die erforderlichen Eintragungen vorzunehmen. Mit
der Klageschrift reichte X. eine öffentlich beurkundete Vereinbarung vom
BGE 137 III 293 S. 295
5. März 2007 ein. Darin stellten ihm die Erben V. anheim, den Anspruch auf
Berichtigung des Grundbuchs betreffend die Parzelle Nr. 736 wegen
Nichteinhaltens der Frist für die rechtswirksame Ausübung des Vorkaufsrechts
seitens der Erben M. selbstständig gerichtlich durchzusetzen und, wenn dieser
Anspruch geschützt werden sollte, unmittelbar sich selbst als Eigentümer des
hälftigen Miteigentumsanteils an der Parzelle Nr. 736 im Grundbuch eintragen zu
lassen. Die Erben V. traten X. einen allfälligen Anspruch auf Rückübertragung
des hälftigen Miteigentumsanteils und auf die entsprechende
Grundbuchberichtigung ab.
Das Bezirksgericht erfasste die Klagebegehren gesamthaft als
Grundbuchberichtigungsklage, verneinte die Aktivlegitimation und wies die Klage
ab. X. erklärte Berufung. Das Kantonsgericht stellte fest, dass X. als Kläger
zu den Rechtsbegehren Ziff. 1, 2 und 4 legitimiert ist. A., B., C., D. und E.
(im Folgenden: Beklagte) beantragen dem Bundesgericht, die Klage mangels
Aktivlegitimation abzuweisen. X. (hiernach: Kläger) schliesst auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesgericht heisst die
Beschwerde teilweise gut und stellt fest, dass der Kläger zum Begehren
legitimiert ist, es sei festzustellen, dass die Erben M. ihr gesetzliches
Vorkaufsrecht am Miteigentumsanteil der Erben V. von ½ des Grundstücks Nr. 736
nicht innert Frist rechtswirksam ausgeübt haben.
(Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Die rechtliche und tatsächliche Ausgangslage zeigt sich fallbezogen wie
folgt:

2.1 Der Kaufvertrag über ein Grundstück gibt dem Käufer gegen den Verkäufer
einen persönlichen Anspruch auf Eintragung im Grundbuch und bei Weigerung des
Eigentümers auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums (Art. 665 Abs. 1 ZGB).
Der Anspruch des Käufers auf Vertragserfüllung richtet sich gegen den
Verkäufer, und zwar selbst dann, wenn der Verkäufer vor Abgabe der
Grundbuchanmeldung zugunsten des Käufers das Grundstück vertragswidrig an einen
Dritten verkauft hat und der Dritte gestützt auf diesen Kaufvertrag als
Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden ist. In diesem Fall geht die Klage
des Erstkäufers gegen den Verkäufer auf Leistung von Schadenersatz (vgl. REY,
in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. II, 3. Aufl. 2007, N. 7 f. zu Art.
665 ZGB; STEINAUER,
BGE 137 III 293 S. 296
Les droits réels, Bd. II, 3. Aufl. 2002, S. 59 N. 1549). Nach der
Rechtsprechung wird der Dritte ausnahmsweise dann haftbar, wenn er die
vertragliche Bindung der Parteien in einer Art und Weise verletzt, die gegen
die guten Sitten im Sinn von Art. 41 Abs. 2 OR verstösst (z.B. durch Verleitung
zum Vertragsbruch oder durch Ausbeutung einer Vertragsverletzung). Unter dieser
Voraussetzung kann dem Erstkäufer ein Anspruch auf Eigentumsverschaffung gegen
den Dritten als Zweitkäufer eingeräumt werden (vgl. BGE 114 II 329 E. 2 S. 331
ff.; Urteil 4C.273/2002 vom 28. November 2002 E. 3).

2.2 Betrifft der Kaufvertrag einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück,
haben die Miteigentümer ein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Nichtmiteigentümer
(Art. 682 Abs. 1 ZGB). Für die Ausübung sieht Art. 681a ZGB vor, dass der
Verkäufer die Vorkaufsberechtigten über den Abschluss und den Inhalt des
Kaufvertrags in Kenntnis setzen muss (Abs. 1), dass der Vorkaufsberechtigte,
der sein Recht ausüben will, es innert dreier Monate seit Kenntnis von
Abschluss und Inhalt des Vertrages und vor Ablauf von zwei Jahren seit der
Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch geltend machen muss (Abs. 2)
und dass der Vorkaufsberechtigte seinen Anspruch innerhalb dieser Fristen
gegenüber jedem Eigentümer des Grundstücks geltend machen kann (Abs. 3). Die
rechtsgültige Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts im
Miteigentumsverhältnis gibt dem Vorkaufsberechtigten einen Anspruch auf
Übertragung des Eigentums an der Sache, die der Vorkaufsbelastete einem
Nichtmiteigentümer hat verkaufen wollen, lässt deren vertragliche Beziehung
aber unangetastet (vgl. BGE 134 III 597 E. 3.4.1 S. 604). Der Käufer verliert
zwar seinen Anspruch auf Eigentumsverschaffung gemäss Kaufvertrag, doch kann
ihm der Vorkaufsbelastete nach Art. 97 ff. OR schadenersatzpflichtig werden
(vgl. MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, 1975, N. 199 zu aArt. 681 ZGB; KURT
WISSMANN, Verwandte Verträge, in: Der Grundstückkauf, 1989, N. 1496 S. 502),
wenn er zum Beispiel den Vorkaufsberechtigten zur Eintragung im Grundbuch
anmeldet, obschon er um die Mängel der Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts
weiss oder zumindest wissen müsste (vgl. Urteil 5C.197/1992 vom 18. März 1993
E. 2b/bb). Die Ansprüche des Käufers richten sich somit gegen den Verkäufer als
Vertragspartner. Inwiefern und welche Ansprüche dem Käufer gegen den
Vorkaufsberechtigten zustehen, der sein Recht ausgeübt hat und im Grundbuch als
Eigentümer des Miteigentumsanteils eingetragen worden ist, erscheint in
Rechtsprechung und
BGE 137 III 293 S. 297
Lehre als wenig geklärt (vgl. BGE 110 II 447 E. 1 S. 449 f.; für eine
Übersicht: SIMONIUS/SUTTER, Schweizerisches Immobiliarsachenrecht, Bd. I, 1995,
S. 377 f.).

2.3 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Kläger einen hälftigen
Miteigentumsanteil an einem Grundstück gekauft hat, worauf die Miteigentümerin
der anderen Hälfte bzw. ihre Rechtsnachfolger das gesetzliche Vorkaufsrecht
ausgeübt haben und auf Anmeldung der Verkäufer hin im Grundbuch als Eigentümer
eingetragen worden sind. Der Kläger hat nicht die Verkäufer eingeklagt, die es
vielmehr ihm überlassen haben, die im Zusammenhang mit einer allenfalls
ungültigen Ausübung des Vorkaufsrechts entstandenen Ansprüche geltend zu
machen. Der Kläger hat deshalb direkt Klage gegen die im Grundbuch neu als
Eigentümer der Miteigentumshälfte eingetragenen Beklagten erhoben. Er wirft
ihnen kein sittenwidriges Verhalten vor (E. 2.1), sondern eine ungültige
Ausübung des Vorkaufsrechts, sei es wegen Fehlens der Vollmachten, sei es wegen
Missachtung behördlicher Bedingungen, sei es wegen unzulässiger
Fremdfinanzierung und/oder sei es wegen fehlender Urteilsfähigkeit des Vaters
der Beklagten. Streitig ist, ob und gegebenenfalls wie diese angeblich
ungültige Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Kläger geltend gemacht werden
kann.

3. Das Kantonsgericht hat die Aktivlegitimation des Klägers zur
Grundbuchberichtigungsklage gemäss Art. 975 ZGB verneint.

3.1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein
richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden,
so kann gemäss Art. 975 Abs. 1 ZGB jedermann, der dadurch in seinen dinglichen
Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
Aktivlegitimiert ist, wer durch den Eintrag in seinen dinglichen Rechten
verletzt ist. Als Grundsatz ist damit festzuhalten, dass der bloss
obligatorisch Berechtigte, wie z.B. der Käufer (vgl. E. 2), zur Erhebung der
Grundbuchberichtigungsklage nicht legitimiert ist (vgl. SCHMID, in: Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. II, 3. Aufl. 2007, N. 12 und 14 zu Art. 975
ZGB; ZOBL, Grundbuchrecht, 2. Aufl. 2004, N. 455 S. 173 f., mit Hinweisen). Der
Käufer kann folglich nicht auf dem Weg der Grundbuchberichtigungsklage geltend
machen, ein Vorkaufsrecht sei ungültig ausgeübt worden und deshalb die
Eintragung des Vorkaufsberechtigten im Grundbuch zu Unrecht erfolgt (so
ausdrücklich: STEINAUER, Les droits réels, Bd. I, 4. Aufl. 2007, S. 339 N. 981a
BGE 137 III 293 S. 298
bei Anm. 44; DESCHENAUX, Das Grundbuch, SPR Bd. V/3/2, 1989, § 40/B/II/1b/bb S.
835 in Anm. 40a).

3.2 Aufgrund der Vereinbarung vom 5. März 2007 zwischen den Verkäufern und dem
Kläger stellt sich die Frage, ob der Kläger mit Zustimmung der Verkäufer in
seinem eigenen Namen die Grundbuchberichtigungsklage erheben kann. Die
herrschende Lehre verneint die Frage, handle es sich bei der "Zustimmung" um
eine Abtretung oder um eine Ermächtigung (vgl. DESCHENAUX, a.a.O., § 40/B/II/3
S. 839 ff., mit Hinweisen). Die Befugnis, den Prozess in eigenem Namen als
Partei anstelle des materiell Berechtigten zu führen (sog. gewillkürte
Prozessstandschaft), kann rechtsgeschäftlich nicht übertragen werden. Das
schweizerische Recht kennt keine auf die Prozessführungsbefugnis oder ein
Klagerecht beschränkte Abtretung, sondern nur die Abtretung des
materiell-rechtlichen Anspruchs, mit der die Berechtigung übergeht, den
Anspruch vor Gericht in eigenem Namen geltend zu machen (vgl. BGE 78 II 265 E.
3a S. 274/275; BGE 130 III 417 E. 3.4 S. 427; für die Vindikationszession: BGE
132 III 155 E. 6 S. 160 ff.). Einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung ohne das
damit untrennbar verbundene dingliche Recht haben die Verkäufer dem Kläger mit
der Vereinbarung vom 5. März 2007 deshalb nicht abtreten können (vgl. aus der
Prozessrechtslehre statt vieler: HOHL, Procédure civile, Bd. I: Introduction et
théorie générale, 2001, N. 456-458 S. 101, und SPÜHLER/DOLGE/GEHRI,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2010, § 19 N. 46 f. S. 72; a.M.
offenbar: BERGER/GÜNGERICH, Zivilprozessrecht, 2008, N. 354 S. 113).

3.3 Die gegenteiligen Schlüsse, die BGE 84 II 187 E. 2 S. 193 f. zu ziehen
erlaubt, dürfen nicht verallgemeinert werden. Das Urteil betraf die Ausübung
eines Vorkaufsrechts gemäss dem Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die
Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGG; AS 1952 403). Gemäss Art. 14 Abs.
1 EGG hat der Berechtigte das Vorkaufsrecht gegenüber dem Grundbuchverwalter
geltend zu machen, der die Vertragsparteien von der Erklärung benachrichtigt.
Bestreitet der Käufer die gültige Ausübung des Vorkaufsrechts, kommt es zum
Prätendentenstreit, nach dessen Beendigung erst der Eigentumsübergang im
Grundbuch eingetragen wird, und zwar auf den obsiegenden Prätendenten. Im
beurteilten Fall hatte der Grundbuchverwalter die Stellungnahme des Käufers
nicht abgewartet und den sein Recht ausübenden Vorkaufsberechtigten als
Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Allein diese
BGE 137 III 293 S. 299
Ausgangslage hat das Bundesgericht veranlasst, die Grundbuchberichtigungsklage
als Klage des Prätendenten zuzulassen bzw. den Käufer ausnahmsweise als
legitimiert anzusehen, im Prätendentenstreit mit der Zustimmung des Verkäufers
die Grundbuchberichtigungsklage zu erheben (vgl. DESCHENAUX, a.a.O., § 40/B/II/
1b/bb S. 835 in Anm. 40). Es handelt sich um einen Sonderfall aus dem
bäuerlichen Vorkaufsrecht mit seinen besonderen Verfahrensvorschriften, der auf
das gewöhnliche Vorkaufsrecht deshalb nicht übertragen werden kann (vgl.
ANDREAS KRENGER, Die Grundbuchberichtigungsklage, 2. Aufl. 1991, S. 123 f.; für
Art. 13 f. EGG: BGE 83 II 517 E. 2 S. 519; BGE 109 II 245 E. 6 S. 252). Das
Bundesgericht hat die Massgeblichkeit dieser Urteilserwägungen für das
Vorkaufsrecht des Miteigentümers in der Folge denn auch offengelassen (BGE 110
II 447 E. 1 S. 449) und es als fraglich bezeichnet, ob die Zustimmung des
Verkäufers einem Dritten, wie einem Käufer, der nicht in seinen dinglichen
Rechten verletzt ist, die Aktivlegitimation zur Grundbuchberichtigungsklage
verschaffen kann (Urteil 5C.10/1989 vom 11. Mai 1990 E. 1a).

3.4 Die kantonsgerichtliche Annahme, der Kläger sei mangels Verletzung in
eigenen dinglichen Rechten zur Grundbuchberichtigungsklage im Sinne von Art.
975 ZGB nicht legitimiert, verstösst aus den dargelegten Gründen nicht gegen
Bundesrecht. Was der Kläger diesbezüglich vorbringt, um das angefochtene Urteil
im Ergebnis zu stützen, erweist sich als unbegründet.

4. Das Kantonsgericht hat die Aktivlegitimation des Klägers zu einer sog.
Grundbuchberichtigungsklage sui generis bejaht.

4.1 Mit der Grundbuchberichtigungsklage sui generis oder einer der
Grundbuchberichtigungsklage im Sinne von Art. 975 ZGB analogen Klage ist die
allgemeine Feststellungsklage gemeint (vgl. KRENGER, a.a.O., S. 91 und 132).

4.2 Die Feststellungsklage betrifft hier die Ausübung des Vorkaufsrechts durch
die beklagten Vorkaufsberechtigten gegenüber den nicht prozessbeteiligten
Verkäufern, d.h. ein Rechtsverhältnis, das nicht zwischen dem Kläger und den
Beklagten besteht, sondern zwischen der Beklagtenpartei und einem ausserhalb
des Prozesses stehenden Dritten, der von der Rechtskraft des
Feststellungsurteils somit nicht erfasst wird. Ein schutzwürdiges Interesse an
einer Feststellung besteht indessen grundsätzlich nur, soweit die Rechtskraft
des Urteils reicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein
Feststellungsinteresse hinsichtlich der Rechtsbeziehung Dritter
BGE 137 III 293 S. 300
deshalb auch nur ausnahmsweise dann gegeben, wenn Bestand und Inhalt der
Rechtsbeziehung unter den Parteien vom Bestehen eines bestimmten
Rechtsverhältnisses zwischen Dritten bzw. zwischen einer der Prozessparteien
und Dritten abhängt (BGE 93 II 11 E. 2c S. 16; BGE 108 II 475 E. 1a S. 477;
zuletzt: Urteile 4C.290/2001 vom 8. November 2002 E. 1.3 und 4A_55/2007 vom 29.
August 2007 E. 5.2.1, in: sic! 2003 S. 324 und 2008 S. 212). Das schutzwürdige
Interesse fehlt, wenn die verlangte Feststellung gegenüber der betroffenen
Person nicht verbindlich wäre, d.h. das angestrebte Feststellungsurteil den
Dritten nicht zu binden vermag (BGE 93 II 11 E. 2c S. 17; zuletzt: Urteil
4C.147/2004 vom 17. August 2004 E. 2).

4.3 Das Bundesgericht bejaht das Feststellungsinteresse, wenn es um die Frage
geht, ob sich der Käufer eines Grundstücks durch ein ausgeübtes Vorkaufsrecht
zurücksetzen lassen muss (BGE 109 II 51 E. 2 S. 53). Das Urteil hat das
bäuerliche Vorkaufsrecht mit dem gesetzlich vorgesehenen Prätendentenstreit
betroffen und darf deshalb, wie die Beklagten das zutreffend hervorheben, nicht
verallgemeinert werden (E. 3.3). Auf Grund der Vereinbarung vom 5. März 2007
zwischen dem Kläger und den Verkäufern ist indessen davon auszugehen, dass die
gerichtliche Feststellung, das Vorkaufsrecht sei nicht innert Frist
rechtswirksam ausgeübt worden, den Verkäufern entgegengehalten werden kann.
Gestützt darauf ist der Kläger befugt, im Namen der nicht prozessbeteiligten
Verkäufer das Feststellungsurteil gegen die Beklagten beim Grundbuch zur
Eintragung anzumelden (vgl. E. 5 hiernach). Die Änderung der Eintragung im
Grundbuch kann somit auf blosse Feststellung hin, dass die Beklagten ihr
Vorkaufsrecht nicht rechtswirksam ausgeübt und folglich das Eigentum am
fraglichen Miteigentumsanteil nicht erworben haben, als zweifelsfrei gesichert
gelten (allgemein: BGE 97 II 371 E. 2 S. 375 f.; BGE 135 III 378 E. 2.4 S. 382;
für ein Vorkaufsrecht: Urteil 5C.197/1992 vom 18. März 1993 E. 2b/bb). An einer
Feststellung anderer oder weiterer Rechtsverhältnisse ist ein Interesse weder
ersichtlich noch dargetan.

4.4 Das angefochtene Urteil kann insoweit nicht beanstandet werden, als das
Kantonsgericht die Aktivlegitimation zur Klage auf Feststellung, dass das
Vorkaufsrecht nicht rechtsgültig ausgeübt worden ist, bejaht hat.

5. Der Kläger hat schliesslich auf Anweisung an das Grundbuchamt geklagt, ihn
selber oder eventuell die Verkäufer als Eigentümer des Miteigentumsanteils im
Grundbuch einzutragen. Das
BGE 137 III 293 S. 301
Kantonsgericht hat die Legitimation auch zu diesem Klagebegehren bejaht und
damit zwischen der Grundbuchberichtigungsklage im Sinne von Art. 975 ZGB und
der allgemeinen Feststellungsklage keinen Unterschied mehr gemacht.

5.1 Die Grundbuchberichtigungsklage im Sinne von Art. 975 ZGB ist ihrer Natur
nach eine Feststellungsklage, die die Richtigstellung einer Eintragung durch
den Grundbuchverwalter entsprechend der gerichtlich festgestellten Rechtslage
bezweckt. Das Klagebegehren lautet deshalb auf Feststellung des Eigentums des
Klägers und auf Änderung des Eintrags im Grundbuch (Urteil 5C.200/1990 vom 4.
Juni 1991 E. 1d; vgl. KRENGER, a.a.O., S. 82 und 169). Eine ausdrückliche
Anweisung an das Grundbuchamt, die Eintragung im Grundbuch vorzunehmen, ist
praxisgemäss zwar zulässig, rechtlich aber nicht erforderlich, zumal die
urteilsmässige Feststellung des dinglichen Rechts den obsiegenden Kläger gleich
dem "Erwerber" im Sinne von Art. 963 Abs. 2 ZGB zur Grundbuchanmeldung
berechtigt und die schriftliche Erklärung des Eigentümers, auf dessen
Grundstück sich die Eintragung bezieht, überflüssig macht (vgl. DESCHENAUX,
a.a.O., § 40/C/II S. 863 f. und § 40/C/IV S. 866 f.). Weitergehend wird in der
Praxis dem Begehren, den Kläger an Stelle des Beklagten als Eigentümer im
Grundbuch einzutragen, gegenüber dem blossen Begehren auf Feststellung des
Eigentums der Vorrang eingeräumt (BGE 97 II 277 E. 2 S. 280; vgl. VALENTIN
RETORNAZ, L'action en rectification du registre foncier, in: Quelques actions
en annulation, 2007, S. 85 ff., 128 f.).

5.2 Diese für die Grundbuchberichtigungsklage im Sinne von Art. 975 ZGB
geltenden Grundsätze können nicht unbesehen auf die allgemeine
Feststellungsklage übertragen werden. Das beantragte Feststellungsurteil hat
zum Inhalt, dass die Beklagten das Vorkaufsrecht gegenüber den Verkäufern nicht
rechtsgültig ausgeübt haben und dass die Verkäufer deshalb die wirklichen
Eigentümer des Miteigentumsanteils sind. Nicht durch das Feststellungsurteil
bestimmt werden hingegen die Rechte des Klägers gegenüber den Verkäufern, die
sich allein aus dem Kaufvertrag ergeben. Daraus folgt, (1.) dass das
Feststellungsurteil den obsiegenden Kläger - im Gegensatz zum Urteil über die
Grundbuchberichtigungsklage im Sinne von Art. 975 ZGB (E. 5.1) - nicht als
wahren Berechtigten ausweist, der gemäss Art. 963 Abs. 2 ZGB die Eintragung im
Grundbuch anmelden kann, und (2.) dass nur die Verkäufer als wirkliche
Eigentümer des Miteigentumsanteils die Eintragung im Grundbuch verlangen
können.
BGE 137 III 293 S. 302
Die Verkäufer haben zunächst gestützt auf das Feststellungsurteil die Beklagten
als Eigentümer des Miteigentumsanteils im Grundbuch löschen und sich selber
wieder als Eigentümer eintragen zu lassen, bevor sie die Eigentumsübertragung
gemäss dem Kaufvertrag an den Kläger beim Grundbuch anmelden können (vgl. zu
ähnlichen Fällen: SCHMID, a.a.O., N. 25 zu Art. 963 ZGB, mit Hinweisen). Der
Kläger ist somit nicht legitimiert, im Feststellungsprozess die Anweisung an
das Grundbuchamt zu beantragen, sich selber als Eigentümer des
Miteigentumsanteils im Grundbuch einzutragen. Die Grundbuchanmeldung muss von
den Verkäufern ausgehen.

5.3 Seine Legitimation, im eigenen Namen die Anweisung an das Grundbuchamt zur
Eigentumsübertragung klageweise zu beantragen, kann der Kläger auch nicht auf
die Vereinbarung vom 7. März 2007 mit den Verkäufern stützen, wonach ihm die
Verkäufer neben einem allfälligen Anspruch auf Rückübertragung des hälftigen
Miteigentumsanteils auch den Anspruch auf die entsprechende
Grundbuchberichtigung abgetreten haben. Denn zum Erwerb des Grundeigentums
bedarf es der Eintragung im Grundbuch (Art. 656 Abs. 1 ZGB), und im Bereich
dieses absoluten Eintragungsprinzips hat die Grundbuchanmeldung nicht bloss die
Bedeutung eines formellen Antrags an den Grundbuchverwalter, die Änderung einer
Eintragung vorzunehmen. Sie stellt vielmehr die materielle Verfügung über das
Eigentum dar, die notwendigerweise vom dinglich Berechtigten auszugehen hat
(vgl. BGE 109 II 99 E. 3 S. 101; SCHMID, a.a.O., N. 20 und 25 zu Art. 963 ZGB;
STEINAUER, a.a.O., Bd. I, N. 711 S. 257, mit Hinweisen). Der Eigentümer kann
einem Dritten zwar die Vollmacht erteilen, die Eigentumsübertragung zur
Eintragung im Grundbuch anzumelden (vgl. BGE 121 III 97 E. 4a S. 104). Da die
Grundbuchanmeldung aber zugleich die materielle Verfügung über das dingliche
Recht bedeutet, kann der Eigentümer einem Dritten nicht rechtsgeschäftlich die
Befugnis einräumen, in eigenem Namen an seiner Stelle über sein im Grundbuch
eingetragenes Recht zu verfügen (vgl. E. 3.2; ausführlich: CAROLE VAN DE SANDT,
L'acte de disposition, 2000, N. 525 S. 174, mit Hinweisen).

5.4 Entgegen der Annahme des Kantonsgerichts kann die von den Verkäufern
erteilte Ermächtigung nicht mit der Feststellungsklage kombiniert werden und
dem Kläger nicht die Legitimation zu Klagebegehren auf Anweisung an das
Grundbuchamt verschaffen, zu seinen eigenen Gunsten oder eventuell zu Gunsten
der Verkäufer Eintragungen im Grundbuch vorzunehmen.
BGE 137 III 293 S. 303

6. Aus den dargelegten Gründen beschränkt sich die Aktivlegitimation des
Klägers auf die allgemeine Feststellungsklage mit dem Begehren, es sei
festzustellen, dass die Erben M. ihr gesetzliches Vorkaufsrecht am
Miteigentumsanteil der Erben V. von ½ des Grundstücks Nr. 736, Grundbuch G.,
nicht innert Frist rechtswirksam ausgeübt haben. Dieses Begehren ist im
weitergehenden Klagebegehren gemäss Ziff. 1 enthalten (vgl. E. 5.1). Es
erübrigt sich damit, auf den Einwand der Beklagten einzugehen, das Begehren
könne nicht aus dem Klagebegehren-Ziff. 3 herausgelöst werden. Im Ergebnis ist
die Beschwerde damit teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil im
Sinne der vorstehenden Erwägungen abzuändern.