Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 137 III 16



Urteilskopf

137 III 16

3. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A.X. und B.X.
gegen Y. AG (Beschwerde in Zivilsachen)
4A_249/2010 vom 16. November 2010

Regeste

Beginn der Verjährung des Anspruchs auf Schadenersatz bei Verletzung
vertraglicher Pflichten (Art. 130 Abs. 1 OR).
Die Forderungen auf Schadenersatz und Genugtuung aus vertragswidriger
Körperverletzung werden sogleich mit der Verletzung der vertraglichen Pflicht
fällig. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährung zu laufen, nicht erst mit
Eintritt des Schadens, auch wenn dieser (wie bei Asbestschäden) erst nach
Ablauf von mehr als 10 Jahren eintreten und festgestellt werden kann. Das
Institut der Verjährung gilt für alle Schuldner und Gläubiger. Es beruht auf
einer Abwägung der Interessen beider Parteien und führt nicht zu einer
Diskriminierung der Asbestopfer oder behinderter Personen (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 17

BGE 137 III 16 S. 17

A. C.X. arbeitete seit Beginn der Lehre 1962 als Maschinenschlosser bei der Z.
beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerinnen (heute "Y. AG"; Beschwerdegegnerin)
als Turbinenmonteur beziehungsweise ab 1978 als Turbinentechniker im
Innendienst mit nur mehr sporadischen Auslandseinsätzen. Anfang 2004 wurde bei
ihm ein malignes Pleuramesotheliom (Brustfellkrebs) diagnostiziert, das am 10.
November 2005 zu seinem Tod führte. Mit Klage vom 25. Oktober 2005 hatte er
beim Arbeitsgericht Baden Teilklage eingereicht, mit welcher er Fr. 212'906.-
nebst Zins als Schadenersatz und Genugtuung verlangte, da die Erkrankung durch
Asbestexposition am Arbeitsplatz verursacht worden sei. Nach seinem Tod traten
seine beiden Töchter A.X. und B.X. (Beschwerdeführerinnen) in den Prozess ein.

B. Der Klage war vor Arbeitsgericht kein Erfolg beschieden. Die von den
Beschwerdeführerinnen erhobene Appellation wies das Obergericht des Kantons
Aargau mit Urteil vom 2. März 2010 ab. Es erkannte, für den Beginn der
10-jährigen Verjährungsfrist nach Art. 127 OR sei bei positiver
Vertragsverletzung der Zeitpunkt der Pflichtverletzung und nicht derjenige des
Schadenseintritts massgeblich. Es erachtete daher sämtliche der Beklagten
angelasteten
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Handlungen, welche diese vor dem 25. Oktober 1995 (das heisst mehr als 10 Jahre
vor der Klageeinreichung als erste Verjährungsunterbrechung) begangen haben
soll, als verjährt. Dies betrifft namentlich den Zeitraum zwischen 1966 und
1978, in welchem der verstorbene Kläger gemäss der Klageschrift regelmässig und
intensiv mit Asbeststaub in Kontakt gekommen sein soll. Dass nach diesem
Zeitpunkt ein weiterer für die Erkrankung kausaler Kontakt erfolgt sei, hielt
das Obergericht nicht für erwiesen, ebenso wenig wie eine Pflichtverletzung in
diesem Zeitpunkt.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen wiederholen die Beschwerdeführerinnen das
erstinstanzliche Hauptbegehren und beantragen eventuell die Rückweisung der
Sache an das Obergericht zur materiellen Neubeurteilung. Die Beschwerdegegnerin
schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, während das Obergericht
auf Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesgericht hat die Angelegenheit am 16.
November 2010 an einer öffentlichen Sitzung beraten. Es weist die Beschwerde
ab.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

2. Die Verjährung gewährt dem Schuldner die Möglichkeit, sich nach einem
bestimmten Fristenlauf der Durchsetzung einer Forderung zu widersetzen, indem
er die Verjährungseinrede erhebt. Die Verjährung darf vom Richter nicht von
Amtes wegen berücksichtigt werden (Art. 142 OR). Sie beschlägt weder den
Bestand noch die Entstehung einer Forderung, sondern allein deren
Durchsetzbarkeit (vgl. BGE 133 III 6 E. 5.3.4 S. 26; SPIRO, Die Begrenzung
privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen, Bd. I, 1975,
S. 457; ENGEL, Traité des obligations en droit suisse, 2. Aufl. 1997, S. 798
und 823 f.).

2.1 Das Gesetz sieht die Verjährung in erster Linie um der öffentlichen Ordnung
willen vor: Das öffentliche Interesse an der Rechtssicherheit und am
gesellschaftlichen Frieden verlangt, dass gewöhnliche Forderungen, die nicht
geltend gemacht werden, nach einer gewissen Zeit nicht mehr durchgesetzt werden
können. Die Rechtssicherheit ist beeinträchtigt, wenn Prozesse über Forderungen
möglich bleiben, deren Entstehung oder Erlöschen wegen durch Zeitablauf
verursachten Beweisschwierigkeiten nicht mehr zuverlässig feststellbar sind.
Dem Gläubiger zu gestatten, mit der Geltendmachung einer gewöhnlichen Forderung
beliebig zuzuwarten, ohne
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deswegen einen Rechtsnachteil zu erleiden, verbietet sich aber auch, weil
unbereinigte Rückstände die Beziehungen unter den Rechtsgenossen belasten und
der Schuldner nicht dauernd im Ungewissen darüber gelassen werden darf, ob eine
Forderung, die längere Zeit nicht geltend gemacht wurde und mit der er daher
natürlicherweise immer weniger rechnet, schliesslich doch noch eingeklagt wird.
Zudem muss der Schuldner aus praktischen Gründen davor bewahrt werden, die
Belege für seine Zahlungen während unbeschränkter Zeit aufbewahren zu müssen.
Für den Gläubiger führt die Verjährung zu einem nicht nur in seinem eigenen,
sondern auch im Interesse klarer Rechtsbeziehungen erwünschten Ansporn, seine
Forderungen innert vernünftiger Frist geltend zu machen und die Austragung von
Streitigkeiten darüber nicht zu verzögern. Der Einrichtung der Verjährung liegt
auch der Gedanke zugrunde, dass eine länger dauernde Untätigkeit des Gläubigers
die Unbegründetheit oder die Tilgung der Forderung wahrscheinlich macht oder
sogar als Verzicht auf die Forderung gedeutet werden kann (so schon BGE 90 II
428 E. 8 S. 437 f.; vgl. BGE 136 II 187 E. 7.4 S. 194 f.; BGE 134 III 294 E.
2.1 S. 297; SCHWANDER, Die Verjährung ausservertraglicher und vertraglicher
Schadenersatzforderungen, 1963, S. 2).

2.2 Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das
Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt (Art. 127 OR). Diese Norm gilt
unter anderem für die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehenden
Forderungen auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung. Der Beginn der
Verjährungsfrist untersteht in diesen Fällen Art. 130 Abs. 1 OR, d.h. die
zehnjährige allgemeine Verjährungsfrist läuft von der Fälligkeit der Forderung
an, und zwar unabhängig davon, ob der Gläubiger seine Forderung kennt (BGE 87
II 155 E. 3c S. 163; 53 II 336 E. 3b S. 342 f.).

2.3 Die Pflicht des Schuldners, Schadenersatz und Genugtuung zu leisten, und
das Recht des Gläubigers, sie zu verlangen, entstehen nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts nicht erst, wenn dieser die Folgen der Pflichtverletzung
erkennen kann. Beruhen sie auf einer Körperverletzung, so erwachsen sie im
Zeitpunkt, in dem der Schuldner pflichtwidrigerweise auf den Leib des andern
einwirkt. Das folgt aus Art. 46 Abs. 2 OR, der überflüssig wäre, wenn erst die
Erkennbarkeit und Feststellbarkeit der Folgen der Verletzung dem Gläubiger ein
Recht auf Ersatz des Schadens sowie auf Genugtuung und als Ausfluss des
materiellen Rechts den Anspruch auf Rechtsschutz (BGE 86 II 41 E. 4 S. 44 f.)
gäbe. Art. 46 Abs. 2
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OR gilt nicht nur für unerlaubte Handlungen, sondern kraft der Verweisung des
Art. 99 Abs. 3 OR auch für vertragswidriges Verhalten. Der Verletzte kann vom
Zeitpunkt der Verletzung an verlangen, dass ihm der Schuldner allen aus ihr
erwachsenen Schaden, auch den erst künftig in Erscheinung tretenden, ersetze
und ihm Genugtuung leiste (BGE 87 II 155 E. 3b S. 162 f.). Wenn die Zeit der
Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses
bestimmt ist, kann gemäss Art. 75 OR sogleich geleistet und gefordert werden.
Die Forderungen auf Schadenersatz und Genugtuung aus vertragswidriger
Körperverletzung werden daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
grundsätzlich sogleich mit der Verletzung der vertraglichen Pflicht fällig (BGE
87 II 155 E. 3c S. 163; BGE 106 II 134 E. 2d S. 139), womit die Verjährung ab
diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt.

2.4 Diese Lösung ist in der Lehre auf breite Zustimmung gestossen (DÄPPEN, in:
Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2007, N. 11a zu Art. 130
OR; GAUCH/SCHLUEP, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II,
9. Aufl. 2008, S. 226 Rz. 3322; SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht,
Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 2009, S. 526 f. Rz. 84.14; VOSER, Aktuelle Probleme
zivilrechtlicher Verjährung bei körperlichen Spätschäden aus
rechtsvergleichender Sicht, recht 2005 S. 121 ff.; GUILLAUME FOURNIER, La
prescription de l'action en dommages-intérêts: une réflexion sur la relation
délit-contrat en droit privé, au regard notamment de l'avant-projet de
modification et d'unification du droit de la responsabilité civile, 2009, S. 76
f.; vgl. auch SPIRO, a.a.O., S. 83). Ein Teil der Lehre steht der
Rechtsprechung allerdings kritisch gegenüber (vgl. BGE 106 II 134 E. 2b S. 138
mit Hinweisen), und in der Literatur, auf die sich die Beschwerdeführerinnen
berufen, wird die Auffassung vertreten, der Beginn der Verjährung nach Art. 130
OR werde bei einer positiven Vertragsverletzung nicht schon durch die
Vertragsverletzung ausgelöst, sondern erst durch den Eintritt des Schadens
(WIEGAND, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, a.a.O., N. 52 zu Art.
97 OR; BERTI, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2002, N. 129 zu Art. 130 OR mit
Hinweisen; derselbe, Verjährung vertraglicher Schadenersatzansprüche, in:
Leistungsstörungen, Koller [Hrsg.], 2008, S. 15 ff.; SCHWANDER, a.a.O., S. 91;
vgl. auch die Hinweise bei HUSMANN/ALIOTTA, Zeit heilt nicht alle Wunden - Zur
verjährungsrechtlichen Problematik bei Personenschäden durch Asbest, HAVE 2010
S. 128 ff., worin unter Mitwirkung des Rechtsvertreters der
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Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen die in der Beschwerdeschrift vertretene
Argumentation aufgenommen wird).

2.4.1 Die Annahme, vertragliche Schadenersatzansprüche aus positiver
Vertragsverletzung würden nicht bereits mit der Pflichtverletzung, sondern erst
mit Schadenseintritt fällig, womit die Verjährung erst ab diesem Zeitpunkt zu
laufen beginne, würde nicht nur das Institut der Verjährung aushöhlen, indem
der Vertragspartner bei Eintritt weiteren Schadens auch nach Jahren noch neue
Schadenersatzansprüche geltend machen könnte (vgl. VOSER, a.a.O., S. 126). Sie
hätte in letzter Konsequenz zur Folge, dass mangels Fälligkeit kein
vertraglicher Schadenersatz für erst in der Zukunft entstehenden Schaden
eingeklagt werden könnte und in zeitlichen Abständen der jeweils eingetretene
Schaden geltend gemacht werden müsste. Dies erscheint nicht sinnvoll und wäre
praktisch kaum durchführbar (vgl. BREHM, Berner Kommentar, 3. Aufl. 2006, N. 8
Vorbemerkungen zu Art. 45 und 46 OR; MATTHIAS LEEMANN, Die Rente als Art des
Schadenersatzes im Haftpflichtrecht, 2002, S. 26 f.). Insoweit besteht entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerinnen kein Grund, von der bisherigen
Rechtsprechung abzuweichen und vertragliche Schadenersatzansprüche anders zu
behandeln als ausservertragliche. Die abweichenden Vorschriften betreffen die
Verjährung, nicht die Fälligkeit der Ansprüche. Sofern im Zeitpunkt der
positiven Vertragsverletzung für alle Beteiligten erkennbar ist, welcher
Schaden in welcher Frist auftreten wird, führt der mit der Vertragsverletzung
einsetzende Fristenlauf der Verjährung denn auch zu keinen wesentlichen
Schwierigkeiten, selbst wenn der Schaden erst lange nach Ablauf der
Verjährungsfrist eintritt, da dieser zukünftige Schaden abgeschätzt, eingeklagt
und zugesprochen werden kann. In derartigen Fällen besteht objektiv kein Grund,
mit der Schadensliquidation bis zum Schadenseintritt zuzuwarten.

2.4.2 Aus BGE 130 III 591 E. 3.1 S. 597 kann nichts anderes abgeleitet werden.
Dort wurde zwar festgehalten, der vertragliche Schadenersatzanspruch aus
Schlechterfüllung entstehe nicht schon mit der Schlechterfüllung der Schuld,
sondern erst mit dem Eintritt des Schadens und könne folglich auch erst in
diesem Zeitpunkt fällig werden. In diesem Entscheid ging es indessen um die
Frage, ob und ab wann Verzugszins geschuldet ist, wobei dem Zeitpunkt, auf
welchen der Schaden berechnet wurde, massgebende Bedeutung zukam. Dieser
Zeitpunkt richtet sich nach prozessualen
BGE 137 III 16 S. 22
Gegebenheiten (vgl. LEEMANN, a.a.O., S. 42 mit Hinweisen). Er kann für den
Beginn der Verjährung nicht massgebend sein.

2.4.3 Durch das Abstellen auf den Zeitpunkt der Pflichtverletzung als Beginn
der Verjährung werden einerseits Wertungsdiskrepanzen zum ausservertraglichen
Haftpflichtrecht vermieden. Andererseits erweist sich der vertragliche
Schadenersatzanspruch als Folge des nicht vertragsgemässen Verhaltens der
Gegenpartei. Das Recht, von dieser die Erfüllung der vertraglichen Pflichten zu
verlangen - das heisst im konkreten Fall: für die dem damaligen Wissensstand
entsprechenden Schutzmassnahmen bei Arbeiten mit Asbest zu sorgen -, wird
bereits in dem Moment fällig, in dem die allfällige Pflichtverletzung erfolgt
(vgl. BGE 106 II 134 E. 2d S. 139). Ab diesem Zeitpunkt kann der Gläubiger vom
Schuldner Ersatz für den aus der Pflichtverletzung entstandenen Schaden
verlangen. Insgesamt besteht für das Bundesgericht kein Anlass, von seiner
Rechtsprechung zum Beginn der Verjährung vertraglicher Schadensersatzansprüche
abzuweichen.

2.4.4 Die Problematik des zu beurteilenden Falles liegt nicht primär darin,
dass zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt mehr
als zehn Jahre verstrichen sind, sondern darin, dass der Schaden während der
zehnjährigen Verjährungsfrist nicht liquidierbar ist (vgl. SPIRO, a.a.O., S. 63
ff.). Zufolge der Ungewissheit, ob die Asbestexposition überhaupt
gesundheitliche Konsequenzen nach sich zieht, und der langen Zeit (15 bis 45
Jahre), welche zwischen der Asbestexposition und einem allfälligen
Krankheitsausbruch verstreicht, kann, selbst wenn der Nachweis einer
Pflichtverletzung gelingt, vor Ablauf der Verjährungsfrist objektiv nicht
festgestellt werden, ob Schadenersatz geschuldet ist. Da nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge ein Schaden eintreten wird, kann der Geschädigte in diesem Zeitraum noch
nicht mit Aussicht auf Erfolg auf Schadenersatz klagen. Obwohl das
schadenstiftende Ereignis stattgefunden hat und grundsätzlich abgeschlossen
ist, lässt sich die zukünftige Entwicklung nicht mit hinreichender Sicherheit
überblicken, um den zu erwartenden Schaden abschätzen zu können (vgl. BGE 88 II
498 E. 7 S. 509). Der Eintritt des Schadens im wirtschaftlichen Sinne hängt vom
Ausbruch der Krankheit ab und damit von einem zukünftigen ungewissen Ereignis
(vgl. SPIRO, a.a.O., S. 41). Der Gesetzgeber hat diesen für den Geschädigten
auftretenden Schwierigkeiten in gewissen Bereichen, in denen
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erfahrungsgemäss mit Spätschäden zu rechnen ist, mit Spezialregelungen Rechnung
getragen (vgl. BGE 106 II 134 E. 2c S. 138 f.). Er hat beispielsweise in Art.
10 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 18. März 1983 (KHG; SR 732.44) und
Art. 40 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 (StSG; SR 814.50) eine
Verjährungsfrist von 30 Jahren vorgesehen. In Art. 13 KHG wird für die
Kernenergiehaftung der Versicherungsschutz für Spätschäden geregelt, die
zufolge Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden können. Auch in diesen
Bereichen wurde indessen weder auf das Institut der Verjährung verzichtet, noch
der Schadenseintritt zum Ausgangspunkt der Verjährung gemacht. Obwohl sich die
Problematik von Spätschäden auch in anderen Bereichen stellt, hat sich der
Gesetzgeber nicht für eine generelle Verlängerung der Verjährungsfristen in
derartigen Fällen entschieden. Damit bleibt es für Asbestschäden bei der
zehnjährigen Verjährungsfrist, welche im zu beurteilenden Fall vor der ersten
verjährungsunterbrechenden Handlung abgelaufen ist. Insoweit erweist sich die
Beschwerde als unbegründet.

2.5 Nicht stichhaltig sind schliesslich die von den Beschwerdeführerinnen
erhobenen Rügen, mit denen sie eine Verletzung ihrer Grundrechte (Art. 8 Abs. 2
BV) beziehungsweise der EMRK (Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 EMRK)
geltend machen. Das Bundesgericht hat bereits festgehalten, dass das Institut
der Verjährung als solches das in Art. 6 EMRK gewährleistete Recht auf ein
faires Verfahren und den freien Zugang zum Gericht nicht verletzt, auch wenn es
im Einzelfall dazu führen kann, dass ein Berechtigter seinen Anspruch im
Moment, in welchem er davon Kenntnis erhält, nicht mehr durchsetzen kann (BGE
136 II 187 E. 8.2 S. 201 f.). Diese Problematik besteht für alle Gläubiger,
wenn sich erst nach langer Zeit herausstellt, dass eine Vertragsverletzung zu
einem Schaden führt. Eine Diskriminierung behinderter Personen liegt entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht vor. Die Ungleichbehandlung
zwischen Asbestopfern und Personen, deren berufsbedingte Krankheiten noch
innerhalb der Verjährungsfrist ausbrechen, erklärt sich mit Blick auf die
Interessen des Schuldners, der nicht auf unbestimmte Zeit im Unklaren über
seine Leistungspflicht gelassen werden soll. Der Schuldner kann nicht erkennen,
ob der Geschädigte keine Klage erhebt, weil noch kein Schaden eingetreten ist,
oder weil der Geschädigte anerkennt, dass keine Vertragsverletzung begangen
wurde. Es soll dem Schuldner nicht zugemutet werden, die Beweise für die
pflichtkonforme Vertragserfüllung beliebig lange
BGE 137 III 16 S. 24
aufbewahren zu müssen (BGE 90 II 428 E. 8 S. 438), es sei denn, der Gläubiger
gebe rechtzeitig durch Unterbrechung der Verjährung zu erkennen, dass er
allfällige Ansprüche in einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen gedenkt. Der
Gesetzgeber hat eine Abwägung zwischen den Interessen des Gläubigers und
denjenigen des Schuldners vorgenommen und die Verjährungsfrist entsprechend
festgesetzt. Eine Diskriminierung der Asbestgeschädigten ist nicht gegeben.
Worin eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV oder von Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 8
Abs. 1 EMRK liegen sollte, ist nicht ersichtlich.